21 Rentenversicherungsträger scheuen Leistungsvergleiche (Kapitel 1113 Titelgruppe 02)

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1 21 Rentenversicherungsträger scheuen Leistungsvergleiche (Kapitel 1113 Titelgruppe 02) 21.0 Der Gesetzgeber hat die Träger der Deutschen Rentenversicherung verpflichtet, ihren Verwaltungsaufwand zu senken und das Verhältnis von Kosten und Leistungen zu verbessern. Um Verbesserungs- und Einsparmöglichkeiten zu erkennen, sollen sie ihre Prozesse und Leistungen systematisch vergleichen. Über Schlussfolgerungen aus diesem Benchmarking sollen sie gesondert berichten. Sie führten jedoch das geforderte Benchmarking nicht durch. Sie umgingen damit bislang den vom Gesetzgeber angestrebten systematischen Wettbewerb und ließen Rationalisierungspotenziale ungenutzt. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung können bislang ihrer Berichtspflicht über den Stand der Einsparungen aus dem Benchmarking nicht nachkommen Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist ein Zusammenschluss von 16 Rentenversicherungsträgern (Trägern). Die DRV beschäftigt bundesweit etwa Personen. Sie ist damit eine der größten Verwaltungsorganisationen in der Bundesrepublik. Die DRV erhielt im Jahre 2009 aus dem Bundeshaushalt insgesamt 79 Mrd. Euro. Dies entspricht fast einem Viertel des Bundeshaushaltes. An Verwaltungs- und Verfahrenskosten entstanden ihr 3,6 Mrd. Euro. Der Gesetzgeber regelte im Jahre 2005 die Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung neu (Organisationsreform). Ein wesentliches Ziel der Organisationsreform war, den Verwaltungsaufwand der Träger zu senken und das Verhältnis von Kosten und Leistungen zu verbessern. Der Gesetzgeber machte den Trägern deshalb eine Einsparauflage zu ihren Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Sie sollen diese bis zum Jahre 2010 um 10 % gegenüber den Ausgaben für das Jahr 2004 senken. Der Gesetzgeber wollte, dass zwischen den Trägern ein Wirtschaftlichkeitswettbewerb entsteht. Er forderte deshalb ein zielorientiertes Benchmarking. Bei einem Benchmarking vergleichen mehrere Einrichtungen oder Organisationseinheiten ihre Prozesse und Leistungen mit dem Ziel, Verbesserungspotenziale zu erkennen und auf breiter Grundlage umzusetzen. Voraussetzung für einen aussagefähigen Vergleich sind Daten, die nach einheitlichen Maßstäben gesammelt sind. Das gesetzlich vorgesehene Benchmarking zeigt den Trägern durch fortwährenden Ver-

2 gleich ihrer Prozesse und Leistungen auf, welche Schwächen ihre Geschäftsprozesse haben und wie sie sie erkennen und beseitigen können, in welchem Umfang sie jeweils Verwaltungs- und Verfahrenskosten angemessen und damit wirtschaftlich einsparen können und wie sie Einsparmöglichkeiten systematisch und flächendeckend erkennen Stand des Benchmarkings in der Rentenversicherung Der Bundesrechnungshof prüfte im Jahre 2009 das Benchmarking in der DRV. Er stellte fest, dass einige Träger Fusionen nutzten, um einen Teil ihrer Verwaltungsabläufe anzupassen. Benchmarking zwischen den Trägern, wie es das Gesetz zur Organisationsreform vorschreibt, gab es jedoch nicht. Die DRV initiierte lediglich im Jahre 2008 einen sogenannten Muster-Benchmarking-Prozess. Die Träger erklärten, sie wollten zunächst die Ergebnisse aus diesem Musterprozess abwarten, bevor sie selbst ein Benchmarking durchführen. Die Träger beschränkten sich bis Ende 2009 im Wesentlichen darauf, Daten für das Benchmarking zu sammeln. Der Bundesrechnungshof prüfte einen Teil dieser Daten. Er wählte hierfür die Zeiten für die Bearbeitung von Rentenanträgen (Rentenantragslaufzeiten), da sie für einen Vergleich zwischen den Trägern geeignet sind. Er stellte fest, dass die Träger gleiche Sachverhalte unterschiedlich und fehlerhaft erfassten; sie verwendeten für die Datensammlung Rentenantragslaufzeiten, die nicht den tatsächlichen Bearbeitungszeiten entsprachen. Einige Träger kürzten die Rentenantragslaufzeiten: Sie erließen vorläufige Rentenbescheide, obwohl die zugrunde liegenden Sachverhalte noch nicht abschließend ermittelt waren. Diese Träger untersuchten auch nicht, ob ein solches Vorgehen wirtschaftlich war Berichterstattung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) nimmt die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der DRV wahr. Beginnend mit dem Jahre 2007 soll sie dem Bundessozialministerium jährlich den Stand der gesetzlich vorgegebenen Einsparungen bei den Trägern berichten. In diesen Berichten soll die DRV Bund nach den Vorgaben des Gesetzgebers gesondert auf Schlussfolgerungen aus dem Benchmarking eingehen. Spätestens zum Jahresende 2010 muss die DRV Bund nachweisen, dass die Träger die Einsparauflage erfüllt haben.

3 Die DRV Bund berichtete dem Bundessozialministerium regelmäßig, wie sich die Verwaltungs- und Verfahrenskosten entwickelt hatten. Sie beschrieb, was die Träger unternommen hatten, um ein Benchmarking einzuführen. Benchmarking im Sinne des Gesetzgebers hatten die Träger bis Anfang 2009 aber nicht durchgeführt. Die DRV Bund belegte in keinem ihrer Berichte Einsparungen als Schlussfolgerungen aus einem Benchmarking: Im Bericht für das Jahr 2006 (November 2007) informierte die DRV Bund über den Abschluss von Aufbauarbeiten an einer Datensammlung für das Benchmarking. Sie stellte erste Ergebnisse aus Benchmarkingprozessen für das Jahr 2007 in Aussicht. Im Bericht für das Jahr 2007 (November 2008) gab sie an, die Träger hätten ihre Daten für das Benchmarking weiter konsolidiert und ein erstes Benchmarking vorbereitet. Mit Hilfe eines externen Beraters wolle man einen Muster- Benchmarking-Prozess zwischen der DRV Bund und mindestens einem anderen Träger starten. Für das Jahr 2008 (Oktober 2009) berichtete die DRV Bund, dass Ende des Jahres der Muster-Benchmarking-Prozess zwischen drei Trägern gestartet worden sei. Mit Blick auf das Jahr 2009 führte die DRV Bund aus: Unabhängig davon wurden zwischenzeitlich weitere Benchmarking-Prozesse zwischen verschiedenen Trägern initiiert. Mittlerweile werden zehn trägerübergreifende Benchmarking- Projekte durchgeführt. Alle Träger würden ihre Daten für interne Verbesserungsprozesse nutzen. Solche Maßnahmen könnten nicht kurzfristig zu Ergebnissen führen. Sie seien mit Veränderungen in den Verwaltungsabläufen verbunden..., die nicht in einer kurzen Sicht umzusetzen sind Der Bundesrechnungshof hat beanstandet, dass die DRV Bund dem Bundessozialministerium bislang nicht über Schlussfolgerungen aus dem Benchmarking berichtet hat, obwohl dies der Gesetzgeber verlangt. Sie hat entgegen der gesetzlichen Forderung bislang noch keinen übergreifenden abgeschlossenen Benchmarkingprozess in der DRV durchgeführt. Die DRV Bund kann deshalb bei den Verwaltungsund Verfahrenskosten keine Einsparungen aus Benchmarkingprozessen herleiten und lässt so mögliche Einsparpotenziale ungenutzt. Zwar haben die Träger in den letzten fünf Jahren ein Benchmarkingkonzept entwickelt und dafür Daten zusammengetragen. Für ein funktionierendes Benchmarking hat dies jedoch nicht gereicht. Die Träger haben sich darauf beschränkt, das Ergebnis eines Muster- Benchmarking-Prozesses erst einmal abzuwarten.

4 Nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofes zu den Rentenantragslaufzeiten sind diese Daten nicht für ein Benchmarking geeignet. Die Datensammlung ist mangelhaft. In den Berichten der DRV Bund behauptete interne Verbesserungsmaßnahmen bei einigen Trägern sind nicht auf ein Benchmarking zurückzuführen. Solche Ansätze wären auch ohne Benchmarking umzusetzen gewesen. Der Bundesrechnungshof hat die DRV Bund aufgefordert, dem Benchmarking den ihm gesetzlich vorgesehenen Stellenwert einzuräumen. Die Träger sollten dieses Instrument nutzen, um systematisch und flächendeckend das bestehende Einsparpotenzial zu erkennen und zu realisieren. Er hat es nicht für ausreichend gehalten, dass die DRV Bund lediglich über Bemühungen zum Aufbau des Benchmarkings berichtet; sie hat vielmehr darüber zu berichten, welche Schlussfolgerungen sie aus aussagefähigen Benchmarking-Ergebnissen für Kostenminderung zieht. Die Träger der DRV sollten zudem zügig und verbindlich Standards für die Datenerfassung bei den Rentenantragslaufzeiten festlegen Das Bundessozialministerium hat betont, der Aufbau und die Einführung eines trägerübergreifenden Benchmarkings benötige Zeit. In keinem vergleichbaren Bereich des öffentlichen Dienstes habe man Erfahrungen mit dem Aufbau und der Durchführung von Benchmarking. Schlussfolgerungen seien erst möglich, wenn der Muster- Benchmarking-Prozess abgeschlossen sei. Der Vorwurf, es gebe kein Benchmarking in der gesetzlichen Rentenversicherung, gehe aufgrund der in den bisherigen Berichten der DRV Bund beschriebenen internen Verbesserungsmaßnahmen der Träger zu weit. Die DRV Bund hat die Erfüllung der gesetzlichen Einsparvorgabe auf der Grundlage von Benchmarkingprozessen für... weder gesetzlich vorgegeben noch ökonomisch sinnvoll... gehalten. Man brauche Zeit, um ein Benchmarking aufzubauen und durchzuführen. Die vorgehaltenen Daten ließen bereits Stärken und Schwächen von Trägern erkennen. Die Träger hätten die bislang erhobenen Kennzahlen in ihren Fachgremien dazu genutzt, ihre Strukturen und Prozesse zu verbessern. Mittlerweile nach der Prüfung des Bundesrechnungshofes führe man zwölf trägerübergreifende Benchmarkingprozesse durch. Kurzfristige Einsparungen erhoffe man sich daraus aber nicht. Benchmarking verspreche eher mittelfristig Kosteneinsparungen. Aus der Prüfung einzelner Daten könne man auch nicht schließen, dass die Daten im

5 Benchmarking insgesamt nicht verlässlich seien. Andererseits hat die DRV Bund eingeräumt, dass ein Vergleich zweier Träger anhand des Datums Gesamtlaufzeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit derzeit ausgesetzt sei; es fehlten konsolidierte Basiszahlen. Das vom Bundesrechnungshof beanstandete Verfahren zur Erfassung der Daten zu den Rentenantragslaufzeiten wolle man vereinheitlichen Der Gesetzgeber hat mit der Organisationsreform der DRV Vorgaben zu Einsparungen gemacht. Er hat die Träger verpflichtet, hierfür auch das Instrument des Benchmarkings intensiv zu nutzen. Er hat ihr zudem aufgegeben, über die erzielten Einsparungen regelmäßig zu berichten und dabei gesondert auf Schlussfolgerungen aus dem Benchmarking einzugehen. Diese Vorgaben des Gesetzgebers sind umzusetzen. Die Haltung der DRV Bund, der Nachweis von Einsparungen auf der Grundlage von Ergebnissen aus dem Benchmarking sei gesetzlich nicht vorgegeben und ökonomisch auch nicht sinnvoll, ist deshalb unverständlich. Sie überzeugt nicht. Benchmarking ist ein anerkannter Ansatz, um insbesondere in großen Organisationen Einsparmöglichkeiten flächendeckend und systematisch offenzulegen. Auch wenn es Zeit braucht, ein Benchmarking aufzubauen, darf dieser Aufbau kein unverbindliches und zeitlich unbestimmtes Vorhaben bleiben. Zwar haben die Träger nach der Prüfung des Bundesrechnungshofes erste, noch vereinzelte Benchmarkingprozesse eingeleitet. Ergebnisse daraus liegen aber noch nicht vor. Die DRV hat damit die vom Gesetzgeber hervorgehobenen möglichen Einsparbeiträge aus der Anwendung dieses Instruments nicht ausgeschöpft. Unabhängig von der Frage, ob die Träger die gesetzliche Einsparauflage erfüllen, bleibt damit ein wesentliches Potenzial für dauerhafte Kostensenkungen ungenutzt. Um dies zu ändern, muss das Bundessozialministerium auch nach dem Jahre 2010 dafür sorgen, dass die Träger ein Benchmarking flächendeckend durchführen und ihre Kosten weiter senken. Es muss die DRV Bund auffordern, künftig jährlich zu berichten, inwieweit Einsparungen bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten aus Ergebnissen eines Benchmarkings folgen. Das Bundessozialministerium muss die bislang eingeleiteten Benchmarkingprozesse untersuchen. Das Ergebnis der Stichprobe des Bundesrechnungshofes belegt beispielhaft, dass die Qualität und die Pflege der Daten besser werden müssen. Das erkennen die Träger an. Denn sie haben wegen mangelhafter Daten einen Benchmarkingprozess zur,,gesamtlaufzeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zunächst ausgesetzt.

6 Das Bundessozialministerium sollte darüber hinaus die DRV Bund auffordern, über Stand und Ergebnis des Benchmarkings unverzüglich zu berichten. Dabei sind die erreichten Einsparungen der Träger entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gesondert und nachvollziehbar darzustellen.

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