Beschluss. gegen Beigeladene -

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1 BUNDESKARTELLAMT 2. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 2 95/06 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:... gegen... - Antragsgegnerin -... Verfahrensbevollmächtigte:... - Beigeladene - wegen der Vergabe "Durchführung von Maßnahmen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben nach 16 Abs. 2 S. 1 SGB II, Vergabe Nr.... hat die 2. Vergabekammer des Bundes durch den Vorsitzenden Direktor beim Bundeskartellamt Burchardi, die hauptamtliche Beisitzerin Regierungsdirektorin Brauer und den ehrenamtlichen Beisitzer Stockhorst auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2006 am 30. August 2006 beschlossen:

2 Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin. Die Beigeladene trägt ihre Auslagen selbst. Gründe: I. Die Antragsgegnerin (Ag) hat mit Vergabebekanntmachung zur Vergabenummer... im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung nach Anhang IB der VOL/A die Durchführung von Maßnahmen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben nach 16 Abs. 2 S. 1 SGB II ("Projekt Existenzgründer") ausgeschrieben. Die Bekanntmachung gibt unter dem Buchstaben m) vor: "Mit dem Angebot vorzulegende Unterlagen: - Erklärungen zur Bietereignung (Ziff. A.3/Vordruck D.3 der VU) - Referenzliste (Ziff. A.3/Anlage D.3.1 der VU) - Infrastruktur/Räumlichkeiten (Ziff. A.3/Anlage D.3.2 der VU). Ausführliche Erläuterungen sowie die entsprechenden Vordrucke sind in den Verdingungsunterlagen enthalten und zu beachten bzw. entsprechend zu verwenden." In den Verdingungsunterlagen heißt es unter: "A.3 (Darlegung der Bietereignung) Zur Beurteilung der Eignung sind vom Bieter in dem Vordruck D.3 und den dazu gehörigen Anlagen D.3.1 und D.3.2 Angaben und Erklärungen zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu machen. Bei der späteren Wertung der Angebote findet eine Berücksichtigung der bereits festgestellten Eignung nicht mehr statt. Die fehlende Eignung des Bieters führt zum Ausschluss des Angebotes des Bieters. Die fehlende Eignung eines Subunternehmers führt ebenfalls zum Ausschluss des Angebots des Bieters. (...) A.5 (Aufbau, Form und Inhalt des Angebotes) "(...) Das Angebot muss die Preise und alle sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten und an den dafür vorgesehenen Stellen (auf dem Mengen- und Preisblatt E.1 und den Vordrucken D.2, D.2.1, D.3 und D.4) unterschrieben sein.

3 - 3 - Angebote, die nicht die erforderlichen Konzepte (siehe B.4), das unterschriebene und ausgefüllte Mengen- und Preisblatt (E.1) sowie den ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck D.2 enthalten, werden zwingend ausgeschlossen. Diese fehlenden Angaben können nach Ablauf der Angebotsfrist nicht nachgeholt werden. Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat den Vordruck D.2 zu unterschreiben. Bei Bietergemeinschaften und Beteiligung von Subunternehmern sind die Angaben und Erklärungen (D.3, D.3.1 und D.3.2) für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeden Subunternehmer vorzulegen. (...) Als Vordruck D.1 war den Verdingungsunterlagen eine "Gliederung der einzureichenden Unterlagen" beigefügt, die als Vorblatt des Angebots mit Inhaltsverzeichnis dienen sollte. In der Auflistung war enthalten: 4. D.3 Erklärung zur Bietereignung, 5. D.3.1 Referenzliste, 6. D.3.2 Infrastruktur. Der Vordruck D.3 enthält Erklärungen zur Bietereignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und nimmt Bezug auf die Anlagen D.3.1 und D.3.2. Die Anlage D.3.1 enthält den Vordruck einer Referenzliste. Die Anlage D.3.2 enthält den Vordruck für Angaben zur Infrastruktur (Beschreibung der Räume, Anschrift des Maßnahmeortes, Eigentumsverhältnisse). Die Antragstellerin (ASt) beteiligte sich an der Ausschreibung und reichte fristgerecht ein Angebot ein. Die Angebotsfrist endete am 26. Juni Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 forderte die Ag die ASt auf, Unterlagen nachzureichen, nämlich die Referenzliste D.3.1 für die Subunternehmer "W Steuerberatungsgesellschaft mbh, H, Rechtsanwältin, Rechtsanwalt K, Rechtsanwälte L und T, Rechtsanwalt". Außerdem fehle auf dem Vordruck D.3 (Erklärung zur Bietereignung) des Subunternehmers B die Unterschrift. Die ASt übermittelte mit Schreiben vom 28. Juni 2006 den unterzeichneten Vordruck D.3 von Herrn B und Referenzlisten für die Rechtsanwälte T, K, H und die Steuerberatungsgesellschaft W. Gemäß 13 VgV teilte die Ag der ASt mit Schreiben vom 17. Juli 2006 mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden solle. Die von der ASt nachgereichten Unterlagen könnten nicht in die Prüfung und Wertung mit einbezogen werden. Ihr Angebot sei gem. 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A vom Vergabeverfahren auszuschließen, weil sie die Eignung der im Angebot aufgeführten Subunternehmen W GmbH, H Einzelunternehmen, K GbR, L GbR, T Einzelunternehmen nicht mit Angebotsabgabe nachgewiesen habe. Fordere die Vergabestelle zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die Vorlage geeigneter Unterlagen, seien diese mit dem Angebot einzureichen: Die Verdingungsunterlage gebe unter Teil A.5 vor, dass "die je Angebot notwendigen

4 - 4 - Unterlagen... dem Vordruck D.1 zu entnehmen" seien und dass "das Angebot... alle sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten" müsse und dass "bei Beteiligung von Subunternehmern... die Angaben und Erklärungen (D.3, D.3.1 und D.3.2) für jeden Subunternehmer vorzulegen" seien. Dem Angebot sei u.a. nicht der Vordruck D.3.1 für die genannten Subunternehmen beigefügt gewesen. Diese für die Prüfung der Eignung wesentlichen Angaben seien mit Angebotsabgabe vorzulegen gewesen. Da dieses unterblieben sei, sei ihr Angebot zwingend auszuschließen. Die ASt rügte mit Schreiben vom 20. Juli 2006 die Vergabeentscheidung als vergaberechtswidrig. Ihr Angebot habe nicht ausgeschlossen werden dürfen, weil sie die Eignung der im Angebot aufgeführten Subunternehmen unverzüglich nach Eingang des Aufforderungsschreibens vom 27. Juni 2006 nachgewiesen habe. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Juli 2006 ergänzte sie, dass die Vorlage von Referenzen nach den Verdingungsunterlagen Ziffer A.5 nicht als Mindestanforderung zum Ausdruck gebracht worden sei, so dass die Bewerber davon ausgehen konnten, dass ein Ausschluss auf Grund von fehlenden Unterlagen nur dann erfolge, wenn die dort konkret angesprochenen Fälle vorlägen. Die Ag half der Rüge nicht ab. Neben dem Vordruck D.3.1 (Referenzliste) habe für alle im Angebot aufgeführten Subunternehmen der Vordruck D.3.2 (Infrastruktur) gefehlt. Mit Schreiben vom 27. Juli 2006, eingegangen bei der Vergabekammer des Bundes am 31. Juli 2006, hat die ASt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Ag am 31. Juli 2006 zugestellt. Zur Begründung ihres Nachprüfungsantrages führt sie aus, dass die Auffassung der Ag, dass bei der Prüfung und Wertung der Angebote keine nachgereichten Unterlagen berücksichtigt werden dürften, rechtsfehlerhaft sei. Aus der Nichtvorlage der Referenzlisten von Subunternehmern sei nicht zwangsläufig der Rückschluss auf fehlende Fachkunde oder Leistungsfähigkeit zu ziehen. Auch Subunternehmer, die kein Referenzobjekt vorzuweisen hätten, könnten über die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügen. Nach der Rechtsprechung des OLG Celle müsse der Auftraggeber in den Auftragsbedingungen ganz unmissverständlich erklären, dass etwa die Nichtvorlage von Referenzlisten zwingend zum Ausschluss führe. Eine solche Erklärung sei in den Ausschreibungsunterlagen der Ag jedoch nicht enthalten. In Teil A.5 werde her-

5 - 5 - vorgehoben, dass bei der Beteiligung von Subunternehmern die Angaben und Erklärungen (D.3, D.3.1 und D.3.2) für jeden Subunternehmer vorzulegen seien. Es fehle ein Hinweis darauf, dass die Nichtvorlage dieser Unterlagen zwangsläufig zum Ausschluss führe. Gerade der Hinweis auf den zwingenden Ausschluss von Angeboten, die nicht die erforderlichen Konzepte (B.4), das unterschriebene und ausgefüllte Mengen- und Preisblatt E.1 sowie den ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck D.2 enthielten, ergebe im Umkehrschluss, dass bezüglich der anderen im Teil A.5 angesprochenen Punkte die Nichtvorlage von Unterlagen nicht zwingend zum Ausschluss führe und Unterlagen sogar noch nachgereicht werden könnten. Nach den Verdingungsunterlagen habe sich die ASt darauf verlassen können, dass die Nichtvorlagen der Referenzliste nicht zwingend zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führe. Im Übrigen seien die geforderten Referenzlisten nicht erforderlich, um die fachliche Eignung der im Schreiben vom 27. Juni 2006 erwähnten Rechtsanwälte und Steuerberater zu beurteilen. Diese Rechtsanwälte und Steuerberater sollten im Rahmen des Moduls 3 "Qualifizierung und Beratung" eingesetzt werden. Aus der Beschreibung des Moduls ergebe sich (S. 18), dass es darum ginge, den Teilnehmern die rechtlichen und steuerrechtlichen Grundlagen zu vermitteln, die für eine Unternehmensgründung erforderlich seien. Es gehe um die Vermittlung von rechtlichen Grundlagen, die jeder Jurist, der das 2. Staatsexamen abgelegt habe, beherrsche. Entsprechendes gelte für die steuerrechtlichen Fragen. Ein Steuerberater, der das Steuerberaterexamen erfolgreich absolviert habe, sei in der Lage, den Teilnehmern die steuerrechtlichen Grundzüge, die für einen Existenzgründer bedeutsam seien, zu vermitteln. Daraus folge zwingend, dass die Referenzliste der Subunternehmer für die Beurteilung der Eignung nicht erforderlich sei. Die nachgereichten Referenzlisten hätten lediglich der Vervollständigung und Erläuterung von Nachweisen gedient. Die Subunternehmer seien grundsätzlich geeignet, um den Auftrag ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Referenzliste vervollständige das Bild lediglich dahin, ob die Berater bereits bei einem entsprechenden Projekt teilgenommen hätten. Das sei aber keineswegs erforderlich, um den Auftrag ausführen zu können. Vorsorglich weist die ASt darauf hin, dass die fehlende Unterschrift des Subunternehmers Stephan Böttgers ebenfalls nicht den Ausschluss rechtfertige. Dieser habe den Vordruck selbst ausgefüllt. Eine Beurteilung sei möglich. Die Nachholung der vergessenen Unterschrift sei unschädlich. Außerdem könne die ASt den Auftrag auch ohne den Subunternehmer durchführen. Die ASt habe bei der Festlegung der Anzahl der angebotenen Mentoren (35) auch bedacht, dass ein Mentor kurzfristig ausfallen könne und dann Ersatz zur Verfügung stehen müsse.

6 - 6 - Auch der durch die Subunternehmer nicht ausgefüllte Vordruck D.3.2 zur Infrastruktur rechtfertige nicht den Ausschluss. Aus der von der ASt ausgefüllten Anlage D.3.2 ergebe sich, dass die ASt für sämtliche Module Räumlichkeiten zur Verfügung stelle. Dem gemäß brauche keiner der Subunternehmer eigene Räume zur Verfügung zu stellen. Die ASt habe außerdem in ihrem Konzept (S. 36 f.) ausgeführt, dass sie über die sächliche, technische räumliche Ausstattung verfüge. Auch den Ausführungen zum "Mentorenpool" (Modul 4) und zum Modul 3 lasse sich entnehmen, dass die Subunternehmer die ihnen übertragenen Beratungsleistungen in den Räumen der ASt erbringen sollen. Die ASt beantragt, 1. die ASt zur verpflichten, den Zuschlag nur unter Berücksichtigung des Angebotes der ASt zu erteilen; 2. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der ASt gem. 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären; 3. der Ag die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; 4. der ASt Einsicht in die Vergabeakte zu gewähren. Die Ag beantragt: Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. Der Nachprüfungsantrag der ASt sei unbegründet. Der Nichtberücksichtigung der nachgeforderten Eignungsnachweise liege der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes (VK 3 45/06) zugrunde. Fordere danach der Auftraggeber zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die Vorlage geeigneter Unterlagen, seien diese und zwar wie in den Verdingungsunterlagen gefordert mit Angebotsabgabe einzureichen. Unterbleibe dies, sei das Angebot auszuschließen. Nach 17 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A (Bekanntmachung) seien unter dem Buchstaben m) die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen ( 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers ( 2) verlangt werden, anzugeben. Die an die Bieter und Subunternehmer gestellten Anforderungen für den Nachweis der Eignung mit Angebotsabgabe ergäben sich eindeutig aus der Bekanntmachung und der Verdingungsunterlage Teile A.5 und A.7. Es könne sich auch nicht im Umkehrschluss aus den Hinweisen unter Teil A.5 der Verdingungsunterlage ergeben, dass die Vordrucke D.3.1 und D.3.2 nachgefordert werden könnten.

7 - 7 - Auch sei nicht das Ankreuzen der Erklärungen zur Bietereignung, ohne den Nachweis dafür im Vordruck D.3.1 zu führen, für die Prüfung der Fachkunde und fachlichen Leistungsfähigkeit ausreichend. Trotz fehlender Referenzleistungen hätte der Bieter unter Frage 1 c) im Vordruck D.3 begründen müssen, warum die notwendige Fachkunde dennoch vorliege. So hätten entsprechende Ausführungen über die berufliche Qualifikation des einzusetzenden Personals gemacht werden müssen. Dies sei aber lediglich bei dem Subunternehmer Rechtsanwälte K erfolgt. Für den Vordruck D.3.2 gelte: Ein Hinweis, dass auch alle Subunternehmer auf die vom Generalunternehmer aufgeführten Räumlichkeiten zurückgreifen, sei dem Vordruck nicht zu entnehmen. Die Nutzung der angegebenen Räumlichkeiten der ASt als Maßnahmeort für alle Subunternehmen ergebe sich auch nicht daraus, dass 8 Subunternehmer ergänzende handschriftliche Angaben auf dem Vordruck D.3 zur Infrastruktur gemacht hätten ("...stellt ASt zur Verfügung", "...wird durch ASt organisiert..."). Die im Vordruck geforderten konkreten Angaben über die Art der erforderlichen Räume, die Anschrift und die Eigentumsverhältnisse, fehlen auch hier, wie bei den anderen 27 Subunternehmern gänzlich. Die Behauptung der ASt, dass alle Subunternehmer auf Räumlichkeiten der ASt zurückgriffen, sei aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Die Angaben im Vordruck D.3.2 seien als Bestandteil der Eignungsprüfung für die Vergabeentscheidung wesentlich. Die Ag müsse ihnen entnehmen können, dass der Subunternehmer nach derzeitigem Verfahrensstand in der Lage sein werde, die Räumlichkeiten entsprechend den Vorgaben der Verdingungsunterlage anzubieten. Die Nachreichung der Unterlagen sei unbeachtlich. Die Ag sei an die von ihr selbst aufgestellte Vorgabe gebunden. Dem vorliegenden Verfahren liege wie auch dem Verfahren VK 3 45/06 der gleiche Teil A der Verdingungsunterlagen zu Grunde. Die Beigeladene ist mit Beschluss vom 15. August 2006 zu dem Verfahren hinzugezogen worden. Die Beigeladene beantragt Akteneinsicht. Ferner hat sie in der mündlichen Verhandlung Zurückweisung des Nachprüfungsantrags beantragt. Sie ist der Auffassung, der Nachprüfungsantrag sei unzulässig. Da Unklarheiten im Mengen- und Preisblatt der ASt vorlägen, bestehe keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags. Im Übrigen sei die Rüge, dass die Eignung der ASt auch bei Nichtberücksichtigung der Unterlagen feststellbar sei, verspätet. Bereits in der Bekanntmachung habe die Ag darauf hingewiesen, dass mit dem Angebot Referenzlisten vorzulegen seien. Dieser Hinweise finde sich des Weiteren in den Verdingungsunterlagen. Spätestens nach Erhalt der

8 - 8 - Verdingungsunterlagen habe die ASt den geforderten Nachweis von Referenzen mit Blick auf die Rechtsanwälte und Steuerberater unverzüglich als vergaberechtswidrig rügen müssen. Der Nachprüfungsantrag sei aber auch unbegründet. Der eindeutige Wortlaut in Bezug auf den Nachweis von Referenzen auch für Subunternehmer lasse für eine Auslegung keinen Raum. Für den Fall, dass der Subunternehmer keine Referenzobjekte vorweisen könne, habe er auf dem Vordruck D.3.1 "keine Referenzen" vermerken müssen. Folge der Nichtvorlage der Referenzlisten sei, dass das Angebot der ASt unvollständig sei und mangels nachgewiesener Eignung auszuschließen sei. Entsprechend verhalte es sich mit den fehlenden Angaben zur Infrastruktur. Auch hier habe von jedem Subunternehmer der Vordruck D.3.2 eingereicht werden müssen. Gegebenenfalls hätte ein Hinweis auf dem Vordruck, dass auf die Infrastruktur der ASt zurückgegriffen werde, genügt. Dass jeder Subunternehmer tatsächlich die Infrastruktur der ASt nutzen würde, bestreitet die Beigeladene. Zweifel ergäben sich daraus, dass jedenfalls einer der Subunternehmer angegeben habe, die Leistung vornehmlich in eigenen Räumlichkeiten erbringen zu wollen. Die Annahme der ASt, dass ein "zentraler" Hinweis stellvertretend für ihre Subunternehmer genüge, sei in keinem Fall nach den Vorgaben der Ausschreibung ausreichend. Tatsächlich habe die ASt einen solchen Hinweis in ihr Angebot aber auch nicht aufgenommen. Die Herleitung des Hinweises durch die ASt aus einem Konglomerat einzelner Angaben aus ihrem Angebot sei dagegen konstruiert. Die ASt müsse sich vorhalten lassen, warum sie den auch aus ihrer Sicht erforderlichen Hinweis nicht in den Vordruck D.3.2 aufgenommen habe. Hinsichtlich der fehlenden Unterschrift eines der Nachunternehmer gelte, dass die nachträgliche rechtsverbindliche Unterzeichnung eines Dokuments mit dessen Erläuterung oder Vervollständigung nicht vergleichbar sei. Die ASt habe im Ergebnis ihre Eignung nicht in dem von der Ag geforderten Umfang nachgewiesen und sei daher mit ihrem Angebot zwingend auszuschließen. In der mündlichen Verhandlung am 23. August 2006 hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen. Die Kammer hat ASt und Beigeladener antragsgemäß Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit keine geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen haben, wird ergänzend Bezug genommen.

9 - 9 - II. Der zulässige Nachprüfungsantrag ist unbegründet. 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Insbesondere hat die ASt die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße auf das 13 VgV-Schreiben der Ag vom 17. Juli 2006 gegenüber der Ag mit Schreiben vom 20. Juli 2006 und damit unverzüglich i.s.d. 107 Abs. 3 S. 1 GWB gerügt. 2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Das Angebot der ASt ist nicht zuschlagsfähig, weil es nicht die für die Eignungsprüfung geforderten Erklärungen enthält ( 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A). a) Gemäß 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote, die für einen Zuschlag in Betracht kommen, nur diejenigen Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) besitzen. Die von der Ag mit dem Vordruck D.3 Erklärungen zur Bietereignung sowie den Anlagen D.3.1 und D.3.2 geforderten Angaben und Erklärungen zu Referenzen und Infrastruktur sind Eignungsnachweise gemäß 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A. Erklärungen zum Nachweis der Eignung unterfallen nicht dem Begriff der Angaben und Erklärungen i.s.v. 21 Nr. 1 Abs. 1, 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25. Mai 2005, VII - Verg 8/05; Beschluss v. 25. November 2002, Verg 56/02). Vielmehr sind sie im Rahmen der 2. Wertungsstufe zu berücksichtigen. Fordert der Auftraggeber insoweit zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die Vorlage geeigneter Unterlagen, sind diese und zwar wie in den Verdingungsunterlagen gefordert mit dem Angebot einzureichen. Unterbleibt dies, ist das Angebot nicht zuschlagsfähig (s. auch 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss v. 19. Juni 2006, VK 3 45/06; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25. November 2002, Verg 56/02; a.a. OLG Celle, Beschluss v. 11. März 2004, 13 Verg 3/04: Anwendbarkeit des 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A bei der Forderung von Referenzen, zwingender Ausschluss nur bei erklärter Mindestanforderung). Die Ag hat die Erklärungen zur Bietereignung nach A.5 der Verdingungsunterlagen sowohl für den Bieter als auch für eventuelle Subunternehmer gefordert.

10 Ihre Grundlage findet diese Anforderung in 7 Nr. 4 VOL/A. Danach können von den Bewerbern zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Die Vorlage von Referenzen und Angaben zur Infrastruktur sowohl durch den Bieter als auch durch etwaige Subunternehmer begegnet keinen Bedenken. Referenzen dienen dem Nachweis der Fachkunde, Angaben zu den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten weisen die sachliche Leistungsfähigkeit nach. Im Hinblick eine vollständige Eignungsprüfung ist es gerechtfertigt, diese Angaben auch auf den Fall der Beauftragung von Subunternehmern zu erstrecken. b) Die ASt hat den Anforderungen an den fachlichen Eignungsnachweis nicht entsprochen, weil bei mehreren Subunternehmern die nach Vordruck D.3 geforderte Anlage D.3.1 und bei allen Subunternehmer die Anlage D.3.2 nicht mit Angebotsabgabe vorgelegt wurde. (1) Anlage D.3.1 (Referenzen) Für die Rechtsanwälte H, K, L und T sowie die W Steuerberatungsgesellschaft mbh fehlen unstreitig die entsprechenden Referenzlisten. Von der Vorlage von Referenzlisten kann die Ag im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise absehen, weil Rechtsanwälte und Steuerberater wie die ASt meint generell für die vorgesehenen Mentoring-Tätigkeiten der Module 3 und 4 geeignet seien. Die Ag hat für die Module 3 und 4 nicht vorgeschrieben, welche Berufsgruppen für das Mentoring in Frage kommen. Auf die Frage, ob Rechtsanwälte und Steuerberater in E- xistenzgründungsthemen grundsätzlich schon durch Ableistung der vorgeschriebenen Examens- bzw. Fachprüfungen geeignet sind, kommt es deshalb nicht an. Der Nachweis der Qualifikation (in Form von Referenzen) ist schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bewerber gemäß 97 Abs. 2 GWB und dem Gebot der Transparenz gemäß 97 Abs. 1 GWB, wie in den Verdingungsunterlagen vorgeschrieben, mit Angebotsabgabe zu leisten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25. November 2002, Verg 56/02; zum Transparenzgrundsatz und dem Gebot der Gleichbehandlung grundsätzlich: BGH, Urteil v. 7. Januar 2003, X ZR 50/01; Urteil vom 7. Juni 2005, X ZR 19/02). Es wäre

11 nicht vertretbar, im nachhinein ohne dass dies durch die Vergabestelle im Rahmen der Verdingungsunterlagen vorgegeben wäre bei einem Subunternehmer, der über eine andere geeignete berufliche Ausbildung verfügt (z.b. Diplom-Betriebswirt oder Diplom-Volkswirt) Referenzen zu verlangen, während bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater darauf verzichtet würde. Hinzu kommt, dass nicht jeder Rechtsanwalt oder Steuerberater schwerpunktmäßig in den von der Ausschreibung geforderten Rechtsgebieten tätig ist. Im Übrigen hat die Vergabestelle auch zu berücksichtigen, dass der Subunternehmer, der die Inhalte rein formal beherrscht, auch geeignet und in der Lage ist, den Stoff Dritten zu vermitteln. Die fehlenden fachlichen Eignungsnachweise können auch nicht dadurch ersetzt werden, dass die betreffenden Rechtsanwälte und Steuerberater im Vordruck D.3 ohne die Konsequenz der Nichtwertbarkeit ihres Angebotes hätten angeben können, sie verfügten über keine Referenzen. Diese Überlegung greift schon deshalb zu kurz, weil im Falle der Antwort "Nein" bei Ziffer 1. a) und b) im Anschluss die Frage c) hätte beantwortet müssen ("Ich/Wir verfügen über die notwendige Fachkunde bei Angebotserstellung, weil [hier bitte kurz darstellen, ob das mit der Angebotserstellung und der Ausführung bzw. der Leitung der Ausführung befasste Personal fachkundig im Sinne von a) oder b) ist]"). Die Ag hat damit das Vergabeverfahren auch für Newcomer ohne Referenzen geöffnet, gleichzeitig aber gerade nicht auf die Prüfung der notwendigen Fachkunde zur Ausführung der ausgeschriebenen Maßnahme verzichtet. (2) Anlage D.3.2 (Infrastruktur) Für sämtliche Subunternehmer fehlt zudem die Erklärung zur Infrastruktur. Zwar ist dem Angebot auf Seite 25 eine Anlage D.3.2 der ASt beigefügt, die Räumlichkeiten für alle 4 auszuführenden Module bezeichnet. Diese Anlage ersetzt jedoch nicht die nach Ziffer A.5 der Verdingungsunterlagen für jeden Subunternehmer geforderte Erklärung zur Infrastruktur. Die ASt hätte insoweit eine deutliche Erklärung abgeben müssen, dass der von ihr ausgefüllte Vordruck D.3.2 für alle Subunternehmer mitgelte. Die Ag war jedoch nicht verpflichtet, in dem von der ASt beigefügten Konzept zu ermitteln, ob die Subunternehmer der Module 3 und 4 die ausgeschriebene Tätigkeit ohne Beteiligung der ASt durchführen und damit Angaben der ASt zu Räumlichkeiten zu den Modulen 3 und

12 indirekt für die Subunternehmer mitgelten würden. Zum einen ergibt sich dies schon rein tatsächlich nicht in der von der ASt behaupteten Deutlichkeit aus ihrem Konzept. Zum anderen darf die Vergabestelle im Rahmen der Eignungsprüfung die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen (dazu oben) und ist nicht verpflichtet, auf versteckte Informationen in Rahmen eines Angebotskonzepts zurückzugreifen. Denn Sinn dieser Formulare ist auch, der Vergabestelle bei einer möglicherweise großen Anzahl von Bietern und der Fristgebundenheit einen schnellen Überblick über die für die Wertung relevanten Fragen zu ermöglichen. c) Das Angebot der ASt ist auch nicht ausnahmsweise zuschlagsfähig, weil die Verdingungsunterlagen in Ziffer A.5 unklar gewesen wären und damit ein zwingender Ausschluss nicht in Betracht kommt. Zwar weisen die Verdingungsunterlagen an der genannten Stelle darauf hin, dass Angebote, die nicht die erforderlichen Konzepte, das unterschriebene und ausgefüllte Mengen- und Preisblatt (E.1) sowie den ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck D.2 enthalten, zwingend ausgeschlossen werden und diese fehlenden Angaben nach Ablauf der Angebotsfrist nicht nachgeholt werden können. Der Hinweis, dass bei Bietergemeinschaften und Beteiligung von Subunternehmern die Angaben und Erklärungen (D.3, D.3.1 und D.3.2) für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeden Subunternehmer vorzulegen sind, folgt aber erst danach. Der Hinweis auf den Ausschluss bezieht sich außerdem nur auf Angaben und Erklärungen i.s.v. 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A, nicht aber auf Angaben und Erklärungen, die im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zu berücksichtigen sind. Für diese aber gilt, dass keine ausdrückliche Mindestanforderung in den Verdingungsunterlagen erklärt werden muss. Es reicht insoweit, dass die Vergabestelle in den Verdingungsunterlagen die Vorlage der Angaben verlangt. Ein Fehlen solcher Unterlagen führt daher auch im vorliegenden Fall zwingend zum Ausschluss. d) Offen bleiben kann, ob das von der ASt abgegebenen Angebot auch wegen Unklarheiten im Preisblatt ausgeschlossen werden musste (vgl. 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a VOL/A bzw. 7 Nr. 6 VOL/A). Die Ag durfte angesichts des klaren Ausschlusstatbestands von einer weiteren Ermittlung dieses Punktes absehen.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB. III. Die Beigeladene hat ihre Kosten selbst zu tragen. In entsprechender Anwendung von 162 Abs. 3 VwGO hat der unterliegende Antragsteller aus Gründen der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, wenn sich der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt und der Beigeladene sich darüber hinaus aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 5. August 2005, VII-Verg 31/05). Die erstgenannte Voraussetzung liegt im streitgegenständlichen Fall nicht vor. Die ASt hat sich allein gegen den Ausschluss ihres eigenen Angebotes aus der Wertung wegen fehlender Eignungsnachweise gewehrt. Sie wollte erreichen, dass ihr Ausschluss rückgängig gemacht wird. Damit hat sie kein Prozessrechtsverhältnis zu der Beigeladenen begründet. Die Beigeladene ist im Verhältnis zur ASt nicht als obsiegende Partei anzusehen (vgl. hierzu Beschlüsse des OLG Düsseldorf v. 15. Mai 2005, Verg 12/03; v. 29. April Verg 47/02). Es wäre deshalb, unbillig der ASt die Erstattung der Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat -, Cecilienallee 3, Düsseldorf, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

14 Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Burchardi Brauer

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