AT-OeStA/KA Matr Militärmatriken (Matr), (Bestandsgruppe)
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1 Archivplan-Kontext Kontext: AT-OeStA Österreichisches Staatsarchiv (Archiv (ÖStA)) AT-OeStA/KA Kriegsarchiv (Abteilung) AT-OeStA/KA Matr Militärmatriken (Matr), (Bestandsgruppe) Angaben zur Identifikation Signatur Titel AT-OeStA/KA Matr Militärmatriken (Matr) Entstehungszeitraum Stufe Angaben zum Umfang Anzahl 8300 Angaben zum Kontext Bestandsgruppe 1
2 Verwaltungsgeschichte Die M i l i t ä r s e e l s o r g e : Während des Dreißigjährigen Krieges wandelte sich die Militärseelsorge zu einer dauernden Einrichtung. Am 18. September 1643 wurden durch ein päpstliches Breve alle Personen der kaiserlichen Armeen für die Dauer des Krieges von der zivilgeistlichen Jurisdiktion eximiert und im Jahre 1689 diese Exemption auch auf den Friedensstand der kaiserlichen Armee ausgedehnt wurde die militärbischöfliche Jurisdiktion dem jeweils vom Kaiser zu ernennenden Obersten Feldkaplan übertragen. Die kaiserlichen Regimenter waren zugleich selbständige Militärpfarren und unterhielten eigene Regimentskapläne. Grundsätzlich unterschied man zwischen der militia vaga (Militär im engeren Sinne: Regimenter, Festungen, Generalstab, Fuhrwesen, Artilleriekorps u.s.w.) und der militia stabilis (Militärgrenze und Militärpensionisten) erfolgte die Gründung des Apostolischen Feldvikariats, das 1774 dem Hofkriegsrat unterstellt wurde und nunmehr bis 1918 als ständige Aufsichtsbehörde über die Militärgeistlichkeit fungierte. Als geistliche Mittelbehörden wurden im Jahre 1775 die Feldsuperiorate eingerichtet, die ihren Standort beim jeweiligen Landes-Generalkommando hatten. Die Feldsuperioren hatten eine den Dechanten der zivilen Diözesen vergleichbare Stellung. Im Zuge der großen Wehrreform von 1869 wurden die Regimentspfarren aufgelöst, so dass die bisherigen Feldsuperiorate nunmehr als Militärpfarren fungierten. Mit dem Ende des Ersten Weltkrieges und dem Untergang der Donaumonarchie stellte die österreichisch-ungarische Militärseelsorge ihre Tätigkeit ein. An ihre Stelle traten die Militärseelsorgen in den Nachfolgestaaten. Auch die Republik Österreich erhielt eine neue Militärseelsorge, die bis 1938 die Soldaten des Bundesheeres betreute. Die M a t r i k e l f ü h r u n g : Die erste uns bekannte Anleitung über das Führen von Militärmatriken stammt aus der Zeit des Dreißigjährigen Krieges. Im Jahre 1641 erließ der kaiserliche Generalvikar Vorschriften für die Feldkapläne (Constitutiones pro capellanis castrensibus), in denen auf das von den Feldkaplänen zu führende Matrikelbuch hingewiesen wird. Ein Rundschreiben (Litterae Patentes) des Obersten Feldkaplans aus dem Jahre 1722 enthält bereits alle wesentlichen Merkmale einer Personenstandsführung, nämlich die Verzeichnung der Namen unter Beifügung von Tag, Monat und Jahr der vollzogenen geistlichen Handlung. Im selben Jahr kommt in den Quellen zum ersten Mal der Begriff Matrikelbücher vor. Detailliertere Anleitungen zur Matrikelführung enthalten die diversen Reglements, die in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts von einzelnen kaiserlichen Obristen an ihre Regimenter hinausgegeben wurden. Seit den Verwaltungsreformen Maria Theresias und der damit einhergehenden Verstaatlichung der Armee wurden immer genauere Instruktionen zur Matrikelführung publiziert, insbesondere in den Jahren 1769, 1807, 1816, 1829/30, 1869, 1870, 1878, 1887, 1904 und Seit 1816 waren die Regimentskapläne verpflichtet, von ihren Pfarrmatriken Zweitschriften (Duplikate) anzufertigen und diese regelmäßig an das Apostolische Feldvikariat einzusenden. Seit 1869 hatten die nicht-katholischen Militärseelsorger eigene Matriken zu führen, wobei an Stelle des Apostolischen Feldvikariats das Kriegsministerium als Oberbehörde fungierte. 2
3 Verwaltungsgeschichte Die Matrikelführung der im Jahre 1868 errichteten Landwehren oblag im Frieden den örtlich zuständigen Zivilpfarren. Im Kriegsfall unterstanden auch die Landwehren der Militärmatrikelführung, die teils von den Seelsorgern des Heeres, teils von eigenen Landwehr-Seelsorgern besorgt wurde. Die Friedensmatrikelführung für Personen der Gendarmerie oblag zunächst der Militärgeistlichkeit, wurde aber 1904 ebenfalls den Zivilpfarren übertragen. Bei der Kriegsmarine waren eigene Marineseelsorger angestellt, die gemäß Verordnung des Reichs-Kriegsministeriums - Marinesektion vom 3. Februar 1870 eigene Marinematriken zu führen hatten. Noch vor Ausbruch des Ersten Weltkrieges wurden in Folge Allerhöchster Entschließung vom 9. Jänner 1914 spezielle Bestimmungen für die Militärseelsorge und für die Matrikelführung im Kriege publiziert. Diese Bestimmungen brachten eine bedeutende Aufwertung der nicht-katholischen Seelsorger. Zur Matrikelführung bei der Armee im Felde waren wenn Militärseelsorger des betreffenden Glaubensbekenntnisses fehlten ohne Rücksicht auf dieses zu berufen: die Militärseelsorger der Truppen und Anstalten, der Brigadekommanden, der Truppendividionskommanden, der Armee-Etappenkommanden, des operierenden Armeeoberkommandos und des Etappenoberkommandos. Den bei den höheren Kommanden der Armee im Felde und bei den Regimentern eingeteilten Militärgeistlichen wurden keine gebundenen Matriken beigegeben. Die Geistlichen hatten daher die Matrikelfälle für jeden ihnen zugewiesenen Truppenkörper oder Anstalt auf separate, in Hefte gefasste Matrikelbögen aufzunehmen; ebenso die Fälle von solchen Personen, die nicht zum Verbande eines Truppenkörpers oder einer Anstalt gehörten. Diese Matrikelbögen (Hefte) waren monatlich unter Beidruck des Dienstsiegels abzuschließen und an den vorgesetzten Feldsuperior einzusenden, der die Matrikelbögen zusammen mit den ihm von den katholischen Feldgeistlichen übermittelten Matrikelduplikaten und den von ihm selbst verfassten Matrikelbögen an das Apostolische Feldvikariat weiterzuleiten hatte. Die Feldgeistlichen der Feldspitäler und mobilen Reservespitäler hingegen hatten gebundene Matriken samt Duplikaten zu führen und die Duplikate monatlich an den vorgesetzten Feldsuperior einzusenden. Den auf dem Schlachtfeld Gebliebenen (Gefallenen) waren zur Feststellung ihrer Identität unmittelbar vor der Beerdigung ihre Legitimationsblätter (Erkennungsmarken) abzunehmen. Der mit einer Abteilung hiezu kommandierte Offizier oder Unteroffizier hatte zusammen mit einem anderen Soldaten (Zeugen) auf der Rückseite des Legitimationsblattes Tag und Ort der Beerdigung zu vermerken und die Beerdigung mit eigenhändigen Unterschriften zu bestätigen. Die solcherart ausgefertigten Legitimationsblätter dienten zur Eintragung in die Sterbematriken. Dasselbe galt auch für die Legitimationsblätter der in den mobilen Feldspitälern Verstorbenen, sofern sie mit der Unterschrift zweier Augenzeugen bzw. eines Militärarztes versehen waren. Legitimationsblätter, die nur mit einer Unterschrift versehen waren, durften nicht zur Eintragung in die Sterbematriken verwendet werden. Entsprechendes galt auch für die bestätigten Kopfzettel in den stabilen Sanitätsanstalten. Verwaltungsgeschichte Die vom Feind eingelangten Legitimationsblätter und Totenscheine eigener Armeeangehöriger wurden unter obigen Bedingungen (zwei Zeugen) als Todes- und Matrikulierungsbeweis anerkannt. Für die Matrikelbehandlung feindlicher Gefallener waren deren Legitimationsblätter an die Militärseelsorge des zuständigen Armee-Etappenkommandos weiterzuleiten und nach Protokollierung durch den Feldsuperior dieses Kommandos dem Kriegsministerium zuzuleiten, während die in Feldsanitätsanstalten verstorbenen feindlichen Armeeangehörigen in der Sterbematrikel der entsprechenden Anstalt zu protokollieren und die exoffo-totenscheine ebenfalls an das Kriegsministerium weiterzuleiten waren. Entsprechend dieser Vorschrift finden sich in den im Kriegsarchiv aufbewahrten Sterbematriken des Weltkrieges fast durchwegs Vermerke, die auf Legitimationsblätter der Gefallenen oder Kopfzettel bzw. exoffo-totenscheine der in Militärspitälern Verstorbenen Bezug nehmen. Mit 1. März 1919 wurde in Österreich die Militärmatrikelführung eingestellt und erst mit 1. Mai 1923 für das Österreichische Bundesheer wieder eingeführt. Auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich erfolgte die Einführung der staatlichen Matrikelführung erst mit 1. Jänner 1939, sodass hier die Pfarrämter bis zum 31. Dezember 1938 zugleich als Standesämter fungierten. Am 2. Juli 1938 wurde die Verordnung über die Einführung des deutschen Personenstandsrechts im Lande Österreich erlassen (Personenstandsgesetz vom 3. November 1937). 3
4 Archivierungsgeschichte Die im Kriegsarchiv verwahrten Militärmatriken bilden provenienzmäßig einen Annex zu den Akten des Apostolischen Feldvikariats. Im heutigen Bestand sind aus dem 17. Jahrhundert nur einige wenige Bände erhalten, aus dem 18. und beginnenden 19. Jahrhundert einige Hundert. Der Großteil des Bestandes besteht aus den Duplikaten, die nach 1816 regelmäßig an das Apostolische Feldvikariat eingesendet wurden und dort nach den Bestimmungen von 1869 als Originalmatriken fungierten. Die eigentlichen Originalmatriken (Nichtduplikate) stammen zum einen von aufgelösten Regimentern, Branchen und Korps, deren Matriken nach den Bestimmungen von 1810 und 1815 an das Apostolische Feldvikariat abzuführen waren, zum anderen aber von vorwiegend auf dem Gebiete der heutigen Republik Österreich gelegenen matrikenführenden Stellen, die ihre Kirchenbücher nach 1918 nach Wien abzugeben hatten. Davon stammt wiederum ein erheblicher Teil von dem am 4. Februar 1920 aufgelösten Wiener Feldsuperiorat. Das Kriegsarchiv verwahrt also von manchen Formationen sowohl "wirkliche Originale" als auch Duplikate. Soweit im heutigen Bestand Originale als Originalmatriken aufgestellt sind, werden die dazugehörigen Duplikate unter der Bezeichnung Zweitbücher als lose Ternions in Aktenkartons aufbewahrt. Dies lässt den Schluss zu, dass viele beim Apostolischen Feldvikariat eingelangte Duplikate, obwohl sie dort als Originalmatrikeln aufzunehmen waren, in losen Lagen im Faszikel aufbewahrt wurden und erst nach 1918 zu Büchern gebunden wurden. Der Großteil der bei der k. (u.) k. Armee entstandenen Originale (Nichtduplikate) wurde am Ende der Monarchie bei den zuständigen matrikelführenden Stellen, vor allem bei den Militärpfarren (Feldsuperioraten) verwahrt. Sie sind nach 1918 nicht nach Wien gelangt, sondern in den Nachfolgestaaten verblieben. Nachweislich sind Militärmatriken noch vorhanden in den Militärarchiven zu Budapest, Prag und Trnava sowie im Staatsarchiv Zagreb. Darüber hinaus verwahrt das Kriegsarchiv Duplikate der Sterbematriken des Weltkrieges , die während der Zeit der Mobilisierung von den Seelsorgen der Kriegsformationen (Armeen, Korps, Divisionen, Brigaden, Militärspitäler etc.) nach Wien eingesendet worden waren. Wie erwähnt, gab es zwischen dem 1. Mai 1923 und dem 31. Dezember 1938 in Österreich neuerlich eine Militärmatrikelführung, nämlich die des österreichischen Bundesheeres. So befinden sich im heutigen Bestand auch die Originale und Duplikate der Matriken des ersten österreichischen Bundesheeres aus den Jahren /39. 4
5 Archivierungsgeschichte Im Zuge der Liquidierung der k. u. k. Wehrmacht, insbesondere in den Jahren gelangte ein Großteil der noch bei den Truppenkörpern und Anstalten befindlichen Matriken an das Feldvikariat in Wien (VIII, Skodagasse 19). Dieses wurde im Mai 1919 geteilt, und zwar in die Militär-Matriken-Zentralstelle beim Kriegsarchiv (Wien VIII, Skodagasse 19), und in das Kriegsmatrikelamt bei der Abteilung 10/VL des Liquidierenden Kriegsministeriums in der Stift-Kaserne (Wien VII, Mariahilfer Straße 22). Im September 1920 wurden diese beiden Abteilungen vereinigt und der genannten Abteilung 10/VL unterstellt; im November 1920 erfolgte auch deren räumliche Zusammenführung in der Stift-Kaserne. Im Mai 1921 wird die neue Abteilung bereits als Militär-Matrikenamt bezeichnet. Am 11. Jänner 1922 kam dieses Amt zusammen mit anderen Unterlagen über Kriegsverluste des Ersten Weltkrieges an das Bundesministerium für Inneres und Unterricht. Die Abteilung 18 dieses Ministeriums hatte nun zwei Untergruppen, die sich beide in der Stift-Kaserne befanden: die Kriegsvermißtenausforschungsstelle und die Militär-Matrikenabteilung. Diese Abteilung blieb nun bis 1983 im Wesentlichen erhalten, allerdings unter wechselnden Bezeichnungen, Ressortzugehörigkeit und räumlicher Unterbringung: ca : Bundeskanzleramt, Abteilung 7 (zunächst in der Stift-Kaserne, danach in der Hofburg, Zuckerbäckerstiege); : Zentralnachweiseamt für Kriegerverluste und Kriegergräber, Zweigstelle Wien früher: Militärmatrikenamt (Wien I, Seilerstätte 3); : Bundesministerium für Inneres, Sektion II, Referat 9/M; : Sektion IV, Referat 33/M; : Sektion IV, Referat 4/b (Wien VII, Karl Schweighofer-Gasse 3/III). Durch das Personenstandsgesetz 1983 wurden die Militärmatriken mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1984 dem Österreichischen Staatsarchiv Kriegsarchiv zur dauernden Aufbewahrung übergeben. Am 2. Jänner 1984 erfolgte die tatsächliche Übernahme der Militärmatriken und der Verlustunterlagen des Ersten Weltkrieges durch das Kriegsarchiv. Die Bestände kamen jedoch nicht in die Stift-Kaserne, sondern verblieben weiterhin am Standort Karl Schweighofer-Gasse 3. Erst im Jahre 1992 wurden sie, anlässlich der Übersiedlung in das neue zentrale Archivgebäude des Österreichischen Staatsarchivs, räumlich mit den anderen Beständen des Kriegsarchivs vereinigt. Angaben zu Inhalt und Struktur Inhalt Ordnung und Klassifikation Angaben zur Benutzung Findhilfsmittel Angaben zu verwandtem Material Verwandtes Material Die um das Jahr 1886/87 im Archiv des Apostolischen Feldvikariats verwahrt gewesenen Militärmatriken umfassten an die 1500 Nummern aus den Jahren (Die Standesregister in Österreich, S. 80; der aus dem Jahre 1626 stammende Band ist heute nicht mehr auffindbar.) Heute ist der Bestand durch die nach 1918 eingesendeten Weltkriegsduplikate und die Abführung diverser Originalmatriken auf etwa 8000 Bände und 230 Aktenkartons angewachsen. Die Originale und Duplikate der Bundesheermatriken machen dabei lediglich 92 Bände aus. Die Militärmatriken enthalten die allgemein in Tauf-, Trauungs- und Sterbematriken zu erwartenden umfangreichen Personaldaten. Jedoch betreffen die eingetragenen Personenstandsfälle nur aktiv dienende Militärpersonen, deren Ehefrauen und Kinder. Personenstandsfälle von Angehörigen der Militärgrenze sowie der k. k. Landwehr und der k. u. Honved in Friedenszeiten sind nicht verzeichnet. Die Militärmatriken sind großteils nach Truppenkörpern (Regimentern), Militäranstalten und Garnisonen geordnet Es sind folgende Findmittel vorhanden: Kartei (6 Kisten) und Verzeichnis (5 Bände) der Militärmatriken, Namensindizes zu den Marinematriken, Namensregister zu Matriken aufgelöster Regimenter, Kartei zu den Sterbematriken des Weltkrieges ("Matrikenkartei", ca Kartons), Namenskartei zu den Matriken des Bundesheeres. Da es sich bei den Matriken nicht um Archivalien im Sinne des Bundesarchivgesetzes, sondern um Personenstandsunterlagen im Sinne des Personenstandsgesetzes handelt, stehen die Findmittel dem Benutzer nicht im Lesesaal zur Verfügung. Die Einsichtnahme in die Findmittel und in die Militärmatriken erfolgt gegen Voranmeldung in separaten Räumlichkeiten unter Aufsicht des Personenstandsbeamten. Kriegsarchiv: Apostolisches Feldvikariat; Matriken und Personenstandsunterlagen in den Diözesan- und Pfarrarchiven sowie in den Standesämtern 5
6 Veröffentlichungen Inventar des Kriegsarchivs, Bd. II (1953), S ; Karl Taferner: Die Militärmatriken im Kriegsarchiv Wien , in: MÖStA, Bd. 49 (2001), S ; Christoph Tepperberg: Das Militärmatrikelwesen in Österreich, ebenda, S ; Renate Domnanich: Die Militärmatriken und andere Bestände des Kriegsarchivs als Quellen der genealogischen Forschung, ebenda, S ; Rainer Egger: Archivalien des Kriegsarchivs Wien über die Familie Papst Johannes Pauls II., in: MÖStA, Bd. 32 (1979). Weitere Bemerkungen Bemerkungen Verwandte Verzeichnungseinheiten Verwandte Verzeichnungseinheiten: Die in der Bestandsgruppe Militärmatriken erliegenden Bestände sind nicht Archivgut im Sinne des Bundesarchivgesetzes, sondern Personenstandsunterlagen gemäß Personenstandsgesetz. Für die Benutzung dieser Bestände gelten daher nicht die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, sondern die des Personenstandsgesetzes: Einsichtnahme erst 100 Jahre nach Entstehung der betreffenden Eintragung; gesonderte Einsichtnahme außerhalb des Benutzerbetriebes unter Aufsicht des Personenstandesbeamten. keine Benutzung Schutzfristende: Erforderliche Bewilligung: Physische Benützbarkeit: Zugänglichkeit: Beschränkter Zugang (kons. od. tech. Gründe) Uneingeschränkt Öffentlich URL für diese Verz.-Einheit URL: 6
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