VO Börserecht. MMag. Dr. Martin Oppitz

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1 VO Börserecht MMag. Dr. Martin Oppitz

2 Kapitalmarkt Definition: Gesamtheit der Institutionen und Transaktionen, durch die längerfristige Finanzierungsmittel von bestimmten Rechträgern und Wirtschaftseinheiten an andere zur Bildung von Sachkapital direkt zugeführt oder vermittelt werden. Neuere Entwicklungen: Institutionalisierung Mediatisierung Internationalisierung

3 Funktions- und Individualschutz Funktionsschutz: Vermeidung von Krisen ganz allgemein Individualschutz: Schutz des Anlegers/Einlegers vor übermäßigem Risiko Klare Trennung der beiden Prinzipien problematisch ( Kehrseiten einer Medaille )!

4 Kompetenzrechtliche Einordnung Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen (Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG) Ergänzend: Zivilrechtswesen, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, Strafrechtswesen (Art 10 Abs 1 Z 6 und 8 B-VG).

5 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen Niederlassungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Kapitalverkehrsfreiheit

6 Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht FMA Bankenaufsicht Versicherungsaufsicht Pensionskassenaufsicht Wertpapieraufsicht Aufsicht über Mitarbeitervorsorgekassen

7 Organisationsrecht der FMA Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ( 1 Abs 1 FMABG) Weisungsfrei (Verfassungsbestimmung des 1 FMABG) Aufsichtsführung durch den BMF ( 16 FMABG)

8 Binnenstruktur der FMA Organe: Vorstand und Aufsichtsrat ( 4 FMABG) Zweiköpfiger Vorstand wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten bestellt; Vorschlagsrecht vom BMF und OeNB aufgrund des Ergebnisses des verpflichteten Ausschreibungsverfahrens ( 5 Abs 2 u. 3 FMABG) BMF kann aus wichtigem Grund abberufen ( 7 Abs 3 FMABG) Bestellungskompetenz des BMF für die insgesamt sechs Aufsichtsratsmitglieder; zwei zusätzliche kooptierte Mitglieder (von WKÖ namhaft gemacht) [ 8 Abs 1 FMABG] Kostentragung nach dem Verursacherprinzip (Rechnungskreise für jeden Aufsichtsbereich) [ 19 FMABG]

9 Systematisierung des Kapitalmarkts und Kapitalmarktrechts Nationaler und internationaler Kapitalmarkt Organisierter und nicht geregelter (grauer) Kapitalmarkt Kassa- und Terminmarkt Primärmarkt (Emissionsmarkt) und Sekundärmarkt (Zirkulationsmarkt)

10 Marktteilnehmer Marktorganisatoren (Börsen und börsenähnliche Einrichtungen) Emittenten Kreditinstitute (Institutionelle und sonstige) Anleger Wertpapierfirmen/Wertpapierdienstleistungsunternehmen Prüfer, Kontrolleure, Rating-Agenturen etc

11 Handel mit Finanzinstrumenten (1) Die grundsätzliche Unterscheidung: Handel an einem geregelten Markt (Börsenmarkt) Außerbörslicher Over The Counter (OTC)-Handel

12 Handel mit Finanzinstrumenten (2) Geregelter Markt ( 1 Abs 2 BörseG): Wird von einem Börsenunternehmen im Inland oder einem Marktbetreiber in einem MS betrieben oder verwaltet; multilaterales System ; führt die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf/Verkauf von FI innerhalb des Systems in nichtdiskretionärer Weise zusammen oder fördert das Zusammenführen; führt zu einem Vertrag über FI.

13 Handel mit Finanzinstrumenten (3) Multilaterales Handelssystem ( 1 Z 9 WAG): Von einer WP-Firma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System; führt die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf/Verkauf von FI innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln zusammen; führt zu einem Vertrag; ist kein geregelter Markt.

14 Handel mit Finanzinstrumenten (4) Systematische Internalisierer ( 1 Z 10 WAG): KI oder über Zweigstelle im Inland tätige WP-Firmen, die in organisierter und systematischer Weise häufig und regelmäßig für eigene Rechnung zur Ausführung von Kundenaufträgen außerhalb von geregelten Märkten und MTF mit FI handeln.

15 Die Börse Börseunternehmen als Träger Wertpapierbörsen allgemeine Warenbörsen ( 1 BörseG) Handels- und Bewertungsfunktion Betrieb ist konzessionspflichtig

16 Börsestruktur Notierungsverhältnis zu Emittenten Börseunternehmen Börsemitglieder

17 Börsedefinition Keine Legaldefinition Traditionelle Begriffsbestimmung: - Regelmäßigkeit der Veranstaltung - Gleicher Ort - Vertretbarkeit der gehandelten Gegenstände - Abschluss von Großhandelsgeschäften im Gegensatz zum Kleinhandel und - Regelmäßig auf Kaufleute (Unternehmer) beschränkte Teilnahme am Handel Automatisierung des Börsehandels bewirkt: Ortsgebundenheit (Computer-)Systemgebundenheit; Matching durch das System.

18 Börseaufsicht Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht der FMA ( 45 Abs 1 BörseG). FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens. Bestellung eines Börsekommissärs ( 46 BörseG). Konzessionspflicht ( 2 Abs 2 BörseG) in Kombination mit Instrumenten der laufenden Aufsicht Börseunternehmen sind in der Rechtsform der Aktiengesellschaft zu führen.

19 Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) Etabliert durch VO 1095/2010/EU ( ESMA-VO ); neben Bankaufsicht ( EBA ) und Versicherungsaufsicht ( EIOPA ); die drei Behörden bilden (im Zusammenwirken mit weiteren Behörden) das Europäische System der Finanzmarktaufsicht (ESFS); Wichtige Zuständigkeit: Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen sowie Entwurf technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards

20 Börseunternehmen als beliehene Unternehmen Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren in Bescheidform; In-Gang-Setzung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen Emittenten und der Wiener Börse. Berufung an einen beim BMF eingerichteten Berufungssenat ( 64 Abs 2 BörseG: Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag). 10-wöchige Entscheidungsfrist statt der allgemeinen 6-Monatsfrist ( 72 Abs 4 BörseG).

21 Rechtsnatur der Börse Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Deutung der Börseveranstaltungen? Mitgliederorientierte Körperschaft? Rechtsgebilde sui generis, welches sich durch Rechtskontinuität auszeichnet? Nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt?

22 Zulassung zum Handel Marktsegmente Amtlicher Handel Geregelter Freiverkehr Privatrechtliche Marktsegmentierung Dritter Markt : MTF

23 Zulassungsvoraussetzungen Rechtsgrundlage des Emittenten Emissionsvolumen Bestandsdauer des Emittenten Rechtsgrundlage der Wertpapiere Handelbarkeit (Spezialproblem:Vinkulierung!) Stückelung Streuung

24 Ausgewählte Kriterien amtlicher Handel geregelter Freiverkehr ( 66a BörseG) ( 68 BörseG) Gesamtnominale bei Aktien mind. 2,9 Millionen Euro mind Euro bei anderen Wertpapieren mind Euro mind Euro Gesamtstückzahl mind Stück mind Stück Mindestnominale Streubesitz mind Euro mind Euro Mindeststückzahl Streubesitz mind Stück mind Stück Bestand der Gesellschaft und Veröffentlichung des Jahresabschlusses mind. 3 Jahre mind. 1 Jahr

25 Privatrechtliche Marktsegmentierung 1 Equity market.at Bond market.at Derivatives Market.at Structured products.at Other securities.at

26 Privatrechtliche Marktsegmentierung 2 Equity.market.at prime market mid market standard market

27 Privatrechtliche Marktsegmentierung 3: Prime Market Regelwerk Prime Market Aktienwerte, die zum AH oder GFV zugelassen sind und speziellen Zusatzanforderungen entsprechen Stammaktien Mindeststreubesitz (25%; Kapitalisierung mind. EUR 15 Mio) Quartalsberichte und Jahresfinanzbericht Erklärung über Einhaltung Corporate Governance Kodex im Geschäftsbericht Specialist-Betreuung

28 Notierungsbeendigung Widerruf: Nichteinhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften (äußerstes Mittel: kaltes Delisting ) Delisting: Freiwillig ( 83 Abs 4, 84 Abs 5 BörseG beim geregelten Freiverkehr: Einmonatsfrist)

29 Handelsaufsicht Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen ( 25 Abs 1 BörseG). Erlassung von Handelsregeln ( 26 Abs 2 BörseG). Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte ( 26 Abs 3 Satz 1 BörseG). Gebührenordnung ( 13 Abs 6 BörseG). Handelsaussetzung ( 25b Abs 1 BörseG); Verlangen der FMA nach 48q Abs 3 BörseG im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel; Parallelregelung in 91 Abs 3 Z 9 WAG.

30 Art des Börsehandels (1) Bestimmung durch das Börseunternehmen (Wiener Börse AG) gemäß 56 Abs 1 BörseG unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums, die Wirtschaftlichkeit, die Art der Handelsgegenstände und das Ausmaß der Umsätze

31 Art des Börsehandels (2) Demonstrative Aufzählung als gesetzliche Leitlinie ( 56 Abs 1 BörseG): Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes Handelssystem durch Zuruf durch verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch ein Börsenmitglied (Market Maker) An der Wiener Börse wird das automatisierte Handelssystem XETRA verwendet.

32 Handelsbeschränkungen Handelsaussetzungen durch das Börseunternehmen - auftrags der FMA insb. izm der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel ( 25b Abs 3 und 48q Abs 3 BörseG; 91 Abs 3 Z 9 WAG) bzw. - als Ausfluss der Handelsaufsicht durch das Börseunternehmen ( 25b Abs 1 BörseG) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen ( Handelsaufsicht : 25 Abs 1 BörseG)

33 Börsegeschäfte Geschäfte, die im Börsesaal während der Börsezeit oder in einem automatisierten Handelssystem abgeschlossen werden Fixgeschäftscharakter ( 27 Abs 3 BörseG) Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das Börseschiedsgericht zu entscheiden ( 27 Abs 3 BörseG) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Börsegeschäften ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft ( 28 Abs 1 BörseG; vgl auch den Ausschluss des Differenzeinwandes bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften gemäß 1 Abs 5 BWG)

34 Effektengiroverkehr Abwicklung von Effektengeschäften idr ohne Änderung des Aufbewahrungsortes der Wertpapiere Einrichtung einer zentralen Wertpapiersammelbank (OeKB) Übertragung von Miteigentumsanteilen am Sammelbestand durch Gutschriften der Wertpapiersammelbank auf dem Konto der Bank, die Wertpapiere für sich oder für einen Kunden im eigenen Namen erworben hat; Belastung des Kontos der Bank, die aus ihren eigenen Beständen oder im Auftrag eines Kunden diese Wertpapiere verkauft hat. Depotvertrag zwischen der Bank und der Wertpapiersammelbank (=Drittverwahrer)

35 Folgepflichten börsenotierter Emittenten Regelpublizität (unverzügliche Zurverfügungstellung von Jahresabschluss und Lagebericht); Zwischenberichte ( Halbjahresfinanzbericht ) Ad hoc-publizität ( 48d BörseG): Bekanntgabe von Insider- Informationen, sofern diese den Emittenten unmittelbar betreffen Beteiligungspublizität (Stimmrechtsschwellen in 5%-Schritten gemäß 91 BörseG) Directors dealings ( 48d Abs 4 BörseG): Offenlegungspflicht für Personen mit Führungsaufgaben bei einem Emittenten (Bagatellgrenze von zusammen 5.000,00 pro Kalenderjahr)

36 Emissionen Struktur Selbstemission Fremdemission

37 Angebotsarten Private Placement Öffentliches Angebot Initial Public Offering Secondary Offering

38 Vertragsverhältnisse Übernahmevertrag zwischen Emissionsbank und Emittent (bzw Altaktionär) mit oder ohne Platzierungsgarantie bzw firm commitment underwriting Konsortialvertrag (zwischen den Konsortialbanken)

39 Prospektpflicht nach KMG Öffentliches Angebot im Inland Prospektausnahmen Prospektarten Veranlagungsprospekt Wertpapierprospekt Dividendenwerte Einmalprospekt Nichtdividendenwerte Basisprospekt

40 Prospektbilligung durch FMA ( 8a KMG) Billigungsbescheid der FMA; Prüfungsmaßstab: Vollständigkeit; Kohärenz (Widerspruchsfreiheit); Verständlichkeit (Maßstab des durchschnittlich interessierten Anlegers). Eingeschränkt materielle Prüfung?

41 Prospekthaftung I 11 KMG Gemeinschaftsrechtlich nicht harmonisiert Spezielle Ausprägung der cic Anspruchsnormenkonkurrenz mit Haftung nach allg. Zivilrecht Haftungsträger: Emittent, Kontrollor, Vermittler, sonstige (zb Abschlussprüfer)

42 Prospekthaftung II Haftungsumfang: Vertrauensschaden; Betragsbeschränkung (außer bei Vorsatz) bis Höhe des Erwerbspreises zzgl. Spesen und Zinsen; Präklusivfrist: 10 Jahre nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes

43 Verhaltenspflichten Insiderrecht ( 48b BörseG): Unter Ausnützung von Insider-Informationen nicht kaufen, verkaufen anbieten oder empfehlen einem Dritten zugänglich machen (Weitergabe) Compliance-Einrichtungen ( 48s BörseG) Unterrichtung der Dienstnehmer Interne Richtlinien zur Informationsweitergabe Organisatorische Maßnahmen

44 Insiderrecht Die Insiderinformation 48a BörseG: Öffentlich nicht bekannte genaue Information; Betrifft direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder Finanzinstrumente; Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung des Finanzinstruments oder eines Derivates bei Bekanntwerden in der Öffentlichkeit; weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.

45 Genaue Information Ereignis muss schon eingetreten sein oder muss im Fall eines zukünftigen Ereignisses mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten; BGH (NZG 2008, 342): Hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben, sofern es sich um überwiegende Wahrscheinlichkeit handelt, dh wenn das Ereignis tatsächlich mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% eintreten wird ex ante-beurteilung im Zeitpunkt des Ereignisses

46 Kursrelevante Information Eignung der Information zur Kursbeeinflussung - ex ante Prognose maßgeblicher Zeitpunkt: Tathandlung - objektiver Standpunkt eines verständigen Anlegers - Wahrscheinlichkeitsurteil Erheblichkeit der Kursbeeinflussungseignung - Festlegung der Erheblichkeitsschwellen unter Berücksichtigung historischer Marktdaten - Maßgeblichkeit des betroffenen Finanzinstruments (Aktie, Genussrechte, Schuldverschreibung) Relevanz für die Anlageentscheidung

47 Verbotenes Verhalten Tatbestandsvereinheitlichung und damit Verschärfung für Sekundärinsider, dem die Information mitgeteilt wurde oder sonst bekannt geworden ist ( 48b Abs 1 und 2 BörseG): Ausnützen durch Kauf, Verkauf, Anbot zum Kauf/Verkauf; Empfehlung; einem Dritten zugänglich machen, ohne dazu verhalten zu sein

48 Varianten Mit Bereicherungsvorsatz Ohne Bereicherungsvorsatz: Strafbar bei Kenntnis oder bei grob fahrlässiger Unkenntnis, dass es sich um eine Insiderinformation handelt.

49 Strafdrohung ( 48 b Abs 1 bis 3 BörseG) Primärinsider: Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, bei Vermögensvorteil > ,00 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Sekundärinsider: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze bei Vermögensvorteil > ,00 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Ohne Bereicherungsvorsatz: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze

50 Primärinsiderbegriff ( 48b Abs 4) Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten Einschlägige(r) Beruf, Beschäftigung, Aufgaben Beteiligung am Kapital des Emittenten Informationsverschaffung durch Begehung strafbarer Handlungen (bei juristischen Personen: Wer am Beschluss, das Geschäft für Rechnung der juristischen Person zu tätigen beteiligt ist)

51 Insider-Verzeichnisse ( 48d Abs 3) Verzeichnis ist von Emittenten oder in ihrem Auftrag/für ihre Rechnung handelnden Personen zu führen: Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit (Arbeitsvertrag oder anderweitig ) regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insiderinformationen haben Regelmäßig zu aktualisieren Der FMA auf Anfrage zu übermitteln Aufbewahrungspflicht mind 5 Jahre Schriftliche Anerkennungs- und Kenntnisnahmebestätigung durch den Einzelnen erforderlich

52 Sonderbestimmungen für Insiderstrafverfahren Zentralisierung: Zuständigkeit des LG für Strafsachen Wien ( 48h) FMA als grundsätzliche Ermittlungsbehörde ( 48i) FMA hat Privatbeteiligtenstellung ( 48k)

53 Ad-hoc-Publizität (1) Bekämpfung von Insiderhandel an der Wurzel ; 48d Abs 1 BörseG: Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insider- Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

54 Ad-hoc Publizität (2) Kriterium der Unmittelbarkeit: Unternehmensinterne Umstände Außerhalb des Emittenten eingetretene kursrelevante Umstände (zb Herabstufung eines externen Ratings, regulative Eingriffe, Zustellung einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung, uu Sachverhalte, die ihren Ursprung in Konzernunternehmen haben: zb Lieferschwierigkeiten, Insolvenzverfahren)

55 Ad-hoc Publizität (3) Mehrstufige Entscheidungsprozesse: Publizitätspflicht uu bereits bei der Entscheidung auf der ersten Ebene (zb Vorstand), sofern Zustimmung der anderen Organe hinreichend wahrscheinlich und Eignung zur Kursbeeinflussung gegeben ist.

56 Ad-hoc Publizität (4) Zeitleiste eines gestreckten Sachverhalts Erste Gesprächsaufnahmen Sondierungsgespräche Beiziehung externer Berater Erstes Abstecken der Verhandlungspositionen (Preisvorstellungen von Verkäufer und Käufer) Due Diligence-Prüfung Rahmenvereinbarung Letter of Intent (Exklusivität) Feste Veräußerungsabsicht Paraphierung bei Feststehen maßgeblicher Eckpunkte des Vertrages Preisband steht fest Vertragsentwurf Berichte des Verhandlungsführers/Vorstands an Gremien der Gesellschaft Beratung der zuständigen Gremien Zustimmung und Beschlussfassung der zuständigen Gremien (Vorstand und Aufsichtsrat) Einigung über Vertragstext Unterfertigung

57 Ad-hoc Publizität (5) Aufschiebungsmöglichkeit ( 48d Abs 2 BörseG): Anwendungsvoraussetzungen vom Emittenten selbst zu prüfen Erforderlich ist, dass die Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte. Unterlassung darf nicht geeignet sein, die Öffentlichkeit irrezuführen. Emittent muss in der Lage sein, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten. Definition der berechtigten Interessen in 48d Abs 2 Z 1 BörseG: - laufende Verhandlungen und damit verbundene Umstände, weil das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden würde. - mehrstufige Entscheidungsprozesse (insbesondere Gefahr der Irreführung des Publikums bei zu früher Offenlegung).

58 Ad-hoc Publizität (6) Art und Inhalt der Veröffentlichung Unverzüglichkeit (wenige Stunden) Veröffentlichungs- und Meldeverordnung der FMA Vorabinformation der FMA und des Börseunternehmens ( 82 Abs 7 BörseG)

59 Ad-hoc Publizität (7) Sanktionen Verwaltungsstrafe (gemäß 48 Abs 1 Z 2 BörseG maximal ,00); Prangerfunktion durch FMA-Veröffentlichung ( 48q Abs 4 BörseG); Schadenersatz (Schutzgesetzverletzung; kapitalmarktrechtliches Sonderverhältnis); Widerruf der Börsenzulassung und Konventionalstrafen.

60 Marktmanipulation (1) ( 48a Abs 1 Z 2 BörseG) a) Geschäfte oder Kauf- bzw.verkaufsaufträge, die falsche oder irreführende Signale für Angebot/Nachfrage/Kurs geben oder geben könnten Kurs in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird Auch effektive Geschäfte werden erfasst! Ausnahme: Nachweis legitimer Gründe sowie Konformität mit zulässiger Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt

61 Marktmanipulation (2) ( 48a Abs 1 Z 2 BörseG) b) Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Täuschungshandlungen

62 Marktmanipulation (3) ( 48a Abs 1 Z 2 BörseG) c) Verbreitung von Informationen (Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege), die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten, unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die verbreitende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren

63 Demonstrative Aufzählung von Manipulationstechniken ( 48a Abs 2 BörseG) Cornering (Marktbeherrschende Stellung); Marking the Close (Kauf/Verkauf bei Börseschluss ); Scalping ( Abgabe zu einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument ).

64 Sanktionen ( 48c BörseG) Verwaltungsübertretung (Versuch strafbar) Geldstrafe bis zu ,00 Erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären Strafbehörde: FMA

65 Safe harbours Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom : Handel mit eigenen Aktien (Erwerb und Veräußerung) im Rahmen von Rückkaufprogrammen Kursstabilisierungsmaßnahmen

66 Kursstabilisierung (1) Signifikantes Zeichnungsangebot (Art 2 Nr 9) [auch öffentlich angekündigte Privatplatzierungen] Zeitliche Befristung [spätestens 30 Kalendertage] (Art 8 Abs 2) (Vorgängige) Bekanntgabe in angemessener Weise und (nachherige) Meldung an zuständige Behörde sowie Bekanntgabe (Art 9 Abs 1 bis 3) durch Emittent, Bieter oder durchführendes Unternehmen (Wertpapierhäuser und Kreditinstitute)

67 Kursstabilisierung (2) Beschränkung des Stabilisierungspreises (Art 10 Abs 1): Bei Aktien Emissionskurs als Maximum Ergänzende Kursstabilisierungsmaßnahmen (Art 2 Nr 12 und Art 11): Überzeichnung (Mehrzuteilungsoption nur innerhalb Zeichnungsfrist und zum Emissionskurs) oder Ausnützung einer Greenshoe-Option (max 15% des ursprünglichen Angebots; nicht durch Greenshoe abgedeckte Position darf 5% des ursprünglichen Angebots nicht überschreiten) durch ein Wertpapierhaus oder Kreditinstitut

68 Compliance ( 18 WAG) Festlegung und laufende Einhaltung von Grundsätzen und Verfahren zur Aufdeckung jedes Risikos einer etwaigen Missachtung der im WAG festgelegten Pflichten sowie der damit verbundenen Risiken Beschränkung der Risiken auf ein Mindestmaß Der FMA müssen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, sodass sie ihre Befugnisse wirksam ausüben kann Dauerhafte Einrichtung einer unabhängigen Compliance Funktion

69 Compliance ( 82 Abs 5 BörseG) Zweck: Hintanhaltung von Insidergeschäften Informations-, Überwachungs- und Organisationspflicht: - Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen ; - chinese walls : Umgang mit compliance-relevanten Informationen ( wall crossing ; need to know- Basis ); - Compliance-Organisation

70 Compliance-Regelwerke Emittenten-Compliance-Verordnung (ECV) der FMA (vgl dazu Rundschreiben der FMA vom zu den Complianceregelungen gemäß BörseG 1989 und ECV 2007); Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft (SCC)

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