Dr. Wilhelm Treiber Richter am VG Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 9. Besprechungsfall (25.03.

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1 Dr. Wilhelm Treiber Richter am VG Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 9. Besprechungsfall ( ) "Die Flucht vor den Schwiegereltern (Verwaltungsprozessrecht, einstweiliger Rechtsschutz, Melderecht) Sachverhalt: Die Eheleute A. lebten seit ihrer Heirat vor zwei Jahren zunächst in der kleinen, etwa 1500 Einwohner zählenden Gemeinde X. in Norddeutschland, aus der der Ehemann stammt und in der auch seine Eltern leben. Diese lehnten ihre Schwiegertochter von Anfang an ab, weil sie der Ansicht sind, ihr Sohn habe etwas Besseres verdient. Sie mobbten Frau A. deshalb an ihrem Arbeitsplatz, in ihrem sozialen Umfeld und bei Nachbarn mit Telefonanrufen, Beleidigungen, übler Nachrede und Verleumdung derart hartnäckig, dass Frau A. schon mehrere einstweilige amtsgerichtliche Unterlassungsanordnungen gegen sie erwirkt hat. Als dies alles nichts half, zogen die Eheleute schließlich entnervt weit weg nach Süddeutschland in die Gemeinde G., um endlich ihre Ruhe vor den Schwiegereltern zu haben. Den neuen Wohnort haben sie diesen nicht genannt. Abgemeldet haben sie sich in der Gemeinde X. lapidar nach unbekannt. Zweieinhalb Wochen nach ihrem Einzug in ihre neue Wohnung in der Gemeinde G. sprachen die Eheleute A. dort bei der Gemeindeverwaltung vor, legten ihre Situation dar und machten deutlich, dass sie sehr daran interessiert seien, ihren neuen Wohnort vor den Schwiegereltern geheim zu halten, weil sie anderenfalls befürchteten, dass Frau A. von diesen auch am neuen Wohnort wieder gemobbt werde. Die Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung wies sie auf ihre Anmeldepflicht hin, händigte ihnen ein Anmeldeformular aus und erläuterte ihnen, sie sei verpflichtet, die Gemeinde X.

2 - 2 - als bisherige Meldebehörde von der Neuanmeldung und der neuen Adresse zu unterrichten. Die Eheleute A. beantragten daraufhin beim Verwaltungsgericht, der Gemeinde G. umgehend zu untersagen, die Gemeinde X. durch Rückmeldung über ihren Zuzug zu unterrichten. Zur Begründung machen sie geltend, die Gemeinde X. sei so klein, dass jeder jeden kenne. Daher sei damit zu rechnen, dass eine solche Rückmeldung und die neue Wohnadresse binnen kurzem auch den dort schon lange lebenden Schwiegereltern bekannt würde mit der Folge, dass diese Frau A. auch am neuen Wohnort wieder mit Mobbing nachstellen würden. Die Gemeinde G. trägt in ihrer Erwiderung an das Gericht vor, ihr seien die Hände gebunden, sie sei gesetzlich verpflichtet, die melderechtlich vorgesehene Rückmeldung an die Heimatgemeinde durchzuführen. Die Eheleute A. könnten sowohl bei der Gemeinde X. als auch bei der Gemeinde G. die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister beantragen. Aufgabe: Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? Anmerkung: Der Text des MeldeG Bad.-Württ. (= Dürig Nr. 74) ist für die Fallbesprechung mitzubringen

3 - 3 - Lösungsskizze Die Frage lautet: Wie wird das Gericht entscheiden? Die Antwort darauf lautet: Es wird dem Antrag stattgeben, wenn er zulässig und begründet ist. Dazu ist zunächst das genaue mit diesem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel der Antragsteller zu ermitteln und der Antrag sachdienlich auszulegen ( 86 Abs. 1, Abs. 3 und 88 VwGO). I. Bestimmung des Rechtsschutzziels/Streitgegenstandes 1.1. Was ist das Antragsziel? Die Antragsteller begehren, das Verwaltungsgericht möge die Gemeinde G. zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens verpflichten. Insoweit könnte es sich um ein Hauptsacheverfahren, nämlich um eine Unterlassungsklage (als eine Form der - durch 43 Abs. 2 S. 1 VwGO anerkannten - Leistungsklage) handeln. Welches Verhalten soll unterlassen werden? Der Sache nach soll die Gemeinde G. eine Unterrichtung der Gemeinde X. über den Zuzug und die neue Wohnadresse unterlassen. Die Gemeinde G. behauptet, sie sei dazu gesetzlich verpflichtet. Ob und in welcher Form ist eine solche Unterrichtung gesetzlich vorgesehen? Hier geht es um eine Tätigkeit der Gemeinde G. im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit als Meldebehörde. Konkret geht es den Antragstellern um den Schutz ihrer Daten (neue Wohnadresse) vor einer Weitergabe (an die bisherige Wohnortgemeinde X.). Näheres dazu findet sich im Landesmeldegesetz - MeldeG (Dürig Nr. 74), und zwar dort im Vierten Abschnitt: Datenübermittlung ( 28 ff. MeldeG). Dort ist in 28 Abs. 1 S. 1 MeldeG vorgesehen, dass dann, wenn sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet hat, diese die Wegzugmeldebehörde davon durch Übermittlung der in 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 MeldeG genannten Daten des Betroffenen zu unterrichten hat. Das Gesetz definiert diesen Vorgang durch den Klammerzusatz legal als Rückmeldung.

4 - 4 - Wann erfolgt eines solche Unterrichtung (Rückmeldung)? Nach 28 Abs. 1 S. 2, 1.HS MeldeG sind die Daten unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln. Stellt der Antrag auf Verpflichtung der Gemeinde zum Unterlassen die Erhebung einer Hauptsache(unterlassungs-)Klage dar? Nein, da die Gemeinde eine Rückmeldung unverzüglich nach einer Anmeldung durchzuführen hat und die Antragsteller deshalb auch eine umgehende Verpflichtung der Gemeinde zum Unterlassung einer solchen Rückmeldung begehren, wird deutlich, dass hier kein Hauptsacherechtsschutz, sondern sofortiger, unmittelbarer gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird. Die Antragsteller begehren hier sofortiges Einschreiten des Gerichts gegenüber der Gemeinde (bevor es zu spät ist). II. Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz In welchen Formen ist vorläufiger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht möglich? Entweder in Form der gerichtlichen Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs/oder einer Klage gegen einen belastenden, kraft Gesetzes oder kraft Einzelfallanordnung sofort vollstreckbaren/vollziehbaren Verwaltungsakt ( 80 Abs. 5 VwGO), oder in Form des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung bzw. vorläufigen Regelung eines Rechtszustandes ( 123 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 VwGO: Sicherungs- bzw. Regelungsanordnung). In welchem Verhältnis stehen 123 und 80 Abs. 5 VwGO zueinander? Das Verhältnis der beiden Formen des vorläufigen Rechtsschutzes ist in 123 Abs. 5 VwGO geregelt. Danach ist vorläufiger Rechtsschutz nach 80 Abs. 5 VwGO als Spezialregelung vorrangig gegenüber der einstweiligen Anordnung nach 123 Abs. 1 VwGO. Der vorrangige Rechtsschutz nach 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn es um die Verhinderung des sofortigen Vollzug eines Verwaltungsakts geht. Stellt die Unterrichtung der Wegzugsbehörde (Rückmeldung) einen Verwaltungsakt dar?

5 - 5 - Nein. Nach 35 S. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, durch die eine Behörde eine Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die bloße Weitergabe von Daten durch Datenübertragung, um deren Unterlassung es den Antragstellern geht, stellt keine solche Einzelfallregelung mit Außenwirkung dar, sondern lediglich ein tatsächliches Verwaltungshandeln, einen sogenannten Realakt dar, dessen Unterlassung in einem Hauptsacheverfahren mit einer allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen wäre (Belz, Meldegesetz für Baden- Württemberg, 4. Aufl. 2007, Vorb. zu 28, Rdnr. 9; zur Abgrenzung zwischen Realakt und Verwaltungsakt im melderechtlichen Kontext und zum entsprechenden Rechtsschutz siehe auch OVG NRW, Beschl. v E 190/13 -, juris, Rdnrn. 6-15). Liegt etwa in dem Hinweis der Gemeinde G. an die Antragsteller, sie sei gesetzlich zur Rückmeldung verpflichtet, eine förmliche Ablehnung eines von diesen zuvor gestellten Antrags auf Unterlassung einer Rückmeldung, also eine Regelung eines Einzelfalls und damit ein Verwaltungsakt? Nein, die Antragsteller haben keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, sondern lediglich ihr Interesse an Unterlassung bekundet. Die Gemeinde hat auch keine Entscheidung darüber mit ausdrücklichem Regelungsgehalt in Form einer Ablehnung eines solchen Antrags getroffen. Vielmehr haben die beiden Seiten lediglich in einem Erörterungsgespräch ihre Positionen dargestellt. Die Gemeinde hat hier nur einen Hinweis auf eine Anmeldepflicht bzw. auf die Gesetzeslage gegeben. Bloße Erläuterungen, Besprechungen oder Hinweise aber stellen noch keine Einzelfallregelung dar. Hinzu kommt hier, dass die Antragsteller noch nicht einmal eine Anmeldung im Sinne von 28 Abs. 1 S. 1 MeldeG vorgelegt haben, sondern bisher nur das noch auszufüllende Formular dafür von der Gemeinde ausgehändigt bekommen haben. Soweit die Gemeinde also erklärt hat, sie sei zur Rückmeldung verpflichtet, bezieht sich dies auf den aktuell noch gar nicht vorliegenden Fall, dass eine Anmeldung unter der neuen Wohnadresse überhaupt erfolgt ist, und diese dann erst die unverzügliche Pflicht zur Rückmeldung auslöst. Der bloße Hinweis auf eine Reaktion der Gemeinde in einem noch hypothetischen Fall aber stellt noch keine Einzelfallregelung dar.

6 - 6 - Fazit: Da hier kein Verwaltungsakt im Raum steht, sondern das Unterlassen eines Realaktes, ist der Antrag der Antragsteller sinnvollerweise und sachdienlich dahin auszulegen ( 86 Abs. 3 VwGO), dass sie begehren, der Gemeinde G. (Antragsgegnerin) als Zuzugsmeldebehörde im Wege der einstweiligen Anordnung nach 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu untersagen, die Wegzugsmeldebehörde, bei die Antragsteller sie früher gemeldet waren (hier die Gemeinde X.), über ihren Zuzug durch Rückmeldung ( 28 Abs. 1 S. 1 MeldeG) zu unterrichten. Damit möchte sie Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorbeugen, die sie durch Nachstellungen, üble Nachrede, Mobbing etc. durch die am früheren Wohnort lebenden Schwiegereltern befürchtet, denen der neue Aufenthaltsort bisher unbekannt ist. III. Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ( 123 VwGO). 1. Rechtsweg Nach 123 Abs. 1 kann das Verwaltungsgericht schon vor einer Klageerhebung eines einstweilige Anordnung treffen. Das setzt voraus, dass es überhaupt zuständig ist, nämlich dass der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet ist. Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor ( 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)?. Ja. Nach der Sonderrechtstheorie ist hier der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es geht nämlich um die Unterlassung einer Unterrichtung (Rückmeldung) der Wegzugmeldebehörde durch die Gemeinde G. Zu einer solchen Rückmeldung wird sie durch die Sonderrechtsvorschrift des 28 MeldeG allein als Trägerin hoheitlicher Gewalt ermächtigt bzw. verpflichtet, nämlich als Behörde ( 1 Abs. 4 VwVfG), die öffentliche Aufgaben, hier die Aufgaben nach dem Meldegesetz, wahrnimmt. 2. Antragsbefugnis Nach 123 Abs. 1 S. 1 VwGO ist erforderlich, dass die einstweilige Anordnung eine Vereitelung bzw. wesentliche Erschwerung eines Rechts des Antragstellers verhindern soll. Das setzt also eine Beeinträchtigung in eigenen subjektiv-öffentlichen

7 - 7 - Rechten im gleichen Sinne voraus, wie für die Erhebung einer Hauptsacheklage, hier einer Leistungsklage (Unterlassungsklage) nach 42 Abs. 2 VwGO (entspr. - da 42 Abs. 2 VwGO direkt nur für Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklagen gegenüber Verwaltungsakten gilt) eine Klagebefugnis im Sinne der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in eigenen subjektiven Rechten vorausgesetzt wird. (siehe auch - allerdings nur bezogen auf Verwaltungsakte Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO) Welche eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte könnten hier durch eine Rückmeldung der neuen Wohnadresse an die bisherige Wohnortgemeinde X. verletzt sein? Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, wie es letztlich in Art.1 GG verwurzelt ist, nämlich das Recht einer ungestörten Privatsphäre, bzw. den Schutz vor Beleidigungen, übler Nachrede etc. Auch das vom BVerfG in Auslegung des Art. 1 GG richterrechtlich entwickelte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zählt dazu. Art.8 Abs. 1 EuropGrdRCharta sieht übrigens inzwischen ausdrücklich ein Recht einer jeden Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten vor. Wo finden sich im MeldeG verankerte subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller? An zahlreichen Stellen: 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 5a Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 1, im ganzen Zweiten Abschnitt: Schutzrechte, nämlich in den 9-14, siehe insbesondere den Katalog in 10 mit den dort enthaltenen Verweisen auf die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Unterrichtung und Sperre, sowie auf Rechte, die nach anderen Rechtsvorschriften zustehen können ( 10 Abs. 3 MeldeG). In der Vorschrift über die Sperre ( 33) wird auch der Fall angesprochen, dass eine Auskunft eine Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstige schutzwürdige Interessen begründen kann. Fazit: Die Antragsbefugnis ist hiermit gegeben. Es ist nämlich nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass eine Weitergabe der Daten der Antragsteller (hier der neuen Wohnadresse) an ihre bisherige Meldebehörde in der Gemeinde X. eines dieser Rechte der Antragsteller negativ betreffen kann.

8 - 8 - Gilt das für beide Antragsteller oder nur für die bisher direkt von Mobbing betroffene Frau A.? Auch der Ehemann, der selbst nicht unmittelbar Opfer eines Mobbings seiner Eltern war, wäre zumindest mittelbar mitbetroffen, wenn seine Ehepartnerin erneut Opfer von Mobbing durch seine Eltern wird (z.b. ist er ja auch mit ihr zusammen an den neuen Wohnort umgezogen). Würde man nur die Frau als antragsbefugt ansehen, so wäre der Rechtsschutz unvollkommen. Würde nämlich der Wohnsitz des Ehemannes seinen Eltern bekannt, dann wüssten diese ja auch, wo die Frau wohnt. 3. Rechtsschutzinteresse Auch ein antrags- bzw. klagebefugter Bürger braucht, bevor er mit seinem Anliegen zulässigerweise die Gericht befassen darf, darüber hinaus ein Rechtsschutzinteresse, d.h. ein Bedürfnis nach gerichtlichem Schutz seiner Rechte. D.h. es muss auch einen Anlass geben, zu Gericht zu gehen. Dieser Anlass ist z.b. nicht gegeben, wenn man bei der Behörde noch gar keinen Antrag auf Vornahme einer bestimmten Handlung gestellt hat und statt dessen gleich durchstartet und die Behörde vor Gericht verklagt, obwohl sie, hätte man bei ihr einen Antrag gestellt, diesem stattgegeben hätte. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn man auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme einfacher und direkter zu seinem Recht käme. Liegt hier ein Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag vor, obwohl die Antragsteller bei der Behörde keinen unmittelbaren Antrag auf Unterlassung gestellt haben, keine förmliche Entscheidung darüber erhalten haben und keinen Widerspruch dagegen eingelegt haben, bevor sie zu Gericht gingen? Ja. Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich im vorliegenden Fall nicht verneinen. Unschädlich ist insoweit, dass die Antragsteller nicht zuvor einen entsprechenden Antrag im Verwaltungsverfahren bei der Antragsgegnerin (auf Unterlassen einer Rückmeldung der neuen Wohnadresse an die Wegzugsbehörde- Gemeinde X.) gestellt haben und deshalb auch ein diesen Antrag etwa ausdrücklich ablehnender Bescheid der Antragsgegnerin bzw. eine ausdrückliche Ablehnung nicht vorliegt. Denn bei der hier streitigen Datenübermittlung ( 28 Abs. 1 S. 1 und 2 MeldeG), handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt, dessen Unterlassung auch in einem Hauptsacheverfahren zulässig mit einer Leistungsklage begehrt werden könnte (siehe oben unter II.).

9 - 9 - Ein Interesse der Antragsteller an gerichtlichem Rechtsschutz ist zu bejahen, nachdem die Antragsgegnerin ihnen gegenüber erklärt hat, sie könne ihrer Bitte, die neue Meldeadresse nicht an die bisherige Meldebehörde zu übermitteln, nicht nachkommen, weil sie dazu gesetzlich verpflichtet sei. Denn das bedeutet, dass die Gemeinde ihre Belange zwar wahrgenommen hat, diesen aber nicht Rechnung tragen wird. Spätestens mit der Antragserwiderung der Gemeinde G. auf den von den Antragstellern beim Gericht gestellten Antrag auf Erlasse einer einstweiligen Anordnung hat die Gemeinde G. zu erkennen gegeben, dass sie die Rückmeldung trotz der gegenteiligen Interessen der Antragsteller durchführen wird. Es liegt also ein wirkliches konträres Streitverhältnis vor, in dem sich beide Seiten auf konfligierende Rechtspositionen berufen. Die Inanspruchnahme des Gerichts ist vor diesem Hintergrund nicht überflüssig, denn die Antragsteller rennen mit ihrem Antrag nicht gewissermaßen offene Türen ein (zum Rechtsschutzinteresse als ungeschriebener Zulässigkeitsvoraussetzung/Sachurteilsvoraussetzung Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar. 19.Aufl.2013, Rdnrn. 30, 48, 51 zur Vorbemerkung zu 40). Wird hier aber nicht etwa ein unzulässiger vorbeugender Rechtsschutz verlangt? Die Kategorie des vorbeugenden Rechtsschutzes und seiner im Grundsatz bestehenden Unzulässigkeit passt hier gar nicht. Denn es geht ja um einstweiligen Rechtsschutz, in dessen Sachnatur es ja gerade liegt, dass vorläufig ansonsten womöglich eintretenden Rechtsvereitelungen, - beeinträchtigungen vorgebeugt werden soll (siehe den Wortlaut des 123 Abs. 1 VwGO). Nur gegenüber drohenden Verwaltungsakten sind eine vorbeugende Unterlassungsbzw. Feststellungsklage unzulässig. Vorbeugender Rechtsschutz gegenüber Realakten unterliegt hingegen nicht der Einschränkung der Unzulässigkeit. Nur bei Verwaltungsakten hat der Gesetzgeber durch das für diese eingeführte System repressiven nachträglichen Rechtsschutzes deutlich gemacht, dass vorbeugender Rechtsschutz hier regelmäßig unzulässig ist (zu den Ausnahmefällen, in denen selbst hier vorbeugender Rechtsschutz zulässig sein kann, sowie generell zu der Thematik: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar. 19. Aufl.2013, Rdnrn Vorbemerkung zu 40).

10 Vorwegnahme der Hauptsache? Grundsätzlich ist ein Antrag nach 123 Abs. 1 VwGO nur statthaft bzw. zulässig, wenn er auf eine lediglich vorläufige, nämlich nur einstweilige, vorübergehende bzw. teilweise Regelung des Interimszustandes bis zu einer Hauptsacheentscheidung gerichtet ist. Wird hingegen mit dem Antrag direkt eine sogenannte Vorwegnahme der eigentlichen Hauptsacheentscheidung angestrebt und ausdrücklich begehrt, so ist der Antrag unzulässig, weil dafür das Instrument des 123 Abs. 1 VwGO vom Gesetzgeber nicht zur Verfügung gestellt wird. Das ergibt sich auch aus dem Passus in 123 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach dieser einstweilige Rechtsschutz auch schon vor Klageerhebung gewährt werden kann. Hier wird also klar zwischen Hauptsache und Eilrechtsschutz unterschieden. Gleichwohl kann aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auch eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz geboten sein, die weitgehend einer Hauptsacheentscheidung gleichkommt. Denn ein grundsätzliches gesetzlich zwingendes Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache in diesem Sinne gibt es nicht. Vielmehr wird es nur problematisch, wenn mit der vorläufigen Entscheidung Folgen geschaffen werden, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. Kopp/Schenke, a.a.o., Rdnrn. 13, 14 zu 123 VwGO). Im Einzelnen ist dies dann aber eine Frage der Ausübung des gerichtlichen Ermessens, wenn es den Eilantrag wegen Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch für begründet hält. Dann nämlich steht es auf der Rechtfolgenseite im gerichtlichen Ermessen (das Gericht kann ), eine sachdienliche, effektive, angemessene vorläufige Regelung zu treffen. Der Inhalt einer einstweiligen Anordnung wird ja insoweit durch 123 VwGO nicht gesetzlich vorgegeben. Die Vorläufigkeit kann es z.b. auch durch eine Befristung im Tenor der gerichtlichen Anordnung gesichert werden, oder durch Beifügung einer Bedingung oder aber dadurch, dass das Gericht gem. 123 Abs. 3 VwGO i.v.m. 926 Abs. 1 ZPO eine Frist für die Erhebung einer Hauptsacheklage setzt (zu alldem siehe Kopp/Schenke, a.a.o., Rdnrn ).

11 Im vorliegenden Fall erweist sich der Antrag nicht wegen einer etwa unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache als unzulässig. Die Antragsteller begehren zwar eine Unterlassung, d.h. etwas, dass sie auch mit einer Unterlassungsklage in einem Hauptsacheverfahren einklagen könnten. Da sie aber eiligen Rechtsschutz begehren, ist damit auch klargestellt, dass sie nur eine wenigstens vorübergehende Regelung wünschen, damit nicht binnen weniger Tage nach einer Anmeldung die Rückmeldung erfolgt und dann eine Entscheidung über eine Hauptsacheklage zu spät käme und an der vollendeten Tatsache der Rückmeldung und - wie die Antragsteller befürchten - der dadurch begründeten Kenntniserlangung des neuen Wohnortes durch die Schwiegereltern nichts mehr zu ändern wäre. Es würde insoweit dann genügen, dass das Gericht, wenn es diesem Eilantrag stattgibt, ihn befristet, bis über eine noch - binnen einer den Antragstellern gerichtlich gesetzten Frist - noch zu erhebenden Hauptsacheklage entschieden worden ist. IV. Begründetheit des Antrags Der Antrag ist nach 123 Abs.1 S. 1 und Abs. 3 VwGO i.v.m. 920 Abs. 2 ZPO begründet, wenn die Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. 1. Anordnungsgrund Mit diesem Begriff ist die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit gemeint. Es muss die Gefahr bestehen, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das heißt ein Hauptsacherechtsschutz aufgrund einer - womöglich erst noch zu erhebenden - Klage, würde zu spät kommen, um eine Schaffung vollendeter Tatsachen bzw. eine nachteilige Veränderung des aktuellen Zustandes noch zu verhindern. Liegt in diesem Sinne hier ein Anordnungsgrund, eine Eilbedürftigkeit vor? Das hängt davon ab, wann und mit welchen Folgen hier ein nachteiliges Behördenhandeln erfolgen wird, wie zeitlich unmittelbar dieses bevorsteht. Hier geht es um die von den Antragstellern befürchtete Rückmeldung.

12 Die Rückmeldung, welche die befürchtete Rechtsverletzung nach Ansicht der Antragstellerin auslösen würde, hat die Antragsgegnerin nämlich gem. 28 Abs. 1 S. 1 MeldeG überhaupt erst dann vorzunehmen, wenn sich die Antragsteller bei ihr als neue Einwohner angemeldet haben. Eine solche Anmeldung liegt aber laut Antragserwiderung noch gar nicht vor, weil die Antragstellerin der Antragsgegnerin bisher noch gar nicht einen ausgefüllten und unterschriebenen Meldeschein zugeleitet hat, wie dies nach 18 Abs. 1 MeldeG dafür erforderlich wäre. Könnten die Antragsteller sich einfach selbst schützen, indem sie die Anmeldung unterlassen, also kein Formular ausgefüllt und unterschrieben einreichen? Nein. Sie sind gesetzlich gem. 15 Abs. 1 MeldeG gesetzlich verpflichtet, eine solche Anmeldung binnen einer Woche nach ihrem Zuzug vorzunehmen. Gibt es eventuell eine Ausnahme von der Anmeldepflicht? Nein, keiner der in den 21 bzw. 22 MeldeG genannten gesetzlichen Gründe für eine Ausnahme bzw. Befreiung von dieser Meldepflicht liegt hier vor. Da sie unstreitig auf der Gemarkung der Antragsgegnerin unter der im Antrag genannten Adresse eine Wohnung bezogen haben und im Zusammenhang damit auch schon bei der Antragsgegnerin zwecks Klärung ihres melderechtlichen Anliegens vorgesprochen haben, ist bei gesetzmäßigem Verhalten davon auszugehen, dass sie sich alsbald anmelden werden, was wiederum dann gem. 28 Abs. 1 S. 2 MeldeG die Pflicht der Antragsgegnerin auslöst, die Wegzugsmeldebehörde binnen drei Tagen über eine solche Anmeldung zu unterrichten. Mit Blick auf diese gesetzlichen Fristen und Abläufe könnte die von der Antragstellerin befürchtete Meldung ihres Zuzugs in den Bereich der Antragsgegnerin an die Wegzugsmeldebehörde noch ausreichend zeitnah bevorstehend angesehen werden. Wird durch eine Rückmeldung überhaupt eine unmittelbar bevorstehende Gefahr einer Kenntnisnahme der Schwiegereltern verursacht? Es ist hier mehr als fraglich und im Ergebnis wohl zu verneinen, dass die Antragsteller darüber hinaus auch die von ihnen behauptete unmittelbare Gefahr glaubhaft gemacht hat, ihre Schwiegereltern könnten von ihrem neuen Wohnort auf der Gemarkung der Antragsgegnerin im Falle einer Rückmeldung Kenntnis erlangen. Der bloße Hinweis darauf, die Gemeinde des bisherigen Wohnorts umfasse lediglich 1.500

13 Einwohner, so dass jeder jeden kenne, dürfte wohl nicht für sich genommen ausreichen, um darzulegen, dass die Mitarbeiter des Meldeamts dieser Gemeinde trotz ihrer Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und unter klarem Bruch des Meldegeheimnisses (siehe 5 MeldeRRG; das MelderechtsrahmenG, ein BundesG, liegt den Landesmeldegesetzen aller Bundesländer zugrunde, deshalb findet sich in jedem LandesmeldeG auch eine vergleichbare Regelung) den Schwiegereltern von der Rückmeldung der Antragsgegnerin alsbald Kenntnis verschaffen. Aufgrund zahlreicher Rechtsvorschriften drohen nämlich einem Mitarbeiter einer Meldebehörde auch auf breiter Front diverse Sanktionen, wenn er das Meldegeheimnis bricht und Kenntnisse öffentlich ausplaudert, die seiner Amtsverschwiegenheit unterliegen und als Inhalt des Melderegisters nicht für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind: Das sind hier insbesondere die Schutzbestimmungen des Datenschutzrechts, aber auch die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung nach 823 Abs. 2 BGB i.v.m. Art. 34 GG und die strafrechtlichen Schutzvorschriften ( 202 a, 203, 204 sowie 353 b StGB) zur Sicherung von Daten, Persönlichkeitsrechten, Privatgeheimnissen und Amtsgeheimnissen (siehe dazu Belz, a.a.o., Rdnrn. 27 und 28 MeldeG), wobei auch die Vorschrift des 5 MeldeRRG über den Schutz des Meldegeheimnisses zu diesen Schutzvorschriften zählt (zum Schutz nach dem insoweit vergleichbaren 8 MeldeG BW siehe Belz, a.a.o., Rdnrn und zu den strafrechtlichen, disziplinarrechtlichen, ordnungswidrigkeitenrechtlichen sowie schadensersatz-rechtlichen Sanktionen einer Verletzung des Meldegeheimnisses Rdnrn ). Andererseits ist es natürlich nicht auszuschließen, dass eine Mitarbeiter gleichwohl etwa ausplaudert, weil die ganzen Sanktionen natürlich voraussetzen, dass ihm dies auch nachgewiesen werden kann. Das aber ist nicht einfach, jedenfalls dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Schwiegereltern, sollten sie am neuen Wohnort wieder mit Mobbing gegenüber Frau A. beginnen, ihre Kenntnis über den aktuellen Wohnort nicht auch aus anderer Quelle (vom Umzugsunternehmen oder vom Briefträger oder sonstigen Bekannten des Ehepaars A.) erlangt haben können. Fazit: Ein Anordnungsgrund dürfte hier jedenfalls fraglich oder gar zu verneinen sein.

14 Anordnungsanspruch (hilfsweise bei Bejahung des Anordnungsgrundes). Falls man nicht schon einen Anordnungsgrund verneint, ist zu prüfen, ob die Antragsteller außerdem einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Das hängt davon ab, ob sie in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Aussicht auf Erfolg ein Recht auf eine Unterlassung der Rückmeldung geltend machen könnten. Aus welchen Rechtsvorschriften bzw. Rechtspositionen kann sich ein Anspruch auf Unterlassung einer Rückmeldung ergeben? Das folgt zunächst einmal aus den Vorschriften des MeldeG. Dort gibt es - wie oben bei der Antragsbefugnis aufgezeigt - eine ganze Reihe einzelner Vorschriften, welche den Schutz der persönlichen Daten aber auch des Persönlichkeitsrechts der Personen zum Gegenstand haben, deren Daten von der Meldebehörde registriert und ggf. weitergegeben werden. Bietet die Vorschrift über die Rückmeldung einen Ansatzpunkt für einen Anspruch auf Unterlassung dieser Rückmeldung? Nein, denn die Antragsgegnerin wird durch 28 Abs. 1 S. 1 MeldeG ohne jede Ausnahme und ohne, dass ihr insoweit etwa ein Ermessen eingeräumt wäre, zwingend zu dieser Datenübermittlung gesetzlich verpflichtet. Von daher besteht für die Antragsgegnerin schon gar kein gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die von den Antragstellern begehrte Berücksichtigung der geltend gemachten Belange ihres Persönlichkeits- und Datenschutzes - etwa durch die zu ihren Gunsten einschränkende Auslegung eines bestimmten Tatbestandsmerkmals dieser Vorschrift oder jedenfalls als Ermessensgrenze über eine zu ihren Gunsten einschränkende Ausübung eines Ermessens. Findet sich nicht wenigsten in den Vorschriften zum Schutz der Betroffenen (im 2.Abschnitt MeldeG) eine Anspruchsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch? Nein. Im Gegenteil, 9 S. 3 MeldeG regelt sogar ausdrücklich, dass die ansonsten nach 9 S. 1 und S. 2 MeldeG zwingend vorgeschriebene Prüfung und Berücksichtigung, ob durch die Datenübermittlung und -verarbeitung schutzwürdige Interessen

15 des davon Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, wenn also zwingende Rechtsvorschriften vorliegen, die ihr keinen Ermessenspielraum eröffnen, innerhalb dessen die schutzwürdigen Interessen überhaupt Berücksichtigung finden könnten. Die Regelung des 9 S. 3 MeldeG (siehe insoweit auch die gleichlautende Regelung des 6 S. 3 MelderechtsrahmenG -MRRG) geht also davon aus, dass der Gesetzgeber vor dem Erlass einer Regelung, die eine gesetzlich zwingende Verpflichtung zu einer bestimmten Maßnahme der Datenverarbeitung begründet, wie hier 28 Abs. 1 S. 1 MeldeG, die erforderlich Interessenabwägung selbst vorgenommen hat, so dass für eine weitere zusätzliche einzelfallbezogene Interessenabwägung durch die Meldebehörde kein Raum mehr besteht und sie daher nicht befugt ist, eine durch Rechtsvorschrift zwingend vorgeschriebene Datenübermittlung im Einzelfall mit der Begründung zu unterlassen, diese verletze schutzwürdige Interessen des Betroffenen im Sinne des 9 S. 1 und S. 2 MeldeG (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v C 5/05 -, NJW 2006, 3367 [3368] = BVerwGE 126, 140 = juris, Rdnrn zur gleichlautenden Vorschrift des 6 S. 3 MelderechtsrahmenG - MRRG - unter Verweis auf BT-Drs. 8/3825 S. 18 und auf Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Teil I: Bundesrecht, Erl. 6 MRRG, Rdnr. 11; ebenso Belz, a.a.o., 9 MeldeG, Rdnrn. 6-9; zur Prüfung der schutzwürdigen Belange nach 9 MeldeG im Rahmen einer Ermessenvorschrift siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v S 310/94 -, NVwZ-RR 1995, 394 = juris, Rdnr. 25). Ist das MeldeG insoweit selbst verfassungswidrig? (weil der Gesetzgeber die Schutzansprüche der Betroffenen mit dieser keine Ausnahme vorsehenden zwingenden Regelung des 28 Abs. 1 S. 1 MeldeG nicht ausreichend berücksichtigt hat ) Nein. Das wäre nur der Fall, wenn die in 28 Abs. 1 MeldeG vom Gesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung mit höherrangigem Recht offensichtlich unvereinbar wäre, nämlich hier mit den verfassungsrechtlich verankerten Grundrechten auf Wahrung der Menschenwürde, des Persönlichkeitsschutzes und der informationellen Selbstbestimmung. Das wiederum hängt davon ab, ob die übrigen Schutzrechte, die der Gesetzgeber statt dessen gewährt, ausreichend sind.

16 Welche Schutzrechte haben die Antragsteller sonst nach dem MeldeG und sind diese im vorliegenden Fall ausreichend? Der Gesetzgeber hat im MeldeG ein ausdifferenziertes System von Normen geschaffen, durch die den berechtigten Interessen von Datenübermittlungen Betroffener ausreichend Rechnung getragen wird. In 10 Abs. 1 MeldeG sind insoweit die Rechte des Betroffenen im Einzelnen aufgelistet. Unter anderem wird hier in 10 Abs. 1 Nr. 5 MeldeG auf eine Auskunftssperre nach 33 MeldeG verwiesen. Gleichartige Regelungen finden sich auch in dem für die Wegzugsmeldebehörde am früheren Wohnort der Antragstellerin als Rahmenvorschrift geltenden MeldeRRG (siehe dort 7 Nr. 5 und 21 Abs. 5 ). Die Antragsteller müssen sich insoweit primär darauf verweisen lassen, bei der Meldebehörde ihres früheren Wohnsitzes eine solche Auskunftssperre zu beantragen, mit der verhindert wird, dass etwa ihren Schwiegereltern, wenn diese dort um Auskunft über den heutigen Aufenthaltsort der Antragstellung ersuchen, der neue Wohnort genannt wird (siehe dazu, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an nicht betroffene Dritte auch die Auskunft über die der Meldebehörde im Wege der Rückmeldung bekannt gewordene Anschrift eines weggezogenen Einwohners umfassen kann OVG NRW, Beschl. v E 190/13 -, juris, Rdnr. 17 bezüglich 34 Abs. 1 MeldeG NRW und zu den Gründen, aus denen eine solche Auskunft durch eine Auskunftssperre auf Antrag des Betroffenen verhindert werden kann). Darüber hinaus könnte sie auch bei der Antragsgegnerin eine solche Auskunftssperre nach 33 MeldeG BW beantragen, um sicherzustellen, dass ihren Schwiegereltern, sollten diese gleich auf welchem Wege von dem neuen Wohnort Kenntnis erlangen, auf Nachfrage von der Antragstellerin keine weitergehenden Auskünfte etwa zur konkreten neuen Adresse erteilt werden. Daneben verweist 10 Abs. 3 MeldeG darauf, dass Rechte, die einem Betroffenen nach anderen Rechtsvorschriften (als denen des Melderechts) zustehen, unberührt bleiben. Das sind hier insbesondere die Schutzbestimmungen des Datenschutzrechts, aber auch die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung nach

17 Abs. 2 BGB i.v.m. Art. 34 GG und die strafrechtlichen Schutzvorschriften ( 202 a, 203, 204 sowie 353 b StGB) zur Sicherung von Daten, Persönlichkeitsrechten, Privatgeheimnissen und Amtsgeheimnissen (siehe dazu Belz, a.a.o., Rdnrn. 27 und 28 MeldeG), wobei auch die Vorschrift des 5 MeldeRRG über den Schutz des Meldegeheimnisses zu diesen Schutzvorschriften zählt (im Landesmelderecht, des norddeutschen Bundesland, in dem die Gemeinde X. liegt, muss sich, das auch hier das MRRG rahmenbildend gilt, deshalb auch eine Vorschrift zum Schutz des Meldegeheimnisses finden; zum Schutz nach dem insoweit vergleichbaren 8 MeldeG BW siehe Belz, a.a.o., Rdnrn und zu den strafrechtlichen, disziplinarrechtlichen, ordnungswidrigkeitenrechtlichen sowie schadensersatzrechtlichen Sanktionen einer Verletzung des Meldegeheimnisses Rdnrn ). Würde im Zusammenhang mit der Beantragung einer Auskunftssperre bei der Behörde des früheren Wohnorts ausdrücklich auch noch einmal auf diese Sanktionen für eine Verletzung des dort nach Landesrecht geltenden Meldegeheimnisses hingewiesen, so dürfte wohl kaum anzunehmen sein, dass die dortigen Mitarbeiter gleichwohl den Schwiegereltern den diesen bislang wohl unbekannten neuen Wohnort der Antragstellerin unter Bruch des Meldegeheimnisses offenbaren, weil sie dann als Quelle der Information in erster Linie in Betracht kämen, wenn die Schwiegereltern beginnen würden, der Antragstellerin auch am neuen Wohnsitz nachzustellen. Genügt dieser Schutz wirklich gegenüber der Möglichkeit einer undichten Stelle in der Wegzugsmeldebehörde? Ja. Es kann vor dem Hintergrund der genannten Schutzvorschriften verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, dass der Gesetzgeber nicht darüber hinaus zum Schutz von Persönlichkeitsrechten auch noch Vorschriften über die Unterbrechung der Datenübermittlung zwischen den verschiedenen Meldebehörden, hier also etwa die Möglichkeit eines Ausschlusses einer Rückmeldung vorgesehen hat, wie ihn die Antragsteller begehren. Denn dieser Austausch von Daten ist das Rückgrat des Meldewesens und wird auch nach dem Melderechtsrahmengesetz als das weiterhin unverzichtbare Instrument der meldebehördlichen Aufgaben angesehen (vgl. Medert/Süßmuth, a.a.o., 17 MRRG, Rdnr. 3).

18 Es kann nicht als verfassungswidrig angesehen werden, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass innerhalb von Behörden Mitarbeiter, die den genannten Sanktionen und Verschwiegenheitspflichten unterliegen, sich davon beeindrucken lassen. Die Verfassung beruht mit der Gewährung von Grundrechten zwar auch auf einem gesunden Misstrauen gegenüber der Ausübung hoheitlicher staatlicher Gewalt, dass aber Behörden ein der Amtsverschwiegenheit unterliegendes Wissen besitzen und auch mit anderen den gleichen Bedingungen unterliegenden anderen Behörden austauschen dürfen, ist ein Umstand, der grundsätzlich zu akzeptieren ist, wenn nicht die Funktionsfähigkeit der Staatsbehörden von vornherein außer Kraft gesetzt werden soll. Undichte Stellen kann es immer geben, trotz Geheimschutzvorschriften etc. Einen absoluten Schutz dagegen gibt es nicht. Technisch wäre dieser zwar durch die Unterbrechung der Meldekette möglich, aber nur um den Preis der grundlegenden Funktionsfähigkeit des Behördenapparates, der auf Wissen und Wissenstransfer innerhalb des geschützten Behördenbereichs besteht. Einen solchen absoluten Schutz um diesen Preis kann der Einzelne wohl auch mit Rücksicht auf seine verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte beanspruchen, jedenfalls wohl dann nicht, wenn es hier nicht um Gefahren für Leib und Leben geht, sondern um ein künftig womöglich wieder aufflackerndes Mobbing, demgegenüber schließlich auch zivil- und strafrechtliche Rechtsmittel zur Verfügung stehen, die sich direkt gegen die Mobber richten. Exkurs: Wie müsste man im Eilrechtsschutzverfahren entscheiden, wenn man als Gericht von der Verfassungswidrigkeit des MeldeG überzeugt wäre? (dem Eilantrag stattgeben oder aussetzen und vorlegen?) In einem solchen Fall, würde man nicht das anhängige Eilrechtsschutzverfahren aussetzen und im Wege der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 S. 1 i..v.m. Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Vielmehr wäre mit Rücksicht darauf, dass in einem Hauptsacheverfahren die Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift des 28 Abs. 1 MeldeG dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle vorgelegt werden müsste, m vorliegenden Verfahren des lediglich vorläufigen Rechtsschutzes dem vorliegenden Eilantrag stattzugeben, weil nur so effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährt

19 werden könnte (ablehnend zur Frage, ob analog 94 VwGO überhaupt eine Aussetzung eines Eilverfahrens nach 80 Abs. 5 VwGO und Vorlage einer Norm an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist, Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl. 2011, Rdnr. 161, dort Fn. 306 zu 80 VwGO). Ergebnis: Das Verwaltungsgericht wird den Antrag zwar nicht als unzulässig, aber entweder bereits mangels Anordnungsgrund, jedenfalls aber mangels Anordnungsanspruch als unbegründet kostenpflichtig abweisen. Die Antragsteller können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen.

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