Bestimmungen der Verordnung gegen übermässige Vergütungen
|
|
- Arthur Rudolph Adler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VERGÜTUNGSBERICHT Anmerkung PricewaterhouseCoopers hat als Revisionsstelle den Vergütungsbericht gemäss Artikel 17 der Verordnung gegen übermässige Vergütungen (VegüV) geprüft. Die Prüfung beschränkte sich auf die in den Abschnitten II/1, II/2 (Tabelle «Vergütung der Konzernleitung 2014»), II/2 Bst. g und II/2 Bst. h enthaltenen Informationen; diese sind jeweils mit dem Vermerk «geprüfte Informationen» versehen. I. DIE ENTSCHÄDIGUNGSPOLITIK VON ASCOM 1. Corporate Governance als Grundlage der Entschädigungspolitik Die Entschädigung ist Bestandteil der Corporate Governance von Ascom und für das Unternehmen von zentraler Bedeutung. Sowohl der Verwaltungsrat als auch die Konzernleitung sind einer guten Corporate Governance verpflichtet, um eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens zu gewährleisten. Die grundlegenden Bestimmungen und Richtlinien, welche die Entschädigung bei Ascom regeln, sind in den folgenden Publikationen dargelegt: Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) Kotierungsreglement der SIX Swiss Exchange Statuten der Ascom Holding AG Organisationsreglement der Ascom Holding AG Ascom Code of Ethical Business Conduct Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance 2. Umsetzung der Verordnung gegen übermässige Ver gü tungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) Die Annahme der «Abzockerinitiative» durch das Schweizer Volk im Rahmen einer eidgenössischen Volksabstimmung im März 2013 führte zu einer Anpassung der Schweizerischen Bundesverfassung. Bestimmungen der Verordnung gegen übermässige Vergütungen Umsetzung durch Ascom per Einzelwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates für eine einjährige Amtszeit Umgesetzt seit GV 2006 durch die Generalversammlung Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrates für eine einjährige Amtszeit Umgesetzt seit GV 2014 durch die Generalversammlung Einzelwahl der Mitglieder des Compensation Committee für Umgesetzt seit GV 2014 eine einjährige Amtszeit durch die Generalversammlung Delegation der Geschäftsleitung ausschliesslich an natürliche Personen Für Ascom nicht relevant Organ- und Depotvertreter sind nicht zulässig Umgesetzt seit 1. Januar 2014 Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters für eine einjährige Amtszeit Umgesetzt seit GV 2014 durch die Generalversammlung Möglichkeit, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter elektronisch Umgesetzt seit 1. Januar 2015 Vollmachten und Weisungen zu erteilen Anpassung der Statuten GV 2015 Publikation eines Vergütungsberichts Umgesetzt seit 2007 Anpassung an neue Gesetzgebung 2014 Bericht der Revisionsstelle zum Vergütungsbericht Jahresberichterstattung 2014 Vorschlag der Vergütungen des Verwaltungsrates und der Konzernleitung Umgesetzt seit GV 2014 zur verbindlichen Genehmigung durch die Generalversammlung Verbot von Abgangsentschädigungen 1. Januar 2014/Änderung der Statuten 1 Verbot von Vorauszahlungen 1. Januar 2014/Änderung der Statuten 1 Provisionen für die Übernahme oder den Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen 1. Januar 2014/Änderung der Statuten 1 durch die Gesellschaft oder direkt oder indirekt von ihr kontrollierte Gesellschaften sind verboten Darlehen und Kredite an die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Konzernleitung Änderung der Statuten 1 (Ausschluss) Anpassung der internen Reglemente Umsetzung laufend Anpassung der Arbeitsverträge der Konzernleitungsmitglieder Umgesetzt seit 1. Januar In keinem Vertrag mit einem Mitglied des Verwaltungsrates oder der Konzernleitung sind solche Vergütungen vorgesehen.
2 2 VERGÜTUNGSBERICHT Die neuen Bestimmungen gelten für alle börsenkotierten Unternehmen in der Schweiz und wurden vom Schweizer Bundesrat durch die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) zum 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Ascom ist den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und Rechts sicherheit verpflichtet, um eine gesunde Entwicklung des Unternehmens zu ermöglichen. Die Entschädigungspolitik von Ascom soll transparent, lenkbar und auf die langfris tigen Interessen der Aktionäre abgestimmt sein. Die auf der vorherigen Seite aufgeführte Tabelle bietet einen Überblick über die Umsetzung der neuen Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV). 3. Grundsätze für die Entschädigung des Verwaltungsrates a) Vergütung Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten ein Honorar gemäss den Bestimmungen des Entschädigungsreglements, das einen Anhang zum Organisationsreglement darstellt. Das Fixhonorar enthält keine variable Komponente und wird in bar ausbezahlt. Weitere Vergütungen werden nicht ausgerichtet. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten keine Abgangsentschädigung. Die Honorare der Verwaltungsratsmitglieder werden jährlich überprüft und vom Gesamtverwaltungsrat festgelegt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Festlegung der Honorare erfolgt anhand externer (z.b. Vergleich mit anderen internationalen börsenkotierten Technologieunternehmen mit ähnlicher Marktkapitalisierung) und interner Kriterien (z.b. Arbeitsbelastung, Verfügbarkeitsanforderungen). Für die Mitgliedschaft in Verwaltungsratsausschüssen sowie die Teilnahme an zusätzlichen Sitzungen und Sonderprojekten werden keine weiteren Honorare bezahlt. Es werden auch keine Sitzungsgelder entrichtet. Das Amt des Verwaltungsratspräsidenten entspricht rund 40% und dasjenige eines Verwaltungsratsmitglieds rund 10% eines Arbeitspensums. b) Anzahl externer Mandate und Funktionen Artikel 20d der künftigen Statuten sieht vor, dass Mitglieder des Verwaltungsrates nicht mehr als vier entschädigte Mandate in anderen Unternehmen (einschliesslich börsenkotierter Unternehmen) sowie nicht mehr als fünf unbezahlte Mandate innehaben oder ausüben dürfen. Der Verwaltungsratspräsident darf bis zu drei Mandate in anderen börsenkotierten Unternehmen innehaben. Der derzeitige Verwaltungsratspräsident übt nur ein Mandat in einem anderen börsenkotierten Unternehmen aus. Alle Mitglieder des Verwaltungsrates verpflichten sich, die Anzahl ihrer externen Mandate bis spätestens 15. April 2015 an die neue Regelung anzupassen. 4. Grundsätze der Entschädigung der Konzernleitung a) Ernennung der Konzernleitungsmitglieder Als Mitglied der Konzernleitung gilt der CEO und jede weitere Person, die vom Verwaltungsrat ausdrücklich als solches ernannt worden ist. Per 1. Januar 2015 besteht die Konzernleitung aus fünf Mitgliedern: CEO, CFO, den beiden General Manager der Divisionen Wireless Solutions und Network Testing sowie dem Head of Strategy & Business Development. b) Festsetzung der Entschädigung für Konzernleitungsmitglieder Die Entschädigung der Konzernleitungsmitglieder besteht aus drei Komponenten: Basissalär (feste Barvergütung) einschliesslich Sozialleistungen: wird anhand eines Benchmarks zu einer Vergleichsgruppe internationaler börsenkotierter Technologie unternehmen mit vergleichbarer Marktkapitalisierung festgelegt. Variable, erfolgsabhängige Vergütung (in bar): abhängig von quantitativen Zielen und Parametern wie Umsatz, EBIT, EBITDA sowie Networking Capital, die vom Verwaltungsrat bestimmt werden. Diese Ziele werden im Einklang mit dem Jahresbudget des Unternehmens definiert. Die variable, erfolgsabhängige Vergütung kann nicht höher sein als die feste Barvergütung. Long-Term Incentive: Der Long-Term Incentive besteht aus einem retentionsbezogenen Anteil und einem erfolgsabhängigen Anteil. Die Konzernleitungsmitglieder erhalten die Möglichkeit, im Rahmen eines «Share Matching Plan» während einer festgelegten Bezugsfrist Aktien des Unternehmens als «Investment Shares» zu Marktpreisen zu erwerben, dies bis zu einem vom Verwaltungsrat definierten Betrag. Basierend auf der Erfüllung festgelegter beschäftigungs- und leistungsabhängiger Kriterien wird das Unternehmen die Anzahl erworbener Aktien (Investment Shares) mit zusätzlichen Aktien (Matching Shares) abgelten. Die Teilnehmer müssen ihre erworbenen Investment Shares drei Jahre lang halten, bis sie vom Plan profitieren können. Nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist wird den Teilnehmern ein bestimmter Prozentsatz ihres Anteils an Investment Shares mit kostenlosen Matching Shares (Retentionskomponente) abgegolten, sofern ihr Arbeitsvertrag mit Ascom zu diesem Zeitpunkt weiterhin besteht. Zudem können die Teilnehmer bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Anteils ihrer erworbenen Investment Shares weitere Matching Shares erhalten, sofern die definierten mittelfristigen Profitabilitätsziele erreicht worden sind (erfolgsabhängiger Anteil). Im Maximum teilt das Unternehmen für jede gekaufte Investment Share eine Matching Share zu.
3 VERGÜTUNGSBERICHT 3 Ascom Vergütungsgenehmigungsmechanismus Konsultativabstimmung über Vergütungsbericht 2014 GV 2015 April 2015 GV 2016 April 2016 Prospektive verbindliche Genehmigung Vergütung für Verwaltungsrat Feste Vergütung: für Verwaltungsrat bis zur nächsten GV «Maximale Gesamtsumme» für das Fixhonorar des Verwaltungsrates Vergütung für Konzernleitung Feste Vergütung: für die Konzernleitung für Geschäftsjahr 2016 Erfolgsabhängige Vergütung basierend auf tatsächlicher Zielerreichung für Geschäftsjahr 2016 «Budget für maximale Gesamtvergütung» für feste Vergütung und erfolgsabhängige Ver gütung basierend auf tatsächlicher Zieler reichung und Long- Term Incentive (LTI) System der Vergütung des CEO Saläranteil Long-Term Incentive (Share Matching Plan) Variable Vergütung (erfolgsabhängig) Zielsalär CEO Möglichkeit zur Investition in Investment Shares bis zu einem Maximalbetrag von CHF Minimale variable Vergütung: CHF 0 Variable Zielvergütung: CHF Maximale variable Vergütung: CHF Feste Vergütung CHF c) Anzahl externer Mandate und Funktionen Artikel 20d der künftigen Statuten sieht vor, dass Mitglieder der Konzernleitung nicht mehr als ein entschädigtes Mandat in anderen Unternehmen (einschliesslich börsenkotierter Unternehmen) sowie nicht mehr als drei unbezahlte Mandate innehaben oder ausüben dürfen. Die Mitglieder der Konzernleitung erfüllen diese neue Vorschrift. d) Arbeitsverträge mit Mitgliedern der Konzernleitung Artikel 20c der künftigen Statuten sieht vor, dass die Arbeitsverträge mit den Mitgliedern der Konzernleitung für eine feste Laufzeit von höchstens einem Jahr oder auf unbestimmte Dauer mit einer Kündigungsfrist von höchstens zwölf Monaten abgeschlossen werden. Alle Arbeitsverträge mit Konzernleitungsmitgliedern wurden zum 1. Januar 2015 an die neue Gesetzgebung angepasst. Die Arbeitsverträge enthalten keine Konkurrenzverbotsklausel gegen zusätzliche Vergütung. Die Arbeitsverträge mit Konzernleitungsmitgliedern sehen keine speziellen Abgangsentschädigungen vor. 5. Genehmigungsmechanismus a) Gesetzlicher Genehmigungsmechanismus Die Generalversammlung stimmt jedes Jahr auf Antrag des Verwaltungsrates gesondert und bindend über die folgenden Höchstbeträge ab: Vergütung des Verwaltungsrates für das von der aktuellen bis zu der nächsten ordentlichen Generalversammlung dauernde Amtsjahr Feste Vergütung der Konzernleitung für das auf die ordent liche Generalversammlung folgende Geschäftsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) Variable und andere Vergütungen der Konzernleitung (Zuteilung von Aktien sowie Wandel-, Options- oder anderen Rechten auf Beteiligungspapiere) für denselben Zeitraum Zudem legt der Verwaltungsrat der Generalversammlung den Entschädigungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr zur Konsultativabstimmung vor. b) Genehmigungen durch die Generalversammlung 2014 An der Generalversammlung 2014 genehmigten die Aktionäre die folgenden Maximalbeträge für zukünftige Vergütungen: Verwaltungsrat: Maximale Gesamtsumme von CHF für den Zeitraum bis zur Generalversammlung 2015 Konzernleitung: Maximale Gesamtsumme von CHF als feste Ver gütung (einschliesslich Vorsorgebeiträgen und anderen Sozialleistungen) für das Geschäftsjahr 2015 sowie zusätzlich eine maximale Gesamt summe von CHF als variable Vergütung sowie eine maximale Gesamtsumme von CHF als Long-Term Incentive, beides jeweils für das Geschäftsjahr 2015.
4 4 VERGÜTUNGSBERICHT 6. Statuten der Ascom Holding AG (gemäss Vorlage an die Generalversammlung 2015) Die künftigen Statuten der Ascom Holding AG regeln die Entschädigungsgrundsätze wie folgt: Die Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Konzernleitung sollen angemessen, wettbewerbsfähig und leistungsorientiert und in Übereinstimmung mit den operativen und strategischen Zielen, dem Erfolg des Unternehmens sowie im langfristigen Inte r esse der Aktionäre festgesetzt werden. Die Vergütung der Konzernleitung besteht aus drei Komponenten: Basissalär (einschliesslich Sozialleistungen) Erfolgsabhängige Vergütung (abhängig von quantitativen Zielen und Parametern, die vom Verwaltungsrat bestimmt werden). Die erfolgsabhängige Vergütung eines Mitglieds der Konzernleitung (ohne Long-Term Incentive) kann nicht höher als die fixe Vergütung des betreffenden Mitglieds sein. Long-Term Incentive (Zuteilung von Aktien sowie Wandel-, Options- und anderen Rechten auf Beteiligungspapiere). Der Gesamtbetrag des Long-Term Incentive für ein Mitglied der Konzernleitung kann 50% der fixen Vergütung des betreffenden Mitglieds nicht überschreiten. Die Generalversammlung genehmigt jährlich auf Antrag des Verwaltungsrates gesondert und bindend die maximalen Gesamtbeträge: für die Vergütungen des Verwaltungsrates für das auf die ordentliche Generalversammlung folgende Amtsjahr für die fixen Vergütungen der Konzernleitung für das auf die ordentliche Generalversammlung folgende Geschäftsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) für die variable Vergütung und die übrigen Vergütungen der Konzernleitung für dieselbe Genehmigungsperiode Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung den Vergütungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr zur Konsultativabstimmung vor. Die Arbeitsverträge mit den Mitgliedern der Konzernleitung werden für eine feste Laufzeit von höchstens einem Jahr oder auf unbestimmte Dauer mit einer Kündigungsfrist von höchstens zwölf Monaten geschlossen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht mehr als vier entschädigte Mandate in anderen Unternehmen (einschliesslich börsenkotierter Unternehmen) sowie nicht mehr als fünf unbezahlte Mandate innehaben oder ausüben. Der Verwaltungsratspräsident darf bis zu drei Positionen in anderen börsenkotierten Unternehmen innehaben. Die Mitglieder der Konzernleitung dürfen nicht mehr als ein entschädigtes Mandat in anderen Unternehmen (einschliesslich börsenkotierter Unternehmen) sowie nicht mehr als drei unbezahlte Mandate innehaben oder ausüben (vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat). II. ENTSCHÄDIGUNG IM GESCHÄFTSJAHR 2014 Dieser Teil des Vergütungsberichts enthält Informationen über die von Ascom im Geschäftsjahr 2014 geleisteten Vergütungen. Er wird der Generalversammlung 2015 zur Genehmigung vorgelegt. 1. Verwaltungsrat (geprüfte Informationen) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates wurde im Geschäftsjahr 2014 eine Gesamtentschädigung von CHF (2013: CHF ) ausgerichtet Juhani Anttila, Chairman Dr. J.T. Bergqvist Andreas Umbach Cornelia Gehrig Dr. Harald Deutsch Christina Stercken Paul E. Otth Kenth-Ake Jönsson Seit der Generalversammlung Seit der Generalversammlung Seit der Generalversammlung Die Honorare sind seit 1. Januar 2011 unverändert. Ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates erhält ein jährliches Honorar von CHF , während der Präsident ein jährliches Honorar von CHF erhält. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhielten keine weiteren Vergütungen i. S. von Art. 663b bis OR. Das Unternehmen EAC Euro Asia Consulting, München/ Schanghai (bei dem Christina Stercken eine von sechs Partnern ist) erhielt ein Mandat zur Erfassung und Analyse von Marktdaten in China für Ascom Wireless Solutions. Das Mandat hatte einen Wert von EUR und ist abgeschlossen. Es erfolgte keine weitere Vergütung an Mitgliedern des Verwaltungsrates nahestehende Personen. Weder erhielten Mitglieder des Verwaltungsrates oder ihnen nahestehende Personen Kredite der Gesellschaft noch bestehen solche Kredite. 2. Konzernleitung a) Mitglieder der Konzernleitung 2014 bestand die Konzernleitung aus folgenden Mitgliedern: Fritz Mumenthaler, CEO Bianka Wilson, CFO
5 VERGÜTUNGSBERICHT 5 Claes Ödman, General Manager Wireless Solutions Rikard Lundqvist, General Manager Network Testing Francis Schmeer, Head of Strategy & Business Development (seit 1. September 2014) b) Feste Vergütung Die fünf Konzernleitungsmitglieder (der Head of Strategy & Business Development nahm die Tätigkeit erst am 1. September 2014 auf) erhielten im Geschäftsjahr 2014 ein Basissalär (inklusive Sozialleistungen) von insgesamt CHF (2013: CHF für vier Mitglieder). c) Variable, erfolgsabhängige Vergütung Grundsätze Die Festlegung der Ziele erfolgt jeweils zu Jahresbeginn entsprechend den Budgetzielen durch den Gesamtverwaltungsrat. Bei vollständiger Erreichung der festgelegten Ziele erhält das jeweilige Konzernleitungsmitglied einen vorab festgelegten Prozentsatz seines Basissalärs als variable Komponente (erfolgsabhängige Komponente) ausbezahlt. Wenn die Ziele nicht erreicht werden, wird keine variable Salärkomponente ausbezahlt. Der CEO erhält bei vollständiger Zielerreichung eine variable Salärkomponente von 50% des Basissalärs. Sofern die gesetzten Ziele übertroffen werden, wird eine erhöhte variable Salärkomponente (erfolgsabhängige Komponente) von bis zu 100% des Basissalärs ausgerichtet. Der CFO erhält bei vollständiger Zielerreichung eine variable Salärkomponente von 40% ihres Basissalärs und damit eine erfolgsabhängige variable Vergütung von 40% ihres Basissalärs. Sofern die gesetzten Ziele übertroffen werden, wird dem CFO eine erhöhte variable Salärkomponente (erfolgsabhängige Komponente) von bis zu 80% des Basissalärs ausgerichtet. Die General Manager der Divisionen erhalten bei vollständiger Zielerreichung eine variable Salärkomponente von 40% ihres Basissalärs. Sofern die gesetzten Ziele übertroffen werden, wird den General Manager eine erhöhte variable Salärkomponente (erfolgsabhängige Komponente) von bis zu 80% des Basissalärs ausgerichtet. Die variable, erfolgsabhängige Vergütung kann die feste Vergütung eines Mitglieds der Konzernleitung nicht überschreiten. Erfolgsabhängige Ziele 2014 Der Verwaltungsrat legte die erfolgsabhängigen Ziele für 2014 mit der Absicht fest, einen Anreiz für das profitable Wachstum der Gruppe zu schaffen und die finanzielle Stabilität zu gewährleisten. Die erfolgsabhängige variable Vergütung für den CEO und den CFO war 2014 an die Erreichung der folgenden mess baren quantitativen Ziele geknüpft (einschl. Gewichtung): Umsatz: 30% EBITDA: 40% Networking Capital: 30% In Übereinstimmung mit dem Budget wurden die Ziele wie folgt definiert: Umsatz auf Gruppenstufe: CHF 484,7 Mio. EBITDA auf Gruppenstufe: CHF 73,2 Mio. Networking Capital auf Gruppenstufe: 16,7% Der CEO und der CFO erreichten insgesamt 58,1% der für 2014 gesetzten erfolgsabhängigen Ziele. Damit erhält der CEO eine erfolgsabhängige variable Vergütung von CHF entsprechend 29,0% seines Basissalärs, während der CFO eine erfolgsabhängige variable Vergütung von CHF entsprechend 23,2% ihres Basissalärs erhält. Die erfolgsabhängige variable Vergütung für die General Manager der Divisionen war 2014 an die Erreichung der folgenden messbaren quantitativen Ziele geknüpft (einschl. Gewichtung): EBITDA auf Gruppenstufe: 20% Umsatz auf Divisionsebene 45% EBITDA auf Divisionsebene: 25% Networking Capital auf Divisionsebene: 10% In Übereinstimmung mit dem Budget wurden die Ziele wie folgt definiert: EBITDA auf Gruppenstufe: CHF 73,2 Mio. Umsatz auf Divisionsebene: Wireless Solutions: CHF 333,3 Mio.; Network Testing: CHF 140,5 Mio. EBITDA auf Divisionsebene: Wireless Solutions: 54,0 Mio.; Network Testing: CHF 21,8 Mio. Networking Capital auf Divisionsebene: Wireless Solutions 14,1%; Network Testing: 23,0% 2014 erreichte der General Manager Wireless Solutions 84,8% der gesetzten Ziele. Somit erhält er eine erfolgsabhängige variable Vergütung von CHF entsprechend 33,9% seines Basissalärs. Der General Manager Network Testing erreichte 4,0% der gesetzten Ziele. Somit erhält er eine erfolgsabhängige variable Vergütung von CHF 5302 entsprechend 1,6% seines Basissalärs. Der Head of Strategy & Business Development trat erst am 1. September 2014 in das Unternehmen ein. Er erreichte die vertraglich festgelegten individuellen Ziele für die ersten vier Monate und erhält somit eine erfolgsabhängige variable Vergütung von CHF entsprechend 40% seines Basissalärs. Gemäss den Grundsätzen der erfolgsabhängigen variab len Vergütung verringerte sich die variable Salärkomponente gegenüber dem Vorjahr und belief sich 2014 auf CHF für fünf Mitglieder der Konzernleitung (2013: CHF für vier Mitglieder). Die Ausbezahlung der variablen Salärkomponente erfolgt im April 2015 nach Ge- neh migung der Jahresrechnung 2014 durch die Generalversammlung.
6 6 VERGÜTUNGSBERICHT Vergütung Konzernleitung 2014 (geprüfte Informationen) in CHF Basissalär Variable Salärkomponente Diverses 1 Vorsorge beiträge CEO CFO GM Wireless Solutions GM Network Testing Head of Strategy & Business Development (seit ) Gesamte Konzernleitung Beiträge an Medical Benefit Plans sowie Sonderprämien. 2 Gewichteter durchschnittlicher beizulegender Zeitwert der Matching Shares zum Gewährungszeitpunkt (1 Investment Share = CHF 16,414) LTI 2 Total Vergütung Konzernleitung 2013 in CHF Basissalär Variable Salärkomponente Diverses 1 Vorsorge beiträge CEO Übrige Mitglieder Gesamte Konzernleitung Beiträge an Medical Benefit Plans sowie Sonderprämien. 2 Gewichteter durchschnittlicher beizulegender Zeitwert der Matching Shares zum Gewährungszeitpunkt (1 Investment Share = CHF 11,34) LTI 2 Total Im Jahr 2014 entspricht die variable Salärkomponente (erfolgsabhängige Komponente) 29% des Basissalärs des CEO (2013: 50%) und durchschnittlich 22% des Basissalärs der vier anderen Mitglieder der Konzernleitung (2013: 38% für drei Mitglieder). d) Long-Term Incentive Der Verwaltungsrat hat als Long-Term Incentive die Einführung eines Share Matching Plan anstelle von beschlossen. Der Long-Term Incentive besteht aus einem retentionsbezogenen Anteil und einem erfolgsabhängigen Anteil. Während einer festgelegten Bezugsfrist hatten die Konzernleitungsmitglieder die Möglichkeit, bis zu einem vom Verwaltungsrat definierten Betrag Aktien des Unternehmens (Investment Shares) zum Marktpreis zu kaufen. Basierend auf der Erfüllung festgelegter beschäftigungsund leistungsabhängiger Kriterien wird das Unternehmen die Anzahl erworbener Aktien (Investment Shares) mit zusätzlichen Aktien (Matching Shares) abgelten. Die Teilnehmer müssen ihre erworbenen Investment Shares drei Jahre lang halten, bis sie vom Plan profitieren können. Nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist wird den Teilnehmern 35% ihres Anteils an Investment Shares mit kostenlosen Matching Shares abgegolten (Retentionskomponente), sofern ihr Arbeitsvertrag mit Ascom zu diesem Zeitpunkt weiterhin besteht. Zudem können die Teilnehmer bis zu 65% ihres Anteils erworbener Investment Shares weitere Matching Shares erhalten, sofern definierte mittelfristige Profitabilitätsziele erreicht worden sind (erfolgsabhängige Komponente). Der Verwaltungsrat definierte die mittelfristigen Profitabilitätsziele nach Massgabe der im Geschäftsjahr 2016 erzielten EBITDA- Marge des Kerngeschäfts von Ascom. Damit Begünstigte weitere Matching Shares erhalten, muss das Kerngeschäft von Ascom im Jahr 2016 mindestens eine EBITDA-Marge von 15,7% erreichen. Jeder Teilnehmer erhält den Maximalanteil von 65% zusätzlicher Investment Shares, falls die EBITDA-Marge des Kerngeschäfts von Ascom im Jahr 2016 bei mindestens 17,2% liegt. Im Maximum teilt das Unternehmen für jede gekaufte Investment Share eine Matching Share zu. Der CEO investierte in Investment Shares, und die anderen Konzernleitungsmitglieder investierten insgesamt in 1065 Investment Shares. Der beizulegende Zeitwert (fair value) einer Matching Share beträgt zum Gewährungszeitpunkt CHF 16,41 (gewichteter durchschnittlicher beizulegender Zeitwert). Damit beträgt der beizulegende Zeitwert aller den Konzernleitungsmitgliedern in Aussicht gestellten Matching Shares CHF , wovon CHF auf die Matching Shares für den CEO entfallen, in der Annahme einer vollständigen Erreichung aller erfolgsabhängigen Ziele. e) Gesamtentschädigung der Konzernleitungsmitglieder Bereinigt um das zusätzliche Mitglied sank die Gesamtentschädigung für die Konzernleitung gegenüber dem Vorjahr um rund 23%. Die Entschädigung für alle fünf Konzernleitungsmitglieder belief sich auf insgesamt CHF (2013: CHF für vier Mitglieder). f) Höchste Entschädigung Die höchste Gesamtentschädigung innerhalb der Ascom Gruppe erhielt der CEO. Seine Gesamtentschädigung, bestehend aus Basissalär und variabler erfolgsabhängiger
7 VERGÜTUNGSBERICHT 7 Salärkomponente, beläuft sich 2014 auf CHF (2013: CHF ). Die Vorsorgebeiträge des Arbeitgebers betragen CHF (2013: CHF ). Der Wert der dem CEO gewährten Matching Shares beläuft sich auf insgesamt CHF (2013: CHF ), basierend auf dem Wert zum Gewährungszeitpunkt und unter der Annahme der vollständigen Er reichung aller erfolgsabhängigen Ziele. Damit betrug die Gesamtentschädigung des CEO CHF (2013: CHF ). g) Zusätzliche Vergütungen (geprüfte Informationen) Die Mitglieder der Konzernleitung erhielten keine weiteren Vergütungen i.s. von Art. 663b bis OR. Ebenso wenig wurden Vergütungen an nahestehende Personen der Konzernleitung ausgerichtet. Weder erhielten die Mitglieder der Konzernleitung oder ihnen nahestehende Personen Kredite der Gesellschaft noch bestehen solche Kredite. h) Abgangsentschädigungen (geprüfte Informationen) Die Arbeitsverträge mit den Mitgliedern der Konzernleitung sehen keine speziellen Abgangsentschädigungen vor. Die Kündigungsfristen für die Mitglieder der Konzernleitung betragen höchstens 12 Monate. Alle Arbeitsverträge mit Mitgliedern der Konzernleitung wurden zum 1. Januar 2015 an die neue Gesetzgebung angepasst. Bei einer Übernahme der Gesellschaft fallen sämtliche Ausübungshürden für die bestehenden Optionspläne auf den Übernahmezeitpunkt weg, und sämtliche zugeteilten sind ausübbar. 3. Ehemalige Konzernleitungsmitglieder Ehemalige Mitglieder der Konzernleitung sowie ihnen nahe stehende Personen erhielten im Jahr 2014 keine Vergütungen oder Kredite der Gesellschaft. 4. Aktienbesitz Anzahl der Aktien und der Ascom Holding AG, die am 31. Dezember 2014 gehalten werden: a) Verwaltungsrat Die Gesamtheit der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie diesen nahestehende Personen: Aktien. Aktien 1 Juhani Anttila, Chairman Dr. J.T. Bergqvist Dr. Harald Deutsch Cornelia Gehrig Christina Stercken Andreas Umbach Von den Verwaltungsratsmitgliedern am Markt erworben. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und diesen nahestehende Personen besitzen keine Wandel- und Optionsrechte. b) Konzernleitung Die Gesamtheit der Mitglieder der Konzernleitung sowie diesen nahestehende Personen: Aktien und (alles Mitarbeiteroptionen). Aktien 1 Mitarbeiterop tionen (ausübbar) 2 Mitarbeiterop tionen (nicht ausübbar) 2 Fritz Mumenthaler, CEO Bianka Wilson, CFO Claes Ödman, GM WS Rikard Lundqvist, GM NT Francis Schmeer, Head of Strategy & Business Dev. Gesamte Konzernleitung Von den Konzernleitungsmitgliedern am Markt erworben. 2 Gemäss den Bestimmungen der Ascom Stock Option Plans 2011 und Ratio 1:1. c) Aktienzuteilung im Berichtsjahr Die Ascom Holding AG hat im Jahr 2014 keine Aktien zugeteilt. 5. Long-Term Incentive Plans a) Ascom Stock Option Plan 2011 Gemäss Beschluss des Verwaltungsrates vom wurden an 42 Mitglieder des Ascom Senior Management zum insgesamt ausgegeben, die zum Kauf je einer Aktie zu nominal CHF 0,50 berech tigen (Cashsettled- für Niedergelassene in den USA berechtigen den Teilnehmer zur Auszahlung der Differenz zwischen Ausübungspreis und Marktpreis). Der Ausübungspreis beträgt CHF 15,00. Die Laufzeit der beträgt fünf Jahre und deren Ausübung ist sowohl an eine Sperrfrist von drei Jahren (ein Teilnehmer hat gemäss den Bedingungen seines Arbeitsvertrags das Recht auf die Ausübung eines Drittels seiner nach jeweils einem Jahr) als auch an eine Ausübungshürde (der Aktienkurs muss bei Ausübung der Option mindestens CHF 16,50 betragen und der Aktienkurs muss den SMI-Index innerhalb einer Periode von 12 Monaten übertroffen haben) geknüpft. Von den Anfang des Jahres ausstehenden wurden im Berichtsjahr ausgeübt. Die übrigen sind noch ausstehend. b) Ascom Stock Option Plan 2012 Gemäss Beschluss des Verwaltungsrates vom wurden an 36 Mitglieder des Ascom Senior Management zum insgesamt ausgegeben, die zum Kauf je einer Aktie zu nominal CHF 0,50 berechtigen (Cash-settled- für Niedergelassene in den USA berechtigen den Teilnehmer zur Auszahlung der Differenz
8 8 VERGÜTUNGSBERICHT zwischen Ausübungspreis und Marktpreis). Der Ausübungspreis beträgt CHF 9,00. Die Laufzeit der beträgt fünf Jahre und deren Ausübung ist sowohl an eine Sperrfrist von drei Jahren (ein Teilnehmer hat gemäss den Bedingungen seines Arbeitsvertrags das Recht auf die Ausübung eines Drittels seiner nach jeweils einem Jahr) als auch an eine Ausübungshürde (der Aktienkurs muss bei Ausübung der Option den SMI-Index innerhalb einer Periode von 12 Monaten übertroffen haben) geknüpft. Von den Anfang des Jahres noch ausstehenden wurden im Berichtsjahr ausgeübt, weitere verfielen. Die übrigen sind noch ausstehend. c) Share Matching Plan 2013 Der Verwaltungsrat hat an seiner Sitzung am entschieden, anstelle von für das Ascom Senior Management einen Share Matching Plan 2013 als Long- Term Incentive einzuführen. Der Verwaltungsrat möchte das Management ermutigen, selbst in Ascom zu investieren, um damit eine Angleichung an die Interessen langfristiger Aktionäre zu erreichen. Die Teilnehmer erhalten die Möglichkeit, im Rahmen eines sogenannten Share Matching Plan während einer festgelegten Bezugsfrist Aktien des Unternehmens als Investment Shares zu Marktpreisen zu erwerben, dies bis zu einem vom Verwaltungsrat definierten Betrag. Basierend auf der Erfüllung festgelegter beschäftigungs- und leistungsabhängiger Kriterien wird das Unternehmen die Anzahl erworbener Aktien (Investment Shares) mit zusätzlichen Aktien (Matching Shares) abgelten. Die Teilnehmer müssen ihre erworbenen Investment Shares drei Jahre lang halten, bis sie vom Plan profitieren können. Nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist werden ihnen 35% ihres Anteils an Investment Shares mit kostenlosen Matching Shares abgegolten, sofern ihr Arbeitsvertrag mit Ascom zu diesem Zeitpunkt weiterhin besteht. Zudem können die Teilnehmer im Umfang von bis zu 65% ihres Anteils erworbener Investment Shares weitere Matching Shares erhalten, sofern definierte mittelfristige Profitabilitätsziele erreicht worden sind. Der Verwaltungsrat definierte die mittelfristigen Profitabilitätsziele nach Massgabe der im Geschäfts jahr 2015 erzielten EBITDA-Marge des Kerngeschäfts von Ascom. Damit die Begünstigten weitere Matching Shares erhalten, muss die Gruppe im Jahr 2015 mindestens eine EBITDA-Marge von 16% er reichen. Jeder Teilnehmer erhält den Maximalanteil von 65% weiterer Investment Shares, falls die EBITDA-Marge der Gruppe im Jahr 2015 bei mindestens 18% liegt. Im Maximum teilt das Unternehmen für jede gekaufte Investment Share eine Matching Share zu. 13 Mitglieder des Ascom Senior Management entschlossen sich zur Teilnahme und investierten in insgesamt Investment Shares. Im Berichtszeitraum verfielen 1000 Investment Shares. Somit berechtigen noch Investment Shares zu anteiligen Matching Shares. d) Share Matching Plan 2014 Der Verwaltungsrat hat an seiner Sitzung am entschieden, für das Ascom Senior Management einen Share Matching Plan 2014 als Long-Term Incentive einzuführen. Die Teilnehmer erhalten die Möglichkeit, im Rahmen eines sogenannten Share Matching Plan während einer festgelegten Bezugsfrist Aktien des Unternehmens als Investment Shares zu Marktpreisen zu erwerben, dies bis zu einem vom Verwaltungsrat definierten Betrag. Basierend auf der Erfüllung festgelegter beschäftigungs- und leistungsabhängiger Kriterien wird das Unternehmen die Anzahl erworbener Aktien (Investment Shares) mit zusätzlichen Aktien (Matching Shares) abgelten. Die Teilnehmer müssen ihre erworbenen Investment Shares drei Jahre lang halten, bis sie vom Plan profitieren können. Nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist werden ihnen 35% ihres Anteils an Investment Shares mit kostenlosen Matching Shares abgegolten, sofern ihr Arbeitsvertrag mit Ascom zu diesem Zeitpunkt weiterhin besteht. Zudem können die Teilnehmer im Umfang von bis zu 65% ihres Anteils erworbener Investment Shares weitere Matching Shares erhalten, sofern definierte mittelfristige Profitabilitätsziele erreicht worden sind. Der Verwaltungsrat definierte die mittelfristigen Profitabilitätsziele nach Massgabe der im Geschäftsjahr 2016 erzielten EBITDA-Marge des Kerngeschäfts von Ascom. Damit die Begünstigten weitere Matching Shares erhalten, muss das Kerngeschäft von Ascom im Jahr 2016 mindestens eine EBITDA-Marge von 15,7% erreichen. Jeder Teilnehmer erhält den Maximalanteil von 65% weiterer Investment Shares, falls die EBITDA-Marge des Kerngeschäfts von Ascom im Jahr 2016 bei mindestens 17,2% liegt. Im Maximum teilt das Unternehmen für jede gekaufte Investment Share eine Matching Share zu. 36 Mitglieder des Ascom Senior Management entschlossen sich zur Teilnahme und investierten in insgesamt Investment Shares. e) Per 31. Dezember 2014 gehaltene und Investment Shares SOP Laufzeit Jahre Ausübungspreis in CHF Ausgegebene Ausgeübte Verfallene Retained , , Per wurden Investment Shares gemäss Share Matching Plan 2013 und Investment Shares gemäss Share Matching Plan 2014 gehalten. Jede dieser Investment Shares berechtigt zum Erhalt maximal einer Matching Share. Die Aktien, die den noch nicht ausgeübten und noch ausstehenden per entsprechen, machen zusammen mit den ausstehenden Matching Shares insgesamt 2,51% des gesamten Aktienkapitals des Unternehmens aus.
Bericht des Verwaltungsrats zu den Abstimmungen über die Vergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung
Bericht des Verwaltungsrats zu den Abstimmungen über die Vergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung 2 Traktandum 4 1. Erste bindende Abstimmung über die Vergütungen an den Verwaltungsrat
MehrUSI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH
USI Group Holdings AG Bleicherweg 66 CH-8002 Zürich Schweiz www.usigroupholdings.ch USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH Einladung zur ordentlichen Generalversammlung vom 15. September 2015, um 10.00 Uhr im Hotel
MehrVergütungsbericht. Vergütungen, Beteiligungen und Darlehen
Vergütungen, Beteiligungen und Darlehen Vergütungssystem Das Vergütungssystem von Bucher Industries richtet das Interesse des Verwaltungsrats und des Managements auf dasjenige des Konzerns, der Aktionäre
MehrVerordnung gegen die Abzockerei
(VgdA) [vom 22. November 2013] Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 3 und 197 Ziffer 10 der Bundesverfassung 1 verordnet: 1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1 1 Die Bestimmungen
MehrEinladung zur 17. Ordentlichen Generalversammlung
Schlieren, 5. Juni 2015 An die Aktionäre der Cytos Biotechnology AG Einladung zur 17. Ordentlichen Generalversammlung Datum: Ort: 29. Juni 2015, 11.00 Uhr Cytos Biotechnology AG, Wagistrasse 25, CH-8952
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
Mehrindirekten Gegenvorschlag berücksichtigt? Wahl durch die Generalversammlung: keine Bestimmung -
Parlamentsdienste Services du Parlement Servizi del Parlamento Servetschs dal parlament Sekretariat der Kommissionen für Rechtsfragen CH-3003 Bern Tel. 031 322 97 19/97 10 Fax 031 322 98 67 www.parlament.ch
MehrAnhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG
Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 STATUTEN der Bellevue Group AG Art. Titel/Inhalt Art. Titel/Inhalt II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN 3b ) Der Verwaltungsrat
MehrBucher Geschäftsbericht 2008. Vergütungsbericht
Vergütungen, Beteiligungen und Darlehen Vergütungssystem Das Vergütungssystem von Bucher Industries richtet das Interesse des Verwaltungsrats und des Managements auf dasjenige des Konzerns, der Aktionäre
MehrEinladung zur ordentlichen Generalversammlung 2015
Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2015 der Ascom Holding AG Baar, im März 2015 Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre Wir freuen uns, Sie zur ordentlichen Generalversammlung der Ascom Holding
MehrVergütungsbericht I. DIE ENTSCHÄDIGUNGSPOLITIK VON ASCOM. 1. Corporate Governance als Grundlage der Entschädigungspolitik
Vergütungsbericht Anmerkung PricewaterhouseCoopers AG hat als Revisionsstelle den Vergütungsbericht gemäss Artikel 17 der Verordnung gegen übermässige Vergütungen (VegüV) geprüft. Die Prüfung beschränkte
MehrBericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s
Bericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s gemäß 95 Abs 6 AktG (Einräumung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands) Es ist beabsichtigt, dass der Aufsichtsrat
MehrEidgenössische Volksinitiative «gegen die Abzockerei» / Aktienrechtsrevision
Eidgenössische Volksinitiative / des Initiativkomitees und der SVP Schweiz Synopsis der Forderungen Geltungsbereich: nur börsenkotierte Schweizer Unternehmungen (ca. 280 Aktiengesellschaften) Forderungen
MehrVergütungsbericht der Siemens Bank GmbH
Vergütungsbericht der Siemens Bank GmbH (gemäß 7 Institutsvergütungsverordnung a.f.) Siemens Bank GmbH Financial Services Siemens Bank GmbH: Vergütungsbericht 2 Inhalt 1 GRUNDPRINZIPIEN DER VERGÜTUNG...
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrBericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9
Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9 I. Einleitung Als Anreiz für die MitarbeiterInnen der ams AG (nachfolgend auch "Gesellschaft")
MehrRisikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement
SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent
MehrEinladung zur ordentlichen Generalversammlung
An die Aktionärinnen und Aktionäre der Straumann Holding AG Einladung zur ordentlichen Generalversammlung Freitag, 10. April 2015, 10:30 Uhr (Türöffnung 9:30 Uhr) Congress Center Basel, Saal San Francisco,
MehrAnhang 4: Folien Referat Vizepräsident des Verwaltungsrats inkl. Rede
Anhang 4: Folien Referat Vizepräsident des Verwaltungsrats inkl. Rede Entschädigungsbericht Einheitliche Grundsätze bei der Entlöhnung Variabler Erfolgsanteil fördert das Erreichen übergeordneter Ziele
MehrOffenlegung gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) für die V-BANK AG (genannt: V-BANK) für das Geschäftsjahr 2014
Offenlegung gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) für die V-BANK AG (genannt: V-BANK) für das Geschäftsjahr 2014 Im Folgenden werden die Vergütungssysteme für die Geschäftsleiter und
Mehrzur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)
ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes
Mehr- Aktionäre oder deren Vertreter 79.22 % (3 440 579) - Unabhängigen Stimmrechtsvertreter 20.78 % ( 902 745)
Protokoll 22. ordentliche Generalversammlung Emmi AG Datum und Zeit 22. April 2015, 16.00 Uhr Ort Sport- und Freizeitcenter Rex, Hansmatt 5, Stans Vorsitz Konrad Graber, Präsident des Verwaltungsrats Protokoll
MehrMinder-Initiative. Auf dem Weg zum neuen Aktienrecht. Therese Amstutz Fürsprecherin, LL.M. Severin Isenschmid Rechtsanwalt. www.kpmg.
Minder-Initiative Auf dem Weg zum neuen Aktienrecht Therese Amstutz Fürsprecherin, LL.M. Severin Isenschmid Rechtsanwalt www.kpmg.ch Inhalt 1. Initiativtext 2. Neuerungen Minder-Initiative nach Regelungsbereich
MehrFragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch
Fragen und Antworten zum Thema Lieferanspruch Was ist der Lieferanspruch und warum tritt er in Kraft? Der Lieferanspruch ist in den Satzungen der Nordzucker Holding AG und der Union-Zucker Südhannover
MehrLeistungsabhängige Vergütung Ausrichtung der Interessen der Führungskräfte auf diejenigen der Aktionäre
66 VERGÜTUNGSBERICHT KÜHNE + NAGELS LEISTUNGSORIENTIERTES VERGÜTUNGSSYSTEM ZIELT DARAUF AB, LANGFRISTIGE ANREIZE FÜR DIE MITARBEITENDEN ZU SCHAFFEN, UM DAMIT DEN NACHHALTIGEN ERFOLG DER GESELLSCHAFT SICHERZUSTELLEN
MehrSynopsis: Artikel 95 Absatz 3 BV (Volksinitiative «gegen die Abzockerei») 1 und Vorentwurf zur Verordnung gegen die Abzockerei vom 14.
26. Juli 2013 Synopsis: Artikel 95 Absatz 3 BV (Volksinitiative «gegen die Abzockerei») 1 und Vorentwurf zur Verordnung gegen die Abzockerei vom 14. Juni 2013 2 von Claudio Kuster 3 0. Inhaltsverzeichnis
MehrS T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.
S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der
MehrEinladung zur Generalversammlung. 28. Oktober 2014, Türöffnung 14.15 Uhr, Beginn 15.00 Uhr Mövenpick Hotel - Zürich Regensdorf
Einladung zur Generalversammlung 28. Oktober 2014, Türöffnung 14.15 Uhr, Beginn 15.00 Uhr Mövenpick Hotel - Zürich Regensdorf TRAKTANDEN UND ANTRÄGE 1. Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2013/2014 1.1
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrINFORMATIONEN ZUM VERGÜTUNGSBERICHT
INFORMATIONEN ZUM VERGÜTUNGSBERICHT Vergütungsgrundsätze Vergütungen an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung Bericht der Revisionsstelle Seite 40 Seite 46 Seite 47 VERGÜTUNGSBERICHT Der Vergütungsbericht
MehrVergütungsbericht 2015
2015 1 Leitlinien und Zuständigkeiten 21 2 Die Vergütung des Verwaltungsrates 21 3 Die Vergütung der Konzernleitung 22 4 Festsetzungsverfahren 23 5 Geleistete Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates
MehrBundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach
MehrGeschäftsbericht 2007
Geschäftsbericht 2007 2 3 Kennzahlen Cicor Technologies 6 Bericht des Präsidenten und CEO 7 8 9 10 PCB Division 11 12 13 ME Division 14 15 16 17 EMS Division 18 19 20 21 Profitables Wachstum Corporate
MehrVergütungsbericht. 3 Vergütungskomponenten 3.1 Verwaltungsrat
Vergütungsbericht Inhalt 82 Grundsätze des Vergütungssystems und der Vergütungskomponenten 82 Vergütungskomponenten 82 Corporate Governance 84 Vergütungen im Geschäftsjahr 2014 86 Aktienbestand 87 Bericht
MehrPerrot Duval und Infranor Verwaltungsräte unterzeichnen Fusionsvertrag
Pressemitteilung Zürich, den 18 September 2014 Perrot Duval und Infranor Verwaltungsräte unterzeichnen Fusionsvertrag Die Verwaltungsräte der Perrot Duval Holding SA und der Infranor Inter AG, beides Dachgesellschaften
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrNeugestaltung des Vergütungssystems für. die Vorstandsmitglieder der. EnBW Energie Baden-Württemberg AG. mit Wirkung ab dem 1.
Neugestaltung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der EnBW Energie Baden-Württemberg AG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 1. Struktur der Vergütung der Vorstandsmitglieder Die Vergütung der
Mehrvom 25. November 2011 Die Aktivbürgerinnen und -bürger der Gemeinde Ennetmoos,
Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen sowie für Arbeitsgruppen und Personen mit amtlichen Funktionen (Entschädigungsreglement) vom 25. November
MehrBericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat
Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der
MehrOffenlegung nach 7 Instituts-Vergütungsverordnung. TeamBank AG. Inhalt
Offenlegung nach 7 Instituts-Vergütungsverordnung TeamBank AG Inhalt 1. Aktuelle Vergütungssysteme in der TeamBank AG 1.1 Vergütungssystem für Tarifmitarbeiter* 1.2 Vergütungssystem für außertarifliche
MehrCorporate Governance
Corporate Governance Der Verwaltungsrat Aufgaben Art. 716a OR Abs. 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der
Mehr(die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013)
Meldung eines Rückkaufprogramms (die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013) Dieses Formular und der Entwurf des Angebotstextes
MehrVergütungsbericht VERGÜTUNG
VERGÜTUNG Vergütungsbericht Der Vergütungsbericht erläutert die Grundsätze, Programme und Verfahren zur Festlegung der Vergütungen von Verwaltungsrat und Gruppenleitung der CPH und deren Höhe im abgelaufenen
MehrPRIVOR Plus optimiert vorsorgen. Hohe Sicherheit und attraktive Renditechancen
PRIVOR Plus optimiert vorsorgen Hohe Sicherheit und attraktive Renditechancen Was ist PRIVOR Plus? Steht für Sie die finanzielle Sicherheit an erster Stelle und möchten Sie gleichzeitig von einer positiven
MehrSchweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten. Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer
Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer 1.1 Die Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff
MehrDie Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz
Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:
MehrVergütungsbericht 2014. Volvo Financial Services GmbH
VFS VB001 1 2014 Im folgenden VFS genannt gem. 7 der Institutsvergütungsverordnung 1 VFS VB001 2 Präambel Die VFS ist in den ABVolvoKonzern eingebunden und folgt mit dem Vergütungssystem den Konzernvorgaben.
MehrWir bitten um Entschuldigung für die Umtriebe und wünschen viel Spass und Erfolg beim Lernen und Lehren. Franz Carlen Franz Gianini Anton Riniker
Korrigenda zu Carlen, Gianini, Riniker; Finanzbuchhaltung 3, 12. Auflage 2012 Korrigenda Liebe Leserinnen und Leser Leider schleichen sich bei der Produktion eines Lehrmittels immer wieder kleine Fehler
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrStatuten der GeoGR AG
GeoGR AG GEODATENDREHSCHEIBE GRAUBÜNDEN AG Statuten Seite 1 / 5 Statuten der GeoGR AG I. Firma, Sitz, Zweck, Dauer Unter der Firma GeoGR AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Chur. 1. 2. Zweck
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende
MehrÄnderung der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich
eurex Bekanntmachung Änderung der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich Der Börsenrat der Eurex Deutschland hat am 30. Juni 2011, der Verwaltungsrat der Eurex Zürich hat am 22. Juni 2011 die nachfolgende
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrZusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)
Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit
MehrEinladung zur Ausserordentlichen Generalversammlung
Schlieren, 19. Februar 2015 An die Aktionärinnen und Aktionäre der Cytos Biotechnology AG Einladung zur Ausserordentlichen Generalversammlung Datum: 16. März 2015, 10.00 Uhr Ort: Cytos Biotechnology AG,
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrEinladung zur Generalversammlung
Einladung zur Generalversammlung 20. Oktober 2015 Türöffnung 14:15 Uhr Beginn 15:00 Uhr Mövenpick Hotel Zürich Regensdorf TRAKTANDEN UND ANTRÄGE 1. Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2014/2015 1.1 Genehmigung
MehrVergütungsbericht. Soweit nicht anders vermerkt, beziehen sich die Angaben für das Geschäftsjahr 2014 auf den 31. Dezember 2014. 1.
Vergütungsbericht Der Vergütungsbericht orientiert sich an den Anforderungen der per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzten Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrHeidelberger Lebensversicherung AG
Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Donnerstag, 13. Juni 2013, um 11:00 Uhr, Forum
MehrVergütungsbericht der Siemens Bank GmbH
Vergütungsbericht der (gemäß 7 Institutsvergütungsverordnung) Financial Services : Vergütungsbericht 2 Inhalt 1 GRUNDPRINZIPIEN DER VERGÜTUNG... 3 2 ZUSAMMENSETZUNG UND AUSGESTALTUNG DER VERGÜTUNG... 3
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrOrdentliche Prüfung nach OR Art. 727
Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Publikumsgesellschaften, d.h., wenn Beteiligungspapiere kotiert sind wenn Anleihensobligationen ausstehend sind wenn Gesellschaften mind. 20% der Aktiven oder des Umsatzes
MehrB E S C H L U S S P R O T O K O L L
B E S C H L U S S P R O T O K O L L der 46. ordentlichen Generalversammlung der Sika AG vom 15. April 2014, 16.00 bis 17.30 Uhr, Lorzensaal, Cham Vorsitzender: Dr. Paul Hälg, Präsident des Verwaltungsrates
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrUnter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in.
Seite 1 von 6 Statuten XY Netz AG 2008 Statuten der XY Netz AG Vorbemerkung: In diesen Statuten wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit für alle Funktionen die männliche Form verwendet. Personen weiblichen
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrGeschäftsordnung. für das Präsidium des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft. Fassung vom 23. September 2015
s Geschäftsordnung für das Präsidium des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft Fassung vom 23. September 2015 1 Zusammensetzung und Aufgaben 1. Der Vorsitzende, die Stellvertreter und ein weiteres,
MehrPolitische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto
Politische Gemeinde Arbon Reglement über das Landkreditkonto Inhaltsverzeichnis Seite Art. Zielsetzungen, Kredit 3 Art. Zuständigkeit 3 Art. 3 Kaufpreis 3 Art. 4 Übernahme durch die Stadt 3 Art. 5 Verkauf
MehrStatuten. A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins
Statuten A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins B Mitgliedschaft Mitglieder Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Mitgliederbeiträge C Vorstand Stellung Zusammensetzung Aufgaben D Generalversammlung
Mehra) Festlegung der Vergütungspolitik
Offenzulegende Angaben zur Vergütungspolitik in der Thüringer Aufbaubank Gruppe gemäß 16 der Institutsvergütungsverordnung und Artikel 450 der Verordnung (EU) 575/2013 Die Verordnung über die aufsichtsrechtlichen
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrVertical-Spreads Iron Condor Erfolgsaussichten
www.mumorex.ch 08.03.2015 1 Eigenschaften Erwartung Preis Long Calls Long Puts Kombination mit Aktien Vertical-Spreads Iron Condor Erfolgsaussichten www.mumorex.ch 08.03.2015 2 www.mumorex.ch 08.03.2015
MehrKurzbericht zur ordentlichen Generalversammlung der PSP Swiss Property AG, Zug, vom 1. April 2015, im Kongresshaus Zürich, 15.
Kurzbericht zur ordentlichen Generalversammlung der PSP Swiss Property AG, Zug, vom 1. April 2015, im Kongresshaus Zürich, 15.00 Uhr 149 Aktionärinnen und Aktionäre sind zur diesjährigen ordentlichen Generalversammlung
MehrGönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN
Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung
MehrOrdentliche Hauptversammlung 2013 der AIXTRON SE, Herzogenrath. Tagesordnungspunkt 7
Ordentliche Hauptversammlung 2013 der AIXTRON SE, Herzogenrath Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts)
MehrSTATUTEN. Verein ungerwägs
STATUTEN Verein ungerwägs Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten auf die sprachliche Gleichbehandlung von Mann und Frau verzichtet. Name des Vereins Art. 1 Unter dem Namen Verein ungerwägs
MehrGemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat
Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Vorlage Nr. 01/2012 1. Änderung der Richtlinien für die Aufnahme von Krediten gem.
MehrÄnderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis
172.130 172.132 Verordnung über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft Reglement für eine Ruhegehaltsordnung der Magistraten der Exekutive, der Justiz
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
MehrNEUORDNUNG DER REVISION
NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde
MehrStatuten der QGIS Anwendergruppe Schweiz
Statuten der QGIS Anwendergruppe Schweiz 1 Ziele der QGIS Anwendergruppe 1.1 Die QGIS Anwendergruppe Schweiz ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60 79 ZGB). 1.2 Die Ziele
MehrOrganhaftpflichtversicherung
Organhaftpflichtversicherung Fragebogen Dieser Fragebogen soll es uns ermöglichen, Ihnen eine nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen ausgerichtete Versicherungslösung anzubieten. Deshalb bitten wir Sie,
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)
Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über
MehrAdmiral Academy WEBINAR TRADING VON ANFANG AN! TAG 2: Aktienhandel, Fonds, Optionsscheine, Devisen und CFDs. Wann trade ich was, Vorund Nachteile.
Admiral Academy TRADING VON ANFANG AN! TAG 2: Aktienhandel, Fonds, Optionsscheine, Devisen und CFDs. Wann trade ich was, Vorund Nachteile. Aktienhandel: Aktien sind die Basis für (fast) alle Wertpapiere:
Mehrgestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3
Reglement über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen und der Arbeitsgruppen der Politischen Gemeinde Oberdorf (Entschädigungsreglement, EntschR) vom 21. Mai 2014 1 Die Gemeindeversammlung
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrHygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien
1 Angesichts dessen, dass: Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien (A) die außerordentliche Hauptversammlung von Hygienika S.A. (weiter genannt Gesellschaft) den Beschluss Nr. 8/2014 in Sachen
MehrERKLÄRUNGEN ZU DER ZUTEILUNG VON ANRECHTEN AUS DER RESERVE IM JAHR 2014
ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (DGARNE) Abteilung Beihilfen - Direktion der Rechte und der Quoten ERKLÄRUNGEN ZU DER ZUTEILUNG VON ANRECHTEN
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
MehrEINLADUNG zur ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der ALSO Holding AG
EINLADUNG zur ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der ALSO Holding AG Emmen, 19. Februar 2015 Wir freuen uns, Sie zur ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre einzuladen. ORT Hotel Palace,
MehrANLAGEFONDS Arbeitsauftrag
Verständnisfragen Aufgabe 1 Welcher Definition passt zu welchem Begriff? Tragen Sie bei den Definitionen die entsprechenden Buchstaben A H ein. A B C D E F G H Fondsvermögen Anteilschein Rendite Zeichnung
MehrIndirekte Teilliquidation
Transponierung und Unsere Serie Was ist eigentlich... behandelt aktuelle und viel diskutierte Themen, die beim Nicht-Spezialisten eine gewisse Unsicherheit hinterlassen. Wir wollen das Thema jeweils einfach
MehrODDSLINE Entertainment AG
Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume
MehrAn die Aktionärinnen und Aktionäre der Kühne + Nagel International AG Schindellegi, im April 2015
E I N L A D U N G An die Aktionärinnen und Aktionäre der Kühne + Nagel International AG Schindellegi, im April 2015 Sehr geehrte Damen und Herren Der Verwaltungsrat der Kühne + Nagel International AG lädt
MehrVerein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Mehr1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...
1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle
MehrGründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit
Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit
Mehr