Steuererklärung So kinderfreundlich kann das Finanzamt sein

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1 in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Marcus Preu 44/2013 Steuererklärung So kinderfreundlich kann das Finanzamt sein Kinder sind unser größter Reichtum, aber sie können einen auch buchstäblich arm machen. Das neue iphone, die Klassenfahrt nach Frankreich oder die neuen Marken-Sportschuhe sorgen immer wieder dafür, dass das Familienbudget überzogen wird. Weniger bekannt ist dagegen, dass sich das Finanzamt an vielen Kosten für die Kinder großzügig beteiligt. Natürlich bezahlt der Staat nicht die neuen Markenklamotten der 14-jährigen Tochter. Doch wer seine steuerlichen Verhältnisse richtig gestaltet und dabei nur ein paar Tipps beachtet, kann seine Steuerlast verringern und so den Fiskus an den Kosten für die neue Garderobe der Tochter oder das Notebook des Sohnes teilhaben lassen. Denken Sie dabei nicht nur an das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Die gibt es, zumindest solange das Kind noch nicht 18 Jahre alt ist, ja mehr oder weniger automatisch. Hier geht es oft um richtige kleine Steuersparmodelle. 1. Kindergarten & Co. Oft ist es gar nicht so einfach, Kinder und Berufstätigkeit unter einen Hut zu bringen und ein Kindergartenplatz oder ein Au-Pair-Mädchen können richtig teuer werden. Keine Angst, auf diesen Ausgaben bleiben Sie nicht sitzen. Denn Kinderbetreuungskosten können in Höhe von zwei Dritteln der geleisteten Zahlungen steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden, maximal bis zu Euro je Kind und Jahr. Verheiratete Eltern, zwei Kinder: zu versteuerndes Einkommen Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten in Höhe von Euro Zu versteuerndes Einkommen neu Variante ohne Variante mit Sonderausgabenabzug Sonderausgabenabzug Euro Euro - 0 Euro Euro (5.800 Euro x 2/3) = Euro = Euro Steuerschuld (ESt, SoliZ) Euro Euro Achten Sie jedoch darauf, dass die Zahlungen nicht bar geleistet werden. Denn wie bei der Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen muss das Geld überwiesen werden, damit die Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Das haben die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden. Sie hatten den Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten in einem Fall abgelehnt, in dem die Eltern einem ausländi-

2 Seite 2 schen Au-Pair-Mädchen das Geld für die Kinderbetreuung in bar ausbezahlt hatten (Bundesfinanzhof, Beschluss v , Az. III B 126/11, NV). Es gibt jedoch eine Ausnahme: Werden die Kinder von einer Kinderfrau betreut, die auf Basis eines 450 Euro-Jobs arbeitet, sind Barzahlungen kein Problem. Das haben die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen entschieden (FG Niedersachsen, Urteil v K 12356/12). Beispiel: Die Eltern haben ein Einkommen von pro Jahr. Für die Betreuung ihres Kindes zahlen sie jährlich Euro für einen Minijobber (Minijob-Gehalt plus Abgaben an die Minijobkasse). Davon können sie Euro als Sonderausgaben abziehen und sparen so Euro Steuern. So sieht es das Finanzamt: Schwierigkeiten könnte es mit dem Finanzamt auch geben, wenn das Kind noch nicht drei Jahre alt ist. Denn bis Ende 2011 durften Eltern Kinderbetreuungskosten nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn beide Elternteile berufstätig, in Ausbildung, krank oder behindert waren. Erfüllte ein Elternteil diese Voraussetzung nicht, war der Sonderausgabenabzug verloren (FG Düsseldorf, Urteil v , Az. 14 K 1455/11; Revision beim BFH zugelassen). Seit 2012 sind Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abziehbar, unabhängig davon, ob die Eltern arbeiten oder nicht. Unter welchen Voraussetzungen Eltern Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen dürfen, hängt also davon ab, für welche Zeiträume sie einen Sonderausgabenabzug beantragen. 2. Zinsen müssen Sie nicht mit dem Fiskus teilen Fast jeder ärgert sich, wenn sich der Staat an den Zinsen schadlos hält, die man für seine Ersparnisse bekommt. Gerade einmal 801 Euro sind hier pro Jahr steuerfrei. Von allem, was über diesen Sparerpauschbetrag hinaus geht, genehmigt sich der Fiskus einen ordentlichen Schluck aus der Pulle, genau genommen 25 Prozent Abgeltungsteuer. Darauf fällt dann zusätzlich noch einmal der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent Kapitalertragssteuer an. Beispiel: Beate (37) alleinstehend mit einer Tochter (11) hat ein Aktienpaket geerbt. Jedes Jahr wirft das etwa Euro Dividende ab. Doch auch auf Dividenden fällt Abgeltungsteuer an. Von den Euro, die den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro übersteigen, führt ihre Bank automatisch 299,75 Euro Abgeltungsteuer plus 16,49 Euro Soli an das Finanzamt ab. Insgesamt also 316,24 Euro. Würde sie einen Teil (etwa 60 Prozent) ihres Aktiendepots auf ihre Tochter übertragen, so ginge der Fiskus leer. Beate würde dann 800 Euro, ihre Tochter Euro Dividende bekommen. Die Euro für das Mädchen würden den Sparerpauschbetrag, der auch für sie gilt, übersteigen; doch da sie keine anderen eigenen Einkünfte hat, bliebe dieses Geld für sie trotzdem steuerfrei. Denn neben dem Sparerfreibetrag würde für sie auch der Grundfreibetrag von zurzeit Euro (ab 2013: Euro) Euro greifen. Damit wäre zumindest das neue Smartphone für die Tochter gesichert. So sieht es das Finanzamt: Damit das Finanzamt hier mitspielt, muss die Tochter tatsächlich Eigentümerin der Aktien werden. Gehen die Wertpapiere nur kurze Zeit später wieder an die Mutter über, wird das Finanzamt den Deal nicht akzeptieren und die Steuern nachberechnen. Und noch etwas für alle Fälle: Solche Schenkungen sind bei den eigenen Kindern innerhalb von zehn Jahren nur bis zu einem Betrag von Euro steuerfrei. Auf alles, was darüber liegt, würde das Finanzamt Schenkungssteuer berechnen. 3. Steuernachzahlungen vermeiden Bei der Steuerklärung sorgt das Elterngeld oftmals für eine böse Überraschung: Denn es führt häufig dazu, dass das Finanzamt eine Steuernachzahlung fordert. Das Elterngeld ist zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, das Elterngeld wird zwar nicht besteuert, es erhöht jedoch den Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen. Eltern, die Elterngeld beziehen, haben zwei Möglichkeiten: Sie fügen sich ihrem Schicksal und nehmen die Steuernachzahlung in Kauf oder sie beantragen die Einzelveranla-

3 Seite 3 gung (bis 2012: getrennte Veranlagung) statt der üblichen Zusammenveranlagung für Ehepartner. Folge: Jeder versteuert sein Einkommen mit dem Grundtarif. Das Elterngeld führt bei der Mutter ohne weitere Einkünfte zu null Euro Steuern. Der Ehemann muss nur sein eigenes Einkommen versteuern ohne Einfluss des Elterngelds. Beispiel: Das Ehepaar Huber hat 2012 Nachwuchs bekommen. Der Mann hatte 2012 ein zu versteuerndes Einkommen von Euro, die Ehefrau bezog Euro Elterngeld. Je nachdem, ob die beiden die Zusammenveranlagung oder die getrennte Veranlagung wählen, ergibt sich folgende Steuerbelastung: Zusammenveranlagung Getrennte Veranlagung (ab 2013: Einzelveranlagung) Zu versteuerndes Einkommen Euro Euro Steuerlast Euro (höherer Steuersatz wegen Elterngeld) Euro So sieht es das Finanzamt: Ob Sie eine Zusammenveranlagung wählen oder getrennt eine Steuererklärung abgeben, steht Ihnen frei. Wie viel Sie im Einzelfall mit einer getrennten Veranlagung sparen würden, können Sie entweder mit einer professionellen Steuersoftware oder auch mit der Elster-Software des Finanzamts errechnen. 4. Wenn Eltern die Sozialversicherung bezahlen Solange Eltern noch Anspruch auf das Kindergeld haben, können sie die Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Kind übernehmen und in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen. In der Praxis gibt es jedoch an dieser Stelle mitunter Probleme mit dem Sachbearbeiter im Finanzamt. Denn der fordert häufig einen Nachweis, dass die Zahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes tatsächlich von den Eltern geleistet wurden. Hier wird es immer dann eng, wenn die Beiträge bereits von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehalten wurden. Verweisen Sie den Sachbearbeiter einfach auf die bundeseinheitlich abgestimmte Kurz- Information der Oberfinanzdirektion Münster (Kurz-Info ESt Nr. 14/11 v ). Danach genügt es bereits, wenn die Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sind, damit sie diese Aufwendungen steuerlich geltend machen können. Beispiel: Ehepaar Müller hat ein zu versteuerndes Einkommen von Euro. Es erfährt von der Möglichkeit, die Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Kindes in Höhe von 840 Euro wie eigene Sonderausgaben abziehen zu dürfen. Spareffekt: 300 Euro pro Jahr. So sieht es das Finanzamt: Abziehbar sind nur Beitragszahlungen zur Basisversicherung, nicht dagegen Zahlungen für Wahltarife. Der Antrag auf den Sonderausgabenabzug ist in der Anlage Kind in den Zeilen 31 bis 38 zu stellen. 5. Wenn Ihre Tochter Ihre Mieterin wird Auch wenn die Kinder groß sind, hört das Kümmern nicht auf. Eltern sind irgendwie immer in der Pflicht. Wenn die Kinder flügge sind und ausziehen, benötigen sie beispielsweise eine Wohnung. Für Eltern, die eine Eigentumswohnung besitzen, ergeben sich an dieser Stelle interessante Möglichkeiten, das Finanzamt an den Kosten für den Start der Kinder in die neue Lebensphase zu beteiligen. Sie können die Wohnung ihrem Nachwuchs nämlich preisgünstig zur Verfügung stellen. Aber was heißt preisgünstig? Sie müssen Ihren Kindern mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete für die Wohnung in Rechnung stellen, damit Sie trotzdem die vollen Kosten, die Ihnen für die Wohnung anfallen, zum Beispiel für Hausverwaltung oder notwendige Reparaturen, zu 100 Prozent steuerlich geltend machen können. Dadurch verringern Sie Ihre Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung, die Sie versteuern müssen. Was spricht dagegen, die über Jahre gesparten Steuern zum Beispiel für eine neue Einbauküche für die Tochter zu nutzen?

4 Seite 4 Beispiel: Die Eltern vermieten ihrer Tochter eine Eigentumswohnung, die normalerweise für monatlich Euro vermietet wird, für 660 Euro im Monat. Von den Mieteinnahmen werden die Schuldzinsen für das Immobiliendarlehen, Reparaturen am Gebäude usw. bezahlt. Durch die verbilligte Vermietung entsteht ein Verlust von Euro. Bei einem zu versteuernden Einkommen von Euro sparen die Eltern immerhin Euro Steuern. So sieht es das Finanzamt: Die Mietzahlungen müssen nachweisbar vom Konto der Kinder abgehen und den Eltern zufließen. Das Finanzamt prüft nämlich bei einer Vermietung an nahe Angehörige ganz genau, ob so ein Mietverhältnis genauso abgewickelt wird, als ob ein Dritter die Wohnung mieten würde. Kommt das Finanzamt zu einem anderen Schluss, würde es auch nur 66 Prozent der geltend gemachten Kosten anerkennen. Die Steuerlast würde steigen. 6. Staatliche Schule? Nein danke Was bei der Rente für zusätzliche Belastungen sorgt, führt im Schulsystem seltsamerweise nicht zu einer Entlastung oder Verbesserung. Während in der Rentenversicherung immer weniger Junge für immer mehr Ältere zahlen müssen, so dass ohne eine private Zusatzvorsorge nichts läuft, wirkt sich dieser demographische Wandel in den Schulen nicht aus. Auf Grund sinkender Geburtenraten und steigender Bildungsetats müsste je Schulkind eigentlich immer mehr Geld zur Verfügung stehen, so dass die Ausstattung für staatliche Schulen eigentlich besser werden sollte. Wird sie aber nicht. Wer sein Kind daher auf eine private Schule schickt, muss mit 300 bis 500 Euro pro Monat rechnen. Immerhin, ähnlich wie bei der Altersvorsorge, kann man 30 Prozent dieser Kosten als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen. Wie fast immer, wenn der Staat etwas dazu gibt, muss man jedoch auch hier auf eine Obergrenze achten. Pro Jahr können Eltern maximal Euro je Kind dafür steuerlich geltend machen. Beispiel: Eine Mutter, alleinstehend, hat ein zu versteuerndes Einkommen von Euro. Sie zahlt monatlich 400 Euro für eine Privatschule für ihre Tochter. Abziehbar sind Euro Sonderausgaben (4.800 Euro x 30 Prozent): Steuerersparnis: 508 Euro. So sieht es das Finanzamt: Das Finanzamt erkennt nur Kosten für den Schulbesuch an. Oft sind in den Rechnungen von privaten Schulen auch Kosten für die Schulverpflegung enthalten. Die können Sie jedoch steuerlich nicht geltend machen. Achten Sie darum darauf, dass diese anteiligen Kosten nicht in Ihrer Steuererklärung erscheinen. 7. Wenn volljährige Kinder noch finanziell unterstützt werden Im Leben läuft es nicht immer so wie geplant. Mitunter brauchen Kinder nach der Lehre oder dem Studium einen zweiten Anlauf, um beruflich richtig Fuß zu fassen. Wenn Sie Ihr volljähriges Kind, für das Sie dann keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben, noch finanziell unterstützen, können Sie diese Unterstützungsleistungen bis zu einem Betrag von Euro im Jahr steuerlich absetzen. Bezieht Ihr Sohn oder Ihre Tochter ein eigenes Einkommen, wird dieses Geld auf die Euro angerechnet: Dabei bleiben Einkünfte und Bezüge bis 624 Euro anrechnungsfrei. Beispiel: Ihr Kind hat Einkünfte aus einem Nebenjob in Höhe von Euro. Der abziehbare Höchstbetrag beträgt hier Euro (8.004 Euro minus Euro plus 624 Euro). Ausbildungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln werden dagegen nach Abzug einer Kostenpauschale von 180 Euro in voller Höhe angerechnet. Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat ein zu versteuerndes Einkommen von Euro. Eines der Kinder ist volljährig und wird von den Eltern noch mit Euro jährlich finanziell unterstützt. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen von Euro auf Euro ( Euro minus Euro). Die Steuerlast reduziert sich dadurch von Euro auf Euro. Sie sparen also Euro Steuern.

5 Seite 5 Steuerersparnis: Finanzielle Unterstützung volljähriger Kinder Verheiratete Eltern, zwei Kinder: zu versteuerndes Einkommen Unterstützungsleistungen (Kind hat keine eigenen Einkünfte) Zu versteuerndes Einkommen neu Steuerschuld (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag) ohne Unterstützungsleistungen mit Unterstützungsleistungen Euro Euro - 0 Euro Euro = Euro = Euro Euro Euro So sieht es das Finanzamt: Bei den Euro handelt es sich nicht um einen Pauschalbetrag. Damit das Finanzamt mitspielt, müssen Sie die Zahlungen aufgeschlüsselt nachweisen (Taschengeld, Versicherung, Miete usw.). 8. Wenn das Kind heiratet Seit 2012 darf ein volljähriges Kind während einer Erstausbildung bzw. während eines Erststudiums so viel verdienen, wie es möchte. Die Zeiten, in denen die Kindergeldzahlung von der Familienkasse wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge des Kindes abgelehnt werden konnte, sind endgültig vorbei. Soweit zur Theorie. Denn in der Praxis wird es dann spannend, wenn das Kind während seiner Erstausbildung heiratet. Eigentlich geht dann der Kindergeldanspruch verloren, weil dann der Ehegatte für seinen Partner sorgen muss. Eltern erhalten nach Auffassung der Familienkasse für ein verheiratetes Kind nur dann weiterhin Kindergeld, wenn die Ausbildungsvergütung des Kindes und die (fiktive) Unterhaltszahlung des Ehegatten im Jahr 2013 weniger als Euro beträgt. Eltern haben jedoch in so einem Fall auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Einkünfte des Kindes und die Unterhaltszahlungen des Ehegatten höher als Euro sind. Denn das Gesetz, so haben die Richter des Finanzgerichts Köln festgestellt, sieht für volljährige Kinder seit 2012 im Rahmen einer Erstausbildung keine Beschränkungen bezüglich des Einkommens des Kindes vor (FG Köln, Urteil v , Az. 9 K 935/13). Da diesem Urteil in der Revision beim Bundesfinanzhof ist, müssen betroffene Eltern bis zur endgültigen Entscheidung in vergleichbaren Fällen Einspruch einlegen. Das gilt, wenn die Familienkasse den Anspruch auf Kindergeld ablehnt und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Beispiel: Das Ehepaar Maier liegt mit der Familienkasse wegen ihrer 22-jährigen, seit 2011 verheirateten Tochter Sylvia für die Jahre 2012 und 2013 im Streit. Bei einem positiven Richterspruch winkt dem Ehepaar eine Kindergeldzahlung von Euro. So sieht es das Finanzamt: Eltern erhalten nach Auffassung der Familienkasse bzw. des Finanzamtes für ein verheiratetes Kind nur dann weiterhin Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag, wenn die Ausbildungsvergütung des Kindes und die (fiktive) Unterhaltszahlung des Ehegatten im Jahr weniger als Euro (2013) beträgt. 9. Neuer Job, Kummer für die Kinder Von Arbeitnehmern wird heute Mobilität erwartet. Sie müssen mitunter der Arbeit regelrecht hinterherziehen. Für die Kinder ist das nicht einfach. Nicht nur weil sie ihre Freunde verlieren, sondern auch, weil an der neuen Schule vieles anders ist als in der alten. Zumindest immer dann, wenn es in ein anderes Bundesland geht. Denn jedes Bundesland kocht sein eigenes Schulsüppchen. Dann gilt es für das Kind, schnell zu dem Wissensstand der neuen Mitschüler aufzuschließen. Das geht meistens nicht ohne Nachhilfe. Das Finanzamt hat dafür

6 Seite 6 durchaus Verständnis. Ein Arbeitnehmer, der berufsbedingt umziehen muss, kann für Nachhilfe bis zu Euro je Kind als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Beispiel: Das Ehepaar Huber zieht aus beruflichen Gründen um. Damit die drei Kinder an der neuen Schule mithalten können, müssen sie Nachhilfeunterricht nehmen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von Euro und abziehbaren Nachhilfekosten von Euro winkt dem Ehepaar eine Steuererstattung von 648 Euro. So sieht es das Finanzamt: Stellt sich natürlich die Frage, welche Messlatte das Finanzamt anlegt, damit man von einem berufsbedingten Umzug sprechen kann. Der liegt bereits dann vor, wenn sich ein Elternteil durch den Umzug für die Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz mindestens eine Stunde Fahrtzeit pro Tag spart. 10. Wenn das Kind behindert ist Ein Kind mit einer Behinderung ist für die Eltern eine große Verantwortung. Sie stecken in das Wohl ihres Kindes oftmals weit mehr, als die Kranken- oder Pflegekasse bezahlt. Auch wenn Geld in so einer Situation sicherlich nicht das erste ist, woran man denkt, hilft es doch, Medikamente und Hilfsmittel bezahlen zu können. Was viele nicht wissen: Bei der Steuererklärung können Eltern behinderter Kinder doppelt profitieren. Sie können zum einen den Behindertenpauschbetrag des Kindes von Euro pro Jahr auf sich übertragen lassen und zum anderen die aus eigener Tasche finanzierten Pflege- und Medikamentenkosten für das Kind als außergewöhnliche Belastung von ihren Einkünften abziehen. Beispiel: Einem Elternpaar entstehen für die ambulante Pflege ihres behinderten, hilflosen Kindes eigene Kosten von Euro pro Jahr. Das Finanzamt ermittelt eine zumutbare Eigenbelastung von Euro, so dass immerhin noch Euro als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Zusätzlich gibt es noch den Behindertenpauschbetrag von Euro. So sieht es das Finanzamt: Finanzbeamten ist so ein doppelter Steuervorteil - also die Übertragung des Behindertenpauschbetrages und die Möglichkeit, außergewöhnliche Belastungen geltend machen zu können - nicht ganz geheuer. In den Einkommensteuerrichtlinien (33.3 Absatz 4) heißt es nämlich, dass entweder der Behindertenpauschbetrag oder der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung möglich ist. Das sahen die Richter des Bundesfinanzhofs anders (BFH, Urteil v , Az. VI R 61/08): Danach können Eltern von behinderten Kindern von beiden Steuervorteilen profitieren. Da das Urteil im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, muss es von den Finanzämtern angewendet werden (BStBl II S. 621). Das Thema der Woche ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, Schondorf. Sie können uns erreichen unter info@biallo.de oder per Telefon: 08192/ Weitere Infos unter

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