Richtlinie der Universitätsstadt Siegen zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege

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1 Richtlinie der Universitätsstadt Siegen zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Ordnungsziffer Zuständigkeit in Kraft Fachbereich Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Seite 1

2 1. Kindertagespflege - eine Leistung des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) Der gesetzliche Auftrag für Kindertagespflege ergibt sich aus den 22 bis 24 im dritten Abschnitt des SGB VIII. Kindertagespflege ist eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Stadt Siegen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach 24 SGB VIII verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagespflege vorzuhalten. Das Gesetz zur frühen Förderung von Kindern (KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII des Landes NRW regelt die Ausführungsbestimmungen der Kindertagespflege. Der Förderauftrag im 22 SGB VIII gilt gleichermaßen für die Kindertageseinrichtungen wie für Kindertagespflege. Kindertagespflege trägt neben Kindertageseinrichtungen wesentlich zum bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung von Kindern bei. Sie reagiert durch verlässliche, qualifizierte und flexible Betreuung entscheidend auf die Bedarfe von Familien, insbesondere im Kleinkindalter. In der Kindertagespflege ist die Förderung des Kindes in einer familienähnlichen Situation das herausragende Merkmal. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Die Notwendigkeit einer Pflegeerlaubnis regelt 43 SGB VIII. Kindertagespflege hat die Aufgabe, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und zu fördern. Darüber hinaus unterstützt sie die Erziehung und Bildung in der Familie und hilft Eltern, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Das Tagespflegebüro im Jugendamt der Universitätsstadt Siegen ist die zuständige Fachstelle für Kindertagespflege. Das Tagespflegebüro leistet die fachliche Beratung, Begleitung, die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson und die Qualifikation und Eignungsüberprüfung der Tagespflegepersonen, die Erteilung der notwendigen Pflegeerlaubnis sowie die Gewährung von Geldleistungen und Erhebung von Kostenbeiträgen. 2. Zielgruppe Kindertagespflege ist in erster Linie eine Leistung für Kinder von 0 bis 3 Jahren. Kinder von 0 bis 1 Jahr Für Kinder, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind gemäß 24 Abs. I SGB VIII Plätze in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege vorzuhalten. Kinder von 1 bis 3 Jahren Ein Kind hat nach 24 Abs. II SGB VIII vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum dritten Lebensjahr Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege. Kinder ab dem dritten Lebensjahr Kinder ab dem dritten Lebensjahr haben Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung. Darüber hinaus hat das Jugendamt der Stadt Siegen gemäß 24 Abs. 3 und 4 SGB VIII ein Angebot zur Förderung in Kindertagespflege auch für Kinder über 3 Jahren bei besonderem Bedarf vorzuhalten. Leistungsberechtigte haben nach 5 SGB VIII das Recht, zwischen Einrichtungen zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Dem Wunsch- und Wahlrecht soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Seite 2

3 Für Kinder vom vollendeten ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ergibt sich, vorbehaltlich freier Platzkapazitäten, eine Wahlmöglichkeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Für die Kindertagespflege leitet sich hieraus die freie Wahl der geeigneten Tagespflegeperson ab. Bevor Kindertagespflege als ergänzende, öffentlich geförderte Leistung in Betracht kommt, werden die Leistungsberechtigten verpflichtet, zunächst freie Plätze und vorhandene Öffnungszeiten in Tageseinrichtungen oder Schulen auszuschöpfen. 2.1 Geeignetheit der Tagespflege für das Kind Die Geeignetheit der Förderung durch Kindertagespflege stellen die pädagogischen Fachkräfte des Tagespflegebüros in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten fest. In der Kindertagespflege sind immer Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsleistungen gleichermaßen sicher zu stellen. Kindertagespflege ist dann geeignet, wenn sie sich am Alter, dem körperlichen und seelischen Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten des Kindes, seinen Bedürfnissen, einschließlich seiner ethnischen Herkunft orientiert und angemessen darauf eingeht. Hierbei ist abzuwägen, ob Tagespflege im Verhältnis zu anderen institutionellen Betreuungsformen dem Entwicklungsstand des Kindes gerecht wird und ob sie zur sozialen Situation der Familie passt. Für Kinder unter 3 Jahren ist Kindertagespflege grundsätzlich als geeignete Betreuungsform anzusehen. 2.2 Betreuungsvertrag Um die Kontinuität des Tagespflegeverhältnisses und die einvernehmliche Zusammenarbeit von Eltern und Tagespflegepersonen zum Wohl des Kindes zu fördern, ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen diesen notwendig. Es handelt sich hierbei um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis. Der Betreuungsvertrag regelt verbindlich alle Fragen bezüglich der Gestaltung des Tagespflegeverhältnisses wie: Betreuungszeiten, Eingewöhnungszeiten, Regelungen im Krankheitsfall und Urlaub, Beendigung des Tagespflegeverhältnisses, Zuständigkeiten usw. Der Abschluss eines schriftlichen Betreuungsvertrages ist Voraussetzung zur Gewährung von Geldleistungen durch die öffentliche Jugendhilfe. Die Regelungen des privatrechtlichen Betreuungsvertrages sind unabhängig von den Geldleistungen des Jugendamtes verbindlich. 3. Versicherungsschutz 3.1 Unfallversicherung Die Stadt Siegen erstattet auf Antrag Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der Tagespflegeperson. Die Tagespflegeperson hat den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die Auszahlung wird für die Zeit geleistet, in der ein Pflegeverhältnis besteht. Der Anspruch auf Erstattung besteht unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder. Kinder, die von einer Tagespflegeperson mit einer Pflegeerlaubnis gemäß 43 SGB VIII betreut werden, sind gesetzlich über die Landesunfallkasse NRW unfallversichert. Ebenso sind auch alle Kinder, für die eine Geldleistung gemäß 23 SGB VIII gewährt wurde, durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. 3.2 Alterssicherung Tagespflegepersonen, die, aufgrund eines steuerpflichtigen Einkommens, das durch die Kindertagespflege erzielt wurde, verpflichtet sind, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Seite 3

4 zu zahlen, bekommen auf Antrag 50% der tatsächlich anfallenden Beiträge erstattet. Der Beitrag im Bescheid der Rentenversicherung wird als angemessene Alterssicherung anerkannt. Für nicht Rentenversicherungspflichtige wird die Höhe einer freiwilligen Rentenversicherung analog der Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet, wenn die Ausgaben entsprechend nachgewiesen werden und diese Rentenversicherung vom Versicherungsträger zertifiziert ist. Die Auszahlung erfolgt am Ende eines jeden Quartals. Die Tagespflegepersonen haben hierfür die Belege ihrer geleisteten Aufwendungen quartalsweise einzureichen. Die Erstattung erfolgt, solange ein Tagespflegeverhältnis besteht. 3.3 Kranken- und Pflegeversicherung Die Universitätsstadt Siegen erstattet auf Antrag Tagespflegepersonen die Hälfte der Beiträge für eine angemessene Kranken- bzw. Pflegeversicherung gemäß 23 SGB VIII Abs. 2 Satz 1 Nr. 4. Tagespflegepersonen, die aufgrund eines steuerpflichtigen Einkommens, das durch die Kindertagespflege erzielt wurde, verpflichtet sind, Beiträge zur freiwilligen Kranken- bzw. Pflegeversicherung zu zahlen, bekommen 50 % der tatsächlich anfallenden Beiträge erstattet. Der Betrag im Bescheid der Krankenversicherung wird als angemessene Aufwendung zu einer Kranken-/Pflegeversicherung anerkannt. Bis zur Höhe des Beitrages der gesetzlichen Krankenversicherung können Beiträge einer privaten Krankenversicherung erstattet werden. Die Auszahlung erfolgt am Ende jeden Quartals. Die Tagespflegepersonen haben hierfür die Belege ihrer geleisteten Aufwendungen quartalsweise einzureichen. Die Erstattung erfolgt, solange ein Tagespflegeverhältnis besteht. 3.4 Haftpflichtversicherung Kinder, die in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreut werden, werden durch die Universitätsstadt Siegen haftpflichtversichert. 4. Finanzierung von Kindertagespflege Für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Kindertagespflege ist nach 86 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Erziehungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Beantragen die Eltern Kindertagespflege und stellt das Jugendamt der Universitätsstadt Siegen den gesetzlich definierten Bedarf fest, so trägt es im Einzelfall Kosten für Kindertagespflege. Eltern werden gemäß der Elternbeitragssatzung der Universitätsstadt Siegen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu den Kosten herangezogen. Finanzielle Leistungen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für den Zweck der Kinderbetreuung in Anspruch genommen werden können, sind vorrangig und werden in Anrechnung gebracht. Für die Geldleistungen an die Tagespflegeperson müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Förderung durch Kindertagespflege muss geeignet und erforderlich sein. Die Geeignetheit der Tagespflegeperson muss durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Tagespflegebüro) festgestellt sein. Die Tagespflegeperson soll über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen oder als pädagogische Fachkraft gemäß der Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) in der Fassung vom Abs. (1), (2) Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Seite 4

5 und (3) sowie 2 Abs. (1) 1 Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern nachweisen ( 17 KiBiz). Die Tagespflegeperson hat nach 23 SGB VIII Anspruch auf Geldleistungen. Diese umfassen: 1. Erstattung für den Sachaufwand. 2. Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung (Erziehungsbeitrag). 3. Erstattung nachgewiesener Aufwendung für eine Unfallversicherung. 4. Erstattung der Hälfte der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung. 5. Erstattung der Hälfte der Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. 6. Die Universitätsstadt Siegen übernimmt Kosten für die Teilnahme am Qualifizierungskurs Kindertagespflege nach DJI Curriculum in Höhe von 400 Euro. Für die Teilnahme müssen 180 Euro als Eigenanteil gezahlt werden. Eine Erstattung kann erfolgen, wenn der Kurs erfolgreich abgeschlossen wird und wenn mindestens 12 Monate nach Abschluss des Kurses ein oder mehrere Tagespflegeverhältnisse bestehen. 7. Der zeitliche Aufwand für die Erstellung einer Bildungsdokumentation ( 13 KiBiz) und Elterngespräche ist mit der pauschalen Vergütung abgegolten. 4.1 Anspruch auf Kindertagespflege Gemäß 24 Abs. 1 SGB VIII haben a) Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Förderung in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. ein elternbezogener und entsprechend nachgewiesener Bedarf besteht, d.h. die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten an Integrations- oder Sprachkursen teilnehmen nahe Angehörige pflegen chronisch oder länger andauern krank sind oder ein individueller Bedarf wegen besonderer Überlastungssituationen (z.b. durch weitere Kinder im Haushalt) besteht. b) Kinder zwischen dem ersten und dem dritten Lebensjahr Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der Betreuung richtet sich gemäß 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf. Überschreitet der Bedarf 25 Wochenstunden, so ist dieser nachzuweisen (z.b. durch Arbeitsvertrag). 1 Hierzu gehören: Erzieher/innen, Heilpädagogen/innen, Heilerziehungspfleger/innen, Kinderkrankenpfleger/innen, Gesundheitspfleger/innen, Absolventen/innen des Studiengangs Soziale Arbeit, Kinderpfleger/innen, Sozialassistenten/innen, Heilerziehungshelfer/innen, Krippenerzieher/innen, Hortner/innen Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Seite 5

6 c) Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, können bei besonderem Bedarf und entsprechend nachgewiesenem Bedarf oder ergänzend zu anderen Betreuungsformen auch in Kindertagespflege gefördert werden. Der Betreuungsumfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf und dem für das Wohl des Kindes geeigneten und vom Tagespflegebüro bestätigten Umfang. Der Rechtsanspruch auf Förderung nach 24 Abs. 2 SGB VIII hat seine Grenzen, wenn das Bedürfnis der Eltern nach einer zeitlich besonders umfangreichen oder flexiblen Betreuung so sehr im Widerspruch zu den Interessen des Kindes an Stabilität und Kontinuität steht, dass die Betreuung mit dem Kindeswohl nicht mehr vereinbar ist. Eine ausführliche Beratung für ein individuell passendes Angebot soll sowohl den eltern- als auch den kindbezogenen Bedarf sicherstellen. Allgemeine Grundsätze: Je jünger das Kind, umso kürzer die Höchstdauer der für das Kind noch förderlichen außerfamiliären Betreuung. Je länger und /oder flexibler die Betreuung, umso größer die Anforderungen an die Qualität und die Bedeutung des Betreuungssettings, vor allem im Hinblick auf die Anwesenheit einer dem Kind gut vertrauten Bezugsperson. Je näher die Förderung an einer Halbtagsbetreuung und an einer Betreuung an möglichst vielen, aufeinanderfolgenden Wochentagen, umso leichter fällt Kindern die Integration in Gruppen Finanzierung der Kindertagespflege Der Betreuungsumfang wird in Zeitstufen erfasst, die Geldleistungen an Tagespflegepersonen werden diesen Zeitstufen zugeordnet. Zur genauen Übersicht über die Vergütungsstruktur in der Kindertagespflege wird auf die aktuelle Vergütungstabelle verwiesen, die in der jeweils gültigen Fassung integraler Teil dieser Richtlinie ist (siehe Anlage). Sollte der Betreuungsaufwand, z.b. aufgrund wechselnder Arbeitszeiten der Sorgeberechtigten monatlich stark schwanken, wird der Arbeitsvertrag der Sorgeberechtigten zugrunde gelegt und eine durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit festgelegt. Im Einzelfall kann auch eine Berechnung des Betreuungsaufwandes nach exakter Stundenzahl erforderlich sein. Eine wöchentliche Berechnung (z.b. bei Wechsel einer Zeitstufe im laufenden Monat) erfolgt nach folgender Formel: Monatlicher Gesamtbetrag Betreuung : 4,348 x Betreuungswochen Die Berechnung einzelner Betreuungstage (z.b. bei Kündigung durch die Tagespflegeperson mit sofortiger Wirkung) erfolgt nach folgender Formel: Gesamtbetrag : 4,348 = x : 7 Tage x tatsächliche Betreuungstage Neben den ermittelten und festgelegten Betreuungszeiten ist der Qualifikationsstatus der Tagespflegeperson maßgeblich für die Höhe der gezahlten Geldleistung gemäß 23 SGB VIII in Verbindung mit der Vergütungstabelle in der Anlage dieser Richtlinien. 2 aus Meysen/Beckmann Rechtsanspruch U3: Förderung in Kita und Kindertagespflege, Nomos 2013, S. 73 Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Seite 6

7 Hier werden 3 Qualifizierungsgrade unterschieden: Qualifizierungsgrad A Geldleistung an qualifizierte Tagespflegepersonen mit Zertifikat oder sozialpädagogische Fachkräfte gemäß der Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach 26 Abs.3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) in der Fassung vom Abs. (1), (2) und (3) sowie 2 Abs. (1). 3 Qualifizierungsgrad B Geldleistung an Tagespflegepersonen deren Eignung festgestellt wurde, die eine Basisqualifizierung (30 Stunden) absolviert haben und die über Erfahrung in der Kinderbetreuung verfügen, jedoch keine Qualifizierung mit Zertifikat vorweisen können Qualifizierungsgrad C Geldleistung an geeignete Tagespflegepersonen gemäß 23 SGB VIII, die keine Qualifizierung mit Zertifikat oder pädagogische Ausbildung nachweisen können und nur im geringfügigen Umfang Kinder in Tagespflege betreuen (unter 15 Stunden pro Woche insgesamt). Die Geldleistungen erhöhen sich - entsprechend der gesetzlichen Vorgaben - jährlich um 1,5 % zum jeweiligen 1. August eines Jahres. Für Tagesgroßpflegestellen mit fest angestellten Tagespflegepersonen (KiTS) werden individuelle Vereinbarungen auf Grundlage einer durch den Träger vorgelegten Kostenkalkulation getroffen. Dabei sollen die Tagespflegepersonen in TvöD SuE Gruppe 3 oder vergleichbaren Tarifgruppen eingruppiert werden Beginn und Ende der Leistung Kindertagespflege kann ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag im Tagespflegebüro eingeht, bewilligt werden, vorbehaltlich der abschließend festgestellten Eignung der Tagespflegeperson. Die Eingewöhnungszeit wird zusätzlich pauschal mit 30 Stunden bewilligt wenn danach mehr als 15 Betreuungsstunden pro Woche in Anspruch genommen werden. Ausnahmen können im Rahmen der Notfallbetreuung entstehen, wenn Kindertagespflege als niedrigschwellige und präventive Hilfeleistung für Familien notwendig wird ( 20 SGB VIII). Der Bedarf und Umfang der Kindertagespflege wird durch die pädagogischen Fachkräfte im Tagespflegebüro unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 4.1 dieser Richtlinien festgestellt. Die Leistung endet gemäß der im Bewilligungsbescheid benannten Befristung oder dem Aufhebungsbescheid. Bei Kündigung durch die Eltern endet die Leistung mit Ablauf des angefangenen Monats. Bei Kündigung durch die Tagespflegeperson endet die Leistung mit dem letzten Betreuungstag. 3 Hierzu gehören: Erzieher/innen, Heilpädagogen/innen, Heilerziehungspfleger/innen, Kinderkrankenpfleger/innen, Gesundheitspfleger/innen, Absolventen/innen des Studiengangs Soziale Arbeit, Kinderpfleger/innen, Sozialassistenten/innen, Heilerziehungshelfer/innen, Krippenerzieher/innen, Hortner/innen Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Seite 7

8 4.1.3 Mitwirkungspflicht Die Erziehungsberechtigten sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages und den Betreuungsumfang des Kindes in Kindertagespflege maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Bei einer möglichen Überzahlung der Tagespflegeperson aufgrund mangelnder Mitwirkung der Erziehungsberechtigten, werden ausgezahlte Leistungen von diesen zurück gefordert. Tagespflegepersonen sind gemäß 43 (3) SGB VIII verpflichtet, wichtige Ereignisse, die für die Betreuung des Kindes/der Kinder bedeutsam sind, mitzuteilen. Hierzu gehören u.a. solche Ereignisse, die eine Veränderung des Betreuungsumfanges nach sich ziehen. Bei Unterbrechung der Kindertagespflege wegen Krankheit o.a. des Kindes von mehr als 4 Wochen, kann die Vergütung gekürzt werden. Bei einer möglichen Überzahlung, aufgrund mangelnder Mitwirkung der Tagespflegeperson, werden ausgezahlte Leistungen von diesen zurück gefordert Eingewöhnungszeit Für die Eingewöhnungszeit werden pauschal 30 Betreuungsstunden (nach Zeitstufe 3 entsprechend des Qualifizierungsgrades der aktuell gültigen Vergütungstabelle) für Tagespflegeverhältnisse gewährt, die nach der Eingewöhnungsphase mehr als 15 Betreuungsstunden in der Woche in Anspruch nehmen. Andernfalls (bei Betreuungszeit unter 15 Stunden/Woche) wird die Eingewöhnungszeit analog der danach folgenden Betreuungszeit gewährt. Die Eingewöhnungszeit kann vor dem Rechtsanspruch (ab dem 1. Geburtstag des Kindes) bewilligt werden, wenn eine Berufstätigkeit der Eltern ab diesem Zeitpunkt geplant ist und somit der individuelle Bedarf eine vorzeitige Eingewöhnung erfordert. 4.2 Besonderheiten Betreuung an Sonn- und Feiertagen Wenn ein Kind an Sonn- und Feiertagen aufgrund eines nachgewiesenen individuellen Bedarfs betreut wird, so erhält die Tagespflegeperson auf Nachweis einen Zuschlag von 2,00 Euro der an dem Sonn- und Feiertag geleisteten Stunde und Kind zusätzlich zu ihrer monatlichen Betreuungspauschale Fortzahlung im Urlaubs-/Krankheitsfall und Regelung bei Nachtbetreuung Die Betreuung im Urlaubs- und Krankheitsfall ist im Betreuungsvertrag geregelt, der bei öffentlich finanzierter Kindertagespflege zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson abzuschließen ist. Eine möglicherweise notwendige Vertretung für Urlaubs- bzw. Krankheitszeiten der Tagespflegeperson wird nicht zusätzlich finanziert. Das Jugendamt behält sich vor, eine Kürzung der Geldleistung bei längerfristigem Ausfall einer Tagespflegeperson von mehr als 4 Wochen vorzunehmen. Wird ein Kind über Nacht in der Tagespflegestelle betreut (zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr) wird von 8 Stunden Nachtbetreuung ausgegangen. Diese wird mit einem Faktor von 50 %, bezogen auf die Normalbetreuung, bei der Finanzierung in Abzug gebracht Kinderbetreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten Eine qualifizierte Tagespflegeperson im Haushalt der Erziehungsberechtigten wird dann eingesetzt, wenn ein Kind aus pädagogischen oder medizinischen Gründen und/oder wegen Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Seite 8

9 Betreuungsbedarfs zu frühen/späten Tageszeiten nicht bei einer Tagespflegeperson oder in einem KiTS Standort betreut werden kann. Dieser wird eine Mindestvergütung von 9,00 Euro gewährt, wenn sie eine zertifizierte Qualifizierung (mit Zertifikat des Bundesverbandes für Kindertagespflege) abgeschlossen hat oder über einen anderen pädagogischen/ pflegerischen Berufsabschluss verfügt (Qualifizierungsgrad A - siehe Punkt dieser Richtlinien). Steht eine Tagespflegeperson oder ein Platz in einem KiTS-Standort zur Verfügung und wird auf Wunsch der Eltern eine Tagespflegeperson in deren Haushalt eingesetzt, erfolgt die Bezahlung laut Vergütungstabelle. Wegezeiten werden bei Betreuung im Haushalt des Kindes mit 1 Stunde pro Tag und Haushalt als Betreuungszeit anerkannt Kinder mit besonderem Förderbedarf in Kindertagespflege Die Förderung eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf und/oder Pflegeaufwand kann um 50 % höher vergütet werden. Kinder mit besonderem Förderbedarf sind insbesondere: a) Kinder mit erhöhtem Pflegebedarf aufgrund einer Krankheit, insbesondere wenn eine Förderung in einer Kindertageseinrichtung aufgrund der gesundheitlichen Indikation (chronische Erkrankung) nicht in Betracht kommt. b) Kinder, für die eine Förderung nach Feststellung des Jugendamtes und Einschätzung der Erziehungsberatungsstelle in einer Kindertageseinrichtung aufgrund des psychosozialen Entwicklungsstandes oder der familiären Situation nicht in Betracht kommt oder ergänzend notwendig ist (z.b. gemäß 20 SGB VIII). c) Kinder mit behinderungsbedingtem Mehrbedarf, sofern nicht andere Leistungen zu gleichem Zweck gewährt werden. Zum Nachweis bei a) und c) ist die Vorlage einer Bedarfsbestätigung durch einen kinderärztlichen Fachdienst (z.b. Kinderklinik) notwendig Anspruch auf adäquate Vertretung/Freihaltepauschale Der Rechtsanspruch auf einen Platz für Kinder unter 3 Jahren umfasst in der Kindertagespflege eine adäquate und zuverlässige Vertretung in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson. Um den Bedürfnissen von Kindern und Erziehungsberechtigten nach Kontinuität und Verlässlichkeit Rechnung tragen zu können wird eine Freihaltepauschale an Tagespflegepersonen gezahlt, die bei Ausfall einer anderen Tagespflegeperson als Vertretung zur Verfügung stehen. Für Tagespflegepersonen, die in Absprache mit dem Jugendamt einen oder mehrere Betreuungsplätze freihalten, falls Kinder kurzzeitig wegen Ausfallzeit ihrer Betreuungsperson anderweitig untergebracht werden müssen, kann eine Pauschale in Höhe von 100 Euro pro Monat und Platz gezahlt werden. Bei Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes durch Kinder anderer Tagespflegepersonen wird die Betreuung gemäß Ziffer und unter Berücksichtigung Ziffer dieser Richtlinie vergütet Sachausgabenpauschale bei Nichtbelegung Selbstständig tätige Tagespflegepersonen mit 1. Qualifizierungsgrad A und 2. einer Pflegeerlaubnis für 5 Kinder und 3. einer Praxiserfahrung in der Kindertagespflege von mindestens 12 Monaten Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Seite 9

10 4. festen Zahlungsverpflichtungen für Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung oder 5. anderen Ausgabeverpflichtungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Kindertagespflege stehen (z.b. Raummiete für Räume in denen die Kindertagespflegeleistung erbracht wird), können auf Antrag eine durchgängige Zahlung in Höhe des in Zeitstufe 2 der gültigen Entgelttabelle zur Vergütung von Tagespflegeleistungen ausgewiesenen Sachaufwandes pro Platz und Monat auch dann erhalten, wenn der Platz mangels Nachfrage für eine Übergangszeit von bis zu 6 Monaten im Kalenderjahr nicht belegt wird. Der Antrag sollte möglichst frühzeitig, spätestens jedoch nach dem ersten Monat der Nichtbelegung gestellt werden. Abrechnungszeitraum ist jeweils ein Kalenderjahr. Abgerechnet werden nur volle Monate, in denen ein Platz nicht belegt ist (keine tageweise Abrechnung). Diese Sachausgabenpauschale bei Nichtbelegung wird nicht gezahlt, wenn die Nichtbelegung nachweislich auf fehlende Mitwirkung 4 oder Mängel im Angebot der Tagespflegeperson zurückzuführen ist. Die Mitwirkungspflicht (siehe Punkt dieser Richtlinie) bezieht sich auch auf den Anspruch auf durchgängige Zahlung der Sachausgabenpauschale. Bei einer möglichen Überzahlung, aufgrund mangelnder Mitwirkung der Tagespflegeperson, werden ausgezahlte Leistungen zurück gefordert. 5. Kostenbeitrag der Eltern Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege wird von den Eltern ein pauschalierter Kostenbeitrag gemäß 90 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit der jeweils gültigen Elternbeitragssatzung der Universitätsstadt Siegen für Tageseinrichtungen und Tagespflege erhoben. Die jeweils gültige Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ist integraler Bestandteil dieser Richtlinie. 6. Sicherung der Qualität in der Kindertagespflege Zum Ausbau und zur Sicherung der Förderung von Kindern in Kindertagespflege ist die Beratung durch Fachkräfte erforderlich. Das Tagespflegebüro im Jugendamt der Universitätsstadt Siegen leistet die Fachberatung sowohl für Sorgeberechtigte als auch für Tagespflegepersonen die Eignungsfeststellung und Erteilung der Pflegeerlaubnis die Vermittlung von Kindertagespflege die Begleitung der Pflegeverhältnisse die Qualifizierung der Tagespflegepersonen. Das Tagespflegebüro führt regelmäßig Einführungsveranstaltungen für Tagespflegepersonen durch. Zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen werden Fortbildungskurse durchgeführt. Hierbei handelt es sich um das vom Deutschen Jugendinstitut entwickelte und zertifizierte Curriculum Qualifizierung in der Kindertagespflege. 6.1 Feststellung der Eignung einer Tagespflegeperson Die Eignung einer Tagespflegeperson wird durch das Tagespflegebüro festgestellt. 4 z.b. mehrmaliges Ablehnen eines Kindes ohne ersichtlichen Grund, mangelnde zeitliche Flexibilität des Angebotes u.ä. Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Seite 10

11 Geeignet im Sinne der 23 und 43 SGB VIII sind erwachsene Personen: die sich durch ihre Persönlichkeit, Kompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten, dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen, die sich in einem anerkannten Lehrgang qualifiziert haben oder über eine abgeschlossene pädagogische/pflegerische Berufsausbildung verfügen (siehe Punkt dieser Richtlinie) die über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen an Kindertagespflege verfügen die bereit sind, sich regelmäßig weiter zu qualifizieren die über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen, wenn sie nicht im Haushalt der Erziehungsberechtigten betreuen oder andere geeignete Räumlichkeiten nutzen. Das Tagespflegebüro im Jugendamt der Universitätsstadt Siegen prüft die Eignung und begleitet die Tagespflegepersonen durch Informationsveranstaltungen im Jugendamt ausführliches Bewerbungsgespräch zur Eignungsvoreinschätzung Nachweis über die Teilnahme an einer Qualifizierung oder vergleichbare Voraussetzungen (z.b. pädagogischer Berufsabschluss) Vorlage eines Gesundheitszeugnisses der Tagespflegeperson ein erweitertes Führungszeugnis der Tagespflegepersonen (alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis für alle Volljährigen, die im Haushalt der Tagespflegeperson leben, wenn im Haushalt der Tagespflegeperson betreut wird alle 5 Jahre Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Erste-Hilfe-Kursen am Kind (alle 3 Jahre) regelmäßige Hausbesuche (mindestens 1mal jährlich). 6.2 Pflegeerlaubnis Die Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII ist zwingend erforderlich, wenn Kinder außerhalb der elterlichen Wohnung in anderen Räumen während eines Teils des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt und länger als drei Monate betreut werden. Alle Betreuungsstunden der Tagespflegeperson werden addiert, wobei es unerheblich ist, ob ein Kind 15 Stunden oder mehrere Kinder in der Summe 15 Stunden betreut werden. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege regeln die 4 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes - KiBiz und 43 Abs. 3 SGB VIII. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Anzahl von Kindern erteilt werden. Die Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden. Wenn sich Tagesspflegepersonen zusammenschließen, so können höchstens neun Kinder insgesamt betreut werden. Die Pflegeerlaubnis wird auf schriftlichen Antrag der Tagespflegeperson und unter Berücksichtigung einer positiven Eignungsfeststellung (siehe Punkt 6.1) vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe, Tagespflegebüro, ausgestellt. Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Seite 11

12 7. Kooperation mit Familienzentren und Kindertageseinrichtungen Zwischen Tagespflegebüro/Familienbüro und allen Familienzentren sowie Kindertageseinrichtungen in Siegen werden Kooperationsvereinbarungen geschlossen, die die Zusammenarbeit regeln. 8. Schlussbestimmungen Sofern sich auf Grund gesetzlicher Änderungen im Bereich des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) oder des SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Neuregelungen für die Kindertagespflege ergeben, sind diese dann integraler Bestandteil dieser Richtlinien. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum in Kraft. Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Seite 12

- 1 - in der Fassung vom 11. Juni 2009

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