Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.

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1 Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, Frankfurt am Main Telefon: (069) Telefax: (069) BGL e.v. Postfach D Frankfurt am Main An die Damen und Herren Geschäftsführer der BGL-Mitgliedsverbände GF Unsere Zeichen HW Tel.-Dw.: Datum: Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) Seit Jahresbeginn sind die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) anzuwenden. Die für das Transportlogistikgewerbe im Hinblick auf Spesenzahlungen an Fahrer kritischen Passagen sind vom Bundesrat nicht mehr nachgebessert worden! Daneben enthalten die LStR 2008 u.a. weitere Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht. Die geltenden Vorschriften zur steuerfreien Gewährung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen wurden unverändert übernommen. Sehr geehrte Damen und Herren, anbei geben wir Ihnen die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) zur Kenntnis. Die seitens des BGL und seiner Mitgliedsverbände im Hinblick auf Spesenzahlungen an Fahrer kritisierten Abschnitte R 9.4 und R 9.6 (vgl. BGL-Rundschreiben Nr. GF und GF278-07) sind vom Bundesrat nicht mehr nachgebessert worden. Der Bundesrat hat den LStR 2008 der Empfehlung des Finanzausschusses folgend mit lediglich einer Änderung zugestimmt: Der steuerfreie Mindestbetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten im kommunalen Bereich usw. wurde von bisher monatlich 154 auf monatlich 175 (entspricht im Kalenderjahr) angehoben (siehe Abschnitt R 3.12 der LStR 2008). Entsprechend der dazu gefassten Entschließung des Bundesrates hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nach Zustimmung des Bundeskabinetts am einen Erlass (IV C 5 S 2337/0) zur rückwirkenden Anwendung dieser Änderung zum 1. Januar 2007 herausgegeben. Nach den neuen LStR 2008 ist nunmehr u. a. Folgendes zu beachten: Herausgegeben vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, Frankfurt am Main Telefon: (069) Telefax: (069) bgl@bgl-ev.de Kernarbeitszeit: bis Uhr und Uhr bis Uhr, freitags bis Uhr 1 / 8

2 Neuregelung der Begriffe beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit und regelmäßige Arbeitsstätte Im steuerlichen Reisekostenrecht werden die Fallgruppen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgend unter dem neuen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zusammengefasst. Ein solche liegt nach Abschnitt R 9.4 Abs. 2 der LStR 2008 vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Damit wird zugleich eingeräumt, dass ein Arbeitnehmer bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben kann (siehe unten: Definition des Begriffs der regelmäßige Arbeitsstätte und Ausführungen zum teilweisen Wegfall der Dreimonatsfrist). Zwar wird auch weiterhin klargestellt, dass eine Auswärtstätigkeit ebenfalls vorliegt, wenn der Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Doch die neuen LStR 2008 enthalten keinen ausdrücklichen Hinweis mehr darauf, dass bei diesen bisher als Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit bezeichneten Formen der Auswärtstätigkeit nach dem Wortlaut des hier maßgeblichen und unverändert geltenden 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend ist. In Abschnitt R 9.6 Abs. 1 der LStR 2008 findet sich nur noch die allgemein gehaltenen Anweisung, Verpflegungsmehraufwendungen sind unter den Voraussetzungen des 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG mit den dort genannten Pauschbeträgen anzusetzen, aber keine Erklärung, in welchen Fällen bzw. wann allein auf die Abwesenheit von der Wohnung abzustellen ist. Damit wird die Rechtsauslegung des 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG den Finanzbehörden überlassen. Nach den alten LStR 2005 wurde eine Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit von Arbeitnehmern ohne ortsgebundene regelmäßige Arbeitsstätte ausgeübt. Eine Fahrtätigkeit wurde in den LStR 2005 angenommen, wenn der Arbeitnehmer durchschnittlich weniger als 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit außerhalb des Fahrzeugs tätig war. Dabei wurde die Fahrtätigkeit nicht auf das Fahren oder Begleiten des Fahrzeugs beschränkt. Wenngleich das Be- und Entladen des Fahrzeugs und andere Tätigkeiten (Bereitschaftsdienst usw.) an einem ortsfesten Arbeitsplatz (z. B. Betrieb, Zweigbetrieb des Arbeitgebers) nicht dazu gezählt wurden. In Abschnitt R 9.4 Abs. 3 der neuen LStR 2008 wird als regelmäßige Arbeitsstätte zwar wie bisher der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, definiert. Doch weiter heißt es nun: Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitsnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit. Den alten LStR 2005 zufolge musste der Arbeitnehmer wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten im Betrieb verrichten. Bei auswärtstätigen Arbeitnehmern wurde der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte angenommen, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig in der Woche mindestens 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wurde. Dieses bisherige zeitliche Kriterium wurde ohne die 20 %-Prozent-Regel in die LStR 2008 übernommen, so dass die Anweisung nun lautet: Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird. Diese Annahme gilt aufgrund der gestrichenen Definition von Fahrtätigkeit unmittelbar auch für Berufskraftfahrer und wirkt sich auf die Bemessung der Spesenzahlungen an diese aus: 2 / 8

3 Nur wenn ein Fahrer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, also ortsfeste betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers wie etwa den Betrieb selbst, Niederlassungen oder Fahrzeugdepots des Betriebes durchschnittlich im Kalenderjahr weniger als an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsucht, ist für den Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen dieses Fahrers weiterhin allein die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung maßgebend. Kommt ein Berufskraftfahrer mit beispielsweise 28 Tagen Jahresurlaub an mehr als 48 Tagen im Kalenderjahr (52 Kalenderwochen abzüglich 4 Wochen Urlaub) in den Betrieb, so kann dies bereits dazu führen, dass ihm eine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb unterstellt wird. Mit der Folge, dass die Auswärtstätigkeit dieses Fahrers (mit regelmäßiger Arbeitsstätte) mit Verlassen entweder der Wohnung oder des Betriebes je nach dem, was zuletzt eintritt beginnt und mit der Rückkehr zum Betrieb oder zur Wohnung je nach dem, was zuerst eintritt endet. Da Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit im Betrieb nach den neuen LStR 2008 nicht mehr maßgebend sind, kann es ausreichen, dass der Fahrer in den Betrieb, eine Niederlassung oder zu einem Fahrzeugdepot des Betriebes kommt, um lediglich den Lkw und/oder die Frachtpapiere zu übernehmen oder seine Abrechnung zu machen. Da die neuen LStR 2008 diesbezüglich keine ausführlichen Anweisungen enthalten, werden die Finanzbehörden möglicherweise auf die zur steuerlichen Behandlung von Auswärtstätigkeiten von den Oberfinanzdirektionen (OFDen) Rheinland und Westfalen herausgegebene Verfügung vom (S St 214; S St 22-31) zurückgreifen (siehe Anlage B; vgl. auch BGL-Rundschreiben Nr. GF209-07). Für Berufskraftfahrer sind vor allem die Beispiele 5 bis 7 relevant. So wird etwa in Beispiel 7 dieser Verfügung davon ausgegangen, dass ein Lkw-Fahrer, der sein Fahrzeug morgens auf dem Betriebshof abholt und abends dort wieder abstellt, im Betrieb eine regelmäßige Arbeitsstätte hat und seine Auswärtstätigkeit daher erst mit dem Verlassen des Betriebshofs beginnt und mit der Rückkehr auf dem Betriebshof endet. Problematisch für die betriebliche Praxis ist vor allem, dass sich in manchen Fällen erst im Nachhinein eindeutig feststellen lässt, ob ein Fahrer nach den neuen Weisungen der LStR 2008 eine regelmäßige Arbeitsstätte hat oder nicht. Zudem ist weder den LStR 2008 noch der Verfügung der OFDen zu entnehmen, wie Verpflegungsmehraufwendungen im laufenden Jahr richtig abzurechnen sind, wenn für einen Fahrer (noch) nicht feststeht, wie er dauerhaft eingesetzt wird. Die Berechnung der Spesenzahlungen an einen solchen Fahrer hängt daher von der Einschätzung des Arbeitgebers ab, wie häufig und ggf. in welchem Wechsel dieser Fahrer die betrieblichen Einrichtungen voraussichtlich aufsuchen wird. Geht der Arbeitgeber davon aus, dass die betrieblichen Einrichtungen jeweils weniger als einmal je Arbeitswoche aufgesucht werden und der Fahrer dementsprechend keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, wird er die Spesenzahlungen allein nach der Abwesenheit des Fahrers von seiner Wohnung bemessen. Stellt sich hinterher jedoch heraus, dass dieser Fahrer doch eine regelmäßige Arbeitsstätte hat, weil er den Betrieb, Niederlassungen oder Fahrzeugdepots des Betriebes öfter als ursprünglich erwartet aufgesucht hat, so könnte der Anteil steuerfrei ausgezahlter Spesen zu hoch ausgefallen sein und eine Nachversteuerung verlangt werden. Umgekehrt folgt aus einer späteren Feststellung, dass ein Fahrer entgegen der ursprünglichen Annahme keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, dass ihm vielleicht mehr Spesen hätten steuerfrei ausgezahlt werden können. Insgesamt lassen die Neuregelungen in Abschnitt R 9.4 der LStR 2008 nicht unbedingt die mit den LStR angestrebte einheitliche Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden, Verwaltungsvereinfachung und Vermeidung unbilliger Härten erwarten. Die LStR 2008 sind grundsätzlich beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem zufließen. Allerdings sind sie auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen. Zudem sind der Einführung in den LStR 2008 zufolge, Anordnungen, die mit diesen Richtlinien im Widerspruch stehen, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch zu bezweifeln, dass damit auch alle Ausführungen der oben genannten Verfügung der Oberfinanzdirektionen (OFDen) Rheinland und Westfalen vom (S St 214; S St 22-31) gemeint sind. Mit Abschnitt R 9.4 der LStR 2008 hat 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG eine neue Rechtsauslegung erfahren, wurde aber nicht geändert. Vor dem 3 / 8

4 Hintergrund der jüngeren BFH-Rechtsprechung ist dennoch fraglich, ob sich gerichtlich durchsetzen ließe, dass auch bei einem Fahrer, der ortsfeste betriebliche Einrichtungen seines Arbeitgebers einmal je Arbeitswoche oder häufiger aufsucht, beim Ansatz seiner Verpflegungsmehraufwendungen allein auf die Dauer seiner Abwesenheit von der Wohnung abzustellen ist. Teilweiser Wegfall der Dreimonatsfrist Der BFH hat im Rahmen des sog. Seemanns-Urteils vom (VI R 30/05) nicht nur erklärt, dass unter einer regelmäßigen Arbeitsstätte nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers zu verstehen sind. Vielmehr machte der BFH in diesem Urteil überdies deutlich, dass eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zu einer (weiteren) regelmäßigen Tätigkeitsstätte wird. Der Gesetzgeber hat in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG lediglich den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit ausdrücklich auf die ersten drei Monate einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Dementsprechend wurde nur diese Einschränkung in Abschnitt R 9.4 Abs. 4 der neuen LStR 2008 übernommen. D.h., die Dreimonatsfrist gilt weiterhin für den Ansatz von Verpflegungspauschalen, aber nicht mehr für die Anerkennung von Fahrt- und Übernachtungskosten. Diese sind nun unabhängig von der Dauer der Auswärtstätigkeit als Reisekosten anzusetzen, solange diese Auswärtstätigkeit vorübergehend ist. Entscheidend dafür ist zeitraumunabhängig, ob es sich um eine befristete Abordnung oder um eine von Vornherein feststehende Versetzung des Arbeitnehmers an die auswärtige Tätigkeitsstätte handelt. Dies ist im Übrigen auch für die Feststellung einer doppelten Haushaltsführung maßgeblich, bei der die Dreimonatsfrist ebenfalls nur noch für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen eine Rolle spielt. Nach Abschnitt R 9.11 Abs. 1 der LStR 2008 liegt eine doppelte Haushaltsführung nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung nach R 9.4 Abs. 2 als Auswärtstätigkeit anzuerkennen ist. Bestimmte Unterbrechungen derselben Auswärtstätigkeit haben nach Abschnitt R 9.4 Abs. 4 der LStR 2008 keinen Einfluss auf den Ablauf der Dreimonatsfrist. Weiter heißt es, dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Bereits mit Urteil vom (VI R 43/03) hat der BFH ausführlich dargelegt, dass die Dreimonatsfrist für alle Formen einer Auswärtstätigkeit gilt. Dementsprechend enthalten die neuen LStR 2008 keine diesbezüglichen Ausnahmeregelungen mehr. Allerdings kommt die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit nur in den seltenen Fällen zum Tragen, in denen die einzelne Fahrt länger als drei Monate dauert. Wie der BFH mit Urteil vom (VI R 30/05) im Falle eines Seemanns entschieden hat, findet die gleichbleibende, nämliche Auswärtstätigkeit i.s. des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG bei Reisen auf einem seegehenden Schiff regelmäßig ihr Ende, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt. Läuft das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise aus, beginnt die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungspauschalen von neuem. Mit Verweis auf das Urteil vom (VI R 43/03) hat der BFH damit das Ende einer Auswärtstätigkeit allgemeingültig von einer Unterbrechung eines Einsatzes abgegrenzt. Demzufolge ist die Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit auf die Dauer des Einsatzes an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte und bei einer Fahrtätigkeit auf die Dauer der einzelnen Fahrt anzuwenden. Diese Ansicht wird im Übrigen auch von den Oberfinanzdirektionen (OFDen) Rheinland und Westfalen in der beigefügten Verfügung vom (S St 214; S St 22-31) vertreten. Reiskosten bei auswärtiger Aus- und Fortbildung Dem oben genannten BFH-Urteil vom (VI R 30/05) folgend wird auch eine auswärtige Aus- oder Fortbildungsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Dementsprechend sind nach Abschnitt R 9.2 Abs. 2 der neuen LStR 2008 die Grundsätze für Auswärtstätigkeit auch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vorübergehend eine außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers gelegene 4 / 8

5 Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht. Wird die auswärtige Aus- oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht, so ist nach Abschnitt R 9.4 Abs. 4 der LStR 2008 jeweils von einer neuen Auswärtstätigkeit auszugehen. Gemäß dem in Abs. 3 angefügten Satz 3 gilt bei einem Arbeitnehmer, der bei seiner beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird, z. B. die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ebenfalls als Auswärtstätigkeit. Wegfall der 30 km-grenze bei Fahrtkosten als Reisekosten Die bisherigen Regelungen zur eingeschränkten Anerkennung von Fahrtkosten als Reisekosten bei einer Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit wurden der jüngeren BFH-Rechtsprechung nicht in Abschnitt R 9.5 der neuen LStR 2008 übernommen. Bisher durften in diesen Fällen Fahrtkosten nur dann als Reisekosten angesetzt werden, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und einer ständig wechselnden Einsatzstelle mehr als 30 km betrug. Nun können Arbeitnehmer, die keine regelmäßige Arbeitsstätte haben (Definition siehe oben), auch die Kosten für solche Fahrten innerhalb der 30 km-grenze zeitlich unbegrenzt in tatsächlicher Höhe bzw. bei Pkw- Nutzung pauschal mit 0,30 Euro/km als Werbungskosten abziehen oder durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Oberfinanzdirektionen (OFDen) Rheinland und Westfalen in der beigefügten Verfügung vom (S St 214; S St 22-31) sind damit hinfällig. Änderungen bei Übernachtungskosten Die Vorschriften für den Ansatz von Übernachtungskosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland wurden abgesehen von den weiterhin unterschiedlichen Auslandspauschbeträgen vereinheitlicht. So dürfen Arbeitnehmer als Werbungskosten nicht nur bei Inlandsreisen (wie bisher), sondern nun auch bei Auslandsreisen nur noch die tatsächlichen, durch Belege nachgewiesenen Übernachtungskosten abziehen, soweit diese nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Arbeitgeber haben aber weiterhin die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern für jede Übernachtung anlässlich einer Auswärtstätigkeit im Inland pauschal ohne Einzelnachweis 20 Euro bzw. für Übernachtungen im Ausland nach Staaten/Städten unterschiedliche Pauschbeträge steuerfrei zu vergüten. Alternativ dazu können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die tatsächlichen, durch Belege nachgewiesenen Übernachtungskosten abzüglich der darin enthaltenen Verpflegungskosten (die bereits durch die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen (Spesen) abgedeckt werden) erstatten. Enthält ein Zahlungsbeleg nur einen Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen, wurde die Hotelgesamtrechnung bei Inlandsreisen bislang pauschal um 4,50 Euro für die Frühstücksgestellung gekürzt. Diese Regel wurde an die bereits für Auslandsreisen geltende prozentuale Kürzung angepasst. Darüber hinaus wurde die Kürzungsregelung auf sämtliche Mahlzeiten ausgedehnt. Nach Abschnitt R 9.7 der neuen LStR 2008 ist ein Gesamtrechnungsbetrag nun für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % der für den Unterkunftsort für eine 24-stündige Abwesenheit geltenden Verpflegungspauschale zu kürzen. In Deutschland beträgt die Kürzung für ein Frühstück jetzt also 4,80 Euro (= 20 % von 24 Euro). Die Kürzung für Mittags- und Abendessen ist u. a. für Tagungspauschalen von Bedeutung, die für Seminarteilnehmer einen Gesamtbetrag ausweisen, der auch die Verpflegung und Bewirtung beinhaltet. Die prozentualen Kürzungen sind in der genannten Höhe unabhängig davon vorzunehmen, in welcher Höhe dem Arbeitnehmer steuerfrei Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen (Spesen) vergütet werden. 5 / 8

6 Da bei Übernachtungen im Ausland in der Hotelrechnung der Preis für das Frühstück meist nicht enthalten ist, hält die Finanzverwaltung in diesen Fällen einen handschriftlichen Vermerk des Reisenden auf der Hotelrechnung, dass in den Übernachtungskosten kein Frühstück enthalten ist, für ausreichend, um auf die Kürzung zu verzichten (BMF-Schreiben vom , IV C 5 S /00). Diese Vereinfachungsregelung gilt jedoch nicht für Übernachtungen im Inland. Ist bei einer Inlandsreise im Übernachtungspreis kein Frühstück enthalten, sollte sich der Reisende dies laut einer Verfügung der OFD Erfurt vom auf der Hotelrechnung durch das Beherbergungsunternehmen bescheinigen lassen. Liegt allerdings der Einzelpreis der Verpflegung vor, sind die Übernachtungskosten zwingend um diesen zu bereinigen. Es besteht auch weiterhin kein Wahlrecht zur Anwendung der eventuell günstigeren prozentualen Kürzung. Die Höhe der Verpflegungspauschalen wurde nicht geändert. Je nach Abwesenheitsdauer gelten weiterhin bei Inlandsreisen 6, 12 oder 24 Euro und bei Auslandsreisen die vom BMF bekanntgegebenen unterschiedliche Sätze (siehe BGL-Rundschreiben Nr. GF vom ). Regeln für die steuerfreie Gewährung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitzuschlägen Die bisherigen Regeln für die steuerfreie Gewährung von Lohnzuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wurden unverändert in die neuen LStR 2008 übernommen. So setzt die Steuerfreiheit nach Abschnitt R 3b Abs. 1 auch weiterhin voraus, dass aufgrund einer rechtlichen Regelung oder einer vertraglichen Vereinbarung neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird. Mehrarbeits- oder Erschwerniszulagen sind nach wie vor keine begünstigten Lohnzuschläge. Diese gelten nach R 3b Abs. 2 als Grundlohnzusätze, die mit dem Basisgrundlohn zusammenzurechnen sind. Die Summe ergibt geteilt durch die Zahl der Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzeitraum den für die Berechnung des steuerfreien Anteils der Lohnzuschläge maßgeblichen Grundlohn. Dieser ist nach 3b Abs. 2 EStG mit höchstens 50 Euro anzusetzen, während die Sozialabgabenfreiheit auf einen Grundlohn von höchstens 25 Euro pro Stunde beschränkt ist. Daraus ergeben sich die folgenden steuer- bzw. sozialabgabenfreien Anteile der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge: Zuschlag für Prozentsatz der Steuerfreiheit nach 3b EStG maximal steuerfreier Zuschlag (je Stunde) maximal sozialabgabenfreier Zuschlag (je Stunde) Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Grundzuschlag) vor 0 Uhr begonnene Nachtarbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr (erhöhter Zuschlag) Sonntagsarbeit zwischen 0 Uhr und 24 Uhr (bei vor 24 Uhr begonnener Nachtarbeit auch zwischen 0 Uhr und 4 Uhr des folgenden Tages) Arbeit am 31. Dezember und an gesetzlichen Feiertagen (bei vor 24 Uhr begonnener Nachtarbeit auch zwischen 0 Uhr und 4 Uhr des folgenden Tages) Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 25 Prozent 12,50 Euro 6,25 Euro 40 Prozent 20,00 Euro 10,00 Euro 50 Prozent 25,00 Euro 12,50 Euro 125 Prozent 62,50 Euro 31,25 Euro 150 Prozent 75,00 Euro 37,50 Euro 6 / 8

7 Des Weiteren gilt nach Abschnitt R 3b Abs. 6 der LStR 2008, steuerfrei sind nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Zur vereinbarten und vergüteten Arbeitszeit gehörende Waschzeiten, Schichtübergabezeiten und Pausen gelten als begünstigte Arbeitszeit i. S. d. 3b EStG, soweit sie in den begünstigten Zeitraum fallen. Nach bisheriger Auffassung der Finanzbehörden fallen unter die genannten Pausen auch die von Berufskraftfahrern zu beachtenden Ruhepausen. Die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist auch nach Abschnitt R 3b Abs. 6 der neuen LStR 2008 grundsätzlich im Einzelfall nachzuweisen. In welcher Form der erforderliche Einzelnachweis erbracht wird, bleibt aber weiterhin dem Arbeitgeber überlassen. Die Aufzeichnungen müssen jedoch so gestaltet sein, dass im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der gezahlten Zuschläge vorgelegen haben. Erfahrungsgemäß genügt es den Finanzbehörden nicht, wenn die steuerfrei gezahlten Zuschläge lediglich auf dem Lohnkonto betragsmäßig gesondert ausgewiesen werden; vielmehr müssen die Arbeiten zu den begünstigten Zeiten aus einer Anlage zum Lohnkonto hervorgehen. Dabei werden Angaben über den Arbeitstag (Datum), die geleisteten Arbeitsstunden und z. B. bei geleisteter Nachtarbeit auch der Uhrzeit als unerlässlich erachtet. Als eine solche Anlage zum Lohnkonto kann auch ein Stundenzettel mit den erforderlichen Angaben des einzelnen Arbeitnehmers dienen, der den Urbeleg für die Bruttolohnabrechnung bildet. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Verbindung zwischen Stundenzettel und Lohnkonto leicht und einwandfrei (z. B. über die Personal- oder Stamm-Nr.) hergestellt werden kann. Dies gilt auch bei maschineller Lohnabrechnung. Der Lohnsteuer-Prüfer muss den Weg vom Urbeleg (Stundenzettel) über Brutto- und Nettolohnabrechnung zum Lohnkonto ohne Schwierigkeiten nachvollziehen können. Nach bisheriger Auffassung der Finanzbehörden können im Falle eines Güterkraftverkehrsunternehmens auch Reisekostenabrechnungen und Fahrtberichte zur Glaubhaftmachung der Arbeiten in den begünstigten Zeiten herangezogen werden, sofern diese ordnungsgemäß ausgefüllt und als Anhang zum Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers genommen werden, um so eine zügige und lückenlose Überprüfung im Nachhinein zu ermöglichen. Nach Abschnitt R 3b Abs. 7 der LStR 2008 können die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit unter bestimmten Voraussetzungen auch als laufende Pauschale, z. B. Monatspauschale, ganz oder teilweise steuerfrei gezahlt werden. So sind u. a. die in 3b EStG genannten Prozentsätze (siehe Tabelle oben) zu beachten und die infolge der Pauschalierung zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer jeweils vor der Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung und somit regelmäßig spätestens zum Ende des Kalenderjahres oder beim Ausscheiden des Arbeitnehmers auszugleichen. Lohnzuschläge, die pauschal gezahlt werden ohne dass der Arbeitnehmer zu den begünstigten Zeiten gearbeitet hat, z. B. bei Lohnfortzahlung an Feiertagen, im Krankheits- oder Urlaubsfall, sind steuerpflichtig. Neuregelung von Arbeitgeberdarlehen Gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern unverzinsliche oder zinsverbilligte Darlehen, so ist zu prüfen, in wie weit die Zinsvorteile als Sachbezüge zu versteuern sind. Nach den alten LStR war dies der Fall, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums Euro überstieg und der Effektivzins für ein Darlehen 5 % unterschritten hat. Die neuen LStR 2008 enthalten keine derartige Nichtbeanstandungsgrenze mehr. Hintergrund ist die Entscheidung des BFH vom (VI R 28/05), wonach ein Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil erlangt, wenn ihm sein Arbeitgeber ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt. Dabei ist dem BFH zufolge auf die Untergrenze der in der Bundesbankstatistik vorzufindenden Streubreite der statistisch erhobenen Zinssätze abzustellen. Der Wegfall der bisherigen starren 5 %-Grenze wirkt sich bei einem geringen Kapitalmarktniveau positiv aus. Liegt der allgemeine Zinssatz dagegen deutlich über 5 %, kann es nun auch bei höher vereinbarten Zinssätzen zur Lohnbesteuerung kommen. Haben sich bisher unabhängig von den vereinbarten Konditionen 7 / 8

8 selbst bei Unverzinslichkeit keine steuerpflichtigen Vorteile ergeben, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen maximal Euro betrug, kann es nach Streichung dieser Grenze nun auch bei kleineren Kreditbeträgen zu einem geldwerten Vorteil kommen. Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Darlehensgewährung zu marktüblichen Zinskonditionen erfolgt oder diese angepasst werden sollten. Ergibt sich danach ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer, gilt dafür aber weiterhin die in 8 Abs. 2 festgelegte Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro monatlich. Darüber hinaus kommt eine Lohnsteuerpauschalierung nach 37b EStG mit 30 % in Frage, die allerdings für alle Vorteile einheitlich vorgenommen werden müsste. Gebührenfreie Anrufungsauskunft für Lohnsteuerzwecke Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung können beispielsweise unzutreffend steuerfrei gewährte Reiskostenerstattungen oder Lohnzuschläge für Nachtarbeit erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Daher empfiehlt es sich im Zweifelsfall, eine rechtzeitige Klärung mit dem Betriebsstättenfinanzamt herbeizuführen. Während nach dem neugefassten 89 der Abgabenordnung (AO) für verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von bestimmten Sachverhalten nunmehr Gebühren erhoben werden, haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Abschnitt R 42e der neuen LStR 2008 auch weiterhin Anspruch auf eine gebührenfreie Auskunft über die Anwendung der Lohnsteuer-Vorschriften im Einzelfall. Mit freundlichen Grüßen BUNDESVERBAND GÜTERKRAFTVERKEHR LOGISTIK UND ENTSORGUNG (BGL) E.V. i.v. H. Wettengl Anlagen 8 / 8

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71 Steuerliche Behandlung von Auswärtstätigkeiten bei Arbeitnehmern aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung Verfügung der OFDen Rheinland und Westfalen vom 7. Februar 2007 (S St 214; S St 22-31) Der BFH hat mit Urteilen vom , BStBl II Seite 782, 785, 789, 791 und 793 über den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern mit auswärtigen Tätigkeitsstätten entschieden. Hinweise zur Anwendung der Urteile enthält das BMF- Schreiben vom , BStBl I Seite 960, Anhang 25 II LStH Danach gelten nunmehr folgende Grundsätze: I. Regelmäßige Arbeitsstätte Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i.d.f. bis 2006, 9 Abs. 2 EStG i.d.f. ab 2007, ist jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Regelmäßige Arbeitsstätte im o.g. Sinne ist auch die ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung eines mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbundenen Unternehmens, wenn der Arbeitnehmer sie nachhaltig aufsucht. Die betriebliche Einrichtung wird mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht, wenn der Arbeitnehmer sie durchschnittlich einmal je Arbeitswoche (in der Regel: 52 Wochen - 6 Wochen Urlaub = 46 Arbeitswochen/Kalenderjahr) aufsucht. Unmaßgeblich ist, welche Tätigkeiten dort im Einzelnen ausgeübt werden; es reicht daher aus, dass die betriebliche Einrichtung z.b. nur aufgesucht wird, um Aufträge entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten oder nach Austausch des eigenen KFZ gegen ein Dienstfahrzeug von dort aus zu auswärtigen Tätigkeitsstätten weiterzufahren (BFH-Urteil vom , BStBl II Seite 791 ). Nach Abschnitt I des BMF-Schreibens vom ist R 37 Abs. 2 Satz 2 LStR, wonach eine regelmäßige Arbeitsstätte voraussetzt, dass der Arbeitnehmer dort wenigstens einen Teil der ihm übertragenen Arbeit verrichtet, damit überholt. R 37 Abs. 2 Satz 3 LStR, wonach bei einem Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden kann, wenn er regelmäßig in der Woche mindestens 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wird, hat ebenfalls keine Bedeutung mehr, da es bereits ausreicht, dass der Arbeitnehmer den Betrieb durchschnittlich einmal je Arbeitswoche aufsucht, unabhängig davon, in welchem Umfang er dort tätig wird.

72 2 Die Erweiterung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte führt dazu, dass bei zahlreichen Arbeitnehmern, deren Tätigkeit in der Vergangenheit als Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit behandelt worden ist, nunmehr von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen ist und die Auswärtstätigkeiten Dienstreisen darstellen. Beispiel 1: Der Stpfl, der auf verschiedenen Baustellen eingesetzt wird, fährt täglich zum Betrieb des Arbeitgebers, um von dort aus mit Kollegen mit einem Firmenfahrzeug kostenlos zur jeweiligen Baustelle befördert zu werden. Da der Stpfl den Betrieb nachhaltig aufsucht, hat er dort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Er übt somit keine Einsatzwechseltätigkeit aus. Die Fahrten vom Betrieb zu den Baustellen stellen Dienstreisen dar. Bei den Fahrten zum Betrieb handelt es sich um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.s. des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i.d.f. bis 2006, 9 Abs. 2 EStG i.d.f. ab Für die Wege zwischen dem Betrieb und den Baustellen kommt mangels Aufwendungen kein Werbungskostenabzug in Betracht. Bei der Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate des Einsatzes auf der jeweiligen Baustelle ist auf die Abwesenheitsdauer vom Betrieb abzustellen ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 und 5 EStG ). Beispiel 2: Der Stpfl ist Linienbusfahrer. In 2006 war er auf wechselnden Linien eingesetzt. Das jeweils zu führende Fahrzeug hat er an drei unterschiedlichen Busdepots seines Arbeitgebers übernommen. Die Busdepots sind ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers, die der Stpfl regelmäßig und immer wieder aufgesucht hat. Bei den Fahrten zu den Busdepots handelt es sich daher um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die die Entfernungspauschale anzusetzen ist. Bei der Ermittlung der Höhe der abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen ist zu berücksichtigen, dass die Auswärtstätigkeit erst mit Verlassen des Busdepots beginnt ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ). Zur Berücksichtigung der Dreimonatsfrist für die Verpflegungsmehraufwendungen vgl. IV. Bei Arbeitnehmern, die eine regelmäßige Arbeitsstätte haben und längerfristig eine auswärtige Tätigkeitsstätte aufsuchen, wird diese weiterhin nach Ablauf von drei Monaten zur (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte (R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR). Dieses gilt jedoch nur, wenn sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an der (bisherigen) regelmäßigen Arbeitsstätte nicht als untergeordnet darstellt (BFH-Urteil vom , BStBl 2004 II Seite 962 ).

73 3 Beispiel 3: Der Stpfl ist in 2006 von Januar bis Mai jeweils montags in den Betrieb des Arbeitgebers gefahren (9 km), um dort Bericht zu erstatten und anschließend weiter zu dem Kunden A. Dienstags bis freitags fuhr er unmittelbar von seiner Wohnung zu A, dessen Büro 15 km vom Betrieb seines Arbeitgebers und 18 km von seiner Wohnung entfernt liegt. Da der Stpfl einmal je Arbeitswoche den Betrieb des Arbeitgebers aufsucht, hat er dort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Sowohl die Fahrten vom Betrieb als auch die Fahrten von der Wohnung zum Kunden stellen von Januar bis März 2006 Dienstreisen dar. Für April bis Mai 2006 wird das Büro des Kunden zur weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte (R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR). Bei den Fahrten zum Betrieb handelt es sich um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.s. des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i.d.f. bis 2006, 9 Abs. 2 EStG i.d.f. ab Für die Fahrten zum Kunden sind für die ersten drei Monate Reisekostengrundsätze anzuwenden. Im April und Mai 2006 stellen die Fahrten vom Betrieb zum Kunden Fahrten zwischen zwei regelmäßigen Arbeitsstätten dar, für die ebenfalls Reisekostengrundsätze gelten (R 37 Abs. 3 Satz 5 LStR), während die Fahrten von der Wohnung zum Kunden Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellen, die mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. II Aufwendungen von Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit bei auswärtiger Übernachtung Bei Arbeitnehmern, die keine regelmäßige Arbeitsstätte i.s. des Abschnitts I haben und typischerweise auf ständig wechselnden Einsatzstellen tätig werden, gilt nach den BFH-Urteilen vom , BStBl II Seite 782 und Seite 793 bei auswärtiger Übernachtung Folgendes: Neben den Übernachtungskosten können auch - die Kosten für die Wege zwischen dem Ort des Lebensmittelpunkts und dem Tätigkeitsort sowie - die Kosten für die Wege von der auswärtigen Unterkunft zur Tätigkeitsstätte zeitlich unbegrenzt in tatsächlicher Höhe bzw. mit 0,30 /km als Werbungskosten berücksichtigt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

74 4 Verpflegungsmehraufwendungen können ab 2006 nur für die ersten drei Monate der Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Dieses gilt auch in Fällen, in denen die betroffene Tätigkeitsstätte bereits in 2005 aufgesucht worden ist. Bei der Ermittlung der Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen ist auf die Abwesenheitszeit vom Ort des Lebensmittelpunktes abzustellen. Übergangsregelung für VZ bis einschließlich 2005 Für VZ bis einschließlich 2005 können Verpflegungsmehraufwendungen - über die Dreimonatsfrist hinaus - für die gesamte Dauer der Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Bei der Ermittlung der Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen ist für den gesamten Tätigkeitszeitraum auf die Abwesenheitszeit vom Ort des Lebensmittelpunktes abzustellen (Abschnitt II letzter Absatz des BMF-Schreibens vom , a.a.o.). III. Aufwendungen von Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit bei täglicher Rückkehr Bei Arbeitnehmern, die keine regelmäßige Arbeitsstätte i.s. des Abschnitts I haben, typischerweise auf ständig wechselnden Einsatzstellen tätig werden und nicht auswärtig übernachten, gilt nach Abschnitt III des BMF-Schreibens vom , a.a.o., Folgendes: Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte mehr als 30 km, sind die Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt in tatsächlicher Höhe bzw. mit 0,30 /km als Werbungskosten abziehbar bzw. durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähig. Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nicht mehr als 30 km, sind die Aufwendungen für die Wege zur Tätigkeitsstätte grundsätzlich wie Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStGi.d.F. bis 2006, 9 Abs. 2 EStG i.d.f. ab 2007 zu behandeln. Die tatsächlichen Kosten können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, wenn - an einem Tag mehrere Tätigkeitsstätten aufgesucht werden, von denen mindestens eine mehr als 30 km von der Wohnung entfernt ist (R 38 Abs. 3 Satz 2 LStR) oder - die Tätigkeit im Wesentlichen durch den täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt wird.

75 5 Verpflegungsmehraufwendungen können ab 2006 nur für die ersten drei Monate der Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dieses gilt auch in Fällen, in denen die Tätigkeitsstätte bereits in 2005 aufgesucht worden ist. Übergangsregelung für VZ bis einschließlich 2005 Für VZ bis einschließlich 2005 können Verpflegungsmehraufwendungen - über die Dreimonatsfrist hinaus - für die gesamte Dauer der Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Beispiel 4: Ein Bauarbeiter arbeitet vom bis zum auf einer Großbaustelle, zu der er täglich mit dem eigenen PKW fährt. Die einfache Entfernung beträgt 37 km. Er ist arbeitsbedingt täglich mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend. Die Fahrtkosten können für den gesamten Zeitraum mit den tatsächlichen Aufwendungen bzw. 0,30 je gefahrenen km berücksichtigt werden. Aufgrund der Übergangsregelung können die Verpflegungsmehraufwendungen für den Zeitraum bis mit 6 täglich abgezogen werden. Ab Januar 2006 sind keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr zu berücksichtigen, da die Dreimonatsfrist bereits in 2005 abgelaufen ist. IV Verpflegungsmehraufwendungen bei Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben Abschnitt IV letzter Satz des BMF-Schreibens vom , a.a.o., wonach die Regelungen zu Dienstreisen und Fahrtätigkeit (R 37 bis 40a und R 43 LStR) unverändert anzuwenden sind, ist durch neuere Rechtsprechung des BFH teilweise überholt. Mit Urteil vom , BStBl 2006 II Seite 378, hat der BFH entschieden, dass die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen entgegen der Regelung in R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR auch bei einer Fahrtätigkeit zu beachten ist. In dem Urteil, das einen Seemann betrifft, der auf einem Hochseeschiff eingesetzt war, wird ausgeführt, dass die gleich bleibende nämliche Auswärtstätigkeit i.s. des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG bei Reisen auf einem seegehenden Schiff regelmäßig ihr Ende finde, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehre. Laufe das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise aus, beginne die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen von neuem. Folglich endet bei Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben, die gleich bleibende nämliche Auswärtstätigkeit i.s. des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG mit der Rückkehr an den Ausgangsort/die Wohnung. Dieses gilt un-

76 6 abhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte hat oder nicht, so dass die Dreimonatsfrist bei den betroffenen Arbeitnehmern nur in seltenen Fällen überschritten wird. Beispiel 5: Ein Linienbusfahrer war in 2006 auf drei verschiedenen Linien eingesetzt. Das jeweils zu führende Fahrzeug hat er an zwei unterschiedlichen Busdepots seines Arbeitgebers übernommen. Die Busdepots sind ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers, die der Stpfl regelmäßig und immer wieder aufgesucht hat. Die Fahrten zu den Busdepots stellen daher Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar, für die die Entfernungspauschale anzusetzen ist. Bei der Ermittlung der Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen ist zu berücksichtigen, dass die Auswärtstätigkeit erst mit dem Verlassen des Busdepots beginnt. Für jeden Tag, an dem die Auswärtstätigkeit mindestens 8 Stunden gedauert hat, können Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden, da für jeden Tag eine neue Auswärtstätigkeit vorliegt. Beispiel 6: Ein Reisebusfahrer hat in 2006 verschiedene Reisegruppen jeweils zu zweiwöchigen Reisen von Düsseldorf nach Rom gefahren. Während des Reiseaufenthalts hat er die Teilnehmer zu verschiedenen Sehenswürdigkeiten in der Umgebung gefahren und am Urlaubsende zurück nach Düsseldorf. Nach drei Tagen Aufenthalt in Düsseldorf fuhr er die nächste Reisegruppe für vierzehn Tage nach Rom. Er hat den Betriebssitz seines Arbeitgebers in 2006 durchschnittlich einmal alle vierzehn Tage aufgesucht. Der Arbeitnehmer hat am Betriebssitz seines Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte. Für jeden Tag, an dem er mindestens 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend war, können Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden, da jede einzelne Fahrt nach Rom eine neue Auswärtstätigkeit darstellt. Beispiel 7: Der Arbeitnehmer ist bei einer Spedition als LKW-Fahrer angestellt. In 2006 hat er sein Fahrzeug morgens auf dem Betriebshof seines Arbeitgebers abgeholt, seinen jeweiligen Fahrauftrag entgegengenommen und den LKW abends wieder auf dem Hof des Arbeitgebers abgestellt. In der Regel wurden dem Arbeitnehmer immer wieder Fahraufträge zugewiesen, die ihn zu den gleichen Kunden führten.

77 7 Da der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers regelmäßig und immer wieder aufgesucht hat, hat er dort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Bei der Ermittlung der Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen ist zu berücksichtigen, dass die Auswärtstätigkeit erst mit dem Verlassen des Betriebshofs beginnt und mit der Rückkehr auf dem Betriebshof endet. Für jeden Tag, an dem die Auswärtstätigkeit mindestens 8 Stunden gedauert hat, können Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden, da jeden Tag eine neue Auswärtstätigkeit vorliegt.

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