BBV-SPIELORDNUNG SPIELORDNUNG
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- Franka Graf
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1 SPIELORDNUNG - Beschlossen Verbandstag 2003 (Gersthofen), Änderungen wurden 2006 (Herzogenaurach), 2006 (Schwarzach a. Main), 2008 (Bayreuth), 2010 (Kaufbeuren), 2011 (Lappersdorf), 2012 (Schweinfurt) beschlossen I. RECHTLICHE GRUNDLAGEN 1 ORDNUNGEN 1. Der Spielbetrieb im Bayerischen Basketball Verband e.v. (BBV) wird durch die Spielordnung des Deutschen Basketball Bundes (DBB-SO) und durch diese Spielordnung (BBV-SO) geregelt. 2. Die BBV-SO beinhaltet im Wesentlichen Ergänzungen und Zusätze zur DBB-SO und ist daher nur im Zusammenhang mit dieser anwendbar. 3. Die Bayerische Basketball Jugend (BBJ) regelt ihren Spielbetrieb in der BBV-Jugendordnung unter Berücksichtigung der DBB-Jugendspielordnung. 4. Die BBV-SO ist für alle Teilnehmer am Spielbetrieb verbindlich. Hiervon ausgenommen sind Veranstaltungen im Breiten- und Freizeitbereich, die durch gesonderte Ausschreibung geregelt sind. 5. Von der BBV-SO abweichende Bestimmungen der Gliederungen des BBV sind nur gültig, soweit DBB-SO und BBV-SO dies zulassen. 2 ORDNUNGSGEWALT Im Spielbetrieb wird die Ordnungsgewalt durch die zuständige Spielleitung nach den Bestimmungen der DBB-SO ausgeübt. Die Spielleitung kann die Geschäftsstelle oder eine andere Stelle mit der Durchführung beauftragen. II. TEILNAHME AM SPIELBETRIEB 3 TEILNAHMERECHT 1. Teilnahmeberechtigt am Spielbetrieb sind Mannschaften von Vereinen, die dem BBV als Mitglieder angehören. 2. Das Präsidium ist berechtigt, mit Zustimmung des zuständigen Bezirksvorsitzenden einen Verein, der die Aufnahme beantragt hat, sofort vorläufig zum Spielbetrieb zuzulassen. Die Zulassung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. 4 ÜBERTRAGUNG DES TEILNAHMERECHTS 1. Ein Verein kann seine Teilnahmerechte am Spielbetrieb unter Beachtung der Regelungen der DBB-SO an einen anderen Verein übertragen, der ordentliches Mitglied des BBV ist. Die Übertragung ist nur zwischen Vereinen möglich, die derselben Gliederung des BBV angehören. 2. Die Übertragung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Sportausschusses zu beantragen. Eine Vereinbarung der beteiligten Vereine über die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem DBB, dem BBV sowie seinen Zusammenschlüssen und Gliederungen ist beizufügen. Diese Vereinbarung ist von den vertretungsberechtigten Vorständen zu unterzeichnen; die Vertretungsberechtigung ist durch einen Auszug des Registergerichtes nachzuweisen. 3. Die Übertragung des Teilnahmerechtes erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der vollständige Antrag auf Übertragung der Teilnahmerechte und die von den beteiligten Vereinen unterschriebene schriftliche Vereinbarung dem BBV-Ressortleiter I vorliegt. 4. Der BBV-Ressortleiter I genehmigt die Übertragung. Wird die Übertragung abgelehnt, steht den beteiligten Vereinen der Rechtsweg offen. Die Entscheidung ist zusammen mit den eingereichten Unterlagen dem BBV-Sportausschuss bekannt zu geben. 5 VEREINSSPERRE 1. Die Vereinssperre ist der befristete Ausschluss aller Mannschaften eines Vereins vom Spielbetrieb gemäß DBB-Rechtsordnung. 2. Erfüllt ein Verein seinen Verpflichtungen aus Entscheidungen nicht sofort bzw. nach Ablauf der gesetzten Frist, kann nach Mahnung eine Vereinssperre ausgesprochen werden
2 3. Die Mitgliedsvereine haben ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem DBB, dem BBV, seinen Zusammenschlüssen und Gliederungen sowie anderen Mitgliedsvereinen nachzukommen. Bleibt ein Mitgliedsverein mit der Erfüllung seiner finanziellen Verbindlichkeiten länger als einen Monat im Rückstand, so kann gegen ihn eine Vereinssperre verhängt werden. 4. Die Vereinssperre wird durch den Ressortleiter I verhängt und ist bis zur Erfüllung der Verpflichtung befristet. Die Vereinssperre und ihre Aufhebung sind zu veröffentlichen. 5. Gegen die Vereinssperre ist der Rechtsbehelf der Beschwerde zur BBV-Rechtskammer gegeben. Mit der Entscheidung der BBV-Rechtskammer ist der verbandsinterne Rechtsweg erschöpft. 6. Während einer Vereinssperre sind Spielverlegungen nicht möglich. 6 VEREINS-SPIELGEMEINSCHAFT 1. Die Vereins-Spielgemeinschaft (VSG) ist der Zusammenschluss der Basketballabteilungen von zwei oder mehr Vereinen, die derselben Gliederung des BBV angehören. Die Basketballabteilungen gehen geschlossen und vollständig in die VSG ein. 2. Über die Bildung der VSG wird ein Vertrag zwischen den beteiligten Vereinen geschlossen. Dieser Vertrag muss die folgenden Regelungen enthalten: - Beginn der VSG, - Außenvertretung und Organisation der VSG, - Haftung der beteiligten Vereine für finanzielle Verpflichtungen der VSG, - Auflösung der VSG, - Verteilung von Ligenplätzen bei Auflösung der VSG. 3. Die Zulassung der VSG muss von den beteiligten Vereinen bei der Geschäftsstelle beantragt werden. Dem Antrag ist der nach Absatz 2 geschlossene Vertrag beizufügen. Eine Zulassung der VSG für den folgenden Wettbewerb ist nur möglich, wenn der Antrag bis zum 30. Mai vorliegt. Über die Zulassung der VSG entscheidet das Präsidium endgültig. 4. Die VSG hat alle Rechte und Pflichten eines Vereins, wie sie in der DBB-SO und der BBV-SO festgelegt sind. 5. Jeder Spieler der VSG muss Mitglied eines der Vereine sein, die die VSG bilden. Die Teilnehmerausweise der Spieler werden auf den Namen der VSG ausgestellt. 7 MANNSCHAFTS-SPIELGEMEINSCHAFT 1. Die Mannschafts-Spielgemeinschaft (MSG) ist der Zusammenschluss von zwei oder mehr Mannschaften aus Vereinen, die dem BBV angehören. 2. Über die Bildung der MSG wird eine schriftliche Vereinbarung der beteiligten Basketballabteilungen geschlossen, die mit der Meldung der MSG bis zu dem in der Ausschreibung genannten Meldetermin abzugeben ist. 3. Eine MSG kann nur am Spielbetrieb der Kreisklasse und der Kreisliga sowie der Senioren II und III auf Bezirksebene teilnehmen. Die MSG hat darüber hinaus kein Aufstiegsrecht bzw. Recht auf Teilnahme an weiterführenden Meisterschaften. 4. Zur Förderung des Damenbereiches kann eine MSG gebildet werden, die am Spielbetrieb des BBV und seiner Gliederungen auch in der Bezirksklasse, Bezirksliga, Bezirksoberliga, Landesliga oder Bayernliga teilnehmen kann. Die Zulassung als MSG ist dann möglich, wenn sie bis zum 30. Mai unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung beim BBV-Ressortleiter I für eine generelle Zulassung bzw. Sportreferenten des Bezirks für eine Zulassung im Bezirk beantragt wird. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. 5. Über die Zulassung der MSG entscheidet der Sportreferent des Bezirks bzw. Kreises, oder soweit eingesetzt der Sportausschuss, an dessen Spielbetrieb die MSG teilnehmen soll. Über die Zulassung einer MSG nach Absatz 4 entscheidet der BBV-Sportausschuss. 6. Jeder Spieler der MSG muss Mitglied eines der Vereine sein, die die MSG bilden. Er muss einen Teilnehmerausweis für einen dieser Vereine besitzen. 8 EINSATZBERECHTIGUNG 1. Die Einsatzberechtigung ist in der DBB-SO definiert und geregelt
3 2. Der Verein hat den jeweiligen teilnahmeberechtigten Spieler vor Spielbeginn der Mannschaft hinzuzufügen, in der er als Stammspieler eingesetzt werden soll. 3. Jeder auf dem Spielbericht eingetragene Spieler gilt als eingesetzt, sofern er nicht vor Spielbeginn durch den ersten Schiedsrichter gestrichen wurde. 4. Ein Verein hat auf Verlangen der Spielleitung einen Teilnehmerausweis zur Überprüfung von Identitäten zu übersenden. 5. Der Sportausschuss kann ergänzende Bestimmungen erlassen. Diese sind allen Vereinen bekannt zu geben. III. SPIELORGANISATION 9 VERANSTALTER 1. Veranstalter der Bayern- und Landesliga ist der BBV. 2. Veranstalter der Bezirksoberliga und Bezirksliga ist der zuständige Bezirk. 3. Veranstalter der Bezirksklasse, der Kreisliga und der Kreisklasse ist der zuständige Kreis bzw. der zuständige Bezirk, wenn in dem Bezirk keine Kreise gebildet sind. 10 SPIELKLASSEN 1. Im Bereich des BBV gilt die folgende Klasseneinteilung: Bayernliga Landesliga Bezirksoberliga Bezirksliga Bezirksklasse Kreisliga Kreisklasse Die Spielklassen können nach geografischen Gesichtspunkten geteilt werden. Bayern- und Landesliga fallen unter die Verwaltung des BBV 2. Über die Einführung, Änderung oder Auflösung der Spielklassen entscheidet die Mitgliederversammlung des jeweiligen Veranstalters. 3. In jeder Spielklasse, ausgenommen in der untersten, kann ein Verein nur mit einer Mannschaft spielen. Steigt ein Verein aus einer Spielklasse ab, kann er nicht gleichzeitig mit einer anderen Mannschaft in diese Spielklasse aufsteigen. 4. Von der Regelung des Absatz 3 abweichend können die Bezirke und Kreise durch Beschluss ihrer Mitgliederversammlung für ihren Bereich oder für einzelne Spielklassen ihres Bereichs weitere Mannschaften eines Vereins und Ausnahmen zu der Regelung des Absatz 3 Satz 2 zulassen. Dieser Beschluss ist in die Ausschreibung aufzunehmen. 5. Jede neue Mannschaft eines Vereins wird grundsätzlich in die unterste Spielklasse eingestuft. Ausnahmen hiervon kann der BBV-Sportausschuss auf Antrag unter Auflagen genehmigen. 11 AUSSCHREIBUNG 1. Alle Wettbewerbe werden von dem zuständigen Sportreferenten/Sportausschuss ausgeschrieben. 2. Die BBV-Ausschreibung wird vom Sportausschuss fortgeschrieben. 3. In der Ausschreibung muss ein zeitlicher Rahmen für die Spielbeginnzeiten festgelegt werden. Eine Abweichung davon bedarf der Zustimmung des Spielpartners. 4. Zusammen mit der Ausschreibung sind der Rahmenterminplan und etwaige ergänzende Anlagen zu veröffentlichen. 5. Der Beginn der Rundenspiele aller Spielklassen im BBV ist spätestens das zweite Wochenende im Oktober sein. 12 SPIELLEITUNG 1. Die Spielleiter werden auf Vorschlag des BBV-Ressortleiters I bzw. II oder zuständigen Bezirks- Sportreferenten vom Präsidium bzw. vom zuständigen Vorstand berufen
4 2. Die Spielleiter unterliegen den Weisungen des zuständigen Sportreferenten bzw. Ressortleiters. 3. Die Spielleitung von Qualifikationsspielen obliegt dem zuständigen Sportreferenten derjenigen Spielklasse, für die die Qualifikation erfolgt. 13 STAFFELTAG 1. In den überbezirklichen Ligen ist für jede Staffel rechtzeitig vor Beginn des Wettbewerbes ein Staffeltag durchzuführen. Aufgaben des Staffeltages sind die Abstimmung von Spielterminen und sonstige Vereinbarungen für die Durchführung des Spielbetriebs. Die an der Staffel teilnehmenden Vereine sind verpflichtet einen Vertreter zum Staffeltag zu entsenden. 2. Der Staffeltag wird durch den jeweiligen Spielleiter einberufen und geleitet. IV. SPIELBETRIEB 14 SPIELVERLEGUNG AM GLEICHEN TAG 1. Der Ausrichter kann ohne Antrag ein Spiel am gleichen Austragungstag in eine andere zugelassene Spielhalle oder zeitlich innerhalb des in der Ausschreibung vorgegebenen Zeitrahmens für den Spielbeginn verlegen. Die Verlegung ist mindestens 7 Tage vor dem angesetzten Spieltermin mitzuteilen: 2. Entsteht ein Verlegungsgrund innerhalb einer Woche vor dem angesetzten Spieltermin, ist die Einwilligung der Spielleitung erforderlich. Muss ein Spiel am Austragungstag verlegt werden, bedarf dies der Zustimmung des 1. Schiedsrichters. 3. Eine Verlegung eines Spiels außerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens bedarf der schriftlichen Zustimmung des Spielpartners. 15 SPIELVERLEGUNG AUF EINEN FRÜHEREN TERMIN 1. Spielverlegungen auf einen anderen Termin sind unter folgenden Voraussetzungen möglich: a. der neue Spieltermin muss vor dem angesetzten Austragungstag liegen und b. bedarf der schriftlichen Zustimmung des Spielpartners und c. muss den in 17.1 BBV-SO angegebenen Stellen 7 Tage vor dem neuen Spieltermin mitgeteilt werden. 16 ANTRAG AUF SPIELVERLEGUNG 1. Ein Antrag auf Spielverlegung kann bei der Spielleitung gestellt werden, wenn a) der Spielpartner einer Vorverlegung nicht zustimmt b) eine Verlegung auf einen späteren Austragungstag erfolgen soll. 2. Im Antrag sind die Gründe für die Verlegung mitzuteilen. Bei einer Verlegung auf einen späteren Termin ist dem Antrag die schriftliche Zustimmung des Spielpartners beizufügen, andernfalls gilt dieser als nicht gestellt. 3. Einer Verlegung wird nicht entsprochen, wenn diese mit Teilnahme an Sitzungen, Erkrankung oder beruflicher Verhinderung begründet wird. 4. Einem Antrag ist zu entsprechen, wenn a) ein Spieler oder Trainer zu DBB- oder BBV-Maßnahmen auf Anforderung abgestellt wird, b) ein Jugendspieler Teilnehmer an den bayerischen Jugendmeisterschaften ist. 17 VERFAHREN BEI SPIELVERLEGUNG 1. Bei allen Spielverlegungen ( BBV-SO) werden unter Beachtung der Fristen folgende Stellen zu informieren: Abteilungsleiter Heim-/Gastmannschaft Mannschaftsverantwortliche Heim-/Gastmannschaft Angesetzte Schiedsrichter / Coaches / Kommissare Zuständige Schiedsrichtereinsatzleitern Verantwortlicher Spielleiter 2. Der Ausrichter hat sich bei Verlegungen nach 14 und 15 BBV-SO über den Zugang der Mitteilung rechtzeitig zu vergewissern
5 3. In begründeten Fällen kann die Spielleitung die Verlegung aufheben. Die Entscheidung ist endgültig. 4. Für Verlegungen nach 15 und 16 BBV-SO können Gebühren, bei Verlegungen nach 16 BBV- SO zusätzlich Kosten erhoben werden. Die Gebühren für Verlegungen sind in der Ausschreibung zu veröffentlichen. 18 Spielabsagen 1. Bei besonderen Umständen kann die Spielleitung die Verlegung eines Spiels von sich aus vornehmen. 2. Die Absage mehrerer Spiele oder eines kompletten Spieltages steht nur dem BBV-Ressortleiter I, Ressortleiter II oder dem Sportreferenten zu. V. POKALWETTBEWERBE 19 BAYERNPOKAL Der BBV veranstaltet jährlich je einen Wettbewerb um den Bayernpokal der Damen und der Herren. Die Durchführung des Wettbewerbs ist Aufgabe des BBV-Ressortleiters I oder eines eingesetzten Spielleiters. 20 BEZIRKS- UND KREISPOKAL Die Bezirke und Kreise können für ihren Bereich Pokalwettbewerbe veranstalten. Über die Einführung und Abschaffung entscheidet die zuständige Mitgliederversammlung. Die Wettbewerbe werden von dem zuständigen Sportreferenten ausgeschrieben und durchgeführt. VI. SPIELBERECHTIGUNG 21 MIXED-MANNSCHAFTEN 1. In Mannschaften der Kreisligen und Kreisklassen der Herren sind Damen spielberechtigt, sofern sie für den jeweiligen Verein teilnahmeberechtigt sind. 2. Die Einsatzberechtigung für Damen in Herrenmannschaften kann nur für jeweils eine Mannschaft nach den Bestimmungen der DBB-/BBV-SO erlangt werden. Sie ist zusätzlich zu der regulären Einsatzberechtigung in Damenmannschaften. VII. SONDERSPIELBETRIEB 22 ENTSCHEIDUNGSSPIELE Spiele, bei denen der Sieger in Hin- und Rückspiel ermittelt wird, bilden eine Einheit. Das erste Spiel wird bei unentschiedenem Ausgang nicht verlängert. Ergibt die Addition der Korbpunkte jeder Mannschaft aus Hin- und Rückspiel für beide Mannschaften die gleiche Korbpunktzahl, wird das zweite Spiel entsprechend den Spielregeln verlängert. 23 FREUNDSCHAFTSSPIELE 1. Bei Freundschaftsspielen, deren Veranstalter oder Ausrichter Mitglied des BBV ist, gilt bei Verstößen gegen die Sportdisziplin der Strafenkatalog des BBV. 2. Bei Mannschaften der Bundesligen oder ausländischer Vereine werden Verstöße gegen die Sportdisziplin an die zuständigen Stellen der Bundesliga, der FIBA oder des ausländischen Nationalverbandes verwiesen
SPIELORDNUNG I. RECHTLICHE GRUNDLAGEN II. TEILNAHME AM SPIELBETRIEB 1 ORDNUNGEN 2 ORDNUNGSGEWALT 3 TEILNAHMERECHT 4 ÜBERTRAGUNG DES TEILNAHMERECHTS
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Badminton-Verband Berlin-Brandenburg e.v.
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Satzung Fassung vom 17.2.2009
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Der Verein führt den Namen Verkehrsverein Havixbeck und Umgebung e.v. und hat seinen Sitz in Havixbeck, Kreis Coesfeld.
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Satzung des Trägervereins Unser Freibad am See Wetter(Ruhr) e.v.
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Schiedsrichterordnung
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Kinderheim - Harkerode e.v.
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Statuten des Badminton Club Arbon
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SATZUNG MOTORSPORTCLUB WIEBELSKIRCHEN
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Gewerbe-Verein Sangerhausen e. V. Satzung
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Schiedsrichterordnung
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Förderverein der mobilen Pflegestationen, Senioren- und Familienhilfe Butzbach Träger der Butzbacher Tafel e.v.
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Statuten des Vereins foodwaste.ch
Statuten des Vereins foodwaste.ch vom 14. Februar 2013 Artikel 1: Name und Sitz Unter dem Namen foodwaste.ch besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in der Stadt Bern. Artikel 2: Zweck
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Handballkreis Industrie e.v.
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