Ausgabe März 2015 Kassenführung Einkommensteuer Investitionsabzugsbetrag Bilanzierung Arbeitsrecht

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1 Kassenführung 2. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten beim Einsatz von elektronischen Kassen 2. Einsatz einer offenen Ladenkasse 3 Einkommensteuer 4. Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung 4. Abzug von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte 5. Selbst getragene Benzinkosten auch bei Ein-Prozent-Regelung abziehbar? 6. Verpflegungsmehraufwendungen in Wegzugsfällen 6 Investitionsabzugsbetrag 7. Aufstockung in Folgejahren möglich 7 Bilanzierung 8. Neue Größenklassen: Konsequenzen für den Jahresabschluss Arbeitsrecht 9. Mindestlohngesetz Was zählt zur Arbeitszeit? 9. Umgang mi der Umrechnung von Festgehältern auf Stundenlöhne 10

2 Kassenführung. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten beim Einsatz von elektronischen Kassen Damit die Registrierkasse nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verstößt, muss die richtige und vollständige Erfassung und Verarbeitung der Geschäftsvorfälle bei der Speicherung gewährleistet sein. Es ist daher darauf zu achten, dass nachträglich keine Änderungen mehr vorgenommen werden können, so dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Grundsätzlich ist jede Einnahme und Ausgabe einzeln aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung erfolgt bei den alltäglichen Bargeschäften in der Regel mit einer Registrierkasse oder PC-Kasse, mit deren Hilfe diese Einzelaufzeichnung praktikabel wird. Wird eine elektronische Kasse geführt, müssen alle Einzeldaten, die durch die Nutzung der Kasse entstehen, während der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Bitte beachten Sie, dass innerhalb der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren nicht nur die Einzeldaten der elektronischen Kasse aufbewahrt werden, sondern auch eine schlüssige und nachvollziehbare Dokumentation über die Registrierkasse. Hierzu zählen die Betriebsanleitung, Dokumente zur Programmierung und evtl. Umprogrammierungen, sowie die Programmabrufe nach jeder Änderung und Protokolle über die Errichtung von Verkäufer-, Kellner- oder Trainingsspeicher. Die Finanzverwaltung verlangt, dass die Kasseneinzeldaten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger (z. B. CD, DVD, USB-Stick) zur Verfügung gestellt werden. Das Unternehmen muss also selbst dafür sorgen, dass es die Einzeldaten mit allen Strukturinformationen in der Kasse nicht nur speichert, sondern auch herausholt und in einem für das Finanzamt lesbaren Format zur Verfügung stellt. Können mit der elektronischen Registrierkasse nicht alle Kasseneinzeldaten für zehn Jahre im Gerät gespeichert werden, ist die Kasse umgehend mit Speichererweiterungen auszustatten. Sollte dies technisch unmöglich sein, sind die Daten auf einem externen Datenträger zu speichern. Dem Unternehmer obliegt der Nachweis, dass die Daten manipulationssicher, unveränderbar und jederzeit lesbar gespeichert werden. Ggf. ist hierfür die Hilfe eines IT-Dienstleisters erforderlich, der Sie auch über derzeitige und zu erwartende technische Aufrüstungsmöglichkeiten informiert. Ausnahmeregelungen bei nicht aufrüstbaren Registrierkassen Ist eine Aufrüstung der Registrierkasse nachweisbar technisch nicht möglich, darf die Kasse längstens bis zum 31. Dezember 2016 eingesetzt werden (Härtefallregelung). In diesem Fall müssen mindestens folgende Unterlagen aufbewahrt werden: alle zur Kasse gehörenden Organisationsunterlagen, insbesondere Bedienungs- und Programmieranleitung alle Programmabrufe nach jeder Änderung (u. a. Artikelpreise) Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-, Kellner- und Trainingsspeichern u. Ä. 2

3 alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung (z. B. Anweisungen zum maschinellen Ausdrucken von Pro-forma-Rechnungen oder zum Unterdrücken von Daten und Speicherinhalten) alle mit Hilfe der Kasse erstellten Rechnungen alle Tagesendsummenbons mit Ausdruck des Nullstellungszählers inklusive: o Name Ihres Unternehmens o Tagesdatum und Uhrzeit (wichtig zur Überprüfung, ob der Ausdruck nach Geschäftsschluss erfolgte bei Abweichung wird empfohlen, den Grund zu vermerken) o Tagessumme getrennt nach verschiedenen Steuersätzen (falls vorhanden) o Fortlaufende Nummer (bei Stornierungen ist wichtig, diesen Bon als Nachweis aufzubewahren. Eine Unterbrechung des Nummernkreises ist zu vermeiden. Bei Unterbrechung ist ein Vermerk über den Grund aufzubewahren) o Stornobuchungen (z. B. sog. Managerstornos und Nach-Stornobuchungen) o Retouren o Entnahmen o Zahlungswege (bar, Scheck und Kredit) alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse (z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Ausdrucke der Trainingsspeicher, Kellnerberichte, Spartenberichte) im Belegzusammenhang mit dem Tagesendsummenbon Darüber hinaus ist die Vollständigkeit der Tagesendsummenbons nachweisbar sicherzustellen. Zusätzlich ist es ratsam, alle weiteren Unterlagen und Daten aufzubewahren (z. B. GrandTotal-Speicher und Journalrollen), um die Vollständigkeit der vorgelegten Tagesendsummenbons zu belegen. Weiter sollten alle ungewöhnlichen Vorfälle protokolliert werden (z. B. Defekt der Registrierkasse etc.). Kassenführung. Einsatz einer offenen Ladenkasse Bei der sog. "offenen Ladenkasse" sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung im Gegensatz zur Kassenführung mit Hilfe einer Registrierkasse/PC-Kasse mit hohem Aufwand verbunden. Auch hier ist prinzipiell die Aufzeichnung eines jeden einzelnen Handelsgeschäftes, also jeder Betriebseinnahme und Betriebsausgabe, jeder Einlage und Entnahme, mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls erforderlich. Jeder einzelne Vorgang muss identifizierbar sein. Zu erfassen sind Inhalt des Geschäfts sowie Name, Firma und Adresse des Vertragspartners. Da sich die Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Betriebseinnahmen auch aus dem Umsatzsteuergesetz ergibt, besteht die Verpflichtung unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität sind aber insbesondere Einzelhändler, die im Allgemeinen Waren von geringem Wert an nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen, von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden. In diesem Fall müssen die Bareinnahmen anhand eines sog. Kassenberichts nachgewiesen werden, in dem sie täglich mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden. Für die Anfertigung eines Kassenberichts ist der gesamte geschäftliche Bargeldendbestand einschließlich Hartgeld unabhängig vom Aufbewahrungsort des Geldes (z. B. Tresorgeld, Handkassen der Kellner, Wechselgeld, Portokasse etc.) täglich zu zählen, weil die Feststellung des Kassenbestandes eine unentbehrliche Grundlage für die Berechnung der Tageslosung bildet. Der Kassenendbestand ist sodann rechnerisch um die Entnahmen und Ausgaben zu erhöhen und um die Einlagen und den Kassenanfangsbestand zu mindern, 3

4 so dass sich die Tageseinnahme ergibt. Die Entnahmen, Einlagen (einschl. Herkunftsnachweis) und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen. Nur ein in solcher Weise erstellter Kassenbericht für offene Ladenkassen dokumentiert diese Rechenschritte hinreichend, schreibt sie unveränderbar fest und macht sie damit nachprüfbar. Mit Standardsoftware (z. B. Office-Programme) erstellte Tabellen sind nicht manipulationssicher und entsprechen somit nicht den Vorschriften. Am Markt erhältliche Software wird nur dann als ordnungsgemäß anerkannt, wenn eine nachträgliche Änderung unmöglich bzw. sofern möglich mit einem entsprechenden automatisch vom Programm gesetzten Vermerk ersichtlich ist. Darüber hinaus sollten Sie die Ermittlung des Geldbestandes am Ende des Tages durch ein sog. Zählprotokoll nachweisen. Rundungen oder Schätzungen sind unzulässig. Dokumentieren Sie die Ermittlung des Geldbestands am Ende des Tages durch ein sog. Zählprotokoll. Auch Hartgeld in der Kasse und das Wechselgeld in den Handkassen sind exakt zu erfassen. Rundungen oder Schätzungen sind unzulässig und führen zur Versagung der Beweiskraft der Kassenführung. Bitte beachten Sie, dass auch bei Gewinnermittlern nach 4 Abs. 3 EStG, die überwiegend Bargeschäfte tätigen, eine geordnete Belegsammlung nicht ausreicht. Bareinnahmen und Barausgaben sind auch in diesem Fall täglich aufzuzeichnen. Einkommensteuer. Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung können als steuerermäßigende Handwerkerleistung (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200,00) beansprucht werden. Mit dieser Entscheidung vom 06. November 2014 hat der Bundesfinanzhof der profiskalischen Handhabung der Finanzverwaltung widersprochen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses beantragte ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung eine Steuerermäßigung. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei und diese sei nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht als Handwerkerleistung begünstigt. Diese Ansicht teilten in der Folge weder das Finanzgericht Köln noch der Bundesfinanzhof. Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung dient der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist demzufolge als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöht deren Lebensdauer, sichert deren nachhaltige Nutzbarkeit, dient der vorbeugenden Schadensabwehr und zählt damit zum Wesen der Instandhaltung, so der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung. Dies gilt auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung für amtliche Zwecke erstellt wird; denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung wird eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit, noch verliert sie ihren Instandhaltungscharakter. 4

5 Einkommensteuer. Abzug von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Mit der steuerlichen Reisekostenreform wurde die Abziehbarkeit von Reisekosten ab 2014 nicht nur für den Arbeitnehmerbereich, sondern auch für den Bereich der Gewinneinkünfte grundlegend geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun mit seinem Schreiben vom 23. Dezember 2014 insbesondere zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte Stellung genommen. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Reisekosten, sondern können (wie bei Arbeitnehmern) nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Unter Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte zu verstehen. Es muss eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten sein, an der oder von der aus die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Dauerhaft verlangt, dass die Tätigkeit an einer Betriebsstätte unbefristet, für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll. Ein häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte. Ein Unternehmer kann zwar an mehreren Betriebsstätten tätig sein, es kann für jeden Betrieb aber nur eine erste Betriebsstätte geben, die der Abzugsbeschränkung unterliegt. Für die Bestimmung sind ausschließlich quantitative Merkmale maßgebend, d. h. erste Betriebsstätte ist die Tätigkeitsstätte, an der der Steuerpflichtige dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will. Sofern diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zutreffen, ist die der Wohnung näher gelegene Tätigkeitsstätte erste Betriebsstätte. Bei Arbeitnehmern kann der Ort der ersten Tätigkeitsstätte durch dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen bestimmt werden. Nur wenn dies nicht erfolgt ist, werden die quantitativen Merkmale herangezogen. Für den Unternehmer ist eine derartige Möglichkeit nicht vorgesehen. Eine Tätigkeitsstätte muss nicht Betriebsstätte sein. Wird der Steuerpflichtige nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, oder an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (z. B. Fahrzeug) betrieblich tätig, sind die Aufwendungen für die Fahrten unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Sucht ein Unternehmer ohne erste Betriebsstätte dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise täglich auf (z. B. ein Paketzusteller), greift die Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Ort bzw. dem nächst gelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet. 5

6 Einkommensteuer. Selbst getragene Benzinkosten auch bei Ein-Prozent-Regelung abziehbar? Arbeitnehmer können selbst getragene Benzinkosten insgesamt als Werbungskosten abziehen, auch wenn die private Nutzung des Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt wurde. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 04. Oktober Im Streitfall durfte ein im Außendienst tätiger Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen, wobei er die Benzinkosten selbst tragen musste. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der Ein-Prozent-Regelung. Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wurde in Ermangelung derselben nicht erfasst. In der Steuererklärung machte der Steuerpflichtige u. a. sämtliche Benzinkosten als Werbungskosten geltend, was das Finanzamt ablehnte. Er klagte und bekam vor dem Finanzgericht Düsseldorf recht. Nach Meinung des Finanzgerichts sind die auf berufliche sowie auf private Fahrten entfallenden Benzinkosten als Werbungskosten abziehbar. Der Abzug ist nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt ein Werbungskostenabzug für selbst getragene Kfz-Kosten bei der Ein-Prozent-Regelung nicht in Betracht. Dies ist nur bei der Fahrtenbuchmethode möglich. Ob der Bundesfinanzhof seine Ansicht in der anhängigen Revision ändern wird, bleibt abzuwarten. Einkommensteuer. Verpflegungsmehraufwendungen in Wegverlegungsfällen Verpflegungsmehraufwendungen können in den ersten drei Monaten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden. Umstritten war, ob dies auch in sog. Wegverlegungsfällen gilt. Damit sind Fälle gemeint, in denen der Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt. Im Streitfall war der Kläger nichtselbständig tätig. Er wohnte mehrere Jahre am Beschäftigungsort. Nach seiner Heirat verlagerte er mit seiner Frau den Familienwohnsitz. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt er als Zweitwohnung bei. In seiner Einkommensteuererklärung machte er für die ersten drei Monate nach dem Umzug Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug, da der Kläger bereits vor Begründung der doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort gewohnt habe und die Dreimonatsfrist bei Wegverlegung des Familienwohnsitzes somit abgelaufen sei. Die Richter des BFH folgten dem in ihrer Entscheidung vom 08. Oktober 2014 nicht: Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und nutzt daraufhin eine bereits vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt, so wird die doppelte Haushaltsführung mit Umwidmung der bisherigen Wohnung des Steuerpflichtigen in einen Zweithaushalt begründet. Dem Steuerpflichtigen stehen auch in Fällen, in denen er seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und seine bisherige Wohnung in einen Zweithaushalt umwidmet, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate zu, denn in diesen Fällen wird die doppelte Haushaltsführung mit 6

7 Umwidmung der bisherigen Wohnung des Steuerpflichtigen in einen Zweithaushalt begründet. Im Zeitpunkt der Umwidmung beginnt daher die Dreimonatsfrist für die Abzugsfähigkeit der Verpflegungsmehraufwendungen zu laufen. Das Ziel der einschlägigen Vorschrift die Steuervereinfachung wird nur erreicht, wenn eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Frage, ob und wie lange sich der Steuerpflichtige vor Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits am Beschäftigungsort aufgehalten hat und sich daher auf die Verpflegungssituation hat einstellen können, entfallen kann. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf angefallen ist und ob dem Kläger die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt war. Investitionsabzugsbetrag. Aufstockung in Folgejahren möglich Unter gewissen Voraussetzungen können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der BFH hat nun mit seinem Urteil vom 12. November 2014 entschieden, dass ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann. Im Streitfall ließen Eheleute in 2010 aufgrund einer verbindlichen Bestellung aus 2008 eine Fotovoltaikanlage errichten. Die Herstellungskosten betrugen rund ,00. In der Einkommensteuererklärung 2008 beantragten die Steuerpflichtigen für die beabsichtigte Herstellung der Anlage einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von ,00, der auch gewährt wurde. Für das Streitjahr 2009 beantragten sie sodann eine Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags um ,00. Dies lehnte das Finanzamt mit Hinweis auf eine anderslautende Weisung des Bundesfinanzministeriums ab. Im Klage- und im Revisionsverfahren bekamen die Eheleute jedoch recht. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von ,00 je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr bis zum Erreichen der Höchstgrenzen aufgestockt werden. Zwar lassen sich so der Bundesfinanzhof weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auffassung finden. Aber sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprechen für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags. Der BFH weist in seinem Urteil darüber hinaus darauf hin, dass die dreijährige Investitionsfrist mit der erstmaligen Inanspruchnahme für ein bestimmtes Wirtschaftsgut ausgelöst wird und sich durch eine spätere Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags nicht verlängern kann. 7

8 Bilanzierung. Neue Größenklassen: Konsequenzen für den Jahresabschluss 2014 Nach Schätzungen der Bundesregierung werden künftig rund mittelgroße Kapitalgesellschaften als klein einzustufen sein und damit Erleichterungen bei der Rechnungslegung nutzen können. In dem Anfang 2015 veröffentlichten Gesetzentwurf zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurden die monetären Schwellenwerte für die Größeneinteilung nämlich deutlich angehoben. Nach dem vorgesehenen Wahlrecht sollen die neuen Schwellenwerte bereits für den anstehenden Jahresabschluss 2014 genutzt werden können. Die Größenklasse einer Gesellschaft (Kleinstkapitalgesellschaft, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft) hängt von drei Schwellenwerten ab: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer. Die Tabelle zeigt die aktuellen und die geplanten Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften. Danach sollen die monetären Werte um ca. 24 % erhöht werden: Schwellenwerte für kleine KapG: Größenkriterien derzeitige Werte in Klammern Bilanzsumme ,00 ( ,00) Umsatzerlöse ,00 ( ,00) durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 50 Arbeitnehmer (50 Arbeitnehmer) Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreiten, gelten als kleine Kapitalgesellschaften. Wird eine mittelgroße Kapitalgesellschaft durch die Anhebung der Schwellenwerte als klein eingeordnet, kann sie Erleichterungen nutzen. Dies sind z. B.: geringere Anhangangaben, für den Jahresabschluss besteht keine Prüfungspflicht, Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht offengelegt werden. Nach dem Referentenentwurf sollten die erhöhten Schwellenwerte grundsätzlich bereits auf Abschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr (bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr also das Geschäftsjahr 2014) anzuwenden sein. Im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf wurde insoweit ein Wahlrecht eingeräumt. Unternehmen können von der vorgezogenen Anwendung der erhöhten Schwellenwerte allerdings nur Gebrauch machen, wenn sie auch die erweiterte Definition der Umsatzerlöse anwenden. Hiernach führt auch der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu Umsatzerlösen und nicht zu sonstigen betrieblichen Erträgen. Durch diese neue Definition kann es zumindest in Ausnahmefällen dazu kommen, dass eine kleine Kapitalgesellschaft erstmals zu einer mittelgroßen Gesellschaft wird. Es ist also im Vorfeld genau zu prüfen, ob das Wahlrecht angewendet werden soll. 8

9 Bei der Erstellung des Jahresabschlusses für 2014 ist zu beachten, dass die neuen Schwellenwerte erst dann berücksichtigt werden können, wenn das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist. Wann dies der Fall sein wird, bleibt vorerst abzuwarten. Das Gesetz basiert indes auf der Richtlinie 2013/34/EU, die bis (spätestens) zum 20. Juli 2015 in deutsches Recht umzusetzen ist. Arbeitsrecht. Mindestlohngesetz - Was zählt zur Arbeitszeit? Was bedeutet Arbeitszeit im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG)? Das MiLoG sieht vor, das der Arbeitnehmer 8,50 brutto für jede Stunde geleisteter Arbeit erhält. Was unter den Begriff der Arbeitszeit fällt, ist im Gesetz nicht geregelt. Grundsätzlich fällt unter den Mindestlohn nach MiLoG die allgemeine Arbeitszeit, d. h. alle Zeiten, in denen bzw. während derer der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeit verrichtet. Pausenzeiten sind grundsätzlich nicht zu vergüten. 611 Abs. 1 BGB knüpft die Vergütungspflicht des Arbeitgebers allein an die Leistung der versprochenen Dienste. Arbeit als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne des 611 Abs. 1 BGB ist nicht nur jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Arbeit in diesem Sinne ist auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes noch Freizeit hat. Rüstzeiten Die Rüstzeit (auch Vorbereitungszeit) ist die Zeit, die dazu benötigt wird, ein Arbeitssystem, eine Maschine oder eine Fertigungsstelle für einen bestimmten Bearbeitungsvorgang einzurichten und sie mit den notwendigen Werkzeugen und Vorrichtungen zu bestücken. Dazu gehört auch das Hochfahren eines EDV-Systems. Rüstzeiten gehören also zur Arbeitszeit und sind damit auch grundsätzlich mit wenigstens 8,50 / Stunde zu vergüten. Bereitschaftsdienst /Arbeitsbereitschaft Besteht für die Vergütung eines Arbeitnehmers eine Mindestlohnregelung, so ist dieser Mindestlohn auch für Arbeitsbereitschaftszeiten und Bereitschaftsdienste zu zahlen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 19. November Geklagt hatte die Mitarbeiterin eines privaten Pflegedienstes. Zu ihren Aufgaben gehörte die Pflege und Betreuung von zwei dementen Frauen in zweiwöchigen Rund-um-die-Uhr-Diensten. Die Pflegerin wohnte deshalb in den Arbeitsphasen im Haus der zu Betreuenden. Die Nachtzeit wollte der Arbeitgeber als Arbeitsbereitschaft jedoch nicht bezahlen: Die Pflegerin habe nicht tatsächlich rund um die Uhr gearbeitet und Bereitschaftsdienste könnten per Arbeitsvertrag geringer vergütet werden. 9

10 Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht. Das Mindestentgelt sei in der entsprechenden Verordnung "je Stunde" festgelegt und beziehe sich auf die vergütungspflichtige Arbeitszeit. Hierzu gehörten auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst. In der Verordnung sei nicht vorgesehen, dass für Bereitschaftszeiten ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit gezahlt werde. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die von der Verordnung abweichen, seien daher unwirksam. Dieses Urteil trifft zwar zunächst nur für die Pflegebranche zu. Da aber auch das Mindestlohngesetz, das ab 01. Januar 2015 gilt, keine verringerten Vergütungssätze für Bereitschaftsdienste vorsieht, dürfte das Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichtes ab dem kommenden Jahr voraussichtlich auch auf andere Branchen übertragbar sein. Reisezeiten In folgenden Fällen stellen Reisezeiten Arbeitszeit dar: Reisen ist Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers (z. B. Lkw-Fahrer, Taxifahrer); Reisen ist Voraussetzung für die Erbringung der Hauptleistungspflicht (z. B. Handelsvertreter, Vertriebler). Nach der Beanspruchungstheorie ist Reisezeit Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeiten in einem Umfang beansprucht wird, der eine Einordnung als Arbeitszeit erfordert. Dieses ist dann gegeben: Der Arbeitnehmer muss während der Dienstreise seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht erfüllen (z. B. Vorbereitung einer Präsentation, Führen von Telefonaten, Verfassen von s etc.). Steht es dem Arbeitnehmer frei, wie er diese Zeit nutzt (ausruhen, lesen), handelt es sich um Ruhezeit im Sinne des ArbZG. Das Steuern eines Pkw beinhaltet bei den heutigen Verkehrsverhältnissen nicht unerhebliche physische und psychische Belastungen für den Arbeitnehmer und ist daher als Arbeitszeit zu qualifizieren. Liegt Arbeitszeit vor, ist diese grundsätzlich mindestlohnpflichtig. Arbeitsrecht. Umgang mit der Umrechnung von Festgehältern auf Stundenlöhne Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes wird die Umrechnung von Festgehältern auf einen Stundenlohn zur Prüfung der Einhaltung des Mindestlohns diskutiert. Allerdings gibt das Gesetz zum Vorgehen bei der Umrechnung keine eindeutige Auskunft. Aus der Regelung zur Fälligkeit ( 2 Abs. 1 MiLoG) lässt sich schließen, dass zur Umrechnung die in jedem Monat tatsächlich geleisteten Stunden relevant sind. Der 2 Abs. 2 MiLoG bietet jedoch eine Ausnahmeregelung, wonach von den tatsächlich geleisteten Stunden pro Monat abgewichen werden kann, wenn die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Stunden auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto erfasst werden. 10

11 Zur Berechnung des tatsächlichen Stundenlohns bei vereinbartem Festgehalt wird die regelmäßige monatliche Arbeitszeit anhand der Formel: wöchentliche Arbeitszeit x 13 Wochen / 3 Monate ermittelt. Aus den nun bekannten Veröffentlichungen zur Umrechnung von Festgehältern auf einen Stundenlohn zur Prüfung des Mindestlohns lässt sich entnehmen, dass diese Umrechnungsformel beim Prüfungsvorgehen von DRV und Zoll zur Anwendung kommt. Durch die Anwendung dieser Durchschnittsberechnung kann es in Kalendermonaten mit zum Beispiel 22 oder mehr Arbeitstagen dazu kommen, dass der Mindestlohn unterschritten wird. Bei der Prüfung von DRV oder Zoll würde dabei keine Ordnungswidrigkeit festgestellt, wenn sichergestellt ist, dass im Jahres- bzw. im Quartalsdurchschnitt die fehlenden Stunden, durch Monate mit weniger Arbeitstagen, ausgeglichen werden. Die oben beschriebene Vorgehensweise bezieht sich auf die Auslegung des BMAS, der DRV und des Zolls. Eine abschließende Rechtssicherheit besteht mit dieser Berechnung also nicht. D. h. sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, könnte ein Richter auch anders entscheiden. Impressum: ttp AG Steuerberatungsgesellschaft, Rathausplatz 15, Flensburg Vorstand: Peter Krumm (Sprecher), Frank Hansen, Michael E. Heil, Hajo Schmidt, Tjark-Ture Dierks, Carsten Theilen, Thomas Bertram, Dr. Christian Huschke Aufsichtsrat: Dr. Carl Hermann Schleifer (Vors.), Sitz der Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 2981 FL ttp GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Rathausplatz 15, Flensburg Geschäftsführer: Carsten Theilen, Thomas Bertram, Hendrik Söhler von Bargen, Sitz der Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 6224 FL 11

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