Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret); Änderung

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1 Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 26. Juni Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret); Änderung Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen die Botschaft zur Änderung des Dekrets über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) zur Beschlussfassung. Zusammenfassung Mit der vorgesehenen Änderung des Pensionskassendekrets sollen einerseits die Beiträge an die Aargauische Pensionskasse (APK) nach der Senkung des Umwandlungssatzes der APK neu festgelegt werden. Andererseits muss das Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) vom 5. Dezember 2006 (SAR ) an Änderungen im Bundesrecht angepasst werden. Der vorliegende Entwurf enthält hauptsächlich folgende Regelungen: Der aus der Senkung des Risikobeitrages der APK um 1 % frei werdende Betrag wird für eine Erhöhung der Spargutschriften ( 7 des Dekrets) verwendet. Die Sparbeiträge werden um zusätzliche 0,5 % (Arbeitgeber und Versicherte zusammen) erhöht. Das Eintrittsalter in die Sparversicherung wird auf 20 Jahre gesenkt. Die Beiträge der von der Besitzstandswahrung 2008 profitierenden Versicherten werden nicht mehr reduziert. Die Bestimmungen des Pensionskassendekrets werden an die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) angepasst. Die nicht mehr gültigen Übergangsbestimmungen des Pensionskassendekrets werden aufgehoben. Für den Kanton ergeben sich aus den vorgeschlagenen Massnahmen geschätzte Mehrkosten von jährlich maximal Fr. 4'640'000.. Mit diesen Massnahmen stellt der Kanton das Leistungsziel einer Altersrente von 60 % des letzten versicherten Lohns sicher und bleibt damit ein verlässlicher Arbeitgeber.

2 Ausgangslage 1.1 Einleitung Anpassungen an Bundesrecht Per 1. Januar 2012, respektive per 1. Januar 2014, traten beziehungsweise treten verschiedene Änderungen im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 (SR 831.4; Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften) in Kraft. Mit der per 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Regelung soll die Sonderstellung der öffentlichrechtlichen gegenüber den privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen relativiert werden. Ziel dieser BVG-Revision war es, den Autonomiebereich der Vorsorgeeinrichtungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften auszuweiten und sie organisatorisch, rechtlich und finanziell zu verselbstständigen. Um diesen neuen Vorschriften Rechnung zu tragen, muss auch das Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) vom 5. Dezember 2006 (SAR ) teilweise revidiert werden. Senkung des Umwandlungssatzes Mit dem Umwandlungssatz wird das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandene Sparguthaben nach versicherungstechnischen Grundsätzen in eine lebenslängliche Altersrente umgerechnet. Gemäss 3 des Pensionskassendekrets ist die Aargauische Pensionskasse (APK) im Rahmen des Pensionskassendekrets und der bundesrechtlichen Bestimmungen in der Gestaltung ihrer Leistungen und deren Finanzierung frei. Die APK informierte ihre angeschlossenen Arbeitgeber im Herbst 2012 über die beschlossene Senkung des Umwandlungssatzes von heute 6,8 % auf 5,9 % auf den 1. Januar 2014 für alle Versicherten. Diese Senkung wird Auswirkungen auf die Renten der noch nicht pensionierten Mitarbeitenden des Kantons haben. Die Renten werden spürbar tiefer ausfallen. Gründe für die Senkung des Umwandlungssatzes sind ausschliesslich die längere Lebenserwartung und die tieferen Anlagerenditen. Wichtig ist, dass die Senkung des Umwandlungssatzes keinen Zusammenhang mit dem Deckungsgrad der APK hat. Die Kasse ist strukturell gesund, der Deckungsgrad lag Ende 2012 bei 96,1 %. 1.2 Geltende gesetzliche Grundlagen Gemäss 82 Abs. 1 lit. e der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR ) ist der Grosse Rat zuständig für die Regelungen der vom Kanton ausgerichteten Pensionen. In 5b des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 (SAR ) ist unter anderem festgehalten, dass der Grosse Rat die Organisation, Verwaltung und Kontrolle der Anstalten sowie die Leistungen und die Finanzierung der Pensionskassen für das kantonale Personal und die Lehrkräfte der Volksschule regelt.

3 Handlungsbedarf 2.1 Anpassung an das Bundesrecht Mit der Revision des BVG vom 17. Dezember 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), welche zum Teil per 1. Januar 2014 in Kraft tritt, soll die Sonderstellung der öffentlich-rechtlichen gegenüber den privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen relativiert werden. Der Autonomiebereich der Vorsorgeeinrichtungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften wird dadurch ausgeweitet und sie werden organisatorisch, rechtlich und finanziell verselbstständigt. Die finanzielle Verselbstständigung ist bei der APK, insbesondere seit der Ausfinanzierung per 2008, bereits weitgehend erfüllt. Das öffentlich-rechtliche Gemeinwesen beschränkt sich zudem bereits heute darauf, entweder die Versicherungsleistungen oder die Finanzierung in eigenen Bestimmungen (APK-Dekret) selbstständig zu regeln. Hingegen sind neu die umfassenden Kompetenzen des Vorstands als paritätisches Organ in der Organisation und somit auch beim Erlass der Reglemente zu beachten. Dem BVG widersprechende Bestimmungen des Pensionskassendekrets sind infolge der derogierenden Wirkung des Bundesrechts anzupassen. 2.2 Folgen der Auswirkungen der Senkung des Umwandlungssatzes Die vom Vorstand der APK beschlossene Festlegung eines tieferen Umwandlungssatzes hat eine Senkung der Renten bei neu Pensionierten ab 1. Januar 2014 zur Folge. Die zum Zeitpunkt der Senkung des Umwandlungssatzes bereits pensionierten Mitarbeitenden erhalten die bisher ausbezahlte Rente in gleicher Höhe weiterhin ausbezahlt. Von der Senkung des Umwandlungssatzes betroffen sind Mitarbeitende, deren Anspruch auf eine Altersrente ab dem 1. Januar 2014 entsteht. Die höhere Lebenserwartung sowie die als Folge der tieferen Renditen respektive Renditeerwartungen notwendige Senkung des technischen Zinses führen zur von der APK beschlossenen Senkung des Umwandlungssatzes. Mathematisch umgesetzt, resultiert aus der Senkung des Umwandlungssatzes eine Kürzung der Renten für Neurentner ab dem 1. Januar 2014 von rund 13 %. Das Leistungsziel würde ohne zusätzliche Massnahmen durch den Arbeitgeber Kanton Aargau damit noch 56,5 % des versicherten Lohns betragen und nicht mehr 65 % wie bis anhin. Diese Senkung erfolgt nicht unmittelbar per 1. Januar Im Rahmen von zwei von der APK finanzierten Übergangsmassnahmen wird die Senkung schrittweise umgesetzt (vgl. dazu nachstehend Ziffer 2.2.1) Massnahmen der Abfederung der Senkung des Umwandlungssatzes durch die APK Alle 5 10 Jahre werden die technischen Grundlagen für die Berechnung der Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung erneuert. Deshalb wurden auf Empfehlung des versicherungstechnischen Experten entsprechend der Fachrichtlinie 2 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten die technischen Rückstellungen für den Versichertenbestand gebildet. Die APK kann damit eine gewisse Abfederung der Senkung des Umwandlungssatzes für die Versicherten vornehmen. Dies ist gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern und

4 - 4 - ihren Versicherten fair. Die Rückstellungen wurden aus den Erträgen auf den Vorsorgekapitalien gebildet. Der Vorstand der APK hat beschlossen, die per 31. Dezember 2013 vorhandenen technischen Rückstellungen auf dem Vorsorgekapital der Versicherten im Umfang von rund 283 Millionen Franken aufzulösen und diese allen Versicherten gutzuschreiben. Wer bereits vor dem 1. Januar 2013 bei der APK versichert war, erhält eine Gutschrift von 6,5 % des Sparguthabens. Für Mitarbeitende, welche in den Jahren 2014 oder 2015 pensioniert werden, wird der Umwandlungssatz durch die APK schrittweise gesenkt. Die Senkung des Umwandlungssatzes hat für die Versicherten bei einem Rentenbezug im ordentlichen Pensionierungsalter von 65 Jahren nach den Abfederungsmassnahmen der APK folgende Konsequenzen: Versicherte mit Jahrgang 1949 (Alter 65 im Jahr 2014): Reduktion der Rente rund 0,5 % Versicherte mit Jahrgang 1950 (Alter 65 im Jahr 2015): Reduktion der Rente rund 6,0 % Versicherte mit Jahrgang 1951 (Alter 65 im Jahr 2016): Reduktion der Rente rund 7,8 % Versicherte mit Jahrgang 1952 (Alter 65 im Jahr 2017): Reduktion der Rente rund 8,0 % Versicherte mit Jahrgang 1953 (Alter 65 im Jahr 2018): Reduktion der Rente rund 8,1 % Versicherte mit Jahrgang 1954 (Alter 65 im Jahr 2019): Reduktion der Rente rund 8,3 % Versicherte mit Jahrgang 1955 und jünger (Alter 65 im Jahr 2020 und später): Reduktion der Rente geschätzt rund 8,5 13 % (Jahrgang 1990). Die Senkung des Umwandlungssatzes wirkt sich damit erst in einigen Jahren voll in einer Reduktion der Rente von rund 13 % aus, weil die Verteilung der technischen Rückstellungen abfedernd wirkt. 2.3 Festlegung eines neuen Leistungsziels der beruflichen Vorsorge des Kantons Der Regierungsrat will die Altersleistungen der APK nach der Senkung des Umwandlungssatzes neu festlegen. Das bisherige Leistungsziel von 65 % des versicherten Lohns kann nicht mehr gehalten werden. Ohne Massnahmen des Kantons ist mit einer künftigen Altersrente von 56,5 % des letzten Lohns zu rechnen. Die veränderte Ausganglage bedingt darum eine neue Beurteilung und Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge des Kantons. Als Arbeitgeber will der Kanton auch in Zukunft seinen Mitarbeitenden eine gute berufliche Vorsorge anbieten können und konkurrenzfähig bleiben. Dies ist wichtig, um weiterhin fachlich gute und engagierte Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt gewinnen zu können. Dem Regierungsrat ist es auch wichtig, dass sich die Mitarbeitenden bei der beruflichen Vorsorge auf den Arbeitgeber verlassen können. Der Regierungsrat will das Leistungsziel auf 60 % des letzten Lohns setzen und schlägt dem Grossen Rat deshalb zusätzliche Massnahmen vor. Damit kann ein Teil der für die Mitarbeitenden spürbaren Einbussen aufgefangen werden. Der grössere Teil der Einbusse, rund 5 %, wird von den Mitarbeitenden selber getragen.

5 wurden vom Gesetzgeber der Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat sowie die Erhöhung des Pensionierungsalters von 63 auf 65 Jahre beschlossen. Seit dem 1. Januar 2008 werden die Altersleistungen der APK nach dem Beitragsprimat berechnet. Im Zeitpunkt der Pensionierung wird das angesammelte Kapital mit einem Umwandlungssatz (UWS) in eine Jahresrente umgewandelt. Die Sparbeiträge wurden damals in Zusammenarbeit mit Versicherungsmathematikern so festgelegt, dass bei Durchlaufen einer "Standardkarriere", dem Einrechnen einer durchschnittlichen Lohnerhöhung und einer jährlichen Verzinsung des Sparguthabens von 3,5 %, (bei einer angenommenen Teuerung von 1,5 %) unter Anwendung eines Umwandlungssatzes von 6,8 % ein Leistungsniveau von 65 % des versicherten Lohns erreicht werden konnte. Dies war auch erklärtes Ziel des Gesetzgebers. Mit der Senkung des Umwandlungssatzes kann das Leistungsziel von 65 % des versicherten Lohns nicht mehr erreicht werden. Mit der Senkung des Umwandlungssatzes ist eine Altersrente von rund 56,5 % zu erwarten. Ein Vergleich mit anderen Arbeitgebern der öffentlichen Hand, wie auch der Privatwirtschaft zeigt, dass dies keine wirklich konkurrenzfähige berufliche Vorsorge mehr ist. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass in der Privatwirtschaft für das Kader Zusatzpläne weit verbreitet sind. Folgende Massnahmen werden vorgeschlagen: Verwendung von 1 % des bisherigen Risikobeitrags als Sparbeitrag, Erhöhung der Sparbeiträge um zusätzlich total 0,5 %, Senkung des Eintrittsalters in die Sparversicherung auf 20 Jahre, Versicherte, die von der Besitzstandswahrung aus der Revision von 2008 profitieren, zahlen wieder die vollständigen Sparbeiträge. Mit diesen geplanten Massnahmen korrigiert der Arbeitgeber die verschlechterten Leistungen wegen der Senkung des Umwandlungssatzes nur teilweise, nämlich die Verbesserung des Leistungsziels von 56,5 % auf 60 %. Die Senkung des Leistungsziels von 65 % auf 60 % tragen die Versicherten. Das teilrevidierte Pensionskassendekret soll auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten. 2.4 Prüfung der Übergangsbestimmungen In den 19, 21, 23 und 24 des geltenden Pensionskassendekrets sind Bestimmungen enthalten, die mittlerweile umgesetzt und damit überflüssig geworden sind. Die erwähnten Paragrafen wurden überprüft und sollen aufgehoben werden. 2.5 Vergleich mit anderen Kantonen und deren Vorsorgeeinrichtungen Ein Marktvergleich nach der Senkung des Umwandlungssatzes mit den vorgesehenen Kompensationsmassnahmen des Kantons mit den Kantonen Basel-Landschaft, Luzern, Zürich, Solothurn, Zug, Bern und Thurgau zeigt Unterschiede auf. Die Kantone Basel-Landschaft und Bern, aber auch die Stadt Bern sind immer noch im Leistungsprimat organisiert, das heisst die Altersrente ist betragsmässig garantiert. Die anderen Vergleichskassen sind wie die APK im Beitragsprimat geführt. Es ist anzumerken, dass verschiedene Kassen in den

6 - 6 - nächsten Jahren Revisionen vornehmen werden und dass bei den Beitragsprimatkassen die Altersleistungen aufgrund der technischen Grundlagen geschätzt sind. Die nachfolgend aufgeführten Werte der APK sind mit dem neuen Umwandlungssatz und den in diesem Bericht vorgeschlagenen Massnahmen des Kantons berechnet worden. Bei einem Einkommen im Alter 65 Jahre von Fr. 80'000. berechnet sich die mutmassliche Rente der APK auf rund Fr. 34'000. ; bei den Vergleichskantonen beläuft sich die mutmassliche Altersrente auf minimal Fr. 32'000. bis maximal knapp Fr. 40'000.. Bei einem Einkommen von Fr. 110'000. beläuft sich die mutmassliche Rente bei der APK auf rund Fr. 53'000., bei den Vergleichskantonen schwanken die Renten zwischen rund Fr. 49'000. bis rund Fr. 56'000.. Bei einem Einkommen von Fr. 140'000. beläuft sich die mutmassliche Rente bei der APK auf rund Fr. 72'000.. Bei den Vergleichskantonen schwanken die Werte zwischen rund Fr. 67'000. bis Fr. 76'000.. Der Kanton befindet sich also nur dann, wenn er zusätzliche Massnahmen ergreift im Mittelfeld der nachfolgend erwähnten Vergleichskantone. Als Ausnahme zu den übrigen Pensionskassen beginnt bei der Thurgauischen Pensionskasse der Sparprozess am 1. Januar nach Vollendung des 22. Altersjahrs, bei den anderen am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs. Die Situation betreffend Senkung des Umwandlungssatzes ist in den Kantonen sehr unterschiedlich. Teilweise ist sie bereits erfolgt, teilweise soll sie in den nächsten Jahren beschlossen werden. Andere Kantone haben noch keine Massnahmen vorgesehen.

7 - 7 - Anpassungen bei kantonalen Pensionskassen Kanton Anpassung per Umwandlungssatz bisher im Alter 65 (in %) Umwandlungssatz im Alter 65 (in %) Zusammenfassung Aargau ,80 5,90 Schwyz ,20 6,80 Einmalgutschrift von 5 % aller bisherigen aktiven Versicherten auf dem individuell vorhandenen Sparguthaben Vgl. Text 6,80 6,00 Senkung des Umwandlungssatzes im Alter 65, in 8 Schritten à je 0,10 Prozentpunkten pro Kalenderjahr: von 6,80 % im Jahr 2014 auf 6,00 % ab 2022 Luzern ,38 6,15 Übergangsfrist für angepasste Umwandlungssätze für Mitarbeitende mit Pensionierung bis 31. Dezember 2013 (4-jährige Übergangsfrist). Für Mitarbeitende mit Jahrgang 1951 und älter: bei Altersrücktritt Mindest-Umwandlungssatz, welcher 2009 anwendbar gewesen ist. Uri ,38 6,20 Besitzstand für Mitglieder mit Jahrgang 1952 und älter. unbekannt 5,85 Zukunft Erhöhung Sparbeiträge Alter von 12 % auf 18 % Senkung auf 5,85 % geplant mit langer Übergangsfrist Zürich ,65 6,20 Gutschrift auf dem Vorsorgekapital, abhängig vom Alter ab 38 Jahren (0,3 7.3 %) Besitzstand Für Mitglieder, welche Altersjahr 60 beendet haben bei Inkrafttreten der Statutenänderung (1. Januar 2013), gilt Umwandlungssatz, welcher im Dezember 2010 anwendbar gewesen ist. Änderung Sparbeiträge falls Deckungsgrad bei Inkrafttreten (1. Januar 2013) über 90 % (ist eingetroffen): Erhöhung Sparbeiträge altersabhängig (Arbeitnehmer 0,4 1,2 % und Arbeitgeber 0,6 1,8 %) Basel- Stadt 6,28 vorgesehen; Termin unbekannt, Kasse ist noch im Leistungsprimat

8 - 8 - Kanton Anpassung per Umwandlungssatz bisher im Alter 65 (in %) Umwandlungssatz im Alter 65 (in %) Zusammenfassung Thurgau ,2 6,51 mit Aufwertungseinlage von bis 8,6 %; keine Senkung für Mitarbeiter älter 58 Jahre Übergangsfrist Angepasste Umwandlungssätze für die, welche vor dem 1. Januar 1954 geboren sind Unbekannt 5,80 Senkung auf 5,8 % mit Übergangsfrist Graubünden ,20 6,55 6,55 6,05 Auf 2010 Übergangsfrist Senkung ab in 5 Schritten (jährlich). Auf 2013 Übergangsfrist Senkung Umwandlungssatz unter Berücksichtigung der Jahrgänge, die vor der Pensionierung stehen vorgesehen Planung auf ,62 6,14 Übergangsfrist Sparen bereits im Alter von 20 Jahren und Erhöhung der Beiträge um 1 % ab Alter 45. Schrittweise Senkung von 2012 bis 1. Januar 2016 (für Alter 65) Solothurn Basel- Landschaft unbekannt 6,70 Zug ,20 6,80 Änderung 2008 im Alter 64; es ist eine Senkung auf 5,8 % in Planung mit grosszügiger Besitzstandsregelung. Hauptkasse ist noch im Leistungsprimat Senkung Umwandlungssatz in mehreren Schritten bis unbekannt 6,00 Senkung auf 6,0 % ist geplant mit langer Übergangsfrist (7 Jahre) Bern Leistungsprimat

9 Ergebnisse der Anhörung Zur Anhörung wurden gestützt auf 43 Abs. 1 und 45 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) das Personal und die Personalverbände (Konferenz Aargauischer Staatspersonalverbände [KASPV]) eingeladen. Zusätzlich angesprochen wurden die in der APK versicherten Mitarbeitenden der selbstständigen Anstalten des Kantons sowie die Angestellten der Gemeinden, deren Lohn direkt durch den Kanton ausgerichtet wird. Bei Letzteren handelt es sich vor allem um Lehrpersonen. Die Unterlagen wurden zusätzlich dem Verband Aargauer Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber sowie der Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau zur Stellungnahme zugestellt. Aus den Anhörungseingaben ergibt sich eine grundsätzliche Zustimmung zu der Änderung des APK-Dekrets. Die Zustimmung zu den einzelnen Elementen der Vorlage ist hoch. Teilweise wurden mehr zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers gefordert. Der Verband Aargauer Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber verzichtete auf eine Vernehmlassung; durch die Geschäftsstelle der Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau erfolgte eine zustimmende Stellungnahme. Am 27. Mai 2013 ging eine Stellungnahme namens der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (AIHK), des Aargauischen Gewerbeverbands (AGV) und der Aargauischen Stiftung für Freiheit und Verantwortung in Politik und Wirtschaft ein. Darin wird der Beitrag für Sparen statt Risiko abgelehnt, da er indirekt zu Mehrkosten führt, er solle als Prämienreduktion weitergegeben werden. Der Regierungsrat hält daran fest, dass Massnahmen ergriffen werden müssen, damit künftig die Renten wieder die Höhe des nach unten gesetzten angestrebten Leistungsziels von 60 % (heute 65 %) des letzten Lohns erreichen. Dazu muss das individuell angesparte Kapital im Zeitpunkt der Pensionierung erhöht sein. Sowohl die Versicherten als auch der Kanton leisten mit den vorgeschlagenen Massnahmen ihren Beitrag daran. Das von der APK nicht mehr eingeforderte Prämienprozent für die Risikoprämie kann aus Sicht des Regierungsrats durch die Verwendung als Sparbeitrag sinnvoll und zielgerichtet eingesetzt werden. Auch zusätzliche Sparbeiträge werden abgelehnt. Dazu gilt das bereits oben Gesagte. Ohne dass die notwendigen individuellen Sparkapitalien im Pensionierungszeitpunkt vorhanden sind, kann die daraus berechnete und ausbezahlte Altersrente die angestrebte Höhe nicht erreichen. Dem Sparen ab Alter 20 wird von den Stellungnehmenden zugestimmt. Auch damit werden zusätzliche Mittel angespart, die mithelfen, die Rente zu erhöhen. Auch der Wegfall des Besitzstands aus der Revision 2008 führe zu Mehrkosten für Arbeitgeber und damit der Steuerzahler und wird abgelehnt. Aus Sicht des Regierungsrats sollen auch Mitarbeitende, die älter als 63 Jahre sind und von der Besitzstandsgarantie profitieren, ab dem 1. Januar 2014 wieder Beiträge zahlen und die bis Ende 2013 reduzierten (oder ganz gestrichenen) Arbeitgeberbeiträge erhalten. Aus Sicht der AIHK, des AGV und der Aargauischen Stiftung für Freiheit und Verantwortung in Politik und Wirtschaft solle die APK verpflichtet werden, ihrer Verantwortung gegenüber

10 dem Steuerzahler nachzukommen. Der Regierungsrat hält dazu fest, dass die Ausfinanzierung per 1. Januar 2008 notwendig war, da der Kanton in der Vergangenheit bewusst auf einen Teil seiner Beitragszahlung verzichtete. Diese führte zu einem Absinken des Deckungsgrads. Mit der Revision per 1. Januar 2008 konnte die APK auf eigene Beine gestellt werden. Die Performance in den letzten zehn Jahren betrug im Durchschnitt 3,7 %. Die Senkung des Umwandlungssatzes ist nicht eine Folge der Performance, sondern der höher werdenden Lebenserwartung der Versicherten. Die APK hat ihre Verantwortung wahrgenommen und die Senkung des Umwandlungssatzes rechtzeitig (früher als andere Kassen) beschlossen. 3. Umsetzungsvorschlag 3.1 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Zu 1 Absatz 3 (neu) Im Sinne einer redaktionellen Aktualisierung wird 13 des aktuell geltenden Pensionskassendekrets unter die Marginale "Status" integriert. Der Verweis im heutigen 13 auf Art. 69 Abs. 1 BVG ist nicht mehr richtig. Dieser Artikel wurde per 1. Januar 2012 aufgehoben und durch Art. 65 Abs. 2 BVG ersetzt. Er regelt seit 1. Januar 2012 den Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse. Dies als Folge der Anpassungen im BVG zur Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Zu 3 BVG Absatz 1 Art. 65 Grundsatz 1 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. 2 Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72a 72g. Dieser Absatz wurde in Übereinstimmung mit Art. 50 Abs. 1 und 2 BVG umformuliert. Vgl. auch Bemerkungen zu den Zu Titel 2. "Eckwerte des Kernplans" statt "Vorsorgeplan" Die APK schliesst mit den verschiedenen angeschlossenen Arbeitgebenden unterschiedliche Vorsorgepläne ab. Der Vorsorgeplan für den Kanton Aargau wird als "Kernplan" bezeichnet. Zur Verdeutlichung soll der Titel entsprechend geändert werden.

11 Absatz 1, 2 und 3 Absatz 1 wird umformuliert so dass klar ist, wer für den Erlass des Kernplans zuständig ist. Dies ist nach der BVG-Revision die Pensionskasse. Absatz 2 wird im ersten Teil umformuliert, ohne dass inhaltlich eine Änderung erfolgt. Der zweite Teil des Absatzes 2 und der 2. Satz des Absatzes 3 werden gestrichen, da sie selbstverständlich sind. Zu 7 Absatz 2 Hier sollen die Spargutschriften in Prozenten des versicherten Lohns erhöht werden, um die Auswirkungen der Senkung des Umwandlungssatzes abzufedern. Die Sparbeiträge steigen um 1,5 %. Dabei gilt es zu beachten, dass die Beiträge für die Versicherung des Risikos, also Todesfall und Invalidität, per 1. Januar 2014 um 1 % gesenkt werden. Dieser Beitrag wird neu fürs Sparen verwendet. Den Mitarbeitenden wird durch die Erhöhung des Sparbeitrags um total 1,5 % nur 0,2 % des versicherten Lohns mehr an Beiträgen in Abzug gebracht, 0,3 % trägt der Arbeitgeber Kanton Aargau. Bereits per 1. Juli 2009 konnten die Risikobeiträge gesenkt werden. Damals wurden die Prämien von 4 % auf 3,7 % gesenkt. Diese Senkung wurde an die Versicherten und die Arbeitgeber weitergegeben. Neu sollen Mitarbeitende bereits ab 20 Jahren Sparbeiträge von 6 % (Mitarbeitende und Arbeitgeber zusammen) des versicherten Lohns leisten. Absatz 3 Bei der Festlegung des Zinssatzes für das Sparguthaben ist die APK im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften frei. Eine Zielgrösse von zwei Prozentpunkten über der Entwicklung der Teuerung darf nicht mehr mittels Dekret vorgegeben werden. Absatz 3 wird deshalb gestrichen. Vor 11: Titel "Finanzierung" streichen Gemäss 4 Abs. 1 enthalten die 5 11 die Eckwerte für den Kernplan (vgl. Titel 2. vor 4). Dazu gehört auch 11 Beiträge. Nachdem wie nachstehend ausgeführt die 12 und 13 gestrichen beziehungsweise verschoben werden, ist der erwähnte Titel überflüssig. (Die Nummerierung der nachfolgenden Titel wird aber gemäss Praxis der Rechtssetzung nicht angepasst.) Zu 11 Absatz 1 Dieser Absatz soll umformuliert werden. Die Lehrpersonen sind bei der APK gemäss 2 Abs. 1 des Pensionskassendekrets versichert. Der Kanton ist aber nicht ihr Arbeitgeber. Sie sind Angestellte der Gemeinden. Letztere zahlen indirekt den im Dekret über die Beteiligung

12 der Gemeinden am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten (SAR ) geregelten Beitrag von durchschnittlich rund 28 %. Absatz 2 Dieser Absatz ist überflüssig geworden: Einerseits steht es der APK frei, mit ihren Partnern Anschlussverträge zu vereinbaren. Andererseits regelt das Bundesrecht bereits die Mindestanforderungen. BVG Absatz 3 Art. 66 Aufteilung der Beiträge 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. Der Anteil des Kantons an den Beiträgen für Zusatzpläne wird im Sinne des oben erwähnten Art. 66 BVG festgelegt und muss dem Grossen Rat vorgelegt werden. Zu 12 Die Formulierung dieser Bestimmung stammt ursprünglich aus den Minimalvorschriften für die Urkunde einer Personalvorsorgestiftung. Gemäss den Bestimmungen im BVG ist für die Organisation der Vermögensverwaltung und Vermögensverwendung das oberste, paritätisch zusammengesetzte Organ einer Vorsorgeeinrichtung zuständig. Im Fall der APK ist dies der Vorstand. Die Regelungen in 12 des Pensionskassendekrets sind also überflüssig geworden und zu streichen. Zu 13 Dieser Paragraf gehört systematisch nicht hierhin und wird neu unter 1. Allgemeines als Absatz 3 des 1 eingefügt. Zu den Die Änderungen des BVG (Art. 51a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 geändertes BVG, nach Streichung von Art. 51 Abs. 5 BVG per 1. Januar 2014) verlangen von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften zwingend eine Kompetenzaufteilung zwischen der Legislative und dem paritätisch zusammengesetzten obersten Organ (APK-Vorstand). Das revidierte BVG lässt zu, dass der Kanton Aargau weiterhin die Grundzüge der Pensionskasse, wie zum Beispiel die Rechtsform regelt. Der Grosse Rat kann neu noch die Grundzüge der Organisation und die Finanzierung (APK: für die Altersleistungen) oder die Leistungen (APK: für die Risikoleistungen Tod und Invalidität) festlegen. Die übrigen Regelungen sind künftig zwingend kraft Bundesrecht Aufgaben des dafür auch verantwortlichen obersten Organs (APK-Vorstand).

13 Zu 15 BVG Art. 50 Reglementarische Bestimmungen 1 Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über a. die Leistungen; b. die Organisation; c. die Verwaltung und Finanzierung; d. die Kontrolle; e. das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. 2 Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten, im Reglement oder bei einer Einrichtung des öffentlichen Rechts in den vom Bund, vom Kanton oder von der Gemeinde erlassenen Vorschriften enthalten sein. (Gültig bis ) 2 Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. (Gültig ab ) Gemäss Art. 51a BVG hat das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung, im Fall der APK der Vorstand, verschiedene unübertragbare und unentziehbare Aufgaben. Dazu gehört auch die Festlegung der Organisation. 15 Abs. 1 und 2 des Pensionskassendekrets, welche unter anderem die Zusammensetzung und Amtsdauer der Delegiertenversammlung regeln, sind damit aufzuheben. In Absatz 3 wird neu festgehalten, dass Wahl, Organisation und Zuständigkeit im Organisationsreglement festgelegt werden. Dieses wie alle anderen Reglemente werden vom Vorstand erlassen und dem Grossen Rat aufgrund des oben erwähnten Art. 50 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 51a BVG nicht mehr zur Genehmigung vorgelegt. Zu 16 Absatz 1 In diesem Paragrafen wird verdeutlicht, dass der Vorstand die Gesamtleitung der APK nach Art. 51a BVG wahrnimmt. Am Wahlmodus des Vorstands ändert sich nichts. In redaktioneller Hinsicht und zur besseren Leserlichkeit wird der Absatz strukturiert. Inhaltlich änderst sich dadurch nichts. Absatz 2 Dieser Absatz wird in Absatz 1 bis integriert. Damit kann er als Absatz 2 aufgehoben werden. Inhaltlich ändert sich nichts. Absatz 3 Hier wird aus sprachlichen Gründen auf die Wiederholung der Wörter "des Vorstands" verzichtet. Inhaltlich ändert sich nichts.

14 Absatz 4 Auch diese Regelungen gehören nach den Änderungen im Bundesrecht nicht mehr ins Pensionskassendekret. Die Artikel des BVG sind direkt anwendbar. Der Vorstand organisiert sich selber und erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen und Reglemente (vgl. Art. 51a BVG). 16 Abs. 4 Pensionskassendekret ist aufzuheben. Zu 18 Bei diesem Paragrafen erfolgt eine Anpassung an verschiedene Bestimmungen im Bundesrecht. Per 1. Januar 2008 traten Änderungen über die Revisionsstelle (früher Kontrollstelle) im Obligationenrecht (OR) in Kraft, die auch Anwendung im Bereich der beruflichen Vorsorge finden. Per 1. Januar 2012 trat Art. 51a BVG in Kraft. Danach bestimmt unter dem Titel "Prüfung" die Vorsorgeeinrichtung die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge. Die Expertin beziehungsweise der Experte für berufliche Vorsorge haben einerseits gesetzliche Vorgaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Andererseits ist auch die Selbstregulierung in diesem Bereich schon weit gediehen. Die Kammer der Pensionskassen-Experten veröffentlicht wichtige Grundsätze und Richtlinien für die Tätigkeit ihrer Mitglieder. Deshalb die Formulierung, dass auch bei der APK die fachlich anerkannten Grundsätze und Richtlinien zu beachten sind. Den Revisoren dient als ergänzendes Standardwerk beispielsweise das "Handbuch Wirtschaftsprüfung", welches das vormalige "Revisionshandbuch Schweiz" abgelöst hat. Auch hier gibt es also das Bundesrecht ergänzende, allgemein anerkannte Grundlagen und Richtlinien. Zu 19 Dieser Paragraf regelte die Ausfinanzierung der APK auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pensionskassendekrets, also auf den 1. Januar Die Ausfinanzierung ist erfolgt, der Paragraf kann aufgehoben werden. Hingegen regelt 20 weiterhin die Arbeitgeberbeitragsreserve zur Absicherung der Wertschwankungsreserve. Zu 21 Hier geht es um die Regelung der Übergangslösung für die Anpassungen per 1. Januar Die Zusatzgutschriften sind in Tranchen jährlich während fünf Jahren, letztmals per 31. Dezember 2012 gutgeschrieben worden. Die Absätze 1 6 sind somit hinfällig. Auch die von der Besitzstandswahrung per 1. Januar 2008 profitierenden Versicherten sollen künftig ab Alter 63 Jahre wieder wie die übrigen Mitarbeitenden Sparbeiträge leisten (Abs. 7) und so das umzuwandelnde Sparguthaben erhöhen. Der Kanton zahlt für sie ebenfalls wieder Beiträge. 21 soll deshalb aufgehoben werden. Zu 23 Die Rechtsformänderung hat stattgefunden, die APK ist nun eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der in 23 formulierte Auftrag wurde erfüllt, der Paragraf kann aufgehoben werden.

15 Zu 24 Die Überweisung der Kapitalien nach 24 des Pensionskassendekrets ist gemäss den Vorschriften erfolgt, der Paragraf kann aufgehoben werden. 4. Auswirkungen 4.1 Personelle Auswirkungen auf den Kanton Für den Vollzug des Lösungsvorschlags ist nicht von zusätzlichen personellen Mitteln auszugehen. 4.2 Finanzielle Auswirkungen auf den Kanton Umwandlung von Risiko- in Sparbeitrag Durch die Senkung des Risikobeitrags von 3,7 % auf 2,7 % des versicherten Lohns kann ein bereits erhobenes Beitragsprozent neu für das Sparen verwendet werden. Diese Änderung ist sowohl für die Mitarbeitenden als auch für den Kanton als Arbeitgeber kostenneutral Zusätzliche Erhöhung der Sparbeiträge Die Erhöhung sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmendenbeiträge anteilsmässig um total zusätzliche 0,5 % (Arbeitgeber 0,3 % und Mitarbeitende 0,2 %) führt beim Kanton zu höheren Arbeitgeberbeiträgen von rund Fr. 1'040'000. beim Verwaltungspersonal und von rund Fr. 1'737'000. bei den Lehrpersonen (abzüglich des daran zu leistenden Anteils der Gemeinden, vgl. Ziffer unten) Senkung des Eintrittsalters in die Sparversicherung Wenn das Eintrittsalter in die Sparversicherung von 25 auf 20 Jahre gesenkt wird, bezahlen Versicherte und Arbeitgeber während fünf zusätzlichen Jahren Beiträge von 6 % des versicherten Lohns. Für den Arbeitgeber macht dies pro Jahr rund Fr. 234'600. für das Verwaltungspersonal und rund Fr. 330'300. für die Lehrpersonen aus (abzüglich des daran zu leistenden Anteils der Gemeinden, vgl. Ziffer unten) Besitzstand altrechtlich Die Kosten lassen sich nicht präzise berechnen. Sie hängen stark davon ab, ob die betroffenen Versicherten mit einer Besitzstandsregelung sich im Alter 63 respektive 64 Jahre vorzeitig pensionieren lassen. Dies ist aus Gründen der demografischen Entwicklung nicht erwünscht. Der jährlich notwendige Betrag kann nur grob geschätzt werden, da zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt ist, wie viele Personen zukünftig über Alter 63 hinaus arbeiten werden. In den kommenden Jahren werden diese Kosten im Vergleich zu den Zahlen in Ziffer laufend abnehmen, da sowohl die Anzahl der Versicherten mit Zusatzgutschrift als auch deren Besitzstand-Prozentsätze kleiner werden.

16 Es ist maximal mit den folgenden Kosten zu rechnen: Kanton Aargau Verwaltung 0,8 Millionen Franken Kanton Aargau Lehrpersonen 1,5 Millionen Franken Gesamtkosten Umwandlung von 1 % Risikobeitrag in Sparbeitrag Zusätzliche Erhöhung der Sparbeiträge um total 0,5 % Senkung des Eintrittsalters Wegfall des Besitzstandes altrechtlich (Maximalbetrag 2014; nimmt jährlich stark ab) Zusammengezählt ergeben sich für den Kanton Aargau folgende jährliche geschätzte Mehrkosten: Verwaltungspersonal in Franken Lehrpersonen in Franken total Davon Anteil Kanton Aargau an Lehrerbesoldungen (geschätzt rund) in Franken 1'040'000 1'737'000 1'250' ' ' ' '000 1'500'000 1'080'000 Total 2'074'600 3'567'300 2'568' Finanzielle Auswirkungen auf die Mitarbeitenden Mit diesen Massnahmen wird mehr angespart, so dass ein höheres Vorsorgekapital im Pensionierungszeitpunkt zur Verfügung steht. Damit erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass auch für junge Mitarbeitende, welche nach dem 1. Januar 2013 eintreten, eine Zielrente von 60 % des versicherten Lohns erreicht werden kann. Werden die obenstehenden Massnahmen per 1. Januar 2014 realisiert, ergeben sich bei einem Rentenbezug im ordentlichen Pensionierungsalter von 65 Jahren folgende Konsequenzen: Versicherte mit Jahrgang 1949 (Alter 65 im Jahr 2014): Reduktion der Rente rund 0,0 % Versicherte mit Jahrgang 1950 (Alter 65 im Jahr 2015): Reduktion der Rente rund 2,0 % Versicherte mit Jahrgang 1951 (Alter 65 im Jahr 2016): Reduktion der Rente rund 3,3 % Versicherte mit Jahrgang 1952 (Alter 65 im Jahr 2017): Reduktion der Rente rund 3,6 % Versicherte mit Jahrgang 1953 (Alter 65 im Jahr 2018): Reduktion der Rente rund 3,9 % Versicherte mit Jahrgang 1954 (Alter 65 im Jahr 2019): Reduktion der Rente rund 4,0 % Für Versicherte mit Jahrgang 1955 und jünger (Alter 65 im Jahr 2020 und später) wird die Rente weiter reduziert bis maximal rund 7 %.

17 Für Mitarbeitende ab Jahrgang 1964 und jüngere wird mit den vorgeschlagenen Massnahmen die mutmassliche Rente rund 60 % des versicherten Lohns betragen. Die Schätzung der Höhe der bei der Pensionierung zu erwartenden Rente ist von vielen Faktoren abhängig und mit grossen Unsicherheiten verbunden. 4.4 Auswirkungen auf die Wirtschaft Es sind keine Auswirkungen auf die Wirtschaft ersichtlich. 4.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft Es sind keine Auswirkungen auf die Gesellschaft ersichtlich. 4.6 Auswirkungen auf die Umwelt Es sind keine Auswirkungen auf die Umwelt ersichtlich. 4.7 Auswirkungen auf die Gemeinden Aus der Zusammenstellung der Gesamtkosten in Ziffer ergibt sich, dass die Gemeinden durch den zusätzlichen Beitrag an die Arbeitgeberbeiträge für die Pensionskassenbeiträge der Lehrpersonen mit Mehrkosten von insgesamt rund 1 Million Franken rechnen müssen. Gemeinden, die sich für die berufliche Vorsorge ihres Personals (ohne Lehrpersonen) bei der APK angeschlossen haben, entscheiden selber, ob sie Massnahmen zur Verringerung der Rentenkürzung als Folge der Senkung des Umwandlungssatzes vornehmen wollen. 4.8 Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund und zu anderen Kantonen Es sind keine Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund und zu anderen Kantonen ersichtlich. A n t r a g : Der vorliegende Entwurf der Änderung des Dekrets über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) wird zum Beschluss erhoben.

18 Aarau, 26. Juni 2013 IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS Landammann: Staatsschreiber: Alex Hürzeler Dr. Peter Grünenfelder Beilagen: Beilage 1: Synopse Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) Beilage 2: Pensionskassenvergleich

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