Arbeitsunfähigkeits 1 bescheinigung

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1 Die Gesetzliche Rentenversicherung ist schwerstkrank! Krankenkasse bzw. Kostenträger Die Rentenbeitragszahler Name Gesetzliche Rentenversicherung Kassen Nr. Versicherten Nr. Status Arbeitsunfähigkeits 1 bescheinigung Ausfertigung zur Vorlage beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales Betriebsstätten Nr. Arzt Nr. Datum X Erstbescheinigung Folgebescheinigung X Schwerste Erkrankung X Dem Bundestag zugewiesen arbeitsunfähig seit voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich seit 1957 Neuwahlen festgestellt am im Dezember 2011 Vertragsarztstempel / Unterschrift des Arztes Diagnose Durch Missbrauch der Versicherungseinlagen wie Steuern zur Deckung von versicherungsfremden Leistungen und Unterdeckung der Ersatzleistungen des Bundes (fälschlicherweise als Zuschüsse bezeichnet) X sonstiger Unfall, Unfallfolgen Versorgungsleiden (GRV) Es wird eine Einleitung folgender besonderer Maßnahmen durch die Krankenkasse für erforderlich gehalten (z.b. Radikalkur, Heilverfahren) Schaffung eines neuen Rentensystems für alle Bürger für Zwecke der Krankenkasse Seite 1 von 10

2 Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung musste ausgestellt werden, da jegliche Selbstheilungsversuche und Selbstmedikamentierung durch die ständigen unfachmännischen und unqualifizierten Eingriffe der Politik zum Scheitern verurteilt waren. Den wenigsten Bürgern ist bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht seine Rechte, die Gesetzliche Rentenversicherung betreffend außer Kraft setzt: - Für Arbeitnehmer und Rentner gelten nicht die gleichen Rechte wie für andere Bürger (Artikel 3 Grundgesetz, - Für Arbeitnehmer und Rentner gilt nicht das Rückwirkungsverbot gesetzlicher Maßnahmen (Artikel 22 Grundgesetz, Rechtsstaatsprinzip), - Für Arbeitnehmer und Rentner gilt nicht der Eigentumsschutz (Artikel 14 Grundgesetz, Zweckbindung der Beiträge). In der Gesetzlichen Rentenversicherung gelten das Vertragsrecht, die Zweckbindung der Beiträge und das Rechtsstaatsprinzip wie oben ausgeführt nicht. Das BVerfG hat die Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde damit begründet, dass Rentenbeiträge der Arbeitnehmer öffentliche Mittel (also wie Steuern) darstellen, über deren Verwendung der Gesetzgeber entscheiden kann. Mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber noch einmal bestätigt, dass alle Regelungen im Rentenversicherungsgesetz unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen stehen. Das bedeutet, dass sich niemand auf das verlassen kann, was der Gesetzgeber im Rentenrecht beschließt. Das ist Willkür, kein Rechtsstaat. Die gesetzlichen solidarischen Sozialversicherungen werden als Schattenhaushalte der öffentlichen Haushalte benutzt um diese zu entlasten. Die Gesetzliche Rentenversicherung musste von 1957 bis 2010 nicht durch Steuermittel gedeckte versicherungsfremde Leistungen in Höhe von rund 700 Milliarden aus Rentenbeiträgen aufbringen für Leistungen, die die Allgemeinheit zu tragen hätte. Es würde ja schon eine große Entlastung entstehen, wenn die eingezahlten Beiträge zweckgebunden in der Rentenkasse verblieben und diese Mittel vor dem Zugriff der Politik gesetzlich geschützt wären. Nun kommt ein neues Rentengesetz und alle Rentner und Rentenbeitragszahler erwarten von der Großen Koalition den Großen Wurf, denn die Mittel und die erforderliche Mehrheit hätte sie. Doch hat sie auch den Mut und den Willen? Der Einstieg der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Frau Andrea Nahles (SPD) beginnt mit Politiker Geschwurbel: Sie meint: Nicht geschenkt. Sondern verdient. Seite 2 von 10

3 Dann führt sie aus: Am kommt das neue Rentenpaket. Es passt das Rentensystem an die Lebenswirklichkeit der Menschen an und beseitigt Gerechtigkeitslücken. Zugleich bleibt die Rente bezahlbar und fair im Ausgleich zwischen den Generationen. Politik, die ankommt. Was steckt drin????? Rente ab 63 Langjährig Versicherte können nach 45 Beitragsjahren mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Kurzzeitige Unterbrechungen der Erwerbsbiografie werden angerechnet. Was ist neu? Wer 45 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, kann mit Vollendung des 63. Lebensjahres ab dem 1. Juli 2014 ohne Abzüge in den Ruhestand gehen. Bisher müssen Versicherte für jeden Monat, den sie vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter in Rente gehen, 0,3 Prozent Kürzungen bei ihrer Rente in Kauf nehmen. Zudem werden die Anspruchsvoraussetzungen verbessert: Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I), Zeiten der Pflege, sofern Versicherungspflicht bestand, Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr sowie Schlechtwetter, Insolvenz oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Nicht berücksichtig werden Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV), da es sich hierbei um Fürsorgeleistungen handelt und nicht um Versicherungsleistungen. Warum wird die Rente ab 63 eingeführt? Mit der abschlagsfreien Rente ab 63 werden die Menschen belohnt, die mit ihrer Lebensarbeitsleistung das Rentensystem stützen. Menschen die 45 Jahre gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf Anerkennung ihrer Lebensleistung. Es werden diejenigen in den Blick genommen, die ihr Arbeitsleben bereits in jungen Jahren begonnen und über Jahrzehnte hinweg durch Beschäftigung, selbständige Tätigkeit und Pflege sowie Kindererziehung ihren Beitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Für diese Menschen wird die bereits bestehende Möglichkeit, nach 45 Beitragsjahren ab 65 abschlagsfrei in Rente zu gehen, begrenzt und vorübergehend ausgeweitet. Schrittweise Anhebung der Rente ab 63 Aus der Rente ab 63 wird schrittweise die Rente ab 65. Die Rente ab 63 gilt nur für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und deren Rente nach dem 1. Juli 2014 beginnt und die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang um zwei Monate. Wer also nach dem 1. Januar 1964 geboren wurde, kann nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Versicherter Anhebung um auf Alter Geburtsjahrgang Monate Jahr Monat Seite 3 von 10

4 Wer profitiert? Von der Rente ab 63 können anfänglich bis zu Personen pro Jahr profitieren, davon sind rund ein Viertel Frauen. Das bedeutet nicht, dass Personen früher in Rente gehen. Denn auch nach geltendem Recht gehen Personen im Alter von 63 Jahren in Rente, allerdings mit Abschlägen. Diese Menschen können nun nach 45 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Was kostet es? Die Rente ab 63 ist verbunden mit anfänglichen Kosten von rund 1 Mrd. Euro pro Jahr, die rasch auf 2 Mrd. Euro pro Jahr ansteigen. Langfristig (2030) wird mit Kosten von rund 3 Mrd. Euro pro Jahr gerechnet. Die Kosten des Gesamtpakets sind im Gesetz dargestellt: Mehrausgaben in der gesetzlichen Rentenversicherung (in Milliarden Euro einschließlich Krankenversicherung der Rentner, heutige Werte) Kindererziehungszeiten 3,3 6,7 6,7 6,6 6,6 6,6 6,6 6,5 6,1 Bes. langj. Versicherte 0,9 1,9 2,2 2,0 1,9 1,8 1,8 2,1 3,1 Erwerbsminderungsrente 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,7 0,8 1,4 2,1 Rehabilitationsbudget 0,1 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,0 0,3 Rentenpaket insgesamt 4,4 9,0 9,3 9,3 9,3 9,3 9,4 10,0 11,0 Mütterrente Mütter, die ihre Kinder vor 1992 bekommen haben, erhalten pro Kind und Jahr über 300 Euro mehr Rente. Was ist neu? Die Mütterrente verbessert die soziale Absicherung von Rentnerinnen, die vor 1992 Kinder bekommen und erzogen haben. Sie erhalten einen weiteren Entgeltpunkt für jedes Kind zusätzlich zu ihrem bestehenden Rentenanspruch. Damit sorgt die Mütterrente dafür, dass die Erziehung von Kindern bei der Rente stärker ins Gewicht fällt. Konkret bedeutet das: Mütter (ggf. auch Väter), die von der Regelung profitieren, erhalten pro Monat und Kind einen zusätzlichen (Brutto)Pauschalbetrag von 28,14 Euro in den alten bzw. 25,74 Euro in den neuen Bundesländern. Das entspricht aufs Jahr gerechnet Brutto Aufschlägen von rund 338 Euro (alte Bundesländer) bzw. rund 309 Euro (neue Bundesländer). Diejenigen, die noch nicht in Rente sind, erhalten für ihre spätere Rente ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit gutgeschrieben. Warum wird die Mütterrente eingeführt? Die Mütterrente ist eine Anerkennung für die erbrachte Erziehungsleistung. Frauen und Männer, die vor 1992 Kinder großgezogen haben, hatten nicht die Betreuungsmöglichkeiten und damit Chancen auf Berufstätigkeit, wie Eltern sie heute haben. Viele haben die Arbeit unterbrochen oder ganz aufgegeben, um die Erziehung der Kinder zu übernehmen. Ihre Erziehungsleistung soll stärker gewürdigt werden als bisher. Seite 4 von 10

5 Wer profitiert von der Mütterrente? Von der neuen Mütterrente profitieren alle Frauen, die vor 1992 Kinder geboren haben das sind 2014 allein gut 9,5 Millionen Frauen (und auch einige Männer) deutschlandweit. Was kostet es? Die Mehrkosten für die Mütterrente belaufen sich jährlich auf über 6 Milliarden Euro. Erwerbsminderungsrente Mehr Rente für Erwerbsgeminderte mit Rentenbeginn ab 1. Juli 2014: Die Zurechnungszeit bei der Erwerbminderungsrente steigt von 60 auf 62 Jahre und die Berechnungsgrundlage wird verbessert. Was ist neu an der Erwerbsminderungsrente? Menschen, die ab dem 1. Juli 2014 in Erwerbsminderungsrente gehen, werden besser abgesichert: Wer krank ist, nicht mehr arbeiten kann und in Erwerbsminderungsrente gehen muss, bekommt aktuell eine Rente, als hätte er noch bis zum vollendeten 60. Lebensjahr weiter mit dem alten Verdienst gearbeitet. Diese so genannte Zurechnungszeit wird um zwei Jahre von 60 auf 62 Jahre verlängert. Erwerbsgeminderte werden dann so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger als bisher gearbeitet hätten. Von dieser Verbesserung profitieren Rentenzugänge ab dem 1. Juli 2014 in die Erwerbsminderungsrente im Alter von unter 62 Jahren. Neben der Länge der Zurechnungszeit ist für die Höhe der Erwerbsminderungsrente auch entscheidend, wie der Verdienst ermittelt wird, der für die Zurechnungszeit fortgeschrieben wird. Bislang wird die Zurechnungszeit auf Grundlage des Durchschnittsverdiensts während des gesamten Erwerbslebens bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bewertet. Mit dem Rentenpaket ändert sich das: Künftig wird geprüft, ob gegebenenfalls die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung diese Bewertung negativ beeinflussen, etwa weil in dieser Zeit wegen Einschränkungen bereits Einkommenseinbußen zu verzeichnen waren. Das ist häufig der Fall, etwa weil die Menschen in dieser Zeit schon häufig krank waren, oder krankheitsbedingt nicht mehr so viel bzw. gar nicht mehr arbeiten konnten. Mindern die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung die Ansprüche, fallen sie künftig aus der Berechnung heraus. Diese so genannte Günstigerprüfung führt die Deutsche Rentenversicherung durch. Das Ergebnis ist immer das für den Erwerbsminderungsrentner positivere. Warum wird die Erwerbsminderungsrente verbessert? In den letzten Jahren sind die Erwerbsminderungsrenten kontinuierlich gesunken. Während der durchschnittliche Rentenzahlbetrag im Jahr 2001 noch bei 676 Euro lag, waren es 2012 durchschnittlich nur noch 607 Euro. Diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sein können, sind jedoch auf die Solidarität der Versichertengemeinschaft angewiesen und müssen auf diese Solidarität vertrauen können. Wer profitiert von der neuen Erwerbsminderungsrente? Von der verbesserten Erwerbsminderungsrente werden alle Versicherten profitieren, die ab dem 1. Juli 2014 im Alter von unter 62 Jahren in Erwerbsminderungsrente gehen. Reha Budget Das Reha Budget wird erhöht. Davon profitieren alle Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, die während ihres Erwerbslebens Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation beziehen. Was ist das Reha Budget? Seite 5 von 10

6 Wenn die Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen gefährdet oder bereits beeinträchtigt ist können Versicherte von ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation bekommen. Für diese Leistungen stehen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzte Mittel zur Verfügung das so genannte Reha Budget. Es wird jährlich neu festgesetzt und dabei bislang nur an voraussichtliche Entwicklung der Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer angepasst. Was ist neu? Das Reha Budget wird an die Bevölkerungsentwicklung angepasst. Rückwirkend zum wird das jährliche Reha Budget dadurch um rund 100 Millionen Euro erhöht. Diese zusätzliche Erhöhung steigt auf bis zu 233 Millionen Euro im Jahr Nach 2017 wird die zusätzliche Erhöhung des Reha Budgets schrittweise wieder abgebaut, bis die geburtenstarken Jahrgänge in Rente gegangen sind. Warum wird das Reha Budget erhöht? Es gilt der Grundsatz: Reha vor Rente. Die Anpassung des Reha Budgets ist daher ein wichtiger Schritt um das Rentensystem demografiefest zu machen. Die Nachfrage nach Rehabilitations und Präventionsleistungen steigt. Das liegt vor allem daran, dass die geburtenstarken Jahrgänge die so genannten Baby Boomer in ein Alter gekommen sind, in dem Reha Leistungen häufiger notwendig werden. Deshalb wird das Reha Budget über das die Träger der Rentenversicherung verfügen können, an die demografische Entwicklung entsprechend angepasst. Wer profitiert? Jeder Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung hat unter bestimmten Voraussetzungen (z.b. Mindestversicherungszeit) im Bedarfsfall Anspruch auf Leistungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation und kann damit von der Erhöhung des Reha Budgets profitieren. Die Position des Betriebsrentner e.v. In der Gesamtheit betrachtet steht die Rentnerschaft heute finanziell schlechter da als zur Jahrtausendwende. Die Kaufkraft der Altersbezüge ist seither um rund ein Fünftel gesunken, wie selbst die Bundesregierung zugibt. Die Gründe liegen auf der Hand: etliche Nullrunden bei den Renten, aber stetig steigende Preise. So wird unsere Rente kontinuierlich entwertet. Das neue Rentengesetz ist sicherlich ansatzweise ein Schritt in die richtige Richtung, denn endlich werden wieder die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt aber es bleibt doch nur Stückwerk in einem durch jahrzehntelangen Wahlversprechen immer wieder gestopften Flickenteppich. Die überfällige Reform des Rentenrechts ist dies wahrlich nicht, noch nicht mal ein Reförmchen. Der Teufel steckt wie immer im Detail. Wir vermögen auch im neuen Rentengesetz weder Gerechtigkeit noch den Bezug zur Lebenswirklichkeit zu erkennen: - Die abschlagsfreie Rente mit 63 ist Irreführung und hat märchenhafte Züge. Die Bezeichnung suggeriert, dass man zwei Jahre früher in Rente gehen kann, aber genauso viel Altersgeld erhält wie bei regulärem Renteneintritt. Doch das ist nicht der Fall. Denn in den zwei Jahren werden keine weiteren Rentenpunkte gesammelt es zählen allein die bis 63 erarbeiteten. Seite 6 von 10

7 Die Rente mit 63 sorgt so für neue Rentenkürzungen. Ein verheirateter Mann, der sich auf Frau Nahles Angebot einlässt, hat ca. 120 Euro weniger Nettorente im Monat und das lebenslang. - Warum kommen nur die Rentner der noch nicht verrenteten Jahrgänge bis 1952 in den Genuss der abschlagsfreien Rente mit 63? Nicht die Rentner davor und die Rentner danach nur teilweise bis zum Jahrgang Danach haben wir die Rente mit 65, bis die nächste Regierung ein neues Haushaltsloch findet, das aus der Rentenkasse gestopft werden muss. Wir gehen die Wette ein, dass der Jahrgang 1963, sprich in 14 Jahren, nicht mit 65 Jahren in Rente gehen wird. - Warum wird die Gerechtigkeitslücke nur für die Jahrgänge bis 1952 beseitigt? Wenn es eine Gerechtigkeitslücke gibt, dann gibt es sie vorher auch und nachher wieder. - Warum haben die Rentner der Jahrgänge zwischen 1949 und 1963 eine andere Lebenswirklichkeit als die Rentner davor und danach? Antwort: Der Rentnerjahrgang 1949 der heute noch mit 65 Jahren und Abschlägen in Rente geht hat in der Regel 51 Jahre in die Rentenkasse einbezahlt und darf keine Belohnung für seine Lebensarbeitsleistung mit der er das Rentensystem gestützt hat erwarten? Und für die Rentnerjahrgänge ab 1963 ist es offensichtlich schon Belohnung genug, eine gesetzliche Rente zu erhalten. Denn die Wirtschaft tut alles um die Bruttolöhne und Lohnnebenkosten zu senken und die Politik tut alles um die Nettolöhne (siehe kalte Progression) zu senken. - Warum bekommt jemand, der nur 44 Jahre auf seinem Beitragskonto hat, aber mehr eingezahlt hat, keine Rente, während ein andere, der zwar 45 Jahre eingezahlt hat, aber geringere Summen, sie erhält? - Warum sind 43 Jahre Vollzeit weniger wert als 45 Jahre Teilzeit? Mit diesem Rentengesetz werden einzig neue Ungerechtigkeiten geschaffen. - Viele zukünftige Rentner z.b. nach einem Studium werden nie in den Genuss der abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren kommen. Studienzeiten, z.b. nach der Lehre über den 2. Bildungsweg (1 Jahr zur Mittleren Reife, 1 Jahr zur Fachhochschulreife und 4 Jahre Maschinenbau Studium) werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Diese 6 Jahre sind nicht mehr aufholbar. All diese Fragen beantwortet das neue Rentengesetz nicht, sondern lässt unendlich viel Spielraum für Spekulationen, gibt Anlass zu Protesten der unterschiedlichen Interessensgruppen, von denen jeder ein anderes Haar in der Suppe findet. Das einzig plausible Fazit, das wir zu erkennen vermögen: Das ist nichts anderes als Klientelpolitik im Zeichen der Bundestagswahl Die abschlagsfreie Rente ab 63 gefährdet langfristig die Stabilität der Rente und Rentenbeitragserhöhungen sind vorprogrammiert. Sie ist keine soziale Wohltat, sondern ein Privileg für jene, die ohnehin über die höchsten Renten verfügen. Gleichzeitig mindert die Neuregelung den Spielraum für Leistungsverbesserungen zu Gunsten aller Versicherten. Was prompt auch eingetreten ist. In einem Rentenversicherungsbericht 2013 war noch von 2,8 % Rentenerhöhung die Rede; herausgekommen sind nur noch 1,67 %. Für 2015 wird sich die von der Bundesregierung gestoppte Senkung des Rentenbeitrags wegen des Seite 7 von 10

8 Beitragssatzfaktors bei der Rentenberechnung negativ auf die Rentenerhöhung auswirken Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung schon vorsorglich hin. Die Rente mit 63 ist Etikettenschwindel Die Mütterrente steht ebenfalls in heftiger Kritik - Warum sollen die Mehrkosten nach den gegenwärtigen Plänen zur Mütterrente von jährlich etwa 6,5 Milliarden Euro aus den Rücklagen der Rentenversicherung gedeckt werden? Diese Art der Finanzierung ist weder gesichert noch gerecht, denn zukünftig wird der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung steigen. Zudem handelt es sich bei dieser Mütterrente eindeutig um einen Systembruch. Eine gesamtgesellschaftliche Leistung darf nicht durch die Rentenversicherung getragen werden, sondern muss schon jetzt und nicht erst ab 2018 ausschließlich aus Steuermitteln finanziert werden. Das ist ein unzulässiger Griff in die Sozialkassen. - Ist der Gerechtigkeit damit Genüge getan, dass man Müttern, die vor 1992 Kinder geboren haben nun einen Rentenpunkt mehr für Erziehungszeiten gewährt; in Summe also 2 Punkte und den Müttern, die nach 1992 Kinder groß gezogen haben, 3 Entgeltpunkte zugesprochen werden? Nein, es wird lediglich mehr Ungerechtigkeit statt volle Gerechtigkeit hergestellt. Als ob Gerechtigkeit beliebig teilbar wäre. Selbst die Begründung für die neue Mütterrente ist ein Schlag ins Gesicht: Die Mütterrente ist eine Anerkennung für die erbrachte Erziehungsleistung. Frauen und Männer, die vor 1992 Kinder großgezogen haben, hatten nicht die Betreuungsmöglichkeiten und damit Chancen auf Berufstätigkeit, wie Eltern sie heute haben. Viele haben die Arbeit unterbrochen oder ganz aufgegeben, um die Erziehung der Kinder zu übernehmen. Ihre Erziehungsleistung soll stärker gewürdigt werden als bisher. Mit dieser Argumentation müssten doch die Mütter vor 1992 mehr Rentenpunkte erhalten, als die Mütter nach Ältere Mütter werden also noch immer benachteiligt. Für den Arbeitnehmer sind die Folgen der Erwerbsunfähigkeit oft ein schwerer Schlag einhergehend mit Altersarmut. Der teilweise oder völlige Verlust der Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bedeutet meist den Verlust des Arbeitsplatzes noch vor Eintritt ins Rentenalter. Um diesen finanziellen Einschnitt abzumildern, trat am die Erwerbsminderungsrente in Kraft. Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 435 SGB III. Die bisherige Berufs und Erwerbsunfähigkeitsrente entfällt. An diese Stelle tritt die zweistufige Erwerbsminderungsrente. Diese umfasst die beiden Rentenarten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wer seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente noch vor dem obigen Datum geltend gemacht hat, dessen Anspruch wird nach den alten Regelungen berechnet. Auch hier ist wieder das mehrstufige Ungerechtigkeitsprinzip zu erkennen. Vor dem , zwischen und , sowie nach dem gelten unterschiedliche Regelungen. Die sicherlich notwendige Absicherung des Arbeitnehmers gegen unverschuldete Erwerbsunfähigkeit führt in ihrer Ausgestaltung zu situationsabhängiger Unzufriedenheit und wird im heutigen Fall politisch für Wahlkampfzwecke missbraucht. Aus der guten Absicht wird böses Handeln. Es ist eine gute Sache, das Reha Budget zu erhöhen. So trägt es den ständigen steigenden Kosten der medizinischen Versorgung Rechnung, ob in ausreichendem Maß und mit welchen Konsequenzen für Denjenigen, der das Budget in Anspruch nimmt, das muss sich noch herausstellen. Seite 8 von 10

9 Wie aber die Erhöhung des Reha Budgets das Rentensystem demografiefest machen soll, wird das Geheimnis von Frau Nahles und uns ein Rätsel bleiben. Hoffentlich spricht sich diese einfache und wenig kostenintensive Lösung des demografischen Problems auch bei denjenigen schnell herum, die die Werbetrommeln für den Krieg zwischen Alt und Jung so meisterhaft und fleißig rühren. Gemeint sind hier insbesondere Die Jungen Unternehmer (BJU), denen durch willfährige Medien ein Forum für ihre unsägliche Propaganda geboten wird. In unserem Infobrief 02/2013 schreiben wir: Zitat Die Modebegriffe Demografie und Generationengerechtigkeit eignen sich damit vorzüglich für das politische Personal, die sie beratenden Experten und zahlreiche Journalisten um ihre Botschaften zu transportieren und den notwendigen Sozialabbau und die favorisierten Spardiktate zu legitimieren. Doch nur scheinbar ist es der Politik gelungen, ein von ihr verursachtes Problem zu lösen. Wenn ein windiger Flickenteppich nicht mehr in der Lage ist, das darunter liegende kranke Fundament zu verbergen, dann sollten Flickenteppich und krankes Fundament schnellstmöglich und vollständig entsorgt werden und durch eine dauerhafte Neugestaltung ersetzt werden. Was Deutschland braucht, ist der Große Wurf im Rentenrecht aufgebaut nach einem Solidarprinzip, an dem sich alle Bürger ohne Ausnahme gleichermaßen beteiligen. In unserem Positionspapier zur Sozialen Sicherung in Deutschland führen wir aus: Zitat Zum Grundverständnis einer Gesellschaft gehört die Generationenvielfalt. Der Generationenvertrag besagt, dass die berufstätige Generation die notwendigen Mittel erwirtschaftet, um sich selbst sowie den jüngeren und älteren Bürgern eine angemessene Existenz zu ermöglichen. Der Mythos des Generationenvertrages wird im Wesentlichen von denen bemüht, die sich nicht daran beteiligen. Es gibt keinen Vertrag zwischen irgendwelchen Generationen gab es eine politische Entscheidung, welche die kapitalgedeckte Rentenversicherung in ein Umlagesystem überführte. Dass die junge Generation der Rentenversicherten heute für die Altersversorgung der älteren Generation der Rentenversicherten aufkommen muss, ist politischer Wille und nicht der Wille der Generationen. Der hochgelobte Generationenvertrag hatte von Anfang an nur ein Ziel: Die Entlastung der öffentlichen Haushalte! Denn ohne den Generationenvertrag hätten die Renten nach dem 2. Weltkrieg (Stand Null) aus Steuergeldern aufgebracht werden müssen, also von allen Erwerbstätigen: Abgeordneten, Beamten, Freiberuflern und Arbeitnehmern. Mit Hilfe des sogenannten Generationenvertrages wurden Abgeordnete, Beamte und Freiberufler von den Verpflichtungen gegenüber der gesamten Gesellschaft entbunden und diese Solidarlasten allein den Arbeitnehmern und Rentnern aufgebürdet. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Nach mehr als 50 Jahren Plünderung der Sozialsysteme, Zweiklassengesellschaft und schrittweiser Verarmung unserer Rentner, fordert der Betriebsrentner e.v. Seite 9 von 10

10 Die Rente auf drei Säulen (vergleichbar dem Schweizer Modell) Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf drei Säulen: eine obligatorische Versicherung, eine ergänzende kapitalgedeckte Versicherung und eine staatlich geförderte Eigenvorsorge. Die erste Säule: Obligatorische Versicherung Die erste Säule ist eine obligatorische, existenzsichernde Alters, Hinterbliebenen und Invalidenversicherung. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist anspruchsberechtigt. Beitragspflichtig sind ausnahmslos alle Erwerbstätigen Die Finanzierung der 1. Säule erfolgt im Umlageverfahren. Die zweite Säule: Kapitalgedeckte Versicherung Die zweite Säule besteht aus einer beruflichen Vorsorge (BV) mit gesetzlicher Minimalversicherung und freiwilliger Höherversicherung. Sie ergänzt die erste Säule. Die BV ist eine kapitalgedeckte Pensionsversicherung. Diese Einrichtungen versichern Tod, Invalidität und Alter und entrichten Leistungen nach eigenen aufgestellten Plänen. Gespeist wird der Kapitalbedarf von den Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der Anlage des Vermögens. Die dritte Säule: Staatlich geförderte Eigenvorsorge Das Prinzip der dritten Säule entspricht einer vom Staat geförderten Eigeninitiative. Jeder Schweizer kann, je nach finanzieller Möglichkeit, eigene Vorsorgevorhaben verwirklichen. Zumeist richtet sich diese Vorsorge an Personen, die nicht von der zweiten Säule profitieren. Bedingung ist allerdings, erwerbstätig zu sein. Solidar System Bezeichnend für das Schweizer Modell ist die Solidarität einkommensstarker gegenüber einkommensschwacher Personen. Eine Beitragsbemessungsgrenze fehlt entsprechend. Anders als in Deutschland, wo für Löhne und Gehälter nur bis zu einer bestimmten Höhe Rentenbeträge gezahlt werden müssen, bezahlen die Schweizer bei hohen Löhnen und Gehältern auch dementsprechende Beiträge. Außerdem beteiligen sich ausnahmslos alle an diesem System. Niemand wird ausgenommen, ob Hausfrau, Student oder Personen mit Einkünften aus Kapitalanlagen. Die Empfänger der maximalen Altersrente erhalten zwar nicht die eingezahlten Beiträge voll zurück, unterstützen aber damit ein funktionierendes Rentensystem. Für weitere Informationen zur Ausgestaltung in der Schweiz lesen sie: (Der Link muss kopiert und in die Adresszeile des genutzten Browsers eingefügt werden.) Seite 10 von 10

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