Unternehmenssteuerreform 2008:
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1 Unternehmenssteuerreform 2008: Kapitalerträge und Abgeltungssteuer 1
2 I. Kernaussagen: Ausweitung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Wegfall der Spekulationsfrist Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens Abgeltungssteuer von 25% für Einkünfte aus Kapitalvermögen Werbungskostenabzug ausgeschlossen Beschränkung der Verlustverrechnung Neuregelung gilt grundsätzlich ab
3 II. Neue Besteuerungstatbestände bei den Kapitaleinkünften: 1. Veräußerung von Lebensversicherungen 2. Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art 3. Stillhalteprämien und Glattstellungsgeschäfte 4. Wertzuwächse von Vermögen 3
4 1. Veräußerung Lebensversicherung a) Neuverträge (Abschluss ab ) - Jede Veräußerung nach dem ist steuerpflichtig b) Altverträge (Abschluss bis ) - Veräußerung nach dem steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erträge nicht vorliegen (z.b. 12-Jahresfrist nicht eingehalten) 4
5 2. Erträge aus Kapitalforderungen jedweder Art bisher: Steuerpflicht wenn mindestens Kapitalrückzahlung oder Rendite gesichert neu: Versteuerung auch von sog. Vollrisikozertifikaten, weder Kapitalrückzahlung noch Rendite gesichert gilt für Kapitalerträge die nach dem zufließen 5
6 3. Stillhalteprämien und Glattstellungsgeschäfte Optionsgeschäfte wurden schon bisher besteuert Es erfolgte eine Umqualifizierung der Sonstigen Einkünfte in solche aus Kapitalvermögen Gilt für nach dem zufließende Optionsprämien 6
7 4. Wertzuwächse von Vermögen Bisher: Neu: Wertsteigerungen des privaten Vermögens wurden nur im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte innerhalb der 12-monatigen Spekulationsfrist besteuert Wertsteigerungen im privaten Vermögen werden ohne Beachtung von Haltefristen versteuert. 7
8 Im einzelnen sind betroffen: 1. Veräußerungen von Anteilen an KapGes, Genussrechten und ähnlichen Beteiligungs- und Anwartschaftsrechten 2. Gewinne aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und Zinsforderungen (Ansprüche ohne Stammrecht) 3. Gewinne aus Termingeschäften 4. Veräußerungen von partiarischen Darlehen und typisch stillen Beteiligungen 5. Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden 6. Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen 7. Gewinne aus der Übertragung oder Aufgabe einer Mitgliedschaft 8
9 1. Anteile an KapGes Insbesondere Aktien und GmbH-Anteile Diese Anteile sind nur betroffen wenn sie im Privatvermögen gehalten werden und die Beteiligung unter 1% liegt (Abschaffung Halbeinkünfteverfahren) Nicht erfasst sind Anteile die gleich oder größer 1% sind und/oder im Betriebsvermögen gehalten werden (Teileinkünfteverfahren) 9
10 Veräußerungsgewinne entstehen im Privatvermögen Betriebsvermögen Beteiligung < 1% Beteiligung =>1% PGes/EZU KapG 100% stpfl. 60% stpfl. 60% stpfl. 5% stpfl. 25% ESt max. 45% ESt max. 45% ESt + GewSt 15% KSt + GewSt Kein WK-Abzug Ausnahme: Transaktionskosten Kosten 60% BA 60% BA 100% 10
11 Beachte: Veräußerung ist auch die Abtretung und Einlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers, sowie die verdeckte Einlage in eine KapGes. Neuregelung gilt erstmals für Veräußerungsgewinne aus Anteilen die nach dem erworben wurden Maßgebend ist das obligatorische Verpflichtungsgeschäft (Abschluss Kaufvertrag) Durchgriffsbesteuerung bei vermögensverwaltenden Gesellschaften, es ist nicht auf die Beteiligung, sondern auf die Vermögensgegenstände in der Gesellschaft abzustellen, gilt für Veräußerungen nach dem
12 Bsp. Durchgriffsbesteuerung SV: A ist seit Jahren an einer GbR beteiligt die Wertpapiere hält. GbR erwirbt am Aktien, A veräußert seinen GbR-Anteil am Lsg: Steuerpflicht weil durch Anteilsverkauf einzelne WG s anteilig als veräußert gelten und 12-monatige Spekulationsfrist am noch nicht abgelaufen ist 12
13 III. Veräußerungsgewinnermittlung Veräußerungserlös./. Anschaffungskosten./. Transaktionskosten = Gewinn/Verlust aus Veräußerung Hinweis: Für Aktien im Sammeldepot gelten die zuerst erworbenen Aktien als zuerst veräußert 13
14 IV. Gesonderter Steuertarif ESt beträgt für Einkünfte aus Kapitalvermögen 25% (Kapitalertragsteuerabzug) zuzügl. SoliZ und KiSt KiSt kann auf Antrag bereits durch die auszahlende Stelle (z.b.kreditinstitut) einbehalten werden KiSt mindert Bemessungsgrundlage Die Einkünfte sind damit grundsätzlich bei der Einkommensteuerveranlagung nicht mehr zu berücksichtigen, da ihre Besteuerung abgegolten ist (Abgeltungssteuer) Ausländische Quellensteuer ist bereits von der auszahlenden Stelle auf die KapESt anzurechnen 14
15 Ausnahmen von der 25%igen Abgeltungssteuer Alle Kapitalerträge Erträge und Veräußerungsgewinne aus: - Sonstige Kapitalforderungen - Typisch stille Beteiligung - Partiarisches Darlehen Lebensversicherungen Soweit Betriebsvermögen oder Vermietung und Verpachtung Wenn: a) Nahe stehende Personen b) Bet. an KapG mind.10% c) Back-to-back-Finanzierung bei Ansatz des 50%igen Unterschiedsbetrages 15
16 b) Bsp. Beteiligung mind. 10% A ist zu 25% an B-GmbH beteiligt Darlehen B-GmbH Darlehen an B-GmbH EUR ,- Zinsen Zinsen EUR 5.000,- A 16
17 Bsp. Back-to-back Finanzierung AntE 100% Darlehen der GmbH durch Bürgschaft gesichert GmbH Kapitalanlage: EUR Zinserträge EUR ,- (4%) Bank Darlehen: EUR Schuldzinsen EUR ,- (5%) Lsg. In Höhe von EUR ,- back-to-back Finanzierung, Zinsen von EUR 8.000,- ( ,- x 4%) unterliegen der Abgeltungssteuer 17
18 V. Werbungskostenabzug Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten für Einkünfte aus Kapitalvermögen Stattdessen Sparerpauschbetrag von EUR 801,- und EUR 1.602,- (Ehegatten) Wie bisher kann ein Freistellungsauftrag bei inländischen Kreditinstituten gestellt werden Ausnahme: Kosten im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften (Transaktionskosten) 18
19 VI. Verluste aus Kapitalvermögen eigener Verlustverrechnungskreis innerhalb der Kapitaleinkünfte Nur Verlustvortrag, kein Verlustrücktrag Verlustverrechnungstopf pro Kreditinstitut Verlustbescheinigung der Banken für Berücksichtigung bei der Steuererklärung Antrag ist bei der Bank bis des lfd. Jahres zu stellen 19
20 VII. Ausnahme: Aktienverluste Bei Veräußerung und Anschaffung nach dem dürfen Verluste aus Aktienverkäufen nur noch mit Aktiengewinnen verrechnet werden Keine Verrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen Eigener Verlustverrechnungstopf bei den Banken 20
21 VIII. Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften Bis zum nach altem Recht festgestellte Verluste ( Spekulationsverluste ) Verrechnungsmöglichkeit mit neuen Veräußerungstatbeständen Keine Verrechnung mit lfd. Erträgen Verrechnungsmöglichkeit bis 2013 begrenzt 21
22 Einkünfte aus Kapitalvermögen bei auszahlender Stelle: - Berücksichtigung ausländischer Steuern - Berücksichtigung Freistellungsauftrag - Verrechnung innerhalb des Verlusttopfes Verbleibende Einkünfte Positiv KapSt-Abzug Verrechnung von Altverlusten mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen Negativ Vortrag des Verlustverrechnungstopfes Verlustbescheinigung auf Antrag Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen Ausnahme: Aktienverluste Gesonderte Verlustfeststellung für verbleibende Verluste 22
23 IX. Steuerveranlagung der Kapitaleinkünfte Grundsatz: durch die erhobene KapESt ist die Besteuerung der Kapitalerträge abgegolten (Abgeltungssteuer!) Ausnahmen: 1. Erklärungswahlrecht und Erklärungspflicht 2. Veranlagungspflicht 3. Veranlagungswahlrecht 4. Veranlagungsoption mit Günstigerprüfung 23
24 1. Erklärungswahlrecht/-pflicht Steuerermäßigungen und Höchstbetragsberechnungen Wahlrecht: Höchstbetragsberechnung Spenden Pflicht: Kinderfreibetrag, Unterhalt, Sonderbedarf Berufsausbildung, zumutbare Eigenbelastung Hinweis: Bei Anknüpfung außersteuerlicher Rechtsnormen an die steuerlichen Begriffe (z.b. Einkünfte, zu versteuerndes Einkommen) sind Kapitaleinkünfte einzubeziehen 24
25 2. Veranlagungspflicht Für Einkünfte aus Kapitalvermögen die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben Einkommensteuer i.r.d. Veranlagung bemisst sich nach dem besonderen Tarif von 25% Für übrige Kapitaleinkünfte bleibt Abgeltungswirkung erhalten 25
26 3. Veranlagungswahlrecht Für bestimmte Sachverhalte die bei KapESt-Abzug nicht berücksichtigt wurden und die zu einer Erstattung bereits abgeführter KapEst führen, z.b.: Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft Verrechnung Verluste aus Verlustbescheinigung Anrechnung noch nicht berücksichtigter ausl. Steuern 26
27 Bsp. Wahlrecht Veranlagung SV: A hat Zinsen bei der Bank X von EUR (KapESt:750,-) und einen Verlust bei der Bank Y aus Aktienverkäufen von EUR 1.000,-und Verlustbesch. beantragt, er hat keinen Freistellungsauftrag gestellt. Lsg: Zinserträge: EUR 3.000,-./. Sparer-PB EUR 801,- Einkünfte aus Kapitalvermögen EUR 2.199,- Einkommensteuertarif 25% EUR 549,75 Anrechung auf übrige ESt (750,-./. 549,75) EUR 200,25 Ges. Verlustfeststellung Aktienverkauf EUR 1.000,- 27
28 4. Veranlagungsoption mit Günstigerprüfung Prüfung von Amtswegen auf Antrag ob Abgeltungssteuersatz 25% oder persönlicher Steuersatz günstiger Antrag nur einheitlich für alle Kapitalerträge eines Veranlagungszeitraumes Alle Kapitalerträge des VZ sind anzugeben Bei Zusammenveranlagung nur für beide Ehegatten gemeinsam Auch hier kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten 28
29 X. Kapitalertragsteuer: Grundsätzlich Abgeltungswirkung durch besonderen Steuersatz bei Einkünften aus Kapitalvermögen (Abgeltungssteuer) Bei den übrigen Einkünften bleibt es bei dem Vorauszahlungscharakter und der Anrechnung auf die Einkommensteuer 29
30 Abschließende Beurteilung der steuerlichen Behandlung bleibt dem Veranlagungsverfahren vorbehalten, es wird für den KapSt-Abzug grds. Veräußerung unterstellt. KapESt kann weiterhin durch Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung vermieden werden Neue Steuerbescheinigung 30
31 a) Lfd. Erträge XI. Investmentfonds Fondprivileg: Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Anteilen an KapGes, sowie Erträge aus Termingeschäften sind unabhänig von 12-monatiger Haltedauer steuerfrei Das Fondprivileg für ausgeschüttete Erträge wird abgeschafft Für ausschüttungsgleiche Erträge (Thesaurierung) bleibt es weiterhin erhalten 31
32 Änderungen sind auf Erträge anzuwenden die nach dem zufließen Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens für Investmenterträge b) Anteile an Investmentfonds Veräußerung der Anteile unterliegt nach neuem Recht unabhängig von Haltefristen der Besteuerung als Kapitaleinkünfte Abgeltungswirkung durch KapSt-Abzug Neuregelung erstmals für Anteile die nach dem erworben werden 32
33 XII. Private Veräußerungsgeschäfte Steuerpflicht bei Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksgleichen Rechten wie bisher innerhalb der 10-Jahresfrist Für andere Wirtschaftsgüter wurde die bisherige Jahresfrist auf 10 Jahre angehoben, wenn in einem Jahr Einkünfte erzielt werden Bisherige Besteuerung der Veräußerung von Wertpapieren (insb. Aktien) und Termingeschäften unterliegt nun als Kapitaleinkünfte der Abgeltungssteuer Freigrenze EUR 600,- Erstmals für Veräußerungen nach dem
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