Sicherheit im Park BAUMRECHT. Text Rainer Hilsberg
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- Hanna Peters
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1 // Alle zum Benutzen angebotenen oder bekanntermaßen genutzten Flächen unterliegen der Verkehrssicherung. // Sicherheit im Park Umfasst die Verkehrssicherungspflicht in öffentlichen Grünanlagen auch baumbewachsene Inseln in einem See? Und wie sieht es aus mit Unfällen in Zusammenhang mit der Bewässerung in öffentlichen Parks? Text Rainer Hilsberg 46 TASPO BAUMZEITUNG 06/2015
2 1. Bewässerung in öffentlichem Park In unserer weitläufigen Grünanlage gibt es ein unterirdisches Wassernetz. Zur Bewässerung werden dort Regner aufgeschraubt. Diese laufen wahlweise als Sektorenregner, oder laufen 360 rund. Es gab im Jahr 2012 einen Unfall. Ein Radfahrer befuhr die B.-allee und erschrak, als er von einem Sprenger genässt wurde. Er stürzte schwer und zog sich einen Bruch zu. Der Vorgang ging zwischen unserem Rechtsamt und dem Kläger hin und her. Man einigte sich auf einen Vergleich. Die Stadt zahlte EUR Schmerzensgeld. Wenn meine Mitarbeiter Sprenger aufstellen, die beim Umlauf einen Weg passieren, stellen wir Verkehrsleitkegel als Warnung auf, falls mit einem Schlauch gewässert wird, liegt dieser parallel zum Weg oder kreuzt diesen im rechten Winkel. Der Radfahrer sollte doch sehen, dass ein Teil des Weges feucht ist und mit einem Sprenger rechnen. Wie sollte diese Gefahrenstelle gesichert sein? Das Radfahren im Park ist geduldet, auf breiten Wegen erlaubt. Die B.-allee ist ein offizieller Radweg. 2. Ruderbootverkehr auf einem See Auf dem See in unserem Park ist es Tradition, ein Ruderboot auszuleihen. Aufgrund der gestiegenen Sicherheitserwartungen habe ich hier ein Problem. In dem See sind zahlreiche kleine Inseln mit Baumbewuchs. Diese sind nicht kontrollierbar (zu hoher Aufwand, Natur- und Vogelschutz). Vom See gehen einige kleine Kanäle ab. In den letzten Jahren sind hier schon öfter alte Bäume gekippt. Seit letztem Jahr haben wir hier zusätzlich einen Biber, der auch große alte Buchen kippt. Für mich ein nicht kalkulierbares Risiko. Mein Fachvorgesetzter wurde von mir mehrfach schriftlich auf dieses Problem hingewiesen. Wir (Stadt) haben den Pächter mehrfach aufgefordert (mündlich und schriftlich), dafür Sorge zu tragen, dass seine Mieter sich nicht in Inselnähe aufhalten und dass das Befahren der Kanäle grundsätzlich untersagt ist. Jetzt steht dort ein Hinweisschild ( Bitte nicht in die Kanäle fahren! Lebensgefahr, wegen Baumstürze! ). Reicht dies aus? Wie ist für mich die Haftungsfrage im Schadensfall? Ich bin in beiden Fällen für die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherungspflicht im gesamten Park verantwortlich. Antwort Verkehrssicherungspflicht in Parks 1 Parkanlagen unterfallen nach den landesgesetzlichen Regelungen in der Regel nicht dem Waldbegriff des Bundeswaldgesetzes beziehungsweise der Landeswaldgesetze 2. Wenn es sich um keinen Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, greifen die Betretungs- und Haftungsregelungen des 14 Abs. 1 BWaldG 3 nicht. Normalerweise sind solche Flächen auch nicht als freie Landschaft im Sinne von 59 BNatSchG anzusehen, da sie nicht von ihrem natürlichen Erscheinungsbild geprägt sind. Dann kommen die Betretungs- und Haftungsregelungen der 59, 60 BNatSchG 4 ebenfalls nicht zur Anwendung. Zwar enthalten kommunale Grünanlagensatzungen 5 häufig eigenständige Haftungsregelungen, nach denen die Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen auf eigene Gefahr geschieht. Auf diese Weise können sich die Kommunen ihrer Verkehrssicherungspflichten jedoch nicht generell entledigen. Die Benutzung der Grünanlagen und insbesondere der darin befindlichen Wege durch die Bürger ist regelmäßig allgemein gestattet. Deshalb muss eine gefahrlose Benutzung möglich sein mit der Folge, dass Gefahrenstellen grundsätzlich zu beseitigen sind oder zumindest in ausreichendem Abstand davor gewarnt werden muss 6. Im Übrigen sind waldtypische Gefahren im Sinne von 14 Abs. 1 S. 3, 4 BWaldG wie etwa Totholz, Umstürzen von Bäumen beziehungsweise naturtypische Gefahren im Sinne von 60 AUTOR Rainer Hilsberg ist Jurist in der öffentlichen Verwaltung in Bayern. Er ist mit Seminaren zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume als nebenamtlicher Dozent an der Bayerischen Verwaltungsschule tätig und leitet die Rechtsreferendarausbildung im Regierungsbezirk Schwaben. S. 3 BNatSchG bei einer Parkanlage nicht als typische Parkgefahr anzusehen. Namentlich die Wege in einem öffentlichen Park sind hinsichtlich der Verkehrssicherung den üblichen innerörtlichen Gehwegen im Sinne des Straßenrechts angenähert. Ein Park nimmt insoweit eine Mittelstellung zwischen domestizierter Stadtlandschaft und freier Natur ein 7. Es besteht eine Verkehrssicherungspflicht (VSP) in allen Bereichen, in denen ein Verkehr offiziell zugelassen ist oder faktisch geduldet wird. Die VSP erstreckt sich also nicht nur auf die befestigten Wege, sondern auf alle Flächen, die von den Besuchern der Grünanlage erfahrungsgemäß betreten werden 8. Dabei gehört es zum Beispiel in einem Kurpark zu den Pflichten des Verkehrssicherungspflichtigen, eine Vertiefung von 8 bis 10 cm auf einem Spazierweg zu beseitigen oder so abzusichern, dass daran niemand zu Fall kommen kann. Wenn auch bei gehöriger Achtsamkeit eine solche Vertiefung für jeden Fußgänger erkennbar sein sollte, muss mit solchen Löchern auf öffentlichen Gehwegen nicht gerechnet werden. Dies gilt nach dem OLG Hamm 9 auch dann, wenn die Vertiefung in einem eher naturbelassenen und von freier Waldlandschaft umgebenen Gebiet gelegen ist. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass in Parkanlagen eine Verpflichtung zur Verkehrssicherung besteht. Diese betrifft insbe- TASPO BAUMZEITUNG 06/
3 // Auch Bootfahrer im Park dürfen nicht durch Bäume gefährdet werden. // sondere die Beschaffenheit der Wege, Ausgehend von den vorgenannten Rechtsgrundsätzen müsste der hier geschilderte Zu- umfasst aber auch den Schutz der Besucher vor insbesondere von Bäumen ausgehenden typischen Naturgefahren. quelle darstellen, die einen Verstoß gegen die stand des Park- bzw. Radwegs eine Gefahren- Verkehrssicherungspflichten begründet. Fraglich ist zunächst das Vorliegen einer Gefah- Zu 1. Bewässerung im Park renquelle durch die Beregnung mittels Wassersprenger. Ein selbst geschaffener Eingriff Nach der Rechtsprechung 10 gilt bei der Benutzung von Wegen Folgendes: Der Inhalt der VSP bestimmt sich neben den allgeben und eine Gefahr für den Benutzer lässt in den Straßenverkehr ist jedoch faktisch gegemeinen Gesetzen nach der Art und dem sich begründen, auch wenn sie sich eher an Umfang der Benutzung der Straßen oder der unteren Schwelle bewegt. Es ist zumindest nicht völlig fernliegend, dass ein Radfah- des Weges. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer schrickt, einen Fahrfehler macht und dadurch rer durch eine überraschende Beregnung er- hinreichend sicheren Straßenzustandes. Verletzungen erleidet. Grundsätzlich muss sich jeder Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straßen/Wege so gegen 32 Abs. 1 S. 1 StVO gegeben ist. Die Zweifelhaft ist, ob darüber hinaus ein Verstoß hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar Vorschrift verbietet u. a., die Straße zu benetzen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur die Gefährdung nicht von der Fahrbahn ausgehen oder erschwert werden kann. Selbst wenn die Gefahren ausräumen und gegebenenfalls muss, bezieht sich die Bestimmung nur auf vor ihnen warnen, die für den Benutzer, solche Hindernisse, mit denen die Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen nicht zu rechnen der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, und auf die er sich nicht oder dernis durch den Charakter der Straße, ihre brauchen. Dabei wird die Bewertung als Hin- nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Da verkehrsübliche Benutzung und die örtlichen im vorliegenden Fall das Radfahren auf Gegebenheiten bestimmt. Im Hinblick darauf, den Parkwegen zumindest geduldet wird, dass es sich hier um Parkwege in einer Grünanlage handelt, spricht mehr dafür, dass die sind eventuelle Gefahrenstellen auch auf den Radverkehr hin auszulegen. Wassereinwirkung durch die Beregnungsanlagen nicht als Hindernis im Sinne des 32 StVO anzusehen sind 11. Fotos: Hilsberg Eine Verletzung der VSP ist des Weiteren erst dann gegeben, wenn es sich um eine unerwartete Gefahrenquelle handelt, mit der der Verkehrsteilnehmer nach den örtlichen Gegebenheiten und nach dem Gesamteindruck des Weges nicht zu rechnen brauchte. Bei offensichtlichen und schon mit einem beiläufigen Blick erkennbaren Hindernissen ist die Kommune hingegen nicht verpflichtet, die betreffende Stelle in besonderer Weise abzusichern. Hier sind die näheren Umstände des Unfalls nicht bekannt. Es spielt für die Bejahung einer VSP-Verletzung unter anderem eine Rolle, ob die Beregnungsanlage auf eine gewisse Entfernung einsehbar oder die Beregnung wenigstens aufgrund der Feuchtigkeit des Weges bei ansonsten trockener Witterung deutlich erkennbar war. Weiter wäre zu berücksichtigen, ob der Radfahrer mit der Örtlichkeit vertraut gewesen ist. Abgesehen davon dürfte es allgemeiner Lebenserfahrung entsprechen, dass öffentliche Grünanlagen bei Sommerhitze bewässert werden können. Hinsichtlich der Erkennbarkeit der Hindernisse ist auf einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer abzustellen. Unerheblich ist deshalb zum Beispiel, dass ein Verletzter stark sehbehindert ist 12. Ebensowenig dürfte es darauf ankommen, ob ein Radfahrer besonders schreckhaft ist. Der Umfang der VSP bestimmt sich allgemein danach, was ein durchschnittlicher Benutzer der betreffenden Verkehrsfläche vernünftigerweise an Sicherheit erwarten darf 13. Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer wird sich i.d.r. bei Erkennbarkeit der Beregnungsanlage auf die zu erwartende Beregnung ohne Schwierigkeiten einstellen können und von der Wassereinwirkung nicht völlig überrascht werden. Um eine Verletzung der VSP sicher auszuschließen, ist zumindest eine Warnung zu empfehlen. Hierfür würde sich die Aufstellung von Warnschildern (Gefahrstelle Zeichen Nr. 101 StVO) anbieten. Zwar genügen Schilder in der Regel (nur) dann dem Zweck der Warnung, wenn sie die Gefahr als solche ankündigen und näher bezeichnen 14. Dies erscheint jedoch hier bei Parkwegen mit Radverkehr und unter Berücksichtigung der 48 TASPO BAUMZEITUNG 06/2015
4 vergleichsweise geringen Gefahrintensität unangemessen. Gefahrenzeichen allein verlangen bereits eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Verkehrsteilnehmers, also eine gesteigerte Aufmerksamkeit und geringere Geschwindigkeit, was hier ausreichen dürfte. In Betracht kommt daneben eine Absicherung durch das Aufstellen von Verkehrsleitkegeln. Es liegt dabei nahe, sich an den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA, Ausgabe 1995) zu orientieren. Nach RSA Teil B 3.2 reichen bei Arbeiten von kürzerer Dauer auf Geh- und Radwegen ohne Aufgrabungen sowie bei beweglichen Arbeitsstellen bei Tageslicht Leitkegel (Höhe mind. 500 mm) oder kleine Leitbaken zur Sicherung aus. Für die Querabsperrung sind sie möglichst lückenlos aufzustellen. Der Längsabstand der Leitkegel untereinander darf 2,5 m betragen. Dabei muss zum Umfahren des abgesperrten Bereichs ausreichend Platz vorhanden sein. Schließlich dürfte auch das bloße Aufstellen von Verkehrsleitkegeln zur Warnung (ohne Absperrung) noch vertretbar sein. Verkehrsleitkegel deuten auf eine besondere Gefahrenstelle hin und fordern hierdurch eine gesteigerte Aufmerksamkeit der Straßenbenutzer. Soweit ersichtlich, existiert zu diesem Problemkreis keine Rechtsprechung. Anderslautende Urteile sind deshalb nicht ausgeschlossen, letztlich sind immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Soweit ein Schlauch parallel zum Weg liegt oder ihn im rechten Winkel kreuzt, wird es sich in der Regel um eine erkennbare und offensichtliche Gefahrenstelle handeln, bei der die Unterlassung einer Warnung keine Verletzung der VSP darstellt. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Schlauch sich farblich vom Untergrund abhebt, unbeabsichtigte Lageveränderungen nicht ohne weiteres möglich sind und er aufgrund seines Durchmessers und seiner Festigkeit ohne Schwierigkeit überfahren werden kann. Nach dem OLG Koblenz stellt ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser (noch) keine Verletzung der VSP dar, denn es handelt sich um ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis 15. Werden im Einzelfall Schlauchabdeckungen verwendet, müssen diese von Radfahrern problemlos überfahren werden können 16. Generell kann nach der Rechtsprechung das Fehlen eines Warnschildes dann nicht unfallkausal werden, wenn der Geschädigte sich selbst ein zutreffendes Bild von der Gefährdungslage machen kann 17. Nur wenn ein sorgfältiger Radfahrer die Gefährlichkeit einer Unebenheit auf dem Radweg nicht rechtzeitig erkennen und sich darauf einrichten kann, muss der Verkehrssicherungspflichtige auf diese Gefahrstelle zumindest durch ein Aufstellen eines Gefahrzeichens hinweisen 18. Zu 2. Ruderbootverkehr Ausgehend von den oben geschilderten Grundsätzen besteht eine Verkehrssicherungspflicht auch auf dem See bzw. bezüglich der Bäume auf den Inseln. Diese Pflicht zur Verkehrssicherung trifft zunächst einmal die Kommune als Grundstückseigentümerin und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt. Zudem ist sie neben dem Pächter als Bootsverleiher verkehrssicherungspflichtig, weil sie durch den Pachtvertrag einen Bootsverleih erlaubt und damit zusammen mit dem Pächter einen Verkehr eröffnet. Der Pächter kann allerdings selbst die Gefahren etwa durch Fällen der Bäume nicht beseitigen, weil er insoweit auf fremdes Eigentum der Kommune zugreifen müsste. Es ist davon auszugehen, dass ihm dies auch durch den Pachtvertrag nicht gestattet ist. Hinweise auf eine Übertragung der VSP der Kommune auf den Pächter gibt es nach dem geschilderten Sachverhalt nicht. Es haftet daher in erster Linie die Kommune bzw. die Person, die für die Verkehrssicherheit im Park verantwortlich ist. In dieser Situation kommen prinzipiell folgende Handlungsmöglichkeiten in Betracht: Am naheliegendsten wäre es, die Gefahr zu beseitigen. Dies scheidet im vorliegenden Fall nach den Ausführungen in der Anfrage insbesondere aus Gründen des Natur- und Artenschutzes aus. Die nächste Möglichkeit ist, vor der Gefahr zu warnen. Dabei ist davon auszugehen wenn nicht besondere Umstände für etwas anderes sprechen dass solche Warn- und Hinweisschilder zur Abwehr von Gefahren auch beachtet werden. Auf eine dahinge- Anzeige TASPO BAUMZEITUNG 06/
5 hende Wirkung gründet allgemein das Aufstellen solcher Warnschilder 19. Voraussetzung ist, dass sie in ihrer Aussage klar und verständlich sind (gegebenenfalls auch für kleinere Kinder und Ausländer, die die deutsche Sprache nicht beherrschen). Dazu ist mit der Warnung die Gefahrenquelle möglichst so genau darzustellen, dass insbesondere Kinder erkennen, auf welche Gefahr sie sich einstellen müssen und durch welches Verhalten sie sie vermeiden können 20. Dies erfordert die Angabe des Grunds zum Beispiel für ein Betretungsverbot und die (ergänzende) Verwendung einer bildlichen Darstellung (Piktogramm). Zum Beispiel: Das Befahren der Kanäle ist verboten. Lebensgefahr wegen Baumsturz. Im vorliegenden Fall wäre eine Ergänzung durch ein Piktogramm sowie gegebenenfalls durch Hinweise in den vor Ort anzutreffenden Fremdsprachen zu empfehlen. Eventuell Betreten verhindern Eine dritte Handlungsmöglichkeit ist die Verhinderung des Betretens oder Befahrens eines Gefahrenbereichs mittels einer Umzäunung oder Sperre. Welche Maßnahmen zur Sicherung einer Gefahrenstelle notwendig sind, hängt generell immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn damit zu rechnen ist, dass Kinder ohne Begleitung Erwachsener mit dem Ruderboot unterwegs sind und von den Inseln angezogen werden, wäre es erforderlich und im Regelfall zumutbar, eine physische Barriere im Wasser vergleichbar einem Zaun, zu errichten 21. Zwar besteht die VSP im Allgemeinen nur gegenüber dem berechtigten Verkehr, also nicht gegenüber Personen, die sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben 22. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht gegenüber Kindern 23. Jeder Verkehrssicherungspflichtige muss wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass sie sei es auch trotz Verbots sein Grundstück benutzen und die Gefahr besteht, dass sie sich z. B. an dort befindlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können 24. Die obige Einschränkung gilt ebenfalls nicht, wenn erfahrungsgemäß mit einem Fehlverhalten Dritter zu rechnen ist. Wenn der Verkehrssicherungspflichtige erkennen kann, dass Beschränkungen der Verkehrswidmung (z. B. Absperrung einer Grundstücksfläche) nicht beachtet werden, umfasst die VSP auch die Vorbeugung vor solchem missbräuchlichen Verhalten. Das gilt nach dem OLG Köln selbst dort, wo bereits Zutrittsverbote durch Warnschilder oder Absperrungen kenntlich gemacht sind 25. Das bedeutet: Stellt man nachträglich fest, dass zum Beispiel aufgestellte Warnschilder regelmäßig missachtet werden, kann eine physische Barriere im Wasser oder ein quer über den Kanal gelegter Baumstamm erforderlich sein. Dies gilt besonders dann, wenn die Gefahren durch die Bäume schwerwiegend sind, die Kanäle jedoch eine hohe Anziehungskraft auf die Ruderer ausüben. Die Warnschilder bzw. gegebenenfalls Barrieren sind bei allen vom See abgehenden Kanälen erforderlich. Es muss zudem sichergestellt werden, dass die Ruderer einen ausreichenden Abstand (eine Baumlänge) zur Insel einhalten. Zu denken wäre an eine optische Abgrenzung durch eine Bojenkette, ergänzt durch Verbotsschilder. Generell sollte bereits an der Kasse des Bootsverleihs durch entsprechenden Aushang auf die Befahrungsverbote hingewiesen werden. // Literatur 1) Näher hierzu Hilsberg, Rechtsfragen zur Verkehrssicherung in historischen Park- und Gartenanlagen unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes und des Naturschutzes. Gutachten erstellt im Rahmen des DBU-Projektes Naturschutz und Denkmalpflege in historischen Parkanlagen an der TU Berlin, 2011, S. 23; Download: Albrecht NuR 2014, 817 2) Vgl. z. B. 2 Abs. 3 LWaldG Bbg, 2 Abs. 4 LWaldG Bln 3) 14 Abs. 1 S. 1 BWaldG: Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. S. 3: Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. 4) 59 Abs. 1 BNatSchG: Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist allen gestattet (allg. Grundsatz). 60 S. 1 BNatSchG: Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. 5) So z. B. auch 5 Abs. 2 S. 1 GrünanlG Bln 6) OLG Hamm, Urt. v U 78/13, MDR 2014, ) So OLG München, B. v , 1 U 3591/10, juris 8) OLG Köln VersR 1992, 71 zur Abkürzung vor einer rechtwinkligen Kurve 9) OLG Hamm NZV 2004, ) OLG Düsseldorf VersR 1993, 1416; OLG Hamm VersR 1983, ) OLG Düsseldorf DAR 1977, 188 zu einer Feldberieselungsanlage 12) LG Kleve, Urt. v , 1 O 399/02, juris 13) OLG Hamm, Urt. v , KommJur 2014, 437 zur (Nicht-)Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung 14) BGH VersR 1985, ) OLG Koblenz, B. v , 5 W 15/08, juris 16) OLG München, Urt. v , 1 U 3409/11, juris 17) OLG Koblenz, Urt. v , 12 U 692/14, juris; OLG Nürnberg, Urt. v , VersR 1975, 545; OLG München, B. v , 1 U 3369/08, juris: Die Anbringung von Warnschildern war, da die streitgegenständlichen Verhältnisse unübersehbar waren, entbehrlich. Auf einem Schild hätte nur das stehen können, was ohnehin jeder gesehen hat. 18) KG Berlin, B. v , 9 U 103/09, DAR 2011, 135 zu Asphaltaufbrüchen durch Wurzeln; s.a. LG Aachen, Urt. v , 12 O 12/14, juris 19) BGH NJW-RR 1989, ) BGH NJW 1995, ) vgl. OLG Hamm VersR 1992, ) BGH NJW 1957, ) BGH VersR 1995, ) BGH NJW 1999, ) OLG Köln VersR 1992, TASPO BAUMZEITUNG 06/2015
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