Konzept Wochenplatzbörse
|
|
- Lioba Beck
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Konzept Wochenplatzbörse Jugendliche verdienen durch Aushilfsarbeiten ihr eigenes Taschengeld Überarbeitet: April 2014 Regionale Jugendarbeit kakerlak Eystrasse Kirchberg
2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Ausgangslage Förderungspunkte Selbstwertgefühl und Verantwortung Integration Prävention Lehrstellensuche Generationenübergreifend Gesetzliche Bestimmungen Arbeitsrechtliche Bestimmungen Versicherung / Haftung Angaben für Firmen Finanzen / Arbeitszeit / Arbeitsbedingungen Entschädigung Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen Aufgaben der Jugendarbeitenden Ziele Zielgruppen Zielsetzungen in Bezug auf die Jugendlichen Zielsetzungen in Bezug auf die Arbeitgebenden Umsetzung der Wochenplatzbörse Trägerschaft Infrastruktur / Kontaktstelle Öffentlichkeitsarbeit Anmeldung Auftraggebende / Auftragnehmende Arbeitsaufträge / Auftragsgebende Wochenplatz Interessierte / Auftragsnehmende Beispiele für Arbeitsaufträge... 9 Regionale Jugendarbeit kakerlak Seite 2 / 9
3 1 Einleitung Das vorliegende Konzept beschreibt die Wochenplatzbörse der Regionalen Jugendarbeit kakerlak. Jugendliche erhalten die Möglichkeit durch Aushilfejobs bzw. Wochenplätze ihr eigenes Taschengeld zu verdienen. Nach erledigter Arbeit steigt das Selbstwertgefühl von Jugendlichen. Zudem werden ihre Selbstständigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein gefördert. Die Wochenplatzbörse dient der Integration von Jugendlichen in die Gesellschaft und wirkt präventiv. Sie ist ein integriertes, etabliertes und gut genutztes Angebot der Regionalen Jugendarbeit kakerlak. 2 Ausgangslage Die Regionale Jugendarbeit kakerlak gehört zu den Trägergemeinden Kirchberg, Aefligen, Kernenried, Ersigen, Rüdtligen-Alchenflüh, Lyssach, und der Kirchgemeinde, welche über 12'000 Einwohner zählen. Das Bedürfnis nach Wochenplätzen ist bei Jugendlichen in den Einzugsgemeinden sehr gross. Es besteht häufig ein Überangebot von Jobsuchenden im Vergleich zu Arbeitsanbietenden. 3 Förderungspunkte 3.1 Selbstwertgefühl und Verantwortung Das Selbstwertgefühl bei Jugendlichen wie auch bei Erwachsenen steigt nach gut erledigter Arbeit. Lob und der ausbezahlte Lohn drücken Anerkennung der Leistung aus. Den Jugendlichen wird zugemutet, dass sie diese Arbeitsleistung erbringen können und ihnen wird Verantwortung übertragen. 3.2 Integration Jugendliche arbeiten bei sehr unterschiedlichen Arbeitgebenden aus den Trägergemeinden. Dadurch erhalten sie einerseits einen Einblick in die Arbeitswelt und andererseits sind diese Tätigkeiten als kommunales Hilfesystem zu betrachten. Dabei setzen sich Arbeitnehmende und -gebende gegenseitig mit unterschiedlichen Werthaltungen und Normen auseinander. Während sich die beiden Seiten auf einander einlassen und die Arbeitsbedingungen und Erwartungen aushandeln, findet ein Sozialisationsprozess statt. Für Jugendliche ist dieser Sozialisationsprozess in das Gesellschaftssystem sehr wichtig sie fühlen sich integriert und lernen, selbständig zu interagieren. 3.3 Prävention Während Jugendliche ihre Arbeitsaufträge erledigen, betätigen sie sich körperlich und mental, was die körperliche und psychische Gesundheit fördert. Die Wertschätzung und Aner- Regionale Jugendarbeit kakerlak Seite 3 / 9
4 kennung der erwachsenen Person und das Selbstwertgefühl bei getaner Arbeit wirkt ebenfalls präventiv für die psychische Gesundheit. 3.4 Lehrstellensuche Wochenplätze bieten die Möglichkeit, erste Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Chancen bei der Lehrstellensuche steigen. Die Arbeitseinsätze zeigen, dass die Jugendlichen leistungsund verantwortungsbereit handeln. 3.5 Generationenübergreifend Die Wochenplatzbörse kann als Bindeglied zwischen den Generationen verstanden werden. Oft helfen die Jugendlichen betagten Leuten in Haus und Garten. Dabei können mögliche Vorurteile abgebaut und vertrauensvolle Beziehungen aufgebaut werden. 4 Gesetzliche Bestimmungen Diese Angaben dienen lediglich zu Informationszwecken. Es können hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit keine Ansprüche abgeleitet werden. Quellen: SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft), BECO (Berner Wirtschaft) 4.1 Arbeitsrechtliche Bestimmungen Grundsätzlich kommen bei jugendlichen ArbeitnehmerInnen ab dem 13. Lebensjahr die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in Anwendung. Dies jedoch nur, wenn der oder die Jugendliche bei einer Firma 1 angestellt ist. Für die Beschäftigung von unter 15- jährigen Jugendlichen muss vorgängig eine Meldepflicht bei der BECO eingeholt werden. Die meisten Betriebe (KMU, Einzelfirmen, AG/GmbH) verfügen über eine Betriebshaftpflichtbzw. Sachversicherung (Betriebe können über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen, diese ist aber nicht obligatorisch). Gemäss Auskunft der BECO kommt bei Arbeiten in Privathaushalten zum Beispiel Wochenplätzen das Arbeitsgesetz nicht zur Geltung. Mit der obligatorischen Krankenkasse (KVG) verfügen die Jugendlichen über eine private Unfallversicherung. 4.2 Versicherung / Haftung Die Versicherungen für Haftpflicht und Unfall liegen ausschliesslich in der Verantwortung des Arbeitnehmers bzw. Arbeitgebers. Die Jugendlichen sind grundsätzlich über ihre Eltern haftpflichtversichert. Gemäss der Unfallversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) sind nicht erwerbstätige Personen nicht versichert. Diese Personen müssen sich im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung gegen Unfälle versichern. 1 siehe 4.3. Angaben für Firmen Regionale Jugendarbeit kakerlak Seite 4 / 9
5 Die Wochenplatzbörse, bzw. die Regionale Jugendarbeit kakerlak, kann in keinem Fall haftbar gemacht werden. Die Verantwortung liegt bei den gesetzlichen Vertretern. Die rechtlichen Bestimmungen können bei den Jugendarbeitenden eingefordert werden. Die gesetzliche Vertretung der Jugendlichen unterschreibt eine Einwilligung, dass sie darüber informiert ist, wo die Jugendlichen arbeiten, was das Tätigkeitsfeld ist und wie die Versicherung geregelt ist. Die Versicherung (Haftpflicht und Unfall) ist Sache der Firmen oder Privatpersonen und der Jugendlichen. Die Regionale Jugendarbeit kakerlak kann in keinem Fall haftbar gemacht werden. 4.3 Angaben für Firmen Jugendliche in Arbeitseinsätzen im Rahmen des Wochenplatzangebotes der Regionalen Jugendarbeit kakerlak sind an Wochenarbeitsplätzen in Versicherungsfragen den Arbeitnehmern und übrigen Hilfspersonen des Betriebes grundsätzlich gleichgestellt. Sie müssen durch den Betrieb den jeweiligen Versicherungen nicht namentlich gemeldet werden, da deren Lohn nicht AHV pflichtig ist. Die meisten Betriebe (KMU, Einzelfirmen, AG/GmbH) verfügen über eine Betriebshaftpflicht- bzw. Sachversicherung (Betriebe können über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen, diese ist aber nicht obligatorisch). Sachschäden, verursacht durch Jugendliche an Einrichtungen des Betriebs (zb Feuer-, Glas- oder Wasserschäden). Zuständig: Sachversicherung des Betriebs (in der Regel nicht obligatorisch, die meisten Betriebe haben sich jedoch versichert). Sachschäden, verursacht durch Jugendliche an Gerätschaften des Betriebs (zb Bürotelekommunikationsanlagen und -geräte, Maschinen). Zuständig: Sachversicherung bzw. Technische Versicherung des Betriebs (nicht obligatorisch, muss grundsätzlich zusätzlich durch den Betrieb abgeschlossen werden). Personen- oder Sachschäden, verursacht durch Jugendliche gegenüber Dritten (zb Kunden oder Kundeneigentum, Gäste, Besucher). Zuständig: Betriebshaftpflichtversicherung des Betriebs (in der Regel nicht obligatorisch, die meisten Betriebe haben sich jedoch versichert). Die Privathaftpflichtversicherung der Jugendlichen (oder deren Eltern) schliesst in der Regel die Haftpflicht im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit aus (z. B. Arbeit am Wochenarbeitsplatz). Die Jugendlichen sind gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), welche für Gewerbebetriebe obligatorisch ist, bei einem Unfall im Betrieb mitversichert. Allfällige Heilungs- und Invaliditätskosten sind gedeckt. Mit der obligatorischen Krankenkasse (KVG) verfügen die Jugendlichen über eine private Unfallversicherung. Im Schadenfall geht aber der Versicherungsschutz der betrieblichen UVG vor. Regionale Jugendarbeit kakerlak Seite 5 / 9
6 5 Finanzen / Arbeitszeit / Arbeitsbedingungen Diese Angaben dienen lediglich zu Informationszwecken. Es können hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit keine Ansprüche abgeleitet werden. Quellen: SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft), BECO (Berner Wirtschaft) 5.1 Entschädigung Die Jugendlichen werden je nach Alter und Art der Arbeit mit 6 bis 12 Franken pro Stunde entschädigt. Die Auszahlung folgt unmittelbar nach geleisteter Arbeit. Ausnahmen bilden Daueraufträge, bei welchen eine Absprache zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn getroffen wurde. 5.2 Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen 2 Alter Erlaubte Tätigkeiten Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit Besonderheiten Jahre ab 13 Jahren bis 15 Jahre Generelle Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher* Innerhalb oder ausserhalb der Lehre Leichte Arbeiten (z.b. Ferienjobs, Schnupperlehren, kleine Erledigungen) Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung Meldepflicht des Arbeitgebers bei der BECO Tägliche Arbeitszeit: Nicht länger als die andern im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden; höchstens 9 Std. pro Tag Bis 16 Jahre: Maximal bis 20 Uhr Ab 16 Jahre: Maximal bis 22 Uhr Vor Berufsschultagen: Maximal bis 20 Uhr Mindestens 12 Std. Ruhezeit pro Tag 45 bzw. 50 Std. wöchentliche Höchstarbeitszeit Während der Schulzeit: 3 Stunden pro Tag, 9 Stunden pro Woche In den Ferien und in Berufswahlpraktika: - 8 Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 und 18 Uhr - Max. die halbe Dauer der Schulferien - Berufswahlpraktika maximal 2 Wochen bis 13 Jahre: 3 Stunden pro Tag, 9 Stunden pro Woche Schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren: Während der Schulzeit: 3 Stunden pro Tag, 9 Stunden pro Woche In den Ferien: - 8 Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 und 18 Uhr - Max. die halbe Dauer der Schulferien Bei vorzeitiger Schulentlassung: Beginn der Lehre mit Bewilligung der kantonalen Behörde bereits ab 14 Jahren möglich. Die Beschäftigung darf keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Entwicklung der Jugendlichen haben und weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigen. Die Beschäftigung darf keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Entwicklung der Jugendlichen haben und weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigen. 2 Quelle: SECO Arbeitsbedingungen, Jugendarbeitsschutz Regionale Jugendarbeit kakerlak Seite 6 / 9
7 Zu beachten sind aber in jedem Fall die Beschäftigungsverbote bzw. -einschränkungen für folgende Tätigkeiten: Gefährliche Arbeiten; Bedienung von Gästen in Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Barbetrieben; Bedienung von Gästen in Hotels, Restaurants und Cafes; Beschäftigung in Kinos, Zirkussen und Schaustellerbetrieben 6 Aufgaben der Jugendarbeitenden Die Jugendarbeitenden unterhalten eine Kartei, in der sowohl die Jobanbieter wie auch die Jugendlichen aufgeführt sind. Diese dient der Vermittlung von Wochenplätzen. Die Jugendarbeitenden nehmen eine partizipative Arbeitshaltung ein. Das heisst, dass die aktive Teilnahme der Interessierten gefördert und ermöglicht wird. Vorhandene Ressourcen sollen erkannt und genutzt werden. Vor Antritt der Stelle haben die Jugendarbeitenden darauf zu achten, dass ArbeitnehmerInnen das Formular «Anmeldung ArbeitnehmerIn» bei ihnen unterzeichnet eingegangen ist. Zudem muss das Konzept "Wochenplatzbörse" von den Erziehungsberechtigten gelesen werden. Die Jugendarbeitenden vereinbaren ein Erstgespräch und begleiten die Jugendlichen zu diesem. Beim Erstgespräch werden die zu erledigenden Arbeiten, die Lohnverhandlungen und die Anliegen der ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn thematisiert. Nach 6-8 Wochen suchen die Jugendarbeitenden jeweils den telefonischen Kontakt zu den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden um evtl. Schwierigkeiten aufzugreifen. Bei Schwierigkeiten, Anliegen oder Fragen kann die Regionale Jugendarbeit für ein Klärungsgespräch beigezogen werden. Ziel ist es nicht den Wochenplatz aufzulösen, sondern gemeinsam nach geeigneten Lösungsmöglichkeiten zu suchen. 7 Ziele 7.1 Zielgruppen Jugendliche ab 13 Jahren bis Ende des 17. Altersjahrs aus dem Einzugsgebiet der Regionalen Jugendarbeit kakerlak. Privatpersonen aus den Trägergemeinden der Regionalen Jugendarbeit kakerlak, welche kleinere Arbeiten zu vergeben haben. Geschäfte und Firmen aus den Trägergemeinden der Regionalen Jugendarbeit kakerlak, welche kleinere Arbeiten zu vergeben haben. 7.2 Zielsetzungen in Bezug auf die Jugendlichen Es besteht eine niederschwellige, kostenlose Wochenplatzbörse. Die Jugendlichen der Trägergemeinden sind informiert über das Angebot der Wochenplatzbörse und wissen, wie sie sich dafür anmelden können. Es wird darauf geachtet, dass Arbeiten nach den Fähigkeiten und nicht nach Geschlecht verteilt werden (Gender). Regionale Jugendarbeit kakerlak Seite 7 / 9
8 7.3 Zielsetzungen in Bezug auf die Arbeitgebenden Die Bevölkerung aus den Trägergemeinden der Regionalen Jugendarbeit kakerlak ist über die «Wochenplatzbörse» informiert und beansprucht das Angebot bei Interesse. Sie stellt Wochenplätze bzw. kleinere oder grössere, mehr oder weniger regelmässige Arbeitsaufträge für Jugendliche zur Verfügung. (Dies zu ihrer eigenen Entlastung wie auch zur Förderung der Integration von Jugendlichen in die Arbeitswelt.) 8 Umsetzung der Wochenplatzbörse 8.1 Trägerschaft Die Wochenplatzbörse ist ein niederschwelliges Angebot der Regionalen Jugendarbeit kakerlak. Ausschliesslich Jugendliche aus den Trägergemeinden können diesen Dienst beanspruchen. 8.2 Infrastruktur / Kontaktstelle Für die Wochenplatzbörse bietet die Info- und Beratungsstelle kakerlak die nötige Infrastruktur und dient zugleich als Kontaktstelle. 8.3 Öffentlichkeitsarbeit Für die Wochenplatzbörse wird über verschiedene Wege geworben. Auf der Info- und Beratungsstelle sind Flyer, Merkblätter wie auch Anmeldeformulare für Arbeitnehmende und - gebende vorhanden. Dieselben sind auch auf der Webseite auffindbar. Diese Unterlagen sind das primäre Werbematerial. Bei Anlässen, Präsentationen, Vorstellungsrunden, persönlichen Gesprächen und via Zeitungsberichte, Briefe, Gemeindebulletins und Plakate wird auf die Wochenplatzbörse hingewiesen. 9 Anmeldung Auftraggebende / Auftragnehmende 9.1 Arbeitsaufträge / Auftragsgebende Für die Aufnahme von Arbeitsaufträgen wird das entsprechende Anmeldeformular ausgefüllt. Dieses Formular enthält die wichtigsten Informationen, welche die Regionale Jugendarbeit kakerlak für die Vermittlung benötigt. Weiter werden sie anhand dieses Konzeptes über die Entschädigung und die gesetzlichen Bestimmungen informiert. 9.2 Wochenplatz Interessierte / Auftragsnehmende Für die Aufnahme von Wochenplatz Interessierten wird ein vorgedrucktes Formular ausgefüllt. Dieses Formular enthält die wichtigsten Informationen, welche die Regionale Jugendarbeit kakerlak für die Vermittlung benötigt. Weiter werden die Erziehungsberechtigten anhand Regionale Jugendarbeit kakerlak Seite 8 / 9
9 dieses Konzeptes über die Entschädigung und die gesetzlichen Bestimmungen informiert. Damit ein Wochenplatz vermittelt wird, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet das Konzept zu lesen und die Einverständniserklärung zu unterzeichnen. Alle Wochenplatzformulare wie auch das Konzept sind auf der Homepage der Jugendarbeit kakerlak unter Downloads zu finden oder können direkt bei der Info- und Beratungsstelle bezogen werden. 10 Beispiele für Arbeitsaufträge Arbeiten im/rund ums Haus Rasenmähen Einfache Gartenarbeiten Autowaschen Putzarbeiten Einkäufe erledigen Mithilfe bei Arbeiten im Haushalt Arbeiten in Firmen, Läden etc. Putzarbeiten Lagerarbeiten Auslieferungen Einfache Transportarbeiten Werbezettel verteilen Weitere Arbeiten Kinder hüten Unterstützung betagter Menschen (Haushaltsarbeiten, Einkäufe etc.) Unterstützung im Umgang mit sozialen Netzwerken Tiere ausführen/versorgen Briefe falten/einpacken Und vieles mehr Genehmigt an der Jugendkommissionssitzung vom 30. April 2014 Felix Weiss Jugendarbeiter Margrit Dummermuth Präsidentin Regionale Jugendkommission Regionale Jugendarbeit kakerlak Seite 9 / 9
Jugendarbeitsschutz. Informationen für Jugendliche bis 18 Jahre. SECO Arbeitsbedingungen
Jugendarbeitsschutz Informationen für Jugendliche bis 18 Jahre SECO Arbeitsbedingungen Unsere Organisation Herausgeberin: SECO Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen www.seco.admin.ch SECO Direktion Text:
MehrMerkblatt Jugendliche im Gastgewerbe: Neuheiten ab 1. Januar 2008
Merkblatt Jugendliche im Gastgewerbe: Neuheiten ab 1. Januar 2008 I. Einleitung Per 1. Januar 2008 traten der revidierte Artikel 29 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) und die neue Jugendarbeitsschutzverordnung
Mehr2.06 Stand am 1. Januar 2005. Hausdienstarbeit. Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen:
2.06 Stand am 1. Januar 2005 Hausdienstarbeit Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen: Raumpflegerin/Raumpfleger; Kindermädchen (Au-pair-Mädchen/-Mann;
MehrJugendarbeitsschutz. Informationen für. Jugendliche bis 18 Jahre. SECO Arbeitsbedingungen Publikation
Jugendarbeitsschutz Informationen für Jugendliche bis 18 Jahre SECO Arbeitsbedingungen Publikation 2 Herausgeber: SECO, Arbeitsbedingungen, 3003 Bern www.seco.admin.ch Text: Thomas Bertschy, SECO Redaktion:
Mehr(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) vom 28. September 2007 (Stand am 1. August 2014)
Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) 822.115 vom 28. September 2007 (Stand am 1. August 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes
MehrFerienarbeit Kurzinformationen für Jugendliche und Arbeitgeber
Ferienarbeit Kurzinformationen für Jugendliche und Arbeitgeber Sicherheit ist erstes Gebot. Unfälle werden meistens an den ersten Arbeitstagen verursacht. Jugendliche Ferienjobs bieten Gelegenheit, -
MehrJung und Alt Miteinander im Kiez. Begegnung auf Augenhöhe: GiG Taschengeldbörse
GiG Taschengeldbörse Jung und Alt Miteinander im Kiez Matterhornstraße 37-39 14129 Berlin Tel.: 0172 20 33 439 taschengeldboerse@gig-hochbetagt.de Jung und Alt Miteinander im Kiez Als erste Taschengeldbörse
Mehr(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008)
Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) 822.115 vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes
MehrBetreuung oder Pflege von Angehörigen zuhause
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Rechtsdienst und Entscheide Betreuung oder Pflege von Angehörigen zuhause Rechtliche Fragen In dieser Broschüre finden Sie Antworten auf: rechtliche Fragen bei der Auswahl
MehrKonzept Jobbörse. Kinder- und Jugendfachstelle Lyss und Umgebung Mühleplatz 8b 3250 Lyss /
Konzept Jobbörse Kinder- und Jugendfachstelle Lyss und Umgebung Mühleplatz 8b 3250 Lyss 032 387 85 65/ 077 422 94 74 jugendfachstelle@lyss.ch Inhaltsverzeichnis Ausgangslage... 3 Idee... 3 Zielgruppen...
MehrMerkblatt über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz Merkblatt über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden ArG: Arbeitsgesetz,
MehrMerkblatt Jugendliche im Gastgewerbe
Merkblatt Jugendliche im Gastgewerbe I. Einleitung Per 1. Januar 2008 traten der revidierte Artikel 29 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) und die neue Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz,
MehrGesetzliche Unfallversicherung beim Ferienjob
Gesetzliche Unfallversicherung beim Ferienjob Endlich Ferien! Keine Schule, keine Uni! Faulenzen, ausschlafen, verreisen! Viele Schüler und Studierende nutzen aber auch die freie Zeit, um ein bisschen
MehrBetriebsreglement* Hausaufgabenunterstützung der Schülerbetreuung Malters
* Hausaufgabenunterstützung der Schülerbetreuung Malters Version: 03.07.2018 Dokumentenhistorie Datum Freigabe Autor Änderungsgegenstand Juli 2018 K. Hächler / T. Koller Inhalt erarbeitet. 2/9 Inhaltsverzeichnis
MehrTaschengeldbörse Elsdorf
Taschengeldbörse Elsdorf Jugendliche bieten ihre Hilfe für kleine Jobs an! Langeweile? Knapp bei Kasse? Die Taschengeldbörse kann Dir helfen, Deine Taschengeldkasse etwas aufzubessern, gleichzeitig jemand
MehrMERKBLATT ZUM SCHUTZ DER JUGENDLICHEN ARBEITNEHMENDEN
MERKBLATT ZUM SCHUTZ DER JUGENDLICHEN ARBEITNEHMENDEN Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen zum Schutz der jugendlichen
MehrReglement und Vorsorgeplan der Pensionskasse für Angestellte der Römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich
10 Personalvorsorge 10.1 Reglement und Vorsorgeplan der Pensionskasse für Angestellte der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich 10.2 Vorsorge bei Teilzeitanstellungen 10.3 Mutterschaftsentschädigung
MehrSie brauchen Unterstützung und Entlastung bei einfachen, ungefährlichen Arbeiten in Haus, Wohnung, Garten oder im Alltag
Hilfe für Senioren Jobs für Jugendliche Die Taschengeldbörse Oberasbach Für Senioren: Älter werden Wohnen bleiben in Oberasbach Sie brauchen Unterstützung und Entlastung bei einfachen, ungefährlichen Arbeiten
MehrTaschengeldbörse Kamp-Lintfort
Merkblatt für Teilnehmende der Taschengeldbörse Allgemeine Hinweise und Rahmenbedingungen Die Taschengeldbörse richtet sich an Jugendliche zwischen 14 und 20 Jahren (Jobber) sowie an Privatpersonen mit
MehrPflegefinanzierung im Kanton Thurgau
Sozialversicherungszentrum Thurgau Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Sozialversicherungszentrum Thurgau St. Gallerstrasse 11, Postfach 8501 Frauenfeld T 058 225 75 75, F 058 225 75 76 www.svztg.ch Öffnungszeiten:
MehrVon der Sonderschule zur Arbeitswelt
Von der Sonderschule zur Arbeitswelt Eine Informationsbroschüre der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten Kanton Aargau der Invalidenversicherung des Kantons Aargau und der Pro Infirmis Aargau
MehrJugendarbeitsschutz. Informationen für Jugendliche bis 18 Jahre. SECO Arbeitsbedingungen
Jugendarbeitsschutz Informationen für Jugendliche bis 18 Jahre SECO Arbeitsbedingungen Unsere Organisation Herausgeberin: SECO Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen www.seco.admin.ch SECO Direktion Gestaltung:
MehrMerkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe
Telefon 055 646 66 90 E-Mail: arbeitsinspektorat@gl.ch www.gl.ch Arbeits-Inspektorat Zwinglistrasse 6 8750 Glarus Merkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe Wöchentliche Arbeitszeit (Art. 9 ArG,
MehrAntrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Internationale Angelegenheiten Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden
MehrVersicherungen. Oberwalliser Landwirtschaftskammer, 3930 Visp, Tel. 027 945 15 71, Email: info@olk.ch
1 Versicherungen Der Arbeitgeber ist verpflichtet die erforderlichen Massnahmen für die Deckung der Sozial-Versicherungen für die Angestellten zu treffen. Die Oberwalliser Landwirtschaftskammer (OLK) empfiehlt
MehrFamilienzulagen ab 2019
Familienzulagen ab 2019 WAS Wirtschaft Arbeit Soziales Ausgleichskasse Luzern Würzenbachstrasse 8 Postfach 6000 Luzern 15 Telefon +41 41 375 05 05 www.was-luzern.ch Leistungen Familienzulagen 1 000 Franken
MehrGemeinsam besser versichert.
Gemeinsam besser versichert. Ausgleichskasse / Familienausgleichskasse / Personalvorsorge PROMEA 1 Sozialversicherungen PROMEA. Mit dem Ziel, ein versiertes, vielseitiges Kompetenzzentrum im Sozialversicherungs
Mehr1. Einleitung. 2. Ziele der Jobbörse. 3. Der / Die Arbeitgeber / in. 4. Der / Die Jugendliche
1. Einleitung Erinnern Sie sich noch an Ihren ersten kleinen Lohn oder das erste selbstverdiente Sackgeld? Viele gingen während der Schulzeit irgendwelchen Arbeiten nach um etwas zu sparen und um sich
MehrVorsorgecheckliste für Firmengründer. Sicherheit und Vorsorge für Sie, Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden
Vorsorgecheckliste für Firmengründer Sicherheit und Vorsorge für Sie, Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden 2 Vorsorgecheckliste für Firmengründer Vorsorge- und Versicherungswelt für Firmengründer Für
MehrRechtliche Grundlagen ArG Art. 12f., 31; ArGV 1 Art. 25f.; ArGV 5 Art. 17; OR Art. 321c
1. Überstunden/Überzeit Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr nicht zu Überzeit angehalten werden. 16-jährige und ältere Jugendliche können innerhalb der Tagesarbeitszeit ab 6 Uhr (resp.
MehrKonzept Jobbörse. Kinder- und Jugendfachstelle Lyss und Umgebung Mühleplatz Lyss /
Konzept Jobbörse Kinder- und Jugendfachstelle Lyss und Umgebung Mühleplatz 8 3250 Lyss 032 387 85 65/ 077 422 94 74 jugendfachstelle@lyss.ch Verzeichnis Ausgangslage... 3 Idee... 3 Zielgruppe... 3 Ziele...
MehrStand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2008 bei Beiträgen und Leistungen
1.2008 Stand am 1. Januar 2008 Änderungen auf 1. Januar 2008 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-6 Leistungen der IV 7 Berufliche Vorsorge 8 Erwerbsersatz 9 Auskünfte und weitere
Mehr6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005
6.02 Stand am 1. Juli 2005 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrTaschenGeldBörse Gladbeck
TaschenGeldBörse Gladbeck Anmeldeformular für Jugendliche Daten Vor-, Nachname Geburtsdatum Geschlecht männlich weiblich Straße, Nummer PLZ, Ort Schule Telefon E-Mail Vorhandener Versicherungsschutz Privathaftpflichtversicherung
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Höhere Fachprüfung Obligatorische Unfallversicherung (UV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Höhere Fachprüfung 2008 Obligatorische Unfallversicherung (UV) Aufgaben Name / Vorname: : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der
MehrAn die kantonalen Arbeitsämter. Bern, 31. Mai Unser Zeichen: TCGA/gre/chh 330 / 06-Weisung _def_d
Staatssekretariat für Wirtschaft Secrétariat d Etat à l économie Segretariato di Stato State Secretariat for Economic Affairs d ll' i An die kantonalen Arbeitsämter Bern, 31. Mai 2006 Unser Zeichen: TCGA/gre/chh
MehrWichtige Mitteilung an unsere Mitglieder
EAK-Mitteilung Nr. 40 Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder AHV-rechtliche Behandlung der Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig seit
MehrBetriebsreglement Schulergänzende Betreuung
Betriebsreglement Schulergänzende Betreuung Primarschule Rickenbach www.primarschule-rickenbach.ch 1 Zusammenfassung Das nachfolgende Regelwerk gibt umfassend Auskunft über Sinn, Zweck und Organisation
MehrIn guten Händen. Von Caritas zu Hause betreut.
In guten Händen. Von Caritas zu Hause betreut. Richtlinien 1 Absicht 1.1 Bedürfnisse hier, Bedürfnisse dort Betagte Menschen möchten so lange wie möglich zu Hause leben, auch wenn sie Hilfe brauchen. Und
MehrMuster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV
Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Temporär-Rahmenarbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als
Mehr4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004
4.02 Stand am 1. Januar 2004 Taggelder der IV 1 Allgemeines Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der IV: Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der
MehrAnstellungsbedingungen in Kürze
Personaldienst Anstellungsbedingungen in Kürze Informationen für Mitarbeitende Ausgabe Oktober 2015 Arbeitszeiten Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für das KSA-Personal (ausgenommen
Mehr«Erstinformation an neu zuziehende Ausländerinnen und Ausländer im Kanton Schwyz» Konzept und Vorgehen
Volkswirtschaftsdepartement Amt für Migration «Erstinformation an neu zuziehende Ausländerinnen und Ausländer im Kanton Schwyz» Konzept und Vorgehen Inhalt Einleitung Seite 3 Rechtliche Grundlagen Seite
MehrE. Öffentliches Arbeitsrecht (Öffentlich-rechtliche Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitnehmer/innen-Schutzes)
E. Öffentliches Arbeitsrecht (Öffentlich-rechtliche Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitnehmer/innen-Schutzes) I. Arbeitsgesetz Das Arbeitsgesetz und die ergänzenden Verordnungsbestimmungen stellen
MehrAnmeldung für Arbeitgebende im vereinfachten Abrechnungsverfahren (BGSA)
Anmeldung für Arbeitgebende im vereinfachten Abrechnungsverfahren (BGSA) Hinweis Das vereinfachte Verfahren ist nicht anwendbar für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Kommanditaktiengesellschaft) und Genossenschaften
MehrDie obligatorische Unterstellung sämtlicher in der Schweiz tätigen Selbständigerwerbenden
Merkblatt Januar 2013 123456 Merkblatt Familienzulagen: Obligatorische Unterstellung der Selbständigerwerbenden ab 1. Januar 2013 Die Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 18. März 2011,
Mehr2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb
2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich müssen von jeder Lohnzahlung
MehrWegleitung. zur Verordnung 5 zum. Arbeitsgesetz. Jugendarbeitsschutz. SECO Arbeitsbedingungen Publikation
Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz Jugendarbeitsschutz SECO Arbeitsbedingungen Publikation Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz Jugendarbeitsschutz SECO Arbeitsbedingungen Publikation
MehrBlockzeiten im Kindergarten und in der Primarschule
Blockzeiten im Kindergarten und in der Primarschule 1. Schuljahr 2017/18 1. Einleitung Die Primarschule und der Kindergarten der Scolaviva bieten für das Schuljahr 2017/18 ein Blockzeitenmodell mit Betreuung
MehrSCHADENANZEIGE 1/5 Unfall-Meldung UVG
SCHADENANZEIGE 1/5 Unfall-Meldung UVG Ansprechpartner PC- oder Bankverbindung E-Mail MWST-pflichtig Ja Nein Unfall Zahnschaden Berufskrankheit Rückfall Geschlecht W M Tel.-Nr. / Handy Nr. Zivilstand Ledig
MehrMerkblatt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Taschengeldbörse
Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt keine Rechtsberatung darstellt. Alle Angaben sind ausschließlich als Information und Orientierungshilfe zu verstehen. Die Koordinierungsstelle übernimmt keine
MehrRAHMENVEREINBARUNG 1/5
RAHMENVEREINBARUNG 1. Zweck dieser Vereinbarung Die vorliegende Rahmenvereinbarung bezweckt die generelle Regelung von Rechten und Pflichten zwischen der next work AG und dem Arbeitnehmer. Der/die Arbeitnehmende
MehrBundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung
[Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung Vorentwurf Vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach
MehrKreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV)
Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV) Gültig ab 1. Januar 2004 Stand: 1. Januar 2008 318.102.05 d ALV 8.08 2 Vorwort Das auf den 1. Juli 2003 in Kraft getretene
MehrEinwohnergemeinde Bremgarten bei Bern
Einwohnergemeinde Bremgarten bei Bern Betriebsbestimmungen für die Kindertagesstätte "Stärnschnuppe" Bremgarten ab. Januar 06 . Sinn und Zweck - Ziele und Grundsätze Die Einwohnergemeinde Bremgarten bei
MehrNormalarbeitsvertrag für den Hausdienst im Kanton Bern (NAV BE)
Allgemeines Wenn Sie eine Betreuungsperson anstellen, werden Sie zum Arbeitgeber. Dies gilt für jede Anstellung im Privathaushalt, sei das Arbeitspensum auch noch so klein. Seit dem 1. Januar 2008 gilt
MehrAnleitung zum Ausfüllen des Arbeitsvertrags
Koordinationsstelle Berner Modell freie Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderungen HelpLine 031 300 33 70 info@bernermodell.ch Anleitung zum Ausfüllen des Arbeitsvertrags 1. Personalien Als erstes
MehrTeenager Jobbörse. Sinn und Zweck Wir bieten Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung mit Verdienstmöglichkeit.
www.juko-speuz.ch Teenager Jobbörse Sinn und Zweck Wir bieten Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung mit Verdienstmöglichkeit. Teenager Jobbörse Teenager Jobbörse wird durch den Elternverein
MehrSCHNUPPERLEHRE. » Beachten Sie: BERUFSORIENTIERUNG FÜR JUGENDLICHE DREI VARIANTEN DER SCHNUPPERLEHRE :
SCHNUPPERLEHRE BERUFSORIENTIERUNG FÜR JUGENDLICHE Schnuppern ist das kurzfristige und entgeltfreie Beobachten und Verrichten einzelner Tätigkeiten in einem Betrieb durch Jugendliche. Die Schnupperlehre
MehrMerkblatt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Taschengeldbörse
Merkblatt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Taschengeldbörse Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt keine Rechtsberatung darstellt. Alle Angaben sind ausschließlich als Information und Orientierungshilfe
MehrArbeitsrechtliche Bestimmungen für Jugendliche und Lernende in der beruflichen Grundausbildung; Merkblatt des Personalamts
Seite 1 Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Jugendliche und Lernende in der beruflichen Grundausbildung; Merkblatt des Personalamts Das Personalrecht des Kantons Zürich enthält im Gegensatz zum Arbeitsgesetz
MehrSCHWYZER SCHLÜSSEL ZUR SOZIALEN SICHERHEIT
SCHWYZER SCHLÜSSEL ZUR SOZIALEN SICHERHEIT Ihre Sozialversicherungen unser Metier. Wir sind für Sie da. Als kantonal verankertes Kompetenzzentrum sichern wir der gesamten Schwyzer Bevölkerung den Zugang
MehrBKS JUGEND. Leitbild Jugendpolitik Kanton Aargau
BKS JUGEND Leitbild Jugendpolitik Kanton Aargau Dieses Leitbild ist im Auftrag des Regierungsrates entstanden aus der Zusammenarbeit der regierungsrätlichen Jugendkommission und der kantonalen Fachstelle
MehrSpielregeln im Berufsleben einhalten
Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,
MehrGenossenschaft Sportversicherungskasse SVK. Herzlich Willkommen
Genossenschaft Sportversicherungskasse SVK Herzlich Willkommen Themen Vorstellung der SVK Versicherungspflicht Versicherte Personen Deckungsumfang Gesetzgebung Unfallversicherung Unfall Brillenschäden
MehrGemeinde Maisprach KONZEPT MITTAGSTISCH. vom
Gemeinde Maisprach KONZEPT MITTAGSTISCH vom 04. November 2014 Konzept Mittagstisch Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. AUSGANGSLAGE... 3 1.1 Grundlage... 3 1.2 Angebot... 3 1.3 Trägerschaft... 3 2. ZIELE UND
MehrFamilienzulagen im Kanton Zug
Familienzulagen im Kanton Zug Seit 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung im Kanton Zug in Kraft. Mit den Familienzulagen wird bezweckt,
MehrArbeitszeit- Kontrolle
Arbeitszeit- Kontrolle Erläuterungen zur Arbeitszeit-Kontrolle Festhalten von Überzeitarbeit und Minderstunden. Die Arbeitszeit-Kontrolle ist während mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Gesamtarbeitsvertrag
MehrK l i e n t e n r u n d s c h r e i b e n
K l i e n t e n r u n d s c h r e i b e n Wien, im Juni 2015 Inhaltsverzeichnis: Kündigung eines Handelsvertreters (HV) wegen vorzeitiger Alterspension kein Ausgleichsanspruch Seite 1 Geschäftsführerhaftung
MehrPsychische Gesundheit und Beschäftigung
OECD-Länderbericht Schweiz Psychische Gesundheit und Beschäftigung Herausforderungen und Empfehlungen IIZ-Tagung, 23. Oktober 2014, Solothurn Eliane Boss Wirth 2 Inhalt OECD-Projekt 2010-2013 CH - Generelle
MehrArbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse:
Arbeitsvertrag zwischen Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (Gesetzliche Vertretung) [Arbeitgeber/in] und Name, Vorname: Adresse: Geburtsdatum:
MehrBeitragspflicht. Ausgabe 2007
Beitragspflicht Beitragspflicht auf Löhne und weitere Leistungen des Arbeitgebers an Ausgleichskassen und Versicherungen gemäss den gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen Ausgabe 2007 Departement
MehrFür jeden Einsatz in einem Drittbetrieb muss ein Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. (siehe Punkt 3.2 des Arbeitsvertrages)
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Rechtsdienst Vertragswesen im Personalverleih Kommentar zum Leih- oder Regiearbeitsvertrag Auf den Leiharbeitsvertrag sind einerseits die Vorschriften von Art. 319 ff.
MehrAsylwerber in der Grundversorgung 110,-- Erw. + 80,-- pro Kind im Monat
Dienstleistungsscheck seit 01.04.2017 auch für Asylwerber mit weißer Karte, die seit mindestens 3 Monate im Asylverfahren zugelassen sind Asylwerber in der Grundversorgung 110,-- Erw. + 80,-- pro Kind
MehrAnmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel
Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel 1. Hilfsmittel Welche Hilfsmittel (Prothesen, Rollstuhl usw.) beantragen Sie? Gewünschte Lieferfirma (bitte Rechnungskopien, Kostenvoranschläge beilegen) 2. Personalien
MehrWeisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV)
Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV) Gültig ab 1. Januar 2005 318.303.03 d 4.07 2 Vorbemerkung Die 1. BVG-Revision
MehrAnlauf-und Beratungsstelle Lerchenfeld Triage, Begleitung, Koordination Freiwilligenarbeit
Anlauf-und Beratungsstelle Lerchenfeld Triage, Begleitung, Koordination Freiwilligenarbeit Ein Projekt des Vereins Kontakt: Sarah Renker-Trachsel Dipl. Sozialmanagerin Lerchenfeldstrasse 67 078 940 76
MehrArbeitszeit und Überzeit von Schulleitenden
Kanton Zürich Bildungsdirektion Lehrpersonal Arbeitszeit und Überzeit von Schulleitenden 270-70 IN 5. Dezember 2016 2/5 Inhalt 1. Arbeitszeit und Überzeit von Schulleitenden 3 1.1. Arbeitszeit 3 1.2. Arbeitszeitsaldo
MehrÖffentlicher Verkehr. Willkommen beim Personalverband transfair SBB CFF FFS
Öffentlicher Verkehr Willkommen beim Personalverband transfair SBB CFF FFS Unser Engagement Als Personalverband für Arbeitnehmende im Service Public setzen wir uns eigenständig, mutig und persönlich für
MehrReglement 10. Schuljahr in auswärtigen Schulen
Reglement 10. Schuljahr in auswärtigen Schulen 08. Juni 2009 / SB Seite 1 von 7 Ende der obligatorischen Schulzeit was nun? Liebe Eltern, Liebe Erziehungsberechtigte, Ihr Kind wünscht ein 10. Schuljahr
MehrInformationen 2015/2016 für Gemeinden und Medien
Informationen 2015/2016 für Gemeinden und Medien Rückblick 2015 - Projekte Anlässe und Aktivitäten o Info- und Beratungsstelle - erste Umbauarbeiten abgeschlossen Im Frühling wurden die neu ausgebauten
MehrWas tun bei Dienstreisen, Schulfahrten.?
Was tun bei Dienstreisen, Schulfahrten.? Das Vorgehen in diesen Fällen ist oft recht verwirrend, einem ständigen Wandel unterworfen, andererseits aber auch dienstrechtlich klar geregelt und somit rechtlich
MehrRahmenbedingungen Freiwilligenarbeit im Haus im Park
FREIWILLIGENARBEIT Schönenwerd Gretzenbach Däniken Eppenberg-Wöschnau Rahmenbedingungen Freiwilligenarbeit im Haus im Park Kreuzackerstrasse 24 5012 Schönenwerd T 062 858 43 00 F 062 858 43 10 info@hausimpark.ch
MehrRisikoaktivitätengesetz und dessen korrekte Abrechnung
Risikoaktivitätengesetz und dessen korrekte Abrechnung Einleitung: Es ist wichtig hier darauf aufmerksam zu machen, dass Personen die ein Umgehen des Risikoaktivitätengesetzes umsetzen folgende Punkte
MehrHaushaltshilfe beschäftigen das müssen Sie wissen. 14. Mai 2013 Careum Veranstaltung zum Internationalen Tag der Familie
Haushaltshilfe beschäftigen das müssen Sie wissen 14. Mai 2013 Careum Veranstaltung zum Internationalen Tag der Familie Teilprojekte der Berichte 2012 «Arbeitsmarkt Privathaushalt: Charakteristika der
MehrZusammenarbeit mit einer ergänzenden Vertretungs-Kindertagespflegeperson Modell 2
Zusammenarbeit mit einer ergänzenden Vertretungs-Kindertagespflegeperson Modell 2 Voraussetzungen/Rahmenbedingungen Konzept Verfahren Erklärung 1. Voraussetzungen/Rahmenbedingungen Die Person, die die
MehrFamilien- und generationenfreundliche Stadt Fröndenberg/Ruhr TASCHENGELDBÖRSE. Anmeldeformular für Jobanbieterinnen und Jobanbieter
Anmeldeformular für Jobanbieterinnen und Jobanbieter Daten Vor-, Nachname Geschlecht männlich weiblich Geburtsdatum Straße, Nummer PLZ, Ort Telefon Mobil E-Mail Haftpflichtversicherung vorhanden? ja nein
MehrFerialpraktikum Volontariat
Ferialpraktikum Volontariat und die sozialversicherungsrechtliche Bewertung Ferialpraktikanten Dies sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene
MehrArbeitsvertrag. Vertragsabschluss
Vertragsabschluss Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen, bzw. auch mündlich oder schriftlich gekündigt werden (Ausnahme bilden die Lehrverträge, welche zwingend immer
MehrBundesgesetz über die Unfallversicherung
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Änderung vom 23. Juni 2000 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999
MehrHörgeräte - Tarifvertrag
Hörgeräte - Tarifvertrag zwischen - AKUSTIKA Schweizerischer Fachverband der Hörgeräteakustik - VHS (Verband Hörakustik Schweiz) einerseits (nachfolgend Verbände genannt) und - den Versicherern gemäss
MehrKonzept Anlauf- und Beratungsstelle Lerchenfeld
Konzept Anlauf- und Beratungsstelle Lerchenfeld Lerchenfeldstrasse 67 info@anlaufstelle-lf.ch www.anlaufstelle-lf.ch Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage... 3 2 Vision... 4 3 Funktionsweise... 5 4 Zielpublikum...
Mehr