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1 Invesco Global Asset Management Limited George s Quay House 43 Townsend Street Dublin 2, Ireland Telefon Die Mitglieder des Verwaltungsrats (der Verwaltungsrat ) von Invesco Global Asset Management Limited (die Verwaltungsgesellschaft ) sind für die in diesem Schreiben enthaltenen Angaben verantwortlich. Nach bestem Wissen und Gewissen der Mitglieder des Verwaltungsrats (die mit angemessener Sorgfalt vorgegangen sind, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist) entsprechen die in diesem Schreiben enthaltenen Angaben zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung den Tatsachen und lassen nichts aus, was sich auf die Bedeutung dieser Angaben auswirken könnte. Der Verwaltungsrat übernimmt hierfür die Verantwortung. Dieses Schreiben wurde Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Anteilinhaber eines Teilfonds der Invesco Funds Series, der Invesco Funds Series 1, der Invesco Funds Series 2, der Invesco Funds Series 3, der Invesco Funds Series 4, der Invesco Funds Series 5 bzw. der Invesco Funds Series 6** (zusammen die Fonds ) übermittelt. Es handelt sich hierbei um ein wichtiges Dokument, das Ihrer sofortigen Aufmerksamkeit bedarf. Falls Sie hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen unsicher sind, sollten Sie sich unverzüglich an Ihren Wertpapiermakler, Bankberater, Anwalt oder sonstigen Fachberater wenden. Falls Sie Ihre Beteiligung an den vorgenannten Fonds verkauft oder anderweitig übertragen haben, schicken Sie dieses Schreiben bitte an den Wertpapiermakler, Bankberater oder sonstigen Intermediär, über den der Verkauf bzw. die Übertragung abgewickelt wurde, damit dieser es an den Käufer bzw. Übertragungsempfänger weiterleitet. Gemäß der Praxis der Central Bank of Ireland (die Zentralbank ) wurde dieses Schreiben von der Zentralbank nicht geprüft, so dass zur Erfüllung der Anforderungen der Zentralbank gegebenenfalls Änderungen dieses Schreibens erforderlich sind. Nach Ansicht des Verwaltungsrats ist in diesem Schreiben bzw. den darin aufgeführten Vorschlägen nichts enthalten, das den Richtlinien und Vorschriften der Zentralbank oder der anerkannten Branchenpraxis widerspricht. Für den Fall, dass die nachstehenden Änderungen nicht Ihren Anforderungen an eine Anlage entsprechen, weisen wir Sie darauf hin, dass Sie Ihre Anteile an dem betreffenden Fonds zurückgeben können. Diese Rücknahmen werden gemäß den Bedingungen im Verkaufsprospekt des Fonds ohne Erheben einer Rücknahmegebühr durchgeführt. INVESCO FUNDS SERIES Invesco Asian Equity Fund Invesco Continental European Equity Fund Invesco Global Select Equity Fund* Invesco Japanese Equity Core Fund Invesco UK Equity Fund Invesco Global Real Estate Securities Fund INVESCO FUNDS SERIES 1 Invesco ASEAN Equity Fund Invesco Pacific Equity Fund Invesco Japanese Equity Fund INVESCO FUNDS SERIES 2 Invesco Bond Fund Invesco Emerging Markets Bond Fund Invesco Gilt Fund Invesco Global High Income Fund INVESCO FUNDS SERIES 3 Invesco Global Health Care Fund Invesco Global Technology Fund INVESCO FUNDS SERIES 4 Invesco Continental European Small Cap Equity Fund Invesco Global Small Cap Equity Fund Invesco Japanese Small/Mid Cap Equity Fund INVESCO FUNDS SERIES 5 Invesco Emerging Markets Equity Fund Invesco Korean Equity Fund Invesco PRC Equity Fund INVESCO FUNDS SERIES 6 # Invesco Sterling Bond Fund** Invesco Sterling Reserve Fund** * Dieser Teilfonds ist nicht von der Hong Kong Securities and Futures Commission (die SFC ) zugelassen und steht daher in Hongkong nicht zum öffentlichen Vertrieb zur Verfügung. # Dieser Fonds und seine Teilfonds sind nicht von der SFC zugelassen und stehen daher in Hongkong nicht zum öffentlichen Vertrieb zur Verfügung. 1

2 ** Informationen für Anteilinhaber in Deutschland Für die Teilfonds Invesco Sterling Bond Fund und Invesco Sterling Reserve Fund von Invesco Funds Series 6 wurde keine Anzeige gemäß 132 Investmentgesetz erstattet und Anteile dieser Teilfonds dürfen innerhalb des Geltungsbereiches des Investmentgesetzes nicht öffentlich vertrieben werden. ** Informationen für Anteilinhaber in Österreich Dieser Fonds und seine Teilfonds sind nicht zum Vertrieb angezeigt worden und stehen in Österreich nicht zum öffentlichen Vertrieb zur Verfügung. 2

3 29. Februar 2012 Sehr geehrte Anteilinhaber, dieses Schreiben wurde Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Anteilinhaber eines oder mehrerer Teilfonds der Invesco Funds Series, der Invesco Funds Series 1, der Invesco Funds Series 2, der Invesco Funds Series 3, der Invesco Funds Series 4, der Invesco Funds Series 5 bzw. der Invesco Funds Series 6 (die Fonds bzw. deren jeweilige Teilfonds ) übermittelt. Zweck dieses Schreibens ist es, bestimmte Maßnahmen zu beschreiben, die von der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Fonds ergriffen wurden und zum 30. März 2012 (der Stichtag ) in Kraft treten, soweit die Verwaltungsgesellschaft nicht ein späteres Datum als zweckmäßiger festlegt. Sofern nicht anderweitig angegeben, treten die verschiedenen, nachstehend erläuterten Änderungen jeweils am Stichtag in Kraft. 1. Konsolidierung des Verkaufsprospekts Es wird vorgeschlagen, die jeweiligen Verkaufsprospekte der Invesco Funds Series ( IFS ), der Invesco Funds Series 1-5 ( IFS 1-5 ) und der Invesco Funds Series 6 ( IFS 6 ) in einem Dokument (der Verkaufsprospekt ) zu konsolidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene Konsolidierung dieser Verkaufsprospekte in einem Verkaufsprospekt im besten Interesse der Anteilinhaber ist, da sich die Fonds durch gemeinsame Merkmale auszeichnen und die Konsolidierung den Zweck erfüllt, eine allgemeine Konsistenz innerhalb der Invesco-Fondspalette sicherzustellen. Die vorgeschlagene Konsolidierung sollte die Zahl der erforderlichen Angebotsdokumente reduzieren, den regulatorischen Überprüfungsprozess bei künftigen Aktualisierungen von Dokumenten vereinfachen und niedrigere Druck- sowie sonstige damit verbundene Kosten für die Anteilinhaber nach sich ziehen. Als Teil des Konsolidierungsprozesses werden den Anteilinhabern bezüglich der Fonds anstelle eines Verkaufsprospekts (mit allgemeinen Informationen), eines Anhangs A (mit Informationen zu den Anteilsklassen), der Anhänge B (mit Informationen zu Anlagezielen und Anlagepolitik) und eines Anhangs C (mit Informationen für die Anteilinhaber in den jeweiligen Ländern, in denen die Fonds zugelassen sind) ein Verkaufsprospekt (mit allgemeinen Informationen und Informationen zu den Anteilsklassen) und ein Anhang A (mit Informationen zu Anlagezielen und Anlagepolitik eines jeden Teilfonds) zur Verfügung gestellt. Die zuvor in Anhang A enthaltenen Informationen zu den Anteilsklassen werden sowohl im Hauptteil des Verkaufsprospekts als auch in Anhang A aufgeführt, und die länderspezifischen Informationen für Anteilinhaber, die zuvor in Anhang C vorzufinden waren, werden in jeweils länderspezifischen Ergänzungen aufgenommen. Dies wird die Aktualisierung der Informationen für Anteilinhaber in Bezug auf etwaige Änderungen in den betreffenden Ländern, in denen die Fonds registriert wurden, erleichtern. Ab dem Stichtag wird der Prospekt nur in englischer, französischer, spanischer, italienischer, deutscher, portugiesischer und niederländischer Sprache und die aktuellen Jahres- und Halbjahresberichte nur in englischer und deutscher Sprache für Anteilinhaber zur Verfügung stehen, die Anteile in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ( EU ) und des Europäischen Wirtschaftsraums zeichnen. Der Prospekt wird Anteilinhabern in Hongkong auch weiterhin in englischer und chinesischer Sprache zur Verfügung stehen. 2. Änderung der Basiswährung des Invesco Japanese Equity Core Fund Wie den Anteilinhabern des Invesco Japanese Equity Core Fund, einem Teilfonds der IFS, am 31. Januar 2012 bereits separat mitgeteilt wurde, wird vorgeschlagen, die Basiswährung des Invesco Japanese Equity Core Fund mit Wirkung zum 31. März 2012 von US-Dollar auf Japanische Yen zu ändern. 3

4 3. Änderung der Mindesthöhe der Vermögenswerte für eine Entscheidung zur Liquidation eines Teilfonds Die Mindesthöhe der Vermögenswerte eines Teilfonds/einer Anteilsklasse, unterhalb derer der Verwaltungsrat die Auflösung des- oder derselben beschließen kann, wurde in Übereinstimmung mit Marktstandards auf fünfzig Millionen US-Dollar ( USD) angehoben, da das gegenwärtige Mindestvermögen eines Teilfonds/einer Anteilsklasse von zwanzig Millionen US-Dollar ( USD) unter Umständen nicht hinreichend groß ist, um einen Fonds auf wirtschaftlich effiziente Art zu verwalten. Die Anlage- und Betriebsrichtlinien der Teilfonds werden entsprechend geändert. 4. OGAW IV Die EU-Mitgliedstaaten mussten bis zum 30. Juni 2011 jeweils eigene Durchführungsgesetze zur Umsetzung der Maßnahmen, die mit der OGAW IV -Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EG) eingeführt wurden, verabschieden und veröffentlichen sowie diese Maßnahmen ab dem 1. Juli 2011 anwenden. Infolge der Umsetzung der OGAW IV-Richtlinie in irisches Recht zum 30. Juni 2011 hat die Verwaltungsgesellschaft ihren Geschäftsplan aktualisiert, um den erhöhten Anforderungen gerecht zu werden, die genauere Angaben zu ihrer Geschäftsführung, ihrem Beschwerdeverfahren und den Mindestanforderungen für Ausführungsanzeigen enthalten. Weitere Einzelheiten zu den Änderungen am Geschäftsplan der Verwaltungsgesellschaft sind auf Anfrage bei der Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Es folgt eine Aufstellung der wichtigsten durch die OGAW IV-Richtlinie begründeten Änderungen: Einführung des EU-Passes für Verwaltungsgesellschaften und erhöhter Anforderungen an Organisation und Geschäftsausführung im Hinblick auf die Verwaltung von OGAW. Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Information Document, KIID ) als Ersatz für den vereinfachten Verkaufsprospekt. Weitere Angaben hierzu finden sich im folgenden Abschnitt 5. Rationalisierung des länderübergreifenden Anzeigeverfahrens für OGAW durch die Einführung eines elektronischen Prozesses zur zwischenbehördlichen Übermittlung mit strafferen zeitlichen Fristen. Einführung eines europäischen Rahmenwerks für die Verschmelzung von OGAW-Fonds. Zulassung von Master-Feeder-Strukturen bei OGAW. Angaben hierzu werden ggf. im Anhang A des jeweiligen Teilfonds gemacht. Einfügung von Bestimmungen, durch die Überkreuzbeteiligungen zwischen Teilfonds (vorbehaltlich bestimmter, damit zusammenhängender Bedingungen) zulässig werden. Angaben hierzu werden ggf. im Anhang A des jeweiligen Teilfonds gemacht. Stärkung der Mechanismen zur aufsichtsrechtlichen Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden. 5. Einführung des KIID für Anteilinhaber, die Anteile an einem Fonds in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zeichnen, in denen die Richtlinie 2009/65/EG umgesetzt worden ist, oder für andere Anteilinhaber nach Maßgabe des nationalen Aufsichtsrechts Gemäß der oben aufgeführten OGAW IV-Richtlinie muss der derzeit für jeden Teilfonds bestehende vereinfachte Verkaufsprospekt mit Wirkung zum 1. Juli 2012 durch das jeweilige KIID ersetzt werden. Bei dem KIID handelt es sich um ein spezifisches Dokument in Kurzformat, das für Anteilinhaber, die Anteile an einem Fonds in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zeichnen, in denen die Richtlinie 2009/65/EG umgesetzt worden ist, oder anderen Anteilinhabern nach Maßgabe des nationalen Aufsichtsrechts zur Verfügung gestellt werden muss. Das KIID enthält wesentliche Informationen, die den Anlegern helfen sollen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, und wurde eingeführt, um den Anteilinhabern Informationen in einer vereinfachten Form zur Verfügung zu stellen. 4

5 Beabsichtigt ist, die vereinfachten Verkaufsprospekte aller Teilfonds zum Stichtag durch die jeweiligen KIID zu ersetzen, sofern die Verwaltungsgesellschaft nicht ein späteres Datum als zweckmäßiger festlegt. Anteilinhaber werden darauf aufmerksam gemacht, dass die KIID auf Invescos Website zur Verfügung gestellt werden sowie am Sitz der Verwaltungsgesellschaft erhältlich sind. 6. Klarstellung der Ausschüttungspolitik Die Angaben im Hinblick auf die für die Fonds jeweils geltende Ausschüttungspolitik wurden zum Zweck der Klarstellung allgemein aktualisiert. Diese Änderungen haben keine Änderung der Ausschüttungspolitik der Fonds zur Folge. 7. Änderung des Risikomanagementverfahrens Der Abschnitt Risikomanagementverfahren wurde zum Stichtag aktualisiert, um (i) die geänderten Anforderungen gemäß der in Reaktion auf die OGAW IV-Richtlinie aktualisierten OGAW-Mitteilungen zu reflektieren, (ii) zu reflektieren, dass anstelle des zuvor verwendeten Commitment Approach der Value at Risk ( VaR )-Ansatz als Standardverfahren zur Berechnung des Gesamtrisikos eines jeden Teilfonds eingesetzt wird, und (iii) eine zusätzliche Erklärung zur Bedeutung der VaR-Methode einzufügen. Die VaR-Methode ist ein statistisches Modell, anhand dessen der maximale potenzielle Verlust zu einem festgelegten Konfidenzniveau (Wahrscheinlichkeit) über einen bestimmten Zeitraum unter normalen Marktbedingungen ermittelt werden soll. Die vorstehend in den Unterabschnitten (i), (ii) und (iii) aufgeführten Änderungen beziehen sich lediglich auf die Methode zur Berechnung des Gesamtrisikos der Teilfonds und nicht auf die Anlageziele und Anlagepolitik des Teilfonds oder den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten durch die Teilfonds. 8. Aktualisierung des Abschnitts zu Anlagebeschränkungen Der Abschnitt Anlagebeschränkungen wurde gemäß den Bestimmungen der OGAW IV-Richtlinie und im Hinblick auf Einheitlichkeit mit der Luxemburger Invesco Funds Fondspalette aktualisiert. Ferner wird in den Anhang A der einzelnen Teilfonds ein klärender Hinweis dazu aufgenommen, ob derivative Finanzinstrumente für Absicherungszwecke, für die Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements oder für Anlagezwecke eingesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass die Änderungen in Bezug auf den Abschnitt Anlagebeschränkungen im Verkaufsprospekt Folgendes beinhalten: Folgender Absatz wurde eingefügt, um klarzustellen, dass bestimmte Teilfonds unter bestimmten Umständen mehr als 10 % ihres Nettovermögens in OGAW oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen können. Das Anlageziel und die Anlagepolitik des betreffenden Teilfonds werden, wie in Anhang A beschrieben, gegebenenfalls Angaben über solche Anlagen enthalten. Bitte beachten Sie, dass dies keine Auswirkungen darauf hat, wie die bestehenden Teilfonds verwaltet werden: Ungeachtet der vorstehenden Beschränkungen kann ein Fonds im größten durch die jeweils anwendbaren Gesetze und Vorschriften zulässigen Umfang und wie in Anhang A bezüglich des betreffenden Fonds aufgeführt Anteile zeichnen, kaufen und/oder halten, die von einem oder mehreren Fonds ausgegeben werden oder wurden. In diesem Falle und vorbehaltlich der Bedingungen in den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften sind die ggf. bestehenden Stimmrechte von derlei Anteile für den Zeitraum aufgehoben, in dem sie von dem jeweiligen Fonds gehalten werden. Ferner werden dem Fonds, der in einen derartigen anderen Fonds investiert, bei derlei Anlagen keine Verwaltungs-, Zeichnungs- oder Rücknahmegebühren berechnet. Folgender Satz wurde gestrichen: Des Weiteren darf jeder Fonds bis zu 10 % seines Nettovermögens in anderen Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen, deren Anlageziele und Anlagepolitik mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des betreffenden Fonds vereinbar sind. 5

6 Folgender Satz wurde eingefügt: Ungeachtet der vorstehenden Beschränkungen kann ein Fonds im größten durch die jeweils anwendbaren Gesetze und Vorschriften zulässigen Umfang und wie in Anhang A bezüglich des betreffenden Fonds aufgeführt als Master- oder Feeder-Fund im Sinne der OGAW-Vorschriften gelten. Diese Änderung hat keine Auswirkungen darauf, wie die bestehenden Teilfonds verwaltet werden. Folgender Absatz wurde aktualisiert, um einen Verweis auf die Möglichkeit der Teilfonds aufzunehmen, zu Zwecken einer effizienten Vermögensverwaltung Zinsswaps und Credit Default Swaps (CDS) einzusetzen: Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Fonds neben den spezifischen Zielen und der spezifischen Politik der Fonds, die in Anhang A aufgeführt sind, als ergänzende Tätigkeit zu ihren primären Anlagezielen und ihrer primären Anlagepolitik und/oder zu vorübergehenden defensiven Zwecken nach den von der Zentralbank und, falls restriktiver, der SFC festgelegten Bedingungen sowie innerhalb der von diesen gezogenen Grenzen einen Teil ihres Vermögens in zinstragenden Wertpapieren, einschließlich Anleihen, kurz- und mittelfristigen Schuldtiteln und Schuldverschreibungen, anlegen oder zu Zwecken einer effizienten Vermögensverwaltung derivative Finanzinstrumente wie unter anderem Devisentermingeschäfte, Zinsswaps, Credit Default Swaps, Optionsscheine, Aktienswaps, Aktienanleihen, Credit Linked Notes, Futures und Optionen einsetzen dürfen. Dabei handelt es sich um eine Klarstellung der bestehenden Praxis, die keine Auswirkungen darauf hat, wie die bestehenden Teilfonds verwaltet werden. Der Wortlaut im Hinblick auf Anlagen in Unternehmensanleihen wurde aktualisiert, um klarzustellen, dass diese Unternehmensanleihen generell eine Einstufung in die Kategorie Investment Grade aufweisen, also in eine der vier höchsten Bonitätsstufen durch die Standard & Poor s Rating Group oder Moody s Investors Services, Inc., oder durch den Anlageberater als qualitativ gleichwertig beurteilt werden, mit Ausnahme der Teilfonds, die in Titel ohne erstklassiges Bonitätsrating ( Non Investment Grade ) investieren dürfen. Dabei handelt es sich um eine Klarstellung der bestehenden Praxis, die keine Auswirkungen darauf hat, wie die bestehenden Teilfonds verwaltet werden. Der alte Wortlaut war wie folgt: Außer bei Schwellenmarktfonds oder Fonds, für die spezifische Angaben zur Bonitätseinstufung der Wertpapiere gemacht werden, und mit Ausnahme derjenigen, die in aufstrebenden Ländern ausgegeben oder garantiert sind, haben alle Unternehmensschuldverschreibungen eine Einstufung als Investment Grade, das heißt, als eine der vier höchsten Bonitätsstufen durch Standard & Poor s Rating Group oder Moody s Investors Services, Inc., oder werden nach dem Urteil des Anlageberaters als von gleichwertiger Qualität angesehen. Der neue Wortlaut ist wie folgt: Mit Ausnahme von Fonds, die in Schuldverschreibungen ohne Einstufung als Investment Grade investieren dürfen, haben alle Unternehmensschuldverschreibungen eine Einstufung als Investment Grade, also in eine der vier höchsten Bonitätsstufen durch Standard & Poor s Rating Group oder Moody s Investors Services, Inc., oder sind nach Ansicht des Anlageberaters als qualitativ gleichwertig anzusehen. Der ursprüngliche Unterabschnitt Pensionsgeschäfte/Umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte wurde aktualisiert, um den geänderten OGAW-Mitteilungen der Zentralbank gemäß den irischen Umsetzungvorschriften der Europäischen Gemeinschaften über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren aus dem Jahre 2011 zu entsprechen. Pensionsgeschäfte/umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte dürfen nur gemäß normaler Marktpraxis durchgeführt und können zu Zwecken des effizienten Portfoliomanagements eingesetzt werden. 6

7 Ein Fonds kann in dem in den OGAW-Mitteilungen vorgesehenen zulässigen Maße Wertpapierleihgeschäfte oder Pensionsgeschäfte/umgekehrte Pensionsgeschäfte eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann, um Kapital- oder Ertragszuwächse, Kosteneinsparungen oder Risikominderungen zu erzielen, in Bezug auf jeden Fonds (A) Wertpapierleihgeschäfte eingehen und (B) entweder als Käufer oder Verkäufer im Rahmen von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften mit und ohne Option auftreten. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Namen des Fonds bis zu 100 % des Nettovermögens des betreffenden Fonds in derartige Transaktionen eingehen. Sicherheiten in Form von Barmitteln, die der Verwaltungsgesellschaft ggf. für den jeweiligen Fonds in Zusammenhang mit diesen Transaktionen gestellt werden, können auf eine mit den Anlagezielen dieses Fonds konforme Weise wieder in (a) Einlagen bei entsprechenden Instituten, (b) Staatsanleihen oder anderen Wertpapieren der öffentlichen Hand, (c) von entsprechenden Instituten begebenen Einlagenzertifikaten, (d) Akkreditiven mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die unbedingt und unwiderruflich sind und von entsprechenden Instituten ausgegeben wurden, (e) Pensionsgeschäften gemäß den Bestimmungen in den OGAW-Mitteilungen, sofern die zur Verfügung gestellten Sicherheiten unter die Kategorien (a) bis (d) und (f) dieses Absatzes fallen, und (f) in täglich gehandelten Geldmarktfonds, die eine Bonität von AAA oder eine gleichwertige Einstufung aufweisen, angelegt werden. Falls Anlagen in einem verbundenen Fonds vorgenommen werden, dürfen keine Zeichnungs-, Umschichtungs- oder Rücknahmegebühren von dem zugrunde liegenden Geldmarktfonds erhoben werden. Derartige Wiederanlagen werden bei der Berechnung des Gesamtrisikos des jeweiligen Fonds berücksichtigt, insbesondere, wenn es zu einer Hebelwirkung kommt. Falls die Verwaltungsgesellschaft im Namen eines Fonds Wertpapierleihgeschäfte abschließt, werden alle zusätzlichen Erträge, die aus verliehenen Wertpapieren erzielt werden, gemäß den jeweils geschlossenen Vereinbarungen zwischen den Parteien verteilt und in den Berichten der betreffenden Serie für jedes Geschäftsjahr ausgewiesen. Die Verwaltungsgesellschaft wird sich bemühen, Gegenparteien zu finden, die eine Bonitätseinstufung von A2 oder besser von Standard & Poor's bzw. P2 oder besser von Moody's oder einen vergleichbaren Bonitätsstatus aufweisen. Falls solche Wertpapierleihgeschäfte mit beauftragten Anlageverwaltern oder -beratern des Fonds oder einer mit einem von diesen verbundenen Person abgeschlossen werden, müssen sie wie zwischen voneinander unabhängigen Parteien abgeschlossen und zu marktüblichen Bedingungen ausgeführt werden. Insbesondere kann den Sicherheiten in Form von Barmitteln, die in dieser Weise in Geldmarktfonds angelegt werden, ein Teil der Kosten des betreffenden Geldmarktfonds, einschließlich seiner Verwaltungsgebühren, belastet werden. Anleger sollten beachten, dass solche Kosten zu den Verwaltungsgebühren hinzukommen würden, die von der Verwaltungsgesellschaft erhoben werden und in Abschnitt 9.3 (Gebühren und Aufwendungen der Fonds) aufgeführt sind. Der betreffende Fonds muss zur Besicherung aller Wertpapierleihgeschäfte Sicherheiten, wie nachstehend beschrieben, erhalten, deren Marktwert stets mindestens 100 % des Marktwerts der verliehenen Wertpapiere entspricht. (A) (i) (ii) (iii) (iv) Sicherheiten sind für jedes Pensionsgeschäft/umgekehrte Pensionsgeschäft oder Wertpapierleihgeschäft zu fordern und müssen folgender Natur sein: Liquide Mittel, zu denen nicht nur Bargeld und Bankzertifikate mit kurzer Laufzeit sondern auch Geldmarktinstrumente zählen. Ein Akkreditiv oder eine Garantie auf erste Anforderung, die von einem erstklassigen, nicht mit der Gegenpartei verbundenen Kreditinstitut begeben werden, gelten als liquiden Mitteln gleichrangig; Schuldverschreibungen, die von einem Mitgliedstaat der OECD oder seinen Gebietskörperschaften oder von supranationalen Organisationen und Einrichtungen auf EUweiter, regionaler oder internationaler Ebene begeben oder garantiert werden; Anteile, die von Geldmarkt-OGA ausgegeben werden, deren Nettoinventarwert täglich berechnet wird und die mit AAA oder einem gleichwertigen Rating beurteilt werden; Anteile, die von OGAW ausgegeben werden, die in erster Linie in nachstehend unter den Punkten (v) und (vi) aufgeführten Schuldverschreibungen/Aktien anlegen; 7

8 (v) (vi) (B) (i) (ii) (iii) Schuldverschreibungen, die von einem erstklassigen Emittenten begeben werden und eine angemessene Liquidität bieten; oder Aktien, die an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einer Börse in einem Mitgliedstaat der OECD notiert sind oder gehandelt werden, sofern diese in einem maßgeblichen Index enthalten sind. Bis zur Fälligkeit der Pensionsgeschäfte/umgekehrten Pensionsgeschäfte oder Wertpapierleihen müssen die im Rahmen von derlei Transaktionen erhaltenen Sicherheiten: jederzeit wertmäßig mindestens dem Wert des angelegten Betrages oder der ausgeliehenen Wertpapiere entsprechen; auf den Namen der Verwahrstelle oder ihres Vertreters übertragen werden (außer wenn ein Fonds Sicherheitsverwahrungsdienstleistungen von Drittparteien in Anspruch nimmt, die durch internationale Sammelverwahrstellen und maßgebliche Einrichtungen, die allgemein als auf diese Art von Geschäften spezialisiert anerkannt sind, erbracht werden, in welchem Fall die Verwahrstelle eine namentlich genannte Partei der Sicherheitsvereinbarungen sein muss); und im Falle der Nichtleistung seitens der Gegenpartei für den Fonds ohne Rückgriff auf die Gegenpartei unverzüglich verfügbar sein. Dabei handelt es sich um eine Klarstellung der bestehenden Praxis, die keine Auswirkungen darauf hat, wie die Teilfonds verwaltet werden. Folgender Absatz in Bezug auf den Schutz vor Wechselkursrisiken wurde eingefügt: Derzeit beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft, die Währungsabsicherung durch den Einsatz von Devisentermingeschäften umzusetzen. Anleger werden darauf hingewiesen, dass aufgrund von Faktoren, die außerhalb der Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft liegen, unbeabsichtigt über- und unterbesicherte Positionen entstehen können. Der besicherte Währungsbetrag kann bis zu maximal 105 % des Nettovermögens der betreffenden Anteilsklasse betragen. Die Verwaltungsgesellschaft wird besicherte Positionen überwachen, um sicherzustellen, dass sie den maximal zulässigen Wert nicht überschreiten. Positionen, die deutlich über 100 % des Nettoinventarwerts der Anteilsklasse liegen, werden nicht von Monat zu Monat vorgetragen. Die Kosten und Gewinne/Verluste von Absicherungsgeschäften werden ausschließlich der betreffenden Anteilsklasse zugerechnet. Dabei handelt es sich um eine Klarstellung der bestehenden Praxis, die keine Auswirkungen darauf hat, wie die Teilfonds verwaltet werden. 9. Rücktritt von Jan Hochtritt als Verwaltungsratsmitglied der Verwaltungsgesellschaft Die Angaben zur Verwaltungsgesellschaft wurden aktualisiert, um den Rücktritt von Jan Hochtritt als Verwaltungsratsmitglied mit Wirkung zum 5. September 2011 zu reflektieren. 10. Ernennung von Benjamin Fulton, Karen Dunn Kelley und Cormac O Sullivan zu Verwaltungsratsmitgliedern der Verwaltungsgesellschaft Die Angaben zur Verwaltungsgesellschaft wurden aktualisiert, um die Ernennung von Benjamin Fulton, Karen Dunn Kelley und Cormac O Sullivan zu Verwaltungsratsmitgliedern zu reflektieren. Die Ernennung von Cormac O Sullivan trat mit Wirkung zur letzten Jahreshauptversammlung der Anteilinhaber der Verwaltungsgesellschaft in Kraft, die Ernennung von Benjamin Fulton und Karen Dunn Kelley wird mit Wirkung zum 18. November 2011 bzw. 6. Dezember 2011 in Kraft treten. 11. Änderung der Definition des Begriffs Geschäftstag Die Definition des Begriffs Geschäftstag wurde wie folgt geändert: Jeder Tag, an dem Banken in Irland für normale Bank- und Devisengeschäfte geöffnet sind. 8

9 Zur vorsorglichen Klarstellung gilt, dass der Karfreitag und der 24. Dezember eines jeden Jahres oder andere Tage, wie von den Verwaltungsratsmitgliedern festgelegt und den Anteilinhabern vorab mitgeteilt, keine Geschäftstage sind. Die Änderung der Definition erfolgt zum Zweck der Klarstellung und hat keine Auswirkungen darauf, wie die Fonds gehandelt werden. Die Anlage- und Betriebsrichtlinien der Teilfonds werden entsprechend geändert. 12. Änderung der Definition des Begriffs Handelsschluss Wie bereits den Anteilinhabern mitgeteilt, wurde der Handelsschluss mit Wirkung zum 25. Juli 2011 auf 12:00 Uhr (Ortszeit Irland) an jedem Geschäftstag oder eine andere Zeit oder andere Zeiten geändert, die durch die Verwaltungsgesellschaft zu beschließen und den Anteilinhabern im Voraus mitzuteilen sind. Die Anlage- und Betriebsrichtlinien der Teilfonds werden entsprechend geändert. 13. Änderung der Definition des Begriffs Bewertungszeitpunkt Wie bereits den Anteilinhabern mitgeteilt, wurde der Bewertungszeitpunkt mit Wirkung vom 25. Juli 2011 auf 12:00 Uhr (Ortszeit Irland) an jedem Geschäftstag oder eine andere Zeit oder andere Zeiten geändert, die durch die Verwaltungsgesellschaft zu beschließen und den Anteilinhabern im Voraus mitzuteilen sind. Die Anlage- und Betriebsrichtlinien der Teilfonds werden entsprechend geändert. 14. Aktualisierung des Abschnitts zu Handelsinformationen Der Abschnitt Handelsinformationen wurde generell aktualisiert, um konsistente Angaben mit denen im Luxemburger Verkaufsprospekt von Invesco Funds zu haben. Der Abschnitt Übertragungen wurde aus Gründen der allgemeinen Verständlichkeit aktualisiert. Vorgesehen ist, dass Anteile per ordnungsgemäß durch den Übertragenden oder in dessen Namen unterschriebenem oder mit einem Firmensiegel versehenen Anteilsübertragungsformular oder einer anderen schriftlichen Urkunde, die die Verwaltungsgesellschaft für zulässig erklärt oder zulässt, übertragen werden können. Eine Übertragung kann nur erfolgen, wenn der Übertragende und der vorgesehene Übertragungsempfänger ein Standardweisungsdokument ( SID ) ausgefüllt und weitere zu Identifizierungszwecken erforderliche Unterlagen beigebracht haben. Sofern mit der Verwaltungsgesellschaft keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, ist eine Übertragung nicht zulässig, die zur Folge hätte, dass entweder der Übertragende oder der Übertragungsempfänger als Inhaber von Anteilen eines Fonds oder einer Anteilsklasse mit einem Nettoinventarwert unter dem Mindestanteilsbestand (im Fall des Übertragenden) bzw. dem Mindesterstzeichnungsbetrag (im Fall des Übertragungsempfängers) oder demjenigen gegebenenfalls gestatteten niedrigeren Betrag eingetragen bleibt bzw. wird, oder wenn derlei Übertragung anderweitig gegen die normalen Zeichnungsbedingungen verstoßen würde. Die Änderungen im Abschnitt Handelsinformationen des Verkaufsprospekts dienen zur Erklärung der bestehenden Praxis und haben keinerlei Auswirkungen darauf, wie die Teilfonds verwaltet werden. 15. Abwicklung von Rücknahmen Dieser Abschnitt wurde aktualisiert, um festzulegen, dass es nicht länger als 10 Geschäftstage (zuvor 14 Tage) dauern sollte, bis die weltweite Vertriebsgesellschaft nach Eingang aller von ihr angeforderten und zu ihrer Zufriedenheit erbrachten Dokumente die Abwicklung von Rücknahmen vornimmt. Allgemeine Aktualisierungen Gemäß jüngsten regulatorischen und gesetzlichen Änderungen und in Übereinstimmung mit allgemeinen Aktualisierungen wird vorgeschlagen, dass der Verkaufsprospekt folgende Änderungen enthält, die, sofern nachstehend nichts Anderweitiges angegeben wird, mit Wirkung zum Stichtag in Kraft treten. 9

10 a) Aktualisierung des Abschnitts Definitionen des Verkaufsprospekts. Dazu gehört die Umbenennung der Verwaltungsgebühr in Gebühr des Dienstleistungsbeauftragten, die wie im Prospekt eingehender beschrieben in Bezug auf Verwaltungs- und Registrierungskosten zu zahlen ist. b) Die Einführung sechs neuer Anteilsklassen im Invesco Japanese Equity Core Fund, namentlich der A (USD Hgd) -Anteile, A (EUR HGD) -Anteile, A (GBP Hgd) -Anteile, C (USD Hgd) -Anteile, C (EUR Hgd) -Anteile und C (GBP Hgd) -Anteile. Diese Anteilsklassen werden am oder um den 27. Juni 2012 oder an einem Datum eingeführt, das die Verwaltungsgesellschaft nach ihrem alleinigen Ermessen festlegen kann. c) Die Liquidation der Anteilsklassen A (EUR Portfolio Hgd) und C (EUR Portfolio Hgd) des Invesco Bond Fund. d) Die Einfügung zusätzlicher Risikohinweise, damit diese Angaben mit denen im Luxemburger Verkaufsprospekt von Invesco Funds konsistent sind. e) Die Adressänderung des Anlageberaters und der Vertriebsgesellschaft in Hongkong. f) Die Adressänderung des japanischen Anlageberaters Invesco Asset Management (Japan) Limited. g) Die Namensänderung des kanadischen Anlageberaters von Invesco Trimark Limited zu Invesco Canada Limited. h) Die Aktualisierung der Informationen für US-Personen. i) Alle Informationen, die sich an Anteilinhaber in Deutschland richten, wurden aus dem Verkaufsprospekt gestrichen und werden in eine länderspezifische Ergänzung aufgenommen. j) Alle Informationen, die sich an Anteilinhaber in Hongkong richten, wurden aus dem Verkaufsprospekt gestrichen und werden in eine länderspezifische Ergänzung aufgenommen. Die Anlage- und Betriebsrichtlinien der Teilfonds werden, wo erforderlich, entsprechend geändert. Zusätzliche Informationen In Bezug auf den Verkaufsprospekt wurden weitere geringfügige Änderungen und Aktualisierungen vorgenommen, die jedoch nicht bedeutend genug sind, um in diesem Schreiben gesondert erwähnt werden zu müssen. Exemplare der nachstehenden Dokumente können in den Geschäftsräumen der Verwaltungsgesellschaft sowie in den Geschäftsräumen der Invesco Global Investment Funds Limited, London, der Invesco Asset Management Asia Limited, Hongkong, der Invesco Asset Management Deutschland GmbH, Frankfurt, oder der Invesco Asset Management Österreich GmbH, Wien, während der üblichen Geschäftszeiten an jedem Geschäftstag eingesehen werden: a) der Treuhandurkunde jedes Fonds; b) der Verkaufsprospekt und Anhang A der Fonds; und c) die Anlage- und Betriebsrichtlinien jedes Teilfonds. Falls Sie Fragen zu diesem Schreiben haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Invesco-Niederlassung. Anteilinhaber in Hongkong können sich unter (00852) an die Invesco Asset Management Asia Limited wenden. Leslie Schmidt Verwaltungsratsmitglied Im Namen und im Auftrag der Invesco Global Asset Management Limited 10

11 Zusätzliche Informationen: Der Wert der Anlagen und die mit ihnen erzielten Erträge können Schwankungen unterliegen (was teilweise eine Folge von Wechselkursbewegungen sein kann) und Anteilinhaber erhalten den investierten Betrag möglicherweise nicht in voller Höhe zurück. Informationen für britische Anteilinhaber Dieses Schreiben wurde für die Zwecke des Gesetzes von 2000 betreffend Finanzdienstleistungen und -märkte im Vereinigten Königreich (Financial Services and Markets Act 2000; das FSMA ) von der Invesco Global Investment Funds Limited, die von der Finanzaufsichtsbehörde im Vereinigten Königreich (Financial Services Authority) zugelassen ist und beaufsichtigt wird, im Namen der Verwaltungsgesellschaft herausgegeben. Für die Zwecke der im Vereinigten Königreich anwendbaren gesetzlichen Vorschriften handelt es sich bei den Fonds um anerkannte Anlagepläne (recognised schemes) im Sinne von Abschnitt 264 des FSMA. Die Bestimmungen zum Schutz der Privatanleger, die das Regulierungssystem des Vereinigten Königreichs vorsieht, gelten nicht für Offshore-Fonds. Es sind keine Entschädigungszahlungen gemäß dem Financial Services Compensation Scheme des Vereinigten Königreichs vorgesehen. Es gelten nicht die Rücktrittsrechte des Vereinigten Königreichs. Kontakt: Im Falle sonstiger Fragen können Sie uns wie folgt telefonisch erreichen: Invesco Asset Management Deutschland GmbH (Deutschland) unter (0049) , Invesco Asset Management Österreich GmbH (Österreich) unter (0043) , Invesco Global Asset Management Limited (Ireland) unter (00353) (Option 3), Invesco Asset Management Asia Limited (Asien) unter (00852) , Invesco Asset Management, S.A., Sucursal en España (Spanien) unter (0034) , Invesco International Limited (Jersey) unter (0044) oder Invesco Asset Management S.A. Belgian Branch (Belgien) unter (0032) oder Invesco Asset Management S.A. (Luxemburg) unter (0033) , Invesco Asset Management S.A. Sede Secondaria (Italien) unter (0039) , Invesco Asset Management (Schweiz) AG (Schweiz) unter (0041) oder Invesco Global Investment Funds Limited (Großbritannien) unter (0044) Note: This letter has been automatically generated in the above language. A copy of this letter is available in the following languages: Chinese, Dutch, English, Finnish, French, German, Greek, Italian, Norwegian and Spanish. To request a copy, please contact the Client Solutions Team, Invesco, Dublin at (00353) (option 3) or your local Invesco office. 11

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