HESSISCHES FINANZGERICHT

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "HESSISCHES FINANZGERICHT"

Transkript

1 HESSISCHES FINANZGERICHT Geschäftsnummer: Kassel Königstor K 1498/ Kassel Postfach U R T E I L IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Prozessbev. zu 1. und 2.: -Kläger- g e g e n Finanzamt Aktenzeichen: w e g e n Einkommensteuer Beklagter-

2 - 2 - hat der 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 16. März 2009 unter Mitwirkung des Präsidenten am Hessischen Finanzgericht des Richters am Hessischen Finanzgericht des Richters am Hessischen Finanzgericht des ehrenamtlichen Richters der ehrenamtlichen Richerin als ehrenamtliche Richter für Recht erkannt: 1. Die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2001, jeweils vom , werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom mit der Maßgabe geändert, dass der vom Beklagten angesetzte Arbeitslohn für Übernachtungspauschalen i.h.v ,-- DM (1999), 9.240,-- DM (2000) und 8.540,-- DM (2001) als steuerfrei behandelt wird. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Tatbestand:

3 - 3 - Die Beteiligten streiten um die Steuerfreiheit von gezahlten Übernachtungspauschalen für Übernachtungen im Ausland gemäß 3 Nr. 16 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 1999 bis 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in diesen Jahren als Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß 19 EStG. Dabei führte er unstreitig Fahrten zu einem Lieferanten in Holland (Firma A) durch und machte in den Einkommensteuererklärungen 1999 bis 2001 jeweils folgende Übernachtungspauschalen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend: Fahrzeiten Dienstag/Mittwoch 26 Tage x 24 Std. = 26 Tage x 140,00 DM 3.640,00 DM Donnerstag/Freitag 29 Tage x 25,5 Std = 29 Tage x 140,00 DM 4.060,00 DM Summe Übernachtungspauschalen 7.700,00 DM Nachdem das Finanzamt zunächst die Einkommensteuerveranlagung entsprechend durchgeführt hatte, vertrat es nach Durchführung einer Lohnsteuer- Außenprüfung bei der GmbH im Oktober 2003 die Auffassung, dass die GmbH an den Kläger Übernachtungspauschalen für Übernachtungen im Ausland gezahlt habe, obwohl dieser in einer Schlafkabine im Lkw übernachtet habe. Die steuerfreien Erstattungen wurden als steuerpflichtiger Arbeitslohn beurteilt, ein entsprechender Werbungskostenabzug wurde verneint. Der Beklagte änderte die Einkommensteuerveranlagungen 1999 bis 2001 gemäß 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) wie folgt: Jahr Erhöhung Bruttoarbeitslohn Kürzung Werbungskosten ,00 DM 7.700,00 DM

4 ,00 DM 7.700,00 DM ,00 DM 7.700,00 DM Im nachfolgenden Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Übernachtungsgelder als steuerfreie Erstattung zu behandeln seien. Die Anerkennung von pauschalen Übernachtungsgeldern hänge davon ab, ob glaubhaft gemacht werde, dass die Übernachtungen nicht in der Schlafkoje des LKW erfolgt seien. Schlafkojen befänden sich lediglich in zwei der vier LKW der GmbH und würden von den Fahrern jeweils nur für die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen während der Arbeitsschicht genutzt. Während der Ruhezeiten zwischen den Arbeitsschichten übernachteten die Fahrer unter der Adresse des jeweils als Ziel angesteuerten Lieferanten in Holland. Die Anerkennung von pauschalen Übernachtungsgeldern bei Übernachtungen im Ausland hänge nicht von der Vorlage von Rechnungen eines Beherbergungsbetriebes ab. Der Vereinfachungszweck der Pauschbeträge werde nicht erfüllt, wenn die Finanzverwaltung gleichwohl die Sammlung von Einzelnachweisen fordere. Die Anwendung der Pauschalen für Auslandsübernachtungen führten im Streitfall auch nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung. Infolge der Anwendung der Pauschbeträge verblieben auch nicht nur unverhältnismäßig geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zudem könnten die Fahrtenschreiber der LKW bezüglich der Jahre 1999 bis 2001 nicht mehr vorgelegt werden, da die Aufbewahrungsfristen abgelaufen und die Unterlagen bereits vernichtet worden seien. Es seien keine Aufzeichnungen darüber geführt worden, welcher Fahrer wann welches Fahrzeug genutzt habe. Wegen des nicht erforderlichen Nachweises bei der Anwendung von Pauschalen seien keine Nachweise zu den Übernachtungskosten aufbewahrt worden. Im außergerichtlichen Verfahren hat der Kläger eine schriftliche Bestätigung des o.g. holländischen Lieferanten vom vorgelegt, wonach dieser bestätigt, dass sowohl der Kläger als auch die Herren B und C seit 1999 regelmäßig bei uns übernachten. Normalerweise sei dies von Dienstag auf Mittwoch und von Donnerstag auf Freitag der Fall.

5 - 5 - Mit Einspruchsentscheidung vom wies der Beklagte die Einsprüche für 1999 bis 2001 als unbegründet zurück. Dabei vertrat er die Auffassung, dass die von der GmbH gezahlten Übernachtungspauschalen für Übernachtungen im Ausland als steuerpflichtiger Arbeitslohn gemäß 19 Abs. 1 EStG zu behandeln und nicht steuerfrei gemäß 3 Nr. 16 EStG i.v.m. R 16 Satz 1 Lohnsteuerhandbuch 2000 (LStH) sei. Zur Begründung führte er aus, dass zwar bei Übernachtungen im Ausland die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit für die einzelnen Länder festgesetzten Pauschbeträgen (Übernachtungsgelder) angesetzt werden könnten, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht unentgeltlich oder verbilligt erhalten habe. Ergäben sich jedoch - wie im Streitfall - aus der besonderen, vom Normalfall abweichenden Art der Reise Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die in den LStR enthaltenen Pauschbeträge nicht unwesentlich unterschritten haben könnten, so dürften die Finanzbehörden - wie hier - weitere Nachforschungen über die Höhe der dem Steuerpflichtigen erwachsenden Kosten anstellen. Stelle sich dabei heraus, dass die tatsächlich angefallenen Kosten die Pauschbeträge in nicht unbeträchtlichem Umfang unterschreiten, führe der Ansatz der Pauschbeträge zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. In diesem Fall könnten nur die dem Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsenen Aufwendungen für die Übernachtungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bei Reisen von Fernfahrern könne Übernachtungsaufwand vermieden werden, wenn die von ihnen gefahrenen LKW mit Schlafkojen ausgerüstet seien, die von den Fahrern nicht nur für die vorgeschriebenen Ruhepausen während einer Arbeitsschicht, sondern auch für Ruhezeiten zwischen Arbeitsschichten verwendet werden könnten. Bestätige sich dies - wie hier - bei weiteren Nachforschungen, dürften die Pauschbeträge nicht angesetzt werden. Die mehrfach angeforderten Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhaltes seien von dem Kläger nicht vorgelegt worden. Zweifel hinsichtlich der Nutzung einer Schlafkabine seien ebenfalls nicht ausgeräumt worden.

6 - 6 - Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger nicht die Versagung des Werbungskostenabzuges rügen, sondern ausschließlich geltend machen, dass die Erhöhung des Arbeitslohnes um die gezahlten Übernachtungspauschalen rechtswidrig sei. Zur Begründung tragen sie vor, dass die gezahlten Übernachtungspauschalen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn seien, weil der Kläger während der Ruhezeiten zwischen den Arbeitsschichten bei dem holländischen Lieferanten und nicht in den Schlafkojen übernachtet habe. Auslandsübernachtungspauschalen könnten auch dann in Ansatz gebracht werden, wenn es sich um eine kostenlose Übernachtung handele. Dass der Beklagte auf das Vorhandensein einer Schlafkoje abstelle, verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil das Finanzamt dann einen Normalfall annehme, wenn sämtliche LKW nicht mit Schlafkojen ausgestattet seien. Im Streitfall liege bereits keine besondere, vom Normalfall abweichende Art der Reise vor. Infolgedessen lägen auch keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Unterschreitung der Pauschbeträge durch die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten vor. Dies ergebe sich auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn A. Deren Inhalt spreche dafür, dass der Kläger wohl überwiegend LKW gefahren sei, die mit einer Schlafkoje erst gar nicht ausgerüstet gewesen seien. Der Sinn der bezweckten Vereinfachung würde entleert, wenn aufgrund einer Behauptung oder Vermutung die Pflicht des Steuerpflichtigen erzeugt würde, diese Vermutung qualifiziert zu entkräften. Der Beklagte sei zu weiteren Nachforschungen nicht berechtigt. Es sei auch unzutreffend, dass Herr B im Rahmen der Außenprüfung bestätigt habe, dass Übernachtungen im LKW stattgefunden hätten. Dieser habe lediglich angegeben, dass man grundsätzlich in der Schlafkoje die Augen zumachen könne, was sich auf die einzuhaltenden Ruhepausen beziehe. Rechnungen eines Beherbergungsbetriebes müsse der Kläger nach der Rechtsprechung nicht vorlegen. Gehe man davon aus, dass der Kläger tatsächlich wegen der Anzahl der mit Schlafkoje ausgestatteten LKW in 50 % der Reisen in diesen Schlafkojen übernachtet habe, sei lediglich nur insoweit von einer unentgeltlichen zur Verfügungstellung einer Unterkunft und damit hilfsweise lediglich von einem hälfti-

7 - 7 - gen Ansatz der pauschalen Übernachtungskosten auszugehen. Ausweislich des Urteils des Bundesfinanzhofs im Verfahren VI R 44/03 habe ein Steuerpflichtiger einen Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung gesetzlicher Pauschbeträge. Nach dieser Entscheidung sei anders als früher und entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht mehr danach zu fragen, ob der Ansatz der Pauschale zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führe. Im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger zuletzt eine eidesstattliche Versicherung des vorgenannten Herrn A vorgelegt, worin dieser an Eides statt versichert, dass der Kläger seit 1999 wöchentlich ein- bis zweimal bei ihm übernachtet und dafür ein Entgelt entrichtet habe, welches sich umgerechnet auf rund 50,00 Euro je Übernachtung " belaufen habe. Der Kläger beantragt, die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2001, jeweils vom unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkommensteuer für 1999 auf ,00 DM, für 2000 auf ,00 DM und für 2001 auf ,00 DM festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass die vorgelegten Reisekostenabrechungen keine Auskünfte darüber enthielten, welches Fahrzeug der Kläger jeweils genutzt habe. Diese seien auch nicht geeignet, die vermutete Nutzung von Schlafkabinen zu widerlegen. Die Nutzung eines LKW mit Schlafkabine stelle eine besondere, vom Normalfall abweichende Art der Reise dar. Der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung nicht dargelegt, an welchen Tagen ein LKW mit Schlafkabine genutzt worden sei. Die klägerische Behauptung, dass wohl überwiegend LKW gefahren worden seien, die erst gar nicht mit einer Schlafkoje ausgerüstet gewesen

8 - 8 - seien, sei in keiner Weise belegt. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des holländischen Lieferanten vom sei als Nachweis für entstandene Übernachtungskosten ungeeignet. Aus dessen eidesstattlicher Versicherung aus dem Jahre 2008 ergebe sich weder die Gesamtzahl der Übernachtungen noch das hierfür tatsächlich gezahlte Entgelt. Danach sei auch unklar, wo der Kläger konkret übernachtet und ob der Betrag von rund 50 EUR auch Verpflegung beinhaltet habe. Schließlich liege auch insoweit eine unzutreffende Besteuerung vor, weil die Pauschbeträge um mindestens 30% unterschritten worden seien. Das Urteil im Verfahren VI R 44/03 beziehe sich auf eine doppelte Haushaltsführung und somit nicht auf einen vergleichbaren Sachverhalt. Zudem seien nach dem Urteil keine Pauschalen für Übernachtungskosten zu gewähren. Der erkennende Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom durch Vernehmung der Herren B und A als Zeugen. Wegen des Inhaltes des Beweisbeschlusses und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die vom Arbeitgeber gezahlten Übernachtungspauschalen für Übernachtungen im Ausland als steuerpflichtigen Arbeitslohn gemäß 19 Abs. 1 EStG angesehen und unzutreffend die Steuerfreiheit gemäß 3 Nr. 16 EStG i.v.m. R 16 Satz 1 LStH 1999, 2000, 2001 verneint. Die Voraussetzungen für eine Bescheidänderung gem. 173 Abs. 1 Nr. 1 AO liegen damit mangels Rechtserheblichkeit der nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen nicht vor.

9 Nach 3 Nr. 16 EStG sind u.a. die Vergütungen steuerfrei, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten erhalten, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen nicht übersteigen. Die Vorschrift rechnet zu den Vereinfachungsregelungen, die bewirken sollen, dass Zahlungen eines Arbeitgebers nicht zunächst als Arbeitslohn erfasst werden, wobei dem Arbeitnehmer das spätere Geltendmachen von Werbungskosten vorbehalten bleibt (Blümich-Erhard, Kommentar zum EStG, Stand: September 2008, 3 Anm. 745). Nach R 16 Satz 1 LStH sind bezüglich der Frage der Steuerfreiheit der Erstattung von Reisekosten außerhalb des öffentlichen Dienstes R 37 bis 41 und 43 LStH anwendbar. Die Erstattung ist steuerfrei, soweit sie die Summe der nach R a LStH zulässigen Erstattungen nicht übersteigt. Eine steuerfreie Erstattung von Übernachtungskosten im Ausland nach 3 Nr. 16 EStG ist mithin nur in Höhe der beruflichen Veranlassung möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für Übernachtungen im Ausland keine vom Gesetzgeber festgelegten Pauschbeträge vorliegen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 9. Mai 2005 VI B 3/05, BFH/NV 2005, 1550). Die Finanzverwaltung hat allerdings in den Verwaltungsanweisungen bei fehlendem Einzelnachweis Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen zugelassen (für die Streitjahre 1999 bis 2001: R 40 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. Anhang 39 der Lohnsteuerrichtlinien -LStR- 1999, 2000 und 2001); danach gilt in den Streitjahren für die Niederlande ein Pauschbetrag für Übernachtungskosten in Höhe von 140,00 DM pro Tag. Bei den in den Verwaltungsanweisungen ausgewiesenen Pauschbeträgen handelt es sich um finanzamtliche Schätzungen nach 162 Abgabenordnung (AO) zur vereinfachten Sachverhaltsermittlung. Diese Verwaltungsanweisungen führen wegen des Gebots der Gleichbehandlung zu einer Selbstbindung der Verwaltung und begründen grundsätzlich einen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anwendung der Pauschalen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 2005

10 VI B 3/05 a.a.o. m.w.n. und BFH-Urteil vom 11. Mai 1990 VI R 140/86, BFHE 160, 564, BStBl II 1990, 777 sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. März 2006, 10 K 62/05, EFG 2006, 880 m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Dem sich darauf gründenden Vertrauensschutz für den Steuerpflichtigen und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entspricht es, dass das Gericht die durch Verwaltungsvorschriften geschaffenen Pauschbeträge zu beachten hat. Würden die Gerichte die von der Verwaltung zulässigerweise erlassenen Pauschbetragsregelungen nicht grundsätzlich respektieren, so könnte der damit verfolgte Vereinfachungszweck nicht erreicht werden, weil die Steuerpflichtigen schon im Hinblick auf ein mögliches Klageverfahren Einzelnachweise sammeln müssten. Vor allem aber wäre es ein schwerwiegender Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wenn der das Gericht anrufende Bürger schlechter gestellt würde als die große Mehrzahl der Steuerpflichtigen, die die Pauschbeträge im Verwaltungsverfahren erhält. Sollen die Pauschbetragsregelungen dem oben beschriebenen Zweck gerecht werden, so müssen sie - entsprechend ihrem typisierenden Charakter - auf eine Vielzahl von Lebenssachverhalten Anwendung finden, die naturgemäß nicht in jeder Hinsicht gleich gelagert sein können. Nicht jede, auf die Möglichkeit einer unzutreffenden Besteuerung hindeutende Besonderheit eines Sachverhaltes bildet daher einen Grund, den Abzug der Pauschbeträge zu versagen. Es steht damit außer Frage, dass nicht jedes Unterschreiten der Pauschbeträge durch die tatsächlich angefallenen Kosten die Annahme einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung rechtfertigt und folglich bei der Prüfung der Frage, ob ein Ausnahmefall der unzutreffenden Besteuerung vorliegt, ein strenger Maßstab anzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1990 VI R 140/86, a.a.o. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Gleichwohl sind die Pauschalen für Übernachtungen im Ausland nach der einschlägigen Verwaltungsanweisung (siehe H 40 - Übernachtungen im Ausland - LStR 1999, 2000, 2001) nicht anzusetzen, wenn sie im Einzelfall zu einer offensichtlichen unzutreffenden Besteuerung führen würden. Nur beispielhaft

11 (und folglich nicht abschließend) für eine solche Besteuerung wird - unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. Mai 1990 VI R 140/86 (a.a.o.) - angeführt, dass eine vom Normaltypus abweichende Art der Dienstreise, wie z.b. eine Klassenfahrt, nur geringe Übernachtungskosten verursacht. Bestehen Anhaltspunkte, dass die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten, die in den LStR genannten Pauschbeträge nicht unwesentlich unterschreiten, behält sich die Verwaltung also vor, weitere Ermittlungen über die Höhe der dem Steuerpflichtigen erwachsenen Kosten anzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 2005, VI B 3/05, a.a.o.; BFH-Urteil vom 11. Mai 1990 VI R 140/86, a.a.o.; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. März 2004, EFG 2004, 1256 und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. März 2006, 10 K 62/05, a.a.o.). So dürfen - wie dargestellt - nach R 40 Abs. 2 Satz 2 LStH bei Übernachtungen im Ausland die Übernachtungskosten zwar ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit Pauschbeträgen (Übernachtungsgelder) angesetzt werden, jedoch gilt dies gemäß R 40 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz LStH i.v.m. R 40 Abs. 3 Satz 2 und 4 LStH nicht, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft vom Arbeitgeber oder aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat oder wenn in einem Fahrzeug übernachtet wird. Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH in Verwaltungsanweisungen enthaltene Pauschbeträge nur auf solche Sachverhalte anzuwenden, für die die Anweisungen nach dem Verständnis der Verwaltung gelten sollen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2005 VI B 3/05, a.a.o. mit Rechtsprechungsnachweisen). Bei Sachverhalten, für die die Finanzverwaltung die Anwendung der

12 Pauschalen für Übernachtungen im Ausland ablehnt, kommt deshalb nur der Abzug der tatsächlichen Kosten aufgrund eines Einzelnachweises - ggf. in geschätzter Form - in Betracht. Bei Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber mithin entweder die Kosten in nachgewiesener Höhe oder den steuerrechtlich zulässigen Pauschbetrag steuerfrei erstatten. Ist aus den nachgewiesenen Kosten der Frühstücksanteil nicht ersichtlich, ist bei einer Übernachtung im Ausland der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten um 20% des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden zu kürzen (vgl. R 40 Abs. 1 Satz 4 Nr 2 LStH 1999, 2000, 2001 und Blümich-Erhard, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Stand: September 2008, 3 Anm. 766, 768 mit weiteren Nachweisen). Im - hier zu beurteilenden - Veranlagungsverfahren liegt die Feststellungslast beim Arbeitnehmer, ohne dass die Behandlung beim Lohnsteuerabzug Bindungswirkung entfaltet (BFH-Urteile vom VI R 26/95, BStBl II 1995, 744 sowie vom VI R 72/97, BStBl II 2001, 775 sowie Blümich-Erhard, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Stand: September 2008, 3 Anm. 149 b und 149 c). 2. Bereits aufgrund der außergerichtlich bekannt gewordenen Tatsache, dass in den Streitjahren zwei der vier der von der GmbH genutzten Lkw mit Schlafkabinen ausgestattet waren, bestand für den Beklagten nach den vorstehenden Grundsätzen - wegen der insofern nahe liegenden Möglichkeit des Abweichens vom Normaltypus einer Dienstreise - hinreichend Anlass zu prüfen, ob der Ansatz der Pauschbeträge im konkreten Einzelfall des Klägers zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Das Vorbringen des Klägers, dass die Auslandsübernachtungen nicht in den jeweiligen Schlafkojen der LKW erfolgt und dass ohnehin nur zwei von vier LKW der GmbH mit solchen Schlafkojen ausgestattet gewesen seien, stand dem nicht ohne weiteres entgegen. So hat das FG München entschieden, dass der Ansatz von pauschalen Übernachtungsgeldern bei einem Fernfahrer ausscheidet, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass

13 dieser nicht in der Schlafkabine des Lkw sondern in Beherbergungsbetrieben übernachtet hat und dass die bloße Behauptung, nicht ausschließlich in der Schlafkabine übernachtet zu haben, nicht der Verpflichtung des Klägers, bei der Aufklärung der Sachverhalte mitzuwirken, zu seinen Lasten nicht genügt (vgl. im einzelnen Urteil vom 10. April 1997, 11 K 1826/94, n.v., Juris). Sollte der Kläger - zumindest bei den geographisch typischen, gemäßigten Witterungsbedingungen - in der Schlafkoje im LKW übernachtet haben, so wären insoweit an einer Vielzahl von Tagen keine oder nur sehr geringe Übernachtungskosten angefallen. Zwar hat der Kläger außergerichtlich auch vorgetragen, dass er seit 1999 regelmäßig bei dem holländischen Geschäftspartner übernachtet habe. Doch auch unter diesem Gesichtspunkt bestanden im Streitfall berechtigte Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten in den Streitjahren 1999 bis 2001 die in den Richtlinien enthaltenen Pauschbeträge von jeweils 140,00 DM nicht unwesentlich unterschritten haben könnten. Dies gilt auch unter der weiteren Maßgabe, dass der Kläger außergerichtlich zwei Übernachtungsbestätigungen des holländischen Geschäftspartners vorgelegt hat. Denn hieraus ergibt sich zum einen weder hinreichend bestimmt die Anzahl der Übernachtungen. Zum anderen ist hierin jeweils keine Angabe darüber enthalten, ob und inwieweit die Übernachtungen entgeltlich gewährt wurden. Es war zunächst auch nicht ersichtlich, ob der holländische Geschäftspartner gegebenenfalls zusätzlich zum Handel auch ein Beherbergungsgewerbe im eigentlichen Sinne mit den dort typischen Entgelten betrieben und auch anderen Geschäftpartnern Unterkunft gewährt hat. Andererseits war es von vornherein grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen, dass der holländische Geschäftspartner entweder die Übernachtungsmöglichkeit kostenlos oder im Vergleich zu einem regulären Beherbergungsbetrieb zu einem stark ermäßigten (Selbstkosten-)Preis ermöglicht hat.

14 Es bestand somit für den Beklagten - und auch für den Senat - hinreichend Anlass zu prüfen, ob der Ansatz der Pauschbeträge im konkreten Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Der Beklagte war damit - wie geschehen - außergerichtlich auch berechtigt, den Kläger zur Angabe der Beträge aufzufordern, welche ab 1999 für Übernachtungen an Herrn A gezahlt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderung von entsprechenden Zahlungsbelegen und eine Bestätigung des Herrn A über den Erhalt der entsprechenden Gelder. Nur durch die Anforderung von Nachweisen über die angefallenen tatsächlichen Übernachtungskosten wurde dem Beklagten die nach den LStR im - hier - begründeten Einzelfall vorbehaltene Prüfung ermöglicht, ob die streitigen Pauschbeträge ausnahmsweise - nämlich wegen des Vorliegens der Voraussetzungen einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung - nicht zu gewähren sind. Da der Kläger im außergerichtlichen Verfahren seinen Tatsachenvortrag nicht näher substantiiert und hinreichend konkret belegt hat, hat der Beklagte die Gewährung der in den LStR vorgesehenen Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen im außergerichtlichen Verfahren zunächst, d.h. nach dem damaligen Sachstand zu Recht versagt und zutreffend die Steuerfreiheit der streitigen Pauschalbeträge nach Abschnitt 40 LStR verneint. Der Kläger ist zunächst seiner sich nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ergebenden besonderen Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nach 90 Abs. 2 AO im außergerichtlichen Verfahren nicht nachgekommen. Der Kläger hat den Beklagten außergerichtlich auch nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls für 1999 bis 2001 angefallene Übernachtungskosten gemäß 162 AO anderweitig zu schätzen (vgl. hierzu die außergerichtlichen Anfragen des Beklagten vom , vom , vom , vom , vom und vom ).

15 Erst nachdem das Gericht um schlüssigen Vortrag und um Nachweis, dass und in welcher Höhe in den Streitjahren tatsächlich Kosten für die Übernachtungen in den Niederlanden entstanden sind, gebeten hatte, hat der Kläger in der Anlage zum Schriftsatz vom eine erneute eidesstattliche Versicherung des holländischen Geschäftspartners vorgelegt, worin dieser bestätigt, dass der Kläger seit 1999 wöchentlich ein- bis zweimal bei ihm übernachtet und dafür ein Entgelt entrichtet habe, welches sich auf umgerechnet rund 50 Euro je Übernachtung belaufen habe. Erst durch die Vorlage dieser Bestätigung kann der Vortrag des Klägers hinsichtlich der streiterheblichen Frage, ob und inwieweit die Übernachtungen entgeltlich gewährt wurden und wie häufig bei dem holländischen Geschäftspartner übernachtet wurde, als substantiiert angesehen werden. In diesem Zusammenhang war es nach den dargestellten Verhältnissen des Streitfalles nach der Überzeugung des Senates geboten, im Rahmen der Amtsermittlung nach 76 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) und zur abschließenden Überzeugungsbildung nach 96 Abs. 1 FGO den Kläger persönlich sowie den holländischen Geschäftspartner und zumindest einen Arbeitskollegen des Klägers als Zeugen zu der Frage zu hören, ob und in welcher Höhe dem Kläger in den Streitjahren tatsächlich Kosten für beruflich veranlasste Übernachtungen in den Niederlanden entstanden sind. Dabei hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung konkretisierend dargelegt, dass er in den Streitjahren mit LKW nach Holland gefahren sei, die mal mit und mal ohne Schlafkabine ausgestattet gewesen sein, wobei er diese jeweils auf einem großen Parkplatz neben einer Halle abgestellt habe. Dienstags und mittwochs sei man meistens zu zweit und am Donnerstag/Freitag überwiegend alleine nach Holland gefahren. Er habe nie in der Schlafkabine sondern jeweils bei dem holländischen Geschäftspartner, dem Zeugen A, übernachtet. Dieser habe ihn jeweils am Parkplatz abgeholt, nachdem er sich per Telefon/Handy gemeldet habe. Dessen Haus habe wenige Autominuten von dem Parkplatz entfernt gelegen. Das Zimmer in dem er alleine oder mit einem seiner Kollegen übernachtet habe, sei mit zwei Betten ausgestattet gewesen, wobei sich das WC auf einer anderen Etage befunden habe. Er habe am nächs-

16 ten Morgen nach dem Frühstück gemeinsam die Ware mit dem holländischen Geschäftspartner eingekauft. Insoweit sei es keine normale Geschäftsbeziehung in dem Sinne gewesen, dass er die Ware bei dem holländischen Geschäftspartner lediglich abgeholt habe. Nach seiner Erinnerung habe er 100 DM pro Übernachtung bezahlt, wobei er - wenn er die Bezahlung einmal vergessen habe - den Betrag später dann einfach für die vorherige Übernachtung mitbezahlt habe. Dies entspricht im Wesentlichen auch den Aussagen der Zeugen A und B in der mündlichen Verhandlung. Diese haben übereinstimmend und ohne Widersprüche ausgesagt, dass die jeweiligen Übernachtungen im Reihenhaus des holländischen Geschäftspartners und dort konkret in einem Zimmer unter dem Dach, welches mit zwei Betten ausgestattet gewesen sei, stattgefunden hätten. Die Zeugen haben auch ohne Widerspruch zu dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend die näheren konkreten räumlichen Verhältnisse bezüglich der Dusche und des WC geschildert und ausgesagt, dass pro Person 100 DM und nach der Euroumstellung 50 EUR in bar gezahlt worden seien. Der Zeuge A hat zudem glaubhaft ausgesagt, dass in diesem Betrag auch das Frühstück, das jeweils früh morgens um 4:00 Uhr eingenommen worden sei, enthalten gewesen und dass ein Abendessen seitens der Gäste in seinem Haus nicht eingenommen worden sei. Dies hat der Zeuge B durch seine Aussage bestätigt und dabei näher angegeben, dass er sein Abendessen meistens bereits unterwegs in Gaststätten eingenommen habe. Dass der Zeuge A in diesem Zusammenhang auch angegeben hat, dass er mit seinen deutschen Gästen manchmal abends noch ausgegangen sei, um etwas zu essen, steht nach der Auffassung des Senates hiermit nicht in streiterheblichem Widerspruch. Wenn es auch in der mündlichen Verhandlung auffällig war, dass sowohl der Kläger als auch der Zeuge B von sich aus unter identischer, detaillierter Beschreibung der näheren räumlichen Umstände bzgl. der LKW betont haben, dass in den Schlafkabinen (soweit vorhanden) während des Verkaufsverkehrs

17 im Inland aus Platzgründen und wegen konkreter technischer Erfordernisse Drucker und Kassengeräte aufgestellt gewesen seien und auch wenn es grundsätzlich möglich erscheint, dass die näheren Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung einerseits und die Aussagen der Zeugen andererseits abgesprochen sein könnten, hat der erkennende Senat nach Durchführung der Beweisaufnahme keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen. Die Aussagen der Zeugen waren insgesamt flüssig, widerspruchsfrei und glaubhaft. Hinzu kommt, dass hinsichtlich des Zeugen A kein Motiv erkennbar ist, warum er nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. Zumal er damit rechnen muss, dass die regelmäßige Vereinnahmung der Übernachtungsentgelte durch die niederländische Steuerverwaltung überprüft werden kann. Im Übrigen waren auch die den Zeugenaussagen entsprechenden, konkretisierenden Auskünfte des Klägers in der mündlichen Verhandlung inhaltlich erschöpfend und veranschaulichten nachvollziehbar die näheren tatsächlichen Verhältnisse beim Geschäftspartner in Holland. Der erkennende Senat ist nach Durchführung der Beweisaufnahme und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung mithin in hinreichendem Maße davon überzeugt, dass der Kläger in den Streitjahren tatsächlich grundsätzlich in einem Zimmer des Reihenhauses des holländischen Geschäftspartners übernachtet, dabei pro Übernachtung inklusive Frühstück jeweils einen Betrag von 100 DM beziehungsweise 50 EUR gezahlt und insbesondere nicht in der gegebenenfalls vorhandenen Schlafkabine im LKW übernachtet hat. Die Beklagtenvertreterin hat sich zum Schluss der mündlichen Verhandlung dieser tatsächlichen Einschätzung angeschlossen. Soweit sie jedoch auch insoweit von einer unzutreffenden Besteuerung wegen eines erheblichen Unterschreitens der oben genannten Pauschbeträge von jeweils 140 DM in der Weise ausgegangen ist, dass von dem Betrag von 100 DM noch ca. 15 DM für das Frühstück in Abzug zu bringen und deshalb von einem Betrag pro Übernachtung in Höhe von 85 DM auszugehen sei, mag dies zwar R 40 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 LStH 1999, 2000 und 2001 entsprechen und zu einer rechnerischen

18 Unterschreitung des Pauschbetrages um 40 % zu führen. Im Hinblick auf den unter Ziffer 1. erwähnten Aspekte der Gleichbehandlung, der Selbstbindung der Verwaltung, des Anspruchs des Steuerpflichtigen auf Anwendung der Pauschalen sowie des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vermag der erkennende Senat jedoch mit Blick auf den festgestellten Lebenssachverhalt nicht von einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung im vorgenannten Sinne auszugehen. Abgesehen davon, dass - wie bereits dargestellt - bei der Frage, ob ein Ausnahmefall der unzutreffenden Besteuerung vorliegt, ein strenger Maßstab anzusetzen ist, vertritt der Senat die Auffassung, dass der hier zur Beurteilung stehende Sachverhalt in den Streitjahren 1999 bis 2001, d.h. in der Zeit vor der Euroumstellung, in welcher die Aufwendungen für Übernachtungen in Beherbergungsunternehmen tendenziell günstiger als nach der Euroumstellung waren, vom Typus her einer preiswerten Übernachtung in einem einfachen Hotel in Holland entspricht. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum für eine preiswerte Übernachtung in einem Hotel in Holland nach dem Verständnis der Verwaltung die Pauschale für Übernachtungen nicht Anwendung finden sollte. Insofern ist keine vom Normaltypus abweichende Art der Dienstreise gegeben. Unter dieser Prämisse und im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) ist auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, warum die Übernachtungen des Klägers in Holland in den Streitjahren nur deshalb steuerlich anders behandelt werden sollten, weil diese nicht in einem einfachen Hotel sondern - nachgewiesenermaßen zu einem ähnlichen Preis und unter im wesentlichen vergleichbaren Verhältnissen - bei seinem Geschäftspartner übernachtet hat. Bei den vom Arbeitgeber des Klägers in den Streitjahren gezahlten Beträgen von jeweils 100 DM mit bzw. 85 DM exklusive Frühstück pro Tag und Person handelt es sich im Hinblick auf die konkrete Höhe auch nicht um nur geringe Übernachtungskosten im Sinne der oben genannten BFH-Rechtsprechung, die auch nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger als Arbeitnehmer die Unterkunft in Holland teilentgeltlich erhalten hat. Wollte man - wie der Beklagte - bei der

19 Frage des nicht unwesentlichen Unterschreitens der Pauschbeträge im Streitfall entscheidend auf einen abstrakt bestimmten, festen Prozentsatz in Bezug auf die jeweilige, in den Verwaltungsanweisungen festgeschriebene Übernachtungspauschale abstellen, so würde dies nach der Überzeugung des erkennenden Senates insbesondere dem oben näher dargestellten Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zuwiderlaufen und gerade nicht dem typisierenden Charakter der Pauschaleregelungen entsprechen, welche gerade darauf abzielt, auf eine Vielzahl von Lebenssachverhalten Anwendung zu finden, die naturgemäß nicht in jeder Hinsicht gleich gelagert sein können. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Da die Klage bereits aus den vorstehenden Gründen begründet ist, kam es nicht mehr auf den Hinweis des Klägers auf das BFH-Urteil vom 4. April 2006 (VI R 44/03, BStBl II 2006, 567) und darauf an, dass aufgrund der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwandes ab 1996 ein Steuerpflichtiger bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen Rechtsanspruch darauf hat, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden. Bei den hier streitigen Pauschbeträgen für Übernachtungen im Ausland für die Streitjahre 1999, 2000 und 2001 liegen gerade keine vom Gesetzgeber festgelegten Pauschbeträge vor. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der dem Finanzamt auferlegten Kosten beruht auf 151 Abs. 1 und 3 FGO i.v.m. 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Page 1 of 6

Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Page 1 of 6 Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Page 1 of 6 Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Datum: 22.10.2009 Gericht: Finanzgericht Köln Spruchkörper: 10. Senat Entscheidungsart: Gerichtsbescheid Aktenzeichen: 10 K

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) HI2970605 Entscheidungsstichwort (Thema) HI2970605_1

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3 BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

Mehr

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht.

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht. FG München, Urteil v. 24.09.2013 2 K 570/11 Titel: (Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen) Normenketten: 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005 6a Abs 1 UStG 2005 6a Abs 3 UStG 2005 6a Abs

Mehr

Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis Reisekosten im Inland -

Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis Reisekosten im Inland - Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis 2013 - Reisekosten im Inland - Im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 ist entsprechend der BFH-Rechtsprechung das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht

Mehr

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Oberfinanzdirektionen Münster 19.02.2010 S 2353 20 St 22 31 Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Neuregelung durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008, die BFH-Urteile vom 10.07.2008

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 10.04.2002, Az.: VI R 154/00

Bundesfinanzhof Urt. v. 10.04.2002, Az.: VI R 154/00 Bundesfinanzhof Urt. v. 10.04.2002, Az.: VI R 154/00 Die Lohnsteuerrichtlinien sind kein Gesetz Ob Arbeitnehmer die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in Anspruch nehmen können, richtet sich nicht

Mehr

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421 - 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

Finanzgericht Düsseldorf, 12 K 1073/14 E

Finanzgericht Düsseldorf, 12 K 1073/14 E 1 von 5 Finanzgericht Düsseldorf, 12 K 1073/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 04.12.2014 Finanzgericht Düsseldorf 12. Senat Urteil 12 K 1073/14 E Tenor: Der Einkommensteuerbescheid

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass)

Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass) 1 von 8 10.03.2014 14:09 Fundstelle: Startseite / Infos für Steuerzahlende / Rechtsgrundlagen / Verwaltungsanweisungen / Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass) 06.11.13

Mehr

Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten

Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten Dok.-Nr.: 5019221 Niedersächsisches Finanzgericht, 2-K-11208/15 Urteil vom 25.05.2016 Fundstellen Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten Orientierungssatz:

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit. gegen - Beklagten - auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom für Recht erkannt:

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit. gegen - Beklagten - auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom für Recht erkannt: FINANZGERICHT DÜSSELDORF 3 K 7318/00 E f Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessvertreterin: gegen - Beklagten - wegen Einkommensteuer 1994 hat der 3. Senat in der Besetzung:

Mehr

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 9. Urteil vom 10. November 2004 XI R 51/03. Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember K 10881/98

BUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 9. Urteil vom 10. November 2004 XI R 51/03. Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember K 10881/98 BUNDESFINANZHOF Seit der Neufassung des 3 Nr. 9 EStG durch das EStRG 1974 kommt es für die Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht mehr darauf an, ob dem Arbeitnehmer

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 5/13 Urteil des Einzelrichters vom 22.08.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 9 Abs. 5, EStG 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Leitsatz: 1. Ein auf einem zwischen Deutschland

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

Pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. intransparenten ausländischen Investmentfonds gemäß 6 InvStG

Pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. intransparenten ausländischen Investmentfonds gemäß 6 InvStG Pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. intransparenten ausländischen Investmentfonds gemäß 6 InvStG InvStG 5 Abs. 1; InvStG 6; EStG 20 Abs. 1 Nr. 1; EG Art. 56; EG Art. 58 Abs. 3; AEUV Art. 267 Abs.

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E 1 von 5 24.04.2016 09:49 Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 17.02.2016 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 3235/14 E Sachgebiet:

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09

Bundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09 Bundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09 Firmenwagen-Umrüstung erhöht den "Kaufpreis" nicht Wird ein Firmenwagen, den der Mitarbeiter auch privat nutzen kann (und für den er nach der 1 %-Methode

Mehr

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1

Mehr

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind

Mehr

56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen

56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen 56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen EStG 4, 19 Wenn anlässlich des Geburtstags oder eines anderen Anlasses eine kleine Feier ausgerichtet wird, an der (auch) Arbeitskollegen teilnehmen,

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.7.2010, IX R 49/09

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.7.2010, IX R 49/09 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.7.2010, IX R 49/09 Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten - Aufwendungen für die Privatpilotenlizenz als Werbungskosten Leitsätze Bei der Vermietung

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

BGH, Urteil vom 5. März VI R 58/06. Aus den Gründen:

BGH, Urteil vom 5. März VI R 58/06. Aus den Gründen: 1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E 1 von 5 26.04.2015 17:01 Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 02.04.2014 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 2574/12 E Sachgebiet:

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03 BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 07.10.2014 Schulze Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße,

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 20.01.2009, Az.: IX R 34/07

Bundesfinanzhof Urt. v. 20.01.2009, Az.: IX R 34/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 20.01.2009, Az.: IX R 34/07 Ringweise Versicherungsvermittlung hilft nicht beim Steuern sparen Vereinbaren 3 Schwestern, sich ringweise Lebensversicherungen zu vermitteln und die

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Hg/Ze Tel.: +49 30 240087-36 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 26. Mai 2014 Entwurf einer

Mehr

Orientierungssatz: Tatbestand: Dok.-Nr.: Finanzgericht Baden-Württemberg, 5-K-432/17 Urteil vom

Orientierungssatz: Tatbestand: Dok.-Nr.: Finanzgericht Baden-Württemberg, 5-K-432/17 Urteil vom Dok.-Nr.: 5021337 Finanzgericht Baden-Württemberg, 5-K-432/17 Urteil vom 12.12.2017 Doppelte Haushaltsführung eines Berufssoldaten: Kürzung des Verpflegungsmehraufwands nach 9 Abs. 4a S. 8 EStG infolge

Mehr

EStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

EStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten 1. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene

Mehr

Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn

Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn Gleicht das Finanzamt bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04

Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04 Werbungskosten: Homogene Kurse helfen Steuern sparen Nimmt ein leitender Angestellter an Kursen zur Verbesserung und Förderung der beruflichen Kommunikation

Mehr

Erste Tätigkeitsstätte eines LKW-Fahrers (EStG 2014)

Erste Tätigkeitsstätte eines LKW-Fahrers (EStG 2014) Dok.-Nr.: 5019175 Finanzgericht Nürnberg, 4-K-1536/15 Urteil vom 13.05.2016 Fundstellen Erste Tätigkeitsstätte eines LKW-Fahrers (EStG 2014) Orientierungssatz: Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte

Mehr

Quelle: Normen: (Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG)

Quelle: Normen: (Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Normen: Gericht: BFH 6. Senat Entscheidungsdatum: 10.07.2008 Streitjahr: 2004 Aktenzeichen: VI R 26/07 Dokumenttyp: Urteil Zitiervorschlag: 9

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.09.2008, Az.: III R 29/07 Kindergeld: Die Lohnsteuer und der Soli mindern das Einkommen nicht Eltern haben für ihre Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, Anspruch auf

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 179/12 Urteil des Einzelrichters vom 28.02.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: BGB 7, AO 8, FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, EStG 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG

Mehr

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997

Mehr

Doppelte Haushaltsführung Hauptwohnung am Beschäftigungsort

Doppelte Haushaltsführung Hauptwohnung am Beschäftigungsort BUNDESFINANZHOF Doppelte Haushaltsführung Hauptwohnung am Beschäftigungsort 1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d.h. der "eigene Hausstand" i.s. des 9 Abs. 1 Satz

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: ECLI: 26.01.2017 Finanzgericht Köln 14. Senat Urteil 14 K 2643/16 ECLI:DE:FGK:2017:0126.14K2643.16.00 Tenor:

Mehr

HVBG. HVBG-Info 26/2000 vom , S , DOK

HVBG. HVBG-Info 26/2000 vom , S , DOK HVBG HVBG-Info 26/2000 vom 25.08.2000, S. 2399-2401, DOK 311.01 Kinderbetreuungskosten (Beaufsichtigung eines Kindes durch seine Großmutter) im Steuerrecht - BFH-Urteil vom 04.06.1998 - III R 94/96 Kinderbetreuungskosten

Mehr

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag Gericht: FG Niedersachsen Entscheidungsform: Urteil Datum: 15.04.2010 Paragraphenkette: EStG 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 8 Abs. 1 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs.

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. - vertreten durch den Vorsteher - StNr.: RBL-Nr.:

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. - vertreten durch den Vorsteher - StNr.: RBL-Nr.: FINANZGERICHT DÜSSELDORF 14 K 657/00 E f Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit Eheleute - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt - vertreten durch den Vorsteher - StNr.: RBL-Nr.: - Beklagten

Mehr

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG

Mehr

Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1836/15. Titel: Normenketten: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG 9 Abs. 4

Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1836/15. Titel: Normenketten: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG 9 Abs. 4 FG Nürnberg, Urteil v. 08.07.2016 4 K 1836/15 Titel: Ansatz der Fahrtkosten eines Arbeitnehmers nach Reisekostengrundsätzen anstelle der Entfernungspauschale bei Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung

Mehr

Krankenversicherungsschutz für Saisonarbeitskräfte ist Arbeitslohn

Krankenversicherungsschutz für Saisonarbeitskräfte ist Arbeitslohn Krankenversicherungsschutz für Saisonarbeitskräfte ist Arbeitslohn BFH 18.07.2007 Soweit ein Arbeitgeber für seine Saisonarbeitskäfte eine private Krankenversicherung abschließt wendet er nicht steuerbefreiten

Mehr

FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3. Senat 3 K 2845/02 E In dem Rechtsstreit des Herrn, - Kläger Prozessbevollmächtigter: gegen Finanzamt - vertreten durch den Vorsteher - wegen Einkommensteuer

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

1 Aus der Rechtsprechung

1 Aus der Rechtsprechung Einkommensteuer -Info November 2014 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Duales Studium und Kindergeld...1

Mehr

Reisekosten ab Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit. 2. Prüfungspunkte

Reisekosten ab Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit. 2. Prüfungspunkte Reisekosten ab 2014 1. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit... 1 2. Prüfungspunkte... 1 3. Abzugsfähige Aufwendungen... 2 3.1 Fahrtkosten... 2 a) Tatsächliche Aufwendungen für öffentliche

Mehr

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen BUNDESFINANZHOF Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen 1. Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT

N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT URTEIL vom 29.01.2009 Az.: 10 K 333/07 Orientierungssatz: Keine Verlängerung des Abschreibungszeitraums von Windkraftanlagen außerhalb des Anwendungsbereichs von

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 35/05

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 35/05 Bundesfinanzhof Urt. v. 10.05.2006, Az.: IX R 35/05 Das Finanzamt darf keine Einnahmekalkulation anfordern Der Besitzer einer möblierten Eigentumswohnung, der seine Immobilie an ständig wechselnde Mieter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft)

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) FG München, Urteil v. 19.09.2012 14 K 2779/11 Titel: (Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) Normenketten: 130 Abs 1 AO 89 Abs 2 AO 4 Nr 9a UStG Orientierungsätze: 1. Bei einer verbindlichen Auskunft

Mehr

BFH Beschluss v I R 69/13. EStG 46 Abs 5; EStDV 70 Satz 1; DBA CHE Art 15a

BFH Beschluss v I R 69/13. EStG 46 Abs 5; EStDV 70 Satz 1; DBA CHE Art 15a BFH Beschluss v. 27.11.2014 I R 69/13 Ausland: Analoge Anwendung der Härteausgleichsregelungen auf Grenzgängerfälle; Behandlung der ausländischen Lohneinkünfte des Grenzgängers als lohnversteuerte Haupteinkünfte

Mehr

Entgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei

Entgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei TK Lexikon Sozialversicherung Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen HI2721049 Zusammenfassung LI1925291 Begriff Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie

Mehr

FINANZGERICHT MÜNSTER Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit

FINANZGERICHT MÜNSTER Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit 4 K 3589/09 E Freigabe: 01.06.2012 FINANZGERICHT MÜNSTER Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit - Kläger - gegen Finanzamt - vertreten durch den Vorsteher - - Beklagter - wegen Einkommensteuer

Mehr

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen

Mehr

Leitsätze. Tatbestand

Leitsätze. Tatbestand BUNDESFINANZHOF BFH-Urteil vom 11.3.2010, VI R 9/08 Beiträge für eine Direktversicherung - Durchschnittsberechnung nach 40b Abs. 2 Satz 2 EStG - Erfordernis einer gemeinsamen Versicherung - Kein Verstoß

Mehr

2 Notwendige Mehraufwendungen

2 Notwendige Mehraufwendungen TK Lexikon Steuern Doppelte Haushaltsführung 2 Notwendige Mehraufwendungen 2.1 Fahrtkosten HI2330536 HI2761960 Als Fahrtkosten, die auch für den Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes maßgebend sind,

Mehr

Vorinstanz: FG Münster vom 6. September K 7080/97 E (EFG 2003, 45) Gründe

Vorinstanz: FG Münster vom 6. September K 7080/97 E (EFG 2003, 45) Gründe BUNDESFINANZHOF 1. Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gemäß 22 UStG i.v.m. 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen. 2. Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel

Mehr

Leitsätze. Tenor. Tatbestand

Leitsätze. Tenor. Tatbestand BUNDESFINANZHOF Urteil vom 30.11.2016, VI R 49/14 ECLI:DE:BFH:2016:U.301116.VIR49.14.0 Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode

Mehr

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5 BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem

Mehr

Instanzenzug: (EFG 2005, 748)BFH I R 8/05 (Verfahrensverlauf)BFH - I R 8/05, VerfahrensverlaufBFH - I R 8/05, Verfahrensverlauf

Instanzenzug: (EFG 2005, 748)BFH I R 8/05 (Verfahrensverlauf)BFH - I R 8/05, VerfahrensverlaufBFH - I R 8/05, Verfahrensverlauf BFH v. 14.03.2006 - I R 8/05 Leitsatz 1. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

NLP-Kurse steuerlich absetzbar.

NLP-Kurse steuerlich absetzbar. NLP-Kurse steuerlich absetzbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 28. August 2008 VI R 44/04 und VI R 35/05 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren

Mehr

Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden. FG Baden-Würtemberg Urteil vom K 3408/13 -rechtskräftig

Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden. FG Baden-Würtemberg Urteil vom K 3408/13 -rechtskräftig HLBS-Dokumenten Nr.: 10.2.5. Betrifft: Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden Quelle: FG Baden-Würtemberg Urteil vom 6.5. 2015 1 K 3408/13 -rechtskräftig Leitsatz: Aufwendungen

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5 Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Datum: 19.01.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15

Mehr

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226

Mehr

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 1. Juli K 395/99 (EFG 2003, 385)

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 1. Juli K 395/99 (EFG 2003, 385) BUNDESFINANZHOF Werden die Büroarbeiten für eine KG durch eine an der KG selbst nicht beteiligte GmbH erledigt, die einen selbständigen, nicht in der Erledigung von Büroarbeiten bestehenden Geschäftszweck

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

BUNDESFINANZHOF. Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen BUNDESFINANZHOF Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen 1. Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als ein

Mehr

EStG 3 Nr 40; EStG 3c Abs 2; EStG 6 Abs 1 Nr 1 Satz 2; UmwStG 4 Abs 7 ; AStG 1 Abs 1

EStG 3 Nr 40; EStG 3c Abs 2; EStG 6 Abs 1 Nr 1 Satz 2; UmwStG 4 Abs 7 ; AStG 1 Abs 1 FG Köln Urteil v. 17.05.2017 9 K 1361/14 Außensteuerrecht/Doppelbesteuerungsabkommen Einkünftekorrektur nach 1 Abs. 1 AStG, Forderungsabschreibung gegenüber ausländischer Tochtergesellschaft, fehlende

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 18/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 18/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 05.11.2002, Az.: IX R 18/02 Liebhaberei: Ein Überschuss nach 30 Jahren reicht aus Vermietet ein Ehepaar eine Ferienwohnung nur an wechselnde Feriengäste und hält sie die Räume in

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 8 K 4370/03 Freigabe: 10.9.2004 Stichwort: Ermittlung des Abzugsbetrages nach 9 Absatz 2 Satz 2 EStG Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

Merkblatt zur Erhebung der Tourismusabgabe - ("Citytax")

Merkblatt zur Erhebung der Tourismusabgabe - (Citytax) Merkblatt zur Erhebung der Tourismusabgabe - ("Citytax") Stand: 18.12.2012 Magistrat der Stadt Bremerhaven Stadtkämmerei Steuerabteilung Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail: infocitytax@magistrat.bremerhaven.de

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 147/00

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 147/00 Bundesfinanzhof Urt. v. 20.03.2003, Az.: VI R 147/00 Häusliches Arbeitszimmer: Mietet der Chef, dann wird es unhäusig Vermietet ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als Büro eingerichtet

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2195/12. Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2195/12. Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar) FG München, Urteil v. 21.05.2015 10 K 2195/12 Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar) Normenketten: 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002 2 LStDV 26 ArbnErfG 4 ArbnErfG EStG VZ 2007 Orientierungsatz:

Mehr

2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird.

2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird. BUNDESFINANZHOF 1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG a.f. bzw. 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.v.m. 10c Abs. 3 Nr. 2

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

HESSISCHES FINANZGERICHT

HESSISCHES FINANZGERICHT HESSISCHES FINANZGERICHT Geschäftsnummer: 34117 Kassel Königstor 35 4 K 3070/11 34017 Kassel Postfach 10 17 40 U R T E I L IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Prozessbev.: g e g e n Finanzamt w e g

Mehr