Satzung. über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung)
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- Alfred Zimmermann
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1 Satzung über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) in der zurzeit gültigen Fassung und der 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Rosengarten in der Sitzung am 8. Juli 2003 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines 1. Die Gemeinde Rosengarten betreibt zwei Büchereien in den Ortschaften Nenndorf und Vahrendorf als öffentliche Einrichtungen. Sie dienen der allgemeinen Bildung und Information sowie der Freizeitgestaltung. 2. Jedermann ist berechtigt, die Gemeindebüchereien im Rahmen dieser Satzung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen. 2 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der Gemeindebüchereien werden durch Aushang bekannt gemacht. 3 Anmeldung 1. Die Benutzerin/der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage ihres/seines gültigen Personalausweises an und erhält einen Benutzerausweis. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Die Benutzerin/der Benutzer bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift, die Satzung zur Kenntnis genommen zu haben, und gibt mit ihrer/seiner Unterschrift die Zustimmung zur elektronischen Speicherung ihrer/seiner Angaben zur Person. 2. Minderjährige können Benutzer werden. Für die Anmeldung ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters oder dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular erforderlich. Die/der gesetzliche Vertreter/in verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren. 3. Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, den Gemeindebüchereien Änderungen der Angaben zur Person oder zur Anschrift unverzüglich mitzuteilen. 1
2 4 Benutzerausweis 1. Die Benutzung der Gemeindebüchereien ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig. 2. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Gemeinde. Der Verlust ist unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet die/der eingetragene Benutzer/in bzw. die/der gesetzliche Vertreter/in. 3. Für die Ausstellung eines Benutzerausweises und die Ausstellung eines Ersatzausweises (bei Verlust oder Beschädigung) wird eine Gebühr erhoben. 5 Ausleihe, Leihfrist 1. Gegen Vorlage des Benutzerausweises können die im Bestand vorhandenen Medien für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden. 2. Die Leihfrist beträgt für Bücher 4 Wochen Zeitschriften 2 Wochen Spiele 4 Wochen In besonderen Fällen kann die Leihfrist verkürzt werden. 3. Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Nicht verlängert wird die Leihfrist für Zeitschriften. 6 Ausleihbeschränkungen Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in den Gemeindebüchereien benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden. 7 Vorbestellungen Für ausgeliehene Medien können die Gemeindebüchereien auf Wunsch der Benutzerin/des Benutzers Vorbestellungen gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benachrichtigung vornehmen. 8 Verspätete Rückgabe 2
3 Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Säumnisgebühr gemäß 13 dieser Satzung zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten. 9 Behandlung der Medien, Haftung 1. Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung oder Verlust ist die Benutzerin/der Benutzer schadenersatzpflichtig. 2. Vor jeder Ausleihe sind die Medien von der Benutzerin/dem Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Bei entliehenen Medien haftet die Benutzerin/der Benutzer, auch wenn sie/ihn kein Verschulden trifft. 3. Verlust oder Beschädigung der Medien sind den Gemeindebüchereien anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. 10 Schadenersatz 1. Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmen die Gemeindebüchereien nach pflichtgemäßem Ermessen. 2. Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. 11 Hausordnung 1. Jede Benutzerin/jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Gemeindebüchereien beeinträchtigt werden. 2. Rauchen, Essen und Trinken sind in den Gemeindebüchereien nicht gestattet. Tiere dürfen in die Gemeindebüchereien nicht mitgebracht werden. 3. Für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzerin/des Benutzers übernehmen die Gemeindebüchereien keine Haftung. 4. Das Hausrecht nehmen die Leiter/innen der Gemeindebüchereien wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten. 12 Ausschluss von der Benutzung Benutzerinnen und Benutzer, die gegen diese Satzung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder eine begrenzte Zeit von der Benutzung der Gemeindebüchereien ausgeschlossen werden. 3
4 13 Gebühren 1. Für die Benutzung der Büchereien werden folgende Gebühren erhoben: a) Ausstellung eines Benutzerausweises für Erwachsene EUR 1,00 für Kinder EUR 1,00 b) Ausstellung eines Ersatzausweises EUR 2,50 c) Benutzungsgebühr jährlich für Erwachsene EUR 7,00 für Kinder und Jugendliche, Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende über 18 Jahre, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger EUR 0,00 d) Vorbestellungen gemäß 7 dieser Satzung EUR 0,50 e) Säumnisgebühr beim Überschreiten der Leihfrist pro Medium und Woche für Erwachsene EUR 1,00 für Kinder EUR 0,50 f) Kostenersatzpauschale bei kleineren Schäden an Büchern EUR 3,00 Die jährliche Nutzungsgebühr wird erstmalig mit der Anmeldung fällig. Die Folgebeiträge werden jeweils jährlich erhoben. 2. Es entstehen und sind gleichzeitig fällig: a) die Säumnisgebühr sofort nach Ablauf der Ausleihfrist b) die Kostenersatzpauschale bei kleineren Schäden an Büchern sofort nach Ablauf der Ausleihfrist. 14 Gebührenschuldner Gebührenschuldner/in ist die/der Inhaber des Benutzerausweises, bei nicht voll Geschäftsfähigen die/der gesetzliche Vertreter/in. 15 Verwaltungszwangsverfahren Rückständige Gebühren, Kosten, Auslagen sowie zurück behaltene Bücher werden im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen eingezogen. 4
5 16 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Rosengarten-Nenndorf, den 8. Juli 2003 Stadie Bürgermeister 5
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