Fondsvertrieb schweiz
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- Franka Weiner
- vor 7 Jahren
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1 1741 Fund Letter 1/2014 Fondsvertrieb schweiz Editorial Seite 1 Vertriebsregeln für Anlagefonds in der Schweiz Seite 2 Genehmigung zum Vertrieb von ausländischen Anlagefonds in der Schweiz Seite 4 Notifikation von deutschen OGAW in der Schweiz Seite 6 Sehr geehrte Damen und Herren Geschätzte Partner 1741 Asset Management und 1741 Fund Management freuen sich, Ihnen die erste Ausgabe des «1741 Fund Letters» zu präsentieren. Die Finanzindustrie und insbesondere die Fondsbranche sind einem starken regulatorischen Druck ausgesetzt. Bekannte und vertraute Strukturen sowie Prozesse verlieren zunehmend ihre Gültigkeit. Der Grund für diese Erosion ist ein dynamischer Regulierungsprozess, der in immer kürzer werdenden Abständen neue Regeln produziert. Neben der Teilrevision des Bundesgesetzes über kollektive Kapitalanlagen («KAG») und der dazugehörigen Verordnung («KKV») im letzten Jahr stehen in der Schweiz mit dem Finanzdienstleistungsgesetz («FIDLEG»), dem Finanzinfrastrukturgesetz («FINFRAG») sowie der Revision der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen («KKV-FINMA») weitere regulatorische Vorhaben im Raum, die die Fondsindustrie in der Schweiz unmittelbar betreffen werden. Auf europäischer Ebene hat das Inkrafttreten der AIFM- richtlinie, beziehungsweise ihrer jeweiligen Umsetzung ins nationale Recht der EU-Mitgliedsstaaten, hohe Wellen geschlagen. Die revision der UCITS- sowie der MiFID- richtlinie («UCITS V»; «MiFID II») werden ebenfalls zu Anpassungen bei den beteiligten Marktteilnehmern führen. Die Schweizer Fondswirtschaft sieht sich somit grossen Herausforderungen ausgesetzt, die sie in der Regel nur partnerschaftlich lösen wird. Wir bieten Vermögensverwaltern in der Schweiz professionelle Beratung und nachhaltige Strukturen zur Verwirklichung Ihrer Fondsideen. Dazu gehört auch ein stets wachsames Auge auf aktuelle regulatorische Entwicklungen und eine rechtzeitige Information unserer Partner über relevante Veränderungen. Es ist uns ein grosses Anliegen neben der Information auch konkrete, praxisnahe und dabei ressourcenschonende Lösungen zu bieten. Der Erfolg unserer Partner ist auch unser Erfolg.
2 1741 Fund Letter 1/ In der vorliegenden Ausgabe des «1741 Fund Letters» möchten wir Ihnen das seit dem 1. März 2013 geltende Vertriebsregime für Anlagefonds in der Schweiz vorstellen und Ihnen anhand praktischer Übersichten, die wichtigsten Voraussetzungen für den Vertrieb von in- und ausländischen Anlagefonds auf zeigen. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen jederzeit zur Verfügung und wünschen Ihnen eine interessante Lektüre. Freundliche Grüsse, Dr. Michael Boge Head Fund Services, 1741 Asset Management AG Verwaltungsratspräsident, 1741 Fund Management AG Vertriebsregeln für Anlagefonds in der Schweiz Dr. Benedikt Czok Das seit dem 1. März 2013 geltende Vertriebsregime für Anlagefonds in der Schweiz hat insbesondere in Bezug auf den Vertrieb von ausländischen Anlagefonds für grosse Veränderungen gesorgt. Grundsätzlich ist jedoch sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen Anlagefonds zwischen der Produktebene und der Ebene des Vertriebsträgers zu unterscheiden. Produktebene a) Welche Anlagefonds dürfen in der Schweiz vertrieben werden? Grundsätzlich darf jeder Anlagefonds (und damit auch jeder ausländische Anlagefonds) in der Schweiz vertrieben werden. Es besteht keine allgemeine Pflicht, Anlagefonds von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend «FINMA») zum Vertrieb genehmigen zu lassen. Sofern ein ausländischer Anlagefonds jedoch nicht von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz genehmigt wurde, bestehen gewisse Einschränkungen. b) An welchen Kreis von Anlegern dürfen Anlagefonds vertrieben werden? Zunächst gilt es die beiden unterschiedlichen Anlegertypen des Bundesgesetzes über kollektive Kapitalanlagen (nachfolgend «KAG») zu beachten: I) Qualifizierte Anleger Art. 10 des KAG gibt darüber Auskunft, wer in der Schweiz als qualifizierter Anleger gilt: Beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie Zentralbanken; Beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen; Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie; Unternehmen mit professioneller Tresorerie; Vermögende Privatpersonen 1 ; Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben. 2 II) Nicht-qualifizierte Anleger sind: Alle Anleger, die nicht als qualifizierte Anleger gelten. Hierunter fallen typischerweise Privatanleger. Inländische Anlagefonds können grundsätzlich an beide Anlegertypen vertrieben werden. Ausländische Anlagefonds dürfen hingegen nur an nicht-qualifizierte Anleger vertrieben werden, wenn eine entsprechende Genehmigung von der FINMA vorgängig eingeholt wurde. Ohne eine solche Genehmigung können ausländische Anlagefonds unter bestimmten Voraussetzungen jedoch an qualifizierte Anleger vertrieben werden. 1 vermögende Privatpersonen müssen grundsätzlich schriftlich erklären, dass sie als qualifizierte Anleger gelten wollen. Zudem müssen sie gewisse weitere Anforderungen erfüllen (Höhe des Vermögens, Erfahrung und Kenntnisse etc.). 2 diese Anleger gelten jedoch nur für denjenigen als qualifizierter Anleger, der mit den betreffenden Anlegern einen entsprechenden schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen hat. Dritte ausserhalb dieser Vertragsbeziehung können sich grundsätzlich nicht darauf berufen.
3 1741 Fund Letter 1/ Ebene des Vertriebsträgers In der Schweiz ist der Vertrieb von in- und ausländischen Anlagefonds an nicht-qualifizierte Anleger denjenigen Vertriebsträgern vorbehalten, die eine entsprechende Bewilligung von der FINMA erhalten haben. Der Vertrieb von inländischen Anlagefonds an qualifizierte Anleger ist ohne weitere Voraussetzungen möglich. Ein ausländischer Anlagefonds darf hingegen an qualifizierte Anleger nur vertrieben werden, wenn der Vertriebsträger in der Schweiz oder im Ausland angemessen beaufsichtigt ist. Im Gegensatz zum Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger dürfen also auch ausländische Gesellschaften ausländische Anlagefonds an qualifizierte Anleger vertreiben, sofern sie einer angemessenen Beaufsichtigung unterstehen. Dies gilt z.b. für Gesellschaften, die (unter anderem) für die Zwecke des Vertriebs von Anlagefonds zugelassen sind und von einer anerkannten Aufsichtsbehörde (wie etwa der BaFin oder der FMA Liechtenstein) beaufsichtigt werden. Ausnahmen a) Vom Vertriebsbegriff ausgenommene Anlegerkreise Gemäss KAG fallen das Anbieten und das Werben für Anlagefonds gegenüber beaufsichtigten Finanzintermediären (Banken, Effektenhändler etc.) sowie gegenüber beaufsichtigten Versicherungseinrichtungen nicht unter den Begriff des Vertriebs. Somit können in- und ausländische Anlagefonds grundsätzlich ohne die Beachtung weiterer Vorschriften an diese Anleger angeboten werden. Eine Produktgenehmigung, die Bestellung eines Vertreters und einer Zahlstelle sowie eine Beaufsichtigung des betreffenden Vertriebsträgers sind in diesem Fall nicht erforderlich. b) Eigeninitiative des Anlegers Sofern Anleger aufgrund ihrer Eigeninitiative Informationen zu bestimmten Anlagefonds erhalten oder solche erwerben, gilt dies ebenfalls nicht als Vertrieb gemäss KAG. c) Vermögensverwaltungskunden Sofern ein Finanzdienstleister (wie etwa ein Asset Manager oder ein unabhängiger Vermögensverwalter) mit einem Kunden einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen hat, kann er diesem Kunden grundsätzlich sämtliche in- und ausländischen Fonds vorstellen und zum Erwerb anbieten. Sollte der betreffende Marktteilnehmer selbst nicht beaufsichtigt sein, sind weitere Voraussetzungen zu beachten (Unterstellung unter das GwG, Mitgliedschaft in einer anerkannten Branchenorganisation (SRO) etc.). d) Publikation von Preisen etc. Die Publikation von Preisen, Kursen, Inventarwerten und Steuer daten sofern dies durch beaufsichtigte Finanzintermediäre geschieht gilt nicht als Vertriebshandlung, sofern keine Kontaktangaben mitgeteilt. e) Mitarbeiterbeteiligungspläne Auch das Anbieten von Mitarbeiterbeteiliungsplänen in der Form von Anlagefonds, fällt nicht unter das Vertriebsregime des KAG. Zusammenfassung Die folgende Tabelle fasst das aktuell gültige Vertriebsregime in der Schweiz zusammen (Stand vom 1. Juni 2014): Vertriebsart Vertrieb von Schweizer Anlagefonds an Privatkunden («nicht-qualifizierte Anleger») Vertrieb von ausländischen Anlagefonds an Privatkunden («nicht-qualifizierte Anleger») Vertrieb von Schweizer Anlagefonds an qualifizierte Anleger Vertrieb von ausländischen Anlagefonds an qualifizierte Anleger Anbieten 1 von ausländischen Anlagefonds an Banken und versicherungen Produktgenehmigung der FINMA Beaufsichtigung des Vertriebsträgers durch die FINMA Beaufsichtigung des Vertriebsträgers durch eine ausländische Behörde Bestellung eines Vertreters und einer Zahlstelle in der Schweiz Erforderlich Erforderlich Nicht ausreichend n/a keine Sonstige Voraussetzungen Erforderlich Erforderlich Nicht ausreichend Erforderlich Fondsdokumentation muss angepasst werden; Beachtung von Publikationsund Meldevorschriften. Erforderlich Nicht erforderlich Nicht erforderlich n/a keine Nicht erforderlich Alternativ erforderlich Alternativ erforderlich Erforderlich Nicht erforderlich Nicht erforderlich Nicht erforderlich Nicht erforderlich keine Fondsdokumentation muss angepasst werden; Vertriebsvertrag mit Vertreter. 1 Gemäss KAG liegt hier kein Vertrieb von Anlagefonds vor.
4 1741 Fund Letter 1/ Genehmigung zum Vertrieb von ausländischen Anlage Fonds in der Schweiz Dr. Benedikt Czok, Monika Hongler Grundsätzlich ist für den Vertrieb von ausländischen Anlagefonds in der Schweiz die Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) einzuholen. Die FINMA prüft dabei insbesondere, ob der betreffende ausländische Anlagefonds hinsichtlich seiner Beaufsichtigung, seiner Organisation und des Anlegerschutzes den Bestimmungen des Schweizer Rechts entspricht. Sofern nicht aufgrund eines Staatsvertrags die Gleichwertigkeit eines ausländischen Anlagefonds anerkannt ist 1, muss jeder ausländische Anlagefonds, der in der Schweiz an Privatanleger vertrieben werden soll (sog. «nicht-qualifizierte Anleger»), zunächst von der FINMA zum Vertrieb genehmigt werden. Im Falle von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW 2 ) hat die FINMA in der Vergangenheit regelmässig die Gleichwertigkeit anerkannt und eine Genehmigung ausgesprochen. Nachfolgend werden die formellen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Genehmigungsverfahren von OGAW summarisch dargestellt. Dokumentationspflichten und Verfahren für Erstregistrierung, Registrierung weiterer Teilfonds und Aktualisierung der massgebenden Dokumente Dokument Format Erstregistrierung Weitere Teilfonds Prospektaktualisierung (ohne Registrierung neuer Teilfonds) Gesuchsformular papiergebunden ja ja ja OGAW-Bescheinigung papiergebunden ja ja nein Gründungsdokumente papiergebunden ja ja nur nach Änderungen Prospekt papiergebunden ja (unterzeichnet) ja (unterzeichnet) ja (unterzeichnet) KIID 3 papiergebunden ja ja nur nach Änderungen Vertrag mit lokalem Vertreter papiergebunden ja ja nein Vertrag mit lokaler Zahlstelle papiergebunden ja ja nein Letzter verfügbarer geprüfter Jahresbericht papiergebunden ja ja nein Letzter verfügbarer ungeprüfter Halbjahresbericht papiergebunden ja ja nein Zusätzliche Informationen für lokale Anleger (in Prospekt und KIID hinzugefügt) papiergebunden ja ja ja Anschreiben/ an FINMA papiergebunden ja ja ja Mitteilung an die Anteilsinhaber (ggf.) papiergebunden nein nein ja Spezifische zusätzliche Dokumente je nach Art der Prospektaktualisierung papiergebunden nein nein ja, Prospektversion mit markierten Änderungen Übersetzungen Format der Einreichung Zeitlicher Ablauf Erstregistrierung Nach Art. 133 KAG müssen alle Dokumente auf Deutsch, Französisch oder Italienisch übersetzt werden. Alle Anzeigepakete sind der FINMA vom lokalen Vertreter in papiergebundener Form vorzulegen. Der Fonds oder neue/zusätzliche Teilfonds können registriert werden, sobald sie von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats zugelassen sind. Der Vertrieb des Fonds oder neuer/zusätzlicher Teilfonds kann beginnen, sobald die FINMA ihn genehmigt hat. 1 Für deutsche OGAW besteht ein vereinfachtes Meldeverfahren. Siehe «Notifikation deutscher OGAW in der Schweiz». 2 Englische Bezeichnung: Undertaking for Collective Investment in Transferable Securities (UCITS). 3 Key Investor Information Document («KIID») oder Deutsch: Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger.
5 1741 Fund Letter 1/ Zeitlicher Ablauf Prospekt-/ KIID-Aktualisierung Erstregistrierungsgebühren Das Anzeigepaket für eine reine Prospektaktualisierung ohne Registrierung neuer Teilfonds muss der FINMA innerhalb von 30 Tagen nach Inkraftreten der Änderungen übermittelt werden. KIID-Aktualisierungen sind der FINMA baldmöglichst zu übermitteln. Das KIID muss mindestens einmal jährlich aktualisiert werden. Die FINMA erhebt eine Registrierungsgebühr von CHF für einen Einzelfonds oder einen Umbrella-Fonds einschliesslich des ersten Teilfonds. Unsere Schätzung liegt bei CHF für einen einzelfonds oder einen Umbrella-Fonds einschliesslich des ersten Teilfonds und bei CHF für jeden weiteren Teilfonds. Aktualisierungsgebühren Für jede Prospekt- oder KIID-Aktualisierung erhebt die FINMA eine Gebühr von rund CHF Jahresgebühren Pflicht zur Ernennung eines lokalen Vertreters Aufgaben des lokalen Vertreters Pflicht zur Ernennung einer lokalen Zahlstelle Aufgaben der lokalen Zahlstelle Möglichkeit der Teilregistrierung Die FINMA erhebt eine geschätzte Jahresgebühr von CHF für einen Einzelfonds oder einen Umbrella- Fonds einschliesslich des ersten Teilfonds und von CHF 700 für jeden weiteren Teilfonds. Insgesamt beträgt die Jahresgebühr für einen Umbrella-Fonds und seine Teilfonds nicht mehr als CHF Es muss ein Schweizer Vertreter ernannt werden. Die Aufgaben des Schweizer Vertreters lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Veröffentlichung des NAV b) Übermittlung von Prospekt, KIID, Jahresbericht und Halbjahresbericht an die FINMA c) Bereitstellung von Fondsunterlagen für Anleger auf Anforderung d) Auf Wunsch übernimmt der Vertreter auch die Rolle der freiwilligen Informationsstelle Es muss eine lokale Zahlstelle ernannt werden. Die Aufgaben der Schweizer Zahlstelle lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) ermöglichung der Annahme von Zahlungen durch Anleger in der Schweiz (z. B. Rückzahlungen und dividenden) b) ermöglichung des Kaufs, der Rückgabe oder des Umtauschs von Anteilen durch Anleger in der Schweiz Es ist möglich, eine Teilregistrierung vorzunehmen und nur spezifische Teilfonds (im Fall eines Umbrella-Fonds) und/oder spezifische Anteilsklassen in der Schweiz zu registrieren. Verwaltung, Berichterstattung und Compliance Finanzberichterstattung Frist Format Spezifischer Inhalt Statistiken Steuerliche Berichtspflichten Steuervertreter NAV-Veröffentlichung Mitteilungen an die Anteilsinhaber Einladungen zu ordentlichen/ausserordentlichen Generalversammlungen Die Finanzberichte sind der FINMA regelmässig in deutscher, französischer oder italienischer Sprache vorzulegen. Der geprüfte Jahresbericht ist der FINMA zu übermitteln, sobald er verfügbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs. Der ungeprüfte Halbjahresbericht ist der FINMA zu übermitteln, sobald er verfügbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Halbjahrs. Finanzberichte sind ausschliesslich in papiergebundener Form zu übermitteln. Die FINMA verlangt, dass Finanzberichte für Anleger in der Schweiz zusätzliche Angaben zum Vertreter, zur Zahlstelle und zum Bezugsort der massgebenden Dokumenten enthalten. Es besteht keine Verpflichtung zur Vorlage von Statistiken, sofern die FINMA oder die Schweizerische Nationalbank diese nicht verlangen. Der geprüfte Jahresbericht ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu übermitteln. Es besteht keine Pflicht zur Ernennung eines Steuervertreters. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise von Anteilen und ggf. die Umtauschpreise sind in den entsprechenden Publikationsmedien zu veröffentlichen. Die entsprechenden Publikationsmedien für NAV-Veröffentlichungen sind fundinfo.com und swissfunddata.ch. Alle Dokumente und Informationen, die im Herkunftsstaat des Fonds unter Veröffentlichungspflicht stehen, müssen in der Schweiz in deutscher, französischer oder italienischer Sprache in den entsprechenden Publikationsmedien veröffentlicht werden. Die Publikationspflichten sind dieselben wie im Herkunftsstaat des Fonds, sodass der Schweizer Anteilsinhaber von denselben Kommunikationsbedingungen profitiert wie der Anteilsinhaber im Herkunftsstaat des Fonds. Die entsprechenden Publikationsmedien für Veröffentlichungen für Anteilsinhaber sind fundinfo.com und swissfunddata.ch sowie zusätzlich das Schweizerische Handelsamtsblatt («SHAB»)(optional). Im Fall einer Aussetzung der Rücknahme, Beendigung oder Liquidation, einer Verschmelzung oder einer Umwandlung eines Anlagepools in einen Feeder-Fonds muss die Benachrichtigung der Schweizer Anleger in den entsprechenden Publikationsmedien baldmöglichst erfolgen, im Fall einer Verschmelzung 30 Tag im Voraus. Einladungen an die Anteilsinhaber sind nicht publikationspflichtig, können aber in den entsprechenden Publikationsmedien veröffentlicht werden. Es ist ratsam, Einladungen zu ordentlichen/ausserordentlichen Generalversammlungen ebenfalls zu veröffentlichen, da Anleger im Herkunftsstaat des Fonds und in der Schweiz Zugang zu denselben Informationen haben sollten.
6 1741 Fund Letter 1/ dokumentationspflichten und Verfahren zur Schliessung und Verschmelzung von Fonds oder Teilfonds Dokument Format Schliessung Verschmelzung FINMA-Formular papiergebunden ja ja Anschreiben an die FINMA papiergebunden ja ja Mitteilung an die Anteilseigner über die Schliessung/Verschmelzung Mitteilung an die Anteilseigner über den Liquidationserlös/das Umtauschverhältnis papiergebunden ja ja papiergebunden ja ja Format der Einreichung Zeitlicher Ablauf Schliessung Zeitlicher Ablauf Verschmelzung Gebühren Der Antrag auf Schliessung oder Verschmelzung ist papiergebunden einzureichen. Eine Mitteilung an die Anteilseigner über den Schliessungsentscheid ist in der Schweiz unverzüglich in deutscher, französischer oder italienischer Sprache in den entsprechenden Publikationsmedien zu veröffentlichen. Eine zweite Mitteilung an die Anteilsinhaber mit Angabe des Liquidationserlöses ist in der Schweiz in deutscher, französischer oder italienischer Sprache in den entsprechenden Publikationsmedien zu veröffentlichen. Sobald der Liquidationserlös veröffentlicht ist, muss der lokale Vertreter bei der FINMA den Antrag auf Schliessung einreichen. Eine Mitteilung an die Anteilseigner über den Verschmelzungsentscheid ist in der Schweiz 30 Tage vor der Verschmelzung in deutscher, französischer oder italienischer Sprache in den entsprechenden Publikationsmedien zu veröffentlichen. Eine zweite Mitteilung an die Anteilsinhaber mit Angabe des Umtauschverhältnisses ist in der Schweiz in deutscher, französischer oder italienischer Sprache in den entsprechenden Publikationsmedien zu veröffentlichen. Sobald das Umtauschverhältnis veröffentlicht ist, muss der lokale Vertreter bei der FINMA den Antrag auf Schliessung einreichen. Die FINMA erhebt für die Schliessung oder Verschmelzung von Fonds oder Teilfonds eine Gebühr von rund CHF Notifikation von deutschen OGAW in der Schweiz Dr. Benedikt Czok, Monika Hongler Grundsätzlich ist für den Vertrieb von ausländischen Anlagefonds in der Schweiz die Genehmigung der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) einzuholen. Die FINMA prüft dabei insbesondere, ob der betreffende ausländische Anlagefonds hinsichtlich seiner Beaufsichtigung, seiner Organisation und des Anlegerschutzes den Bestimmungen des Schweizer Rechts entspricht. Die FINMA und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haben 2013 eine Vereinbarung abgeschlossen, in welcher unter anderem festgehalten wird, dass deutsche Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäss 1 Abs. 2 und 192 ff. des deutschen Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) als gleichwertig zu qualifizieren sind. Die Vereinbarung erleichtert den Vertrieb von deutschen OGAW in der Schweiz dahingehend, als anstelle des bisherigen Genehmigungsverfahrens ein Anzeigeverfahren zur Anwendung gelangt. Die Vereinbarung trat per 1. Januar 2014 in Kraft. Nachfolgend werden die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Notifikationsverfahren summarisch dargestellt.
7 1741 Fund Letter 1/ Dokumentationspflichten und Verfahren für Erstregistrierung, Registrierung weiterer Teilfonds und Aktualisierung der massgebenden Dokumente Dokument Format Erstregistrierung Weitere Teilfonds Prospektaktualisierung (ohne Registrierung neuer Teilfonds) Anzeigeformular elektronisch ja ja nein Gründungsdokumente elektronisch ja ja nur nach Änderungen Prospekt elektronisch ja ja ja KIID 1 elektronisch ja ja nur nach Änderungen Vertrag mit lokalem Vertreter elektronisch ja ja nein Vertrag mit lokaler Zahlstelle elektronisch ja ja nein Letzter verfügbarer geprüfter Jahresbericht elektronisch ja ja nein Letzter verfügbarer ungeprüfter Halbjahresbericht elektronisch ja ja nein Zusätzliche Informationen für lokale Anleger (in Prospekt und KIID hinzugefügt) elektronisch ja ja ja Anschreiben/ an FINMA elektronisch ja ja ja Mitteilung an die Anteilsinhaber (ggf.) elektronisch nein nein ja Spezifische zusätzliche Dokumente je nach Art der Prospektaktualisierung elektronisch nein nein ja, Prospektversion mit markierten Änderungen Sprache Format der Einreichung Zeitlicher Ablauf Erstregistrierung Zeitlicher Ablauf Prospekt-/ KIID-Aktualisierung Erstregistrierungsgebühren Alle Dokumente können in deutscher Sprache eingereicht werden. Alle Anzeigepakete sind der FINMA in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erstregistrierung muss dem Muster in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 entsprechen und wird der BaFin von der Verwaltungsgesellschaft direkt eingereicht. Alle weiteren Aktualisierungen sind der FINMA vom lokalen Vertreter vorzulegen. Der Fonds oder neue/zusätzliche Teilfonds können registriert werden, sobald sie von der BaFin zugelassen sind. Der Vertrieb des Fonds oder neuer/zusätzlicher Teilfonds kann beginnen, sobald die FINMA ihn genehmigt hat. Das Anzeigepaket für eine reine Prospektaktualisierung ohne Registrierung neuer Teilfonds muss der FINMA innerhalb von 30 Tagen nach den Änderungen übermittelt werden. KIID-Aktualisierungen sind der FINMA baldmöglichst zu übermitteln. Das KIID muss mindestens einmal jährlich aktualisiert werden. Die FINMA erhebt eine Registrierungsgebühr von CHF für einen Einzelfonds oder einen Umbrella-Fonds einschliesslich des ersten Teilfonds. Unsere Schätzung liegt bei CHF für einen Umbrella-Fonds einschliesslich des ersten Teilfonds oder einen Einzelfonds und bei CHF für jeden weiteren Teilfonds. Aktualisierungsgebühren Für jede Prospekt- oder KIID-Aktualisierung erhebt die FINMA eine Gebühr von rund CHF 500. Jahresgebühren Schweizer Vertreters Schweizer Zahlstelle Möglichkeit der Teilregistrierung Die FINMA erhebt eine geschätzte Jahresgebühr von CHF für einen Einzelfonds oder einen Umbrella- Fonds einschliesslich des ersten Teilfonds und von CHF 700 für jeden weiteren Teilfonds. Insgesamt beträgt die Jahresgebühr für einen Umbrella-Fonds und seine Teilfonds nicht mehr als CHF Es muss ein Schweizer Vertreter ernannt werden. Die Aufgaben des lokalen Vertreters lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Veröffentlichung des NAV b) Übermittlung von Prospekt, KIID, Jahresbericht und Halbjahresbericht an die FINMA c) Bereitstellung von Fondsunterlagen für Anleger auf Anforderung d) Auf Wunsch übernimmt der Vertreter auch die Rolle der freiwilligen Informationsstelle Es muss eine Schweizer Zahlstelle ernannt werden. Die Aufgaben der Schweizer Zahlstelle lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) ermöglichung der Annahme von Zahlungen durch Anleger in der Schweiz (z. B. Rückzahlungen und Dividenden) b) Ermöglichung des Kaufs, der Rückgabe oder des Umtauschs von Anteilen durch Anleger in der Schweiz Es ist möglich, eine Teilregistrierung vorzunehmen und nur spezifische Teilfonds (im Fall eines Umbrella-Fonds) und/oder spezifische Anteilsklassen in der Schweiz zu registrieren.
8 1741 Fund Letter 1/ Verwaltung, Berichterstattung und Compliance Finanzberichterstattung Frist Format Spezifischer Inhalt Statistiken Steuerliche Berichtspflichten Steuervertreter NAV-Veröffentlichung Mitteilungen an die Anteilsinhaber Einladungen zu ordentlichen/ausserordentlichen Generalversammlungen Die Finanzberichte sind der FINMA regelmässig in deutscher, französischer oder italienischer Sprache vorzulegen. Der geprüfte Jahresbericht ist der FINMA zu übermitteln, sobald er verfügbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs. Der ungeprüfte Halbjahresbericht ist der FINMA zu übermitteln, sobald er verfügbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Halbjahrs. Finanzberichte sind ausschliesslich in papiergebundener Form zu übermitteln. Die FINMA verlangt, dass Finanzberichte für Anleger in der Schweiz zusätzliche Angaben zum Vertreter, zur Zahlstelle und zum Bezugsort der massgebenden Dokumenten enthalten. Es besteht keine Verpflichtung zur Vorlage von Statistiken, sofern die FINMA oder die Schweizerische Nationalbank diese nicht verlangen. Der geprüfte Jahresbericht ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu übermitteln. Es besteht keine Pflicht zur Ernennung eines Steuervertreters. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise von Anteilen und ggf. die Umtauschpreise sind in den entsprechenden Publikationsmedien zu veröffentlichen. Die entsprechenden Publikationsmedien für NAV-Veröffentlichungen sind fundinfo.com und swissfunddata.ch. Alle Dokumente und Informationen, die im Herkunftsstaat des Fonds unter Veröffentlichungspflicht stehen, müssen in der Schweiz in deutscher, französischer oder italienischer Sprache in den entsprechenden Publikationsmedien veröffentlicht werden. Die Publikationspflichten sind dieselben wie im Herkunftsstaat des Fonds, sodass der Schweizer Anteilsinhaber von denselben Kommunikationsbedingungen profitiert wie der Anteilsinhaber im Herkunftsstaat des Fonds. Die entsprechenden Publikationsmedien für Veröffentlichungen für Anteilsinhaber sind fundinfo.com und swissfunddata.ch sowie zusätzlich das Schweizerische Handelsamtsblatt («SHAB»)(optional). Im Fall einer Aussetzung der Rücknahme, Beendigung oder Liquidation, einer Verschmelzung oder einer Umwandlung eines Anlagepools in einen Feeder-Fonds muss die Benachrichtigung der Schweizer Anleger in den entsprechenden Publikationsmedien baldmöglichst erfolgen, im Fall einer Verschmelzung 30 Tag im Voraus. Einladungen an die Anteilsinhaber sind nicht publikationspflichtig, können aber in den entsprechenden Publikationsmedien veröffentlicht werden. Es ist ratsam, Einladungen zu ordentlichen/ausserordentlichen Generalversammlungen ebenfalls zu veröffentlichen, da Anleger im Herkunftsstaat des Fonds und in der Schweiz Zugang zu denselben Informationen haben sollten. Dokumentationspflichten und Verfahren zur Schliessung und Verschmelzung von Fonds oder Teilfonds Dokument Format Schliessung Verschmelzung FINMA-Formular papiergebunden ja ja Anschreiben an die FINMA papiergebunden ja ja Mitteilung an die Anteilseigner über die Schliessung/Verschmelzung Mitteilung an die Anteilseigner über den Liquidationserlös/das Umtauschverhältnis papiergebunden ja ja papiergebunden ja ja Format der Einreichung Zeitlicher Ablauf Schliessung Zeitlicher Ablauf Verschmelzung Gebühren Der Antrag auf Schliessung oder Verschmelzung ist papiergebunden einzureichen. Eine Mitteilung an die Anteilseigner über den Schliessungsentscheid ist in der Schweiz unverzüglich in deutscher, französischer oder italienischer Sprache in den entsprechenden Publikationsmedien zu veröffentlichen. Eine zweite Mitteilung an die Anteilsinhaber mit Angabe des Liquidationserlöses ist in der Schweiz in deutscher, französischer oder italienischer Sprache in den entsprechenden Publikationsmedien zu veröffentlichen. Sobald der Liquidationserlös veröffentlicht ist, muss der lokale Vertreter bei der FINMA den Antrag auf Schliessung einreichen. Eine Mitteilung an die Anteilseigner über den Verschmelzungsentscheid ist in der Schweiz 30 Tage vor der Verschmelzung in deutscher, französischer oder italienischer Sprache in den entsprechenden Publikationsmedien zu veröffentlichen. Eine zweite Mitteilung an die Anteilsinhaber mit Angabe des Umtauschverhältnisses ist in der Schweiz in deutscher, französischer oder italienischer Sprache in den entsprechenden Publikationsmedien zu veröffentlichen. Sobald das Umtauschverhältnis veröffentlicht ist, muss der lokale Vertreter bei der FINMA den Antrag auf Schliessung einreichen. Die FINMA erhebt für die Schliessung oder Verschmelzung von Fonds oder Teilfonds eine Gebühr von rund CHF
9 1741 Fund Letter 1/ IMPRESSUM Ausgabe 1741 Fund Letter, Juli 2014 Herausgeber 1741 Asset Management AG, St. Gallen Redaktion Dr. Benedikt Czok, Head Legal Periodizität 1741 Fund Letter erscheint quartalsweise Schweiz Dr. Benedikt Czok, Head Legal 1741 Asset Management AG Multergasse 1 3, 9000 St. Gallen , benedikt.czok@1741am.com Liechtenstein Markus Wagner, CEO 1741 Fund Management AG Kirchgasse 79, 9490 Vaduz , markus.wagner@1741fm.com Rechtlicher Hinweis Die Angaben in dieser Publikation dienen lediglich zu Informationszwecken und sollten nicht als Rechtsberatung missverstanden werden. Alle Meinungen und Schätzungen basieren auf bestem Wissen und Gewissen zum Veröffentlichungszeitpunkt und können sich ohne vor herige Ankündigung ändern. Da einige der Informationen in diesem Dokument von Drittquellen stammen, kann die Genauigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen nicht garantiert werden. Die 1741 Asset Management AG sowie die 1741 Fund Managment AG übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit und Korrektheit der hier dargestellten Informationen.
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