Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 1/07

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bundesfinanzhof Urt. v. 26.02.2008, Az.: VIII R 1/07"

Transkript

1 Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 1/07 Wer den Fiskus negativ betuppt hat, bekommt keine Fristverlängerung Die übliche Festsetzungsfrist für Steuern beträgt 4 Jahre. Ist ein Bürger der Steuerhinterziehung überführt, so gilt eine 10-jährige Frist. Diese verlängerte Frist hat den Zweck, den durch eine Steuerstraftat geschädigten Fiskus in die Lage zu versetzen, die ihm in strafbarer Weise vorenthaltenen Steuerbeträge über die normale Verjährungsfrist hinaus noch nachfordern zu können. Die Fristverlängerung gilt aber nicht für solche Fälle, in denen ein Steuerzahler jahrelang seine Zinseinkünfte dem Finanzamt nicht gemeldet hat, es sich dann aber ergibt, dass er an sich Steuern hätte zurückverlangen können. (Hier vom BFH zu Lasten eines Steuerzahlers entschieden, der wohl nicht wusste, dass von seinen Zinseinkünften vom Geldinstitut pauschal 30 % Zinsabschlagsteuer an das Finanzamt abgeführt wurden. Als er später feststellte, dass ein persönlicher Steuersatz weit darunter lag, wollte er die ihm deshalb zustehende Steuererstattung nachträglich überwiesen bekommen und das für die vergangenen 10 Jahre, weil er ja durch das Verschweigen seiner Zinseinkünfte an sich Steuern hinterzogen habe. Der BFH folgte dem nicht. Die 10-Jahresfrist gelte nur für Steuernachforderungen.) Quelle: Wolfgang Büser Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung von Steuerbescheiden; Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer vollendeten Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung für die Annahme einer verlängerten Frist zur Steuerfestsetzung; Möglichkeit der Realisierung von Erstattungsansprüchen über die reguläre Verjährungsfrist hinaus durch einen Steuerhinterzieher; Sinn und Zweck einer Fristverlängerung für den durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: Referenz: JurionRS 2008, Aktenzeichen: VIII R 1/07 Verfahrensgang: vorgehend: FG München AZ: 15 K 3231/05 Rechtsgrundlagen: 169 Abs. 1 S. 1 AO 169 Abs. 2 S. 2 AO 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO 171 Abs. 9 AO 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 371 AO 378 Abs. 3 AO aok-business.de - PRO Online,

2 Fundstellen: BFHE 220, AO-StB 2008, (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) BB 2008, 1479 (Kurzinformation) BB 2008, (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) BFH/NV 2008, (Volltext mit amtl. LS) BFH/PR 2008, 402 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) BStBl II 2008, (Volltext mit amtl. LS) DB 2008, VIII Heft 27 (amtl. Leitsatz) DB 2008, (Volltext mit amtl. LS) DStR 2008, (Volltext mit amtl. LS) DStRE 2008, 912 DStZ 2008, 548 (Kurzinformation) GStB 2008, 37 HFR 2008, (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) JuS 2008, XXVI Heft 8 (Pressemitteilung) KÖSDI 2008, (Kurzinformation) NJW 2008, (Volltext mit amtl. LS) NVwZ 2008, IX Heft 7 (Pressemitteilung) NWB 2008, 2609 (Kurzinformation) NWB direkt 2008, 3 PStR 2009, RdW 2008, XI Heft 20 (amtl. Leitsatz) RdW 2008, (Kurzinformation) SJ 2008, SJ 2008, 21 StB 2008, 273 Stbg 2008, M8-M14 (amtl. Leitsatz) StBW 2008, aok-business.de - PRO Online,

3 StC 2008, StuB 2008, 771 StX 2008, wistra 2008, II Heft 8 (amtl. Leitsatz) wistra 2008, (Volltext mit amtl. LS) ZAP EN-Nr. 824/2008 ZIP 2008, A58 (Kurzinformation) Jurion-Abstract 2008, (Zusammenfassung) Amtlicher Leitsatz: Gründe BFH, VIII R 1/07 1. Mit der gemäß 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger ermöglicht werden, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Sinn und Zweck des 169 Abs. 2 Satz 2 AO bestehen jedoch nicht darin, den Steuerhinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren Abs. 2 Satz 2 AO setzt einen hinterzogenen Betrag im Sinne eines Anspruchs des Fiskus auf eine Abschlusszahlung voraus, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung bislang nicht geltend gemacht werden konnte. 1 I. Streitig ist, ob eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 1997, die im Ergebnis durch Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer zu einer Erstattung führen würde, noch aufgrund der verlängerten Festsetzungsfrist gemäß 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) --Steuerhinterziehung-- zulässig ist. 2 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer am 29. März 1999 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) eingereichten Einkommensteuererklärung gaben sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung an. Auf Seite 2 des Mantelbogens erklärten sie zudem durch Ankreuzen des Kästchens in Zeile 31 des Mantelbogens, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen weniger als DM betragen. Die Anlage KSO fügten sie ihrer Steuererklärung nicht bei. Das FA veranlagte erklärungsgemäß und setzte mit Bescheid vom 21. Juni 1999 die Einkommensteuer auf 0 DM fest. 3 Am 24. Dezember 2004 ging beim FA ein als Selbstanzeige und strafbefreiende Erklärung bezeichnetes Schreiben der Kläger vom 23. Dezember 2004 ein. Aus dem Schriftstück ergab sich, dass die Kläger in den Jahren 1993 bis 2002 nicht erklärte Kapitaleinkünfte bezogen hatten. Für das Jahr 1997 war die Anlage KSO nebst Steuerbescheinigungen einer Bank beigefügt. Daraus ging hervor, dass die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von DM erzielt hatten und Kapitalertragsteuer von ,66 DM sowie Körperschaftsteuer von 711,43 DM anzurechnen waren. 4 Das FA nahm eine Probeberechnung vor, nach der eine Veranlagung zu einer festzusetzenden aok-business.de - PRO Online,

4 Einkommensteuer in Höhe von DM, nach Abzug der anzurechnenden Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer jedoch zu einer Steuererstattung von DM geführt hätte. Daraufhin lehnte das FA die von den Klägern begehrte Änderung der Einkommensteuerfestsetzung sowie die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ab. Eine Änderung gemäß 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sei nicht zulässig, weil die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten sei. Die Verlängerung der Frist gemäß 169 Abs. 2 Satz 2 AO setze eine Steuerhinterziehung i.s. von 370 AO voraus, an der es im Streitfall aber fehle. Bereits der objektive Tatbestand der Strafnorm sei nicht erfüllt, weil dem Fiskus durch den Einbehalt der Abzugssteuer kein Schaden entstanden sei. Nach 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) scheide auch die Anrechnung der Kapitalertragsteuer aus, weil die Einnahmen aus Kapitalvermögen infolge Festsetzungsverjährung nicht mehr erfasst werden könnten. 5 Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 473 veröffentlichtem Urteil der Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung statt: 6 Die Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lägen vor. Es greife auch die zehnjährige Festsetzungsfrist nach 169 Abs. 2 Satz 2 AO ein. Entgegen der Auffassung u.a. der Oberfinanzdirektion (OFD) München (Verfügung vom 19. Mai 2004 S ST 312, AO-Kartei Bayern 173 AO Karte 2) sei der Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt. 7 Mit der --vom Senat mit Beschluss vom 9. Januar 2007 VIII B 232/05 zugelassenen-- Revision rügt das FA die Verletzung der 169 Abs. 2 Satz 2 und 370 Abs. 1 AO. 8 Der objektive Tatbestand des 370 AO sei nicht erfüllt. Bei der Steuerhinterziehung handele es sich um ein Erfolgsdelikt, ein Steuerschaden sei dem Fiskus wegen der einbehaltenen Abzugssteuern aber nicht entstanden. Selbst wenn eine konkrete Gefährdung des Steueraufkommens tatbestandsmäßig sei, dürfte vorliegend der Vorteilsausgleich --Kompensation der Steuermehrfestsetzung durch die Steueranrechnung-- zulässig sein. Denn das Kompensationsverbot des 370 Abs. 4 Satz 3 AO greife nicht ein, wenn es um die rechtliche Beurteilung ein und desselben Vorganges gehe. Zinsen und Zinsabschlag seien in diesem Sinne unmittelbar miteinander verbunden. 9 Selbst wenn 370 AO objektiv und subjektiv erfüllt wäre, käme 169 Abs. 2 Satz 2 AO nur dann zur Anwendung, wenn eine tatsächlich zu zahlende Steuer hinterzogen worden sei. Dies folge aus einer verständigen, am Normzweck orientierten Auslegung dieser Vorschrift. Auf das in EFG 2005, 1579 veröffentlichte Urteil des FG Hamburg vom 24. Juni 2005 I 349/04 sei zu verweisen. 10 Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 11 Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. 12 Die Frage einer Kompensation und damit des Kompensationsverbots spiele keine Rolle. Bei der Steuerfestsetzung im Streitfall sei tatsächlich die Steuer zu niedrig festgesetzt worden, erst durch den nachfolgenden zusätzlichen Verwaltungsakt (Anrechnungsverfügung) habe sich eine niedrigere zu zahlende Steuer ergeben. 370 Abs. 4 Satz 3 AO könne daher allenfalls analog angewandt werden. Es sei offensichtlich, dass man Festsetzung und Anrechnung nicht in einen Topf werfen könne. 13 II aok-business.de - PRO Online,

5 Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage ( 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 14 Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Festsetzungsfrist gemäß 169 Abs. 2 Satz 2 AO im Streitfall zehn Jahre beträgt und die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1997 somit noch zulässig ist Steuerbescheide sind gemäß 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Eine Änderung ist jedoch dann nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist ( 169 Abs. 1 Satz 1 AO ). Die Frist zur Festsetzung der Einkommensteuer beträgt nach 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Sie beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist ( 169 Abs. 2 Satz 2 AO ). Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Selbstanzeige gemäß 371 AO oder gemäß 378 Abs. 3 AO, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige ( 171 Abs. 9 AO ). 16 Die Annahme einer auf zehn oder fünf Jahre verlängerten Frist setzt voraus, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer vollendeten Steuerhinterziehung i.s. des 370 AO oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung i.s. des 378 AO vorliegen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. BFH-Urteile vom 2. April 1998 V R 60/97, BFHE 186, 1, BStBl II 1998, 530; vom 19. Dezember 2002 IV R 37/01, BFHE 200, 495, BStBl II 2003, 385). 17 Gemäß 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG wird auf die Einkommensteuer die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt. Wenn sich aus der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, so hat er diesen Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung, 36 Abs. 4 Satz 1 EStG ). Die Anrechnungsverfügung stellt einen selbstständigen, von der Steuerfestsetzung zu unterscheidenden, rechtsbestätigenden Verwaltungsakt dar, der Teil des Erhebungsverfahrens ist (BFH-Urteile vom 15. April 1997 VII R 100/96, BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787; vom 18. Juli 2000 VII R 32, 33/99, BFHE 192, 405, BStBl II 2001, 133) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall die Festsetzungsfrist abgelaufen und die Änderung der Steuerfestsetzung 1997 nicht mehr zulässig. Da die Kapitaleinkünfte somit bei der Veranlagung nicht mehr erfasst werden können, kommt die von den Klägern im Ergebnis begehrte Anrechnung der Kapitalertragsteuer und eine hieraus resultierende Auszahlung des Überschusses nicht in Betracht. 19 Die Einkommensteuererklärung 1997 wurde am 29. März 1999 abgegeben. Der Beginn der Festsetzungsfrist fiel daher gemäß 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auf das Jahresende Die normale Festsetzungsfrist von vier Jahren endete mit Ablauf des 31. Dezember Da die Selbstanzeige erst im Dezember 2004 erstattet wurde, war der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht nach 171 Abs. 9 AO oder nach 171 Abs. 3 AO gehemmt. Beide Tatbestände setzen nach ihrem eindeutigen Wortlaut nämlich eine offene Verjährungsfrist voraus, an der es vorliegend aber fehlt Die Festsetzungsfrist war nicht gemäß 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf oder zehn Jahre verlängert. Die höchstrichterlich bislang nicht geklärte und von der Vorinstanz bejahte Streitfrage, ob der objektive und subjektive Tatbestand der Einkommensteuerhinterziehung oder der leichtfertigen Einkommensteuerverkürzung gegeben ist, wenn aufgrund einer unrichtigen Steuererklärung die Einkommensteuer zwar zu niedrig festgesetzt, Einkommensteuer durch Steuerabzug aber bereits aok-business.de - PRO Online,

6 erhoben wurde, lässt der Senat dahinstehen, weil es hierauf im Ergebnis nicht ankommt. Denn die Regelung in 169 Abs. 2 Satz 2 AO ist dahin zu interpretieren, dass sie einen hinterzogenen Betrag im Sinne eines Anspruchs des Fiskus auf eine Abschlusszahlung voraussetzt, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung bislang nicht realisiert werden konnte (gleicher Auffassung Urteil des FG Hamburg in EFG 2005, 1579; Frotscher in Schwarz, AO, 169 Rz 22; Lindwurm, Der AO-Steuerberater --AO-StB , 218; kritisch, aber ohne nähere Begründung Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 169 AO Rz 13). An dem so definierten hinterzogenen Betrag fehlt es vorliegend aber, weil der Steuergläubiger die geschuldete Einkommensteuer durch Steuerabzug bereits erhoben hatte und objektiv nie ein Anspruch auf eine Abschlusszahlung zu seinen Gunsten bestand. 21 Das hier gefundene Ergebnis folgt im Wesentlichen aus der an den Zwecken des 169 Abs. 2 Satz 2 AO orientierten Auslegung (vgl. zur teleologischen Auslegung BFH-Urteile vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167; vom 26. September 1995 VIII R 70/94, BFHE 180, 21, BStBl II 1996, 464; vom 10. Oktober 2002 VI R 95/99, BFHE 200, 359, BStBl II 2002, 886). Im Einzelnen sind für den Senat folgende Erwägungen maßgebend: 22 a) 23 aa) Nach den Wertungen des Gesetzes soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger ermöglicht werden, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Sinn und Zweck des 169 Abs. 2 Satz 2 AO bestehen jedoch nicht darin, den Hinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren. Mit der Fristverlängerung verfolgt der Gesetzgeber einen doppelten Zweck. Das erste Regelungsziel besteht nach allgemeiner Meinung darin, dass der Verwaltung ausreichend Zeit zur Berichtigung falscher Bescheide zur Verfügung gestellt werden soll, um den mit der Steuerhinterziehung einhergehenden objektiven Erschwernissen bei der Sachverhaltsaufklärung angemessen Rechnung zu tragen. Steuerhinterziehungen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Täter bewusst die Mittel der Täuschung einsetzt, um den wahren Sachverhalt zu verschleiern und so den staatlichen Besteuerungszugriff ins Leere laufen zu lassen. Der Straftäter hat zudem ein starkes Eigeninteresse daran, die Aufklärung des Steuerfalls zu erschweren oder gar zu vereiteln, weil sein Streben dahin geht, sich den Besitz des betrügerisch erlangten Vermögensvorteils auf Dauer zu erhalten und der drohenden Bestrafung zu entgehen. Regelmäßig bedarf es daher staatlicherseits besonderer Mittel und Anstrengungen, die über das hinausgehen, was im Veranlagungsverfahren üblicherweise geleistet werden kann. Häufig gelingt es der Verwaltung erst nach Jahren --ggf. im Zuge einer Außenprüfung (zu diesem Aspekt bereits Becker, Die Reichsabgabenordnung, 7. Aufl., 121 Nr. 3)-- den wahren Sachverhalt aufzudecken. Die Berichtigung der falschen Bescheide soll dann nicht an der Geltung einer relativ kurzen Verjährungsfrist scheitern (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1980 VII R 88/77, BFHE 130, 131; in BFHE 186, 1 [BFH V R 60/97], BStBl II 1998, 530; Abgabenordnung [Gesetzesentwurf der Bundesregierung], BTDrucks VI/1982, S. 150; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, 169 AO Rz 28; Becker, a.a.o., 121 Nr. 3). 24 Vorliegend steht jedoch ein Fall der "Selbstschädigung" des Steuerpflichtigen zur Beurteilung an. Denn der angebliche Täter der Steuerhinterziehung wäre "finanziell besser gefahren", wenn er bei der Wahrheit geblieben wäre und seinen Erstattungsanspruch geltend gemacht hätte. Hat in einem solchen Fall der Täter tatsächlich vorsätzlich, also in Kenntnis der Tatumstände gehandelt, so hat er allen Anlass, Hindernisse bei der Sachverhaltsaufklärung beiseite zu räumen und den wahren Sachverhalt beizeiten aufzudecken, um sich in den Genuss der Steuererstattung zu bringen. Ein objektives Bedürfnis, die Festsetzungsfrist in einem solchen Fall zu verlängern, besteht hiernach nicht. 25 bb) aok-business.de - PRO Online,

7 Die objektiven administrativen Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufklärung und Steuerfestsetzung liefern jedoch nicht den einzigen Grund für die Fristverlängerung. Da die Fristlänge je nach dem Unrechts- und Schuldgehalt der steuerlichen Verfehlung variiert --fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung, Verdoppelung auf zehn Jahre bei vorsätzlicher Begehungsweise--, zeigt sich daran, dass die Anwendung des 169 Abs. 2 Satz 2 AO auch von subjektiven Unrechtselementen geprägt wird. Der Norm geht es darum, den mit dem Institut der Verjährung allgemein verfolgten Zweck, Rechtsfriede zwischen dem Abgabeberechtigten und dem Steuerpflichtigen eintreten zu lassen --insoweit liegt die Regelung gleichermaßen im Interesse der Allgemeinheit als auch des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 III R 57/98, BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330)--, im speziellen Fall der Steuerunehrlichkeit in zeitlicher Hinsicht für eine längere Zeitspanne zurücktreten zu lassen. Hat also der leichtfertig, erst recht aber der vorsätzlich handelnde Steuerdelinquent selbst die entscheidende Ursache dafür gesetzt, dass die Steuern nicht in gesetzmäßiger Weise festgesetzt und erhoben wurden, dann darf er je nach dem Maß seiner Unehrlichkeit die Rechtswohltat der Verjährung (vgl. 47 AO ) erst nach Ablauf von fünf oder zehn Jahren in Anspruch nehmen. Der geschädigte Fiskus darf bis dahin die hinterzogenen Beträge im Interesse der Besteuerungsgleichheit nachfordern. Rechtsfriede nach Ablauf der vierjährigen Frist soll nur in den Fällen eintreten, in denen sich der Steuerpflichtige nicht schuldhaft, also steuerehrlich verhalten hat. Allein der Steuerehrliche darf das vom Rechtsinstitut der Verjährung geschützte Vertrauen, nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist im Interesse der Rechtssicherheit keinen Steuernachforderungen des Finanzamts mehr ausgesetzt zu sein, in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 130, 131, und in BFHE 186, 1 [BFH V R 60/97], BStBl II 1998, 530; BFH-Urteil vom 12. August 1997 VII R 107/96, BFHE 184, 198, BStBl II 1998, 131; Ruban in HHSp, 169 AO Rz 28; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.o., 169 AO Rz 13; Hartmann in Beermann/Gosch, AO, 169 Rz 20). 26 Die Regelung des 169 Abs. 2 Satz 2 AO ist damit auf eine --vom jeweiligen Schuldumfang abhängige-- verfahrensrechtliche Schlechterstellung des Steuerhinterziehers im Vergleich zum steuerehrlichen Bürger angelegt. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers darf in Erstattungsfällen, wie dem vorliegenden, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden. Es gilt vielmehr, sie folgerichtig zu Ende zu denken, um sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlungen zwischen ehrlichen und unehrlichen Steuerpflichtigen zu vermeiden. Denn die --lediglich-- vierjährige Verjährungsfrist gilt auch für den ehrlichen Steuerpflichtigen, dem aus Rechtsunkenntnis, wegen eines Irrtums, wegen leicht fahrlässigen Handelns oder aus reiner Vergesslichkeit ein (Flüchtigkeits-)Fehler bei der Anfertigung der Steuererklärung unterläuft, der zu einem ihn benachteiligenden falschen Steuerbescheid führt. Nur innerhalb der normalen Verjährung besteht für ihn die Möglichkeit, die Korrektur der gesetzwidrig zu hohen Steuerfestsetzung oder der zu niedrigen Steuererstattung herbeizuführen. Gegenüber einem solchen Steuerpflichtigen, der Kapitalerträge etwa deswegen i.s. des 370 Abs. 1 AO nicht erklärt, weil er in Folge eines Tatbestandsirrtums gemäß 16 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) an die abgeltende Wirkung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer glaubt, darf ein Steuerhinterzieher nicht verfahrensrechtlich privilegiert werden. 27 b) Die grammatische Interpretation der in 169 Abs. 2 Satz 2 AO verwandten Begriffsfolge "soweit eine Steuer hinterzogen worden ist" und der systematische Zusammenhang der Regelung mit verwandten steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften, zu deren Tatbestandsmerkmalen eine Steuerhinterziehung gehört, bestätigen das Ergebnis der teleologischen Auslegung. Sie zeigen, dass eine Steuer dann i.s. des 169 Abs. 2 Satz 2 AO hinterzogen worden ist, wenn eine vollendete Steuerhinterziehung dazu geführt hat, dass dem Fiskus ein Steuerbetrag vorenthalten wurde, zu dessen Rückgewinnung jener auf eine verlängerte Festsetzungsfrist angewiesen ist. Dieses Normverständnis folgt aus dem Umstand, dass der Straftatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung von seinem Anwendungsbereich her Taten erfasst, die sich materiell als Fälle bloßer Vermögensgefährdung beziehungsweise als Fälle versuchter Steuerhinterziehung erweisen. Hier gibt es, obgleich der Tatbestand des 370 AO vollständig erfüllt wurde, keinen hinterzogenen Steuerbetrag, der Gegenstand der zehnjährigen Festsetzungsfrist sein kann aok-business.de - PRO Online,

8 28 aa) So führt das in 370 Abs. 4 Satz 3 AO enthaltene sogenannte Kompensationsverbot in seinem typischen Anwendungsbereich zwar zur Annahme einer vollendeten Steuerhinterziehung, aber nicht zur Verlängerung der Festsetzungsfrist gemäß 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Fingiert etwa ein Steuerstraftäter Werbungskosten im betragsmäßigen Umfang von EUR und unterlässt er aus Rechtsunkenntnis die Geltendmachung von angefallenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung im gleichen betragsmäßigen Umfang, so ist es ihm nach Aufdeckung seiner Manipulationen von Gesetzes wegen verwehrt, die fingierten Werbungskosten mit den außergewöhnlichen Belastungen zu verrechnen. Er hat sich der vollendeten Einkommensteuerhinterziehung schuldig gemacht. Dies ist die außer jedem Streit stehende Kernaussage des strafrechtlichen Kompensationsverbots. Trotz tatbestandlich vollendeter Einkommensteuerhinterziehung gibt es aber keinen "hinterzogenen Steuerbetrag", der Gegenstand einer verlängerten Festsetzungsfrist sein könnte. Denn Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen sind als unselbständige Besteuerungsgrundlagen als solche nicht Gegenstand der Verjährung. Folglich unterliegt der auf die fingierten Werbungskosten entfallende Mehr-Steuerbetrag nicht einer gesonderten --gemäß 169 Abs. 2 Satz 2 AO verlängerten-- Festsetzungsfrist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. September 1995 V B 38/95, BFH/NV 1996, 277). Mangels Geltungsanspruchs des strafrechtlichen Kompensationsverbots im "normalen" Besteuerungsverfahren sind die zu einer höheren Steuer führenden neuen Tatsachen ( 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Bezug auf die fingierten Werbungskosten) mit den steuerlichen Auswirkungen der nicht geltend gemachten Krankheitskosten gemäß 177 Abs. 1 AO zwingend zu saldieren (die einschränkende Voraussetzung des groben Verschuldens i.s. des 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt nicht, so BFH-Urteil vom 5. August 1986 IX R 13/81, BFHE 148, 394, BStBl II 1987, 297). Einen hinterzogenen Betrag i.s. des 169 Abs. 2 Satz 2 AO gibt es nicht. 29 Die Situation stellt sich nicht anders dar als bei der vergleichbaren Problematik der Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß 235 AO oder der Haftung gemäß 71 AO. Eine Haftung für einen Steuerbetrag, der zwar im Sinne des Kompensationsverbots hinterzogen wurde, der aber nach materiellem Steuerrecht gar nicht besteht, scheidet aus (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198). Auch Hinterziehungszinsen in Bezug auf einen solchen Steuerbetrag festzusetzen, erscheint nicht gerechtfertigt (Urteil des FG Köln vom 25. Mai K 289/83, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer und Strafrecht (jetzt Zeitschrift für Wirtschaftsund Steuerstrafrecht) --wistra , 316; Urteil des FG München vom 28. Juni K 137/99, EFG 2000, 1169; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., 235 Rz 19; Schwarz in Schwarz, AO, 235 Rz 7; Baum in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl., 235 Rz 6; Kögel in Beermann/Gosch, a.a.o., 235 Rz 21; Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO--, zu 235, Nr. 2.4; a.a. wohl Loose in Tipke/Kruse, a.a.o., 235 AO Rz 10; offen gelassen in BFH-Urteil vom 12. Oktober 1993 VII R 44/93, BFHE 172, 401, BStBl II 1994, 438). 30 bb) Eine dem Kompensationsverbot durchaus vergleichbare Situation stellt sich ein, wenn die Kapitalertragsteuer einbehalten und auf Rechnung des Steuerpflichtigen bereits an den von 370 AO geschützten Steuergläubiger abgeführt wurde. Hier gibt es ebenfalls keine Abschlusszahlung, also keinen zunächst durch Hinterziehung vorenthaltenen und nach Tatentdeckung nachzuzahlenden Steuerbetrag. Einen Vermögensschaden hat der Fiskus tatsächlich nicht erlitten, weil die Einkommensteuer durch den Steuerabzug bereits erhoben wurde. Die, soweit ersichtlich, einhellige Meinung folgert hieraus, dass Hinterziehungszinsen gemäß 235 AO in Ermangelung eines "hinterzogenen Betrages" nicht anfallen, wenn die Kapitalertragoder eine sonstige Abzugssteuer bereits entrichtet worden ist (Urteil des FG München vom 29. November 1983 VI (XII) 108/78 AO, EFG 1984, 267; Loose in Tipke/Kruse, a.a.o., 235 AO Rz 9; Kögel in Beermann/Gosch, a.a.o., 235 Rz 19; Klein/Rüsken, a.a.o., 235 Rz 18; Baum in Koch/Scholtz, a.a.o., 235 Rz 3; Pahlke/ Koenig, Abgabenordnung, 235 Rz 10). Sachliche Gründe, das fast wortgleich formulierte Tatbestandsmerkmal "hinterzogene Steuern" im Rahmen des 169 Abs. 2 Satz 2 AO anders zu interpretieren als im Rahmen des 235 Abs. 1 Satz 1 AO, sind nicht ersichtlich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 186, 1 [BFH V R 60/97], BStBl II 1998, aok-business.de - PRO Online,

9 31 c) ). Schließlich deutet ein Blick in die Historie auf die Richtigkeit des gefundenen Auslegungsergebnisses hin. Die Vorgängervorschriften brachten das Erfordernis des hinterzogenen Betrages im Sinne eines zugunsten des geschädigten Fiskus bestehenden Nachzahlungsanspruchs sprachlich deutlich zum Ausdruck. So definierte 359 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (RAO) vom 13. Dezember 1919 (RGBl 1919, 993) die Steuerhinterziehung als die Verkürzung von Steuereinnahmen. 121 Satz 1 RAO sprach davon, dass die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Beträgen, also verkürzten Steuereinnahmen, zehn Jahre laufe. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber der AO 1977 von der Vorstellung abrücken wollte, dass nicht dem Hinterzieher, sondern dem durch ein Steuerdelikt geschädigten Fiskus zum Zwecke der Nachforderung vorenthaltener Steuerbeträge eine längere Frist als sonst üblich einzuräumen ist. Der Hinweis der Kläger, mangels anrechenbarer Steuerabzugsbeträge sei jedenfalls definitiv Kirchensteuer mit der Folge der Verlängerung der Festsetzungsfrist hinterzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung des Streitfalles. Abgesehen davon, dass der Freistaat Bayern in seinem Kirchensteuergesetz die Strafvorschriften der 369 ff. AO ausdrücklich für unanwendbar erklärt hat (Art. 18 Abs. 2, 23 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes i.d.f. der Bekanntmachung vom 21. November 1994, Gesetz- und Verordnungsblatt 1994, 1026; Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, 370 AO Rz 83), wäre, selbst wenn es den Straftatbestand der Kirchensteuerhinterziehung geben würde, allein die Frist zur Festsetzung der Kirchensteuer, nicht aber zur Festsetzung der Einkommensteuer verlängert. Denn 169 Abs. 2 Satz 2 AO geht, wie die Formulierung " soweit eine Steuer hinterzogen wurde" zeigt, von einer Teilverjährung aus. Nur diejenige Steuerart bzw. derjenige anteilige Steuerbetrag, die tatsächlich Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind, verjähren nach zehn Jahren. Im Übrigen bleibt es bei der vierjährigen Frist (Ruban in HHSp, 169 AO Rz 52; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.o., 169 AO Rz 14). Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet aok-business.de - PRO Online,

Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04

Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04 Werbungskosten: Homogene Kurse helfen Steuern sparen Nimmt ein leitender Angestellter an Kursen zur Verbesserung und Förderung der beruflichen Kommunikation

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 100/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 100/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 18.05.2005, Az.: VIII R 100/02 Bei Verspätung Zinsen auch von erstatteten Beträgen Werden einem Steuerzahler wegen hoher Aufwendungen Steuern erstattet, reduziert sich dann aber

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 10/04

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 10/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 07.07.2004, Az.: XI R 10/04 Kirchensteuer: Eine Erstattung muss voll verrechnet werden können Wird Kirchensteuer, die als Sonderausgabe berücksichtigt wurde, in einem späteren Veranlagungszeitraum

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 20.01.2009, Az.: IX R 34/07

Bundesfinanzhof Urt. v. 20.01.2009, Az.: IX R 34/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 20.01.2009, Az.: IX R 34/07 Ringweise Versicherungsvermittlung hilft nicht beim Steuern sparen Vereinbaren 3 Schwestern, sich ringweise Lebensversicherungen zu vermitteln und die

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09

Bundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09 Bundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09 Firmenwagen-Umrüstung erhöht den "Kaufpreis" nicht Wird ein Firmenwagen, den der Mitarbeiter auch privat nutzen kann (und für den er nach der 1 %-Methode

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 14.04.2015, Az.: VI R 89/13

Bundesfinanzhof Urt. v. 14.04.2015, Az.: VI R 89/13 Bundesfinanzhof Urt. v. 14.04.2015, Az.: VI R 89/13 Auch eine Diätverpflegung kann "außergewöhnlich belasten" Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel im Rahmen einer

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04

Bundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04 Außendienstler kann den Fiskus mitbewirten lassen Bei der Beurteilung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung von Geschäftskunden sowie

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 18/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 18/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 05.11.2002, Az.: IX R 18/02 Liebhaberei: Ein Überschuss nach 30 Jahren reicht aus Vermietet ein Ehepaar eine Ferienwohnung nur an wechselnde Feriengäste und hält sie die Räume in

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 13/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 13/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 06.03.2003, Az.: XI R 13/02 Auch nachträglich ausgestellte Spendenquittung zählt Wird einem Steuerzahler die Quittung über eine Spende für als besonders förderungswürdig anerkannte

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 74/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 74/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 03.04.2008, Az.: V R 74/07 Umsatzsteuer: Auf verkaufte Golfbälle wird keine Umsatzsteuer fällig Zwar sind grds. nur die ausgerichteten sportlichen Veranstaltungen gemeinnütziger

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 42/01

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 42/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 28.02.2002, Az.: V R 42/01 Bescheid heilt eine unwirksame Steuererklärung Zwar ist eine Steuererklärung, die die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nicht enthält, unwirksam.

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 24/05

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 24/05 Bundesfinanzhof Urt. v. 22.03.2006, Az.: XI R 24/05 Einspruch gegen Finanzamtsbescheid kann nicht zum Bumerang werden Legt ein Steuerzahler Einspruch gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts ein, weil

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 24/05

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 24/05 Bundesfinanzhof Urt. v. 22.03.2006, Az.: XI R 24/05 Einspruch gegen Finanzamtsbescheid kann nicht zum Bumerang werden Legt ein Steuerzahler Einspruch gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts ein, weil

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 54/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 54/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 27.07.2004, Az.: IX R 54/02 Teils geschenkt, teils gekauft = volle Abschreibung Wird einem Ehepaar von den Eltern der Frau ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus überschrieben,

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 78/10

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 78/10 Bundesfinanzhof Urt. v. 19.09.2012, Az.: VI R 78/10 Ein Student ohne Lebensmittelpunkt am Studienort darf Mieten absetzen Die Kosten, die ein Student für seine Wohnung am auswärtigen Studienort aufzubringen

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 68/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 68/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 02.03.2004, Az.: IX R 68/02 Keine Steuern auf geteilte Versicherungsprovision Vereinbart ein Unternehmer mit einem Versicherungsvertreter, dass er einen Teil der fälligen Provision

Mehr

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Checkliste RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de A. Einführung I. Steuerstraftaten

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 105/01

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 105/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 15.07.2003, Az.: VIII R 105/01 Kindergeld: Berücksichtigt werden nur volle Kalendermonate Ist ein Kind zwischen 2 Ausbildungsabschnitten arbeitslos, so werden diese Zeit und das

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 55/09

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 55/09 Bundesfinanzhof Urt. v. 02.09.2010, Az.: V R 55/09 Steuerrecht: Bei falscher Steuernummer guckt auch unschuldiger Empfänger in die Röhre Ist die Steuernummer in einer Eingangsrechnung fehlerhaft, kann

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 6/05

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 6/05 Bundesfinanzhof Urt. v. 07.09.2006, Az.: V R 6/05 Umsatzsteuer: Auch privat kann Testamentsvollstrecker steuerpflichtig sein Ein Testamentsvollstrecker, der über einen längeren Zeitraum unternehmerisch

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 51/04

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 51/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 22.05.2006, Az.: VI R 51/04 Auch ein Jurist kann ahnungslos sein Wird ein Steuerzahler aufgefordert, für ein bestimmtes Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, andernfalls

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 44/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 44/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 17.01.2008, Az.: VI R 44/07 Progressionsvorbehalt: 70% Steuern auf das Arbeitslosengeld sind nicht ungewöhnlich Hat ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr hohe Einkünfte aus einem

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 54/08

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 54/08 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.06.2009, Az.: IX R 54/08 Wenn Wohnungen viele Jahre leer stehen, muss sich was tun... Stehen Räume eines Immobilienbesitzers auf einem Wohn- und Geschäftsgrundstück bereits mehrere

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 10.04.2002, Az.: VI R 154/00

Bundesfinanzhof Urt. v. 10.04.2002, Az.: VI R 154/00 Bundesfinanzhof Urt. v. 10.04.2002, Az.: VI R 154/00 Die Lohnsteuerrichtlinien sind kein Gesetz Ob Arbeitnehmer die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in Anspruch nehmen können, richtet sich nicht

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 18/03

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 18/03 Bundesfinanzhof Urt. v. 02.02.2005, Az.: II R 18/03 Vergütung für Testamentsvollstrecker ist kein Erbe Die einem Testamentsvollstrecker aus dem Erbe zu zahlende Vergütung ist auch soweit sie eine angemessene

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 23.09.2003, Az.: IX R 20/02

Bundesfinanzhof Urt. v. 23.09.2003, Az.: IX R 20/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 23.09.2003, Az.: IX R 20/02 Werbungskosten: Vorfälligkeitsentschädigung ist Privatsache Löst der Eigentümer eines vermieteten Hauses das darauf liegende Darlehen vorzeitig ab, um

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 59/11

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 59/11 Bundesfinanzhof Urt. v. 19.04.2012, Az.: VI R 59/11 Doppelter Haushalt: Auch 140 Kilometer Entfernung kann noch "nah genug" sein Verlegt eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitsplatz von dem Ort, an dem sie bisher

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 15.07.2003, Az.: VIII R 19/02

Bundesfinanzhof Urt. v. 15.07.2003, Az.: VIII R 19/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 15.07.2003, Az.: VIII R 19/02 Kindergeld: Auch ein Zeitsoldat kann ausgebildet werden Beendet ein volljähriges Kind seine Ausbildung Ende Juli und wird es ab September auf 12 Jahre

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Bundesfinanzhof VIII R 50/10

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Bundesfinanzhof VIII R 50/10 Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Bundesfinanzhof 04.12.2012 VIII R 50/10 Keine Anwendung des StraBEG auf Veranlagungsfehler des FA nach fehlerfreier Steuererklärung Leitsätze 1. Wer eine fehlerfreie

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 36/12

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 36/12 Bundesfinanzhof Urt. v. 14.11.2013, Az.: VI R 36/12 Übernimmt der Chef die Strafzettel, folgt die Strafe auf dem Fuße Übernimmt ein Arbeitgeber die von ihren Außendienstmitarbeitern kassierten Strafzettel

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 28/13

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 28/13 Bundesfinanzhof Urt. v. 16.01.2014, Az.: V R 28/13 Der Hinweis auf Vertragsunterlagen reicht - auch ohne Anlage - aus Enthält eine Eingangsrechnung den Hinweis auf einen Vertrag, der der Rechnung zugrunde

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 25/03

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 25/03 Bundesfinanzhof Urt. v. 15.11.2005, Az.: IX R 25/03 Wenn der Vater für den Sohn... Übernimmt ein Mieter die Kosten für Erhaltungsaufwendungen am Grundstück des Eigentümers, so kann der den Rechnungsbetrag

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 37/06

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 37/06 Bundesfinanzhof Urt. v. 15.01.2009, Az.: VI R 37/06 Eine strafähnliche Sanktion ist keine Schadenswiedergutmachung Zwar darf ein Straftäter nach dem EStG in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 147/00

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 147/00 Bundesfinanzhof Urt. v. 20.03.2003, Az.: VI R 147/00 Häusliches Arbeitszimmer: Mietet der Chef, dann wird es unhäusig Vermietet ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als Büro eingerichtet

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 111/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 111/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.11.2010, Az.: III R 111/07 Ausbildungsfreibetrag: Abzug von 7932 EUR pro Jahr reicht aus, um den Mehrbedarf zu decken Der BFH hat entschieden, dass der Mehrbedarf, der Eltern

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 5/05

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 5/05 Bundesfinanzhof Urt. v. 18.05.2006, Az.: III R 5/05 Ausbildungsfreibetrag: Unterschiedliche Einnahmen zählen separat Bezieht ein auswärts wohnender Student im Laufe des Jahres unterschiedlich hohe Zuschüsse

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 79/99

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 79/99 Bundesfinanzhof Urt. v. 15.07.2003, Az.: VIII R 79/99 Kindergeld: Fremdsprachenassistenten sind nicht in der Ausbildung Die Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin, die darin besteht, in Frankreich an einer

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 25.03.2003, Az.: IX R 22/01

Bundesfinanzhof Urt. v. 25.03.2003, Az.: IX R 22/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.03.2003, Az.: IX R 22/01 Selbstnutzung und Vermietung ist zu trennen Finanziert ein Steuerzahler 2 Eigentumswohnungen, von denen er eine selbst bewohnt, sowohl mit Eigenmitteln

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 14/15

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 14/15 Bundesfinanzhof Urt. v. 04.02.2016, Az.: III R 14/15 Während einer Zweitausbildung kommt es auf Details an Kindergeld wird Eltern für ihren Nachwuchs bis zum vollendeten 18. Geburtstag gezahlt, darüber

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 60/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 60/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.08.2009, Az.: IX R 60/07 Steuerrecht: Aktienhändler entscheidet selbst, wie er wann an- und verkauft Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist nach dem EStG für private

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Wenn die Umsatzsteuer richtig "erklärt", aber falsch übernommen wurde Hat ein Unternehmer die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer korrekt in seiner

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 51/03

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 51/03 Bundesfinanzhof Urt. v. 27.10.2004, Az.: VI R 51/03 Beitrag für den Fitnessklub ist keine Sachleistung Gibt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Zuschuss zum Beitrag in einem Sportverein oder Fitnessklub,

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 35/05

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 35/05 Bundesfinanzhof Urt. v. 10.05.2006, Az.: IX R 35/05 Das Finanzamt darf keine Einnahmekalkulation anfordern Der Besitzer einer möblierten Eigentumswohnung, der seine Immobilie an ständig wechselnde Mieter

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 35/03

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 35/03 Bundesfinanzhof Urt. v. 13.01.2005, Az.: V R 35/03 Nur wer sich wehrt, kann Geld zurückverlangen Ist eine Steuer bestandskräftig festgesetzt worden, so kann sie ggf. aus Billigkeitsgründen nachträglich

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 32/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 32/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 04.12.2003, Az.: III R 32/02 Außergewöhnliche Belastung: Schulgeld kann nicht abgezogen werden Unterstützt ein Mann seine Enkelkinder (die in Großbritannien die Schule besuchen),

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 14/13

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 14/13 Bundesfinanzhof Urt. v. 12.05.2015, Az.: VIII R 14/13 Die "Günstigerprüfung" für Kapitaleinkünfte darf nicht verschlafen werden Was offenbar noch kein Allgemeingut ist: Hat ein Geldinstitut einem Kunden

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.09.2008, Az.: III R 29/07 Kindergeld: Die Lohnsteuer und der Soli mindern das Einkommen nicht Eltern haben für ihre Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, Anspruch auf

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 23.08.2007, Az.: VI R 44/05

Bundesfinanzhof Urt. v. 23.08.2007, Az.: VI R 44/05 Bundesfinanzhof Urt. v. 23.08.2007, Az.: VI R 44/05 Weitergereichte Provision ist keine Sache und deshalb teurer Gibt eine Bank Provisionen, die sie von Verbundpartnern für den Abschluss von Versicherungen

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 182/97

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 182/97 Bundesfinanzhof Urt. v. 20.12.2004, Az.: VI R 182/97 Auch normale Arbeitnehmer müssen vorauszahlen Hat eine verheiratete Arbeitnehmerin ausschließlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, so hat das

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 1/09

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 1/09 Bundesfinanzhof Urt. v. 11.11.2009, Az.: IX R 1/09 Abfindung: Die Auszahlung darf neu vereinbart werden Auch wenn ein Arbeitnehmer zum Jahresende die Kündigung erhält und ihm zunächst mit dem letzten Gehalt

Mehr

Bundesfinanzhof Beschl. v , Az.: VI B 31/09

Bundesfinanzhof Beschl. v , Az.: VI B 31/09 Bundesfinanzhof Beschl. v. 21.09.2009, Az.: VI B 31/09 Progressionsvorbehalt freut sich auch aufs Elterngeld Die gesetzliche Regelung, dass das Elterngeld Jahr voll in den Progressionsvorbehalt einbezogen

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 58/03

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 58/03 Bundesfinanzhof Urt. v. 17.02.2004, Az.: VIII R 58/03 Kindergeld: Kein Kontakt und kein Aufwand der Papa geht leer aus Unterhält ein Vater keinen Kontakt zu seiner zu 100 % behinderten Tochter, wird der

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UmwStG Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 31. Mai 2005 I R 28/04

BUNDESFINANZHOF. UmwStG Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 31. Mai 2005 I R 28/04 BUNDESFINANZHOF Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 kann im Regelfall nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. UmwStG 1995 21 Abs. 2 Satz

Mehr

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) HI2970605 Entscheidungsstichwort (Thema) HI2970605_1

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 18.12.2008, Az.: VI R 34/07

Bundesfinanzhof Urt. v. 18.12.2008, Az.: VI R 34/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 18.12.2008, Az.: VI R 34/07 Für unbrauchbaren Kastenwagen gibt es keine private Ein-Prozent-Verwendung Grds. müssen Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch privat nutzen dürfen,

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 31/09

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 31/09 Bundesfinanzhof Urt. v. 27.01.2010, Az.: IX R 31/09 Steuerrecht: Die Fünftelregelung bezieht sich nicht nur auf das Vorjahr Eine vom Arbeitgeber beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlte Abfindung

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 44/05

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 44/05 Bundesfinanzhof Urt. v. 20.07.2006, Az.: III R 44/05 Kindergeld: Solange das Kind noch Kontakt zu seinen Eltern hat... Kindergeld steht Pflegeeltern für ein fast erwachsenes Kind nur zu, wenn das Obhuts-

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 38/04

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 38/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 05.09.2006, Az.: VI R 38/04 Wird angerechnet, ist es steuerfrei Übernimmt ein kirchlicher Arbeitgeber für sog. Kirchenbeamte Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung,

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 40/12

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 40/12 Bundesfinanzhof Urt. v. 26.02.2014, Az.: VI R 40/12 Nur bedingt nutzbarer Platz an der Dienststelle bringt Abzug Hat ein Finanzbeamter einen Poolarbeitsplatz, den er sich mit sieben weiteren Kollegen teilt,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 28.07.2004, Az.: 10 AZR 661/03

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 28.07.2004, Az.: 10 AZR 661/03 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 28.07.2004, Az.: 10 AZR 661/03 Per Quittung kann auch auf das 13. verzichtet werden Wird in einem Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer zugleich bestätigt, dass er die Arbeitspapiere

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 61/10

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 61/10 Bundesfinanzhof Urt. v. 13.07.2011, Az.: VI R 61/10 Steuerrecht: Auch im neuen Garten sitzt Wolfgang Schäuble am Kaffeetisch Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Privathaushalten (maximal 1

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 43/09

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 43/09 Bundesfinanzhof Urt. v. 11.02.2010, Az.: VI R 43/09 GmbH-Recht: Vertragswidrig den Firmen-Pkw benutzt: Arbeitslohn oder vga? Nutzt ein Geschäftsführer einer GmbH vertragswidrig den ihm zur Verfügung gestellten

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 46/01

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 46/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 10.04.2002, Az.: VI R 46/01 Werbungskosten: Die nächste Stufe beruflichen Fortkommens zählt Ein Maschinenbautechniker kann Aufwendungen für einen (hier: Französisch-)Sprachkurs

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 92/98

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 92/98 Bundesfinanzhof Urt. v. 26.02.2002, Az.: VIII R 92/98 Kindergeld: Eltern mit Job brauchen weniger Hilfe als Eltern ohne Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetz es wird nicht dadurch verletzt, dass Eltern,

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06 BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03 BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 3/03

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 3/03 Bundesfinanzhof Urt. v. 24.06.2004, Az.: III R 3/03 Ausbildungsfreibetrag: Nicht während eines freiwilligen sozialen Jahres Tätigkeiten im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres sind grds. keine Berufsausbildung,

Mehr

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind

Mehr

1 Aus der Rechtsprechung

1 Aus der Rechtsprechung Einkommensteuer -Info November 2014 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Duales Studium und Kindergeld...1

Mehr

Die Hinterziehung von Erbschaftund Schenkungsteuer

Die Hinterziehung von Erbschaftund Schenkungsteuer ERBSCHAFTSTEUER Die Hinterziehung von Erbschaftund Schenkungsteuer von Prof. Dr. jur. Wolfgang Joecks, Greifswald Wie andere Steuerarten können Erbschaft- und Schenkungsteuern Gegen stand einer Steuerhinterziehung

Mehr

Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV

Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV Dok.-Nr.: 0950436 Bundesfinanzhof, VI-R-43/15 Urteil vom 30.03.2017 Fundstellen Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV Leitsatz: 1. 56 Satz

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: I R 75/06

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: I R 75/06 Bundesfinanzhof Urt. v. 18.09.2007, Az.: I R 75/06 Betriebsausgaben: Nur Arbeitnehmer werden Steuer sparend bewirtet Ein Unternehmer, der Fachberater und Handelsvertreter einsetzt, um seine (hier: Metall-)Waren

Mehr

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 29/10

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 29/10 Bundesfinanzhof Urt. v. 11.04.2013, Az.: V R 29/10 Auch "betriebliche" Strafverteidigungskosten können "privat" veranlasst sein Wird ein Bauunternehmer in einem Verfahren von einem Strafverteidiger vertreten,

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 36/03

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 36/03 Bundesfinanzhof Urt. v. 30.06.2005, Az.: III R 36/03 Außergewöhnliche Belastung: Prozesskosten sind nicht gleich Prozesskosten Der BFH stellte den Grundsatz auf, dass Prozesskosten für die Auseinandersetzung

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 25/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 25/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 26.02.2004, Az.: XI R 25/02 Taxibetriebe müssen Schichtzettel aufbewahren Auch Gewerbetreibende, die nicht buchführungspflichtig sind, müssen ihre Betriebseinnahmen einzeln aufzeichnen.

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 57/08

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 57/08 Bundesfinanzhof Urt. v. 24.02.2010, Az.: II R 57/08 Steuerrecht: Auch das Finanzamt muss den üblichen Weg einhalten Finanzämter dürfen in Besteuerungsverfahren von Bankkunden im Regelfall von der Bank

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 60/98

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 60/98 Bundesfinanzhof Urt. v. 17.12.2003, Az.: IX R 60/98 Mietvertrag darf auch erst später abgeschlossen werden Hat ein Mann sein Haus einem Angehörigen übertragen und ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart,

Mehr

Anspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes setzt u. a. voraus, dass die Ausbildung nur vorübergehend unterbrochen ist

Anspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes setzt u. a. voraus, dass die Ausbildung nur vorübergehend unterbrochen ist Dok.-Nr.: 0951401 Bundesfinanzhof, III-R-16/17 Urteil vom 18.01.2018 Für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 28. 5. 2018 Fundstellen Anspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 46/13

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 46/13 Bundesfinanzhof Urt. v. 28.10.2015, Az.: II R 46/13 D-Mark-Wert überweisen und absetzen macht der BFH nicht mit Erbt ein Mann von seiner Großmutter ein Vermögen, worunter auch Gelder sind, die von der

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VII R 55/10

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VII R 55/10 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.10.2011, Az.: VII R 55/10 Steuerrecht: Nach 5 Jahren kann das Finanzamt zu viel erstattete Lohnsteuer nicht mehr zurückfordern Ein Finanzamt kann zu viel erstattete Lohnsteuer

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 67/04

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 67/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 15.09.2005, Az.: III R 67/04 Kindergeld: Volle Erwerbstätigkeit macht aus dem Kind einen Erwachsenen Übt ein volljähriges Kind nach dem Abitur und anschließendem Zivildienst bis

Mehr

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen

Mehr

BFH, , III R 86/09

BFH, , III R 86/09 BFH, 28.06.2012, III R 86/09 Hinzurechnung einer ausländischen Familienleistung Gericht: BFH Datum: 28.06.2012 Aktenzeichen: III R 86/09 Entscheidungsform: Urteil JURION Fundstelle: JurionRS 2012, 23689

Mehr

Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn

Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn Gleicht das Finanzamt bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 57/99

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 57/99 Bundesfinanzhof Urt. v. 23.10.2002, Az.: III R 57/99 Nur gesetzliche Verpflichtung bringt Fiskus ins Spiel Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 3/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 3/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.02.2009, Az.: IX R 3/07 Auch während der Nießbrauchsbelastung Werbungskosten geltend machen Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, das mit einem Nießbrauchsrecht belastet ist,

Mehr

1 Aus der Gesetzgebung

1 Aus der Gesetzgebung Einkommensteuer -Info April 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Gesetzgebung... 1 1. Alleinerziehende: Entlastungsbetrag

Mehr