TAGESPFLEGEVEREINBARUNG

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1 TAGESPFLEGEVEREINBARUNG Stand: Februar 2015

2 Tagespflegevereinbarung 1. Personendaten Folgende Vereinbarung wird zwischen den Eltern Name Mutter / Vater Private und dienstliche Telefon und der Tagespflegeperson Name Private und dienstliche Telefon geschlossen. Folgende Tageskinder werden betreut: Name Geboren am

3 2. Betreuungsbeginn und Betreuungszeiten Das Betreuungsverhältnis beginnt am Das Betreuungsverhältnis ist begrenzt bis Das Betreuungsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer angelegt. Die Betreuung des Kindes / der Kinder findet an folgenden Tagen und Zeiten statt: Wochentag Von Bis Stundenzahl Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Daraus errechnet sich eine durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit von Stunden. Die Eingewöhnung findet an folgenden Terminen statt: Datum: Uhrzeit: Das Kind wird von den Eltern zu den vereinbarten Zeiten der Tagespflegeperson übergeben und zur vereinbarten Uhrzeit wieder abgeholt. Ausfallzeiten und Änderungen müssen rechtzeitig abgesprochen werden. Das Kind / die Kinder dürfen anstelle der Eltern auch von folgenden Personen abgeholt werden:

4 3. Zusammenarbeit Eltern Tagespflegeperson Vor Beginn des Tagespflegeverhältnisses sollen sich Eltern, Tagespflegekind und Tagespflegeperson kennen lernen. Dabei sollen Erziehungseinstellungen und sonstige Fragen zum Tagespflegeverhältnis erörtert werden. Insbesondere soll der Tagespflegeperson wichtige Informationen über Kinderkrankheiten und Entwicklungsgeschichte des Tageskindes mitgeteilt sowie Absprachen zu Unternehmungen außerhalb der Wohnung der Tagespflegeperson getroffen werden. Über wesentliche Begebenheiten, die für die Betreuung wichtig sind, informieren sich Tagespflegeperson und Eltern gegenseitig. Die Tagespflegeperson und die Eltern verpflichten sich, im Interesse des Kindes zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Eltern und Tagespflegeperson sind sich darüber einig, in regelmäßigen Abständen Erziehungsfragen zu besprechen. Dem Kind soll dadurch der tägliche Wechsel von der eigenen in die Tagespflegefamilie erleichtert werden. Während der Dauer des Tagespflegeverhältnisses verpflichtet sich die Tagespflegeperson, das Kind zu betreuen und zu erziehen. Sie stimmt sich dabei mit den Eltern über die Erziehung inhaltlich ab. Die Tagespflegeperson und die leiblichen Eltern zeigen Veränderungen, wie Wohnungswechsel und sonstige wichtige, die Kindertagespflege beeinflussende Änderungen, gegenseitig an. Sonstige Vereinbarungen (z. B. Pkw-Mitfahrt, Radfahren, Süßigkeiten, TV, Schwimmbad, Ausflüge etc.)

5 4. Erziehungsgrundsätze Die Tagespflegeperson übernimmt die Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung der Kinder. Ihr wird die Aufsichtspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für den Zeitraum der Betreuung übertragen. Die Tagespflegeperson verpflichtet sich, die Kinder in jeder Form gewaltfrei zu erziehen. Die Kinder werden ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend an Überlegungen und Entscheidungen beteiligt. Das religiöse Bekenntnis der Kinder und ihrer Familie ist zu berücksichtigen, Ernährung und Erziehungsfragen sind mit den Eltern abzusprechen. Die Tagespflegeperson hat die erforderliche Pflegeerlaubnis. 5. Schweigepflicht Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der jeweils anderen Vertragspartei betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Hierüber sind zwischen den beiden Vertragsparteien gegebenenfalls individuelle Absprachen zu treffen. Diese können dieser Vereinbarung angehängt werden. Ausnahme: Die Tagespflegeperson hat das Jugendamt über gewichtige Anhaltspunkte zu einer Kindeswohlgefährdung zu unterrichten ( 8 a SGB VIII).

6 6. Erkrankung des Kindes / Arztbesuche Bei einer Erkrankung des betreuten Kindes verpflichten sich die Sorgeberechtigten, der Tagespflegeperson unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn die Unterbringung bei der Tagespflegeperson aufgrund des Krankheitsbildes nicht möglich ist (Ansteckungsgefahr für andere Kinder, aufwändige Pflege), ist es die Aufgabe von Mutter und Vater, für das Kind zu sorgen. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und sonstige Arztbesuche sind in der Regel Aufgabe der leiblichen Eltern. Die Tagespflegeperson soll von den Ergebnissen des Arztbesuches unterrichtet werden, soweit es die Tagespflege betrifft. In Notfällen kann die Tagespflegeperson folgenden Arzt aufsuchen: Name Tel.Nr. Über die Verabreichung von Medikamenten wird folgende Regelung getroffen: Es bestehen folgende Unverträglichkeiten und Allergien: Eine Kopie des Impfpasses und der Krankenversicherungskarte sind bei der Tagespflegeperson hinterlegt ja nein Können die Eltern bei einem ärztlichen Notfall nicht erreicht werden, kann folgende Kontaktperson informiert werden: 1. Name;, Telefon 2. Name,, Telefon 3. Name,, Telefon

7 Weitere n Kindergarten Name Erzieherin Telefon Schule Name Lehrerin Telefon

8 Nachweis über die letzte Vorsorgeuntersuchung beim Kind Der Freistaat Bayern unternimmt große Anstrengungen, den Kinderschutz weiter zu optimieren. Die Tagespflegepersonen wurden verpflichtet, sich bereits vor Abschluss einer Betreuungsvereinbarung die Teilnahme des Kindes an der letzten fälligen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung nachweisen zu lassen. In der Regel wird dieser Nachweis durch die Vorlage des ordnungsgemäß abgestempelten und unterschriebenen Kinder-Untersuchungsheftes geführt. Im Rahmen der gesellschaftlichen Verpflichtung zum Schutze der Kinder, bitten wir Sie, diese Maßnahme mitzutragen und ihr Untersuchungsheft vorzulegen. Der Nachweis über die letzte fällige altersentsprechende Früherkennungsuntersuchung wurde durch persönliche Einsichtnahmen in das Untersuchungsheft am (VU-Nr. ) erbracht. Statt dem Vorsorgeheft wurde eine Bescheinigung des Kinderarztes zur letzten Untersuchung vorgelegt. Der Nachweis über die letzte fällige altersentsprechende Früherkennungsuntersuchung wurde nicht erbracht / vorgelegt. Es wurde auf die Verpflichtung und die Notwendigkeit der Wahrnehmung der Vorsorgeuntersuchung am hingewiesen. Die Personensorgeberechtigten weigern sich definitiv, den Nachweis vorzulegen.

9 7. Kindertagespflegegeld / Elternbeitrag Die Kindertagespflegeperson erhält eine laufende Geldleistung durch das Kreisjugendamt Günzburg nach der jeweils gültigen Satzung des Landkreises Günzburg. Die Geldleistung errechnet sich aus der wöchentlichen Betreuungszeit und dem Alter des Kindes (unter drei Jahre oder über drei Jahre). Sie wird auch in der Eingewöhnungszeit nach tatsächlichem Aufwand bezahlt. Die Geldleistung wird bis zum 15. des Monats für den laufenden Monat bezahlt. Die Geldleistung wird für jeden angefangenen Kalendermonat, in welchem Betreuungsleistungen erbracht werden, gewährt. Die Kindertagespflegeperson kann für maximal 20 arbeitsfreie Tage im Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche) die Geldleistung weiter erhalten. Für diese Zeit ist die Betreuung von den Eltern selbst zu organisieren und mit der Tagespflegeperson abzusprechen. Es besteht dann kein Anspruch auf Ersatzbetreuung gegenüber dem Jugendamt. Da es sich um eine öffentlich geförderte Kindertagespflege handelt, schließen sich private Zuzahlungen der Eltern aus. Der/Die Personensorgeberechtigte/n bezahlen den Kostenbeitrag aufgrund der jeweils gültigen Satzung des Landkreises Günzburg für jedes betreute Kind, je nach Buchungszeit an das Kreisjugendamt. Die Beitragspflicht bleibt auch bei Unterbrechung der Kindertagespflege wegen arbeitsfreien Tagen oder Erkrankung der Tagespflegeperson bestehen. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die Kindertagespflege aufgenommen wird und endet zum Ende des Monats, in dem die Betreuung endet. Der Kostenbeitrag kann auf Antrag des oder der Kostenbeitragspflichtigen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn aufgrund des Einkommens die Belastung nicht zuzumuten ist. Das monatliche Kindertagespflegegeld und der monatliche Kostenbeitrag errechnen sich aus dem vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Integration jährlich bekannt gegebenen Basiswertes und werden bei Änderung entsprechend angepasst.

10 8. Beendigung des Betreuungsverhältnisses Das Ausscheiden des Kindes aus der qualifizierten Kindertagespflege erfolgt durch schriftliche Kündigung seitens des/der Personensorgeberechtigten oder der Tagespflegeperson. Die Kündigung ist spätestens am 10. Kalendertag eines Monats für den Schluss des Kalendermonats dem Landkreis Günzburg zu erklären Im Ausnahmefall kann das Betreuungsverhältnis im Einvernehmen mit der Tagespflegeperson und dem Landkreis auch abweichend von der vorgenannten Kündigungsfrist beendet werden. Über eine bevorstehende Kündigung sollen sich die/der Personensorgeberechtigte/n und die Tagespflegeperson wechselseitig informieren. Die Kinder sollen ihrem Alter entsprechend auf das Ende des Betreuungsverhältnisses vorbereitet werden. Das Recht der Eltern, sich ihre Kinder jederzeit von der Tagespflegeperson aushändigen zu lassen, wird damit nicht eingeschränkt.

11 9. Versicherungen Der Abschluss einer Unfallversicherung der Tagespflegeperson über die BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege) ist verpflichtend notwendig. Sobald die Tagespflegeperson ihre Tätigkeit aufnimmt, muss sie sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft anmelden, ebenso die Beendigung der BGW mitteilen. Die Kinder sind während der Betreuungszeiten automatisch über die Gemeindeunfallversicherungsverbände (GUVV) gesetzlich unfallversichert, wenn die Tagespflegeperson über BGW unfallversichert und im Besitz einer Pflegeerlaubnis ist. Die Tagespflegeperson sollte eine Haftpflichtversicherung abschließen, die das Tagespflegekind / die Tagespflegekinder ausdrücklich einbezieht Besonders wichtig ist, abzuklären, ob die unter 7-jährigen Kinder in der Haftpflichtversicherung mit eingeschlossen sind. Schäden, die das Tagespflegekind im Haushalt der Tagespflegeperson verursacht, können durch Versicherungen meist nicht abgesichert werden. Für Schadensfälle, bei denen durch das Tageskind bei der Tagespflegeperson höhere Kosten entstehen, kann zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern folgende Regelung getroffen werden. Schäden, die das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson verursacht, sind dann von den Eltern ganz oder teilweise zu ersetzen, wenn die Tagespflegeperson alles erforderliche getan hat, um derartige Schäden zu vermeiden und es für die Tagespflegeperson nicht zumutbar ist, die Kosten alleine zu tragen. Zwischen der Tagespflegeperson und Eltern wird diesbezüglich folgende Regelung getroffen:

12 10. Sonstige Vereinbarungen 11. Vertragsänderungen oder -ergänzungen Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche gekennzeichnet und von beiden Vertragspartnern unterschrieben sein. 12. Vertragsaushändigung Jede der Vertragsparteien erhält eine schriftliche Ausfertigung dieser Vereinbarung. Eine Ausfertigung ist an das Landratsamt Günzburg, Fachberatung für Kindertagespflege, zu senden. Ort, Datum Eltern Tagespflegeperson

13 Anlage zur Tagespflegevereinbarung: Ersatzbetreuung Bei Erkrankung der Tagespflegeperson bzw. bei ansteckenden Krankheiten in deren Familie, besteht Anspruch auf Ersatzbetreuung. Die Eltern möchten die Ersatzbetreuung derzeit nicht in Anspruch nehmen Als Ersatzbetreuung wird folgende Tagespflegeperson oder Tageselternteam benannt: Name Tel.-Nr. Für die Ersatzbetreuung steht folgende Kindertagesstätte zur Verfügung: Name der Einrichtung, Ansprechpartner Tel.-Nr. Die Eltern erklären sich damit einverstanden, dass die wichtigsten Daten ihres Kindes an die Ersatzbetreuung weitergegeben werden und dass die Tagespflegeperson die notwendige Eingewöhnung und Kontaktpflege bei der Ersatzbetreuung leistet. Bei Inanspruchnahme der Ersatzbetreuung erklären sich die Eltern bereit, für die Ersatzbetreuungsperson jederzeit telefonisch erreichbar zu sein. Tagespflegeperson Eltern

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