ARZT UND RECHT ZAHNARZT UND PATIENT. Allgemeines zur Haftung
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- Gerrit Bretz
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1 ARZT UND RECHT ZAHNARZT UND PATIENT Allgemeines zur Haftung Die Rechtsfragen auf dem Gebiet der Medizin- bzw. Arzthaftung haben in den letzten Jahren dramatisch an Bedeutung gewonnen. Die Zahl der Arzthaftungsprozesse in Österreich hat sich im Verlauf der letzten 10 Jahre verfünffacht. In Deutschland werden jährlich über Klagen gegen Ärzte und Krankenhäuser anhängig gemacht. Auch die Haftungsprozesse gegen Zahnärzte nehmen kontinuierlich zu. Dies ist nicht zuletzt auch dadurch bedingt, dass immer mehr Patienten auch Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen haben. 1
2 Zahnarzt / Patient Der Vertrag zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt wird allgemein als Dienstvertrag eingeordnet und zwar auch insoweit, als es um eine zahnprothetische Behandlung geht. Der Zahnarzt schuldet demnach allein die ordnungsgemäße zahnmedizinische Behandlung, nicht aber den Eintritt eines bestimmten Behandlungserfolgs. Nur in Bezug auf die technische Ausführung einer Prothese findet Werkvertragsrecht Anwendung; insoweit schuldet der Zahnarzt den Erfolg, hier etwa der technisch richtigen (mängelfreien) Prothese. Zahnarzt / Patient Im Rahmen des Behandlungsvertrages hat nicht nur der Zahnarzt, sondern auch der Patient selbst Verpflichtungen. Und zwar eine Mitwirkungsverpflichtung (zu Untersuchungen zu erscheinen, Duldung der Heilbehandlung), Offenbarungsverpflichtung, Befolgungspflichtung zahnärztlicher Anweisungen und nicht zuletzt die Zahlungsverpflichtung des zahnärztlichen Honorars. Im Mittelpunkt nachstehender Ausführungen soll aber die Haftung des Zahnarztes für Behandlungsfehler, dessen Aufklärungsverpflichtung und die Folgen bei deren Verletzung stehen. 2
3 Schadenersatz Nach allgemeinem Schadenersatzrecht hat jeder für den ihm selbst oder in seinem Vermögen eingetretenen Schaden zu tragen. In bestimmten Fällen besteht aber ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schadensverursacher. So kann ein Zahnarzt für Behandlungsfehler herangezogen werden, dies jedoch nicht schlechthin, sondern nur unter bestimmten Umständen. So begründet etwa das Abgehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise einen ärztlichen Behandlungsfehler, der den Zahnarzt schadenersatzpflichtig machen kann. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Zahnarztes kommt es nicht an. Im Blickpunkt des Patienten steht entweder der Misserfolg der Behandlung oder eine Verschlechterung zum Zeitpunkt vor der Behandlung. Im Fall schuldhafter Behandlungsfehler haftet der Zahnarzt nach allgemeinen Schadenersatzrecht (u. a. Schmerzensgeld, Ersatz der Nachbehandlungskosten). Aufklärungspflicht des Zahnarztes Ein Zahnarzt ist zu umfassender Information verpflichtet. Zahnärzte müssen, wie andere Ärzte auch, Patienten über die Risiken bestimmter Eingriffe aufklären. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche: Allgemeine Zahnheilkunde Prothetik Parodontologie Implantologie Zahnmedizinische Chirurgie 3
4 Aufklärungspflicht des Zahnarztes Die Aufklärung soll dem Patienten kein medizinisches Fachwissen vermitteln. Es muss ihm dargelegt werden, welche Konsequenzen der Eingriff für ihn persönlich haben kann. Er soll Art und Schwere des Eingriffs erkennen. Aufgeklärt werden muss über nicht vermeidbare Risiken; über das Risiko eines Behandlungsfehlers muss der Patient nicht aufgeklärt werden; insoweit wird der Patient durch die Haftung für Behandlungsfehler geschützt. Schriftliches Informationsmaterial kann das ausführliche, für den Patienten verständliche Arztgespräch, nicht ersetzen. Die Aufklärung ist regelmäßig durch den behandelnden Zahnarzt vorzunehmen. Eine Delegation auf nichtärztliches Personal ist unzulässig. Aufklärung über Behandlungskosten Im Rahmen des Behandlungsvertrages ist der Zahnarzt über die Erbringung der ärztlichen Leistungen (Diagnose, Therapie, Beratung und Aufklärung in medizinischer Hinsicht, Verordnung von Medikamenten) hinaus auch verpflichtet, seinen Patienten in gewissem Umfang auch über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung aufzuklären. Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung anerkannt. Verletzt der Zahnarzt die Hinweispflicht (bei Zweifeln bezüglich der Kostenerstattung durch den Versicherer) oder die Dokumentationspflicht (fehlende Nachweismöglichkeit der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung), steht dem Patienten gegen den Zahnarzt ein Schadenersatzanspruch zu, der auf Befreiung von der Honorarforderung gerichtet ist. 4
5 Verweigerung der Bezahlung Wenn die zahnärztliche Behandlung gänzlich unbrauchbar und unverwertbar war, gilt: Bei fehlgeschlagener Behandlung kann der Patient dem Vergütungsanspruch des Zahnarztes seinen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, ohne dass es einer Aufrechnungserklärung bedarf. Bei Schlechterfüllung des zahnprothetischen Behandlungsvertrags ist der Patient berechtigt, die Zahlung des ärztlichen Honoraranspruchs insoweit zu verweigern, als die ärztliche Leistung für ihn ohne Interesse ist. Der Schaden des Patienten ist in der Weise zu ersetzen, dass der Zahnarzt keine Vergütung erlangt. Bezahltes Geld ist dem Patienten zurück zu erstatten. Gleiches gilt bei einer nicht-lege-artis- Behandlung. DIVERSES Exkurs - Einsicht in Krankenunterlagen Exkurs Versäumter / abgesagter Termin Beispiele aus der Judikatur 5
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