Ausgabe März 2015 Kassenführung Einkommensteuer Investitionsabzugsbetrag Bilanzierung Arbeitsrecht
|
|
- Frida Gerhardt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kassenführung 2. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten beim Einsatz von elektronischen Kassen 2. Einsatz einer offenen Ladenkasse 3 Einkommensteuer 4. Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung 4. Abzug von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte 5. Selbst getragene Benzinkosten auch bei Ein-Prozent-Regelung abziehbar? 6. Verpflegungsmehraufwendungen in Wegzugsfällen 6 Investitionsabzugsbetrag 7. Aufstockung in Folgejahren möglich 7 Bilanzierung 8. Neue Größenklassen: Konsequenzen für den Jahresabschluss Arbeitsrecht 9. Mindestlohngesetz Was zählt zur Arbeitszeit? 9. Umgang mi der Umrechnung von Festgehältern auf Stundenlöhne 10
2 Kassenführung. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten beim Einsatz von elektronischen Kassen Damit die Registrierkasse nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verstößt, muss die richtige und vollständige Erfassung und Verarbeitung der Geschäftsvorfälle bei der Speicherung gewährleistet sein. Es ist daher darauf zu achten, dass nachträglich keine Änderungen mehr vorgenommen werden können, so dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Grundsätzlich ist jede Einnahme und Ausgabe einzeln aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung erfolgt bei den alltäglichen Bargeschäften in der Regel mit einer Registrierkasse oder PC-Kasse, mit deren Hilfe diese Einzelaufzeichnung praktikabel wird. Wird eine elektronische Kasse geführt, müssen alle Einzeldaten, die durch die Nutzung der Kasse entstehen, während der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Bitte beachten Sie, dass innerhalb der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren nicht nur die Einzeldaten der elektronischen Kasse aufbewahrt werden, sondern auch eine schlüssige und nachvollziehbare Dokumentation über die Registrierkasse. Hierzu zählen die Betriebsanleitung, Dokumente zur Programmierung und evtl. Umprogrammierungen, sowie die Programmabrufe nach jeder Änderung und Protokolle über die Errichtung von Verkäufer-, Kellner- oder Trainingsspeicher. Die Finanzverwaltung verlangt, dass die Kasseneinzeldaten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger (z. B. CD, DVD, USB-Stick) zur Verfügung gestellt werden. Das Unternehmen muss also selbst dafür sorgen, dass es die Einzeldaten mit allen Strukturinformationen in der Kasse nicht nur speichert, sondern auch herausholt und in einem für das Finanzamt lesbaren Format zur Verfügung stellt. Können mit der elektronischen Registrierkasse nicht alle Kasseneinzeldaten für zehn Jahre im Gerät gespeichert werden, ist die Kasse umgehend mit Speichererweiterungen auszustatten. Sollte dies technisch unmöglich sein, sind die Daten auf einem externen Datenträger zu speichern. Dem Unternehmer obliegt der Nachweis, dass die Daten manipulationssicher, unveränderbar und jederzeit lesbar gespeichert werden. Ggf. ist hierfür die Hilfe eines IT-Dienstleisters erforderlich, der Sie auch über derzeitige und zu erwartende technische Aufrüstungsmöglichkeiten informiert. Ausnahmeregelungen bei nicht aufrüstbaren Registrierkassen Ist eine Aufrüstung der Registrierkasse nachweisbar technisch nicht möglich, darf die Kasse längstens bis zum 31. Dezember 2016 eingesetzt werden (Härtefallregelung). In diesem Fall müssen mindestens folgende Unterlagen aufbewahrt werden: alle zur Kasse gehörenden Organisationsunterlagen, insbesondere Bedienungs- und Programmieranleitung alle Programmabrufe nach jeder Änderung (u. a. Artikelpreise) Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-, Kellner- und Trainingsspeichern u. Ä. 2
3 alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung (z. B. Anweisungen zum maschinellen Ausdrucken von Pro-forma-Rechnungen oder zum Unterdrücken von Daten und Speicherinhalten) alle mit Hilfe der Kasse erstellten Rechnungen alle Tagesendsummenbons mit Ausdruck des Nullstellungszählers inklusive: o Name Ihres Unternehmens o Tagesdatum und Uhrzeit (wichtig zur Überprüfung, ob der Ausdruck nach Geschäftsschluss erfolgte bei Abweichung wird empfohlen, den Grund zu vermerken) o Tagessumme getrennt nach verschiedenen Steuersätzen (falls vorhanden) o Fortlaufende Nummer (bei Stornierungen ist wichtig, diesen Bon als Nachweis aufzubewahren. Eine Unterbrechung des Nummernkreises ist zu vermeiden. Bei Unterbrechung ist ein Vermerk über den Grund aufzubewahren) o Stornobuchungen (z. B. sog. Managerstornos und Nach-Stornobuchungen) o Retouren o Entnahmen o Zahlungswege (bar, Scheck und Kredit) alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse (z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Ausdrucke der Trainingsspeicher, Kellnerberichte, Spartenberichte) im Belegzusammenhang mit dem Tagesendsummenbon Darüber hinaus ist die Vollständigkeit der Tagesendsummenbons nachweisbar sicherzustellen. Zusätzlich ist es ratsam, alle weiteren Unterlagen und Daten aufzubewahren (z. B. GrandTotal-Speicher und Journalrollen), um die Vollständigkeit der vorgelegten Tagesendsummenbons zu belegen. Weiter sollten alle ungewöhnlichen Vorfälle protokolliert werden (z. B. Defekt der Registrierkasse etc.). Kassenführung. Einsatz einer offenen Ladenkasse Bei der sog. "offenen Ladenkasse" sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung im Gegensatz zur Kassenführung mit Hilfe einer Registrierkasse/PC-Kasse mit hohem Aufwand verbunden. Auch hier ist prinzipiell die Aufzeichnung eines jeden einzelnen Handelsgeschäftes, also jeder Betriebseinnahme und Betriebsausgabe, jeder Einlage und Entnahme, mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls erforderlich. Jeder einzelne Vorgang muss identifizierbar sein. Zu erfassen sind Inhalt des Geschäfts sowie Name, Firma und Adresse des Vertragspartners. Da sich die Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Betriebseinnahmen auch aus dem Umsatzsteuergesetz ergibt, besteht die Verpflichtung unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität sind aber insbesondere Einzelhändler, die im Allgemeinen Waren von geringem Wert an nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen, von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden. In diesem Fall müssen die Bareinnahmen anhand eines sog. Kassenberichts nachgewiesen werden, in dem sie täglich mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden. Für die Anfertigung eines Kassenberichts ist der gesamte geschäftliche Bargeldendbestand einschließlich Hartgeld unabhängig vom Aufbewahrungsort des Geldes (z. B. Tresorgeld, Handkassen der Kellner, Wechselgeld, Portokasse etc.) täglich zu zählen, weil die Feststellung des Kassenbestandes eine unentbehrliche Grundlage für die Berechnung der Tageslosung bildet. Der Kassenendbestand ist sodann rechnerisch um die Entnahmen und Ausgaben zu erhöhen und um die Einlagen und den Kassenanfangsbestand zu mindern, 3
4 so dass sich die Tageseinnahme ergibt. Die Entnahmen, Einlagen (einschl. Herkunftsnachweis) und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen. Nur ein in solcher Weise erstellter Kassenbericht für offene Ladenkassen dokumentiert diese Rechenschritte hinreichend, schreibt sie unveränderbar fest und macht sie damit nachprüfbar. Mit Standardsoftware (z. B. Office-Programme) erstellte Tabellen sind nicht manipulationssicher und entsprechen somit nicht den Vorschriften. Am Markt erhältliche Software wird nur dann als ordnungsgemäß anerkannt, wenn eine nachträgliche Änderung unmöglich bzw. sofern möglich mit einem entsprechenden automatisch vom Programm gesetzten Vermerk ersichtlich ist. Darüber hinaus sollten Sie die Ermittlung des Geldbestandes am Ende des Tages durch ein sog. Zählprotokoll nachweisen. Rundungen oder Schätzungen sind unzulässig. Dokumentieren Sie die Ermittlung des Geldbestands am Ende des Tages durch ein sog. Zählprotokoll. Auch Hartgeld in der Kasse und das Wechselgeld in den Handkassen sind exakt zu erfassen. Rundungen oder Schätzungen sind unzulässig und führen zur Versagung der Beweiskraft der Kassenführung. Bitte beachten Sie, dass auch bei Gewinnermittlern nach 4 Abs. 3 EStG, die überwiegend Bargeschäfte tätigen, eine geordnete Belegsammlung nicht ausreicht. Bareinnahmen und Barausgaben sind auch in diesem Fall täglich aufzuzeichnen. Einkommensteuer. Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung können als steuerermäßigende Handwerkerleistung (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200,00) beansprucht werden. Mit dieser Entscheidung vom 06. November 2014 hat der Bundesfinanzhof der profiskalischen Handhabung der Finanzverwaltung widersprochen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses beantragte ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung eine Steuerermäßigung. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei und diese sei nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht als Handwerkerleistung begünstigt. Diese Ansicht teilten in der Folge weder das Finanzgericht Köln noch der Bundesfinanzhof. Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung dient der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist demzufolge als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöht deren Lebensdauer, sichert deren nachhaltige Nutzbarkeit, dient der vorbeugenden Schadensabwehr und zählt damit zum Wesen der Instandhaltung, so der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung. Dies gilt auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung für amtliche Zwecke erstellt wird; denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung wird eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit, noch verliert sie ihren Instandhaltungscharakter. 4
5 Einkommensteuer. Abzug von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Mit der steuerlichen Reisekostenreform wurde die Abziehbarkeit von Reisekosten ab 2014 nicht nur für den Arbeitnehmerbereich, sondern auch für den Bereich der Gewinneinkünfte grundlegend geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun mit seinem Schreiben vom 23. Dezember 2014 insbesondere zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte Stellung genommen. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Reisekosten, sondern können (wie bei Arbeitnehmern) nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Unter Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte zu verstehen. Es muss eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten sein, an der oder von der aus die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Dauerhaft verlangt, dass die Tätigkeit an einer Betriebsstätte unbefristet, für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll. Ein häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte. Ein Unternehmer kann zwar an mehreren Betriebsstätten tätig sein, es kann für jeden Betrieb aber nur eine erste Betriebsstätte geben, die der Abzugsbeschränkung unterliegt. Für die Bestimmung sind ausschließlich quantitative Merkmale maßgebend, d. h. erste Betriebsstätte ist die Tätigkeitsstätte, an der der Steuerpflichtige dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will. Sofern diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zutreffen, ist die der Wohnung näher gelegene Tätigkeitsstätte erste Betriebsstätte. Bei Arbeitnehmern kann der Ort der ersten Tätigkeitsstätte durch dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen bestimmt werden. Nur wenn dies nicht erfolgt ist, werden die quantitativen Merkmale herangezogen. Für den Unternehmer ist eine derartige Möglichkeit nicht vorgesehen. Eine Tätigkeitsstätte muss nicht Betriebsstätte sein. Wird der Steuerpflichtige nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, oder an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (z. B. Fahrzeug) betrieblich tätig, sind die Aufwendungen für die Fahrten unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Sucht ein Unternehmer ohne erste Betriebsstätte dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise täglich auf (z. B. ein Paketzusteller), greift die Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Ort bzw. dem nächst gelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet. 5
6 Einkommensteuer. Selbst getragene Benzinkosten auch bei Ein-Prozent-Regelung abziehbar? Arbeitnehmer können selbst getragene Benzinkosten insgesamt als Werbungskosten abziehen, auch wenn die private Nutzung des Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt wurde. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 04. Oktober Im Streitfall durfte ein im Außendienst tätiger Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen, wobei er die Benzinkosten selbst tragen musste. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der Ein-Prozent-Regelung. Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wurde in Ermangelung derselben nicht erfasst. In der Steuererklärung machte der Steuerpflichtige u. a. sämtliche Benzinkosten als Werbungskosten geltend, was das Finanzamt ablehnte. Er klagte und bekam vor dem Finanzgericht Düsseldorf recht. Nach Meinung des Finanzgerichts sind die auf berufliche sowie auf private Fahrten entfallenden Benzinkosten als Werbungskosten abziehbar. Der Abzug ist nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt ein Werbungskostenabzug für selbst getragene Kfz-Kosten bei der Ein-Prozent-Regelung nicht in Betracht. Dies ist nur bei der Fahrtenbuchmethode möglich. Ob der Bundesfinanzhof seine Ansicht in der anhängigen Revision ändern wird, bleibt abzuwarten. Einkommensteuer. Verpflegungsmehraufwendungen in Wegverlegungsfällen Verpflegungsmehraufwendungen können in den ersten drei Monaten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden. Umstritten war, ob dies auch in sog. Wegverlegungsfällen gilt. Damit sind Fälle gemeint, in denen der Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt. Im Streitfall war der Kläger nichtselbständig tätig. Er wohnte mehrere Jahre am Beschäftigungsort. Nach seiner Heirat verlagerte er mit seiner Frau den Familienwohnsitz. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt er als Zweitwohnung bei. In seiner Einkommensteuererklärung machte er für die ersten drei Monate nach dem Umzug Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug, da der Kläger bereits vor Begründung der doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort gewohnt habe und die Dreimonatsfrist bei Wegverlegung des Familienwohnsitzes somit abgelaufen sei. Die Richter des BFH folgten dem in ihrer Entscheidung vom 08. Oktober 2014 nicht: Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und nutzt daraufhin eine bereits vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt, so wird die doppelte Haushaltsführung mit Umwidmung der bisherigen Wohnung des Steuerpflichtigen in einen Zweithaushalt begründet. Dem Steuerpflichtigen stehen auch in Fällen, in denen er seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und seine bisherige Wohnung in einen Zweithaushalt umwidmet, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate zu, denn in diesen Fällen wird die doppelte Haushaltsführung mit 6
7 Umwidmung der bisherigen Wohnung des Steuerpflichtigen in einen Zweithaushalt begründet. Im Zeitpunkt der Umwidmung beginnt daher die Dreimonatsfrist für die Abzugsfähigkeit der Verpflegungsmehraufwendungen zu laufen. Das Ziel der einschlägigen Vorschrift die Steuervereinfachung wird nur erreicht, wenn eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Frage, ob und wie lange sich der Steuerpflichtige vor Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits am Beschäftigungsort aufgehalten hat und sich daher auf die Verpflegungssituation hat einstellen können, entfallen kann. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf angefallen ist und ob dem Kläger die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt war. Investitionsabzugsbetrag. Aufstockung in Folgejahren möglich Unter gewissen Voraussetzungen können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der BFH hat nun mit seinem Urteil vom 12. November 2014 entschieden, dass ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann. Im Streitfall ließen Eheleute in 2010 aufgrund einer verbindlichen Bestellung aus 2008 eine Fotovoltaikanlage errichten. Die Herstellungskosten betrugen rund ,00. In der Einkommensteuererklärung 2008 beantragten die Steuerpflichtigen für die beabsichtigte Herstellung der Anlage einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von ,00, der auch gewährt wurde. Für das Streitjahr 2009 beantragten sie sodann eine Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags um ,00. Dies lehnte das Finanzamt mit Hinweis auf eine anderslautende Weisung des Bundesfinanzministeriums ab. Im Klage- und im Revisionsverfahren bekamen die Eheleute jedoch recht. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von ,00 je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr bis zum Erreichen der Höchstgrenzen aufgestockt werden. Zwar lassen sich so der Bundesfinanzhof weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auffassung finden. Aber sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprechen für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags. Der BFH weist in seinem Urteil darüber hinaus darauf hin, dass die dreijährige Investitionsfrist mit der erstmaligen Inanspruchnahme für ein bestimmtes Wirtschaftsgut ausgelöst wird und sich durch eine spätere Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags nicht verlängern kann. 7
8 Bilanzierung. Neue Größenklassen: Konsequenzen für den Jahresabschluss 2014 Nach Schätzungen der Bundesregierung werden künftig rund mittelgroße Kapitalgesellschaften als klein einzustufen sein und damit Erleichterungen bei der Rechnungslegung nutzen können. In dem Anfang 2015 veröffentlichten Gesetzentwurf zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurden die monetären Schwellenwerte für die Größeneinteilung nämlich deutlich angehoben. Nach dem vorgesehenen Wahlrecht sollen die neuen Schwellenwerte bereits für den anstehenden Jahresabschluss 2014 genutzt werden können. Die Größenklasse einer Gesellschaft (Kleinstkapitalgesellschaft, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft) hängt von drei Schwellenwerten ab: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer. Die Tabelle zeigt die aktuellen und die geplanten Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften. Danach sollen die monetären Werte um ca. 24 % erhöht werden: Schwellenwerte für kleine KapG: Größenkriterien derzeitige Werte in Klammern Bilanzsumme ,00 ( ,00) Umsatzerlöse ,00 ( ,00) durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 50 Arbeitnehmer (50 Arbeitnehmer) Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreiten, gelten als kleine Kapitalgesellschaften. Wird eine mittelgroße Kapitalgesellschaft durch die Anhebung der Schwellenwerte als klein eingeordnet, kann sie Erleichterungen nutzen. Dies sind z. B.: geringere Anhangangaben, für den Jahresabschluss besteht keine Prüfungspflicht, Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht offengelegt werden. Nach dem Referentenentwurf sollten die erhöhten Schwellenwerte grundsätzlich bereits auf Abschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr (bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr also das Geschäftsjahr 2014) anzuwenden sein. Im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf wurde insoweit ein Wahlrecht eingeräumt. Unternehmen können von der vorgezogenen Anwendung der erhöhten Schwellenwerte allerdings nur Gebrauch machen, wenn sie auch die erweiterte Definition der Umsatzerlöse anwenden. Hiernach führt auch der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu Umsatzerlösen und nicht zu sonstigen betrieblichen Erträgen. Durch diese neue Definition kann es zumindest in Ausnahmefällen dazu kommen, dass eine kleine Kapitalgesellschaft erstmals zu einer mittelgroßen Gesellschaft wird. Es ist also im Vorfeld genau zu prüfen, ob das Wahlrecht angewendet werden soll. 8
9 Bei der Erstellung des Jahresabschlusses für 2014 ist zu beachten, dass die neuen Schwellenwerte erst dann berücksichtigt werden können, wenn das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist. Wann dies der Fall sein wird, bleibt vorerst abzuwarten. Das Gesetz basiert indes auf der Richtlinie 2013/34/EU, die bis (spätestens) zum 20. Juli 2015 in deutsches Recht umzusetzen ist. Arbeitsrecht. Mindestlohngesetz - Was zählt zur Arbeitszeit? Was bedeutet Arbeitszeit im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG)? Das MiLoG sieht vor, das der Arbeitnehmer 8,50 brutto für jede Stunde geleisteter Arbeit erhält. Was unter den Begriff der Arbeitszeit fällt, ist im Gesetz nicht geregelt. Grundsätzlich fällt unter den Mindestlohn nach MiLoG die allgemeine Arbeitszeit, d. h. alle Zeiten, in denen bzw. während derer der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeit verrichtet. Pausenzeiten sind grundsätzlich nicht zu vergüten. 611 Abs. 1 BGB knüpft die Vergütungspflicht des Arbeitgebers allein an die Leistung der versprochenen Dienste. Arbeit als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne des 611 Abs. 1 BGB ist nicht nur jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Arbeit in diesem Sinne ist auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes noch Freizeit hat. Rüstzeiten Die Rüstzeit (auch Vorbereitungszeit) ist die Zeit, die dazu benötigt wird, ein Arbeitssystem, eine Maschine oder eine Fertigungsstelle für einen bestimmten Bearbeitungsvorgang einzurichten und sie mit den notwendigen Werkzeugen und Vorrichtungen zu bestücken. Dazu gehört auch das Hochfahren eines EDV-Systems. Rüstzeiten gehören also zur Arbeitszeit und sind damit auch grundsätzlich mit wenigstens 8,50 / Stunde zu vergüten. Bereitschaftsdienst /Arbeitsbereitschaft Besteht für die Vergütung eines Arbeitnehmers eine Mindestlohnregelung, so ist dieser Mindestlohn auch für Arbeitsbereitschaftszeiten und Bereitschaftsdienste zu zahlen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 19. November Geklagt hatte die Mitarbeiterin eines privaten Pflegedienstes. Zu ihren Aufgaben gehörte die Pflege und Betreuung von zwei dementen Frauen in zweiwöchigen Rund-um-die-Uhr-Diensten. Die Pflegerin wohnte deshalb in den Arbeitsphasen im Haus der zu Betreuenden. Die Nachtzeit wollte der Arbeitgeber als Arbeitsbereitschaft jedoch nicht bezahlen: Die Pflegerin habe nicht tatsächlich rund um die Uhr gearbeitet und Bereitschaftsdienste könnten per Arbeitsvertrag geringer vergütet werden. 9
10 Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht. Das Mindestentgelt sei in der entsprechenden Verordnung "je Stunde" festgelegt und beziehe sich auf die vergütungspflichtige Arbeitszeit. Hierzu gehörten auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst. In der Verordnung sei nicht vorgesehen, dass für Bereitschaftszeiten ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit gezahlt werde. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die von der Verordnung abweichen, seien daher unwirksam. Dieses Urteil trifft zwar zunächst nur für die Pflegebranche zu. Da aber auch das Mindestlohngesetz, das ab 01. Januar 2015 gilt, keine verringerten Vergütungssätze für Bereitschaftsdienste vorsieht, dürfte das Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichtes ab dem kommenden Jahr voraussichtlich auch auf andere Branchen übertragbar sein. Reisezeiten In folgenden Fällen stellen Reisezeiten Arbeitszeit dar: Reisen ist Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers (z. B. Lkw-Fahrer, Taxifahrer); Reisen ist Voraussetzung für die Erbringung der Hauptleistungspflicht (z. B. Handelsvertreter, Vertriebler). Nach der Beanspruchungstheorie ist Reisezeit Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeiten in einem Umfang beansprucht wird, der eine Einordnung als Arbeitszeit erfordert. Dieses ist dann gegeben: Der Arbeitnehmer muss während der Dienstreise seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht erfüllen (z. B. Vorbereitung einer Präsentation, Führen von Telefonaten, Verfassen von s etc.). Steht es dem Arbeitnehmer frei, wie er diese Zeit nutzt (ausruhen, lesen), handelt es sich um Ruhezeit im Sinne des ArbZG. Das Steuern eines Pkw beinhaltet bei den heutigen Verkehrsverhältnissen nicht unerhebliche physische und psychische Belastungen für den Arbeitnehmer und ist daher als Arbeitszeit zu qualifizieren. Liegt Arbeitszeit vor, ist diese grundsätzlich mindestlohnpflichtig. Arbeitsrecht. Umgang mit der Umrechnung von Festgehältern auf Stundenlöhne Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes wird die Umrechnung von Festgehältern auf einen Stundenlohn zur Prüfung der Einhaltung des Mindestlohns diskutiert. Allerdings gibt das Gesetz zum Vorgehen bei der Umrechnung keine eindeutige Auskunft. Aus der Regelung zur Fälligkeit ( 2 Abs. 1 MiLoG) lässt sich schließen, dass zur Umrechnung die in jedem Monat tatsächlich geleisteten Stunden relevant sind. Der 2 Abs. 2 MiLoG bietet jedoch eine Ausnahmeregelung, wonach von den tatsächlich geleisteten Stunden pro Monat abgewichen werden kann, wenn die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Stunden auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto erfasst werden. 10
11 Zur Berechnung des tatsächlichen Stundenlohns bei vereinbartem Festgehalt wird die regelmäßige monatliche Arbeitszeit anhand der Formel: wöchentliche Arbeitszeit x 13 Wochen / 3 Monate ermittelt. Aus den nun bekannten Veröffentlichungen zur Umrechnung von Festgehältern auf einen Stundenlohn zur Prüfung des Mindestlohns lässt sich entnehmen, dass diese Umrechnungsformel beim Prüfungsvorgehen von DRV und Zoll zur Anwendung kommt. Durch die Anwendung dieser Durchschnittsberechnung kann es in Kalendermonaten mit zum Beispiel 22 oder mehr Arbeitstagen dazu kommen, dass der Mindestlohn unterschritten wird. Bei der Prüfung von DRV oder Zoll würde dabei keine Ordnungswidrigkeit festgestellt, wenn sichergestellt ist, dass im Jahres- bzw. im Quartalsdurchschnitt die fehlenden Stunden, durch Monate mit weniger Arbeitstagen, ausgeglichen werden. Die oben beschriebene Vorgehensweise bezieht sich auf die Auslegung des BMAS, der DRV und des Zolls. Eine abschließende Rechtssicherheit besteht mit dieser Berechnung also nicht. D. h. sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, könnte ein Richter auch anders entscheiden. Impressum: ttp AG Steuerberatungsgesellschaft, Rathausplatz 15, Flensburg Vorstand: Peter Krumm (Sprecher), Frank Hansen, Michael E. Heil, Hajo Schmidt, Tjark-Ture Dierks, Carsten Theilen, Thomas Bertram, Dr. Christian Huschke Aufsichtsrat: Dr. Carl Hermann Schleifer (Vors.), Sitz der Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 2981 FL ttp GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Rathausplatz 15, Flensburg Geschäftsführer: Carsten Theilen, Thomas Bertram, Hendrik Söhler von Bargen, Sitz der Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 6224 FL 11
OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE
OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE 31. Oktober 2016 Informationen zum Thema Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung Für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO),
MehrKassenbuchführung / Kassenführung
Kassenbuchführung / Kassenführung Schätzungsbefugnis der Finanzbehörden: Hohe Nachzahlungen drohen! Die Zeiten haben sich geändert: Seit einigen Jahren kann die Finanzverwaltung im Rahmen der Außenprüfung
MehrMandanten- Informationsbrief zur Kassenführung
Dipl.-Wirtsch.-Ing. Constanze Blickhan Christoph Ruppert -Steuerberaterin- -Steuerberater- Platanenallee 23, 64832 Babenhausen (06073) 68 112 Otto-Röhm-Str. 69, 64293 Darmstadt (06151) 30 70 910 blickhan@steuerberatung.com
MehrBrennpunkt Kassenführung - Kassenprüfung im Fokus der digitalen Betriebsprüfung
Brennpunkt Kassenführung - Kassenprüfung im Fokus der digitalen Betriebsprüfung HWK Halle (Saale), 20.09.2016 Seite Arten von Kassensystemen Kassentypen Offene Ladenkasse Elektronische Registrierkassen
MehrNEUE STEUERLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR REGISTRIERKASSEN AB
NEUE STEUERLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR REGISTRIERKASSEN AB 01.01.2017 Die korrekte Kassenbuchführung ist regelmäßig Prüfungsschwerpunkt bei bargeldintensiven Betrieben wie Gaststätten, Taxiunternehmen, Frisören
MehrInformation für Angehörige der steuerberatenden Berufe (AdStB)
Oberfinanzdirektion Niedersachsen Information für Angehörige der steuerberatenden Berufe (AdStB) zum Thema Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung Für die Aufbewahrung digitaler Daten gelten die allgemeinen
MehrWie Unternehmer und Freiberufler mithilfe des Investitionsabzugsbetrags Steuern sparen, ohne Geld auszugeben
Investitionsabzugsbetrag I 80/01 Wie Unternehmer und Freiberufler mithilfe des Investitionsabzugsbetrags Steuern sparen, ohne Geld auszugeben Inhaltsverzeichnis Seite 1. Wie die Steuerbelastung gesenkt
MehrRundschreiben März 2015
Rundschreiben März 2015 Sehr geehrte Leserinnen und Leser, nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland reißen die Forderungen nach Nachbesserungen nicht ab. Die Erfassung von Arbeitszeiten
MehrOrdnungsgemäße Kassenführung. Wie vermeide ich Umsatzzuschätzungen durch den Betriebsprüfer?
Ordnungsgemäße Kassenführung Wie vermeide ich Umsatzzuschätzungen durch den Betriebsprüfer? Index Rechtlicher Hintergrund der BP Formelle und sachliche Fehler bei der Kassenführung Grundsatz der Einzelaufzeichnung
MehrCheckliste Ordnungsmäßigkeit Kassenbuchführung
Vorwort Die beigefügte Checklisten stellt die Sicht der Finanzverwaltung dar. Inhalt 1. Checkliste Ordnungsmäßigkeit... 3 Allgemeines... 3 Welche Art Kasse wurde genutzt?... 3 Wie viele Kassen wurden benutzt
MehrKassenbuchführen leicht gemacht
Kassenbuchführen leicht gemacht Gehören Sie zu den Unternehmern, die mit Vergnügen ihre Bücher führen? Dann sind Ihr Kassenbuch und Ihre Unterlagen bestimmt vorbildlich. Oder empfinden Sie die Aufzeichnungvorschriften
MehrFühren eines ordnungsgemäßen Kassenbuches
Aufgrund aktueller Entwicklungen möchten wir Sie über die ordnungsgemäße Führung eines Kassenbuches informieren. Materielle (sachliche) und formelle Fehler können dazu führen, dass die Kasse durch einen
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrDies soll helfen unangenehme Überraschungen bei der Betriebsprüfung zu vermeiden.
OEHLER & PARTNER Heinrieter Straße 18 74074 Heilbronn Klaus Oehler Dipl.-Betriebswirt (FH) Rechtsbeistand Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Dipl.-Betriebswirt (FH) Klaus Oehler Januar
Mehr1. Gesetz gegen Manipulationen von Registrierkassen die Neuregelungen im Überblick
Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen und offene Ladenkassen 1. Gesetz gegen Manipulationen von Registrierkassen die Neuregelungen im Überblick Aufgrund der im Rahmen von Außenprüfungen wiederholt
MehrWas gilt ab Wird eine elektronische Registrierkasse verwendet, dann muss diese den Anforderungen entsprechen. Ansonsten sollte eine neue
Was gilt ab 01.01.2017 Wird eine elektronische Registrierkasse verwendet, dann muss diese den Anforderungen entsprechen. Ansonsten sollte eine neue Registrierkasse angeschafft werden oder man kehrt zur
Mehr1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten
Neuregelung der Auswärtstätigkeiten 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten Die Reisekosten sind mit Wirkung vom 1.1.2014 zwar neu geregelt worden. Aber nicht alles hat sich geändert. Es kommt nach wie vor
MehrMerkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt
Pkw-Nutzung durch Unternehmer Inhalt 1 Allgemeines 2 Betriebs- oder Privatvermögen: Die Nutzungsart entscheidet! 3 Die private Pkw-Nutzung wie wird sie besteuert? 4 Wie werden die Kosten ermittelt? 5 Was
MehrWir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel 2012 in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zusammengefasst.
Aktuelles im Personalwesen 1/2012 Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel 2012 in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zusammengefasst. Seite 1. Firmenwagen 2 2. Fahrtkosten allgemein
MehrOBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE
OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE 22. Februar 2018 Informationen zum Thema Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung Für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO;
MehrDAS MANDANTEN I MERKBLATT
Thomas Schelly STEUERBERATER Stand: 08.2011 DAS MANDANTEN I MERKBLATT Kassenführung Inhalt 1. Allgemeines 2. Form des Kassenbuches 3. Erfassung der Ausgaben 4. Erfassung der Einnahmen 5. Schlussanmerkungen/
MehrFinanzgericht Düsseldorf, 12 K 1073/14 E
1 von 5 Finanzgericht Düsseldorf, 12 K 1073/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 04.12.2014 Finanzgericht Düsseldorf 12. Senat Urteil 12 K 1073/14 E Tenor: Der Einkommensteuerbescheid
MehrInformation für Angehörige der steuerberatenden Berufe (AdStB) Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung
Oberfinanzdirektion Niedersachsen Information für Angehörige der steuerberatenden Berufe (AdStB) Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung Für die Aufbewahrung digitaler Daten gelten die allgemeinen Ordnungsvorschriften
Mehr1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte
Bei der Abrechnung von Reisekosten müssen Sie neben zahlreichen Vorschriften im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die Reisekostenreform aus dem Jahr 2014 und die BMF-Schreiben vom 24.10.2014, 19.05.2015,
MehrMandanteninfo bezüglich Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der digitalen Grundaufzeichnung (Kasse)
Mandanteninfo bezüglich Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der digitalen Grundaufzeichnung (Kasse) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie mit diesem Informationsschreiben über die Neuerungen
MehrHandlungsbedarf bei elektronischen Kassensystemen. Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
Handlungsbedarf bei elektronischen Kassensystemen Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, wenn Sie eine elektronische Kasse zur Erfassung Ihrer Bareinnahmen einsetzen besteht Handlungsbedarf. Sollten
Mehr2. Was ist sonst noch beim Einsatz einer Registrierkasse zu beachten, die den heute gültigen Vorschriften entspricht?
MERKBLATT Registrierkassen Stand: 26. August 2016 Die Bundesregierung hat ein neues Gesetz zur Einführung manipulationssicherer Kassen beschlossen. Wann das Gesetz in Kraft treten wird, ist noch offen.
MehrReisekosten 2014 und Bewirtungskosten
Reisekosten 2014 und Bewirtungskosten Parallele und praxisnahe Darstellung des Ertrag- und Umsatzsteuerrechts Bearbeitet von Wilhelm Krudewig 4., überarbeitete Auflage 2013. Buch. 198 S. Inkl. BMF-Schreiben
MehrKassenführung Was Sie wissen sollten!
Teil 1 - elektronische Kassenführung für Unternehmen - Auswirkung der Änderungen ab 01.01.2017 - Frage 1 Antwort Sind Sie verpflichtet, eine kaufmännische Buchführung, Bilanzen und Jahresabschlüsse nach
MehrBestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern
Oberfinanzdirektionen Münster 19.02.2010 S 2353 20 St 22 31 Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Neuregelung durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008, die BFH-Urteile vom 10.07.2008
MehrIhre Referentin. Mareike Holst COMMERZ KONTOR GMBH Steuerberatungsgesellschaft. Steuerfachangestellte, Diplom Sozialwirtin
Tatort Kasse Ihre Referentin Mareike Holst COMMERZ KONTOR GMBH Steuerberatungsgesellschaft Steuerfachangestellte, Diplom Sozialwirtin Telefon 040-32 3345-0 Mönckebergstraße 5 E-Mail holst@commerz-kontor.de
MehrCHECKLISTE KASSENFÜHRUNG
Checkliste Kassenführung Inhalt 1. Registrierkassen und Proprietäre Kassensysteme 2. Kassentypen 1 und/oder 2 3. Tagesendsummenbons 4. Monatsberichte Vorbemerkungen Der Kassenführung kommt immer dann besondere
MehrREISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse
REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse Agenda (Die Änderungen im Überblick) Neuer gesetzlicher Begriff: "erste Tätigkeitsstätte" Fahrkosten bei Auswärtstätigkeit
Mehr2. Was ist sonst noch beim Einsatz einer Registrierkasse zu beachten, die den heute gültigen Vorschriften entspricht?
MERKBLATT Registrierkassen Stand: 7. September 2016 Die Bundesregierung hat ein neues Gesetz zur Einführung manipulationssicherer Kassen beschlossen. Wann das Gesetz in Kraft treten und ob es noch Veränderungen
MehrDirektvermarktung. Direktvermarktung
Ordnungsgemäß äße Kassenführung in der Plankstetten 2016 1 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) Bareinnahmen und ausgaben sowie Geldtransfers müssen täglich verbucht werden. Es besteht die Pflicht
MehrKassenführung aber richtig!
Kassenführung aber richtig! Immer wieder ist bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt das Thema Kassenführung ein beliebtes Thema. Die Prüfer sind inzwischen mit Computern und Spezialprogrammen ausgestattet.
MehrKnappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft
- wesentliche Neuerungen Potsdam, Knappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft 1 Reisekostenreform 2014 - wesentliche Neuerungen Einleitung Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung
Mehr1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte
Bei der Abrechnung von Reisekosten müssen Sie neben zahlreichen Vorschriften im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die Reisekostenreform aus dem Jahr 2014 und die BMF-Schreiben vom 19.05.2015, 30.07.2015,
MehrPKF FASSELT SCHLAGE 1
PKF FASSELT SCHLAGE 1 Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung Die rechtlichen Grundsätze zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ergeben sich aus der Abgabenordnung (AO). Hier insbesondere
MehrHans Zölch Steuerberater Mandantenrundschreiben März 2015
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2015: Alle Steuerzahler Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung Bonuszahlungen der Krankenkassen mindern den Sonderausgabenabzug
MehrSonderinfo. infor matio n
Snderinf Steuerliche Anfrderungen an elektrnische Registrierkassen rma März 2015 Registrierkassen müssen handels- und steuerrechtlichen Ordnungsvrschriften gerecht werden. Insbesndere für das Finanzamt
Mehr1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrDas neue Reisekostenrecht ab 2008 bis Reisekosten im Inland -
Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis 2013 - Reisekosten im Inland - Im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 ist entsprechend der BFH-Rechtsprechung das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht
MehrAnwendungserlass. zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung. Vom 15. April 2014 (ABl. 2014 S. A 110)
Anwendungserlass zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung Vom 15. April 2014 (ABl. 2014 S. A 110) Vorbemerkung: Aufgrund des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung
MehrEIN JAHR MINDESTLOHN / ARBEITSZEITGESETZ EINE KURZE ZWISCHENBILANZ
EIN JAHR MINDESTLOHN / ARBEITSZEITGESETZ EINE KURZE ZWISCHENBILANZ SCHWERPUNKTE 1. Welche Lohnbestandteile sind mindestlohnwirksam? 1.1 Was ist Arbeitszeit? 1.2 Grund- und Leistungslohn 1.3 Urlaubs- und
MehrOrdnungsgemäße Kassenführung
Wichtiges im Überblick Ordnungsgemäße Kassenführung 1. Allgemeines Seit dem 01.01.2015 sind die Anforderungen an die ordnungsgemäße Kassenführung mit dem BMF-Schreiben vom 24.11.2014 verschärft worden.
MehrPeter Schmidt Steuerberater
Peter Schmidt Steuerberater Hinweis: Weitere Aktuelle Informationen erhalten Sie in unserer Infothek auf unserer Homepage. Zugang hierzu bekommen Sie mit dem Passwort: Schmidt und dem Benutzernamen: Kanzlei
MehrKassenführung aktuell
Kassenführung aktuell Die Kasse steht immer stärker im Fokus der Finanzverwaltung. Unternehmen mit bargeldintensiven Geschäften sind verpflichtet eine ordnungsgemäße Kasse zu führen. Ein Unternehmen mit
MehrAktuelle steuerliche Entwicklungen
1 2 3 Aktuelle steuerliche Entwicklungen Aktuelle steuerliche Entwicklungen Themen: I. II. Intention des Gesetzgebers: Verhinderung der Kapitalflucht Beispiel: Klaus Z. hat in den Vorjahren Einkünfte aus
MehrNeue Anforderungen an elektronische Kassensysteme ab
Neue Anforderungen an elektronische Kassensysteme ab 01.01.2017 I. Vorbemerkung Seit dem 01.01.2017 gibt es neue Anforderungen an elektronische Kassensysteme. Diese Anforderungen resultieren zum einen
MehrNeue Anforderungen an elektronische Kassensysteme ab
Neue Anforderungen an elektronische Kassensysteme ab 01.01.2017 I. Vorbemerkung Seit dem 01.01.2017 gibt es neue Anforderungen an elektronische Kassensysteme. Diese Anforderungen resultieren zum einen
MehrWichtige Tipps. für die Betriebsprüfung. im Gastgewerbe. Einblicke. aus der Praxis für die Praxis. von. Sascha König
Wichtige Tipps für die Betriebsprüfung im Gastgewerbe Einblicke aus der Praxis für die Praxis. von Sascha König Rechtsanwalt Steuerberater lic. rer. publ. Geschäftsführender Partner der Niederlassung Berlin:
MehrNEWSLETTER: AUSGABE
Seiten FIRMEN-PKW 1-3 NEUES REISEKOSTENRECHT 4-7 Ein Auto für das Unternehmen: Zuordnungswahlrechte optimal nutzen Was für die Frau die Schuhe sind, ist für den Mann das Auto. Auch Jahrzehnte nach dem
MehrBad Homburg v.d.h, im März 2014
Bad Homburg v.d.h, im März 2014 Neues Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013
MehrSTEUERRUNDSCHREIBEN III/2006
STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006 I. Einkommensteuer Absetzung von Steuerberatungskosten beim Finanzamt Zum 1.1.2006 wurde der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Betroffen von der Streichung
MehrMindestlohn Beachtenswertes für Arbeitgeber. Rechtsanwältin Annette Hochheim
Folie 1 Mindestlohn 2015 - Beachtenswertes für Arbeitgeber Rechtsanwältin Annette Hochheim Folie 2 Name: Annette Hochheim Beruf: Rechtsanwältin Kanzleisitz: Halle (Saale) Arbeitsort: bundesweit Tätigkeitsschwerpunkte:
MehrMindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns
Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden
MehrTatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1836/15. Titel: Normenketten: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG 9 Abs. 4
FG Nürnberg, Urteil v. 08.07.2016 4 K 1836/15 Titel: Ansatz der Fahrtkosten eines Arbeitnehmers nach Reisekostengrundsätzen anstelle der Entfernungspauschale bei Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
MehrAnforderungen an Registrierkassen und offene Ladenkassen im Lichte des Steuerrechts
Kallmünzer Straße 5 93133 Burglengenfeld Telefon: 09471-60 255 0 Telefax: 09471-60 255 25 Themeninfo Anforderungen an Registrierkassen und offene Ladenkassen im Lichte des Steuerrechts Sehr geehrte Damen
MehrEntschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass)
1 von 8 10.03.2014 14:09 Fundstelle: Startseite / Infos für Steuerzahlende / Rechtsgrundlagen / Verwaltungsanweisungen / Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass) 06.11.13
MehrKnappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft
Potsdam, Knappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft 1 Erste Schritte in die Selbständigkeit 1. Rechtsformwahl 2. Gründung - Was ist zu beachten/ zu klären? (allgemein) 3. Gewinnermittlung/ Aufzeichnungspflichten
MehrAUSGABE 03/
AUSGABE 03/2015 Seite 2 Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2015: Alle Steuerzahler Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung Bonuszahlungen der Krankenkassen mindern
MehrEinzelthemen aus dem Reisekostenrecht
Einzelthemen aus dem Reisekostenrecht Rosita Kasel Finanzamt Trier VTU Trier 25. Januar. 2017 Folie 1 Themen aus dem Reisekostenrecht Inhalt: I. Definition erste Tätigkeitsstätte Folie: 1. Begriffsbestimmung
MehrSteuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014
Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Rosita Kasel Finanzamt Trier Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 1 Reisekostenrecht ab 2014 Inhalt: Folie: I. Gesetzliche Grundlagen 3 II. Erste Tätigkeitsstätte
MehrAbgrenzung der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit und damit verbundenen Werbungskostenabzug
Bis zum Jahr 2007 wurde hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten unterschieden zwischen einer Dienstreise, einer Fahrtätigkeit und einer Einsatzwechseltätigkeit. Diese Unterscheidung
MehrAktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW
Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW Alfred Mehles Finanzamt Trier, 16.01.2014 Aktuelle Rechtsprechung private PKW - Nutzung 16. Januar 2014 Folie 1 Inhalt Finanzamt Trier Folie
MehrDie Kasse im Focus der Betriebsprüfung
Die Kasse im Focus der Betriebsprüfung 11. Dezember 2013 Gasthaus Schlappinger Hof Mandantenveranstaltung der ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbh Kanzlei Landau/Isar Steuerberatung Wirtschaftsprüfung
MehrNegative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte
BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind
MehrAufzeichnungspflichten bei Bargeschäften und Anforderungen an elektronische Registrierkassen aus steuerlicher Sicht
Aufzeichnungspflichten bei Bargeschäften und Anforderungen an elektronische Registrierkassen aus steuerlicher Sicht Themenübersicht 246. PTB-Seminar Ausgangspunkt: Bemerkungen des Bundesrechnungshofes
MehrOberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. Aktuelle Anforderungen an die Kassenführung bei bargeldintensiven Betrieben
Aktuelle Anforderungen an die Kassenführung bei bargeldintensiven Betrieben Themen Gesetzliche Anforderungen allgemein Anforderung an die Führung von offenen Ladenkassen Anforderungen an die Kassenführung
MehrBGH, Urteil vom 5. März VI R 58/06. Aus den Gründen:
1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen
MehrFirmenwagen - Private PKW Nutzung Leonberg, im Juli 2010
Firmenwagen - Private PKW Nutzung Leonberg, im Juli 2010 Im folgenden gehe ich auf diverse, in Beratungsgesprächen oft gestellte Fragen zum Thema private Nutzung eines Firmenwagens durch den Unternehmer
MehrInformationen zum Thema»Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung«S 0315 St 42
OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE 26. Juli 2018 Informationen zum Thema»Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung«S 0315 St 42 Für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung
MehrMERKBLATT KASSENBUCH RICHTIG FÜHREN
MERKBLATT KASSENBUCH RICHTIG FÜHREN Inhalt I. Bedeutung II. Wer muss ein Kassenbuch führen? III. Wie kann ein Kassenbuch geführt werden? IV. Voraussetzungen V. Besonderheiten bei digitalen Kassen VI. Häufige
MehrAktuelles aus dem Steuerrecht. Neuregelungen für die Bilanzierung Investitionsabzugsbeträge Arbeitszimmer Kfz-Nutzung
Aktuelles aus dem Steuerrecht Neuregelungen für die Bilanzierung Investitionsabzugsbeträge Arbeitszimmer Kfz-Nutzung 1. Herstellungskosten Wahlrecht für Verwaltungskosten und freiwillige soziale Aufwendungen
MehrInvestitionsabzugsbeträge verwalten
Investitionsabzugsbeträge verwalten Bereich: ANLAG - Info für Anwender Nr. 2109 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise: Investitionsabzugsbeträge verwalten 2.1. Neuanlage 2.2. Auflösung wegen Anschaffung/Herstellung
MehrAlles zur Kassenführung Nr. 38
Alles zur Kassenführung Nr. 38 Rechtsstand: Dezember 2016 Inhalt I. Kassenarten II. Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung 1. Was muss beim Einsatz von elektronischen Kassen (Registrier- oder PC-Kassen)
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung Gewinn ermitteln mit der Einnahme-Überschussrechnung
Einleitung 11 1 Gewinn ermitteln mit der Einnahme-Überschussrechnung 14 1.1 Die Einnahme-Überschussrechnung 14 1.1.1 Wer darf eine Einnahme-Überschussrechnung erstellen? 14 1.1.2 Was verlangt das Finanzamt
MehrBei Unternehmen deren Einnahmen i.d.r. aus Bargeld bestehen (Kiosk/Einzelhandel/Friseure)erfordert der kontrollierte Alltag eine Registrierkasse.
Es gelten besondere steuerliche Vorschriften für Registrierkassen: Bei Unternehmen deren Einnahmen i.d.r. aus Bargeld bestehen (Kiosk/Einzelhandel/Friseure)erfordert der kontrollierte Alltag eine Registrierkasse.
MehrLohnsteuer. 1 Ausschließlich berufliche Nutzung. 2 Arbeitsmittel als Arbeitslohn HI HI
TK Lexikon Sozialversicherung Arbeitsmittel Lohnsteuer 1 Ausschließlich berufliche Nutzung HI1053793 HI7330173 Wirtschaftsgüter rechnen dann zu den Arbeitsmitteln, wenn sie nahezu ausschließlich für eine
MehrREISEKOSTENSTEUERRECHT
REISEKOSTENSTEUERRECHT Gut umgesetzt? Alle Neuheiten 2014 Klaus-Peter Gürtler Techniker Krankenkasse Mit freundlicher Unterstützung von Praxistag Geschäftsreisen, 3. Juni 2014, Hannover Agenda (Die Änderungen
MehrSteuerberater-Wirtschaftsprüfer-Rechtsanwalt Vereidigte Buchprüferin-Steuerbevollmächtigte. Lindenstr. 20-22 36037 Fulda www.priller-partner.
Kassenprüfung Praxis-Checkliste 1. Art der Kassennutzung EDV-Registrierkasse mechanische Registrierkasse offene Ladenkasse 2. Wie viele Kassen wurden während des Prüfungszeitraums benutzt bzw. waren vorhanden?
MehrInhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2015:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2015: Für alle Steuerpflichtigen Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung Prämienzahlung der Krankenkasse mindert den Sonderausgabenabzug
MehrOberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. Aktuelle Anforderungen an die Kassenführung bei bargeldintensiven Betrieben
Aktuelle Anforderungen an die Kassenführung bei bargeldintensiven Betrieben Themen Gesetzliche Anforderungen allgemein Anforderung an die Führung von offenen Ladenkassen Anforderungen an die Kassenführung
MehrKIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015. Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften
KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015 Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften Hinweise zum praktischen Umgang mit dem Pflegemindestlohn für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Philipp Mauritius Diakonisches
MehrMERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe
MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Auswirkungen für die Baubetriebe August 2015 Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Jeder Arbeitnehmer hat
MehrBrennpunkt Kassenführung
Brennpunkt Kassenführung Einhaltung der Einzelaufzeichnungspflicht Ratgeber Handwerk / Steuerrecht Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist insbesondere für bargeldintensive Betriebe von ganz erheblicher
MehrGutachten. 1 Erfurter Kommentar/Wank 2 ArbZG, Rn. 16.
Gutachten Es soll beurteilt werden, welche Unterbrechungen bei Verrichtung der Arbeit als Teil der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gelten und daher vergütungspflichtig sind. Am Beispiel
Mehr50% oder weniger ja 1%-Methode darf nicht angewendet werden
Prüfungsschema: Private PKW-Nutzung PKW im Betriebsvermögen Umfang der betrieblichen Nutzung mehr als 50% Aufzeichnung der Fahrten oder Glaubhaftmachung nein ja Fahrtenbuch oder 1%-Methode 50% oder weniger
MehrMandantenrundschreiben
Mandantenrundschreiben III. 2005 Dipl-Kfm. Axel Schmitt Steuerberater vereidigter Buchprüfer Martina Wetzler Steuerberaterin Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 2 Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit 2 Für Unternehmer
MehrInformationsveranstaltung Fiskaltaxameter. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Informationsveranstaltung Fiskaltaxameter Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Leipzig, 24. Februar 2016 Überblick GoB/GoBD Aufzeichnungspflichten Ordnungsvorschriften Aufbewahrungspflichten Datenzugriff
Mehr