Haupt & Dr. Pichler Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft

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1 Haupt & Dr. Pichler Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Peter Haupt Rechtsanwalt und Betriebswirt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Moers Kevelaer

2 Steuerberater und die Insolvenz des Mandanten

3 Steuerberater und die Insolvenz des Mandanten I. Folgen der Insolvenz für den Mandanten II. III. IV. Mit und für den Mandanten vorbeugen Mit dem Mandanten vorbereiten Den Mandanten in der Insolvenz begleiten V. Honorar erhalten und behalten VI. Exkurs: Die Insolvenz des Kunden (des Mandanten)

4 I. Folgen der Insolvenz für den Mandanten Was geschieht eigentlich in der Insolvenz?

5 I. Folgen der Insolvenz für den Mandanten Verlust der Entscheidungsmacht Voraussichtlich Stilllegung des Betriebs Verlust des Know-Hows Verlust der Kundenbeziehungen Verlust des Personals Verlust der Einrichtung Verlust der Existenzgrundlage

6 I. Folgen der Insolvenz für den Mandanten Ist der Betrieb noch fortführungsfähig, wird er voraussichtlich fortgeführt. In der Regel wird der Insolvenzgeld-Zeitraum ausgenutzt. Findet sich kein Übernehmer (Mitarbeiter, Dritter, Auffanggesellschaft), wird in der Regel zum Tag der Eröffnung eingestellt.

7 I. Folgen der Insolvenz für den Wichtig zu wissen: Mandanten Die Vergütung des Insolvenzverwalters berechnet sich aus der verwalteten Masse. Wird ein Betrieb fortgeführt, ist nur der Massezuwachs maßgeblich für die Berechnung der Masse!

8 I. Folgen der Insolvenz für den Mandanten Der unpfändbare Betrag und die darauf entfallende Einkommensteuer führen nicht zur Erhöhung der Berechnungsmasse. Führt der Verwalter ein Unternehmen fort, das keine Überschüsse abwirft, verdient er daran nichts. Der Verwalter haftet aber persönlich für Fehlbeträge, das Risiko muss sich für ihn lohnen.

9 Also: I. Folgen der Insolvenz für den Mandanten Unternehmen, die den Schuldner so gerade eben ernähren, sind für den Verwalter uninteressant! Er wird die Unternehmung schließen. Ausnahme: Freigabe gem. 35 II InsO ist möglich.

10 I. Folgen der Insolvenz für den Mandanten Haftungsrisiken erkennen - Mandant - Familienangehörige - Gesellschafter - Geschäftsführer

11 I. Folgen der Insolvenz für den Geschäftsführer: Mandanten üverschleppungshaftung gegenüber den Gläubigern üverschleppungshaftung gegenüber dem Insolvenzverwalter üinsolvenzanfechtung

12 I. Folgen der Insolvenz für den Gesellschafter: Mandanten ükapitalersatzhaftung schematisch für ein Jahr rückwirkend ab Antrag ükapitalersatzhaftung auch bei Sicherheitenablösung

13 I. Folgen der Insolvenz für den Familienangehörige Mandanten üabrechnung unentgeltlich erbrachter Leistungen üanfechtung von Zahlungen

14 I. Folgen der Insolvenz für den Mandanten Mandant/Geschäftsführer ü 266a StGB Veruntreuung von Arbeitsentgelt ü 263 StGB Betrug ü 266 StGB Untreue ü 15a InsO Insolvenzverschleppung Solche Verfahren werden gern gegen Geldauflage eingestellt. Es ist also Geld nötig!

15 II. Mit und für den Mandanten vorbeugen Betriebsstruktur optimieren Unternehmensstruktur optimieren Struktur des Familienvermögens optimieren

16 II. Mit und für den Mandanten ü Kaufmännisch vorbeugen ü Arbeitsrechtlich ü Gesellschaftsrechtlich ü Familienrechtlich

17 II. Mit und für den Mandanten vorbeugen Kaufmännische Vorsorge: - Ergebnisplanung und Kontrolle - Benennung und Beobachtung von Risikofaktoren

18 II. Mit und für den Mandanten vorbeugen Arbeitsrechtliche Vorsorge: Leiharbeit Befristungen Flexibler Lohn

19 II. Mit und für den Mandanten vorbeugen Gesellschaftsrechtliche Vorsorge - Aufbauvorschlag: Aufträge Bestellungen VertriebsG Unternehmer ProduktionsG Personal Ausführung BesitzG Know-How Wesentl. Assets Leihpersonal

20 II. Mit und für den Mandanten vorbeugen Familienrechtliche Vorsorge: Zwingend: Ehe- und erbvertragliche Vorsorge, um partnerschaftlichen Risiken vorzubeugen! Unternehmer Ehegatte Privatvermögen Betriebsvermögen Unternehmerisches Risiko Unternehmensführung vorweggenommene Erbfolge Kinder

21 II. Mit und für den Mandanten Sanierungsversuche: vorbeugen - Hohes Risiko für das Honorar, denn der Sanierungsversuch muss tauglich sein IDW- Standard ist für KMU kaum zu finanzieren. - Erfolgschance hängt vom Zeitpunkt des Tätigwerdens ab; je später desto schlechter - Problem: Sanierungsgewinn und USt- Korrektur bei Verzichten.

22 III. Mit dem Mandanten vorbereiten Der Insolvenzantrag soll gestellt werden. Worauf ist zu achten? - Immobilien - Betrieb - Privatangelegenheiten

23 III. Mit dem Mandanten vorbereiten Fortführung nach Eröffnung: - Freigabe gem. 35 II InsO - Insolvenzplan

24 III. Mit dem Mandanten vorbereiten Ist die Freigabe gem. 35 II InsO geplant, gilt folgendes: Barmittel für die Bedienung der Fo aus LuL festhalten. Verwendungsplanung für diese Barmittel vorlegen. Lastschriften schon im Vorfeld auf Überweisungen umstellen. Personal auf ein Minimum reduzieren.

25 III. Mit dem Mandanten vorbereiten Soll ein Insolvenzplan beschlossen werden, muss dieser zuvor mit dem möglichen Verwalter und den maßgeblichen Gläubigern abgestimmt werden. Risiko: der vorl. Verwalter verfolgt andere Pläne!

26 IV. Den Mandanten in der Insolvenz begleiten Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter Herausgabe Unterlagen des Mandanten Herausgabe Arbeitsergebnisse Zusammenarbeit mit dem Mandanten Buchführung, Löhne, Abschlüsse? - nur bei Kostenzusage - nur bei Freigabe

27 IV. Den Mandanten in der Insolvenz begleiten Verteidigung im Konfliktfall mit dem Insolvenzverwalter - Geschäftsführerhaftung - Gesellschafterhaftung - Anfechtung

28 IV. Den Mandanten in der Insolvenz begleiten Verteidigung im Konfliktfall mit der STA mit Sozialversicherungsträgern (zivilrechtlich) mit Kunden und Auftragnehmern

29 V. Honorar erhalten und behalten Risiken: - Honorarverlust - Honoraranfechtung - Schadenersatz

30 V. Honorar erhalten und behalten Honorarverlust In der Insolvenz sind offene Honorarforde-rungen Forderungen gem. 38 InsO und damit i.d.r. verloren. Anmelden lohnt sich aber: Durch die Anmeldung bekommt man Stimmrecht in der Gläubigerversammlung und kann dem Verwalter so z.b. die Anfechtung oder die Geltendmachung weiterer Ansprüche untersagen.

31 V. Honorar erhalten und behalten Honoraranfechtung InsO Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn 1. Schuldner insolvenzreif ist, 2. die zumindest drohende ZU 3. und die Gläubiger benachteiligende Wirkung beim Gläubiger bekannt sind.

32 V. Honorar erhalten und behalten Schadenersatz II BGB i.v.m. 15a InsO Beihilfe zur Insolvenzverschleppung 263 StGB Beihilfe zum Betrug Schadenersatz wegen Vertragsverletzung: 675 BGB Schlechterfüllung des Steuerberatungsvertrags

33 V. Honorar erhalten und behalten Vorbeugende Maßnahmen: Honorarzahlung stets auf aktuelle Forderungen verrechnen Honorarzahlung in der Krise stets durch Dritte In der Krise zum Selbstschutz stille Reserven dokumentieren Letzter Schritt: Mandatsniederlegung!

34 VI. Exkurs: Die Insolvenz des Kunden (des Mandanten) Wird ein Kunde des Mandanten oder ein eigener Mandant insolvent, stellt sich die Frage nach Ansprüchen gegen die Verantwortlichen.

35 VI. Exkurs: Die Insolvenz des Kunden (des Mandanten) Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen Schuldner Unerlaubte Handlung feststellen: Betrug, Inso- Verschleppung, Bankrott-Taten etc. Vorsatz feststellen Forderung anmelden ggf. auf Feststellung klagen Bei Honorar/sonst. Klagen immer prüfen, ob Haftung aus unerl. Hdlg. in Betracht kommt dann entsprechenden Antrag stellen.

36 VI. Exkurs: Die Insolvenz des Kunden (des Mandanten) Ansprüche gegen den Geschäftsführer Unerlaubte Handlung feststellen: Betrug, Untreue, Inso-Verschleppung Problem: Feststellung der Insolvenzreife Vorsatz feststellen Klagen

37 VI. Exkurs: Die Insolvenz des Kunden (des Mandanten) Haftung gem. 823 II BGB ivm 15a InsO - Maßgeblicher Zeitpunkt Vertragsschluss allg. Auffassung z.b. BGH Urt. v II ZR 292/91 Vorleistung - OLG Oldenburg, Urt. v U 75/08, denn bei Insolvenzreife entsteht ein Zurückbehaltungsrecht gem. 321 BGB Verlust der Sicherheit??? Offen!

38 VI. Exkurs: Die Insolvenz des Kunden (des Mandanten) Ansprüche gegen Gesellschafter Stammeinlage 30, 31 GmbHG (Rechtsprechungsregeln) 64 GmbHG Solche Ansprüche können gepfändet und überwiesen werden!

39 Haupt & Dr. Pichler Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Peter Haupt, Rechtsanwalt und Betriebswirt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht Dr. Dominik Pichler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht Katja Koppers, Rechtsanwältin, Strafrecht und Verkehrsrecht Moers Kevelaer Haupt & Dr. Pichler Rechtsanwälte Fachanwälte 39

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