"TAG FÜR TAG GELD" mit Bonus
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- Gotthilf Holzmann
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1 In Vertragsgemeinschaft mit der WIENER STÄDTISCHEN Allgemeinen Versicherung Aktiengesellschaft als Versicherer "TAG FÜR TAG GELD" mit Bonus ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE KRANKENHAUSTAGGELDVERSICHERUNG NACH TARIF TT Versicherungsnehmer ist die Person, die mit der WIENER STÄDTISCHEN Allgemeinen Versicherung Aktiengesellschaft den Versicherungsvertrag abschliesst. Versicherte Personen sind jene Personen, deren Krankenhausaufenthalte versichert sind. Versicherer ist die WIENER STÄDTISCHE Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft. 1. Was ist versichert? (1) Die von Ihnen gewählte Taggeldsumme wird von uns für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit, Unfallfolgen oder Entbindung in folgender Höhe ausgezahlt: Für die ersten 7 Tage eines Krankenhausaufenthalts wird pro Tag die Hälfte der gewählten Taggeldsumme ausgezahlt. Für den 8. bis 21. Tag werden 100 %, ab dem 22. Tag des Krankenhausaufenthalts werden 200 % der gewählten Summe pro Tag ausgezahlt. Die gewählte Taggeldsumme ist in der Polizze ersichtlich. Für Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres werden generell 50 % der jeweiligen Versicherungsleistung ausgezahlt. (2) a) Versichert sind stationäre Aufenthalte zum Zweck der medizinisch notwendigen Heilbehandlung des Versicherten wegen Krankheit oder Unfallfolgen sowie zur Entbindung einschließlich der wegen Schwangerschaft erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung, er endet, wenn nach medizinischem Befund die Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht mehr besteht. b) Als Versicherungsfall gelten auch: die häusliche oder ambulante Entbindung. Dafür wird ein Entbindungsgeld in der Höhe wie für einen viertägigen Krankenhausaufenthalt gezahlt. von einem Sozialversicherungsträger bewilligte Aufenthalte in Genesungs und Erholungsheimen Kuranstalten Sonderkrankenanstalten (z.b. für Tuberkulose, Rehabilitation und Herz Kreislauferkrankungen). Voraussetzung ist, dass die Unterbringungskosten ganz oder teilweise von der Sozialversicherung übernommen werden. Nicht ausreichend ist jedoch die bloße Bewilligung von Kurmitteln. Für die vorstehenden Aufenthalte wird von uns eine Pauschalleistung in der Höhe wie für einen siebentägigen Krankenhausaufenthalt gezahlt. c) Nicht versichert sind: kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen, soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen; Zahnimplantationen sowie die damit im ursächlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Folgen, soweit diese nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen; Heimpflege sowie Maßnahmen der Geriatrie, der Heilpädagogik, der Logopädie und der Heilgymnastik. (3) Heilbehandlung ist eine medizinische Behandlung, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft geeignet erscheint, die Gesundheit wiederherzustellen, den Zustand zu bessern oder eine Verschlechterung zu verhindern. (4) Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anomaler körperlicher oder geistiger Zustand. (5) Unfall ist jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das, plötzlich von außen, mechanisch oder chemisch einwirkend, eine körperliche Schädigung des Versicherten nach sich zieht. 2. Was ist bei der Antragstellung zu beachten? (1) Als Versicherungsnehmer stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Abschluss dieser KrankenhausTaggeld Versicherung. An diesen Antrag sind Sie sechs Wochen lang gebunden. (2) Vertragsgrundlagen sind Ihr Versicherungsantrag, die Polizze und diese Versicherungsbedingungen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt österreichisches Recht, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz. 53.KK.BTT ( )
2 KRANKENHAUSTAGGELDVERSICHERUNG NACH TARIF TT SEITE 2 3. Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der beantragte Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Polizze bestätigt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn und vor Ablauf der Wartezeiten ( 4) besteht aber kein Versicherungsschutz. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist außerdem die rechtzeitige Prämienzahlung ( 10 b Abs. 1). 4. Was sind Wartezeiten? Wie lange dauern sie? (1) Ihr Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf der Wartezeiten. Die Wartezeiten (Erkrankungen während der Wartezeiten siehe 6 Abs. 2) werden ab Versicherungsbeginn gerechnet. (2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt: a) bei Unfällen; b) bei Infektionskrankheiten; c) bei der Mitversicherung von Ehegatten und neugeborenen Kindern für Leistungen bis zum Ausmaß der bestehenden Versicherung wenn die Versicherung mindestens drei Monate bestanden hat und wenn die Mitversicherung innerhalb eines Monats nach der Eheschließung oder nach der Geburt mit Wirkung vom 1. des betreffenden Monats beantragt wird. (3) Besondere Wartezeit: Für Entbindungen einschließlich der wegen Schwangerschaft erforderlichen Untersuchungen sowie für die damit im Zusammenhang stehende medizinisch notwendige Heilbehandlung und für Fehlgeburten besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Wartezeit von neun Monaten, es sei denn, es handelt sich nachweislich um eine nach Vertragsabschluss eingetretene Schwangerschaft. (4) Wenn Sie oder eine versicherte Person in eine höhere Tarifklasse wechseln, besteht Anspruch auf die höheren Versicherungsleistungen erst nach neuerlichem Ablauf der Wartezeiten. 5. Welche Krankenanstalten sind versichert? (1) Stationäre Heilbehandlung im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist eine Heilbehandlung im Rahmen eines medizinisch notwendigen stationären Aufenthaltes in sanitätsbehördlich genehmigten Krankenanstalten oder Abteilungen von Krankenanstalten, sofern diese ständige ärztliche Anwesenheit vorsehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, ausschließlich nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft arbeiten, nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden ausgerichtet sind sowie Krankengeschichten führen. Als stationär gilt ein Aufenthalt nur, wenn die Art der Heilbehandlung einen Aufenthalt von mindestens 24 Stunden erfordert. Stationäre Aufenthalte wegen Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie wegen zahn und kieferchirurgischer Eingriffe gelten nur dann als medizinisch notwendig, wenn eine ambulante Heilbehandlung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Als medizinisch notwendig gilt ein stationärer Aufenthalt insbesondere nicht, wenn er lediglich der Rehabilitation dient, im Mangel an häuslicher Pflege oder sonstigen persönlichen Verhältnissen des Versicherten begründet ist. (2) Für eine stationäre Heilbehandlung im Sinne des Abs. 1 werden in den nachstehend angeführten Krankenanstalten und Abteilungen von Krankenanstalten aller Art Leistungen nur insoweit erbracht, als ein operativer Eingriff oder eine sonstige medizinisch notwendige Heilbehandlung vorgenommen wird: In Anstalten und Abteilungen in denen neben stationärer Heilbehandlung auch Rehabilitationsmaßnahmen oder Kurbehandlungen durchgeführt werden; in denen auch Rekonvaleszente oder Pflegefälle aufgenommen werden; in denen neben stationärer Heilbehandlung auch Langzeitbehandlungen durchgeführt werden; (3) Für Aufenthalte in den nachstehend angeführten Krankenanstalten und Abteilungen von Krankenanstalten aller Art besteht Leistungsanspruch im Ausmaß des Pauschalbetrages gemäß des 1 Abs. 2 lit. b: In Anstalten und Abteilungen für Lungen und TBCKranke; die vornehmlich für Maßnahmen der Rehabilitation eingerichtet sind; sowie in Kuranstalten, Erholungs, Diät und Genesungsheimen. (4) Für Aufenthalte in den nachstehend angeführten Krankenanstalten und Abteilungen von Krankenanstalten aller Art besteht kein Leistungsanspruch: In Anstalten und Abteilungen für Nerven und/oder psychisch Kranke (mit Ausnahme jener für Neurologie und Neurochirurgie); für Alkohol und Drogenabhängige; für geistig abnorme Rechtsbrecher; für chronisch Kranke; zur Pflege wegen Alters, Hinfälligkeit, Siechtums oder mangels häuslicher Pflege; sowie in Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres; Inquisitenspitälern und in Inquisitenabteilungen; selbständigen Ambulatorien (auch wenn die durchzuführende Untersuchung oder Behandlung eine kurzfristige Unterbringung erforderlich macht); Tag und Nachtkliniken.
3 KRANKENHAUSTAGGELDVERSICHERUNG NACH TARIF TT SEITE 3 6. Mit welchen Einschränkungen des Versicherungsschutzes müssen Sie rechnen? (1) Für Krankheiten und Unfallfolgen, die vor Versicherungsbeginn entstanden sind (=Vorerkrankungen), besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf eines Jahres ab Vertragsabschluss und nur dann, wenn die Auskunftspflicht gemäß 11 nicht verletzt worden ist. Wurde eine Krankheit oder Unfallfolge vor Vertragsabschluss angegeben, können wir dafür eine höhere Prämie oder einen Ausschluss vom Versicherungsschutz vereinbaren. (2) Für Krankheiten, die während der Wartezeit ( 4) erstmalig behandelt worden sind, besteht bis zur Beendigung des Versicherungsfalles, längstens bis ein Jahr nach Vertragsabschluss kein Versicherungsschutz. Wir sind nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn Sie beweisen können, dass die Krankheit erst nach Vertragsabschluss erkennbar wurde. (3) Kein Versicherungsschutz besteht für Krankheiten und Unfälle, die als Folge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten, sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren; für Anhaltung wegen Selbst oder Fremdgefährdung; für Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch aktive Beteiligung an Unruhen, durch schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder bei der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, die Vorsatz voraussetzt, entstehen; für auf Vorsatz des Versicherten beruhende Krankheiten und Unfälle, einschließlich deren Folgen; für Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch Kriegsereignisse jeder Art, einschließlich Neutralitätsverletzungen, entstehen. 7. Was gilt für die Auszahlung der Versicherungsleistungen? (1) Die Versicherungsleistung wird von uns gegen Übergabe einer Aufenthaltsbestätigung der Krankenanstalt, die die Diagnose enthalten muss, erbracht. Bei häuslicher Entbindung ist eine standesamtliche Geburtsurkunde vorzulegen. (2) Die Versicherungsleistung ist mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn Sie nach Ablauf von zwei Monaten seit Anmeldung des Versicherungsfalles eine Erklärung verlangen, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und wir diesem Verlangen nicht binnen eines Monates entsprechen. (3) Wir dürfen den jeweiligen Überbringer von Belegen als zum Empfang der darauf entfallenden Versicherungsleistungen berechtigt ansehen. (4) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistung sowie Kosten für Übersetzungen sind von Ihnen zu tragen. (5) Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen können ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch abgetreten werden. Sie können gegen Forderungen von uns nur aufrechnen, wenn Ihre Gegenforderungen gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. (6) Die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen verjähren in drei Jahren. Ist ein Anspruch bei uns angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung von uns gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach 10 Jahren tritt die Verjährung jedenfalls ein. 6a) Was gilt für die Mitversicherung neugeborener Kinder? Bei neugeborenen Kindern verzichten wir unter folgenden Voraussetzungen auf das Recht der Ablehnung und auf einen Leistungsausschluss für Vorerkrankungen gemäß 6 Abs. 1: a) b) die Eltern des Kindes wenn schon Kinder vorhanden sind, auch alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren müssen seit mindestens drei Monaten nach Tarifen versichert sein, die dem für das Kind beantragten Versicherungsschutz entsprechen; die Mitversicherung des Kindes muss innerhalb eines Monats nach der Geburt mit Wirkung ab dem Geburtsmonat beantragt werden. 8. Ruhen des Versicherungsschutzes (1) Sie können in begründeten Fällen für einen im Voraus bestimmten Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag beantragen. (2) Für Versicherungsfälle, die während des Ruhens des Versicherungsvertrages eingetreten sind, besteht kein Versicherungsschutz. Für die Fortsetzung der Heilbehandlung nach Ende des Ruhens besteht Versicherungsschutz ab dem Ende des Ruhens. Für die Zeit des Ruhens ist von Ihnen ein Anerkennungsbeitrag im Ausmaß von 10% der Prämie im Voraus für die vereinbarte Dauer des Ruhens zu entrichten. Eine Wiederinkraftsetzung der Versicherung vor Ablauf der vereinbarten Frist können wir von einer Gesundheitsprüfung abhängig machen.
4 KRANKENHAUSTAGGELDVERSICHERUNG NACH TARIF TT SEITE 4 9. Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Versicherungsvertrags. Dies gilt auch für bereits vorher eingetretene Versicherungsfälle. 10a) Wie berechnet sich Ihre Prämie? (1) Die Prämie ist eine Monatsprämie und am 1. eines jeden Monats fällig. Die erste Prämie ist spätestens bei Aushändigung der Polizze fällig. (2) Die ermäßigte Prämie für Ehepaare richtet sich nach dem Alter des Ehemannes. Sie gilt so lang, als beide Ehepartner nach dem gleichen Tarif in einer Polizze versichert sind. (3) Hat ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so sind ab dem nächstfolgenden Monatsersten die Prämien zu bezahlen, die für erwachsene Personen zu entrichten sind. (4) Sind mehr als drei Geschwister unter 18 Jahren in einer Polizze mitversichert, ist dennoch die Prämie nur für drei Kinder zu entrichten. (5) Die Prämien sind für uns kostenfrei zu entrichten. Wir können die Prämien gegen eine angemessene Gebühr einheben lassen. (6) Allfällige Gebühren und Abgaben aus dem Versicherungsvertrag sind von Ihnen zu tragen. 10b) Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig bezahlen? (1) Wenn Sie die erste Prämie nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der Polizze und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung bezahlen, sind wir leistungsfrei, es sei denn, dass Sie an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert waren. Wir können außerdem vom Vertrag zurücktreten. Es gilt als Rücktritt, wenn wir die erste Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. (2) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, so erhalten Sie eine schriftliche Mahnung. Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist von zwei Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf der Frist kündigen. Außerdem entfällt Ihr Versicherungsschutz, es sei denn, dass Sie an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert waren. 11. Welche Bedeutung haben Ihre Antworten bzw. Aussagen im Versicherungsantrag? (1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle mit dem Antrag verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten bzw. dass Ihre Auskünfte richtig sind. (2) Wenn eine andere Person versichert oder mitversichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung und für die Richtigkeit dieser Auskünfte verantwortlich. (3) Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet bzw. falsche Auskünfte erteilt, können wir innerhalb der ersten drei Jahre nach Abschluss oder Änderung des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Wir werden den Rücktritt innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. (4) Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag anfechten. (5) Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, bleiben wir für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall leistungspflichtig, soweit der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt wurde, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder auf den Umfang unserer Leistung gehabt hat. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch keinesfalls über den Zeitpunkt des Rücktrittes. Wir können die Rückzahlung der Leistungen verlangen, die sich auf Tatsachen beziehen, die zum Rücktritt geführt haben. (6) Treffen die Voraussetzungen für den Rücktritt nur auf einzelne versicherte Personen zu, so kann er auf diese beschränkt werden. Sie haben in diesem Fall das Recht, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rücktrittserklärung den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung zur Gänze zu kündigen. (7) Bei schuldloser Verletzung der Anzeigepflicht können wir, wenn unser Geschäftsplan bei Vorliegen der uns unbekannt gebliebenen Gefahrenumstände eine höhere Prämie vorsieht, von Beginn der laufenden Versicherungsperiode an die entsprechend höhere Prämie verlangen. Ist der unbekannt gebliebene Gefahrenumstand nach unserem Geschäftsplan auch gegen eine höhere Prämie nicht versicherbar, können wir den Vertrag kündigen. 12. Welche sonstigen Auskunftspflichten sind von Ihnen zu erfüllen? (1) Sie und die Versicherten haben uns auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Versicherungsleistung erforderlich ist.
5 KRANKENHAUSTAGGELDVERSICHERUNG NACH TARIF TT SEITE 5 Dies umfasst auch die Verpflichtung sich auf Verlangen durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen; von uns geforderte Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sowie falls dies nicht bereits im Antrag erfolgt ist Dritte (z.b. Ärzte, Versicherungseinrichtungen, Behörden) von ihrer ärztlichen oder sonstigen Schweigepflicht zu entbinden. (2) Wird für eine versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen, so sind wir vom weiteren Versicherungsvertrag unverzüglich zu unterrichten. (3) Wird die Auskunfts bzw. Informationspflicht gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 verletzt, kann dies nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes in bestimmten Fällen dazu führen, dass wir keine Versicherungsleistung erbringen müssen und den Versicherungsvertrag kündigen können. 13. Wann können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? (1) Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie haben das Recht, den Versicherungsvertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. (2) Das Versicherungsjahr richtet sich nach dem ursprünglichen Versicherungsbeginn. 14. Was ist die Folge, wenn Sie im Versicherungsfall unrichtige Angaben machen oder sich nicht an ärztliche Verhaltensmaßregeln halten? Wenn Sie oder ein Versicherter durch wissentlich falsche Angaben, insbesondere durch Vortäuschung einer Krankheit, Versicherungsleistungen erschleichen oder zu erschleichen versuchen oder bei einer solchen Handlung mitwirken, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei und haben das Recht, den Versicherungsvertrag fristlos zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn Sie bzw. der Versicherte im Krankheitsfall den vom Arzt oder von uns gegebenen zumutbaren Verhaltensmaßregeln vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht Folge leisten. 15. Aus welchen sonstigen Gründen endet der Versicherungsvertrag? (1) Der Versicherungsvertrag endet mit Ihrem Tod. Die Versicherten haben jedoch das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung eines künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach Ihrem Tod abzugeben. (2) Mit dem Tod eines Versicherten endet der Versicherungsvertrag hinsichtlich dieser Person. (3) Der Versicherungsvertrag endet ferner durch Verlegung Ihres Wohnsitzes oder des Wohnsitzes des Versicherten ins Ausland, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen wird. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß. (3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. (4) Wenn Sie den Versicherungsvertrag hinsichtlich einzelner Personen kündigen, haben wir das Recht, innerhalb einer Frist von einem Monat den Versicherungsvertrag hinsichtlich der übrigen Personen zum gleichen Termin zu kündigen. (5) Werden Prämien erhöht oder Leistungen vermindert ( 18 und 11 Abs. 7), haben Sie das Recht, den Versicherungsvertrag hinsichtlich der betroffenen Personen innerhalb eines Monats vom Zugang der Mitteilung über die Änderung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. (6) Wenn Sie bzw. ein Versicherter in eine Pflegeanstalt für chronisch Kranke aufgenommen werden, so haben Sie das Recht, den Versicherungsvertrag hinsichtlich der betroffenen Person zum Ende des Monats zu kündigen, in welchem Sie die Aufnahme in eine solche Anstalt nachweisen. 16. Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? (1) Alle Ihre Erklärungen sind gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und bei einer unserer Geschäftsstellen eingelangt sind. (2) Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen. Andernfalls genügt es, wenn wir unsere Erklärungen an Ihre letzte uns bekannte Adresse richten. 17. Wo sind die Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag ist unsere Generaldirektion in Wien.
6 KRANKENHAUSTAGGELDVERSICHERUNG NACH TARIF TT SEITE Unter welchen Voraussetzungen können die Versicherungsbedingungen geändert bzw. die Prämie angepasst werden? (1) Die Versicherungsleistungen werden in ihrem Wert durch periodische Anpassungen erhalten. Dazu wird am Ende eines jeden Kalenderjahres das versicherte KrankenhausTaggeld mit der für das nächste Kalenderjahr kundgemachten Aufwertungszahl gemäß 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes multipliziert. Die sich dabei ergebende Erhöhung wird nicht durchgeführt, wenn sie weniger als 4 % beträgt oder das Versicherungsverhältnis noch nicht mindestens zwölf Monate bestanden hat. Sie wird jedoch in die nächste Berechnung einbezogen. Sobald die auf diese Weise berechnete Erhöhung mindestens 4 % beträgt, wird sie durchgeführt, wobei auf volle EURO auf oder abgerundet wird. Wird die Aufwertungszahl nicht mehr verlautbart, gelten die an ihrer Stelle verlautbarten Werte als Maßstab für die Erhöhungen. (2) Als für Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes maßgebende Umstände im Sinne des 178f Versicherungsvertragsgesetz gelten auch die Veränderungen folgender Faktoren: der durchschnittlichen Lebenserwartung der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. (3) Die Erklärung einer rückwirkenden Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab dem der Absendung folgenden Monatsersten. (4) Für die Bemessung der Teilprämie für die zusätzlichen Leistungen ist das Alter im Zeitpunkt der Anpassung maßgebend. (5) Im Falle einer Anpassung sind die Bestimmungen des 4 Abs. 4 und des 6 Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden. (6) Eine Anpassung ist nicht durchzuführen, wenn Sie ihr innerhalb eines Monats nach Empfang unserer Mitteilung, die die Möglichkeit der Ablehnung der Anpassung zu enthalten hat, schriftlich widersprechen. (7) Im Falle eines Widerspruchs sind wir später nicht mehr verpflichtet, eine Anpassung der Versicherungsleistungen durchzuführen. (8) Der Widerspruch gegen die Anpassung kann jedoch von Ihnen innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zurückgezogen werden. In diesem Falle tritt die Anpassung in der ursprünglichen Form und zum ursprünglichen Zeitpunkt in Kraft. 19. Wann bekommen Sie einen Bonus? (1) Unter folgenden Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf eine Prämienrückvergütung (Bonus): Der Bonus wird für jede versicherte Person gesondert ermittelt; der Anspruch besteht, wenn für diese versicherte Person aus Tarif TT jeweils drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre lang Versicherungsleistungen nicht erbracht worden sind. Fällt der Versicherungsbeginn in das erste Kalenderhalbjahr, zählt dieses Jahr als volles Kalenderjahr. Versicherungsleistungen, die unmittelbar wegen Unfallfolgen erbracht werden, bleiben bei der Bonusermittlung unberücksichtigt. Der Bonus beträgt für Versicherte bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 3 Monatsprämien, des 45. Lebensjahres 4,5 Monatsprämien, und ab dem 46. Lebensjahr 6 Monatsprämien. Stichtag für diese Altersberechnung jeweils der des dritten leistungsfreien Kalenderjahres. Ein neuerlicher Bonusanspruch setzt drei weitere leistungsfreie Kalenderjahre voraus. (2) Voraussetzung für die Prämienrückvergütung ist weiters, dass Sie die vorgeschriebenen Prämien für diese drei Kalenderjahre voll und bis spätestens 15. Jänner des Folgejahres gezahlt haben. Als Berechnungsgrundlage für den Bonus wird die durchschnittliche Monatsprämie, die für die bonusberechtigte Person in den drei leistungsfreien Kalenderjahren für Tarif TT bezahlt worden ist, herangezogen. (3) Die Prämienrückvergütung erfolgt entweder durch Verrechnung mit den laufenden Prämien oder durch Barauszahlung. Sie gilt für die nächste Bonusermittlung nicht als Versicherungsleistung. (4) Die Verrechnung der Prämienrückvergütung muss spätestens mit 1. Juli des Folgejahres beginnen. Für vorher ausgeschiedene Versicherungsnehmer bzw. versicherte Personen erfolgt keine Prämienrückvergütung; während der Verrechnung ausscheidende Versicherungsnehmer haben Anspruch nur insoweit, als die Prämienrückvergütung mit den Monatsprämien, die ab 1. Juli fällig werden, verrechnet werden kann. 20. Wie sind Sie am Gewinn beteiligt? (1) Sie haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf einen Anteil an den von uns erzielten Überschüssen. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinnverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband A 4 an. (2) Ihr Anspruch auf Gewinnbeteiligung setzt voraus, dass aus Ihrem Versicherungsvertrag nach Tarif TT jeweils drei volle Kalenderjahre lang Versicherungsleistungen nicht erbracht worden sind. (3) Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für Ihre Gewinnbeteiligung und der Auszahlungsmodalitäten gilt 19 Abs. 2 bis Abs. 4 sinngemäß. Für die Höhe Ihres Gewinnanteiles sind die von unseren Unternehmensorganen diesbezüglich jeweils gefassten Beschlüsse maßgeblich. Der Anspruch auf den Gewinnanteil entsteht mit der Beschlussfassung.
7 KRANKENHAUSTAGGELDVERSICHERUNG NACH TARIF TT SEITE Können Sie den Tarif wechseln? Wir räumen Ihnen gemäß 18 c Versicherungsaufsichtsgesetz das Recht ein, unter Anrechnung Ihrer aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung in einen anderen gleichartigen KrankenhausTaggeldTarif unserer Geselllschaft bis zum bisherigen Deckungsumfang zu wechseln. 22. Prämienerlass (1) Welche Voraussetzungen gelten für den Prämienerlass? Werden Sie als Versicherungsnehmer durch Krankheit oder Unfall vollständig arbeitsunfähig, so werden von dem Tag an, der auf die 42tägige ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit folgt, die Prämien für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens bis zum Entstehen eines Pensionsanspruches (Berufs (Erwerbs)unfähigkeits, Invaliditäts oder Alterspension) erlassen. (2) Wie wird die Höhe des Prämienerlasses berechnet? Erlassen wird die volle Monatsprämie. Bei Zeiträumen unter einem Monat wird für jeden Tag, an dem Anspruch auf Prämienerlass besteht, ein Dreißigstel der vertraglichen Monatsprämie erlassen. Der Prämienerlass umfasst auch die Versicherungssteuer. (3) Wer ist arbeitsunfähig? Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge objektiv nachweisbarer Krankheit, Körperverletzung (Unfall) oder Zerfalles der geistigen und körperlichen Kräfte vollständig außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere, im Hinblick auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei weiblichen Personen gilt die Führung des Haushalts für die eigene Familie ebenfalls als Beruf bzw. Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bedingungen. Schwangerschaft und Folgen von normalen Entbindungen gelten nicht als Krankheit im Sinne des ersten Satzes. (4) Wann entsteht kein Anspruch auf Prämienerlass? Kein Anspruch auf Prämienerlass entsteht bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Ebenso entsteht kein Anspruch auf Prämienerlass, wenn Sie sich die zur Arbeitsunfähigkeit führende Körperschädigung freiwillig zugezogen haben oder wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eigenes grobes Verschulden oder infolge von Vergehen oder Verbrechen entstanden ist. Ferner entsteht kein Anspruch auf Prämienerlass, wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder anderen kriegerischen Ereignissen entstanden ist. (5) Wie müssen Sie den Anspruch auf Prämienerlass nachweisen? Innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der 42tägigen Wartefrist muss uns ein vom behandelnden Arzt ausgestelltes Zeugnis vorgelegt werden, aus dem die Art der Erkrankung oder Körperverletzung, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Tag, von dem an ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit besteht, hervorgehen. (6) Was können wir darüber hinaus verlangen? Wir sind berechtigt, weitere Nachweise und, solange nicht eine voraussichtlich dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt ist, bei jeder Prämienfälligkeit ein ärztliches Zeugnis zu verlangen, welches das ununterbrochene Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Wir können auch jederzeit auf unsere Kosten eine ärztliche Untersuchung durch einen von uns genannten Arzt verlangen. (7) Was müssen Sie bei Beendigung der Arbeitsunfähigkeit tun? Innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie uns ein weiteres Zeugnis des behandelnden Arztes vorlegen, durch das deren Beendigung bestätigt wird. Falls ein Pensionsanspruch (Berufs(Erwerbs)unfähigkeits, Invaliditäts oder Alterspension) besteht, müssen Sie uns dies melden. Für den Fall, dass Sie eine solche Meldung unterlassen oder eine von uns verlangte ärztliche Untersuchung verweigern, erlischt der Anspruch auf Prämienerlass rückwirkend auf das Ende jenes Zeitraums, für den die Arbeitsunfähigkeit vorschriftsmäßig nachgewiesen wurde. Zuviel bezogene Leistungen müssen rückerstattet werden. (8) Haben Sie trotz Prämienerlass Anspruch auf den Bonus? Haben Sie Anspruch auf Prämienrückvergütung (Gewinnbeteiligung), wird dieser Anspruch durch einen bis zu dreimonatigen Prämienerlass im Kalenderjahr nicht berührt. Wird die Prämie für einen längeren Zeitraum als drei Monate pro Kalenderjahr erlassen, entfällt der Anspruch auf Prämienrückvergütung (Gewinnbeteiligung).
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