Segel Club Wiking e.v.

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1 des Segel Clubs Wiking e.v. (SCW) Diese tritt ab sofort in Kraft. Sie wurde auf der Gründungsversammlung des SCW, am beschlossen, letztmalig auf der Jahresversammlung des SCW, am geändert 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Segel Club Wiking e.v. ist ein gemeinnütziger Verein und soll nach seiner Eintragung ins Vereinsregister den Namen Segel Club Wiking e.v. führen. Die Abkürzung des Namens lautet SCW e.v. (2) Der Sitz des SCW e.v. befindet sich im,. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Ziele (1) Ziel des SCW e.v. ist es, durch aktive Teilnahme seiner Mitglieder und der von diesen in den Sport einbezogenen weiteren Personen zur Gesunderhaltung, Erholung und Leistungsfähigkeit beizutragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart Segeln verwirklicht. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits-, und Seniorensport. Er vereint aktive Segler, darunter Kinder und Jugendliche, sowie Personen, die den Segelsport aktiv unterstützen. (2) Der SCW e.v. pflegt die Sportfreundschaft nach den Belangen des Gemeinschaftslebens und den Bräuchen des Segelsports. (3) Der SCW e.v. bemüht sich, auch aktiven sozial schwachen Mitgliedern die Mitgliedschaft und die Ausübung des Segelsportes zu ermöglichen. (4) Der SCW e.v. setzt sich für den Schutz der Umwelt und die Verkehrssicherheit auf den Gewässern ein. (5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seite 1 von 9

2 Seite 2 von 9 3. Arten der Mitgliedschaft (1) Der SCW e.v. hat Mitglieder, Ehrenmitglieder, Kinder- und Jugendmitglieder sowie fördernde Mitglieder. (2) Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der des SCW e.v. ergeben. (3) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den SCW e.v. oder den Segelsport außergewöhnlich verdient gemacht haben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Jahresversammlung auf Vorschlag des Vorstandes des SCW e.v. (4) Kinder- und Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kindermitglied ist, wer das 14. Lebensjahr, Jugendmitglied, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (5) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein vornehmlich durch ihre finanzielle und anderweitige persönliche Unterstützung fördern, ohne selbst alle Rechte als Mitglied, insbesondere die Beanspruchung eines Bootsstandes, in Anspruch zu nehmen. Sie sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 4. Erwerb der Mitgliedschaft (1) Jede natürliche- und juristische Person welche die, Ziele und Ordnungen sowie die Aufgabenstellungen und Beschlüsse des SCW e.v. anerkennt und unterstützt, kann Mitglied, förderndes Mitglied oder Kinder- und Jugendmitglied des SCW e.v. werden. Den Beschluss dazu fasst die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. (2) Die Aufnahme als Mitglied und als förderndes Mitglied ist schriftlich zu beantragen. (3) Jedes neue Mitglied hat ab dem Tag seiner Aufnahme in den SCW e.v. eine zweijährige Probezeit zu bestehen. In dieser Zeit muss es beweisen, dass es jederzeit gewillt ist, die in 4 (1) + 7 geforderten Pflichten zu erfüllen. Während der Probezeit besteht für das Mitglied und für den Vorstand des SCW e.v. die Möglichkeit, das Mitgliedschaftsverhältnis fristlos zu lösen. (4) Für die Aufnahme von Kinder- und Jugendmitgliedern im SCW e.v. ist ein schriftlicher Antrag eines Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreters erforderlich. 5. Wechsel der Art der Mitgliedschaft (1) Der Wechsel aus einer anderen Art der Mitgliedschaft zum Mitglied, setzt die zweijährige Probezeit voraus. Diese kann durch die fördernde Mitgliedschaft oder die Mitgliedschaft als Jugendmitglied erbracht werden, wenn während dieser Zeit bereits die Pflichten eines Mitgliedes umfassend erfüllt worden sind. Seite 2 von 9

3 Seite 3 von 9 (2) Ein Wechsel der Art der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu bestätigen. (3) Jugendmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes und nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Ende des Jahres Mitglieder, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. (1) Die Mitgliedschaft endet durch 6. Beendigung der Mitgliedschaft Austrittserklärung des Mitgliedes Fristlose Lösung des Mitgliedschaftsverhältnisses (nur Probezeit) Ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft Tod (2) Der Austritt kann von einem Mitglied jeweils zum Ende eines Quartals erklärt werden. Er muss mindestens zwei Monate vor dem Austrittstermin dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. (3) Die fristlose Lösung des Mitgliedschaftsverhältnisses kann vom Vorstand gegenüber Mitgliedern vorgenommen werden, die die Probezeit noch nicht beendet haben. Ebenso kann ein Mitglied in der Probezeit sein Mitgliedschaftsverhältnis fristlos lösen. Gründe für die Lösung des Verhältnisses sind nur auf Rückfrage der jeweils anderen Seite mitzuteilen. (4) Mitgliedern, die ihrer Beitrags- und Umlagepflicht nicht nachkommen und mit Zahlungen ein Jahr im Rückstand sind, kann nach vorangegangenen Zahlungsaufforderungen vom Vorstand die Mitgliedschaft ordentlich gekündigt werden. Sie verlieren hierdurch ihre Mitgliedsrechte. Die Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Beitrages bleibt bestehen. (5) Erhebliche oder wiederholte gleichartige Verstöße gegen Mitgliedspflichten können auf Antrag des Vorstandes oder des Ehrenrates und nach Beschluss der Mitgliederversammlung mit der ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft geahndet werden. (6) Ein Mitglied, das seine Mitgliedschaft im SCW e.v. beendet, hat keinen Anspruch gegenüber dem SCW e.v. oder einzelnen Mitgliedern auf Auseinandersetzung, Abfindung oder Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Umlagen. Die Beendigung der Mitgliedschaft lässt die Pflicht auf Beitragszahlung für den Zeitraum der Mitgliedschaft unberührt. (7) Ein nicht gestellter Antrag auf Mitgliedschaft nach Ablauf der zweijährigen Probezeit gilt als Austrittserklärung. Seite 3 von 9

4 Seite 4 von 9 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die und Beschlüsse des SCW e.v. zu beachten und zu berücksichtigen, die Ziele des SCW e.v. zu fördern sowie die von den Mitgliederversammlungen festgesetzten Beiträge, Umlagen und Arbeitsleistungen fristgerecht zu entrichten und zu leisten. (2) Mitglieder des SCW e.v. haben das Recht auf Nutzung des Objektes und der zugehörigen Anlagen des SCW e.v. im Rahmen des bestehenden Nutzungsvertrages sowie der Vereinbarungen, Ordnungen und Beschlüsse des SCW e.v. Ihnen steht das Recht zu, die sportlichen und anderen Belange des Vereins umfassend und demokratisch mitzugestalten. (3) Die Mitglieder können bei Unstimmigkeiten den Ehrenrat des SCW e.v. anrufen, soweit die des SCW e.v. keine anderen Bestimmungen enthält. (4) Jedes Mitglied des SCW e.v., welches ein Boot auf dem Objekt des Vereins benutzt, ist verpflichtet, für dieses Boot eine Haftpflichtversicherung zu besitzen. Dabei ist es unerheblich, welche Eigentumsverhältnisse für dieses Boot vorliegen. Von dieser Regelung sind die Mitglieder der Kindergruppe des SCW e.v. ausgenommen. (5) Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen des SCW e.v. ist für alle Mitglieder Pflicht. Sofern mehrere Mitglieder eine ständige Bootsbesatzung bilden, ist die Teilnahme an der Versammlung mindestens eines Besatzungsmitgliedes Pflicht. Von dieser Pflicht sind Ehrenmitglieder und Fördernde Mitglieder ausgenommen. Im Falle der entschuldigten Nichtteilnahme, muss sich das Mitglied über den Inhalt der Versammlung selbst informieren. Mitglieder, die einer Versammlung entschuldigt fernbleiben, haben sicherzustellen, dass sie in der Anwesenheitsliste der betr. Versammlung unter Entschuldigt eingetragen werden. Regelmäßige Abwesenheit eines Mitgliedes bei Mitgliederversammlungen des Vereins ist dem Vorstand rechtzeitig schriftlich zu begründen bzw. mitzuteilen. Häufiges oder regelmäßiges unentschuldigtes Fehlen von Mitgliedern auf Versammlungen des SCW e.v. kann zur Einschränkung von Rechten als Mitglied bis hin zur ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft durch den SCW e.v. führen. (6) Mitglieder haben Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht im SCW e.v., es kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder haben Anrecht auf die Zuweisung eines Bootsliegeplatzes für ihr eigenes Boot. Bootseigner, die einen Dauerliegeplatz des SCW e.v. nutzen, müssen Mitglieder sein und einen Segelboot- bzw. Motorbootführerschein besitzen bzw. erwerben. (7) Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte der Mitglieder und sind von den Beitragszahlungen befreit. (8) Fördernde Mitglieder haben kein Anrecht auf einen Bootsliegeplatz und kein Stimmund Wahlrecht. (9) Kinder- und Jugendmitglieder bis zum Alter von 16 Jahren besitzen kein Stimm- und Wahlrecht in Bezug auf die Gremien des SCW e.v. gemäß 8. Jugendmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht und aktives Wahlrecht, welches nur persönlich ausgeübt werden kann. Seite 4 von 9

5 Seite 5 von 9 (1) Die Gremien des SCW e.v. sind: 8. Gremien des SCW e.v. Jahresversammlung Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlung Vorstand Revisionskommission Ehrenrat (2) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahresversammlung. Die Jahresversammlung findet im Januar/Februar statt. Die Mitglieder sind mindestens einen Monat vor dem Termin durch Aushang unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Der Aushang befindet sich an der Wandzeitung im Eingangsbereich des Saales und ist für alle Mitglieder zugänglich. Mitglieder die dem Vorstand anzeigen, dass sie außerhalb von Berlin wohnen, werden schriftlich eingeladen. Anträge auf sänderungen und Änderungen von Ordnungen, müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Anträge, die von Mitgliedern gestellt werden, müssen mindestens drei Wochen vor der Jahresversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge werden in der Jahresversammlung nur behandelt, wenn ihre Dringlichkeit von einer Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Mitglieder bejaht wird. Anträge auf sänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Anträge können von jedem Mitglied 3 (2) und vom Vorstand gestellt werden. Die Jahresversammlung wird durch den Vorsitzenden bzw. einen durch ihn Beauftragten geleitet. Die Jahresversammlung ist zuständig für: Entgegennahme der Berichte des Vorstandes Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission Entgegennahme des Berichtes des Ehrenrates Beschlussfassung über den Jahresplan Beschlussfassung über den Haushaltsplan Beschlussfassung über die Beitragsordnung und von Umlagen sowie deren Fälligkeit Beschlussfassung über sänderungen Beschlussfassung über die Veränderung von Ordnungen Beschlussfassung über Anträge Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft im SCW e.v. Ernennung / Abberufung von Ehrenmitgliedern Wahl von Mitgliedern für die Kommissionen Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins Information zu aktuellen Themen Seite 5 von 9

6 Seite 6 von 9 In jedem 3. Jahr erfolgt auf der Jahresversammlung die Entlastung und Wahl von: Vorstand Revisionskommission Ehrenrat Beschlüsse der Jahresversammlung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aller anwesenden stimm- bzw. wahlberechtigten Mitglieder des SCW e.v. (3) Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlungen werden mindestens viermal im Jahr durchgeführt. Die Mitglieder sind mindestens einen Monat vor dem Termin durch Aushang, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Der Aushang befindet sich an der Wandzeitung, im Eingangsbereich des Saales und ist für alle Mitglieder zugänglich. Mitglieder die dem Vorstand anzeigen, dass sie außerhalb von Berlin wohnen, werden schriftlich eingeladen. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bejaht wird. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für: Entgegennahme der Berichte des Vorstandes Information zu aktuellen Themen Beschlussfassung über Anträge Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitglieder Wahl von Mitgliedern für Kommissionen Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft im SCW e.v. Die Mitgliederversammlung fasst nur Beschlüsse, die den Beschlüssen der Jahresversammlung nicht widersprechen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. (4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen: Auf Beschluss des Vorstandes Auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % aller Mitglieder. Alle Mitglieder sind mindestens einen Monat vor dem Termin schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen. Anträge müssen mindestens drei Wochen vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge werden in der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht behandelt. Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind gültig, wenn sie mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimm- bzw. wahlberechtigten Mitglieder des SCW e.v. gefasst werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden bzw. ein durch ihn beauftragtes Vorstandsmitglied geleitet. Seite 6 von 9

7 Seite 7 von 9 (5) Zum Vorstand des SCW e.v. gehören: Vorsitzender Schatzmeister Sportobmann Technikwart Schriftführer (6) Die Geschäftsführung durch den Vorstand ist an die des SCW e.v. sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen gebunden. (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (8) Vorstand im Sinne 26 BGB sind: der Vorsitzende der Schatzmeister Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je eines der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten. (9) Von der Jahresversammlung, den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden. (10) Soweit in der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied ausscheidet, kann der Vorstand selbst ein Mitglied für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit nachwählen. (11) Der Vorstand informiert die Mitglieder über alle bedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere Beschlüsse, Anträge, Fragen der Außenbeziehungen des SCW e.v. durch Aushang oder in Mitgliederversammlungen. (12) Der Revisionskommission gehören drei Mitglieder, die nicht im Vorstand sind, an. Ihr obliegt die Prüfung des Umgangs mit den finanziellen Mitteln des SCW e.v. (13) Die Kassenrevision ist halbjährlich durchzuführen. Außerplanmäßige Überprüfungen sind zulässig. Die Ergebnisse der Revisionen müssen schriftlich vorliegen und den Mitgliedern bekannt gegeben werden. (14) Der Ehrenrat ist aus fünf Mitgliedern des SCW e.v. zu bilden, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der Ehrenrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder seinen Sprecher. (15) Dem Ehrenrat obliegt die Mitwirkung bei der Beendigung der Mitgliedschaft (gemäß 6) sowie die Prüfung und Beilegung von Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern und Beschwerden gegen den Vorstand. (16) Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn der Sprecher und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Sprecher. (17) Von Entscheidungen des Ehrenrates Betroffenen steht die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von 4 Wochen an den Sprecher des Ehrenrates zur Behandlung auf der nächsten darauffolgenden Mitgliederversammlung einzureichen. Seite 7 von 9

8 Seite 8 von 9 9. Wahl des Vorstandes und der Kommissionen (1) Die Wahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der Revisionskommission erfolgt in der Wahlversammlung für die Dauer von 3 Jahren. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt wurde. (2) Die Wahl leitet der Vorsitzende der Wahlkommission, welcher in der Wahlversammlung zu wählen ist. (3) Der Vorsitzende des Vorstandes ist geheim, durch Stimmzettel zu wählen. Die übrigen Vorstandsmitglieder können durch offene Abstimmung gewählt werden. (4) Der Ehrenrat ist geheim, durch Stimmzettel zu wählen. (5) Die Revisionskommission wird offen gewählt. (6) Wenn keiner der Kandidaten für das zu wählende Amt mehr als 50 % aller Stimmen auf sich vereinigt, muss zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen erneut gewählt werden. 10. Verwendung von Mitteln und Vergütungen (1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (2) Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 11. Auflösung Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung. Es müssen zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung anwesen sein. Die Entscheidung über die Auflösung ist von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu treffen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, an den Berliner Segler-Verband e.v. oder seinen Rechtsnachfolger, sofern nicht vorhanden, an den Landessportbund Berlin e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Sofern die vorgesehenen Institutionen nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes zwecks Verwendung für einen Berliner Seglerverein, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Seite 8 von 9

9 Seite 9 von Schlussbestimmungen Die vorstehende des SCW e.v. ist in der Mitgliederversammlung am geändert und beschlossen worden und trat mit diesem Tage in Kraft. Unterschriften: Berlin, den... Wolfgang Leuschel - Vorstandsvorsitzender - Berlin, den... Gonzalo Grosche - Schatzmeister - Seite 9 von 9

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