Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/5890. der Bundesregierung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/5890. der Bundesregierung"

Transkript

1 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/ Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch A. Zielsetzung Durch das Gesetz sollen der Zugang zu den Berufen des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Einzelheiten der psychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter geregelt werden. B. Lösung a) berufsrechtlich Berufszulassung zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten und zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Definition der Psychotherapie als jede mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von psychischen Störungen mit Krankheitswert Mindestens dreijährige ganztägige oder mindestens fünfjährige berufsbegleitende, mit Bestehen einer staatlichen Prüfung abschließende Ausbildung in der Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Übergangsvorschriften für vor Inkrafttreten des Gesetzes tätige qualifizierte Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

2 Drucksache 12/5890 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode b) krankenversicherungsrechtlich Psychotherapeutische Behandlung als Teil der ärztlichen Behandlung Erstzugangsrecht der Patienten zum Psychologischen Psychotherapeuten und Bestätigung der Indikation für die Psychotherapie durch den Arzt Beteiligung der Psychologischen Psychotherapeuten an der Erarbeitung der Richtlinien im Bundesausschuß Ärzte und Krankenkassen Vergütungsanspruch der Psychologischen Psychotherapeuten gegen die Krankenkassen, der nach Art und Umfang, dem der ärztlichen Psychotherapeuten entspricht, Bildung eines Budgets für die Vergütungen der Psychologischen Psychotherapeuten C. Alternativen Keine D. Kosten Das Gesetz wird, insbesondere durch eine steigende Zahl nichtärztlicher Psychotherapeuten, voraussichtlich zu jährlichen Mehrkosten in einer Höhe von rund 120 Mio. DM ab 1996 für die gesetzliche Krankenversicherung führen. Der Bund wird wegen der von ihm zu tragenden Leistungsaufwendungen für die Altenteiler in der Krankenversicherung der Landwirte ab 1996 voraussichtlich mit 1 Mio. DM jährlich belastet werden. Außerdem wird das Gesetz Mehrkosten für die öffentliche Hand verursachen. Im Zusammenhang vor allem mit der Durchführung der Ausbildungen und der staatlichen Prüfungen werden Mehrkosten zu Lasten der Länder unvermeidbar sein. Die Höhe dieser Mehrkosten ist bisher nicht absehbar. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/5890 Bundesrepublik Deutschl and Der Bundeskanzler 021 (313) Ps 3/93 Bonn, den 13. Oktober 1993 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit (Anlage 1) und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit. Der Bundesrat hat in seiner 660. Sitzung am 24. September 1993 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf, wie aus Anlage 2 ersichtlich, Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Dr. Helmut Kohl

4 Drucksache 12/5890 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Anlage i Entwurf eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz PsychthG) 1 Berufsausübung (1) Der Erlaubnis bedarf, wer den Beruf 1. des Psychologischen Psychotherapeuten oder 2. des Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten ausüben will. Die vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch auf Grund einer Bef risteten Erlaubnis zulässig. (2) Die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten und die Befristete Erlaubnis zur Ausübung dieses Berufs berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut" oder Psychologische Psychotherapeutin". Die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und die Befristete Erlaubnis zur Ausübung dieses Berufs berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin". (3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut erstreckt sich auf Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolges eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung von Kindern oder Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist, oder bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. (4) Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkanntem psychotherapeutischen Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von psychischen Störungen mit Krankheitswert, deren somatische Ursachen ausgeschlossen sind. Krankheitswert im Sinne von Satz 1 haben 1. neurotische und psychoneurotische Störungen, 2. neurotische Konflikte und psychopathologische Folgezustände bei psychotischen Erkrankungen, 3. Süchte und Abhängigkeiten, 4. Seelische Behinderungen als Folge körperlicher Erkrankungen 5. aktuelle seelische Konflikte oder emotionale Mangelsymptomatiken bei seelischen und körperlichen Behinderungen, 6. Entwicklungsdefizite und seelische Behinderungen, wenn psychodynamische Faktoren wesentlichen Anteil daran oder an deren Auswirkungen haben. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. 2 Erlaubnis (1) Eine Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist, 2. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, 3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und 4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist. (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn aus einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Diplom hervorgeht, daß der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten"

5 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/5890 oder dem Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 89/ 48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) sowie im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25). Antragsteller aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, deren Ausbildung die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Mindestdauer nicht erreicht, haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Voraussetzug des Absatzes 1 Nr. 2 gilt auch als erfüllt, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 der Antragsteller eine in einem anderen Staat erworbene gleichwertige, abgeschlossene Ausbildung nachweist. (3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so kann die Erlaubnis in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden. Ist zugleich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, so ist die Erteilung der Erlaubnis nur zulässig, wenn der Antragsteller eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, den Voraussetzungen der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG entsprechende oder eine in einem anderen Staat erworbene gleichwertige, abgeschlossene Ausbildung nachweist. Absatz 2 Satz 3 und 4 findet entsprechend Anwendung. (4) Soll die Erteilung der Erlaubnis wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören. (5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden. 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat oder die im Ausland erworbene Ausbildung, nach 2 Abs. 2 oder 3 oder die nach 12 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung nach 2 Abs. 3 nicht gegeben war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nicht vorgelegen hat. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen sind. Sie ist auch zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach 2 Abs. 1 Nr. 4 auf Dauer weggefallen sind. (3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn 1. gegen den Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ergeben hat, ein Strafverfahren eingeleitet ist, 2. nachträglich die Voraussetzungen nach 2 Abs. 1 Nr. 4 vorübergehend nicht mehr vorliegen oder Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt sind und der Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, dessen Erlaubnis ruht, darf den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten und Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten nicht ausüben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Erlaubnisinhabers zulassen, daß die Praxis eines Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, dessen Erlaubnis ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten weitergeführt werden kann. 4 Befristete Erlaubnis (1) Eine Befristete Erlaubnis zur Berufsausübung kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf nachweisen. In den Fällen, in denen die Ausbildungsvoraussetzungen nach 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt sind oder nach 2 Abs. 2 als erfüllt gelten, ist nachzuweisen, daß die im Ausland erworbene Ausbildung in den wesentlichen Grundzügen einer Ausbildung nach diesem Gesetz entspricht. (2) Die Befristete Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit von höchstens 3 Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine Bef ristete Erlaubnis darf ausnahmsweise über 3 Jahre hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn dies im Interesse der

6 Drucksache 12/5890 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung liegt. Das gleiche gilt für ausländische Antragsteller, die 1. unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind, 2. die Rechtsstellung nach 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) genießen, 3. mit Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verheiratet sind, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung sind, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die sie selbst nicht beseitigen können. (3) Personen, denen eine Bef ristete Erlaubnis nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die.rechte und Pflichten eines Angehörigen des Berufs, für dessen vorübergehende Ausübung ihnen die Befristete Erlaubnis erteilt worden ist. 5 Ausbildung und staatliche Prüfung (1) Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern bei ganztägiger Ausbildung jeweils mindestens drei Jahre oder bei berufsbegleitender Ausbildung jeweils mindestens fünf Jahre. Die Ausbildungen bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theore tischen und praktischen Unterrichtsveranstaltungen begleitet wird. Während der praktischen Tätigkeit sind die Ausbildungsteilnehmer unter Anleitung und Aufsicht von Ausbildern tätig. Die Ausbildungen schließen jeweils mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab. (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere im In- oder Ausland erworbene abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. (3) Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 sind 1. bei einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten eine im Inland bestandene Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom im Studiengang Psychologie oder ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenenes, gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie, 2. bei einer Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Voraussetzung nach Nummer 1 oder die im Inland bestandene Abschlußprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes, gleichwertiges Hochschulstudium. 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 6 Ausbildungsstätten (1) Die Ausbildungen nach 5. Abs. 1 werden an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind. (2) Einrichtungen sind als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder Ausbildungsstätten für Kinderund Jugendlichenpsychotherapie anzuerkennen, wenn 1. in der Einrichtung Patienten, die an den in 1 Abs. 4 Satz 2 genannten. psychischen Störungen mit Krankheitswert leiden, nach wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren stationär oder ambulant behandelt werden, wobei es sich bei einer Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten um Kinder und Jugendliche handeln muß, 2. in der Einrichtung für die Ausbildung geeignete Patienten nach Art und Zahl in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, 3. die Einrichtung über eine angemessene technische Ausstattung für Ausbildungszwecke und eine fachwissenschaftliche Bibliothek verfügt, 4. in der Einrichtung mehrere Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und in der Psychotherapie weitergebildete Ärzte für die Vermittlung der medizinischen Ausbildungsinhalte zur Verfügung stehen, 5. die Ausbildung auf der Grundlage von Ausbildungsplänen durchgeführt wird, die auf Grund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungsund Prüfungsordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach 8 dieses Gesetzes erstellt worden sind, und 6. die Einrichtung sowohl die Anleitung und Aufsicht der Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit übernimmt als auch die begleitenden praktischen und theore tischen Unterrichtsveranstaltungen durchführt. (3) Kann die praktische Tätigkeit an der Einrichtung selbst nicht vollständig durchgeführt werden, so muß gewährleistet sein, daß eine andere Einrichtung, die

7 7 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/5890 über ausreichende Möglichkeiten für den praktischen Einsatz von Ausbildungsteilnehmern verfügt, in Abstimmung mit ihr diese Ausbildungsaufgabe in dem erforderlichen Umfang übernimmt. Falls die Einrichtung die Durchführung der begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nur teilweise übernehmen kann, so muß gewährleistet sein, daß eine andere Einrichtung, die über geeignetes Unterrichtspersonal verfügt, in Abstimmung mit ihr die übrigen Unterrichtsveranstaltungen durchführt. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 4 gelten auch für die in diesem Absatz genannten Einrichtungen. Ausschluß der Geltung des Berufsbildungsgesetzes Auf die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung. 8 Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestanforderungen an die Ausbildungen und das Nähere über die staatlichen Prüfungen ( 5 Abs. 1) zu regeln. Die Rechtsverordnungen sollen auch Vorschriften über die für die Erteilung der Erlaubnisse nach 2 Abs. 1 bis 3 notwendigen Nachweise, über die Urkunden für die Erlaubnisse nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 und über die Anforderungen nach 2 Abs. 2 Satz 3 enthalten. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind jeweils auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten in der Psychotherapie vermittelt, die für die eigenverantwortliche und selbständige Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlich sind. (3) In den Rechtsverordnungen ist jeweils vorzusehen, daß die Ausbildungen sich auf die Vermittlung von eingehenden Kenntnissen wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren, insbesondere der tiefenpsychologisch/analytischen Psychotherapie und der Verhaltenstherapie sowie auf eine vertiefte Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren zu erstrecken hat. Es ist zu regeln, wie die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit einzusetzen sind, insbesondere welche Patienten sie während dieser Zeit zu betreuen haben. Dabei ist vorzuschreiben, daß die praktische Tätigkeit für die Dauer mindestens eines Jahres durchgehend an einer psychiatrischen Klinik und für die Dauer von mindestens sechs Monaten durchgehend an einer von einem Sozialversicherungsträger oder Träger der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung oder in der Praxis eines Arztes, der die psychotherapeutische Behandlung durchführen darf oder eines Psychologischen Psychotherapeuten oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, abzuleisten ist. In den Rechtsverordnungen ist ferner festzulegen, daß mindestens sechs Monate bei ganztägiger und zwölf Monate bei berufsbegleitender Ausbildung auf die theore tischen und praktischen Unterrichtsveranstaltungen entfällt. (4) Die Rechtsverordnungen sollen ferner die Möglichkeiten für eine Unterbrechung der Ausbildungen regeln. Sie können auch Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildungen enthalten, die im Inoder Ausland erfolgreich abgeschlossen worden sind ( 5 Abs. 2). (5) Für die staatlichen Prüfungen ist vorzusehen, daß sie sich auf eingehende Kenntnisse in der tiefenpsychologisch/analytischen Psychotherapie sowie der Verhaltenstherapie und schwerpunktmäßig auf das Verfahren zu erstrecken haben, das Gegenstand der vertieften Ausbildung gewesen ist (Absatz 3 Satz 1). Ferner ist zu regeln, daß die Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission abzulegen ist, in die jeweils zwei Mitglieder zu berufen sind, die nicht Lehrkräfte derjenigen Ausbildungsstätte sind, an der die Ausbildung erworben wurde. 9 Gebührenordnung bei Privatbehandlung Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für psychotherapeutische Tätigkeiten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu regeln. In dieser Rechtsverordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die psychotherapeutischen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Leistungserbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. 10 Zuständigkeiten (1) Die Entscheidungen nach 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung abgelegt hat. Die Entscheidungen nach 2 Abs. 1 in Verbindung mit 12, nach 2 Abs. 2 und 3 und nach 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll. (2) Die Entscheidungen nach 5 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des L andes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung teilzunehmen beabsichtigt. (3) Die Entscheidungen nach 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.

8 Drucksache 12/5890 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode (4) Die Entscheidungen nach 6 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. (5) Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen sich nach Landesrecht. 11 Bußgeldvorschrift (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 oder ohne Befristete Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach 4 die Bezeichnung Psychologischer Psychotherapeut" oder Psychologische Psychotherapeutin" oder Psychotherapeut" oder Psychotherapeutin" oder 2. ohne Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder ohne Bef ristete Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach 4 die Bezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder Psychotherapeut" oder Psychotherapeutin" führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu DM geahndet werden. 12 Übergangsvorschrift (1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, ohne Arzt zu sein, im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung an der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in der kassenärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. Juli 1987 BAnz. Nr. 156 Beilage Nr. 156 a, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. März 1993 BAnz. Nr. 49 S. 2178), als Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mitwirkt oder die Qualifikation für eine solche Mitwirkung erfüllt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Erlaubnis für die Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eine Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Das gleiche gilt für Personen, die die für eine solche Mitwirkung vorausgesetzte Qualifikation innerhalb von drei Jahren bei ganztägiger, innerhalb von fünf Jahren bei berufsbegleitender Ausbildung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerben. (2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Diplompsychologe eine Weiterbildung zum Fachpsychologen in der Medizin" nach den Vorschriften der Anweisung über das Postgraduale Studium für naturwissenschaftliche und technische Hochschulkader sowie Diplompsychologen und Diplomsoziologen im Gesundheitswesen vom 1. April 1981 (Verf. u. Mitt. MfG DDR Nr. 4 S. 61) erfolgreich abgeschlossen hat oder innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Weiterbildung erfolgreich abschließt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die dreijährige Weiterbildung in beiden Fällen ausschließlich auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Psychotherapie ausgerichtet war. (3) Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine psychotherapeutische Zusatzausbildung von mindestens drei Jahren erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn sie im Rahmen der Regelung der Techniker Krankenkasse zur psychotherapeutischen Behandlung durch Diplom-Psychologen vom 1. Oktober 1990 mindestens fünf Jahre lang an der Versorgung von Versicherten mitgewirkt haben. Personen im Sinne des Satzes 1, die das Erfordernis der fünfjährigen Mitwirkung nicht erfüllen, erhalten die Erlaubnis nur dann, wenn sie bis zum 31. Dezember 1995 einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer psychotherapeutischen Fortbildungsveranstaltung von mindestens 40 Stunden, die auf die Verfahren nach 8 Abs. 3 Satz 1 ausgerichtet ist, erbringen. (4) Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine psychotherapeutische Zusatzausbildung von mindestens drei Jahren erfolgreich abgeschlossen haben und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens acht Jahre 1. als Angestellte oder Beamte in einer psychotherapeutischen Einrichtung psychotherapeutisch tätig waren oder 2. an der psychotherapeutischen Behandlung von Privatpatienten mitgewirkt haben, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

9 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/5890 Artikel 2 Änderung des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch... wird wie folgt geändert: 1. In 28 wird folgender Absatz angefügt: (3) Die ärztliche Behandlung umfaßt auch die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit. Die Behandlung im Sinne des Satzes 1 kann auch von Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten) im Rahmen eines Kooperationsverfahrens entsprechend der Richtlinien nach 92 durchgeführt werden, soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung nach 134 a zugelassen sind und ein aufgrund der Richtlinien nach 92 Abs. 6 hierzu berechtigter Vertragsarzt spätestens nach der ersten Sitzung psychiatrische Ursachen der Erkrankung oder eine ausschließlich somatisch bedingte Erkrankung ausgeschlossen sowie die Indikation für die psychotherapeutische Behandlung festgestellt oder bestätigt hat." 2. Nach 28 wird folgender Paragraph eingefügt: 28 a Kostenerstattung bei psychotherapeutischer Behandlung (1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf einen Zuschuß von 75 vom Hundert der berechnungsfähigen Kosten der psychotherapeutischen Behandlung einer Krankheit; vor Vollendung des 18. Lebensjahres haben Versicherte Anspruch auf volle Kostenübernahme. (2) Bei einer von Vertragsärzten durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht nach Absatz 1, indem sie den von ihr zu tragenden Anteil an den berechnungsfähigen Kosten an die Kassenärztliche Vereinigung zahlt. Die Zahlung an die zur Annahme verpflichtete Kassenärztliche Vereinigung erfolgt mit befreiender Wirkung. Der erbringende Arzt hat in Höhe des von der Krankenkasse zu tragenden Kostenanteils keinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Versicherten. (3) Bei einer von Psychotherapeuten durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung gilt Absatz 2 entsprechend; an die Stelle der Kassenärztlichen Vereinigung tritt die Verrechnungsstelle nach 85a Abs. 5." Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: 2. den von den Versicherten zu tragenden Teil der berechnungsfähigen Kosten a) bei der Versorgung mit Zahnersatz sowie b) bei der psychotherapeutischen Behandlung zu übernehmen und" 4. In 62 wird nach Absatz 2a folgender Absatz eingefügt: (2 b) Die Krankenkasse hat den vom Versicherten zu tragenden Teil der berechnungsfähigen Kosten bei der Versorgung nach 28 Abs. 3 zu übernehmen, soweit er das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nach 61 und der zur vollständigen Befreiung nach 61 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigt. Der vom Versicherten nach Satz 1 zu tragende Teil darf den vom Versicherten nach 28 a Abs. 1 zu tragenden Teil nicht überschreiten." 5. In 69 wird nach dem Wort Zahnärzten," das Wort Psychotherapeuten," eingefügt. 6. Nach 71 wird die Überschrift des Zweiten Abschnitts wie folgt gefaßt: Zweiter Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten" 7. Nach 85 wird folgender Paragraph eingefügt: 85 a Vergütung der Leistungen von Psychotherapeuten (1) Für die Vergütung der von Psychotherapeuten erbrachten Leistungen gilt der einheitliche Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen nach 87 Abs. 2. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung, erstmals für das Jahr 1996, das für die Gesamtheit der von Psychotherapeuten erbrachten psychotherapeutischen Leistungen nach 28 Abs. 3 zu entrichtende Vergütungsvolumen sowie, unter Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität ( 141 Abs. 2), dessen Veränderung für das jeweils folgende Kalenderjahr. (3) Das Vergütungsvolumen nach Absatz 2 wird für das Jahr 1996 auf der Grundlage der Ausgaben der Krankenkassen im Jahr 1995 für von Psychotherapeuten erbrachte Leistungen bestimmt; es darf einen Betrag nicht überschreiten, der einem Anteil von 1,25 vom Hundert an den Ausgaben der Krankenkassen für die Gesamtheit der vertragsärztlichen Leistungen nach 85 Abs. 3 Satz 2 im Jahr 1995 entspricht. (4) Die nach Absatz 2 zu bestimmende Veränderung des Vergütungsvolumens darf in den Jahren 1997 und 1998 den Vomhundertsatz nicht überschreiten, um den sich die nach den 270 und 270 a zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied verändern. Eine Überschreitung dieses Vomhundertsatzes aufgrund einer Erhöhung der Zahl der abgerechneten Leistungen ist zulässig, soweit das Vergütungsvolumen den in Absatz 3 genannten Betrag nicht überschreitet. Nach 13 von Krankenkassen an Versicherte erstattete Beträge sind Bestandteil des Vergütungsvolumens.

10 Drucksache 12/5890 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode (5) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bilden eine gemeinsame Verrechnungsstelle, gegen die die Psychotherapeuten einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für nach 28 Abs. 3 erbrachte Leistungen haben. Die Verrechnungsstelle verteilt das Vergütungsvolumen nach Absatz 3 an die Psychotherapeuten. Bei der Verteilung sind Art und Umfang der Leistungen der Psychotherapeuten zu Grunde zu legen. 8. In 91 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: (2 a) Bei Entscheidungen über die Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zur psychotherapeutischen Versorgung wirken drei zusätzliche Mitglieder, die von den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Psychotherapeuten bestellt werden, im Bundesausschuß beratend mit. Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Richtlinien nach Satz 1 bildet der Bundesausschuß einen Arbeitsausschuß, der sich zu je einem Viertel aus Vertretern der Ärzte und Psychotherapeuten und zur Hälfte aus Vertretern der Krankenkassen zusammensetzt Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: (6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sind insbesondere zu regeln: 1 Das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren sowie Art, Umfang und Durchführung der Behandlung; 2. die fachlichen Anforderungen an den Arzt, der die Mitwirkung eines Psychotherapeuten herbeiführen darf." 10. Nach 134 wird folgender Paragraph eingefügt: 134a Zulassung von Psychotherapeuten (1) Psychotherapeutische Behandlung darf außer von Ärzten nur von zugelassenen Psychotherapeuten erbracht werden. (2) Zuzulassen ist, wer 1. die Erlaubnis zur Berufsausübung nach 2 des Psychotherapeutengesetzes besitzt; Artikel 1 12 des Psychotherapeutengesetzes gilt nicht, 2. über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und 3. die für die psychotherapeutische Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen und Richtlinien anerkennt. (3) Die Zulassung wird gemeinsam und einheitlich von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erteilt; sie berechtigt und verpflichtet zur psychotherapeutischen Behandlung von Versicherten. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Psychotherapeut. (4) An der psychotherapeutischen Versorgung mitwirkende Psychotherapeuten sind verpflichtet, die Richtlinien nach den 92 und 135 Abs. 3 einzuhalten. (5) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der Psychotherapeut seine Pflichten gröblich verletzt. 11. In 291 wird nach Absatz 4 folgender Absatz angefügt: (5) Absatz 1 gilt für die Versorgung durch Psychotherapeuten entsprechend. Das Nähere bestimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen in gemeinsam erstellten Richtlinien. 12. In 295 wird nach Absatz 5 folgender Absatz angefügt: (6) Für die Abrechnung der Leistungen der Psychotherapeuten gilt Absatz 1 entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen in gemeinsam erstellten Richtlinien. Artikel 3 Übergangsvorschrift zu Artikel 2 Zuzulassen nach 134 a ist, 1. wer a) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung an der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. Juli 1987 BAnz. Nr. 156 Beilage Nr. 156a, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. März 1993 BAnz. Nr. 49 S. 2178) als Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mitwirkt oder die Qualifikation für eine solche Mitwirkung erfüllt, oder b) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die für eine solche Mitwirkung vorausgesetzte Qualifikation innerhalb von drei Jahren bei ganztägiger oder innerhalb von fünf Jahren bei berufsbegleitender Ausbildung erwirbt; 2. wer im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes als Diplompsychologe eine Weiterbildung zum "Fachpsychologen in der Medizin nach den Vorschriften der Anweisung über das postgraduale Studium für naturwissenschaftliche und technische Hochschulkader sowie Diplompsychologen und Diplomsoziologen im Gesundheitswesen vom 1. April 1981 (Verf. u. Mitt. MfG DDR Nr. 4 S. 61)

11 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/5890 erfolgreich abgeschlossen hat oder innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Weiterbildung erfolgreich abschließt, wenn in beiden Fällen die dreijährige Weiterbildung ausschließlich auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Psychotherapie ausgerichtet war; 3. wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule eine psychotherapeutische Zusatzausbildung von mindestens drei Jahren erfolgreich abgeschlossen und mindestens fünf Jahre lang an der Versorgung von Versicher ten im Rahmen der Regelung der Techniker Krankenkasse zur psychotherapeutischen Behandlung durch Diplom-Psychologen vom 1. Oktober 1990 mitgewirkt hat." Artikel 4 Inkrafttreten (1) Artikel 1 8 Abs. 1, 9 und 12 Abs. 3 Satz 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. J anuar 1996 in Kraft. -

12 Drucksache 12/5890 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode A. Allgemeiner Teil I. Regelungsumfang des Gesetzes Das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch soll einen berufsrechtlichen Teil (Artikel 1) und einen leistungsrechtlichen Teil (Artikel 2) umfassen. Artikel 1 bet rifft das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz PsychthG), Artikel 2 die Änderung des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches, die sich auf die Einzelheiten der psychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter und das in diesem Rahmen vorgesehene Kooperationsverfahren zwischen Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bezieht. II. Psychotherapeutengesetz 1. Durch das Psychotherapeutengesetz sollen die neuen Heilberufe des Psychologischen Psychotherapeuten" und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" geregelt und die gesetzlichen Grundlagen für eine eigenverantwortliche heilberufliche Tätigkeit der Angehörigen dieser Berufe geschaffen werden. Es erscheint angezeigt, nichtärztliche Psychotherapeuten, die heilkundliche Funktionen in der psychotherapeutischen Versorgung eigenverantwortlich wahrnehmen können, in das Gefüge der Heilberufe einzuordnen. Das vorgesehene Gesetz wird das Heilpraktikergesetz insoweit ändern, als neben Ärzten und Inhabern einer nach seinen Vorschriften erteilten Erlaubnis auch den Angehörigen der neuen Heilberufe eine eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde allerdings beschränkt auf Tätigkeiten im Bereich der Psychotherapie gestattet wird. 2. Schon im Jahre 1978 hat es einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit für ein Gesetz über den Beruf des Psychotherapeuten gegeben, der eine Berufszugangsregelung vorsah. Die Arbeiten an einem weiteren Entwurf haben sich wegen der mit einem solchen Vorhaben verbundenen schwierigen Probleme verzögert. Nachdem nunmehr weitere positive Erfahrungen mit der Tätigkeit von Psychologischen Psychotherapeuten, aber auch von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gemacht worden sind, soll eine Gesetzesinitiative nicht länger hinausgeschoben werden. Beide Berufsgruppen haben sich bei der psychotherapeutischen Versorgung, insbesondere im Rahmen ihrer Mitwirkung in der vertragsärztlichen Versorgung nach den Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen bewährt. 3. Die Frage, ob das Gesetz auch Regelungen für weitere Berufe wie Musiktherapeuten, Kunsttherapeuten etc. umfassen soll, ist geprüft, jedoch verneint worden. Bei Psychologischen Psychotherapeuten und bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten kann, insbesondere wegen ihrer Mitwirkung an der psychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter nach den Psychotherapie-Richtlinien, auf langjährige Erfahrungen zurückgegriffen werden. In diesem Rahmen hat sich für beide Berufe ein gefestigtes Berufsbild mit weitgehend einheitlichen Ausbildungsstrukturen entwickelt. Dies ist bei den genannten anderen Berufen, deren Angehörige ebenfa lls im Rahmen der Behandlung von psychischen Krankheiten zum Einsatz kommen, nicht in gleichem Maße der Fall. Von einer Einbeziehung dieser Berufe in das Gesetzesvorhaben soll daher abgesehen werden. 4. Den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten sollen wie aus der Bezeichnung ersichtlich nur Diplompsychologen mit einem Universitäts- oder diesem gleichstehenden Abschluß ergreifen können. Der notwendig hohe Anspruch an die nach dem Gesetz zu regelnde Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten setzt dies voraus. Bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten soll auch der erfolgreiche Abschluß des Studiengangs der Pädagogik oder Sozialpädagogik den Zugang zur Ausbildung ermöglichen, weil die Ausbildung in diesen Studiengängen in besonderem Maße zum Umgang mit psychisch gestörten Kindern und Jugendlichen befähigt. 5. Mit der Regelung der Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten" und des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" wird wiederholten Forderungen aus dem politischen Raum Rechnung getragen werden. Nach der Koalitionsvereinbarung für die zwölfte Legislaturpe riode sollen Berufsbild und Tätigkeit des Psychologischen Psychotherapeuten in dieser Legislaturpe riode im Sinne der Eckpunkte eines Psychotherapeutengesetzes" geregelt werden, auf die sich die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der FDP im Oktober 1990 geeinigt haben. Nach diesen Eckpunkten" sollen in einem Berufsgesetz die Selbständigkeit und die Eigenverantwortlichkeit des heilkundli-

13 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/5890 chen Handelns der Psychologischen Psychotherapeuten festgeschrieben werden. 6. Diplompsychologen mit einer Zusatzausbildung in der Psychotherapie stellen den Hauptanteil der derzeitig tätigen nichtärztlichen Psychotherapeuten. Den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" gibt es schon seit längerem. Er geht auf den Beruf des Psychagogen" zurück, der in Berlin und Niedersachsen staatlich anerkannt ist (s. Ordung der staatlichen Anerkennung von Psychagogen des Senators für Schulwesen, Berlin, vom 11. Mai 1965 (ABl. für Berlin S. 672) und RdErl. des Niedersächsischen Kultusministers über die Prüfung und staatliche Anerkennung von Psychagogen vom 14. Februar 1972 (Nds. MBl. S. 504). Seine Angehörigen sind insbesondere Diplompädagogen, sozialpädagogen, und -psychologen, die nach mehrjähriger Tätigkeit in ihrem Beruf eine Zusatzausbildung in der analytischen Psychotherapie erworben haben. Psychotherapeutisch tätige Diplompsychologen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind in freier Niederlassung, in stationären und teilstationären Einrichtungen und anderen Institutionen mit öffentlicher oder p rivater Trägerschaft (Beratungsstellen, Beratungsdienste, etc.) tätig. Genaues Zahlenmaterial ist insoweit nur für die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach den Psychotherapie-Richtlinien tätigen Diplompsychologen und Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung verfügbar (s. hierzu Forschungsgutachten zu Fragen eines Psychotherapeutengesetzes " von A.-E. Meyer u. a im Auftrag des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit erstellt, S. 30). Hiernach haben im Jahre 1992 im Delegationsverfahren nach den vorbezeichneten Psychotherapie-Richtlinien insgesamt nichtärztliche Psychotherapeuten mitgewirkt. Davon waren 3038 tiefenpsychologisch fundie rt bzw. analytisch psychotherapeutisch (davon als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten), verhaltenstherapeutisch tätig. Es ist nicht im einzelnen abschätzbar, wie viele Personen jährlich nach dem Psychotherapeutengesetz eine Zulassung zum Beruf anstreben werden. 7. Das vorgesehene Psychotherapeutengesetz, das den Zugang zu den Berufen des Psychologischen Psychotherapeuten" und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" regeln soll, umfaßt Vorschriften über die Berufsbezeichnung, über Inhalt und Erteilung der Erlaubnis zur Berufsausübung und die Bef ristete Erlaubnis zur Berufsausübung, die Ausbildungen und die staatlichen Prüfungen sowie Übergangsregelungen. 7.1 Die Berufsbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut" wird gewählt, weil die Bezeichnung Psychotherapeut" eindeutig den Inhalt der Berufstätigkeit erkennen läßt und den heilberuflichen Charakter des Berufs zum Ausdruck bringt. Die häufig, u. a. auch von den Autoren des Forschungsgutachtens zu Fragen eines Psychotherapeutengesetzes" vorgeschlagene Berufsbezeichnung Fachpsychologe für Psychotherapie" erscheint insoweit weniger geeignet. Sie vermittelt durch das Wort Fachpsychologe" den Eindruck, es handele sich um eine Weiterbildungsbezeichnung für Psychologen. Die Angehörigen der durch das Gesetz zu regelnden Berufe sind aber Angehörige eines eigenständigen Heilberufs. Zur Unterscheidung von psychotherapeutisch tätigen Ärzten und damit im Interesse der notwendigen Information des Publikums soll aber der Bezeichnung Psychotherapeut" das Adjektiv Psychologischer Psychotherapeut" hinzugefügt werden, das auf die Vorbildung der Berufsangehörigen hinweist. Bei den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" kann die herkömmliche Bezeichnung übernommen werden, da sie sich seit längerem als eigenständige Berufsbezeichnung für einen verhältnismäßig klar abgegrenzten Personenkreis eingebürgert hat. 7.2 Der Gesetzentwurf sieht vor, daß die Zulassung zur dauernden Berufsausübung durch den Erwerb einer Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten" bzw. des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" erfolgt. Daneben soll es eine Befristete Erlaubnis für die vorübergehende Ausübung des Berufs geben ( 1 Abs. 1 Satz 2). Letztere ist insbesondere für Fälle gedacht, in denen die für den Erwerb der Erlaubnis grundsätzlich erforderliche Voraussetzung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums nicht erfüllt werden kann, der Antragsteller jedoch an einer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland interessie rt ist. 7.3 Die Erlaubnis und die Bef ristete Erlaubnis sollen das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung ( 1 Abs. 2) beinhalten. Außerdem sollen sie die Befugnis umfassen, eigenverantwortlich Psychotherapie im Sinne des Gesetzes in dem gesetzlich festgelegten Rahmen auszuüben ( 1 Abs. 3 und 4). Die unbefugte Führung der Berufsbezeichnung soll als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können ( 11). Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sollen grundsätzlich nur Personen behandeln dürfen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Gesetzentwurf definiert, was Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Gesetzes sein soll ( 1 Abs. 4). Die Berufserlaubnis soll nur psychotherapeutische Behandlungen abdecken, die mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren" zur Feststellung, Heilung oder Linderung von psychischen Störungen mit Krankheitswert vorgenommen werden. Die Beschränkung der Berechtigung auf

14 Drucksache 12/5890 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren" soll verhindern, daß die Befugnis zur Ausübung von Psychotherapie zu Scharlatanerie mißbraucht wird. Der Gesetzentwurf enthält keine Aufzählung der zulässigen psychotherapeutischen Verfahren. Weiterentwicklungen in diesem Bereich sollen nicht ausgeschlossen werden. Auch die Ermächtigung für den Erlaß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ( 8) beschränkt die Ausbildung nicht auf die ausschließliche Vermittlung bestimmter Verfahren. Die Ausbildungen sollen sich auf die Vermittlung von eingehenden Kenntnissen in den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren erstrekken. Dabei sollen allerdings die tiefenpsychologisch/analytisch fundierte Therapie und die Verhaltenstherapie in jedem Fall Gegenstand der Ausbildung sein. Im übrigen soll Spielraum bestehen. Auch die vorgesehene Verpflichtung zur Vertiefung in mindestens einem wissenschaftlich begründeten Verfahren enthält keine Festlegung. Ein Katalog der psychischen Störungen mit Krankheitswert, bei denen eine Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Betracht kommt, soll in das Gesetz aufgenommen werden. Die vorgesehene detaillierte Regelung der Rechte, die die Erlaubnisse nach dem Gesetz verleihen sollen, ist zur Verdeutlichung des Umfangs und der Grenzen dieser Befugnisse erforderlich. Die Erlaubnisinhaber selbst müssen ihre Befugnisse und deren Grenzen genau kennen, auch im Hinblick darauf, daß sie hinsichtlich anderer heilkundlicher Tätigkeiten nach wie vor unter dem Verbot des Heilpraktikergesetzes stehen. Angehörige anderer Berufe sollen erkennen können, welche Tätigkeiten Ärzten, Heilpraktikern und anderen Personen mit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz sowie den Angehörigen der vom Psychotherapeutengesetz erfaßten Berufe vorbehalten sind. Es ist eine gesetzliche Klarstellung vorgesehen, daß psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, nicht der Ausübung von Psychotherapie zuzuordnen sind ( 1 Abs. 4 Satz 3). Hierdurch wird deutlich gemacht, daß Personen, die keinem Beruf mit heilkundlichen Befugnissen angehören, berechtigt sind, die bisher von ihnen erlaubt ausgeübten Tätigkeiten auch weiterhin wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeit kirchlicher und gemeinnütziger Beratungsstellen. 7.4 Durch das vorgesehene Psychotherapeutengesetz wird das Heilpraktikergesetz insoweit geändert, als neben Ärzten und den Inhabern einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz auch die Inhaber einer Erlaubnis nach dem Psychotherapeutengesetz berechtigt sind, Heilkunde wenn auch beschränkt auf Tätigkeiten in der Psychotherapie auszuüben. Im übrigen bleiben die Vorschriften des Heilpraktikergesetzes unberührt. Das bedeutet, daß das Verbot zur unerlaubten Ausübung von Heilkunde und die Strafvorschrift des 5 des Heilpraktikergesetzes auch für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten insoweit fortgilt, als es um heilkundliche Tätigkeiten außerhalb der den Berufsangehörigen durch das Psychotherapeutengesetz zugestandenen Psychotherapie geht. Auch werden weder heilkundliche Befugnisse von Ärzten noch die Rechte, die eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verleiht, durch das Psychotherapeutengesetz eingeschränkt. 8. Das Gesetz soll die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten und der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten im einzelnen regeln ( 2). Grundsätzlich sollen nur Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und heimatlose Ausländer eine Erlaubnis erwerben können. Neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der geistigen und körperlichen Eignung für die Ausübung des Berufs, soll eine hohe fachliche Qualifikation verlangt werden ( 5 ff.). Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten soll durch eine mindestens dreijährige ganztägige oder fünfjährige berufsbegleitende Ausbil dung in der Psychotherapie erworben werden, die mit einer staatlichen Prüfung abschließt. Zugang zu dieser Ausbildung sollen Personen haben, die ein Studium der Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule erfolgreich absolviert haben. Auch die psychotherapeutische Ausbildung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten soll mindestens drei Jahre bei ganztägiger und mindestens fünf Jahre bei berufsbegleitender Ausbildung umfassen und mit Bestehen einer staatlichen Prüfung abschließen. Eine solche Ausbildung können Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleich- - stehenden Hochschule oder einer bestandenen Abschlußprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erwerben. Die Ausbildung soll jeweils praktisch und theoretisch ausgerichtet sein und an Universitäten oder anderen Einrichtungen durchgeführt werden, die als Ausbildungsstätten für Psychologi-

15 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/5890 sche Psychotherapeuten" oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" staatlich anerkannt sind. Der Ausbildungsteilnehmer soll während seiner Ausbildung unter Aufsicht und Anleitung als Praktikant an Patienten tätig sein. Das Nähere über die Ausbildungen und die staatlichen Prüfungen soll durch Ausbildungsund Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geregelt werden. Der Gesetzentwurf sieht insoweit eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit vor ( 8). 9. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Übergangsregelungen ( 12) stehen unter der Zielsetzung, auch für die Übergangszeit sicherzustellen, daß nur Personen Zugang zum Beruf erhalten, die eine hohe Qualifikation für seine Ausübung nachweisen können. 10. Der Gesetzentwurf sieht ferner die bei Bundesgesetzen für Heilberufe üblichen Vorschriften über Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis und über Zuständigkeiten vor. Er enthält außerdem eine Bußgeldvorschrift für die unbefugte Führung der Berufsbezeichnungen. 11. Einer ausdrücklichen Änderung des Heilpraktikergesetzes im Hinblick auf die vorgesehene Befugnis Psychologischer Psychotherapeuten und von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu eigenverantwortlicher Ausübung von Psychotherapie bedarf es nicht. Das Psychotherapeutengesetz ändert als später erlassenes Gesetz das Heilpraktikergesetz insoweit automatisch. Es bedarf andererseits aber auch keiner Klarstellung im Psychotherapeutengesetz, daß das Heilpraktikergesetz, soweit es nicht um diese Befugnisse geht, voll weitergilt. Dies versteht sich von selbst. 12. Das Psychotherapeutengesetz wird auf der Grundlage des Artikels 74 Nr. 19 GG zu erlassen sein, der dem Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Zulassung zu den ärztlichen und anderen Heilberufen" zuweist. Bei den Berufen des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten handelt es sich um andere Heilberufe" im Sinne des Artikel 74 Nr. 19 GG. Das nach Artikel 72 Abs. 2 GG vorausgesetzte Bedürfnis für eine bundesgesetzliche Regelung im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung ist gegeben. Eine berufsrechtliche Regelung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten erscheint angezeigt (s. hierzu II. 1 und 2). Die Mate rie kann nur vom Bund wirksam geregelt werden, weil Bundesrecht geändert werden muß. Durch das Heilpraktikergesetz und die Bundesärzteordnung ist die Zulassung zu Heilberufen, deren Angehörige eigenverantwortlich heilkundlich am Menschen tätig sein dürfen, abschließend geregelt. Nur durch Bundesrecht kann daher die Zulassung weiterer Heilberufe mit heilkundlichen Befugnissen geregelt werden. Die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat ergibt sich aus Artikel 84 Abs. 1 GG. Der Gesetzentwurf sieht Vorschriften für das Verwaltungsverfahren vor ( 8 Abs. 1 und 10). III. Inkrafttreten des Gesetzes Das Gesetz soll am 1. Januar 1996 in Kraft treten. Es bedarf bis zum Inkrafttreten des Gesetzes eines längeren Zeitraums. Dies ist insbesondere im Hinblick auf den Erlaß der im Entwurf eines Psychotherapeutengesetzes vorgesehenen Verordnungen u. a. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten notwendig. Es ist aber auch erforderlich im Hinblick auf die Realisierung der Ausbildungen einschließlich Auswahl und ggf. erforderliche Ausstattung von Ausbildungsstätten und deren staatliche Anerkennung und der staatlichen Prüfungen. Bei Berücksichtigung der erheblichen Probleme, die im Zusammenhang mit der Einführung der gesetzlich geregelten Ausbildungen zu lösen sind, kann das Gesetz nicht vor dem 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt werden. Da die Verordnungen gemäß Artikel 1 8 Abs. 1, 9 und 12 Abs. 3 Satz 2 einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, treten diese Bestimmungen bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft. IV. Kosten des Gesetzes Ab 1996 können durch die Leistungen von nichtärztlichen Psychotherapeuten Mehrkosten in einer Höhe von rd. 120 Mio. DM auf die gesetzlichen Krankenkassen zukommen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß diese Mehrkosten geringer sind als die heute bereits auf rechtlich umstrittener Basis von einigen Krankenkassen gewährten Leistungen durch nichtärztliche Psychotherapeuten. Finanzielle Belastungen durch dieses Gesetz können sich auf den Bund auswirken, da er die Leistungsaufwendungen für die Altenteiler in der Krankenversicherung der Landwirte zu tragen hat, soweit diese Aufwendungen nicht durch Beiträge der Altenteiler gedeckt sind. Der Bund könnte demnach ab 1996 in einer Größenordnung von ca. 1 Mio. DM belastet werden. Außerdem wird das Gesetz Mehrkosten für die öffentliche Hand verursachen. Im Zusammenhang insbesondere mit der Durchführung der Ausbildungen und der staatlichen Prüfungen werden finanzielle Mehrbelastungen der Länder unvermeidbar sein. Die Höhe der durch das Gesetz erwachsenden Mehrkosten für die Lander ist bisher nicht absehbar. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten, weil die durch das Gesetz verursachten

16 Drucksache 12/5890 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Mehrbelastungen sich in einer Größenordnung bewegen, die im Verhältnis zum Umfang der davon betroffenen Haushalte keine gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen haben. Dies gilt insbesondere wegen der heute bereits auf rechtlich umstrittener Basis erbrachten Leistungen auch für die Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Artikel 1 des Gesetzentwurfs betrifft das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz PsychthG). Es soll die Zulassung zu den genannten neuen Heilberufen regeln. Zu I Gemäß Absatz 1 sollen der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten und der Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten von Personen ausgeübt werden dürfen, die eine Erlaubnis hierzu erworben haben. Diese Erlaubnis soll zur dauernden Berufsausübung berechtigen. Daneben soll es eine Befristete Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs geben. Von verschiedenen Seiten, insbesondere auch von Psychotherapeuten, ist wiederholt vorgeschlagen worden, als Berechtigung zur dauernden Berufsausübung eine Approba tion" vorzusehen. Da es sich bei einer Approba tion um die Bezeichnung der Berufsberechtigung der traditionellen akademischen Heilberufe handelt, die für den jeweiligen Bereich eine unbeschränkte heilkundliche Befugnis beinhaltet, soll von einer Übernahme dieser Bezeichnung für die Berufserlaubnis neuer Heilberufe mit beschränkteren Kompetenzen abgesehen werden. Die Erlaubnisse nach Absatz 1 berechtigen gemäß Absatz 2 zur Führung der Berufsbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut" oder Psychologische Psychotherapeutin" bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin". Die unbefugte Führung dieser Bezeichnungen soll gemäß 11 des Entwurfs mit Bußgeld geahndet werden können. Gemäß Absatz 3 sollen die Erlaubnisse zur Ausübung des Berufs die Befugnis zu eigenverantwortlicher Ausübung von Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vermitteln. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sollen grundsätzlich nur Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln dürfen. Dies trägt den positiven Erfahrungen Rechnung, die mit entsprechenden Regelungen bei der Mitwirkung nichtärztlicher Psychotherapeuten an der vertragsärztlichen psychotherapeutischen Versorgung nach den Psychotherapie Richtlinien über lange Jahre gemacht worden sind.die Mindestdauer der Ausbildung für den jeweiligen Beruf sollte jedoch bei ganztägiger Ausbildung drei Jahre, bei berufsbegleitender Ausbildung fünf Jahre nicht überschreiten. Ausnahmsweise sollen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch Erwachsene behandeln dürfen, wenn es wie in der Praxis z. B. bei Konflikten in der Familie nicht selten notwendig ist, Kinder oder Jugendliche gemeinsam mit Erwachsenen psychotherapeutisch zu behandeln. Auch erscheint es weder sinnvoll noch zumutbar, daß Jugendliche eine vor Erreichen des Erwachsenenalters begonnene Psychotherapie bei einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Vollendung des 18. Lebensjahres abbrechen und zu einem Psychologischen Psychotherapeuten überwechseln. Deshalb soll der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut einen Patienten im Erwachsenenalter behandeln dürfen, wenn dieses Alter im Laufe der Behandlung erreicht wird. Indem die Erlaubnisse zur Berufsausübung die Berechtigung zu eigenverantwortlicher Ausübung von Psychotherapie in dem im Gesetz festgelegten Umfang vermitteln, stellen sie ihren Inhaber insoweit von dem Verbot des Heilpraktikergesetzes zur unerlaubten Ausübung der Heilkunde am Menschen frei. Neben Ärzten und Inhabern einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, deren Befugnisse durch die vorgesehenen Neuregelungen nicht beschränkt werden, sollen die neuen, ebenfalls mit heilkundlichen Kompetenzen ausgestatteten Heilberufe treten. Absatz 4 definiert, was unter Psychotherapie im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist. Die Regelung enthält die ausdrückliche Aussage dahin, daß es sich dabei um die Anwendung wissenschaftlich anerkannter Verfahren" handelt. Die Anwendung eines Verfahrens, das wissenschaftlich nicht anerkannt ist, wäre daher nicht von der Berufserlaubnis gedeckt. Neben einer Aufzählung der psychischen Störungen mit Krankheitswert, deren Behandlung der Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Gesetzes zuzuordnen ist, enthält Absatz 4 in Satz 3 die Klarstellung, daß die Anwendung von Psychologie zu Zwecken außerhalb der Heilkunde keine Ausübung von Psychotherapie ist. Solche Tätigkeiten können nach wie vor von anderen, nicht zur Ausübung von Heilkunde Befugten ausgeübt werden. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeit kirchlicher und gemeinnütziger Beratungsstellen, sowie für pädagogisch-therapeutische Leistungen der Jugendhilfe. Zu 2 Die Vorschrift betrifft die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten und der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Nach Absatz 1 sollen Deutsche, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- -

17 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/5890 raums und heimatlose Ausländer einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis haben, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland die nach dem Gesetz vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und die persönlichen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und gesundheitlichen Eignung für die Ausübung des Berufs erfüllen. Die nach Nummer 2 vorgesehenen Ausbildungen und staatlichen Prüfungen sollen in Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit im einzelnen geregelt werden (s. 8). Die Ausbildungen sollen jeweils mindestens drei Jahre bei ganztägiger, mindestens fünf Jahre bei berufsbegleitender Ausbildung dauern ( 5 Abs. 1). Unter Nummer 3 fällt u. a. auch der sexuelle Mißbrauch von Patienten und Patientinnen. Anders als einige Bundesgesetze für Heilberufe (z. B. Bundesärzteordnung, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, Krankenpflegegesetz, Hebammengesetz) ist es nicht möglich, im Psychotherapeutengesetz bestimmte, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene Diplome von nichtärztlichen Psychotherapeuten ausdrücklich den Ausbildungsnachweisen nach deutschem Recht gleichzustellen. Es gibt keine sektoralen Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Diplomen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, wie sie z. B. für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise von Ärzten, Zahnärzten, Krankenschwestern und Krankenpflegern sowie Hebammen bestehen, die die einschlägigen Nachweise jeweils im einzelnen nennen. In Absatz 2 Satz 2 wird ausdrücklich auf die Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Beruf sausbildung abschließen (89/48/EWG) und auf die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/ EWG (92/51/EWG), Bezug genommen. Auch andere Nachweise über eine im Ausland erworbene Ausbildung können anerkannt werden. Für Antragsteller aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum soll dann, wenn deren Ausbildung die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Mindestdauer nicht erreicht, die Möglichkeit bestehen, durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung die Erlaubnis zu erlangen. Welche Anforderungen im einzelnen zu erfüllen sind, soll durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit festzulegen sein. Da die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG im einzelnen bestimmen, welche zusätzlichen Ausbildungsanforderungen an Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten gestellt werden dürfen, muß sich diese Rechtsverordnung, soweit sie den genannten Personenkreis betrifft, an den Vorschriften dieser Richtlinien orientieren. Absatz 3 betrifft die Erteilung der Erlaubnis an Ausländer aus Drittstaaten. Die Erlaubnis soll insoweit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden können. Dies entspricht den Regelungen für die Erteilung der Approbation an Ausländer aus Drittländern in den Bundesgesetzen für die akademischen Heilberufe, für deren Ausführung Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Regelungen entwickelt haben, die auch bei der Ausführung des Psychotherapeutengesetzes Anwendung finden können. Absatz 4 schreibt die Anhörung des Antragstellers zwingend vor. Absatz 5 regelt die Aussetzung der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei Vorliegen des Verdachts einer Straftat des Antragstellers, die sich auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs auswirken kann. Zu 3 Die Vorschrift betrifft Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis. Zu 4 Die Vorschrift regelt die Befristete Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten bzw. des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Voraussetzung für die Erteilung einer Befristeten Erlaubnis soll nach Absatz 1 eine abgeschlossene Ausbildung sein. Es soll ausdrücklich klargestellt werden, daß in den Fällen, in denen der Antragsteller eine im Ausland erworbene Ausbildung nachweist, diese Ausbildung in den wesentlichen Grundzügen einer Ausbildung nach dem Gesetz entsprechen muß. Die Unterschiedlichkeit der Ausbildungen für nichtärztliche Psychotherapeuten in den einzelnen Staaten macht in jedem Fall eine entsprechende Prüfung notwendig. Nach Absatz 2 soll eine Befristete Erlaubnis bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren erteilt oder verlängert werden können. Ein solch enger zeitlicher Rahmen soll eine Verfestigung in der Bundesrepublik Deutschland verhindern. Ausnahmen sollen nur für die in Satz 2 genannten Personengruppen gelten. Nach Absatz 3 haben die Inhaber einer Bef risteten Erlaubnis im übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Berufsangehörigen.

18 Drucksache 12/5890 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Zu 5 Die 5 ff be treffen Dauer, Inhalt und Durchführung der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und der Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Nach Absatz 1 umfassen die jeweils mindestens dreijährigen ganztägigen oder fünfjährigen berufsbegleitenden Ausbildungen eine praktische Tätigkeit, die von theoretischen und praktischen Unterrichtsveranstaltungen begleitet wird. Es wird klargestellt, daß der Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Ausbildung der Anleitung und Aufsicht von Ausbildern bedarf. Absatz 3 betrifft die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung nach dem Gesetz. Nach Nummer 1 sollen nur Psychologen, die eine Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule bestanden haben, Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten haben. Dies folgt aus dem Ziel des Gesetzes, die Qualifikation der Berufsangehörigen so hoch wie möglich anzusetzen und ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherzustellen. Nummer 2 betrifft die Vorbildungsnachweise für den Zugang zu einer Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Insoweit kommen neben einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule auch andere erfolgreich durchlaufene Studiengänge an staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen in Betracht. In der Kinderund Jugendlichenpsychotherapie ist es unerläßlich, daß der Therapeut über ein besonderes Verständnis für Kinder und Jugendliche und über Geschick im Umgang mit diesen verfügt. Er muß auch das soziale Umfeld dieser Personen genau einschätzen können. Derartige Fähigkeiten können aber gerade in den Studiengängen Pädagogik und Sozialpädagogik entwickelt werden, so daß insoweit eine Beschränkung auf eine Vorbildung in der Psychologie nicht am Platze wäre. Zu 6 Die Ausbildungen sollen an Hochschulen oder anderen Einrichtungen durchgeführt werden können, die als Ausbildungsstätten staatlich anerkannt sind. Inzwischen gibt es vereinzelt Aufbaustudiengänge an Hochschulen, die eine Ausbildung in der Psychotherapie für Diplompsychologen zum Gegenstand haben. Derzeit werden die Zusatzausbildungen zum nichtärztlichen Psychotherapeuten überwiegend an Ausbildungseinrichtungen in p rivater Trägerschaft durchgeführt. Die Mitwirkung an der psychotherapeutischen Versorgung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist bislang davon abhängig, daß der Diplompsychologe oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut eine verfahrensbezogene Zusatzausbildung an einem von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten Institut nachweisen kann. Absatz 2 enthält einen detaillierten Katalog der Anforderungen, die eine Ausbildungsstätte für Psychologische Psychotherapeuten oder für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfüllen muß. Angesichts der Zielsetzungen des Gesetzes, eine qualitativ hochstehende Ausbildung bundeseinheitlich zu erreichen, ist es nicht nur erforderlich, für die Durchführung der Ausbildungen nach dem Gesetz eine staatliche Anerkennung vorauszusetzen, sondern auch unerläßlich, die Bedingungen für eine solche Anerkennung im einzelnen im Gesetz festzulegen. Es wird davon ausgegangen, daß die Ausbildungsstätten ihre Studienpläne mit einem Fachbereich der Psychologie einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule abstimmen. Hinsichtlich Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird davon ausgegangen, daß die Mitwirkung von Ärzten nicht ausschließlich durch hauptberufliche, bei der Ausbildungseinrichtung beschäftigte, Ärzte sichergestellt werden muß. Zu 7 Die Vorschrift dient der Klarstellung. Zu 8 Die Vorschrift betrifft die Ermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu erlassen. Nach Absatz 1 sind in diesen Rechtsverordnungen die Anforderungen an die mindestens drei- bzw. fünfjährigen Ausbildungen nach 5 Abs. 1 sowie die Einzelheiten über die staatlichen Prüfungen zu regeln. Die Rechtsverordnungen sollen auch festlegen, welche Nachweise im einzelnen vorzulegen sind, wenn die Erteilung einer Erlaubnis nach 2 beantragt wird. Es geht hierbei um Art und Form der Ausbildungsnachweise, um Staatsangehörigkeitsnachweise und Unterlagen, die die Zuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs betreffen. Außerdem sollen die Muster für die Berufsausübungserlaubnisse in der Verordnung vorgeschrieben werden. Absatz 2 und Absatz 3 betreffen die inhaltlichen Gegenstände der Ausbildungen. Die Ausbildungsund Prüfungsverordnungen sollen sicherstellen, daß die Kenntnise und Fähigkeiten vermittelt werden, die für eine eigenverantwortliche und selbständige Ausübung der vom Gesetz geregelten Berufe erforderlich sind. Die Ausbildungen sollen sich auf die Vermittlung von eingehenden Kenntnissen in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren erstrecken. Dabei ist insbesondere der tiefenpsychologisch/analytischen Psychotherapie und der Verhaltenstherapie besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Andere wissenschaftlich anerkannte Verfahren sind nicht ausgeschlossen. Eine vertiefte Ausbildung in mindestens einem wissenschaftlich anerkannten psy-

19 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/5890 chotherapeutischen Verfahren soll zwingend erforderlich sein. Insoweit erfolgt keine Festlegung auf betimmte Verfahren, damit Raum für weitere Entwicklungen besteht. Die Ausbildungen müssen praktische Tätigkeit und theoretischen und praktischen Unterricht umfassen. Mindestens für die Dauer eines Jahres hat die praktische Tätigkeit durchgehend an einer psychiatrischen Klinik, mindestens für die Dauer eines halben Jahres, an einer von einem Sozialversicherungsträger oder Träger der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung oder in der Praxis eines Arztes, der die psychotherapeutische Behandlung durchführen darf oder eines Psychologischen Psychotherapeuten oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten stattzufinden. Diese durchgehenden praktischen Ausbildungen an Einrichtungen der genannten Art sind erforderlich, damit der Ausbildungsteilnehmer hinreichend mit den Krankheitsbildern der dort behandelten Patienten vertraut gemacht wird und Erfahrungen in der Krankenbehandlung sammelt. Damit eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung gewährleistet ist, soll vorgeschrieben werden, daß mindestens sechs Monate bei ganztägiger und zwölf Monate bei berufsbegleitender Ausbildung hierauf entfallen sollen. Nach Absatz 4 sollen die Verordnungen auch die Möglichkeiten der Unterbrechung der Ausbildungen regeln. Insoweit sollen die Grenzen der anrechenbaren und deshalb nicht nachholpflichtigen Unterbrechungen festgelegt werden. Schließlich soll der Verordnungsgeber die Möglichkeit erhalten, erforderlichenfalls Vorschriften über die Anrechnung von erfolgreich abgeschlossenen anderen Ausbildungen zu erlassen. Absatz 5 bezieht sich auf die staatlichen Prüfungen. Die Gegenstände dieser Prüfungen richten sich nach den Gegenständen der Ausbildung (Absatz 3 Satz 1). Um die Objektivität bei diesen Prüfungen, eine einheitliche Entwicklung und ein hohes Niveau dieser Prüfungen zu fördern, wird eine Mitgliedschaft externer Prüfer in den jeweiligen Prüfungsausschüssen vorgeschrieben. Zu 9 Die Vorschrift betrifft die Ermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit, eine Gebührenordnung für die Leistungen freiberuflich tätiger Psychologischer Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gegenüber Privatpatienten zu erlassen. Eine bundeseinheitliche Regelung wird für erforderlich gehalten. Zu 10 Die Vorschriften betreffen die behördlichen Zuständigkeiten für die Entscheidungen nach dem Gesetz. Zu 11 Das Führen der Berufsbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut", Psychologische Psychotherapeutin", Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" durch Personen, die eine entsprechende Erlaubnis oder Befristete Erlaubnis nach dem Gesetz nicht besitzen, sollen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht werden. Die Bußgelddrohung erstreckt sich auch auf die Führung der Berufsbezeichnung Psychotherapeut" oder Psychotherapeutin", durch Personen, die keine der vorgenannten Berufserlaubnisse besitzen. Diese Regelung ist erforderlich, weil die Bezeichnungen Psychotherapeut" oder Psychotherapeutin" mit den gesetzlich vorgesehenen Berufsbezeichnungen verwechselt werden können. Zu 12 Nichtärztliche Psychotherapeuten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Delegationsverfahren nach den Psychotherapie-Richtlinien mitwirken oder die die Voraussetzungen für eine solche Mitwirkung erfüllen oder die die nach den Psychotherapie- Richtlinien für die Mitwirkung vorausgesetzte Qualifikation innerhalb von drei Jahren bei ganztägiger und innerhalb von fünf Jahren bei berufsbegleitender Ausbildung nach Inkrafttreten des Gesetzes erwerben, sollen ohne Erfüllung weiterer Ausbildungs- oder Tätigkeitsanforderungen eine Erlaubnis nach dem Gesetz erwerben können. Wegen der hohen Qualifikation, die die Psychotherapie-Richtlinien für eine Mitwirkung nichtärztlicher Psychotherapeuten an der vertragsärztlichen Versorgung mit Psychotherapie verlangen, erscheint eine solche Lösung sachgerecht. Die Übergangsvorschrift ermöglicht auch Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten den Zugang, die z. B. bislang in einer Klinik tätig waren (also nicht im Delega tionsverfahren), aber die erforderliche Grundqualifikation besitzen. Absatz 2 betrifft die nach DDR-Recht ausgebildeten Fachpsychologen in der Medizin". Außer dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach DDR-Recht soll ein Nachweis darüber vorgelegt werden, daß sich die Ausbildung ausschließlich auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Psychotherapie erstreckt hat. Dies ist erforderlich, weil bekannt geworden ist, daß die Ausbildung von Diplompsychologen zu Fachpsychologen in der Medizin nicht in jedem Fall entsprechend gestaltet war. Durch Absatz 3 werden nichtärztliche Psychotherapeuten, die im Rahmen der Regelung der Techniker Krankenkasse tätig waren, einbezogen. Es wird davon ausgegangen, daß die Psychotherapeutenverbände entsprechende Fortbildungsveranstaltungen anbieten. Absatz 4 enthält eine Übergangsregelung für angestellte und beamtete Psychotherapeuten sowie für Psychotherapeuten, die Privatpatienten behandelt haben.

20 Drucksache 12/5890 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Zu Artikel 2 Die Neuregelung geht wie bisher davon aus, daß die psychotherapeutische Behandlung Teil der ärztlichen Behandlung ist. Die Sicherstellung einer qualifizierten psychotherapeutischen Versorgung ist deshalb weiterhin Teil der vertragsärztlichen Versorgung. An dieser ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten haben Diplom-Psychologen bisher im Rahmen eines Delegationsverfahrens teilgenommen, das durch Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sowie durch Psychotherapievereinbarungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen ausgestaltet worden war. Die Neuregelung sieht vor, daß, sofern die psychotherapeutische Behandlung von einem Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten) erbracht wird, dieser den Patienten in Kooperation mit dem Arzt behandelt. Entweder geht der Patient zuerst zum Arzt und dieser stellt, soweit erforderlich, die Diagnose für die Psychotherapie, oder der Patient geht zuerst zum Psychotherapeuten und der Arzt bestätigt nach der ersten Sitzung die Indikation des Psychotherapeuten für die psychotherapeutische Behandlung. Die Psychotherapeuten werden bei der neuen inhaltlichen Ausgestaltung der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen für die psychotherapeutische Behandlung beteiligt. Ferner wird ihnen gesetzlich ein Vergütungsanspruch gegen eine von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gebildete Verrechnungsstelle eingeräumt. Psychotherapeutische Leistungen werden im Rahmen eines gesonderten Honorarbudgets vergütet, das jährlich entsprechend der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten angepaßt wird. Zu Nummer 1 ( 28 Abs. 3) Es wird klargestellt, daß die psychotherapeutische Behandlung Teil der ärztlichen Behandlung ist. Die Psychotherapeuten können diese Behandlung im Rahmen eines Kooperationsverfahrens mit den Ärzten erbringen. Dies bedeutet, daß der Arzt spätestens nach der ersten Sitzung des Versicherten beim Psychotherapeuten somatische oder psychiatrische Ursachen der Krankheit abklären und die Indikation für die Psychotherapie feststellen oder bestätigen muß. Zu Nummer 2 ( 28 a) Wegen der Gefahr einer starken Ausgabenerhöhung kann auf die Einführung einer Selbstbeteiligung der Versicherten in Höhe von 25 v. H. nicht verzichtet werden, weil nur auf diese Art und Weise unwirtschaftlicher Inanspruchnahme psychotherapeutischer Behandlungen gegengesteuert werden kann. Die Selbstbeteiligung gilt auch in Fällen, in denen die psychotherapeutische Behandlung durch einen Arzt durchgeführt wird. Kinder und Jugendliche haben keinen Eigenanteil zu tragen, um eine zusätzliche Belastung für diese in der Regel in finanzieller Abhängigkeit lebenden Versicherten zu vermeiden. Die Abrechnung des von der Krankenkasse zu tragenden Teils der Vergütung erfolgt direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung, bzw. der Verrechnungsstelle ( 85a Abs. 5). Zu Nummer 3 ( 61 Abs. 1) Durch die Ergänzung der Vorschrift wird die Zuzahlung bei psychotherapeutischer Behandlung in die Regelung über die vollständige Befreiung einbezogen. Zu Nummer 4 ( 62 Abs. 2b) Die bewährte gleitende Härtefallregelung für Zahnersatz wird durch diese Vorschrift auf psychotherapeutische Behandlungen übertragen. Die Belastungsgrenze steigt stufenweise und darf insgesamt die Selbstbeteiligung in Höhe von 25 v. H. ( 28a Abs. 1) nicht übersteigen. Zu Nummer 5 und Nummer 6 Die Änderungen berücksichtigen, daß die Psychotherapeuten eigenständige Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Zu Nummer 7 ( 85 a) 85 a regelt, nach welchen Kriterien der Vergütungsanspruch der Psychotherapeuten festgestellt wird und wer Schuldner des Vergütungsanspruchs ist. Die Gesamtausgaben für die vom Psychotherapeuten erbrachten Leistungen werden durch ein bundesweites Budget begrenzt. Zu Absatz 1 Für Psychotherapeuten gelten dieselben Leistungsbeschreibungen und dieselben Punktzahlen wie für ärztliche Psychotherapeuten. Zu Absatz 2 Es wird ein gesondertes Budget für die Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten festgesetzt. Die jährliche Anpassung des Budgets erfolgt entsprechend der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für. Gesundheit

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Vom 16. Juni 1996, zuletzt

Mehr

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) PsychThG Ausfertigungsdatum: 16.06.1998 Vollzitat: "Psychotherapeutengesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/309 16. Wahlperiode 2005-10-18 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin

Mehr

Wie wird man PsychotherapeutIn? Gesetzliche Grundlagen. Dipl.-Psych. vor dem PsychThG

Wie wird man PsychotherapeutIn? Gesetzliche Grundlagen. Dipl.-Psych. vor dem PsychThG Wie wird man PsychotherapeutIn? Gesetzliche Grundlagen Psychotherapeutengesetz (PTG) vom 16.06.1998 zum Änderung des SGBV Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PsychTh-AprV) vom 18.12.1998 Ausbildungs-

Mehr

Gesetz über den Beruf des Logopäden

Gesetz über den Beruf des Logopäden Gesetz über den Beruf des Logopäden LogopG Ausfertigungsdatum: 07.05.1980 Vollzitat: "Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 44 der Verordnung

Mehr

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Abschnitt 1 - Erlaubnis Wer die Berufsbezeichnung

Mehr

für Heilpraktikeranwärter und für Antragsteller, die eine auf das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie beschränkte Erlaubnis beantragen

für Heilpraktikeranwärter und für Antragsteller, die eine auf das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie beschränkte Erlaubnis beantragen LANDRATSAMT REGENSBURG - Amt für Gesundheit und Ernährung - MERKBLATT für Heilpraktikeranwärter und für Antragsteller, die eine auf das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie beschränkte Erlaubnis beantragen

Mehr

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) 97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.

Mehr

Gesetzentwurf. Drucksache Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. des Bundesrates

Gesetzentwurf. Drucksache Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. des Bundesrates Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 131206 26. 04. 95 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Mehr

A N T R A G. auf Eintragung in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen

A N T R A G. auf Eintragung in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Posteingangsstempel A N T R A G auf Eintragung in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen -für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten- Diesem Antrag

Mehr

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung

Mehr

PsychThG: Psychotherapeutengesetz

PsychThG: Psychotherapeutengesetz Gelbe Erläuterungsbücher PsychThG: Psychotherapeutengesetz ommentar von Jan H. L. Immen, Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Günter Jerouschek, Jutta lammt-asprion, Günter Spielmeyer, Vera Walther- Moog 1. Auflage

Mehr

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) PsychThG Ausfertigungsdatum: 16.06.1998 Vollzitat: "Psychotherapeutengesetz

Mehr

Beschlußempfehlung und Bericht

Beschlußempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/9212 25. 11. 97 Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuß) a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Horst Schmidbauer

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt

Amtliches Mitteilungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät II Studienordnung für den postgradualen Ausbildungsgang Psychologische Psychotherapie Herausgeber: Satz und Vertrieb: Der Präsident

Mehr

ich brauche Psychotherapie Eine Orientierungshilfe für Betroffene und deren Angehörige Ausschreibungstext

ich brauche Psychotherapie Eine Orientierungshilfe für Betroffene und deren Angehörige Ausschreibungstext Hilfe ich brauche Psychotherapie Eine Orientierungshilfe für Betroffene und deren Angehörige Ausschreibungstext Jeder von uns kann im Laufe des Lebens in eine Situation kommen, in der sie oder er wegen

Mehr

Vorschläge der Bundespsychotherapeutenkammer zur Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen zur Psychotherapieausbildung im Zuge der Europäischen

Vorschläge der Bundespsychotherapeutenkammer zur Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen zur Psychotherapieausbildung im Zuge der Europäischen Vorschläge der Bundespsychotherapeutenkammer zur Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen zur Psychotherapieausbildung im Zuge der Europäischen Vereinheitlichung der Studienabschlüsse Bachelor und Master

Mehr

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13.

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/2701 24.10.74 Sachgebiet 7830 Bericht und Antrag des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13. Ausschuß) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer gemäß 91 Abs. 8 a SGB V. Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses

Stellungnahme der Bundesärztekammer gemäß 91 Abs. 8 a SGB V. Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses Stellungnahme der Bundesärztekammer gemäß 91 Abs. 8 a SGB V zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Psychotherapie- Richtlinien zur Einführung eines Schwellenkriteriums

Mehr

Anlage 3 BBhV Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)

Anlage 3 BBhV Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) Anlage 3 BBhV Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) Bundesrecht Anhangteil Titel: Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Mehr

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) PsychThG Ausfertigungsdatum: 16.06.1998 Vollzitat: "Psychotherapeutengesetz

Mehr

Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten

Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten Datum: 10. Juli 1989 Fundstelle: BGBl I 1989, 1384 Textnachweis ab: 15. 7.1989

Mehr

des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek)

des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) Stellungnahme des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz PsychThGAusbRefG) Stand:

Mehr

Details einer Reform der Psychotherapeutenausbildung

Details einer Reform der Psychotherapeutenausbildung Zukunft der Psychotherapeutenausbildung Details einer Reform der Psychotherapeutenausbildung BPtK-Vorstand 17. Deutscher Psychotherapeutentag Hannover, 13. November 2010 Reform der Psychotherapeutenausbildung

Mehr

Gesetz über die Berufe des Psychologischen

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) und anderer Gesetze Der Bundestag hat mit Zustimmung

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer gemäß 91 Abs. 5 SGB V zur Änderung von Anlage I der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL): Berlin, 27.07.2011 Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

In Kraft seit 1. Januar 1999: Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

In Kraft seit 1. Januar 1999: Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten In Kraft seit 1. Januar 1999: Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) und anderer Gesetze Der

Mehr

Sehr geehrter Herr Bertram, Mit freundlichen Grüßen. Kersten Steinke

Sehr geehrter Herr Bertram, Mit freundlichen Grüßen. Kersten Steinke Deutscher Bundestag Petitionsausschuss Die Vorsitzende Herrn Heinrich Bertram Winterfeldtstr. 24 10781 Berlin Berlin, 6. Juni 2016 Bezug: Ihre Eingabe vom 27. Oktober 2014; Pet 2-18-15-8271- 013372 Anlagen:

Mehr

Gesetz über den Beruf des Logopäden

Gesetz über den Beruf des Logopäden Gesetz über den Beruf des Logopäden LogopG Ausfertigungsdatum: 07.05.1980 Vollzitat: "Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 3852

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 3852 Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 3852 08.07.75 Sachgebiet 212 Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Hammans, Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, Burger, Braun, Frau Dr. Neumeister, Frau

Mehr

er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,

er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt,

Mehr

MERKBLATT für die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten

MERKBLATT für die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 560 Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe Weimarplatz 4 99423 Weimar Postfach 2249 99403 Weimar (0361) 3773-7282, 7283, 7284, 7288 MERKBLATT für die staatliche

Mehr

SächsSozAnerkG. Vom 13. Dezember Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 1996 das folgende Gesetz beschlossen: 1 Staatliche Anerkennung

SächsSozAnerkG. Vom 13. Dezember Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 1996 das folgende Gesetz beschlossen: 1 Staatliche Anerkennung Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen () 1 Vom 13. Dezember

Mehr

Anlage 3 (zu den 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung

Anlage 3 (zu den 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

Schriftlicher Bericht

Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2515 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (11. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes über den Beruf

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/ der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/ der Bundesregierung Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/10110 12. 03. 98 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung der Bedarfssätze der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/2840. des Bundesrates

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/2840. des Bundesrates Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/2840 02. 11. 95 Sachgebiet 2032 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften A. Zielsetzung

Mehr

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung

Mehr

Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt oder Psychotherapeut zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt oder Psychotherapeut zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt oder Psychotherapeut zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Beantragt werden kann: die allgemeine

Mehr

Vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1311) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1311) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Vom 16. Juni 1998 (BGBl

Mehr

Information zur Krankenversicherung der Studierenden

Information zur Krankenversicherung der Studierenden Information zur Krankenversicherung der Studierenden Gemäß 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 448 der Verordnung

Mehr

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) PsychThG Ausfertigungsdatum: 16.06.1998 Vollzitat: "Psychotherapeutengesetz

Mehr

INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg

INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg F:\_MERKBLÄTTER_\01_Regelwerke\M002_Ingenieurgesetz IngG-BW_2009-12-24.docx INFO Merkblatt Nr. 002 Stand: Dezember 2009 Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg Inhalt: Seite gültig ab 1... 2 01.01.1994

Mehr

Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 10.02.2005 G aufgeh. durch Artikel 4 des Gesetzes

Mehr

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz NotSanG)

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz NotSanG) Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz NotSanG) [Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil 1 Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27.05.1013] Das neue Berufsbild

Mehr

Weiterbildender Studiengang Psychologische Psychotherapie (WSPP) der TU Braunschweig

Weiterbildender Studiengang Psychologische Psychotherapie (WSPP) der TU Braunschweig Weiterbildender Studiengang Psychologische Psychotherapie (WSPP) der TU Braunschweig Psychologischer Psychotherapeut eine echte Alternative für mich? 25 % der Bevölkerung leiden an behandlungsbedürftigen

Mehr

INFORMATIONEN (Stand 10.10.2013)

INFORMATIONEN (Stand 10.10.2013) Stadt Augsburg Gesundheitsamt Kreisverwaltungsbehörde INFORMATIONEN (Stand 10.10.2013) für Heilpraktikeranwärter und für Antragsteller, die eine auf das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie oder Physiotherapie

Mehr

Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.01.1996 bis 08.11.1996 G aufgeh. durch Artikel 4 des Gesetzes

Mehr

Hilfe für psychisch kranke Beschäftigte

Hilfe für psychisch kranke Beschäftigte Trost gibt der Himmel, von dem Menschen erwartet man Beistand. Ludwig Börne Werner W. Wilk Diplom-Psychologe Psychologischer Psychotherapeut Hilfe für psychisch kranke Beschäftigte Potsdam 11. November

Mehr

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ErgThG)

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ErgThG) Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ErgThG) vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBI.

Mehr

1.1 Bundesärzteordnung

1.1 Bundesärzteordnung 1.1 Bundesärzteordnung vom 16. April 1987, zuletzt geändert am 15. Dezember 2004 (BGBl. Teil I, S. 3396 / 3404) I. Der ärztliche Beruf 1 (1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des

Mehr

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 67 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz

Mehr

Gesetzentwurf. Drucksache 13/3695. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.

Gesetzentwurf. Drucksache 13/3695. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/3695 06. 02. 96 Sachgebiet 860 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Mehr

Bundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates Bundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) 02.03.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen der künstlichen

Mehr

Satzung. der BKK Pflegekasse Braun-Gillette

Satzung. der BKK Pflegekasse Braun-Gillette Satzung der BKK Pflegekasse Braun-Gillette - 2 - Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschuss

Mehr

Merkblatt: (Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung außerhalb der Europäischen Union)

Merkblatt: (Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung außerhalb der Europäischen Union) Merkblatt: (Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung außerhalb der Europäischen Union) Sprechzeiten (telefonisch): Montag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr Mittwoch von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Sprechtage (persönliche

Mehr

Berufsbild, Kompetenzprofil und Mindestanforderungen an eine Reform der Ausbildung. Andrea Mrazek, M.A., M.S.

Berufsbild, Kompetenzprofil und Mindestanforderungen an eine Reform der Ausbildung. Andrea Mrazek, M.A., M.S. Berufsbild, Kompetenzprofil und Mindestanforderungen an eine Reform der Ausbildung Andrea Mrazek, M.A., M.S. Fachtagung: Reform der Psychotherapieausbildung Berlin, 25. Juni 2014 soll den wachsenden Anforderungen

Mehr

Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen

Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten PharmTAG Ausfertigungsdatum: 18.03.1968 Vollzitat: "Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2013 (ÄBW 2014, S. 24)

Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2013 (ÄBW 2014, S. 24) Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2013 (ÄBW 2014, S. 24) Auf Grund von 9 und 31 Abs. 2 Nr. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Berufsausübungserlaubnis damit alle dürfen, was sie können und tun

Berufsausübungserlaubnis damit alle dürfen, was sie können und tun Berufsausübungserlaubnis damit alle dürfen, was sie können und tun Johannes Schopohl BPtK-Symposium Zukunft der Psychotherapieausbildung: Eckpunkte einer Reform Hannover, 22./23. September 2009 Warum und

Mehr

MPV. Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Münchner Psychoanalytischen Vereinigung

MPV. Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Münchner Psychoanalytischen Vereinigung MPV Münchner Psychoanalytische Vereinigung e.v. Münchner Institut der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV) Zweig der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung (IPV) Prinzenstraße 24 80639

Mehr

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel Erster Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk 45 Berufsbild; Anforderungen in Meisterprüfung

Mehr

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 1

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 1 Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 1 (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 zuletzt geändert durch Art. 11 Nr.

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 Beschlussempfehlung Kultusausschuss Hannover, den 16.11.2016 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe

Mehr

Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem Zulassungspflichtigen Handwerk

Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem Zulassungspflichtigen Handwerk Ausschnitt aus dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung HwO) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24.09.1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.03.2005

Mehr

Adolf-Ernst-Meyer-Institut zur Weiterbildung in der Psychotherapie

Adolf-Ernst-Meyer-Institut zur Weiterbildung in der Psychotherapie 1 Adolf-Ernst-Meyer-Institut zur Weiterbildung in der Psychotherapie Lehrplan 1. Ziel Die psychotherapeutische Weiterbildung am Adolf-Ernst-Meyer-Institut soll Ärzten und Diplompsychologen Kenntnisse und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Transsexuellenrechts (Transsexuellenrechtsreformgesetz TSRRG, Stand: )

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Transsexuellenrechts (Transsexuellenrechtsreformgesetz TSRRG, Stand: ) Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Transsexuellenrechts (Transsexuellenrechtsreformgesetz TSRRG, Stand: 07.04.2009) Beurteilung der inneren Überzeugung Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/4385. des Bundesrates

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/4385. des Bundesrates Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/4385 18. 04. 96 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über die Anrechnung von Dienstzeiten im Angestelltenverhältnis auf die beamtenrechtliche

Mehr

vom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages

vom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages vom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschuss

Mehr

Was können, was müssen, was dürfen Psychotherapeuten in der Suchthilfe

Was können, was müssen, was dürfen Psychotherapeuten in der Suchthilfe Was können, was müssen, was dürfen Psychotherapeuten in der Suchthilfe entsprechend der strukturellen Vorgaben und des bio-psycho-sozialen-behandlungsmodells Dipl. Psych. Ulrich Claussen, 09.10.2018 Ulrich

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2751 5. Wahlperiode 01.09.2009 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich

Mehr

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen - Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E 4-9013 (913) 8397 Drs 15/4409 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Zweites Gesetz

Mehr

Voranerkennungsverfahren für die Beihilfefähigkeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung

Voranerkennungsverfahren für die Beihilfefähigkeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung Voranerkennungsverfahren für die Beihilfefähigkeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung Anlagen 1 Antragsvordruck LBV 327 (vierfach) 1 Berichtsvordruck LBV 328 (zweifach) 1 Vordrucksatz Konsiliarbericht

Mehr

Stand: Informationsblatt für ambulante psychotherapeutische Behandlungen. Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung

Stand: Informationsblatt für ambulante psychotherapeutische Behandlungen. Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung Stand: 11.08.2015 Informationsblatt für ambulante psychotherapeutische Behandlungen 1. Allgemeine Anforderungen Im Rahmen des 5 Abs. 3 in Verbindung

Mehr

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2 und 29 Abs. 2 und Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom

Mehr

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Mehr

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Zum 09.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal

Mehr

Anhang II Psychotherapiegesetz 1

Anhang II Psychotherapiegesetz 1 Anhang II Psychotherapiegesetz 1 Anhang II Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz PsychThG) Artikel 1 des

Mehr

und höchstens fünf probatorische Sitzungen sind beihilfefähig. 3 Dies gilt auch dann, wenn sich eine psychotherapeutische

und höchstens fünf probatorische Sitzungen sind beihilfefähig. 3 Dies gilt auch dann, wenn sich eine psychotherapeutische Anlage 1 (zu 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung 1 Allgemeines 1.1 1 Im Rahmen des 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind Aufwendungen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1930 07.09.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes A. Problem und Ziel Das Gesetz dient der

Mehr

Beschlußempfehlung und Bericht

Beschlußempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/4309 10.02.93 Sachgebiet 420 Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 12/3630

Mehr

BAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss

BAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Enukleation der Prostata mittels Thulium-Laser (TmLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) 21. März

Mehr

Gesetzentwurf. Drucksache 13/3103. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Drucksache 13/3103. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Bundesregierung Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/3103 27. 11.95 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Feststellung des Bedarfs von Magnetschwebebahnen (Magnetschwebebahnbedarfsgesetz

Mehr

Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge?

Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge? Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge? Rechtsgrundlagen, Zusammenstellung Georg Classen, www.fluechtlingsrat-berlin.de, 20.06..2006 SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende 7 - Berechtigte

Mehr

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung zur Durchführung von psychotherapeutischen Leistungen

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung zur Durchführung von psychotherapeutischen Leistungen Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-423, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung psychotherapeutischen

Mehr

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA)

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Verordnung vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch VO vom 29. Oktober 2003 (GVBl. LSA S.

Mehr

Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von psychotherapeutischen Leistungen gemäß den Psychotherapie- Vereinbarungen

Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von psychotherapeutischen Leistungen gemäß den Psychotherapie- Vereinbarungen Ansprechpartner/innen: Bezirksstelle Düsseldorf, Abteilung Qualitätssicherung, Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf Carmen Ramirez 0211 / 5970 8561 Carmen.Ramirez@kvno.de 0211 / 5970-8574 Bezirksstelle Köln,

Mehr

Antrag. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt/ -psychotherapeut seit/ab: tt.mm.jj

Antrag. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt/ -psychotherapeut seit/ab: tt.mm.jj Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung Abrechnung von Leistungen der Psychotherapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung

Mehr

B. Lösung Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und einzudämmen zu können, soll mithilfe des vorliege

B. Lösung Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und einzudämmen zu können, soll mithilfe des vorliege Deutscher Bundestag Drucksache 18/1582 18. Wahlperiode 28.05.2014 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes A. Problem und Ziel Aufgrund der Ermittlungsergebnisse

Mehr

V o r l a g e Nr. L 155/18 für die Sitzung der Deputation für Bildung am 16. April 2015

V o r l a g e Nr. L 155/18 für die Sitzung der Deputation für Bildung am 16. April 2015 Staatlich/ Tagesordnungspunkt 7 Senatorin für Wissenschaft und Bildung 2. April 2015 Frau Mausolf 26 49 V o r l a g e Nr. L 155/18 für die Sitzung der Deputation für Bildung am 16. April 2015 Änderung

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Was ist eigentlich Psychotherapie?

Was ist eigentlich Psychotherapie? Was ist eigentlich Psychotherapie? Dr. med. Anke Valkyser Oberärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Katholisches Krankenhaus Hagen gem. GmbH 1 Kommunikation Geschultes Personal und hilfebedürftige

Mehr