Veränderungen der niederländischen Gesetzgebung zur Erwerbsunfähigkeit
|
|
- Sara Reuter
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Veränderungen der niederländischen Gesetzgebung zur Erwerbsunfähigkeit Leiter der Abteilung Internationales Anstalt der Leistungssysteme für Arbeitnehmer (UWV) Niederlande Zu Beginn der 1990er Jahre erhielten sehr viele Niederländer Leistungen für Arbeitsunfähigkeit (Lohnfortzahlung bei Krankheit) und Erwerbsunfähigkeit. National und international wurde dieses Phänomen als die "niederländische Krankheit" bezeichnet. Die 1987 eingeführten Reformen hatten nicht den erhofften Erfolg. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die Leistungen für Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit beantragten, ging nicht zurück. Die Reformen der 1990er Jahren beschäftigten sich sowohl mit der Arbeits- als auch mit der Erwerbsunfähigkeit. Besondere Aufmerksamkeit galt dabei dem Übergang von der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zur langfristigen Erwerbsunfähigkeit. Die zahlreichen Änderungen in diesen Bereich entwickelten sich aus den nachstehend aufgeführten Grundsätzen heraus: die Verantwortung wurde von der Trägerorganisation auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer übertragen. Die Rückkehr ins Erwerbsleben wird durch finanzielle Anreize gefördert; Arbeit hat Priorität: man konzentriert sich auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit anstatt auf die Erwerbsunfähigkeit; Arbeit wird attraktiv: Arbeitende verdienen mehr als Leistungsempfänger. ARBEITSUNFÄHIGKEIT Vor den Reformen zahlte der Staat bis zu 52 Wochen Krankengeld für arbeitsunfähige Arbeitnehmer. Dieses System enthielt jedoch keine Anreize für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, etwas zur Rückkehr des Arbeitnehmers an seinen Arbeitsplatz zu unternehmen. Der erste Schritt bestand 1996 darin, die krankheitsbedingten Fehlzeiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber schmerzhafter zu gestalten. Deshalb wurde die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber eingeführt. Größere Unternehmen mussten arbeitsunfähigen Mitarbeitern 6 Wochen ihr Gehalt weiterzahlen, kleinere Unternehmen 3 Wochen. Da diese Maßnahme sich als erfolgreich erwies, beschloss die Regierung im Krankenversicherungsgesetz vom 1. Januar 1998, diesen Zeitraum auf 52 Wochen zu verlängern. Neben der Pflicht zur Lohnfortzahlung hatten die Arbeitgeber auch die Pflicht, die medizinische Kontrolle und Betreuung durch eine private, zugelassene Einrichtung durchführen zu lassen. Der Arbeitgeber muss für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit die Kriterien des
2 - 2 - Krankenversicherungsgesetzes zugrunde legen. Wenn der Arbeitnehmer bei den Aktivitäten, die ihm eine Rückkehr an seinen Arbeitsplatz ermöglichen sollen, nicht mitwirkt, ist der Arbeitgeber nicht weiter zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Notfalls ist auch eine Kündigung von nicht zur Mitarbeit bereiten Angestellten möglich. Um den Druck auf die Arbeitgeber zu erhöhen, wurde am ein neues Gesetz verabschiedet: das Gesetz zur Verbesserung der Reintegrationsmaßnahmen. Dieses Gesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer der UWV nachweisen müssen, dass in den 52 Wochen vor dem Antrag auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente ausreichende Rehabilitationsmaßnahmen getroffen wurden. Wenn die UWV der Ansicht ist, dass die Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausreichend waren, wird der Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente abgelehnt und die Lohnfortzahlung um einen Zeitraum von bis zu einem Jahr verlängert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die Fortschritte im Rehabilitationsprozess der UWV melden. Nach sechs Wochen muss die für die medizinische Betreuung und Kontrolle zuständige Einrichtung eine Problemanalyse erstellen. Anschließend müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aktionsplan erstellen, um dem Arbeitnehmer die Rückkehr in das Unternehmen des Arbeitgebers oder an einen anderen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Die letzte Änderung im Bereich der Arbeitsunfähigkeit trat am in Kraft. Von diesem Tag an wurde die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber von 52 auf 104 Wochen verlängert. Kombiniert mit dem Gesetz zur Verbesserung der Reintegrationsmaßnahmen, bedeutet das, dass ein Arbeitgeber, der seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer bis zu maximal drei Jahren sein Gehalt weiterzahlen muss. Doch nicht die ganze Verantwortung aus dem Krankenversicherungsgesetz wurde auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlagert. Für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern gilt dieses Gesetz nach wie vor und bietet ein Sicherheitsnetz, so z.b. für: Arbeitnehmer, die während der Lohnfortzahlung ihren Arbeitsplatz verlieren; Zeitarbeiter, die für Personalvermittlungsagenturen arbeiten; Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in Konkurs geht; Arbeitslose; den Krankheitsfall von Arbeitnehmern, denen eine verminderte Erwerbsfähigkeit bescheinigt wurde, innerhalb der ersten fünf Jahre nach deren Einstellung. Bei diesen Kategorien von Personen ist die UWV für die Bearbeitung der Fälle und die Wiedereingliederung der Arbeitnehmer zuständig. ERWERBSUNFÄHIGKEIT Die Maßnahmen im Falle von Arbeitsunfähigkeit sind zeitlich begrenzt. Bis zum lag dieser Zeitraum bei 52 Wochen. Seit diesem Zeitpunkt beträgt er 104 Wochen. Nach Ablauf dieser Zeit, können Leistungen aufgrund einer dauerhaften Verminderung der Erwerbsfähigkeit beantragt werden. Nach Ablauf des für die Arbeitsunfähigkeit vorgesehenen Zeitraums muss der Betroffene einen entsprechenden Antrag bei der UWV einreichen. Diesem Antrag muss eine Aufstellung der Maßnahmen
3 - 3 - beiliegen, die ergriffen wurden, um dem Arbeitnehmer eine Rückkehr in das Erwerbsleben zu ermöglichen. Allgemeine Merkmale des niederländischen Versorgungssystems im Falle von Erwerbsunfähigkeit Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten werden nicht getrennt behandelt Das niederländische System berücksichtigt nicht die Ursache der Erwerbsunfähigkeit. Die Ursache der Erwerbsunfähigkeit muss durch eine Krankheit oder Behinderung bedingt sein, unabhängig davon, ob diese durch die Berufstätigkeit verursacht wurden. Das wirtschaftliche Kriterium Die Leistungen im Falle von verminderter Erwerbsfähigkeit werden bestimmt, indem das Gehalt des Antragsstellers vor Eintritt seiner verminderten Erwerbsfähigkeit mit dem Wert der Arbeit verglichen wird, die er trotz seiner verminderten Erwerbsfähigkeit noch erbringen kann. Dies bedeutet, dass kein direkter Zusammenhang zwischen der Schwere der Krankheit oder Behinderung und der Höhe der Leistungen besteht. Die Festlegung der Leistungen im Falle der verminderten Erwerbsfähigkeit ist daher keine rein ärztliche Angelegenheit sondern das Ergebnis der gemeinsamen Einschätzung durch einen Arzt und einen Arbeitsmarktexperten. ARBEIT UND EINKOMMEN ENTSPRECHEND DER ERWERBSFÄHIGKEIT (WIA) Im Januar 2006 trat das WIA-Gesetz in Kraft und löste das bestehende Gesetz über die Erwerbsunfähigkeitsversicherung für Arbeitnehmer ab. Arbeitnehmer, deren erster Tag der Erwerbsunfähigkeit am oder nach dem liegt, werden entsprechend dem neuen Gesetz behandelt. Der oben erwähnte Beschluss, den Zeitraum der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber von 52 auf 104 Wochen zu verlängern, steht daher in einem direkten Zusammenhang mit dem neuen Gesetz über Erwerbsunfähigkeit. Das Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA) gliedert sich in zwei Teile: Gesetz über die Leistungen für Erwerbsunfähige (IVA) Betroffene erhalten IVA-Leistungen, wenn eine dauerhafte Erwerbsminderung von über 80 Prozent vorliegt und keine Aussicht auf eine Rückkehr ins Erwerbsleben besteht. Die Leistungsempfänger sind von Rehabilitationsmaßnahmen befreit. Die Leistungen betragen 75 Prozent des letzten Gehalts bis zum Alter von 65 Jahren. Gesetz über die Leistungen für Personen mit verminderter Erwerbsfähigkeit (WGA) Betroffenen können WGA-Leistungen gewährten werden, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 35 Prozent vorliegt. (Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 35 Prozent ist es die Aufgabe der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine passende Arbeit zu finden.)
4 - 4 - Im Mittelpunkt der Überlegungen steht hier die Frage, zu welcher Arbeit eine Person mit einer verminderten Erwerbsfähigkeit noch fähig ist. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Das Leistungssystem ist so ausgelegt, dass es die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit fördert. In der ersten Phase sind die Leistungen im Falle einer verminderten Erwerbsfähigkeit einkommensabhängig. Die Dauer dieser Phase hängt von der vorherigen Beschäftigung des Betroffenen ab und beträgt mindestens 3 und höchstens 38 Monate. Dieses Versorgungssystem stützt sich auf das Arbeitslosengesetz. Die Leistung beträgt 70 Prozent des monatlichen Einkommens minus dem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit. Die Formel "0,7 (monatliches Einkommen minus Einkommen aus Erwerbstätigkeit)" bedeutet, dass die verbleibende Erwerbsfähigkeit Gewinn bringend ist. Je höher das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit, desto kleiner der Anteil, von dem 70 Prozent ersetzt werden. Vereinfacht gesagt bedeutet das, dass das Einkommen mit jedem zusätzlich verdienten Euro um 0,30 Euro gesteigert werden kann. Aus Gründen der Einfachheit möchte ich hier nicht auf die speziellen Vorschriften zur Verhinderung der Leistungskumulation eingehen. Nach der einkommensbezogenen Phase, kann der Betroffene unter Umständen Anspruch auf eine Anschlussleistung haben. Der Grad der Erwerbsminderung wird berechnet, indem man das Gehalt vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mit dem Wert einer allgemein akzeptablen Arbeit vergleicht, die der Betroffene weiterhin verrichten kann. Daraus ergibt sich der Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Prozentsätze sind in verschiedenen Klassen zusammengefasst. Jede dieser Klassen wird mit einem Leistungsprozentsatz verknüpft. Bemessungsgrundlage für die Anschlussleistung ist nicht mehr das frühere Gehalt sondern der gesetzliche Mindestlohn. Klasse der Erwerbsminderung Höhe der Leistung (Prozentsatz des gesetzlichen Mindestlohns) 0 35 Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent 50,75 Ob die Leistung sich auf diesen Prozentsatz des gesetzlichen Mindestlohns beschränkt, hängt davon ob, wie erfolgreich es dem Betroffenen gelingt, seine verbleibende Erwerbsfähigkeit einzusetzen, d.h. vom Wert der Arbeit, die er den Einschätzungen zufolge noch ausüben kann. Wenn das tatsächliche Einkommen aus der Erwerbstätigkeit weniger als 50 Prozent ausmacht, setzt sich das Gesamteinkommen des Betroffenen aus dem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit und der Leistung auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zusammen. Wenn es dem Betroffenen gelingt, seine verbleibende Erwerbsfähigkeit so einzusetzen, dass sie 50 Prozent oder mehr seines Einkommens ausmacht, sieht das WGA eine Aufstockung des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit um 70 Prozent des Unterschiedes zwischen dem vorherigen Gehalt und der verbleibenden Erwerbsfähigkeit vor (in diesem Fall wird das Berechnungssystem der einkommensbezogenen Phase weitgehend fortgesetzt). Dies bedeutet, dass es sich lohnt,
5 - 5 - mindestens 50 Prozent der verbleibenden Erwerbsfähigkeit einzusetzen und dass es auf jeden Fall günstiger ist, die verbleibende Erwerbsfähigkeit soweit wie möglich zu nutzen. NEUBEURTEILUNG DER LEISTUNGEN UNTER DEM ALTEN SYSTEM DES ERWERBSUNFÄHIGKEITSGESETZES FÜR ANGESTELLTE Für alle, die vor dem Inkrafttreten des WIA-Gesetzes am erwerbsunfähig waren, gilt weiterhin das Gesetz über die Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Es wurde jedoch beschlossen, dass die verminderte Erwerbsfähigkeit von Leistungsempfängern, die am noch nicht 45 Jahre alt waren, auf der Grundlage strengerer Kriterien neu beurteilt werden muss. Wir werden später die ersten Ergebnisse dieser Neubeurteilung vorstellen. REINTEGRATION In den ersten 104 Wochen der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber in den Fällen, in denen er die Lohnfortzahlung leistet, für die Durchführung der Reintegrationsmaßnahmen verantwortlich. Für Betroffene, die weiterhin unter das Krankenversicherungsgesetz fallen, ist hierfür die Trägerorganisation UWV zuständig. Betroffene, die Leistungen für eine verminderte Erwerbsfähigkeit beziehen, sind gesetzlich verpflichtet an Reintegrationsmaßnahmen teilzunehmen. Für die Verwaltung der Reintegration ist die UWV verantwortlich. In der Praxis sieht das so aus, dass die UWV mit privaten Reintegrationsagenturen zusammenarbeitet. Die eigentliche Reintegration ist daher privatisiert. Derzeit arbeitet die UWV mit 60 privaten Reintegrationsagenturen zusammen, die die Betroffenen bei der Reintegration unterstützen. Die Agenturen werden nach dem Grundsatz "keine Heilung, kein Lohn" bzw. "keine Heilung, weniger Lohn" bezahlt, je nach dem, wie weit die Betroffenen vom Arbeitsmarkt entfernt sind. Der Betroffene darf zwischen den Anbietern der Reintegrationsmaßnahmen frei wählen. Er kann sich auch für ein persönliches Reintegrationsbudget (IRO) entscheiden. In diesem Falle hat er die Möglichkeit, völlig frei auszuwählen, wer ihn bei seiner Rückkehr in das Erwerbsleben unterstützt. Betroffene und Arbeitgeber haben Zugang zu einer großen Anzahl von Einrichtungen, um die Rückkehr in das Erwerbsleben zu erleichtern. ERGEBNISSE Angenommene Anträge unter dem WIA-Gesetz (Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit) von 2006 IVA (völlige und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit) Prozent WGA (verminderte Erwerbsfähigkeit) Prozent Insgesamt Prozent Diese Zahlen liegen weit unter den Schätzungen, von denen bei der Vorbereitung des WIA-Gesetzes ausgegangen wurde. Gestützt auf Annahmen der UWV rechnete die
6 - 6 - Regierung mit angenommenen Anträgen: auf Leistungen für Erwerbsunfähigkeit (IVA) und auf Leistungen zum Ausgleich einer verminderten Erwerbsfähigkeit (WGA). Es ist noch zu früh, um Schlüsse aus dieser Entwicklung zu ziehen, da wir nur über die Zahlen für ein Jahr verfügen. In den ersten Monaten des Jahres 2007 scheint sich jedoch der Trend des Vorjahres fortzusetzen. Es wird deutlich, dass das Gesetz zur Verbesserung der Reintegrationsmaßnahmen seinen Zweck erfüllt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer investieren wirklich in Reintegrationsmaßnahmen, was in vielen Fällen dazu führt, dass die vorherige Arbeit oder eine auf die Bedürfnisse des Betroffenen zugeschnittene Arbeit wieder aufgenommen werden kann oder aber, dass der Betroffene einen anderen Arbeitsplatz erhält, entweder bei seinem eigenen oder bei einem anderen Arbeitgeber. Davon abgesehen spielt die UWV erfolgreich ihre Rolle als Zerberus: Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen, dass sie ausreichende Reintegrationsbemühungen nachweisen müssen. Die Kombination dieser beiden Faktoren führt dazu, dass die Hälfte der Erstanträge auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (WIA) zurückgewiesen wird. Bis 2003 wurde jährlich ca neuen Betroffenen eine völlig oder teilweise verminderte Erwerbsfähigkeit zugestanden. Der Rückgang auf im Jahr 2006 ist eindrucksvoll. Die Entwicklung seit 2001 sieht folgendermaßen aus: Zugänge zur Erwerbsunfähigkeit bis 2006 unter dem WAO-Gesetz (Erwerbsunfähigkeitsversicherung für Arbeitnehmer), und ab 2006 unter dem WIA-Gesetz (Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit) WAO WIA Insgesamt Erwerbsunfähigkeitsrisiko in Prozent 1,55 1,34 0,95 0,85 0,29 0,46 Das Jahr 2005 ist ein Jahr des Übergangs, weil aufgrund der Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit von 52 auf 104 Wochen nur in außergewöhnlichen Fällen eine verminderte Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde. Es zeichnet sich ein deutlicher Trend hin zu einem drastischen Rückgang der Erwerbsminderungsrenten ab. Es ist jedoch nicht einfach, Erklärungen für diese Entwicklung zu finden. In den letzten Jahren wurde die Gesetzgebung mehrmals geändert, so dass die Auswirkungen jeder einzelnen dieser Änderungen nicht klar festzustellen sind. Der UWV kommt auf jeden Fall eine wichtige Rolle als Filter zu: fast die Hälfte der Erstanträge auf Erwerbsminderungsrenten wird abgelehnt. Die Anzahl der Erstanträge fiel jedoch drastisch um 42 Prozent als das Gesetz zur Verbesserung der Reintegrationsmaßnahmen in Kraft trat. Die UWV schätzt, dass die
7 - 7 - Verlängerung der Periode der Arbeitsunfähigkeit von 52 auf 104 Wochen einen weiteren Rückgang der Erstanträge um 25 bis 35 Prozent zur Folge hat. Die Neubeurteilung von Erwerbsunfähigen, die jünger als 45 waren, führte in 27 Prozent der Fälle zu einer Einstellung und in 14 Prozent der Fälle zu einer Beschneidung der entsprechenden Leistungen. Die UWV leitete Reintegrationsmaßnahmen ein. Der Anteil der Betroffenen, die in das Erwerbsleben zurückkehrten stieg nach 18 Monaten von 38 auf 51 Prozent. Obwohl keine umfassende Erklärung für den Erfolg der verschiedenen Maßnahmen zur Beschneidung der Anzahl der Empfänger von Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsleistungen möglich ist, scheinen der Druck und die starken finanziellen Anreize, mit denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angehalten werden, in Reintegrationsmaßnahmen zu investieren, einen entscheidenden Einfluss auszuüben. Nachstehend ein kurzer Überblick über die Auswirkungen der Gesetzesänderungen seit 2002: Gewährte Leistungen davon - Erstanträge wieder eröffnete Leistungen Erstanträge Minus der Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Reintegrationsmaßnahmen Erstanträge nach dem Gesetz zur Verbesserung der Reintegrationsmaßnahmen Minus der Auswirkungen der verlängerten Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Minus der Auswirkungen der Neubeurteilung der Empfänger von Erwerbsunfähigkeitsleistungen (WA0) Minus der Auswirkungen des WIA-Gesetzes Verbleibende Erstanträge Auswirkungen der Einführung des WIA-Gesetzes Zugänge
Reformvorschläge zur Erwerbsminderungsrente: Können wir von den Niederlanden lernen?
Reformvorschläge zur Erwerbsminderungsrente: Können wir von den Niederlanden lernen? Prof. Dr. Oskar Mittag, Dipl.-Psych. Christina Reese Universitätsklinikum Freiburg Abteilung Qualitätsmanagement und
MehrRahmenbedingungen zum. gesetzlichen Krankengeld Klinik Bad Oexen Referent: Frank Wolff
Rahmenbedingungen zum gesetzlichen Krankengeld Klinik Bad Oexen 10.05.2017 Referent: Frank Wolff 1 Allgemeines Krankengeld ist eine vorübergehende Entgeltersatzleistung sie hat keine Rentenersatzfunktion
Mehr4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit
TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Arbeitsunfähigkeit 4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit 4.1 Anzeige beim Arbeitgeber HI3486230 HI3486231 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
MehrSolidarische Bürgerversicherung
Solidarische Bürgerversicherung zukunftsfähig und gerecht Dr. Sozialpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion im Hessischen Landtag Der Weg des Geldes im Gesundheitswesen KV Ärzte Apotheke GKV- Versicherte
MehrFreibeträge bei Erwerbstätigkeit
Gesetzestext 30 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge nach 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen
MehrREISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse
REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse Agenda (Die Änderungen im Überblick) Neuer gesetzlicher Begriff: "erste Tätigkeitsstätte" Fahrkosten bei Auswärtstätigkeit
MehrErläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)
AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)
MehrHerzlich willkommen G.I.B. Sommerakademie 2013 AG 4 Die Arbeitsmarktpolitik unser niederländischen Nachbarn
Herzlich willkommen G.I.B. Sommerakademie 2013 AG 4 Die Arbeitsmarktpolitik unser niederländischen Nachbarn 1 Arbeitsmarktreformen in den Niederlanden Wouter Roorda 4 Juli 2013 Überblick zur Präsentation
MehrDie holländische Kur oder wie die holländische Krankheit kuriert wurde
IV-STELLEN-KONFERENZ CONFERENCE DES OFFICES AI CONFERENZA DEGLI UFFICI AI CONFERENZA DILS UFFIZIS AI Die holländische Kur oder wie die holländische Krankheit kuriert wurde Philip de Jong Luzern, 23. September
MehrKrankengeld für Arbeitnehmer - Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit
PDF-Version Krankengeld für Arbeitnehmer - Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit Durch die BIG sind Sie bei längerer Krankheit finanziell abgesichert. Dies gilt für Arbeitnehmer ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 8.1.2003 SEK (2003) 9 endgültig EU EINGESCHRÄNKTE VERTEILUNG Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über das Bestehen eines übermäßigen Defizits
MehrEs betreut Sie: Central Krankenversicherung AG Hansaring 40 50 50670 Köln Telefon +49 (0)221 1636-0 Telefax +49 (0)221 1636-200 www.central.
Es betreut Sie: Central Krankenversicherung AG Hansaring 40 50 50670 Köln Telefon +49 (0)221 1636-0 Telefax +49 (0)221 1636-200 www.central.de VF 558 09.08 7627 Blicken Sie sicher in Ihre Zukunft Werden
MehrHalbzeiturlaub zu therapeutischen Zwecken. Eine nützliche und notwendige Maßnahme
Halbzeiturlaub zu therapeutischen Zwecken Eine nützliche und notwendige Maßnahme 1 Informations- und Beratungsdienst Tel. +352 26 54 37 77 www.ogbl.lu facebook.com/ogbl.lu twitter.com/ogbl_luxembourg André
MehrMerkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten
Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon
MehrVoraussetzungen für Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Voraussetzungen für Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ( 9-12 SGB VI) Medizinische Rehabilitationen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören zum Angebotsspektrum der gesetzlichen
MehrUmlageverfahren. Kurz als Video erklärt - Umlageverfahren U1 und U2. Berechnungsbeispiel U1
Umlageverfahren Zu den Sozialversicherungsabgaben, zählen weiterhin noch 3 Komponenten, die jedoch der Arbeitgeber allein zu tragen hat. Hierzu zählen zum Einen die Umlagen U1 und U2. Wir erklären Ihnen,
MehrBestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern
Oberfinanzdirektionen Münster 19.02.2010 S 2353 20 St 22 31 Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Neuregelung durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008, die BFH-Urteile vom 10.07.2008
MehrDie berufliche Wiedereingliederung in Holland und Belgien aus Sicht der Arbeitsmedizin.
Die berufliche Wiedereingliederung in Holland und Belgien aus Sicht der Arbeitsmedizin. Ein Blick über den deutschsprachigen Raum. Dr. Arie M. Rijkenberg, MOH Gemeinschftl. Präventionsdienst Antwerpen
MehrArt und Größe des Betriebsrates
Kap 2 Art und Größe des Betriebsrates 2.1 Betriebsratspflicht Betriebsräte sind gem 50 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) in Betrieben ab 5 Arbeitnehmern zu errichten. Voraussetzung ist, dass diese Arbeitnehmer
MehrIKK Krankengeld plus Ihr Wahltarif zum Krankengeld
ikk-classic.de IKK Krankengeld plus Ihr Wahltarif zum Krankengeld Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Tarifbestimmungen IKK Krankengeld plus Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sowie
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!
Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Geringfügigkeit liegt vor,
MehrArbeitsmarktlage und Lohnwert in den Niederlanden
Arbeitsmarktlage und Lohnwert in den Niederlanden Agenda der Präsentation Kernziffern Entwicklungen im niederländischen Arbeitsmarkt Lohnwert-Geschichte Gesetz "Arbeit nach Können und Vermögen wird geändert
MehrLeiharbeit in den Niederlanden
Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich
MehrAntrag auf Befreiung von Zuzahlungen für das Jahr
Bitte Nachweise beifügen Bitte Zuzahlungs-/Einkommensnachweise beifügen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen für das Jahr 2 0 1 7 Name: Vorname: Versicherungsnummer: Ich bin ledig verheiratet getrennt
MehrTax-Shift. Kategorie 1 der strukturellen Ermäßigungen
Tax-Shift Im Sommer 2015 hat die föderale Regierung eine Art Steuerreform beschlossen, besser bekannt unter der Bezeichnung "Tax-Shift". Diese Seite verfolgt mehrere Ziele. Erstens geht es darum, die in
MehrASPI (assicurazione sociale per l impiego) Das neue Arbeitslosengeld
ASPI (assicurazione sociale per l impiego) Das neue Arbeitslosengeld Zusammenfassung: Durch das Gesetz Nr. 92/2012 (sog. Riforma Fornero ) wurde, mit Wirkung ab 1. Januar 2013, das neue Arbeitslosengeld
MehrIm Alter gut versichert. Der optimale Versicherungsschutz für Seniorinnen und Senioren.
Im Alter gut versichert Der optimale Versicherungsschutz für Seniorinnen und Senioren. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, Sie haben das aktive Erwerbsleben abgeschlossen und sich verdient
MehrEingliederungszuschuss Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen
Eingliederungszuschuss Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen Eingliederungszuschuss Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die berufliche Eingliederung von Personen, deren Vermittlung
MehrSTELLUNGNAHME 16/3522. Alle Abg. Hohe Krankenstände in der Landesverwaltung durch Einführung eines proaktiven Gesundheitsmanagements senken
DPolG Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee 12 47228 Duisburg Präsidentin des Landtags Nordrhein - Westfalen Postfach 101143 40002 Düsseldorf 16 STELLUNGNAHME 16/3522 Landesverband NRW Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee
Mehr25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG
25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2015 beschlossen, die Satzung wie folgt zu ändern: Artikel I 1. 14 wird wie folgt
MehrLow Performer. Aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu Schlechtleistungen von Arbeitnehmern
Low Performer Aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu Schlechtleistungen von Arbeitnehmern Was ist das Problem? Kunde Dachdeckermeister Angestellter Dachdecker Werkvertrag geschuldet ist das Werk
MehrRichtlinie für krankheitsbedingte Fehlzeiten vom 1. Januar 2018
RICHTLINIE FÜR KRANKHEITSBEDINGTE FEHLZEITEN Geltungsbereich 1. Dies ist die Richtlinie für krankheitsbedingte Fehlzeiten der niederländischen Betriebsgesellschaften, die zum Konzern der USG People Holdings
MehrVereinssatzung Call Center Essen
Vereinssatzung Call Center Essen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Call Center Essen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz "e. V." erhalten. (2)
MehrAntrag -1- Eingangsstempel. Landesamt für Soziales - Integrationsamt Postfach 10 32 52 66032 Saarbrücken
-1- Eingangsstempel Landesamt für Soziales - Integrationsamt Postfach 10 32 52 66032 Saarbrücken Az. Integrationsamt: C 2. Antrag auf Gewährung von nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Hinweise
MehrPatienten erhalten Krankengeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld
Krankengeld ( 44 ff SGB V) Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund ihrer Beschwerden
MehrWas tun bei Trennung und Scheidung?
Michels & Klatt informiert: Was tun bei Trennung und Scheidung? Ein kurzer Überblick über wichtige Rechte und Pflichten Nicht jeder Streit unter Ehepartnern führt gleich zur Trennung, allerdings kann eine
MehrHäufige Denkfehler der BAV
Häufige Denkfehler der BAV Inhaltsangabe 1. Entgeltumwandlung lohnt sich nicht mehr? 2. Ich möchte mich nicht dauerhaft auf einen Beitrag festlegen 3. Ich möchte nicht erst mit 65/67 meine Betriebsrente
MehrEmpfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes
E U R O P A R A T MINISTERKOMITEE Empfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes (angenommen vom Ministerkomitee
MehrDas Integrationsamt informiert: Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Arbeitnehmer
www.thueringen.de Das Integrationsamt informiert: Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Arbeitnehmer 3 Leistungen Überblick Das Integrationsamt versteht sich als Partner von behinderten Arbeitnehmern
MehrPersonenversicherungen Kollektiv-Krankenversicherung Lohnausfall. Weil ein gesundes Unternehmen gesunde Mitarbeiter braucht
Personenversicherungen Kollektiv-Krankenversicherung Lohnausfall Weil ein gesundes Unternehmen gesunde Mitarbeiter braucht Personenversicherungen Vaudoise Die Lohnfortzahlung sichern und den reibungslosen
MehrIAB. Der Arbeitsmarkt der Zukunft unter Berücksichtigung der Chancen behinderter Menschen. Angela Rauch
Der Arbeitsmarkt der Zukunft unter Berücksichtigung der Chancen behinderter Menschen Angela Rauch ver.di-fachtagung Wie weiter mit der Weiterbildung? 09. November 2006 Strukturmerkmale 2003 8,4 Mio. amtlich
MehrTelefon 030 865-0 Telefax 030 865-27240 Servicetelefon: 0800 100048070 drv@drv-bund.de. vvww.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstraße 2, 10709 Berlin Postanschrift: 10704 Berlin M Deutsche Telefon 030 865-0 Telefax 030 865-27240 Servicetelefon: 0800 100048070 drv@drv-bund.de Rentenversicherung
MehrRentenreform ab 1. Januar 2001. Am 16. November 2000 hat der Deutsche. Bundestag die Streichung der bisherigen Berufsund
Am 16. November 2000 hat der Deutsche Bundestag die Streichung der bisherigen Berufsund Erwerbsunfähigkeitsrente beschlossen Damit wurde die bereits zum 1. Januar 1999 geplante Änderung, insbesondere die
MehrGesetzliche Zuzahlungen.
Behalten Sie Ihre Zuzahlungen im Blick. So zahlen Sie nicht mehr als nötig. Steffen Herold, SBK-Kundenberater Starke Leistung. Ganz persönlich. Gesetzliche Zuzahlungen. Ein Überblick von Steffen Herold,
Mehr// Erwerbsminderungsrente
// Erwerbsminderungsrente Erläuterungen für Versicherte Stand: November 2018 Wenn Beschäftigte wegen einer schweren Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr oder nur noch teilweise erwerbsfähig sind, kann
MehrOptimierte Entgeltfortzahlung. Ich vertrau der DKV. Ich vertrau der DKV. Versicherungsgruppe. Ein Unternehmen der FÜR GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER
TARIF TL GESELLSCHAFTER GESCHÄFTSFÜHRER Optimierte Entgeltfortzahlung FÜR GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER Ich vertrau der DKV Ein Unternehmen der Versicherungsgruppe. Ich vertrau der DKV Die Situation das
MehrUnd nun ins Praktikum Was muss ich beachten? DGB-Jugend Rheinland-Pfalz / Saarland, Abt. Jugend und Bildung, Maria Leurs
Und nun ins Praktikum Was muss ich beachten? DGB-Jugend Rheinland-Pfalz / Saarland, Abt. Jugend und Bildung, Maria Leurs 1 Aufbau und Organisation des DGB 2 Was ist die DGB-Jugend? 3 Was ist ein Pflichtpraktikum?
MehrZURÜCK in den SATTEL ZURÜCK AN DIE ARBEIT NACH EINER LANGEN KRANKHEIT
ZURÜCK in den SATTEL ZURÜCK AN DIE ARBEIT NACH EINER LANGEN KRANKHEIT Worum geht es? Seit Januar 2017 sollen neue gesetzliche Bestimmungen Langzeitkranke unterstützen, die Arbeit wieder aufzunehmen. Dieses
MehrDiskussionsleitfaden für Studienteilnehmer von klinischen Studien
Diskussionsleitfaden für Studienteilnehmer von klinischen Studien Sehr geehrte Frau [last name], / Sehr geehrter Herr [last name], vielen Dank, dass Sie sich Zeit nehmen, um über eine Teilnahme an einer
MehrBeurteilung der Möglichkeit auf Arbeit und Beschäftigung
27. Juni 2011 Beurteilung der Möglichkeit auf Arbeit und Beschäftigung Der Monitoring-Ausschuss überwacht, ob die UNO-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen in Österreich eingehalten
MehrBeschäftigung von Personen mit Behinderungen ab dem 01. Januar 2015
Beschäftigung von Personen mit Behinderungen ab dem 01. Januar 2015 Ab dem 01. Januar 2015 wird in Kroatien ein neues Gesetz über berufliche Rehabilitation und Beschäftigung von Behinderten in Kraft treten,
MehrFLEXIBLE ARBEITSZEITEN
Vorlage 29 FLEXIBLE ARBEITSZEITEN Flexible Arbeitszeiten Seit dem Gesetz vom 12. Februar 1999 zur Umsetzung des nationalen Beschäftigungsaktionsplans für Beschäftigung kann ein Unternehmen einen Zeitraum
MehrNachkauf der Studienjahre
Nachkauf der Studienjahre Schule Abitur Nachkauf der Studienjahre Man ist jung, hat endlich das Studium abgeschlossen und kann es kaum erwarten, in das Berufsleben einzusteigen. Wer denkt da schon an die
MehrZusammentreffen von Erwerbstätigkeiten & Soziale Sicherheit
Zusammentreffen von Erwerbstätigkeiten & Soziale Sicherheit Mit finanzieller Unterstützung von Unter Mitwirkung von EURES EURES ist ein europäisches Netzwerk, das 1993 von der Europäischen Kommission mit
MehrInformationen für Arbeitgeber. Menschen mit Behinderung im Beruf
Informationen für Arbeitgeber Menschen mit Behinderung im Beruf MENSCHEN MIT BEHINDERUNG IN IHRER FIRMA? EINE GUTE IDEE! Sinkende Geburtenraten und hoher Bedarf an qualifizierten Fachkräften stellen Arbeitgeber
MehrDIE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG FÜR STUDENTEN
DIE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG FÜR STUDENTEN PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG DIE PKV FÜR STUDENTEN In Deutschland muss jeder eine Krankenversicherung haben. Das gilt selbstverständlich auch für Studenten.
MehrDas Pflegezeitgesetz
Praxistag Das Pflegezeitgesetz 23.11.2011 - Ralf Dernbach, Agenda (Familien-)Pflegezeit Pflegezeitgesetz seit 1. Juli 2008 Familienpflegezeit ab 2012 Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen weitere
MehrBEM Betriebliches Eingliederungsmanagement
Betriebliches Eingliederungsmanagement Eingliederung statt Kündigung Vollversammlung der Schwerbehindertenvertretung der Universität Rostock Warum ein BEM? Ca. 500 000 krankheitsbedingte Kündigungen in
MehrULV informiert 3/13. ULV Versorgungswerk Privatschulen / PVW www.pvw.ulv-ev.de. Vorsitzender ULV e.v. Rechtsanwalt
ULV Versorgungswerk Privatschulen / PVW www.pvw.ulv-ev.de Lutz Zobel -ev.de Vorsitzender ULV e.v. Rechtsanwalt Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen
MehrFreistellung bei Erkrankung von Kindern
Arbeits- und Sozialrechts-Info Freistellung bei Erkrankung von Kindern Stand: 10/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Freistellung Berufstätige Eltern wissen über die Probleme, wenn bei einer plötzlichen
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL Verkündet am: 06.08.2008 L.S. Geßner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren
MehrDer Gesundheits-Kombi: stabil, gerecht und transparent
Der Gesundheits-Kombi: stabil, gerecht und transparent Modell einer Gesundheitsprämie mit sozial gestaffelten Beiträgen Die christlich-liberale Koalition will die gesetzliche Krankenversicherung so weiterentwickeln,
MehrBesonderheiten bestimmter Beschäftigungsverhältnisse Zweifelsfragen rund ums Ehrenamt Sonderfall Sportverein
Mandanten-Info Mindestlohn bei gemeinnützigen Organisationen Mindestlohn bei gemeinnützigen Organisationen Besonderheiten bestimmter Beschäftigungsverhältnisse Zweifelsfragen rund ums Ehrenamt Sonderfall
MehrFachtagung LWV Hessen / DGB aktiv² - gemeinsam Handeln im Betrieb
Gesundheit in besten Händen Fachtagung LWV Hessen / DGB aktiv² - gemeinsam Handeln im Betrieb Workshop 2 Dauerhafter Erwerbsminderung wirkungsvoll begegnen Stefan Semkat, AOK Hessen Beratung durch die
MehrMöglichkeiten und Grenzen der Sozialversicherungen im Hinblick auf die berufliche Integration
Möglichkeiten und Grenzen der Sozialversicherungen im Hinblick auf die berufliche Integration Die erste Säule: - dient der Existenzsicherung - beinhalten AHV (staatliche Rente), IV, EO (Erwerbsersatzeinkommen)
MehrNFP - Veranstaltung am 27.08.2014. Kundenorientierte Beratung zur Risikovorsorge
NFP - Veranstaltung am 27.08.2014 Kundenorientierte Beratung zur Risikovorsorge Überblick 1 Allgemeines zur Arbeitskraftabsicherung 2 3 Beispiele aus der Praxis - Anja - Thomas - Markus - Ingo Für jeden
MehrMindestertragsrücklage Opting Out
Mindestertragsrücklage Opting Out Einschätzung der Arbeitnehmervertretung Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein 1 Themen: Neuregelung der Mindestverzinsung Verfassungsklage Mindestertragsrücklage
MehrKOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern
KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Steinmetzmeister, sowie dem Fachverband der Bauindustrie
MehrMenschen mit Behinderung im Beruf
weisses Feld Einklinker Flyer DIN lang rot Mitarbeiterbesprechung_2 weisses Feld Menschen mit Behinderung im Beruf INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER Logo Fakten, die Sie wissen sollten DEFINITIONEN Behindert"
MehrDie fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten
Anlage 6 Merkblatt für den Arbeitgeber zum Antrag auf Erstattung der fortgewährten Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst oder dem Dienst im Katastrophenschutz 1. Das Bayerische Feuerwehrgesetz
MehrArbeitsmarktlage und Lohnwert in den Niederlanden
Arbeitsmarktlage und Lohnwert in den Niederlanden Agenda der Präsentation Kernziffern Entwicklungen im niederländischen Arbeitsmarkt Lohnwert-Geschichte Gesetz "Arbeit nach Können und Vermögen" (Konzept)
MehrDas Entscheidungsverhalten von Führungskräften in der Berliner Verwaltung
Das Entscheidungsverhalten von Führungskräften in der Berliner Verwaltung Ein Projekt des Max-Planck-Instituts für Bildungsforschung und der Verwaltungsakademie Berlin. Prof. Dr. Gerd Gigerenzer Dr. Florian
MehrHäufig gestellte Fragen (FAQ): Referendariat
Häufig gestellte Fragen (FAQ): Referendariat 1 Wie ist die Bezahlung während des Vorbereitungsdienstes?... 2 2 Wie kann ich eine Entlassung beantragen?... 2 3 Wie kann ich eine Verlängerung beantragen?...
MehrSchuldnerAtlas Region Stuttgart 2014
Wirtschaftsauskünfte Inkasso Marketing Creditreform Stuttgart Strahler KG Postfach 10 08 41, 70007 Stuttgart Theodor-Heuss-Str. 2, 70174 Stuttgart Telefon 07 11 / 66 41-104 Telefax 07 11 / 66 41-200 Internet
Mehr1. SEMINAR - ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 2. ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZES 1. SEMINAR: ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014
INHALT: 1. SEMINAR - ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 2. ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZES 1. SEMINAR: ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 Die Rechtsanwälte Tomic Sindjelic Groza organisieren das Seminar zum Thema
MehrMehr Arbeitswelt in der Rehabilitation durch den Betriebsarzt
Entgrenzte Arbeit Begrenzte Rehabiltation Jubiläumssymposium Klinik am schönen Moos 19.5.2010 1 Mehr Arbeitswelt in der Rehabilitation durch den Betriebsarzt Einbeziehung der Betriebsärzte in das Rehabilitationsverfahren
MehrEntwicklung des Arbeitsmarkts für Ältere
Arbeitsmarktservice Salzburg Landesgeschäftsstelle Medieninformation Salzburg, 29. April 2015 50plus: Programme für ältere Arbeitslose Entwicklung des Arbeitsmarkts für Ältere 2008-2014 Unselbständige
Mehr4. Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht?
4. Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht? Als Unternehmer wird man in der Regel nicht geboren und so will es in den meisten Fällen der individuelle Werdegang, dass sich in der Vergangenheit
MehrAktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017
Aktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017 I. Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit II. Längere Arbeitsunfähigkeit aufgrund verschiedener Krankheiten III. Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
MehrI. Grundzüge Leistungsrecht 2. Einweisungsvorschriften
I. Grundzüge Leistungsrecht 2. Einweisungsvorschriften a) Aufklärungspflichten, 13 SGB I b) Auskunftspflichten, 15 SGB I c) Beratungspflichten, 14 SGB I Fall: Zurück in die Zukunft? A war als Altenpflegerin
MehrEs gilt das gesprochene Wort! Annelie Buntenbach Geschäftsführender Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes
Es gilt das gesprochene Wort! Annelie Buntenbach Geschäftsführender Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes DGB INDEX Gute Arbeit Arbeitshetze, Arbeitsintensivierung, Entgrenzung Pressekonferenz
MehrKosten von Fehlzeiten. 177 Millionen DM. E:\Frontpage\AIM \Downloads\folienuni\ Fehlzeiten Folien.doc
Kosten von Fehlzeiten Unternehmen Deutsche Post AG Deutsche Bahn AG Deutsche Telekom Volkswagen AG Adam Opel AG Robert Bosch AG Kosten von Fehlzeiten in Millionen DM 2.000 Millionen DM 1.700 Millionen
MehrBudget für Arbeit gemäß 61 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
gemäß 61 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Hintergrund / Absicht I Beschäftigungsangebote für Menschen mit Behinderung mit voller Erwerbsminderung wurden bislang im Wesentlichen auf Werkstätten für
MehrDr. Guido Kirner. Absicherung der Arbeitskraft Berufsunfähigkeitsversicherung
Dr. Guido Kirner Absicherung der Arbeitskraft Berufsunfähigkeitsversicherung Bedeutung der Arbeitskraft Vorweg eine einfache Frage Wenn Sie nicht mehr arbeiten können, wovon wollen Sie leben? Ihre Arbeitskraft
MehrBundesgesetz über die Unfallversicherung
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Änderung vom 23. Juni 2000 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999
MehrPensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.
Pensionskasse SHP Organisationsreglement Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014 In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015 Pensionskasse SHP i Inhaltsverzeichnis Stiftungsrat 3 Art. 1 Führungsverantwortung
MehrWelche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Welche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Wiedereingliederung oder Rente? 9 Abs. 1 SGB VI Die
MehrSteuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich
Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?
MehrBETREUUNGSVERORDNUNG VOM 13. MÄRZ
BETREUUNGSVERORDNUNG VOM. MÄRZ 0 Inhaltsverzeichnis Titel Artikel Seite Inhaltsverzeichnis. Gegenstand... Gegenstand...... Angebot und Organisation... 9-7. Grundangebot... Angebote..... Zeitliche Angebotseinschränkungen......
MehrGeschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 14.07.05 Wer bezahlt was bis wann,
MehrFeuerwehrentschädigungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Großenhain (Feuerwehrentschädigungssatzung - FeuerwEntschS)
Feuerwehrentschädigungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Großenhain (Feuerwehrentschädigungssatzung - FeuerwEntschS) Der Stadtrat der Stadt Großenhain hat in seiner Sitzung am 09.12.2014 auf Grund von
MehrFachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen
Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen BA Zentrale, RP21/GR21 Seite 1 von 10 Änderungshistorie Fassung vom 20.09.2016 Neufassung BA Zentrale,
MehrVortrag sozialrechtliche Fragen
Vortrag sozialrechtliche Fragen Sozialdienst 2017 Sie erhalten Informationen zu folgenden Themen: Entlassung aus der medizinischen Rehabilitation Wirtschaftliche Sicherung Zuzahlung zur Rehabilitation
MehrÜberblick über die Änderungen im Versicherungsund Rentenrecht durch das Flexirentengesetz
Überblick über die Änderungen im Versicherungsund Rentenrecht durch das Flexirentengesetz Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Versicherungsämter vom 16. bis 17. Mai 2017 in Bad Hersfeld
MehrMandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung
Mandantenbrief August 2010 Aufhebungsvertrag und Abfindung 1 Gegenstand eines Aufhebungsvertrages Der Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die
Mehr