3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

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1 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen. In diesem ist bestimmt, dass dem G ihr gehörige Bestände an Rohmaterial und Fertigfabrikaten übereignet, die auf dem Fabrikgrundstück des S lagern. Dem Vertrag ist eine Skizze beigefügt, die das Fabrikgrundstück genau bezeichnet. S hat die sich auf dem Grundstück befindlichen Vorräte in ihrem gegenwärtigen und künftigen Bestand an G übereignet. Außerdem hat S dem G sämtliche Anwartschaftsrechte an den Gegenständen übertragen, die ihm von seinem Lieferanten L unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Die Besitzübergabe ist durch die Abrede ersetzt worden, dass S das Sicherungsgut unentgeltlich für G verwahrt. Als der Kredit notleidend wird, verlangt G Herausgabe des im Eigentum des S stehenden Sicherungsgutes, um es zu verwerten. Zu Recht? 88 3: Fälle zur Sicherungsübereignung (zu Fall 3) 89 1

2 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 4: S nimmt bei G ein Darlehen i.h.v EUR auf. Zur Sicherheit übereignet S dem G ein Gemälde und händigt es diesem aus. Nachdem die Rückzahlungsverpflichtung des S verjährt ist, verlangt S von G die Herausgabe des Gemäldes. Zu Recht? 90 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 5 (vgl. BGH JZ 1988, 471): Die Eheleute M und F haben bei G ein Darlehen über EUR aufgenommen. Sie haben sich in einer notariellen Urkunde gem. 794 I Nr. 5 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. M und F nehmen weiterhin bei D ein Darlehen über EUR auf. Zur Sicherheit übereignen sie D ihren gesamten Hausrat, soweit die Hausratsgegenstände nicht der Unpfändbarkeit gem. 808ff. ZPO unterliegen. Als der Kredit notleidend wird, betreibt G die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Eheleute. Der Gerichtsvollzieher pfändet ein Klavier der Eheleute, das in ihrer gemeinsamen Wohnung steht. D erhebt gegen die Pfändung eine Drittwiderspruchsklage gem. 771 I ZPO. Ist diese begründet? 91 2

3 3: Fälle zur Sicherungsübereignung (zu Fall 5) 92 5 I: Der Eigentumsvorbehalt als Kreditsicherungsmittel 1. Wirtschaftliche Bedeutung 2. Sicherung der Vertragsparteien a) Schuldrechtliche Absicherung: Rücktrittsrecht nach allgemeinen Bestimmungen (insbes. 323), vgl. 449 II (aber keine Vermutung für Rücktrittsvorbehalt wie 455 BGB a.f.) b) Dingliche Absicherung aa) Verkäufer: Übereignung der gekauften Sache unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung, 449 I i.v.m. 929, 158 I bb) Käufer: gem. 161 I 1 sind Zwischenverfügungen des Vorbehaltsverkäufers unwirksam, wenn die Bedingung eintritt; der Vorbehaltsverkäufer wird dann so behandelt, als habe er auch während der Zeit der aufschiebenden Bedingung als Nichtberechtigter gehandelt (beachte aber 161 III, der eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten vorsieht) - aus 161 ergibt also sich eine dinglich geschützte Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers = "Anwartschaft" oder "Anwartschaftsrecht" des Käufers (s.u. IV.) 101 3

4 5 I: Der Eigentumsvorbehalt als Kreditsicherungsmittel 3. Besitzlage: Verkäufer ist, solange er noch Eigentümer ist, auch mittelbarer Besitzer der Kaufsache; das erforderliche Besitzmittlungsverhältnis ergibt sich aus dem im Kaufvertrag vereinbarten Eigentumsvorbehalt 4. Sicherungsvertrag: anders als bei der Sicherungsübereignung gibt es beim Eigentumsvorbehalt keinen Sicherungsvertrag, sondern es wird statt dessen nur die Verkäuferpflicht modifiziert II: Einfacher EV 1. Einfacher Eigentumsvorbehalt a) wird dann vereinbart, wenn der Verkäufer vermutet, dass der Käufer die Ware bis zur Bezahlung im Besitz hat b) regelmäßig in den AGB des Verkäufers enthalten, also Einbeziehung nach 305 BGB erforderlich; hat Vertragspartner allerdings in seinen AGB die Geltung anderer AGB ausgeschlossen, kann der Vorbehalt des Verkäufers gleichwohl sachenrechtliche Bedeutung erlangen (fehlende Einigung über unbedingte Übereignung) 103 4

5 5 II: Einfacher EV c) Problem, ob konkludente aufschiebende Bedingung der Übereignung anzunehmen ist, wenn der Verkäufer den Kaufpreis kreditiert hat, seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag jedoch nicht ausdrücklich auf die aufschiebend bedingte Übereignung beschränkt hat und auch bei der Übergabe nicht ausdrücklich eine aufschiebende Bedingung erklärt: nach h.m. liegt ohne ausdrücklichen Vorbehalt eine unbedingte Übereignungserklärung auch dann vor, wenn der Kaufpreis bei der Übereignung noch nicht gezahlt ist; etwas anderes gilt lediglich dann, wenn zumindest im schuldrechtlichen Kaufvertrag die Verpflichtung des Verkäufers auf aufschiebende Übereignung beschränkt wurde d) nur bei beweglichen Sachen zulässig, vgl. 925 II BGB; aber auch: nur bei beweglichen Sachen besteht ein Bedürfnis nach Eigentumsvorbehalt, da bei Grundstücken besitzlose Grundpfandrechte zur Verfügung stehen (Hypothek, Grundschuld) II: Einfacher EV 2. Nachträglicher Eigentumsvorbehalt: bedeutet, dass erst nach bereits vorgenommener Übereignung, d.h. nachdem eine unbedingte Eigentumsübertragung nach 929 bereits vorliegt, ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird = Rückübereignung der Kaufsache nach 930 und eine sich daran anschließende bedingte Übereignung nach 929 Satz 2 BGB (Rspr., z.b. BGHZ 98, 160, 165)

6 5 III: Rechte des Vorbehaltsverkäufers 1. Herausgabeanspruch nach 346 I und 985 BGB jeweils nur nach Rücktritt vom Kaufvertrag ( 449 II BGB) a) beachte: nach früherer Rechtslage BGB a.f. - bestand eine Vermutung, dass für den Fall des Verzugs ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart ist; diese Vermutung ist in 449 BGB weggefallen, so dass der Verkäufer nur unter den Voraussetzungen der 323, 324 BGB zurücktreten kann (Der Verkäufer muss dem säumigen Käufer eine Frist gem. 323 BGB setzen. Nach Fristablauf kann er vom Vertrag zurück treten. Alternativ gilt das Rücktrittsrecht bei endgültiger Erfüllungsverweigerung gem. 323 II Nr.1 BGB.) b) beachte bei Verbrauchergeschäften: gem. 503 II 1 i.v.m. 498 BGB kann der Verkäufer (= Kreditgeber) erst dann zurück treten, wenn der Käufer mit zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen im Verzug ist und eine zweiwöchige Frist erfolglos gesetzt wurde III: Rechte des Vorbehaltsverkäufers 2. Rücktritt nach Verjährung der Kaufpreisschuld möglich, 216 II 2 BGB (früher 223 II BGB a.f. nur analog, vgl. BGHZ 70, 96 = JuS 1978, 563 und JuS 1979, 331) 3. beachte Rücktrittsfiktion beim Verbraucherkauf, 503 II 4, 501 i.v.m. 498 I BGB 107 6

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