Ratgeber. Schulden. Was kann ich tun? recht griffig. Rechtsanwältin Alice von Bezold Fachanwältin für Insolvenzrecht

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1 Rechtsanwältin Alice von Bezold Fachanwältin für Insolvenzrecht Ines Terhuven Schuldner- und Insolvenzberaterin Schulden Was kann ich tun? Ratgeber recht griffig

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3 Ratgeber Schulden Schulden - Was kann ich tun? Rechtsanwältin Alice von Bezold Fachanwältin für Insolvenzrecht Ines Terhuven Schuldner- und Insolvenzberaterin

4 NEUERTITZ Verlag GmbH, Gröbenzell, Hans-Sachs-Str. 34 Webseite: Printed in Germany. Alle Rechte vorbehalten. Inhalt sorgfältig bearbeitet, jedoch ohne Gewähr durch die Bearbeiter, den Verlag und die die Broschüre zur Verfügung stellende Institution. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Verlags gestattet. Entwurf Umschlag und Logo: Daniel Remmele

5 Vorwort Aus der Praxis der Schuldner-/Insolvenzberatung wissen wir, dass viele Ratsuchende ihren Gläubigern hilflos gegenüberstehen. Ursachen dafür sind nicht zuletzt fehlende Informationen. Es existieren zwar sehr viele Ratgeber zum Thema Schulden, aber unsere Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass diese textlastigen Publikationen den Ratsuchenden meist überfordern. In unserer praktischen Arbeit verwenden wir schon seit Langem Grafiken, um Abläufe und Sachverhalte verständlich zu erklären. Die Ratgeber aus der Reihe Recht griffig basieren deshalb auf dem Prinzip Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Jeder Sachverhalt wird auf einer Doppelseite behandelt. Die Doppelseite besteht immer aus einer Grafikseite und einer gegenüberliegenden Textseite, die die Erläuterung zur Grafik liefert. Unser Ratgeber will eine Hilfe für die Betroffenen sein. Die Visualisierung in Grafiken soll dem Ratsuchenden helfen, schwierige juristische Sachverhalte leichter zu verstehen. Da die Themen sehr umfangreich sind, haben wir uns auf die Grundzüge der jeweiligen Fragestellung beschränkt. Deswegen haben wir auf die Darstellung von Einzelheiten, Ausnahmen und Sonderfälle verzichtet. Dort, wo aus unserer Erfahrung der Rat eines Experten notwendig ist, finden sich im Text Hinweise, wohin sich der Ratsuchende wenden kann. In der Schuldnerberatung dient der Ratgeber zur Arbeitserleichterung. Der dem Schuldner mitgegebene oder vor der Beratung zugesandte Ratgeber soll dem Schuldner helfen, die im Beratungsgespräch erhaltenen Informationen leichter nachzuvollziehen und zu verarbeiten. Dies führt zu einer effektiven und nachhaltigen Beratung. Der Ratgeber Schulden besteht aus zwei Broschüren: Schulden - Was kann mir passieren? und Schulden - Was kann ich tun?. Diese Aufteilung bietet sich als Begleitung zur Beratung an. Je nach Beratungsstand kann der Ratsuchende mit den für ihn passenden Informationen versorgt werden, ohne ihn zu überfordern. Die vorliegende Broschüre behandelt den Themenkreis Schulden - Was kann ich tun?. Dargestellt werden die praktischen Schritte von der Erhebung der Situation des Schuldners bis zu einem Schuldenregulierungsplan. Basis ist ein Überblick über Einkommen, Vermögen und Schulden des Ratsuchenden. Der Ratgeber gibt dem Ratsuchenden einen Leitfaden in die Hand, mit dem er selbstständig die notwendigen Vorarbeiten erledigen kann. Der Berater erhält vom Schuldner die Unterlagen so aufbereitet, dass er damit direkt in die Lösung des Schuldenproblems einsteigen und die wertvolle Beratungszeit effektiv nutzen kann. Im zweiten Abschnitt werden die möglichen Regulierungsalternativen sowie deren Vor- und Nachteile vorgestellt. Alice v. Bezold Fachanwältin für Insolvenzrecht und Ines Terhuven Diplom Sozialpädagogin in der Schuldner-/ Insolvenzberatung München, im Frühjahr 2011 Der Ratgeber ersetzt nicht eine individuelle Rechtsberatung! III

6 Gläubiger & Schuldner; Abkürzungen & Hinweise Gläubiger & Schuldner Gläubiger Er hat eine Forderung gegenüber dem Schuldner. Der Gläubiger erwartet deswegen eine Zahlung vom Schuldner. fordert etwas vom Schuldner soll dem Gläubiger etwas zahlen oder leisten Schuldner Er hat Schulden (Verbindlichkeiten) gegenüber dem Gläubiger. Der Schuldner soll deswegen dem Gläubiger etwas zahlen. Abkürzungen & Hinweise RA Rechtsanwalt JA Jugendamt SchB Schuldnerberatung SozLT Sozialleistungsträger (Gemeinde, Stadt, Kreis) aufsuchen; sich beraten lassen RA Rechtsanwalt aufsuchen; sich beraten lassen JA Jugendamt aufsuchen; sich beraten lassen SchB Schuldnerberatung aufsuchen; sich beraten lassen SozLT Sozialleistungsträger aufsuchen; Antrag stellen auf Hilfe ( Seite xx) Verweis auf die Seite xx Textbox enthält wichtige Hinweise IV

7 Inhaltsverzeichnis Vorwort Gläubiger & Schuldner; Abkürzungen & Hinweise III IV 1. Gefährliche Schulden 6 2. Überblick verschaffen - Schuldenaufstellung 8 3. Überblick verschaffen - Haushaltsplan Überblick verschaffen - Vermögensaufstellung Schuldenbereinigungsplan; Stundung, Ratenzahlung, Erlass/Verzicht Vergleich, Insolvenzverfahren Grundsätze für Verhandlungen 18 Musterschreiben - Auskunftsersuchen 20 Muster - Forderungsaufstellung, Gläubigerliste 21 Musterschreiben - Erledigungserklärung 22 Musterschreiben - Vollstreckungsverzicht 23 Fachsprache - Glossar 24 V

8 1. Gefährliche Schulden Mietschulden fristlose Kündigung/Räumung droht Sozialleistungsträger Energieschulden Strom-/Heizungssperre droht Sozialleistungsträger Unterhaltsschulden Pfändungstabelle gilt ggf. nicht, eine strafrechtliche Verurteilung droht RA/JA Geldstrafen, Bußgelder Gefängnis droht Staatsanwaltschaft/zuständige Behörde Versicherungsschulden kein Versicherungsschutz Versicherung Lohn-/Gehaltsabtretungen sofortiger Zugriff auf das Einkommen des Schuldners RA/SchB 6

9 Bei einigen Schulden droht mehr als eine Verurteilung zur Zahlung oder eine Zwangsvollstreckung. Mietschulden Bei einem Rückstand von zwei vollen Monatsmieten ist eine fristlose Kündigung möglich. Wird die Wohnung nicht verlassen, folgen Räumungsurteil und Räumung durch den Gerichtsvollzieher. Bei Kündigung und Räumungsandrohung sofort zum Sozialleistungsträger. Eventuell können die rückständigen Mieten übernommen werden oder es wird ein Notquartier zur Verfügung gestellt, SozLT. Energieschulden Energieschulden können zur Sperrung der Energiezufuhr führen. Bei Energieschulden sofort zum Sozialleistungsträger. Eventuell kann dieser mit einem Darlehen aushelfen SozLT. Unterhaltsschulden Unterhaltsvorschuss: Bezahlt das Jugendamt zunächst einen Unterhaltsvorschuss, muss der Unterhalt vom Schuldner an das Jugendamt zurückgezahlt werden. Nicht gezahlter Unterhalt: Bei Nichtbezahlen von Unterhalt drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Bei Pfändung wegen aktuellen Unterhaltsrückständen setzt das Gericht eine individuelle Pfändungsfreigrenze fest. Unterhaltsfestsetzung: In der Regel wird die Höhe der Unterhaltszahlung in einer Urkunde oder einem Urteil festgesetzt. Kann der Unterhalt nicht mehr bezahlt werden, beim Jugendamt oder Rechtsanwalt eine Anpassung der Höhe der Unterhaltszahlungen beantragen RA/JA. Geldstrafen, Bußgelder Geldstrafen Wer Geldstrafen nicht bezahlt, muss diese im Gefängnis absitzen. Durch den Gefängnisaufenthalt reduziert sich die Geldstrafe. Bei der Staatsanwaltschaft die Umwandlung in gemeinnützige Arbeit oder Ratenzahlung beantragen Staatsanwaltschaft. Bußgelder Werden Bußgelder nicht bezahlt, droht dem Schuldner die Haft. Die Haft reduziert die Höhe des Bußgeldes nicht. Bei der Behörde, die die Zahlung des Bußgeldes verlangt, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und auf Ratenzahlung der Bußgelder stellen Behörde. Versicherungsschulden Werden die Versicherungsprämien trotz Mahnung nicht bezahlt, besteht kein Versicherungsschutz mehr und die Versicherung kann den Vertrag kündigen. Ausnahme: Die Krankenversicherung darf nicht kündigen und bezahlt nur die allernötigsten Behandlungen. Mit der Versicherung verhandeln damit der Versicherungsschutz weiterhin besteht, Versicherung Lohn-/Gehaltsabtretungen Diese werden oft in Kreditverträgen, Ratenkäufen und Schuldanerkenntnissen als Sicherheiten vereinbart. Wenn der Schuldner nicht mehr bezahlt, kann der Gläubiger ohne Gerichtsverfahren beim Arbeitgeber das pfändbare Einkommen verlangen. Wurde trotz eines bestehenden Abtretungsverbotes eine Lohn-/Gehaltsabtretung unterschrieben, droht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit Gläubiger verhandeln, dass Abtretung nicht beim Arbeitgeber offengelegt wird RA/SchB. 7

10 2. Überblick verschaffen - Schuldenaufstellung Ordner anlegen Was muss rein? Kreditverträge Informationen über Laufzeiten von Ratenzahlungen Mahnungen Kündigungsschreiben Vollstreckungsbescheide/Urteile Kopien eigener Schreiben Vorhandene Unterlagen sortieren Wonach sortieren? Gläubiger Aktenzeichen Datum Recherchieren/Nachforschen Welche Gläubiger müssen in den Ordner? alle Gläubiger (auch Verwandte) das überzogene Girokonto Was tun, wenn nicht alle Gläubiger bekannt und keine Unterlagen vorhanden sind? Schufa Auskunft Gerichtsvollzieher fragen Übersicht erstellen Tabelle mit allen Gläubigern und allen Forderungen erstellen 8

11 Zuerst Überblick verschaffen, dann mit Gläubigern verhandeln Sobald der Schuldner nicht mehr zahlen kann, sollte er Kontakt mit dem Gläubiger aufnehmen, ihn über die Gründe informieren und um Geduld bitten, bis er: wieder zahlen kann. einen Plan für die Schuldenregulierung vorlegt, der ein Gerichtsverfahren oder eine Zwangsvollstreckung vermeidet. Für einen Gesamtüberblick benötigt der Schuldner folgende Aufstellungen: Schuldenaufstellung Bei wem hat er welche Schulden? Welchen Schriftwechsel gibt es bisher mit den Gläubigern oder ihren Vertretern? Haushaltsplan Über welches Einkommen verfügt er und welche Ausgaben pro Monat muss er davon bestreiten? Wieviel Geld steht für die Bezahlung der Schulden zur Verfügung? Vermögensaufstellung Über welche Vermögenswerte verfügt er und welche kann er verkaufen? Ohne die genaue Kenntnis der eigenen finanziellen Situation besteht die Gefahr, besonders hartnäckigen Gläubigern zu hohe Zahlungen zu versprechen, die dann nicht geleistet werden können. Schuldenaufstellung Ordner anlegen In den Ordner gehören Unterlagen zu allen Schulden sowie Kreditverträge, Vollstreckungsbescheide und Kopien der eigenen Schreiben. Vorhandene Unterlagen sortieren Sortierung nach Gläubigern; Trennblätter benutzen. Hat der gleiche Gläubiger mehrere Forderungen, Aktenzeichen prüfen und die einzelnen Forderungen separat einheften. Genau unterscheiden, wer der aktuelle Gläubiger und wer der Gläubigervertreter ist. Forderungen können auch verkauft/abgetreten werden. Nach Datum sortieren; die neuesten Schreiben bei jedem Gläubiger obenauf. Auch Gläubiger eintragen, die sich schon lange nicht mehr gemeldet haben (verjährt sind) oder Schulden, die bestritten werden. Forderungen, die besonders zu beachten sind, kennzeichnen ( Seite 6). Recherchieren/Nachforschen Liegen nicht mehr von allen Gläubigern Unterlagen vor, recherchieren! Kostenfreie Auskunft bei der Schufa ( Datenübersicht nach 34 BDSG ). Anfrage beim örtlichen Gerichtsvollzieher. Auskunft beim Amtsgericht (Abteilung Vollstreckungsgericht) des aktuellen und der früheren Wohnorte über die geleisteten eidesstattlichen Versicherungen. Übersicht erstellen Um einen Überblick für die weitere Planung zu haben, eine Tabelle mit folgenden Angaben erstellen: Gläubiger/Gläubigervertreter mit Aktenzeichen ( Seite 21) Forderungshöhe (wenn möglich geteilt in Haupt- und Gesamtforderung) Falls vorhanden: Vollstreckungstitel, vereinbarte Raten und Laufzeit des Vertrages, Vollstreckungsmaßnahmen Auch das überzogene Girokonto (Dispokredit), Rückzahlungsforderungen von Behörden, rückständiger Unterhalt und die Darlehen von Angehörigen und Bekannten sind Schulden. 9

12 3. Überblick verschaffen - Haushaltsplan Einnahmen pro Monat Arbeitseinkommen Nebentätigkeit Arbeitslosengeld Rente Krankengeld Unterhalt/UVG Kindergeld Hartz IV Sozialhilfe Sonstiges Summe je Haushaltsmitglied Summe Einnahmen, Haushalt Schuldner Ehegatte/ Partner Kind 1 Kind 2 Kind 3 Ausgaben pro Monat Haushalt Miete mit NK.; Garage Strom, Wasser, Heizung Telefon, TV, Radio, Internet Fahrkarten Auto ( Steuer, Versicherung) Auto, Benzin/Diesel Krankenversicherung Rentenvorsorge/LebensV sonstige Versicherungen Unterhalt Kitagebühren Vereinsbeiträge Kontoführungsgebühren Sonstige feste Ausgaben Ernährung Körperpflege Rauchen Bekleidung Haustiere Sonstiges Pfändungen Ratenzahlungen Rücklagen f. Nachzahlungen Summe Ausgaben, Haushalt Einnahmen/Ausgaben pro Monat Summe Einnahmen, Haushalt - Summe Ausgaben, Haushalt Rest, Haushalt Haushalt 10

13 Haushaltsplan Der Haushaltsplan ist eine Gegenüberstellung aller Einnahmen und Ausgaben aller Haushaltsangehörigen. Mit seiner Hilfe erkennt der Schuldner, welchen Spielraum er für Verhandlungen mit seinen Gläubigern hat. Einnahmen pro Monat Einnahmen werden per Monat notiert. Jährliche Einnahmen (z. B. Prämien) separat mit dem jeweiligen Monat, in dem sie ausgezahlt werden, vermerken. Bei jeder Person einzeln eintragen, damit Pfändungshöhen geprüft werden können. Eine Pfändung ist nie am Haushaltgesamteinkommen möglich, sondern nur pro Person. In der Tabelle immer das Einkommen ohne Pfändungsabzug eintragen. Einnahmen je Haushaltsmitglied und dann auch aller Haushaltsmitglieder zusammenrechnen. Ausgaben pro Monat Ausgaben aller Haushaltsmitglieder eintragen. Da der Haushalt gemeinsam wirtschaftet (nicht jeder einen Teil z. B. am Strom bezahlt), werden die Ausgaben der einzelnen Haushaltsmitglieder zusammengerechnet. Kontoauszüge prüfen, um keine Ausgaben zu vergessen. Vierteljährliche (GEZ) oder jährliche Ausgaben (Versicherungsbeiträge) auf den Monat aufteilen. Nachforderungen von Energiekosten oder Betriebskosten einkalkulieren. Ist die Höhe der Ausgaben für Ernährung unklar, Haushaltsbuch führen oder Kassenzettel sammeln. Wird das Einkommen gepfändet, unter Pfändungen den Betrag eintragen, den der Arbeitgeber/Geldgeber abzieht. Ausgaben / Einnahmen pro Monat Summe Einnahmen Haushalt minus Summe Ausgaben Haushalt ergibt den Rest. Mehr Einnahmen als Ausgaben Der Rest steht für die Schuldentilgung zur Verfügung. Wird noch nicht gepfändet, prüfen, ob der Rest eine mögliche Pfändung abdeckt RA/SchB. Mehr Ausgaben als Einnahmen Dringender Handlungsbedarf, denn es entstehen immer neue Schulden. Möglichst nicht Dispokredit oder Kreditkarten nutzen, Gefahr der Strafbarkeit. Einnahmen erhöhen, Ausgaben senken. Für eine Haushaltsberatung SchB. Erhöhung der Einnahmen z. B. durch: Sozialleistungen beantragen. Nebenjob suchen. Volljährige, im Haushalt lebende Kinder leisten ebenfalls einen Teil der Haushaltsausgaben, sobald sie eigenes Einkommen haben. Ausgaben senken z. B. durch: Reduzierung von Unterhaltsleistung prüfen RA/Jugendamt. Überflüssige Verträge kündigen oder in günstigere Tarife umwandeln. Lebensversicherung beitragsfrei stellen lassen. Vor Wiederaufnahme der Beitragszahlung unbedingt Steuerberater. Sparen bei Bekleidung und Rauchen. Falls möglich, das Auto abschaffen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Falls ein Ratenkredit vereinbart ist, ggf. mit den Gläubigern eine Ratenreduzierung verhandeln RA/SchB. Rücklastschriften vermeiden, denn bei erfolglosen Abbuchungsversuchen entstehen Kosten. Deshalb Daueraufträge einrichten, ggf. Einzugsermächtigungen kündigen. 11

14 4. Überblick verschaffen - Vermögensaufstellung Vermögenswerte Materiell Sparguthaben Aktien, Wertpapiere Kapital bildende Versicherungen Mietkaution Genossenschaftsanteile PKW Immobilie Forderung gegen Dritte Wertgegenstände Immateriell geistiges Eigentum wie Patente und Urheberrechte und den daraus resultierenden Einnahmen oder die Erlöse bei einem Verkauf 12

15 Vermögensaufstellung Mit der Vermögensaufstellung hat der Schuldner eine Basis zu entscheiden, ob und wie er vorhandene Vermögenswerte für die Reduzierung der Schulden einsetzt. Der freiwillige Verkauf eines Vermögenswertes bringt in der Regel einen wesentlich höheren Erlös als eine Pfändung. Der Schuldner kann dem Gläubiger in einer Vergleichsverhandlung den freiwilligen Verkauf nur schwer oder aufwändig verwertbarer Gegenstände (Immobilien, Geschäftsanteile) anbieten. Mit dem Verkaufserlös könnte z. B. ein spezialisierter Anwalt bezahlt werden, der Gläubigerverhandlung übernimmt. Zuerst ein Konzept für die Rückführung der Schulden entwickeln und dann die Vermögenswerte verkaufen. Materielle Vermögenswerte Sparguthaben: Nur eigenes Guthaben ist verwertbar; Sparguthaben der Kinder gehören den Kindern! Aktien/Wertpapiere: Vor einem Verkauf prüfen, ob sie bei einer Kreditaufnahme an die Bank verpfändet wurden. Kapital bildende Versicherungen: (z. B. Rentenvorsorge, Lebensversicherung, Sterbeversicherung) Wenn diese nicht in eine gesetzlich geschützte Altersvorsorge umgewandelt werden können, kündigen und Rückkaufswert verwenden. Mietkaution: Kann nicht verwertet werden, da der Vermieter Vorrecht hat. Genossenschaftsanteile: Sollten nicht verwertet werden, da die Rechte als Genossenschaftsmitglied verloren gehen. Handelt es sich z. B. um eine Wohnungsgenossenschaft, wird even- tuell die Wohnung gekündigt. Auch einige Banken sind Genossenschaften (z. B. Spardabank). Bei der Kontoeröffnung muss ein Anteil gekauft werden, der nur bei der Kontokündigung wieder erhältlich ist. PKW: Wer den KFZ-Brief besitzt, kann verkaufen. Ein finanzierter PKW gehört bis zur vollständigen Bezahlung der Bank und kann ohne Zustimmung der Bank nicht verwertet werden. Immobilie: (Grundstück, Wohnung, Haus) Der freiwillige Verkauf erbringt wesentlich mehr Erlös als eine Zwangsversteigerung. Ist die Immobilie mit Eintragung in das Grundbuch durch eine Grundschuld/Hypothek gesichert, kann nur mit Zustimmung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers verkauft werden. Forderungen gegen Dritte: Eigene, noch offene Geldforderungen zurückverlangen! Dieser Rückzahlungsanspruch kann auch an Gläubiger abgetreten (überschrieben) werden, damit dieser das Geld eintreibt. Wertgegenstände: Gegenstände mit Wert, die nicht mehr benötigt werden, z. B. Schmuck, Technik, Bilder. Immaterielle Vermögenswerte Immaterielle Werte: Geistiges Eigentum, wie Patente und Urheberrechte, sowie die daraus resultierenden Einnahmen oder Erlöse bei einem Verkauf. Falls solche Werte vorhanden sind, die Verwertung prüfen RA. Stets die Eigentumsverhältnisse prüfen! Noch nicht abbezahlte Gegenstände gehören oft dem Verkäufer. Ein Verkauf von Vermögenswerten, die Ihnen nicht gehören, ist eine Straftat. Gleiches gilt für gepfändete Gegenstände. 13

16 5. Schuldenbereinigungsplan; Stundung, Ratenzahlung, Erlass/Verzicht Schuldenaufstellung Haushaltsplan Vermögensaufstellung Schuldenbereinigungsplan Stundung Ratenzahlung vollständiger Erlass/Verzicht Vergleiche (Einmal-/Ratenvergleich) Insolvenz (Verbraucher-/Regelinsolvenz) Details nächste Doppelseite Stundung (Vor- und Nachteile) + Zeitgewinn + keine Zwangsvollstreckung + keine zusätzlichen Kosten durch Klage oder Zwangsvollstreckung weitere Verzugszinsen oft mit Schuldenanerkenntnis verbunden; Vertragsbedingungen beachten Forderung wird nicht geringer. Ratenzahlung (Vor- und Nachteile) + keine Zwangsvollstreckung + keine zusätzlichen Kosten durch Klage oder Zwangsvollstreckung weitere Verzugszinsen oft mit Schuldenanerkenntnis verbunden; Vertragsbedingungen beachten Forderung wird bei zu kleiner Rate nicht oder nur geringfügig niedriger. vollständiger Erlass/Verzicht (Vor- und Nachteile) + Forderung ist erledigt. 14

17 Schuldenbereinigungsplan Mit dem Überblick über die Schulden, dem Haushaltsplan und der Aufstellung des verwertbaren Vermögens kann der Schuldner den Abbau seiner Schulden planen. Dieser sog. Schuldenbereinigungsplan beschreibt, wann, wie und in welcher Höhe Zahlungen geleistet werden. Er ist die Grundlage für die Verhandlung mit den Gläubigern. Unterstützung bei der Aufstellung eines Schuldenbereinigungsplans RA/SchB. Rechtsanwälte/Inkassounternehmen verlangen für den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Schuldner oder das Inkasso Gebühren, die dann vom Schuldner zu tragen sind. Ggf. bei der Verhandlung die Bedingung aufnehmen, dass keine zusätzlichen Gebühren vom Schuldner zu zahlen sind. Vereinbarungen mit Gläubigern Die nachfolgenden Vereinbarungen mit Gläubigern können einzeln oder kombiniert Gegenstand des Schuldenbereinigungsplanes sein. Stundung Bei einer Stundung verzichtet der Gläubiger während eines bestimmten Zeitraumes auf Mahnungen, Gerichtsverfahren oder Vollstreckungsmaßnahmen. Es werden während dieses Zeitraums keine Zahlungen vom Schuldner gefordert. Allerdings werden die Verzugszinsen weiterhin berechnet. Sinnvoll, wenn: die eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nur kurzfristig sein wird (z. B. in wenigen Monaten wieder eine Arbeitsstelle aufgenommen wird und gezahlt werden kann). zuerst ein anderer Gläubiger abbezahlt wird. der Schuldner Zeit benötigt, um sich einen Überblick zu verschaffen. Ratenzahlung Bei einer Ratenzahlung ermöglicht der Gläubiger dem Schuldner, seine Schulden in Raten zurückzuzahlen. Die Ratenzahlungen reduzieren in der Regel zuerst die Mahn- und Vollstreckungskosten/ die Verzugszinsen und erst dann die Hauptforderung. Bei mehreren Gläubigern nur Raten vereinbaren, die in der Summe vom Schuldner leistbar sind. Ggf. mit dem Gläubiger verhandeln, dass die Ratenzahlungen zuerst auf die Hauptschuld verrechnet werden. Sinnvoll, wenn: ein Einkommen zur Schuldentilgung vorhanden ist. die Forderungen der Gläubiger einschließlich weiterer Verzugszinsen in einem überschaubaren Zeitraum gezahlt werden können. Nicht sinnvoll, wenn der Schuldner viele Gläubiger und wenig Einkommen hat. In diesem Fall sind die monatlichen Raten zu niedrig, um die Forderungen zu verringern. Hier eher Vergleiche verhandeln. Vollständiger Erlass/Verzicht Der Gläubiger verzichtet auf die gesamte Forderung. Behörden haben gesetzliche Bestimmungen für den Erlass. Für den Antrag auf Erlass/Verzicht bei einer Behörde RA/SchB. Sinnvoll, wenn der Gläubiger nicht mehr mit einer Rückzahlung rechnen kann. Nicht sinnvoll bei Schulden aus einer selbstständigen/geschäftlichen Tätigkeit. Es drohen steuerliche Folgen (Sanierungsgewinne); unbedingt RA. Vergleiche, Insolvenzverfahren auf der Folgeseite. 15

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