Förderprojekt Energieeffizientes Bauen Niederbayern Südböhmen Entwicklung des energieeffizienten Bauens in der Bundesrepublik Deutschland

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1 Förderprojekt Energieeffizientes Bauen Niederbayern Südböhmen Entwicklung des energieeffizienten Bauens in der Bundesrepublik Deutschland Geschichte und Prinzipien der Energie-Einspar-Verordnung Bereits im Jahre 1977 wurde als Folge der damaligen Ölkrise durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das sog. Energie-Einspar-Gesetz ( EnEG 1977 ) beschlossen. Das Energie-Einspar-Gesetz ermächtigte die Bundesregierung Verordnungen zum Zwecke der Energieeinsparung zu erlassen, um den Energieverbrauch in Gebäuden zu senken. Dazu wurden die Wärmeschutz-Verordnungen ( WSchVO 1977/ 1995 ) erlassen, die dann in Fortführung durch die sog. Energie-Einspar-Verordnung 2002 ( EnEV 2002 ) abgelöst bzw. ersetzt wurden und in die dann auch erstmals die bereits bestehende Heizungs-Anlagen-Verordnung ( HeizAnlV ) einbezogen wurde. Wesentliche Neuerung der EnEV 2002 gegenüber vorherigen Vorschriften war die Begrenzung des Primärenergiebedarfs von Gebäuden. Das Energie-Einspar-Gesetz 1977 ( EnEG 1977 ) wurde in den nachfolgenden Jahren als - Energie-Einspar-Gesetz 2005 ( EnEG 2005 ) - Energie-Einspar-Gesetz 2009 ( EnEG 2009 ) mehrfach geändert oder novelliert. Das zur Zeit gültige Energie-Einspar-Gesetz ( EnEG2009- BGBl.I S.643 ) gilt seit dem 1.April 2009 und hat die Grundlage für eine weitere Verschärfung (Novellierung ) der bereits vorher bestehenden Energie-Einspar-Verordnungen ( EnEV ) geschaffen. Das Energie-Einspar-Gesetz 2009 ( EnEG 2009) hat insbesondere den Wärmeschutz der Gebäudehülle, sowie die effiziente Anlagentechnik und deren Betrieb im Fokus. Das Gesetz betrifft auch die Verwendung der Heizkosten und die Energieeinsparung im Gebäudebestand, sowie die Überwachung und Erhebung von Bussgeldern. Quelle: IBP Stuttgart 1

2 Die Zusammenführung von Wärmeschutz-Verordnung und Heizungsanlagen-Verordnung zu einer gemeinsamen Energie-Einspar-Verordnung ( EnEV ) hatte folgende Auswirkungen: - Es wurden mit der Einbeziehung der Anlagentechnik in die gesamte Energiebilanz auch die bei der Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Übergabe der Wärme entstehenden Verluste berücksichtigt. Dadurch ist für die Beurteilung der Energieeffizienz nicht mehr nur die dem Raum zur Verfügung gestellte Nutzenergie, sondern die an der Gebäudegrenze übergebene Endenergie massgebend. - Es wird der Energiebedarf primärenergetisch bewertet, indem die durch Gewinnung, Umwandlung und Transport des jeweiligen Energieträgers entstehenden Verluste mittels eines Primärenergiefaktors in der Energiebilanz des Gebäudes ausgewiesen werden. Dieser erweiterte Ansatz ermöglichte es, in der Gesamtbilanz eines Gebäudes den Faktor Anlagentechnik und den Faktor des baulichen Wärmeschutzes in einem gewissen Masse miteinander zu verrechnen. Damit besteht die Möglichkeit eine schlechte Wärmedämmung ( z.b. bei alten wirtschaftlich nicht sanierungsfähigen oder denkmalgeschützten Gebäuden ) mit einer effizienten Heizungsanlage teilweise auszugleichen oder umgekehrt. Als Hauptanforderungsgrösse der EnEV gilt für Neubauten der Jahresprimärenergiebedarf im Vergleich zu einem Referenzgebäude gleicher Geometrie und Abmessung und vorgegebenen technischen Eigenschaften. Zusätzlich gibt es einen vom Gebäudetyp abhängigen Grenzwert für den Transmissionswärmeverlust, der auf die wärmeübertragende Unfassungsfläche bezogen wird. Die EnEV ermöglichte erstmals auch die Berücksichtigung solarer Wärmegewinne (Solaranlagen u.a. ) bei der Erstellung der Energiebilanz, d.h. man kann Energiegewinne der Solaranlage gegen Energieverluste der übrigen Anlagenteile gegeneinander aufrechnen. Ausserdem werden auch Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz ( Klimaanlagen, Kälteerzeugung ) berücksichtigt. Ebenso wie das Energie-Einspargesetz wurde auch die Energie-Einspar-Verordnung als - Energie-Einspar-Verordnung 2004 ( EnEV 2004 ) - Energie-Einspar-Verordnung 2007 ( EnEV 2007 ) - Energie-Einspar-Verordnung 2009 ( EnEV 2009 ) mehrfach geändert oder novelliert. Zur Zeit gültig ist die EnEV 2009 ( BGBl Teil I - S.954 ) welche am in Kraft getreten ist. Der gesetzliche Rahmen für die Novellierung der Energie-Einspar-Verordnung 2009 (EnEV 2009) wurde durch das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (EnEG 2009) gebildet und hat die Vorgaben zur Energieeinsparung gegenüber der EnEV 2007 um ca. 30% verschärft. Die Energie-Einspar-Verordnung EnEV 2009 korreliert mit der EU-Richtlinie 2010/31/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( EPBD sog. EU-Gebäuderichtlinie ). Die EU-Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden ( EPBD Energy Performance of Buildings Directive ) ist am 8. Juli 2010 in Kraft getreten mit der Auflage an alle EU-Mitgliedsstaaten, ihre Vorgaben innerhalb von zwei Jahren ( also bis Juli 2012 ) in nationales Recht umzusetzen. Durch das Energie-Einspar-Gesetz EnEG 2009 und die darauf aufbauende Energie-Einspar- Verordnung EnEV 2009 wurde diesen Vorgaben in der Bundesrepublik Deutschland bereits vorab Genüge getan bzw. werden die Vorgaben übertroffen. 2

3 Die EnEV 2007 führte den sog. Gebäudeenergieausweis mit folgenden Vorgaben ein: - Energieausweis für Neubauten sowie für Änderungen und Erweiterungen im Bestand, wenn Nachweisberechnungen durchgeführt wurden ( Bauantrag, usw. ). - Energieausweis im Bestand bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer Nutzungseinheit. Der Verkäufer / Vermieter muss den Energieausweis zugänglich machen. - Öffentliche Energieausweise für Dienstgebäude über 1000 m2 Nettofläche sowie regen Publikumsverkehr. Der Eigentümer muss den Energieausweis an gut sichtbarer Stelle aushängen. - Modernisierungsempfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der Energieeffizienz sind vom Aussteller des Energieausweises hinzuzufügen, wenn entsprechende Massnahmen im Baubestand möglich sind. Die neue EnEV 2009 gestattet zwei alternative Nachweisverfahren für Wohngebäude. - DIN V ( wie bisher für Nicht-Wohngebäude ) - DIN V und DIN V ( wie bisher ). Die EnEV 2009 fordert, dass Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden können. Quelle: GRE/TUM 3

4 Quelle: ITG Dresden Quelle: ITG Dresden 4

5 Quelle: GRE/TUM Bei einem Bedarfsgerechten Energieausweis erfolgt der Nachweis auf Grundlage der Berechnung des Primärenergiebedarfs und des Transmissionskoeffizienten. Eine vereinfachte Datenaufnahme gem. einer Richtlinie des BMVBS ( Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ) ist erlaubt und gilt für alle Neubauten ( Baueingabeplanung ) bzw. alle Gebäude mit Bauantrag vor dem Bei einem Verbrauchsbasierten Energieausweis beruht der Nachweis auf den witterungsbereinigten Verbrauchsdaten von drei aufeinander folgenden Abrechnungsperioden ( Leerstände werden berücksichtigt ). Die Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den nachfolgend vorgegebenen Mustern der EnEV entsprechen. Die Energieausweise sind 10 Jahre gültig. 5

6 Muster Energieausweis Wohngebäude Teil 1 Quelle: EnEV2009 6

7 Muster Energieausweis Wohngebäude Teil 2 Quelle: EnEV2009 7

8 Muster Energieausweis Wohngebäude Teil 3 Quelle: EnEV2009 8

9 Muster Energieausweis Wohngebäude Teil 4 Quelle: EnEV2009 9

10 Muster Energieausweis Wohngebäude Teil 5 Quelle: EnEV

11 Vorgaben und Ziele der EnEV 2009: Die Novellierung der EnEV im Jahre 2009 bedeutete, dass die Anforderungen an die energetischen Massnahmen bei Neubauten und im Gebäudealtbestand gegenüber vorherigen Vorschriften ( EnEV 2007 ) innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes weiter angehoben wurden. Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres-Primär- Energiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der nachfolgend angegebenen technischen Ausstattung ( EnEV2009 Anlage 1 Tabelle 1 ) nicht überschreitet. Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlustes nach EnEV2009 Anlage 1 Tabelle 2 nicht überschritten werden. Die Berechnung der Werte erfolgt nach dem in der EnEV2007 vorgegebenen Verfahren oder nach DIN-V 18599, aber immer mit dem für das Gebäude und Referenzgebäude gleichen Verfahren. Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach EnEV2009 Anlage 1 Nummer 3 eingehalten werden. ( Verfahren nach DIN : 07/2003 ) Für das Referenzgebäude wurden u.a. folgende Festlegungen getroffen: 11

12 Weitere Festlegungen: Zeile Referenzgebäudeausführung 1 Heizungsanlage - Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel, Heizöl EL Aufstellung: - für Gebäude bis zu 2 Wohneinheiten innerhalb der thermischen Hülle - für Gebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten ausserhalb der thermischen Hülle - Auslegungstemperatur 55/45 C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, - Pumpe auf Bedarf ausgelegt ( geregelt p konstant ), Rohrnetz hydraulisch abgeglichen, Wärmedämmung der Rohrleitungen - Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Aussen wand, Thermostatventile mit Proportionalbereich 1 K 2 Anlage zur Warmwasserbereitung - zentrale Warmwasserbereitung - gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage ( nach Zeile 1 ) - Solaranlage ( Kombisystem mit Flachkollektor ) entsprechend den Voprgaben nach DIN V ; oder DIN V ; Speicher, indirekt beheizt ( stehend ), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger, Auslegung nach DIN V ; oder DIN V ; als - kleine Solaranlage bei AN kleinerr 500 m2 ( bivalenter Solarspeicher ) - grosse Solaranlage bei AN grösser gleich 500 m2 - Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemeinsame Installationswand, Wärmedämmung der Rohrleitungen, mit Zirkulationspumpe, Pumpe auf Bedarf ausgelegt ( geregelt p konstant ) 3 Kühlung keine Kühlung evtl. Aufwand für Kühlung muss an anderer Stelle eingespart werden 4 Lüftung zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt, mit geregeltem DC-Ventilator 5 Sonnenschutz- Vorrichtung keine Sonnenschutzvorrichtung 6 Dachflächenfenster Wärmedurchgangkoeffizient: Uref = 1,40 W/( m2 K ) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung. gref = 0,60 7 Lichtkuppeln Wärmedurchgangkoeffizient: Uref = 2,70 W/( m2 K ) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung. gref = 0,64 8 Aussentüren Wärmedurchgangkoeffizient: Uref = 1,80 W/( m2 K ) 9 Wärmebrückenzuschlag UWB = 0,05 W/( m2 K ) 10 Luftdichtheit der Gebäudehülle Bemessungswert n50 : Bei Berechnung nach - DIN-V : mit Dichtheitsprüfung - DIN-V : nach Kategorie 1 Diese Vorgaben gelten generell für die Errichtung neuer Wohn- oder Nichtwohngebäude. 12

13 Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissions- Wärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes darf die in der folgenden Tabelle angegebenen Höchstwerte nicht überschreiten. Baulicher Mindestwärmeschutz gem. EnEV2009 Zeile Gebäude-Typ Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts 1 Freistehendes Wohngebäude mit AN = <= 350 m2 H'T = 0,40 W/( m2 K ) mit AN = > 350 m2 H'T = 0,50 W/( m2 K ) 2 Einseitig angebautes Wohngebäude H'T = 0,45 W/( m2 K ) 3 alle anderen Wohngebäude H'T = 0,65 W/( m2 K ) 4 Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden H'T = 0,65 W/( m2 K ) Begriffserläuterungen: - Primärenergiebedarf Der Primärenergiebedarf berücksichtigt neben dem Endenergiebedarf für Heizung und Warmwasser auch die Verluste, die von der Gewinnung des Energieträgers an seiner Quelle über Aufbereitung, Transport, Speicherung und der Verteilung im Gebäude anfallen. In Deutschland beschreibt die EnEV den Primärenergiebedarf Qp bei Wohngebäuden wie folgt: Qp = ep ( Qh + Qw ) In die Aufwandskennzahl "ep" fliesst unter anderem der Primärenergiefaktor ein. Analog dazu ergibt sich der Primärenergiebedarf bezogen auf die Gebäude-Nutzfläche pro Jahr "Qp" ( meist in kwh/(m2 a ) angegeben ). - Endenergiebedarf: Der Endenergiebedarf ist die berechnete Energiemenge, die bei den in Deutschland vorliegenden gemittelten Klimaverhältnissen zur Deckung des Heizwärmebedarfs und des Trinkwasserbedarfs einschliesslich der Verluste durch die Anlagentechnik benötigt wird. Wie gross diese Energiemenge tatsächlich ist, hängt vom Nutzungsverhalten der Gebäudenutzer und den jeweiligen örtlichen Klimaverhältnissen ab. Rückschlüsse auf die energietechnische Qualität des Gebäudes sind auch mittels des dokumentierten Energieverbrauchs ( Öl, Gas, Kohle etc. ) möglich. Den Zusammenhang zwischen Primärenergiebedarf "Qp", Endenergiebedarf "QE", Primärenergiefaktor "fp" und Umrechnungsfaktor für Endenergie "fu" beschreibt die EnEV wie folgt: QP = Σ ( QE fp fu ) Der Umrechnungsfaktor "fu" beinhaltet das Verhältnis von unterem Heizwert zu oberem Heizwert der verwendeten Brennstoffe. 13

14 - Heizwärmebedarf / Trinkwasserbedarf: Der Heizwärmebedarf ist die errechnete Energiemenge, die z.b. durch Heizkörper an einem beheizten Raum abgegeben wird. Für neugebaute Häuser wird laut der EnEV der Niedrigenergiehaus-Standard mit einem spezifischen Heizwärmebedarf zwischen kwh /( m2 a ) gefordert. Der Trinkwasserbedarf ist die Energiemenge, die zur Erwärmung des Trinkwassers zugeführt werden muss. Verluste der Energieumwandlung ( z.b. Verluste des Heizkessels ), der Speicherung, der Verteilung und sonstige technische Verluste sind nicht enthalten. Er wird bei manchen Verfahren pauschal mit 12,5 kwh / ( m2 a ) angesetzt. Dies entspricht ungefähr einem Bedarf von 23 l / Tag. Die Bezugsgrösse für die Fläche ist dabei nicht die Wohnfläche, sondern die Gebäudenutzfläche. Nachrüstpflichten bei Altbauten: Dämmung des Daches oder Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken ( Pflicht bis spätestens Ende 2011 ). Für Klimaanlagen wird eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entlüftung vorgeschrieben. Stufenweise ab 1. Januar 2020 einsetzende Pflicht zur Ausserbetriebsetzung von Nachtstrom- Speicherheizungen Sehr wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass auch bereits bei Teilsanierungen von mehr als 10% einer Bauteilfläche die EnEV 2009 angewendet werden muss. Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung: Einführung von Unternehmererklärungen ( Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde ). Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung der zuständigen Behörde auf Verlangen. Die Nichtausstellung der Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit. Beauftragung der Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen ( z.b. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäss ausgetauscht wurde ). Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige ( d.h. grob fahrlässige ) Verstösse gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungs-Anforderungen der EnEV, sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei der Ausstellung eines Energieausweises. 14

15 Einführung eines neuen Berechnungs- und Bilanzierungsverfahrens: Einführung eines Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude. Der maximal zulässige Primärenergiebedarfskennwert wird für das Gebäude anhand eines Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche unter der Annahme standardisierter Bauteile und Anlagentechnik individuell ermittelt. Der bisherige Nachweis in Abhängigkeit vom A / V Verhältnis entfällt. Einführung eines neuen Bilanzierungsverfahrens ( DIN V ) für Wohngebäude, das alternativ zum bestehenden Verfahren ( nach DIN V und DIN V ) für die Bilanzierung herangezogen werden kann. Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich: Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ( EEWärmeG ) ist ein deutsches Bundesgesetz, das neben dem die Stromerzeugung betreffenden Eneuerbare-Energien-Gesetz ( EEG ) und dem die Verwendung von erneuerbaren Energien im Bereich der Kraftstoffe regelnden Biokraftstoffquotengesetz den Ausbau erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor bei der energetischen Gebäudeversorgung vorantreiben soll. Das sog. Wärmegesetz legt fest, dass bis zum Jahr % der Wärmeenergie in Deutschland aus Erneuerbaren Energien stammen muss. Das Gesetz ist Teil des von der Bundesregierung am 5.Dezember 2007 beschlossenen Integrierten Energie- und Klimaprogramms ( IEKP ) und führt erstmals bundesweit eine Pflicht zur Verwendung von erneuerbaren Energien beim Neubau von Gebäuden ein ( sogenannte Nutzungspflicht gemäss 3 Abs.1 EEWärmeG ). Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG ) trat am 1.Januar 2009 in Kraft. Es schreibt vor, dass Eigentümer künftiger Gebäude grundsätzlich einen Teil ihres Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken müssen. Das gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, deren Bauantrag bzw. -anzeige nach dem 1. Januar 2009 eingereicht wurde. Welche Form erneuerbarer Energien genutzt wird, kann der Eigentümer frei entscheiden. Wichtig ist nur, dass ein bestimmter Prozentsatz der Wärmeenergie mit der jeweiligen erneuerbaren Energie erzeugt wird. Der Prozentsatz bzw. Anteil ist abhängig von der Energieform. Bei Nutzung solarer Strahlungswärme: - Wohngebäude bis 100 m2 Wohnfläche benötigen 0.04 m2 Kollektorfläche pro m 2 Wohnfläche, - Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen benötigen 0,03 m2 Kollektorfläche pro m 2 Wohnfläche, - alle anderen Gebäude müssen mindestens 15 Prozent des Wärmebedarfs mittels Solarenergie decken 15

16 Bei Nutzung von Biogas müssen dadurch mindestens 30% des Wärmebedarfs gedeckt werden. Bei Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse oder mit Erd- oder Umweltwärme (Holzpellets, Scheitholz, Wärmepumpen, Pflanzenöl) muss dadurch mindestens die Hälfte des Wärmebedarfs ( 50% ) gedeckt werden. Quelle: GRE/TUM Bei der Ausgestaltung des Gesetzes wurde darauf geachtet, dass es jedem Gebäudeeigentümer möglich ist, eine individuelle, massgeschneiderte und kostengünstige Lösung zu finden. So sind z.b. folgende Ersatz-Massnahmen möglich: - Nutzung von Abwärme: entspricht einem Anteil von 50% Erneuerbare Energie - Nutzung von Wärme aus KWK: entspricht einem Anteil von 50% Erneuerbare Energie - verbesserte Dämmung des Gebäudes: entspricht einem Anteil von 50% Erneuerbare Energie - Anschluss an das Netz einer Nah- oder Fernwärmeversorgung, wenn dieses mindestens 50% der Wärme aus Erneuerbaren Energien gewinnt. Die Massnahmen können kombiniert werden, z.b. 25% Wärmeenergie aus Holzpellets und 7,5% verbesserte Dämmung des Gebäudes. Wer aus wirtschaftlichen oder anderen sachlichen Gründen ( Denkmalschutz u.a. ) weder erneuerbare Energien nutzen noch Ersatz-Massnahmen ergreifen kann, ist von der Nutzungspflicht befreit. 16

17 Begleitend zum Erneuerbare Energien-Wärme-Gesetz wurde ausserdem ein umfangreiches Förderprogramm, das sogenannte Marktanreizprogramm ( MAP ) für erneuerbare Energien weitergeführt. Es unterstützt Gebäudeeigentümer beim Einstieg in die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien. Das Gesetz greift einer später ergangenen EU-Richtlinie 2009/28/EG, die erneuerbaren Energien betreffend vor, die unter anderem die Einführung einer Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bei der Wärme- und Kälteerzeugung sowohl für neue als auch unter bestimmten Voraussetzungen für alte Gebäude bis zum 31. Dezember 2014 ( gilt nur für die Nutzungspflicht ) den EU-Mitgliedsstaaten auferlegt. ( Art.13 Abs /28/EG ). Die Richtlinie 2009/28/EG ist am 25.Juni 2009 in Kraft getreten. Geltungsbereich der EnEV: Die EnEV gilt in Deutschland: - für Gebäude mit normalen Innentemperaturen ( Wohngebäude, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden, sowie Gebäude die ihrem Verwendungszweck nach jährlich mehr als vier Monate genutzt und auf eine Mindesttemperatur von 19 C beheizt werden müssen. - für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen ( Gebäude, die jährlich mehr als vier Monate beheizt werden und die ihrem Verwendungszweck nach auf eine Innentemperatur von mindestens 12 C und weniger als 19 C beheizt werden müssen ) einschliesslich der Anlagen, die zum Betrieb der Heizung, der Raumlufttechnik und Trinkwarmwasserbereitung dienen. - In der EnEV ist festgelegt, inwieweit Anforderungen nur für Neubauten, nur für bestehende Gebäude oder für beide gelten. Die EnEV gilt nicht für: - Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen - Betriebsgebäude, die überwiegend der Tierhaltung dienen - grossflächige Betriebsgebäude, die lang anhaltend offen gehalten werden müssen - unterirdische Bauwerke - Räume, die der Aufzucht und dem Verkauf von Pflanzen dienen ( Gewächshäuser u.a. ) - Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäude, die mehrfach aufgebaut und zerlegt werden müssen 17

18 Berechnungsverfahren zur EnEV : Ob oder wie eine Berechnung der EnEV-Vorgabewerte geführt werden muss, hängt davon ab, ob ein bereits bestehendes Gebäude verändert oder ein neues Gebäude errichtet werden soll. - Für Neubauten mit normalen Innentemperaturen ( > 19 C ) ist die Einhaltung der in der zur Zeit gültigen EnEV Anlage 1 - Tabelle 1 genannte Höchstwerte des Jahres-Primär- Energiebedarfs, sowie auch der in Tabelle 2 obengenannter EnEV 2009 genannte Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlustes nachzuweisen. - Für Neubauten mit niedrigen Innentemperaturen ( < 19 C ) oder kleinen Gebäudevolumen ( < 100 m3 ) gelten geringere Anforderungen und vereinfachte Nachweisverfahren. - Im Rahmen des sommerlichen Wärmeschutzes ist grundsätzlich die Einhaltung von Sonneneintragskennwerten nachzuweisen. - Für Änderungen im Bestand ( Altbauten ) sind - je nach Umfang der Massnahmen - entweder die geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten ( U-Werte ) einzuhalten (Bauteilvefahren) oder die Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs des ganzen Gebäudes nachzuweisen ( Bilanzverfahren ). Die Werte dürfen um bis zu 40% über den Grenzwerten für Neubauten liegen. - Bei Erweiterungen der beheizten Nutzfläche um mehr als 50 m2 gelten für den neu errichteten Gebäudeteil die Anforderungen für Neubauten. Die EnEV enthält in Bezug auf die anzuwendenden Regeln der Technik viele statische Verweise auf bestehende EN- und/oder DIN-Normen. Das bedeutet, dass die jeweiligen Normen mit ihrem Ausgabedatum einfliesen und damit indirekt Bestandteil der EnEV werden. Dadurch wird sichergestellt, dass sich durch eventuelle Veränderungen einer Norm nicht auch automatisch das Anforderungsniveau der EnEV ändert. 18

19 Weitere Entwicklung zur EnEV 2012/2015: Die Novellierung der EnEV 2009 zur EnEV2012 ist bei der Bundesregierung bereits in Arbeit. Der Umfang der zu erwartenden Änderungen ( Verschärfung um weitere 30% gegenüber der EnEV 2009 ) und der Termin des Inkrafttretens ist zur Zeit noch nicht bekannt. Zeitschiene zur Energieeffizienz : Zu erwartende Änderungen der EnEV 2012: Erwartete Wärmedurchgangskoeffizienten in W/m2K Neubau-Anforderungen ( alternative Bauteilanforderung ) Quelle: IBP Stuttgart EnEV2002 1) (EnEV2007) EnEV2009 1) 2) QF = 40 kwh/m2a Passivhaus Aussenwand 0,25-0,50 0,15-0,30 0,10-0,25 < 0,16 Fenster 1,4-1,5 1,0-1,4 0,7-1,2 < 0,80 Oberste Geschossdecke Decken gegen Aussenluft Dächer Dachschrägen 0,20-0,40 0,15-0,25 0,10-0,20 < 0,15 Kellerdecke Decke/Wände Gegen unbeheizt 0,25-0,40 0,20-0,30 0,10-0,25 < 0,16 1) mögliche Bandbreite der Werte auf Grund unterschiedlicher Anlagentechniken 2)Anforderungen an Luftdichtheit generell? Kontrollierte Lüftung? Standard einer EnEV2012/EnEV

20 Erwartete Referenz-Gebäude-Daten für EnEV 2012: 20

Inkrafttreten des Gesetzes

Inkrafttreten des Gesetzes Inkrafttreten des Gesetzes Der Termin zum 01. Januar 2009 wurde verschoben. Die EnEV 2009 soll die Klima-Schutz-Wirkung des EEWärmeGesetzes nicht behindern (Ausschuß Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit;

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