Entgelt- und Benutzungsordnung. 1 Präambel

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1 Entgelt- und Benutzungsordnung 1 Präambel Die Stadt hat für Ihr Gebiet durch Vereinbarung vom die dem Landkreis obliegende Aufgabe der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach 22, 22 a und 24 SGB VIII übernommen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe kooperiert die Stadt auf vertraglicher Basis mit verschiedenen Trägern der freien Jugendhilfe. Deren Leistungen werden zu einem großen Teil durch die Stadt finanziert, die ein Interesse daran hat, das für die Benutzung der Kindertagesstätten einheitliche Regeln gelten und einheitliche Benutzungsentgelte erhoben werden. Der Wahrung dieses Interesses dient diese Entgelt- und Benutzungsordnung. 2 Aufnahme und Anmeldeverfahren (1) Das Kita-jahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. (2) Anmeldungen sind durch die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten bei der Stadt vorzunehmen. (3) Anmeldungen für das Kita-Jahr müssen unter Vorlage der Geburtsurkunde bis zum des Jahres erfolgen. Kinder, die im laufenden Kita-Jahr aufgenommen werden sollen, sind unverzüglich anzumelden. Kommen für die Betreuung aus Sicht der Eltern mehrere Kindertagesstätten in Betracht, ist bei der Anmeldung anzugeben, in welcher Reihenfolge die Anmeldungen berücksichtigt werden sollen. Es sind maximal 3 Anmeldungen zulässig. Die Stadt leitet die Anmeldungen an die Kindertagesstätte (Kita) weiter. Sind mehrere Kitas gewünscht, so werden die Anmeldungen in der Reihenfolge der Wünsche an die Kitas weitergegeben. (4) Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Kindertagesstätte bis spätestens zum vor Beginn des folgenden Kindergartenjahres. Der Kita-Träger teilt den Eltern/Sorgeberechtigten und der Stadt mit, welche Kinder sie aufnehmen wird. (5) Aufgenommen werden nur Kinder, die ihren Hauptwohnsitz ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt haben. In Einzelfällen können auch auswärtige Kinder aufgenommen werden, insbesondere wenn die Sorgeberechtigten im Gebiet der Stadt berufstätig sind sich in einer Ausbildung befinden. (6) Die Träger teilen der Stadt die abgeschlossenen Neuverträge mit. (7) Aufgenommen werden 1. in Krippen: Kinder von Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Aufnahme in den Kindergarten; 2. in Kindergärten: Kinder von Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Einschulung; 3. in Horten: Kinder von der Einschulung bis zum Ende der Grundschulzeit. Im begründeten Einzelfall kann von der jeweiligen Altersvorgabe abgewichen werden.

2 3 Wechsel der Betreuungsarten (1) Die Bewilligung des Kita-Platzes gilt für die Dauer der Betreuung in dem altersgemäßen Betreuungsbereich. (2) Für einen Wechsel der Betreuungsart (Übergang von der Krippe in den Kindergarten bzw. vom Kindergarten in den Hort) ist eine neue Anmeldung erforderlich. Die Träger weisen die Eltern bzw. Sorgeberechtigten mit der Zusage ausdrücklich darauf hin, dass eine Neuanmeldung erforderlich ist. 4 Entgelte (1) Für den Besuch der Tageseinrichtungen wird ein Elternbeitrag in Form eines privatrechtlichen Entgelts erhoben. (2) Das Entgelt ist von dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zur Abmeldung des Kindes der Kündigung des Kindergartenplatzes monatlich während des gesamten Kindergartenjahres (01. August bis 31. Juli) zu entrichten, unabhängig von der zeitlichen Lage der Sommerferien. Für den Zeitpunkt der Aufnahme ist die Vereinbarung mit der Einrichtung maßgeblich. Das Entgelt ist bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus an den jeweiligen Träger zu zahlen. (3) Für Kinder, die bis zum 15. eines Monats aufgenommen werden, ist für diesen Monat das volle Entgelt und für Kinder, die danach aufgenommen werden, das halbe Entgelt zu entrichten. Bei Ausscheiden vor dem 15. eines Monats ist das halbe und bei Ausscheiden nach dem 15. eines Monats das volle Entgelt zu bezahlen. (4) Eine vorübergehende Schließung der Tageseinrichtung wegen Ferien, auf Anordnung des Gesundheitsamtes z. B. wegen übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz aus anderen zwingenden Gründen berechtigt nicht zur Kürzung des Entgeltes. (5) Das Weitere regeln die Träger in den mit den Eltern/Sorgeberechtigten geschlossenen Verträgen. 5 Auskunfts- und Nachweispflicht (1)Die von den Eltern gemachten Angaben zur Berechnung des Kitaentgeltes werden durch die Stadt überprüft. Die Stadt ist berechtigt, die notwendigen Unterlagen anzufordern. Sie ist auch berechtigt, die erhobenen Personendaten an die Träger weiterzugeben. Wird das Einkommen nicht angegeben, ist der Betrag der höchsten Einkommensstufe zu zahlen. (2)Die Träger vereinbaren diese Datenweitergabe in den abzuschließenden Betreuungsverträgen mit den Eltern/Sorgeberechtigten. 6 Grundsätze zu den Entgelten (1) Die Erziehungsberechtigten/Eltern haben bei der Anmeldung bei der Stadt eine Selbstauskunft über ihr Einkommen abzugeben. Diese Selbstauskunft bildet die Grundlage für die Berechnung des vorläufigen Entgeltes, das bis zur Festsetzung des Entgeltes durch die Stadt zu zahlen ist und durch den Träger eingezogen wird. (2) Nach verbindlichem Abschluss des Betreuungsvertrages mit dem Träger haben die Erziehungsberechtigten ihr Einkommen (durch den aktuellsten Lohnsteuer- /Einkommenssteuerbescheid) nachzuweisen. Sollte dieser nicht vorliegen die Einkommensverhältnisse aufgrund von Änderungen das aktuelle Einkommen nicht widergeben, ist dieses durch andere geeignete Nachweise (Gehaltsmitteilung, Leistungsbescheide ähnliches) nachzuweisen. Führt die dann vorzunehmende endgültige

3 Berechnung zu einer Nachforderung Erstattung, bezieht sich diese auf den gesamten Vertragszeitraum bzw. auf den Zeitraum der Erhöhung/Senkung des Einkommens. (3)Spätere Einkommensänderungen werden entgeltwirksam, wenn dadurch eine Stufenänderung herbeigeführt wird. (4) Die Träger erhalten von der Stadt Winsen die Mitteilung über die endgültige Einstufung. Sie ziehen die Entgelte monatlich ein. (5) Die Höhe der Entgelte ist abhängig von: der Höhe des Familieneinkommens, der Anzahl der Personen in der Familie, der Art der Betreuung, der Länge der regelmäßigen täglichen Betreuungszeit und der Anzahl der betreuten Kinder aus einer Familie. (6) Besondere Entgelte für die Inanspruchnahme von Früh- und Spätdiensten entfallen. 7 Familieneinkommen/Einkommensermittlung (1) Die Einstufung in die Entgeltstaffel nach Tabelle 1 bestimmt sich nach der Personenzahl der Einkommensgemeinschaft und ihrem maßgeblichen Einkommen. (2) Eine Einkommensgemeinschaft bildet das in der Tageseinrichtung betreute Kind mit seinen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern. (3) Bei der Ermittlung der Höhe des Entgeltes ist das gesamte Einkommen der Einkommensgemeinschaft zu berücksichtigen. Maßgeblich hierbei ist grundsätzlich das Kalenderjahr vor Beginn des Kindergartenjahres. (4) Maßgebliches Einkommen im Sinne des Abs. 3 ist die jährliche Summe der positiven Einkünfte nach 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG): - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Gewinn) - Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinn) - Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Gewinn) - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Sonstige Einkünfte im Sinne von 22 EStG Sowie: - Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz - vom Arbeitgeber und der Krankenkasse gewährtes Mutterschaftsgeld - Krankengeld - Arbeitslosengeld I - Leistungen nach SGB XII - Arbeitslosengeld II Hartz IV - Unterhaltsleistungen vom getrennt lebenden Elternteil - Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz - Renten - sonstige öffentliche Leistungen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz ist nicht zu berücksichtigen.

4 (5) Das maßgebliche Einkommen kann um Unterhaltsleistungen, die gegenüber Personen außerhalb der häuslichen Gemeinschaft erbracht werden müssen, bis zu einer Höhe von 300,- Euro/Person/Monat gemindert werden. (6) Das für die Entgeltfestsetzung maßgebliche Monatseinkommen ist der 12. Teil des nach Abs. 4 und 5 ermittelten maßgeblichen Jahreseinkommens der Einkommensgemeinschaft. 8 Ermittlung der Höhe des Entgeltes (1) Das monatlich zu zahlende Entgelt für die Benutzung einer Tageseinrichtung ergibt sich aus der Ermittlung der Entgeltstufe nach Tabelle 1 und der in Anspruch genommenen Betreuungszeit (angebrochene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet) für das jeweilige Betreuungssegment (Krippe = Tabelle 2, Kindergarten = Tabelle 3 und Hort = Tabelle 4). Es gilt die bei der Anmeldung festgelegte Betreuungszeit abhängig von der angebotenen Zeitdauer der jeweiligen Gruppe. Dabei werden Ganztagsgruppen mit mindestens 8 Stunden und Halbtagsgruppen mit mindestens 4 Stunden berechnet. Für Integrationsgruppen gilt die Vorgabe des Trägers über die Betreuungszeit. (2) Für die Anzahl der Personen in nachstehender Entgeltstaffel sind die Personen der Einkommensgemeinschaft maßgeblich. Kinder werden solange berücksichtigt, wie sie kindergeldberechtigt sind. Dies ist erforderlichenfalls (insbesondere bei Kindern über 18 Jahren) durch Vorlage des Kindergeldbescheides nachzuweisen. Tabelle 1: Neue Entgeltstaffel (nach Bruttoeinkommen) Einkommensgrenzen bei Größe der Einkommensgemeinschaft* von Alleinerz./1 Kind Ehepaar/1 Kind Alleinerz./2 Kinder Ehepaar/2 Kinder Alleinerz./3 Kinder Ehepaar/3 Kinder Alleinerz./4 Kinder Ehepaar/4 Kinder Alleinerz./5 Kinder Ehepaar/5 Kinder Alleinerz./6 Kinder Entgeltstufe Stufe 0 bis Stufe 1 bis Stufe 2 bis Stufe 3 bis Stufe 4 bis Stufe 5 bis Stufe 6 bis Stufe 7 bis Stufe 8 bis Stufe 9 bis Stufe 10 bis Stufe 11 bis Stufe 12 bis Stufe 13 bis Stufe 14 bis Stufe 15 bis Stufe 16 bis Stufe 17 bis Stufe 18 bis Stufe 19 über * Einkommensgemeinschaft ( 5 Abs. 2)

5 Krippenentgelte (Tabelle 2) monatliche Entgelte in (nach Betreuungsstunden pro Tag) Entgeltstufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Kindergartenentgelte (Tabelle 3) monatliche Entgelte in (nach Betreuungsstunden pro Tag) Entgeltstufe Stufe Stufe Stufe , Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe

6 Hortentgelte (Tabelle 4) monatliche Gebühren in (nach Betreuungsstunden pro Tag) Entgeltstufe bis 4 Stunden 5 Stunden 6 Stunden Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Geschwisterermäßigung Das zu zahlende Entgelt ermäßigt sich bei den Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Winsen (Luhe) besuchen, für das 2. und für jedes weitere Kind um 50 %. Dies gilt nicht im Fall der Entgeltfreiheit eines älteren Geschwisterkindes wegen des Besuches des letzten Kindergartenjahres vor der Grundschule (vom Land Niedersachsen 2007 eingeführte Gebührenfreiheit). 10 Entgeltanpassung/-ermäßigung (1) Auf Antrag der Sorgeberechtigten bzw. des Entgeltschuldners erfolgt abweichend von den allgemeinen Regelungen der Entgelt- und Benutzungsordnung - eine Ermäßigung ein Erlass des Entgeltes, wenn dies zur Vermeidung einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung für die Sorgeberechtigten erforderlich ist. Dies gilt insbesondere bei erheblichen Abweichungen gegenüber dem Einkommen des Vorjahres, wenn ein Elternteil abweichend vom Vorjahr kein Erwerbseinkommen mehr erzielt und/ die Anzahl der zur Haushaltsgemeinschaft gehörenden unterhaltspflichtigen Familienangehörigen sich erhöht hat. In diesen Fällen wird das Entgelt auf der Grundlage des aktuellen Familieneinkommens im Sinne der Entgelt- und Benutzungsordnung festgesetzt. Das Vorliegen der Voraussetzungen und die Höhe des aktuellen Einkommens sind durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen. Anträge sind schriftlich bei der Stadt zu stellen. Die Ermäßigungen werden zum Ersten des Antragsmonats wirksam und werden längstens für ein Kindergartenjahr ausgesprochen.

7 (2) Die Eltern Sorgeberechtigten sind verpflichtet, wesentliche Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. 11 Mittagessen Sofern in einer Kindertagesstätte ein Mittagessen angeboten wird, ist diese Leistung mit dem Träger der Tagesstätte privatrechtlich zu vereinbaren und nicht Bestandteil dieser Entgeltordnung. 12 Platzsharing im Hort (1) Im Hort können max. 4 Betreuungsplätze je Gruppe von jeweils 2 Kindern durch zeitliche Aufteilung des Platzes belegt werden (Platzsharing). Die Inanspruchnahme des Sharingplatzes ist nur möglich, wenn ein entsprechender Sharingpartner, der die übrigen Zeiten abdeckt, zur Verfügung steht. (2) Das monatlich anfallende Hortentgelt wird wie bisher für jeden Sharingpartner für einen vollen Platz errechnet und anschließend nach der zeitlichen Inanspruchnahme des Hortplatzes umgerechnet. Beide Platzsharingzeiten müssen jedoch immer 100 % ergeben. (3) Für Platzsharingplätze findet die Regelung über die Geschwisterermäßigung keine Anwendung. 13 Übergangsregelung Für alle Kinder, die bis zum in einer Einrichtung bereits betreut wurden, gilt die Anwendung der neuen Tabellen mit der Maßgabe, dass im Fall einer Erhöhung des Elternentgeltes eine Kappungsgrenze eingeführt wird. Die Erhöhung beträgt max. 20 % des bisher gezahlten Entgeltes. Die Regelung über die Kappungsgrenze findet keine Anwendung bei einem Wechsel der Betreuungsart. 14 Inkrafttreten Die Entgelt- und Benutzungsordnung tritt am in Kraft. Winsen (Luhe), Wiese Bürgermeister

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