Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - die neue Anlagenverordnung (AwSV)

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1 Für Mensch & Umwelt IHK Köln, 25. April 2016 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - die neue Anlagenverordnung (AwSV) Monika Ollig Fachgebiet I1.3 / Rechtswissenschaftliche Umweltfragen und Moritz Grunow Rechtsanwalt

2 Gliederung 1 HINTERGRUND UND ANLASS 2 AUFBAU UND ANWENDUNGSBEREICH AWSV 2.1 Aufbau 2.2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 3 EINSTUFUNG VON STOFFEN UND GEMISCHEN 3.1 Selbsteinstufungspflicht 3.2 Ausnahmen 3.3 Einstufung und Dokumentation 4 NEUE ROLLE DES UMWELTBUNDESAMTES 5 ÜBERGANGSREGELN 6 ANFORDERUNGEN AN ANLAGEN 7 AUSBLICK 8 FAZIT Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 2

3 1. Hintergrund und Anlass Derzeitige Rechtslage 62, 63 WHG Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WasgefStAnlV) Allgemeine Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) VAwS der Bundesländer gelten weiter (vgl. 23 Abs. 3 WHG) -> VAwS NRW Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 3

4 1. Hintergrund und Anlass Gesetzliche Grundlagen nach WHG 62 WHG: Anforderungen an Umgang mit wgf Stoffen Geltungsbereich LAU-Anlagen: Lagern, Abfüllen, Umschlagen HBV-Anlagen: Herstellen, Behandeln, Verwenden einschließlich Rohrleitungsanlagen Materielle Anforderungen Anforderungen an Errichtung, Unterhaltung, Betrieb und Stilllegung Besorgnisgrundsatz: nachteilige Veränderung von Gewässern ist nicht zu besorgen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 4

5 1. Hintergrund und Anlass Gesetzliche Grundlagen nach WHG 63 WHG: Eignungsfeststellung Geltungsbereich LAU-Anlagen nicht: HBV-Anlagen Anforderung Errichtung und Betrieb wenn Eignung von zuständiger Behörde festgestellt Ausnahmen generell: u.a. JGS-Anlagen und vergleichbare Anlagen Einzelfall: Gewässerschutz nach EU-BauprodukteR, CE-Kennz. Gewässerschutz nach Bau-/Immissionsschutzrecht Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 5

6 1. Hintergrund und Anlass Ziele Vereinheitlichung des Anlagenrechts zum Gewässerschutz Übernahme von erfolgreichen Länder-Regelungen Normierung des Verfahrens zur Einstufung wassergefährdender Stoffe einschließlich Selbsteinstufungspflicht des Anlagenbetreibers Umsetzung der WRRL 2000/60/EG: anlagenbezogener Gewässerschutz Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 6

7 1. Hintergrund und Anlass Ablauf des Verordnungsverfahrens : Diskussionsentwurf VUmwS Arbeitsentwürfe VAUwS , , , : Kabinettsbeschluss der AwSV Entwurf der Bundesregierung BR-Drs. 77/ : Sitzung des UA des BR : Beschluss des BR 26 Änderungen BR-Drs. 77/14 (Beschluss) BMU 9/2014: Kabinettsbeschluss frühestens Januar : Notifizierung bei EU : Verordnungsantrag BY/Rh-Pfalz für Bundesrat-UA (Drs. 144/16) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 7

8 2. Aufbau und Anwendungsbereich AwSV Aufbau AwSV Kapitel 1 1, 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Kapitel Einstufung von Stoffen und Gemischen Kapitel Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen Kapitel Sachverständige, Güte- und Überwachungsgemeinschaften, Fachprüfer, Fachbetriebe Kapitel Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften Anlagen 1 bis 7 Vergleich zur VAwS NRW: 18, 0 Anlagen (+ VV-VAwS mit 4 Anlagen) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 8

9 2. Aufbau und Anwendungsbereich AwSV Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Erfasst ( 1 Abs. 1 AwSV): Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Ausgenommen ( 1 Abs. 2 AwSV): Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen nicht ortsfeste Anlagen (mobile Anlagen, z.b. Kfz) Untergrundspeicher nach BBergG Regierungsentwurf nahm in 1 Abs. 5 AwSV-E JGS-Anlagen aus / gestrichen nach Maßgabebeschluss BR vom Mai Abs. 6 Nr. 1 WHG: Anlagen zum Umgang mit Abwasser! Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 9

10 2. Aufbau und Anwendungsbereich AwSV Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Bagatellgrenzen ( 1 Abs. 3 und 4 AwSV): Keine Anwendung u.a. auf: oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 m³ bei flüssigen Stoffen, mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 t bei gasförmigen und festen Stoffen. Anlagen müssen sich außerhalb von Schutz- / Überschwemmungsgebieten befinden. Die allgemeinen Vorgaben nach 62 WHG gelten weiterhin (Besorgnisgrundsatz, bestmöglicher Gewässerschutz, anerkannte Regeln d. Technik) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 10

11 2. Aufbau und Anwendungsbereich AwSV Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 2 AwSV: über 30 Begriffsbestimmungen Unter anderem: wassergefährdende Stoffe (Abs. 2) Stoff (Abs. 3) Gemisch (Abs. 4) Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Abs. 9) JGS-Anlagen (Abs. 12a lt. Maßgabebeschluss Bundesrat) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 11

12 3. Grundsätze der Einstufung, 3 AwSV Welche Einstufungen sind möglich? Wassergefährdungsklassen (WGK), 3 Abs. 1 AwSV WGK 1: schwach wassergefährdend WGK 2: deutlich wassergefährdend WGK 3: stark wassergefährdend nwg: nicht wassergefährdend solange ein Stoff oder Gemisch nicht eingestuft ist, gilt WGK 3 3 Abs. 4 AwSV, Ausnahme! NEU: Substanz GILT als allgemein wassergefährdend! Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 12

13 3. NEU: Stoffe oder Gemische gelten als allgemein wassergefährdend 3 Abs. 2 Nr. 1-8 AwSV oder als nicht wassergefährdend 3 Abs. 3 AwSV Allgemein wassergefährdend, gem. 3 Abs. 2 AwSV: NR. 1-6 Wirtschaftsdünger, Jauche i. S. d. 2 Satz 1 Nr.5 DüG tierische Ausscheidungen, Silagesickersaft, Silage oder Siliergut, bei Silagesickersaft Gärsubstrate zur Gewinnung von Biogas, Gärreste bei Vergärung NR. 7. aufschwimmende flüssige Stoffe NR. 8 feste Gemische (aber zahlreiche Ausnahmen!) Nicht wassergefährdend: -zur Lebensmittelaufnahme und Tierfütterung bestimmt, gem. 3 Abs. 3 AwSV - feste Gemische, die aufgrund der Herkunft oder Zusammensetzung keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft besorgen ( 3 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 AwSV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 13

14 3.1 Selbsteinstufungspflicht und Ausnahmen 4 u. 8 AwSV AWSV SELBSTEINSTUFUNGSPFLICHT, 4 ABS. 1 UND 8 ABS. 1 Wer ist zur Einstufung verpflichtet? Betreiber, aber auch Hersteller, Inverkehrbringer u. Unternehmen AUSNAHMSWEISE KEINE EINSTUFUNGSPFLICHT 4 ABS. 2 und 8 ABS.2 AWSV : 1. Stoff / Gemisch gilt als allgemein wassergefährdend 2. Stoff / Gemisch gilt als nicht wassergefährdend 3. Stoff / Gemisch das freiwillig als stark wg betrachtet wird 4. Stoff / Gemisch ist Bereits eingestuft 5. Intermodaler Verkehr -> Sonderregeln Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 14

15 3.2 KEINE EINSTUFUNGSPFLICHT: GILT ALS ALLGEMEIN WASSERGEFÄHRDEND ( 4 Abs. 2 und 8 Abs. 2 i.v.m. 3 Abs. 2 Nr. 1-7 AwSV) Nr. 1-6 Wirtschaftsdünger, Jauche, Gülle,"Ponyhöfe", Silagesickersaft, Silage oder Siliergut, Gärsubstrate und Gärreste Nr. 7 Aufschwimmen im Wasser oder Schwimmen auf Wasseroberfläche schädigt Insekten, Vögel und Wasserorganismen NR. 8 Feste Gemische (mit zahlreichen Ausnahmen!) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 15

16 3.2 KEINE EINSTUFUNGSPFLICHT: FESTE GEMISCHE ( 4 Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 3 Abs. 2 Nr. 8 AwSV) FESTE GEMISCHE a) GEMISCH: MINDESTENS 2 STOFFE, 2 ABS. 4 AWSV b) FEST: NICHT FLÜSSIG O GASFÖRMIG, 2 ABS. 7 AWSV Beispiele: Bauschutt und Abfälle ABER: FREIWILLIGE EINSTUFUNG MÖGLICH, 10 NR. 1-3 AWSV: nicht wassergefährdend einstufbar nach anderer Rechtsvorschrift unbedenklich nach technischen Regelungen unbedenklich: 20. Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)- Einbauklasse ZO und Z 1.1 Bauabfälle (statischer Verweis) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 16

17 3.2 KEINE EINSTUFUNGSPFLICHT: gelten als nicht wassergefährdend 1.FESTE GEMISCHE ( 3 ABS. 2 NR. 8 S. 2 AWSV) : NACH HERKUNFT UND ZUSAMMENSETZUNG NICHT NACHTEILIG FÜR GEWÄSSEREIGENSCHAFT z. B. Gesteine, Boden, Papier, Kräuter, Bienenwachs SONDERFALL: ERHEBLICHKEITSSCHWELLE z. B. mit Holzschutzmittel behandelte Hölzer 2. STOFFE UND GEMISCHE ( 3 ABS. 3 AWSV) ZUR LEBENSMITTELAUFNAHME UND TIERFÜTTERUNG BESTIMMT Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 17

18 3.2 KEINE EINSTUFUNGSPFLICHT: ZUR LEBENSMITTELAUFNAHME UND TIERFÜTTERUNG BESTIMMT ( 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AwSV) VERARBEITUNGSPROZESS UNERHEBLICH Mais und Popkorn, Zuckerrübe und Zucker SONDERFÄLLE Einsatzart und zweck (z.b. Ascorbinsäure und Tausalz) FÜR ZUR TIERFÜTTERUNG BESTIMMTE STOFFE UND GEMISCHE GILT VERGLEICHBARES Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 18

19 3.2 KEINE EINSTUFUNGSPFLICHT, 4 ABS. 2 U. 8 ABS. 2 AWSV 1. Stoff / Gemisch gilt als allgemein wassergefährdend 2. Stoff / Gemisch gilt als nicht wassergefährdend 3. Stoff / Gemisch das freiwillig als stark wg betrachtet wird 4. Stoff / Gemisch ist bereits eingestuft 5. Intermodaler Verkehr -> Sonderregeln Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 19

20 3.3 Schritte der Selbsteinstufung, Nr. 4 Anlage I AwSV keine Änderung dem Grunde nach Bewertungspunkte (Daten ermittelbar) Vorsorgepunkte (Daten sind nicht bekannt o. ermittelbar) Summe der Punkte ergibt WGK Auszug aus Nr. 4.2 Anlage I AwSV-E: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 20

21 3.3 Schritte der Selbsteinstufung, Nr. 4 Anlage I AwSV bleiben wie gehabt! Summe der Bewertungs- und Versorgungspunkte ergibt WGK: WGK Punkte WGK Punkte WGK 3 > 8 Punkte Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 21

22 3.3 Besonderheit bei der Einstufung von Gemischen, 8 ff AwSV Wassergefährdungsklasse wird abgeleitet aus einzelnen Stoffe und deren jeweiligen WGK eingeschränkte Informationspflichten des Betreibers: Keine Preisgabe der Rezeptur (Betriebsgeheimnis) Zuständig sind Landesbehörden nicht UBA Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 22

23 3.3 Dokumentation: Dokumentationsformblätter, Anlage II AwSV 3 Formblätter: 1. Stoffe 2. Gemische 3. feste nicht wassergefährd ende Gemische Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 23

24 4. Rolle des Umweltbundesamtes bei Stoffen, 5 7 AwSV QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM UBA führt Stichproben- / Qualitätskontrollen durch UBA bezieht eigene Erkenntnisse und Bewertungen ein UBA kann selber einstufen und neubewerten Bei Datenänderung muss eine Neueinstufung erfolgen ( 7 AwSV) Kommission wassergefährdender Stoffe VERBINDLICHE ENTSCHEIDUNG UBA trifft rechtsverbindliche Entscheidung über Einstufung Rechtsform: Verwaltungsakt und Allgemeinverfügung, 35 VwVfG Widerspruchsverfahren und Klage vor Verwaltungsgericht möglich INFORMATION Veröffentlichung der Einstufung im Bundesanzeiger und Rigoletto Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 24

25 5. Übergangsregelung, 66 AwSV Bereits veröffentlichte Einstufungen gelten weiter! UBA veröffentlicht alle Einstufungen im Bundesanzeiger Rigoletto bleibt erhalten -> Einheitliche Dokumentation und Anwenderfreundlichkeit Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 25

26 6. Anforderungen an Anlagen Überblick Kapitel 3 AwSV Kapitel 3 AwSV entspricht Länder-Verordnungen Allgemeine Bestimmungen ( AwSV) Allgemeine Anforderungen an Anlagen ( AwSV) Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bestimmter Anlagen ( AwSV) Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen ( AwSV) Anzeigepflicht ( 40 AwSV) Anlagendokumentation ( 43 AwSV) Betriebsanweisung ( 44 AwSV) Fachbetriebspflicht ( 45 AwSV) Überwachungs- und Prüfpflichten ( 46 AwSV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 26

27 6. Anforderungen an Anlagen Übersicht 1. Barriere: Sichere Umschließung der wassergefährdenden Stoffe für den bestimmungsgemäßen Betrieb ( 17 AwSV) = dichte Anlage 2. Barriere: Leckagen müssen erkennbar sein; Auffangeinrichtungen für den Störfall ( 18 ff. AwSV) = Rückhaltegebot Absicherung Barriere: 1) Anlagenüberwachung durch Betreiber ( 46 AwSV) 2) Anlagenprüfung durch Sachverständige ( 46, 47 AwSV) 3) Montage / Wartung nur durch Fachbetriebe ( 48 AwSV) = Kontrolle Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 27

28 6. Anforderungen an Anlagen Allgemeine Regeln 13 AwSV: Einschränkungen des Geltungsbereichs für Floater: Anwendbarkeit nur, soweit aufschwimmende Stoffe in oberirdische Gewässer gelangen können Ausnahme für Haushaltsabfälle, Bioabfälle und bestimmte Anlagen zum Lagern von festen gewerblichen Abfällen, Baustellenabfälle Einschränkungen für JGS-Anlagen gem. 13 Abs. 3 AwSV Wenn eine der Ausnahmen nach 13 greift, gelten von AwSV nur: Kapitel 1, 1-2 (Zweck, Anwendungsbereich, Begriffe) Kapitel 2, 3-12 (Einstufung von Stoffen/Gemischen) Kapitel 5, 65 Nr. 1 (Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen Mitteilungspflicht gem. 7 Abs. 2 AwSV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 28

29 6. Anforderungen an Anlagen Allgemeine Regeln 14 AwSV: Anlagenabgrenzung durch Betreiber 15 AwSV: Technische Regeln 16 AwSV: Anordnungs- und Abweichungskompetenz der zuständigen Behörde Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 29

30 6. Anforderungen an Anlagen Allgemeine Regeln 17 AwSV: Grundsatzanforderungen Abs. 1: Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass wgf Stoffe nicht austreten können; Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wgf Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar; austretende wgf Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden; bei Betriebsstörung anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall/Abwasser entsorgt/beseitigt werden. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 30

31 6. Anforderungen an Anlagen Allgemeine Regeln 17 AwSV: Grundsatzanforderungen Abs. 2: Anlagen müssen dicht standsicher gegenüber zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein. Abs. 3: Verbot einwandiger unterirdischer Behälter für flüssige wgf Stoffe Abs. 4: Bei Stillegung von Anlagen / -teilen Entfernung aller wgf Stoffe (soweit technisch möglich) Sicherung gegen missbräuchliche Nutzung Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 31

32 6. Anforderungen an Anlagen Anforderungen an die Rückhaltung 18 Anforderungen an Rückhaltung Grundsatz: Rückhalteeinrichtung (vgl. 2 Abs. 15) flüssigkeitsundurchlässig + keine Abläufe Ausnahme: Doppelwandigkeit 19 Ausnahme: Abläufe bei unvermeidlichem Zutritt von Niederschlagswasser Abläufe zulässig, wenn keine wgf Stoffe oder Entsorgung AU-Anlagen: In-/Direkteinleitung nach Wasserrecht 27 Ausnahme: keine Rückhaltung LA- und HBV-Anlagen für feste wgf Stoffe keine Rückhaltung, wenn entweder: dichte Behälter oder geschlossene Räume oder: Löslichkeit wgf Stoffe in Wasser < 10 g/l + kein Austreten wfg Stoffe + Regen tritt nicht am Boden aus Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 32

33 6. Anforderungen an Anlagen Rückhaltung 18 AwSV: Anforderungen an die Rückhaltung Grundsatz (Abs. 1): Rückhalteeinrichtung i.s.d. 2 Abs. 15 Auffangräume, -wannen, -tassen, -vorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter/Flächen zur Zurückhaltung/Ableitung flüssigkeitsundurchlässig keine Abläufe Ausnahme: Doppelwandigkeit ( 18 Abs. 1 Satz 2) Volumen-Auslegung: Abs. 3 und Abs. 4 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 33

34 6. Anforderungen an Anlagen Rückhaltung 19 AwSV: Anforderungen an die Entwässerung bei unvermeidlichem Zutritt von Niederschlagswasser Abs. 1: ausnahmsw. Abläufe aus Rückhalteeinrichtungen zulässig, wenn Öffnung der Abläufe nur nach vorheriger Feststellung, dass keine wgf Stoffe im Niederschlagswasser enthalten sind verunreinigtes Niederschlagswasser: Beseitigung als Abwasser oder Entsorgung als Abfall Abs. 2: bei AU-Anlagen kann verunreinigtes Niederschlagswasser in Kanal/Gewässer eingeleitet werden, wenn Zurückhaltung wgf Stoffe bei Betriebsstörung Einleitung entspricht Wasserrecht und örtl. Einleitungsbedingungen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 34

35 6. Anforderungen an Anlagen Rückhaltung 27 AwSV: LA- / HBV-Anlagen mit festen wgf Stoffen Abs. 1: LA- und HBV-Anlagen bedürfen keiner Rückhaltung, wenn wgf Stoffe entweder in dicht verschlossenen Behältern/Verpackungen, die gegen Beschädigung geschützt und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständig sind oder in geschlossenen oder vor Witterungseinflüssen geschützten Räumen, die Verwehung verhindern und Bodenfläche betriebstechnischen Anforderungen genügt NEU im Vergleich zur VAwS NRW Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 35

36 6. Anforderungen an Anlagen Rückhaltung Abs. 2: LA- und HBV-Anlagen, bei denen Zutritt von (Niederschlags-) Wasser nicht unbedingt verhindert werden kann, bedürfen keiner Rückhaltung, wenn Löslichkeit der wgf Stoffe in Wasser < 10 g/l Umgang so, dass Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen, sonstiges Austreten verhindert wird, und Flächen, auf denen mit festen wgf Stoffen umgegangen wird, so befestigt, dass Niederschlagswasser auf Unterseite der Befestigung nicht austritt und ordnungsgemäße Entsorgung/Beseitigung als Abwasser/Abfall NEU im Vergleich zur VAwS NRW Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 36

37 6. Anforderungen an Anlagen Gefährdungsstufen 39 AwSV: Gefährdungsstufen von Anlagen Abs. 1: Betreiber muss seine Anlage zuordnen Abs. 11: Ausnahme keine Pflicht zur Zuordnung zu einer Gefährdungsstufe für Anlagen zum Umgang mit allgemein wgf Stoffen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 37

38 6. Anforderungen an Anlagen Anzeigepflicht NEU für NRW: Anzeigepflicht gilt für prüfpflichtige Anlagen nach 46 Abs. 2 und 3 AwSV bei Errichtung oder wesentlicher Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe Anzeige ist 6 Wochen im Voraus zu erstatten Ausnahmen: anderweitiges Zulassungsverfahren, das Einhaltung der AwSV sicherstellt oder Eignungsfeststellung ( 63 WHG) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 38

39 6. Anforderungen an Anlagen Eignungsfeststellung Gem. 63 WHG für LAU-Anlagen der Gefährdungsstufen B/C/D Voraussetzung: Antrag + Unterlagen Genehmigungsfiktion nach sechs Wochen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 39

40 6. Anforderungen an Anlagen Anlagendokumentation / Betriebsanweisung Pflicht des Betreibers zum Führen einer Anlagendokumentation ( 43 AwSV) Betriebsanweisung / Merkblatt ( 44 AwSV) Betriebsanweisung mit Überwachungs- und Notfallplan / Abstimmung mit Behörden Unterweisung Betriebspersonal Privilegierung u.a. für A-Anlagen (Merkblätter nach Anhang 3 und 4 ausreichend) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 40

41 6. Anforderungen an Anlagen Überwachungs- und Prüfpflicht von Anlagen 46 Abs. 1 AwSV: Betreiberpflicht zur regelmäßigen Kontrolle 46 Abs. 2 und 3 AwSV: Sachverständigenprüfung abhängig ob: wiederkehrend prüfpflichtig oder nicht wiederkehrend prüfpflichtig Prüfzeitpunkte und -intervalle nach Anhang 5 und 6 der AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 41

42 6. Anforderungen an Anlagen Überwachungs- und Prüfpflicht von Anlagen Anhang 5 (Auszug): Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 42

43 6. Anforderungen an Anlagen Übergangsregelungen Übergangsregelungen für bestehende Anlagen, AwSV Formelle Anforderungen gelten sofort! (Anzeigepflicht, Dokumentation, Merkblatt etc.) Anpassungsmaßnahmen erst auf Anordnung der Behörde! Keine Anlagenstilllegung oder Anpassungen mit Neuanlagencharakter Bei wesentlichen Anlagenänderungen gelten neue Anforderungen sofort! Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016 Seite 43

44 7 Ausblick IN KRAFT TRETEN DER AWSV? MAßGABEGESCHLUSS DES BUNDESRATES (BR-DRS.:77/14) - Abstimmung unter den Ministerien nicht abgeschlossen - Entweder Beschluss der AwSV mit Änderungen des Bundesrates oder Neubeginn des Verfahrens Im Falle des Beschlusses der geänderten Fassung: - Notifizierung durch EU-Kommission (+) - Strategische Umweltprüfung, 62a WHG Verordnungsantrag vom (BR. Drs. 144/16) - Annahme Bundesrat + Annahme Bundesregierung (?) Vorwirkung der AwSV in der Rechtsprechung: - VG Trier, Urt. v K 1450/14.TR - OVG LSA, Beschl. v M 102/ Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 44

45 8. Fazit BESTEHENDES RECHT WIRD AKTUALISIERT - LÄNDERREGELUNGEN HARMONISIERT GRUNDSÄTZLICHE ENTSCHEIDUNG DES VERORDNUNGSGEBERS, BESTIMMTE STOFFE UND GEMISCHE DER BERHÖRDLICHEN EINSTUFUNGSENTSCHEIDUNG ZU ENTZIEHEN AN DER GRUNDSÄTZLICHEN VERTEILUNG DER LANDES UND BUNDESZUSTÄNDIGKEITEN ÄNDERT SICH NICHTS UBA ERHÄLT NEUE VOLLZUGSKOMPETENZ ENTBÜROKRATISIERUNG UND EINFACHERE RECHTSANWENDUNG Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 45

46 Vielen Dank! Monika Ollig FG I1.3 Rechtswissenschaftliche Umweltfragen Moritz Grunow Rechtsanwalt

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