Änderungen im Schornsteinfegerwesen

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1 Hans-Jörg Kramer Stellvertretender Obermeister Schornsteinfegerinnung Arnsberg 1

2 Neuerungen Änderung des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) Das neue Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetz (SchfHwG) Die Feuerstättenschau Der Feuerstättenbescheid Die Bundes-Kehr- u. Überprüfungs-Ordnung (KÜO) und dadurch bedingt die Änderung der Gebührenstruktur Die 1. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (1.BImSchV) 2

3 Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetz (SchfHwG) vom 26. November 2008 Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BlmSchV) Vom 26. Januar

4 Neuregelung war erforderlich, um den Anforderungen zur Niederlassungs- u. Dienstleistungsfreiheit in der EU gerecht zu werden. Das bisherige SchfG wurde umfassend geändert und wird nach der Übergangsfrist zum Ende 2012 außer Kraft gesetzt. Mit Wirkung vom ist das neue SchfHwG teilweise gültig und wird ab dem die bisherigen Regelungen ablösen. 4

5 Die neuen Regelungen dienen: der Betriebs- und Brandsicherheit der Energieeinsparung dem Klima- und Umweltschutzschutz Der Schutzzweck der Betriebs- und Brandsicherheit hat in den Augen vieler Haus- und Wohnungseigentümer an Bedeutung verloren In letzter Zeit steigen jedoch die Brand- und Schadensfälle deutlich an. Viele Rauch- bzw. Nachbarschaftsbeschwerden und die EU - Feinstaubrichtlinie haben den Gesetzgeber veranlasst, die 1. BImSchV deutlich zu verschärfen und neue Betreiberpflichten eingeführt. 5

6 Verantwortung neu geregelt Eigentümer sind auch künftig verpflichtet, ihre kehr- u. überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen sowie die nach der 1. BImSchV vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen. Bislang lag die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten beim Bezirkschornsteinfegermeister (BSM). Nach dem SchfHwG wird diese Verantwortung auf die Hausbesitzer übertragen und verpflichtet diese, die erforderlichen Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, wird eine gebührenpflichtige Ersatzvornahme durch den Kehrbeziksinhaber (bbsm) durchgeführt. 6

7 Schornsteinfeger Handwerks Gesetz 1 Eigentümerpflichten Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen, sowie die in der 1. BImSchV vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen. In der KÜO wird bestimmt: 1. welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt und überprüft werden müssen, 2. welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebsund Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen, 3. welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind. 7

8 Neue Kehr- u. Überprüfungs-Ordnung (KÜO) Zum trat die neue bundeseinheitliche KÜO in Kraft. Dadurch ändern sich die Fristen zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten und die Struktur der Gebührenberechnung. Durch die Neufestsetzung aller Tätigkeiten nach einem Refa- Gutachten ändert sich sowohl die Gebührenhöhe die auch die Rechnungsstellung. Eine Reihe von Tätigkeiten wird zukünftig in einem Termin durchgeführt. Vorteil: Die Häufigkeit der Kehr und Messtermine wird reduziert. 8

9 Feuerstättenschau Nach dem SchfHwG führt der BSM bzw. bbsm im Rhythmus von 3 bis 4 Jahren (zweimal in Vergabezeitraum von 7 Jahren) eine umfassende Feuerstättenschau durch und prüft die Brand- und Betriebssicherheit der Feuerungsanlagen. Sie erhalten danach einen Feuerstättenbescheid, der festlegt, welche Reinigungs- und Überprüfungstätigkeiten in welchen Abständen von einem qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb ausgeführt werden müssen. 9

10 Feuerstättenbescheid Durch den im SchfHwG vorgeschriebene Feuerstättenbescheid wird gegenüber den Eigentümern von Grundstücken und Räumen festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen nach der jeweiligen KÜO sowie der 1. BImSchV durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. 14 SchfHwK Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (2) Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. 10

11 Lockerung des Kehrmonopols Bisher versorgte ein zuständiger BSM alle Kunden seines Kehrbezirks mit sämtlichen gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen rund um Feuerstätten und Abgasanlagen. Das SchfHwG sieht nach einer Übergangszeit vor, dass Kunden ab 2013 jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit Reinigungs-, Mess- und Überprüfungsaufgaben beauftragen können. Diese Betriebe müssen im Schornsteinfegerregister der BAFA geführt sein. In der Übergangszeit bis Ende 2012 dürfen nur die BSM diese Arbeiten ausführen. Einzige Ausnahme: Ein Schornsteinfegerbetrieb aus einem EU-Ausland darf unter bestimmten Voraussetzungen mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden. 11

12 Schornsteinfegerregister 3 SchfHwG Ob ein Betrieb zur Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten berechtigt ist, kann der Hauseigentümer anhand dieses Registers feststellen. Das Register ermöglicht die Feststellung wer mit Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden darf und wer für einen Bezirk bestellt ist. Das Register wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführt und ist auf den Internetseiten des BAFA einsehbar. 12

13 13

14 Beauftragung eines Nichtberechtigten Bei der Beauftragung eines Betriebes ist grundsätzlich zu beachten, dass zur Ausübung von staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nur Betriebe berechtigt sind, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder zur Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten in Deutschland berechtigt sind (EU-Recht). Die Beauftragung eines Nichtberechtigten geht zu Lasten des Hauseigentümers. 14

15 Feuerstättenbescheid 15

16 Nachweis durch Formblattsystem Nachweis der fristgerechten Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten. Arbeitsausführung darf nur von Betrieben vorgenommen werden, die im Schornsteinfegerregister gelistet sind. Das Formblatt ist von dem ausführenden Schornsteinfeger auszufüllen. Für die Übermittlung an den bbsm ist der Eigentümer verantwortlich. 16

17 Rechtslage ab Ab 2013 beginnt der Wettbewerb innerhalb des deutschen Schornsteinfegerhandwerks Ausnahme: Vorbehaltsaufgaben (Feuerstättenschau, Abnahmen, Kehrbuchführung, etc.) 17

18 Kehr- u. Überprüfungspflicht Kehrbezirke SchfG 1 BSM je Kehrbezirk BSM erbringt alle Arbeiten im Monopol Nebenarbeiten sind dem BSM verboten SchfHwG Kehr- u. Überprüfungspflicht Kehrbezirke Hoheitliche Arbeiten Nichthoheitliche Arbeiten 1 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermstr. (bbsm) je Kehrbezirk bbsm übernimmt die hoheitlichen Aufgaben weiterhin im Monopol bei nichthoheitlichen Arbeiten - Wettbewerb 18

19 Teil 1 Berufsrecht Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens Vom 26. November 2008 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 1 Eigentümerpflichten 2 Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen 3 Schornsteinfegerregister 4 Nachweise 5 Mängel 6 Erbbaurecht und Gebäudeeigentum 19

20 SchfHwG 1 Eigentümerpflichten Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen sowie die Messung nach der 1.BImSchV durchführen zu lassen. 20

21 Kehr- u. Überprüfungsordnung (KÜO) Inhalt: 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen 2 Besondere Kehrarbeiten 3 Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten 5 Formblätter 6 Gebühren 7 Begriffsbestimmungen 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1: Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen Anlage 2: Formblatt zum Nachweis der Durchführung Anlage 3: Gebührenverzeichnis Anlage 4: Begriffsbestimmungen 21

22 1KÜO Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen (1.) 1. Abgasanlagen, 2. Heizgaswege der Feuerstätten, 3. Räucheranlagen, 4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen. (2) Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung nicht mehr als ppm im unverdünnten Abgas betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei 1. gasbeheizten Wäschetrocknern, 2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat. 22

23 1KÜO Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen (3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen: 1. dauernd unbenutzte Anlagen, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nichtbrennbaren Stoffen haben und die Gaszufuhr zu Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist, 2. freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als cm² an der Sohle, 3. frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können. 23

24 1KÜO Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen (8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen prüfen zu lassen, ob die öffentlichrechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind. 24

25 2 Besondere Kehrarbeiten (1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornstein-fegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist dem Eigentümer, den Hausbewohnern, der örtlichen Feuerwehr, dem Ordnungsamt und der Leitstelle des HSK vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen. 25

26 3 KÜO Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters (1) Die/der BSM hat den Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet. (2) Die Kehr- oder Überprüfungsarbeiten sind in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen. 26

27 Zusammenlegung von Arbeiten (3)In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durchzuführen.: 1. bei Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe, die nach 15 der 1. BImSchV wiederkehrend gemessen werden: Emissionsmessungen, Überprüfungsarbeiten Verbrennungsluft- u. Abluftanlagen und Feuerstättenschauen; 2. bei Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe, die nach 15 der 1.BImSchV wiederkehrend gemessen werden: Emissionsmessungen Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehrarbeiten durchgeführt werden können, Feuerstättenschauen; 3. bei Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe: -Emissionsmessungen Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehrarbeiten durchgeführt werden können, Feuerstättenschauen. 27

28 Kehr- u. Überprüfungshäufigkeit Festbrennstoffe Kehr- u. Überprüfungsordnung Anlage 1 (zu 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen Anzahl der Kehrungen im Kalenderjahr Anlage und deren Benutzung 1 Feste Brennstoffe 1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte 3 Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach 3 Absatz 1 Nummer 5a BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung Blockheizkraftwerk nach BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 1 nach BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtung zur 1.8 Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. durch CO-Sensoren) notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen 1.10 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte Anzahl der Überprüfungen einmal im Kalenderjahr einmal im Kalenderjahr 28

29 Kehr- u. Überprüfungshäufigkeit Öl- und Gasfeuerungen Flüssige Brennstoffe regelmäßig benutzte Feuerstätte 3 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte 2 gelegentlich benutzte Feuerstätte 1 Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte nach BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmen Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine raumluftab hängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt Anlage nach 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) einmal im Kalenderjahr einmal im Kalenderjahr einmal im Kalenderjahr einmal im Kalenderjahr jedem 2. Kalenderjahr einmal in jedem 3. Kalenderjahr einmal in jedem 3. Kalenderjahr Gasförmige Brennstoffe raumluftabhängige Feuerstätte raumluftunabhängige Feuerstätte raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses einmal im Kalenderjahr einmal in jedem 2. Kalenderjahr einmal in jedem 2. Kalenderjahr einmal in jedem 2. Kalenderjahr einmal in jedem 3. Kalenderjahr 29

30 Gebühren Die KÜO regelt Bundeseinheitlich die Aufgaben und Entgelte der Schornsteinfeger. Der Berechnung liegen Arbeitswerte (AW) zugrunde. AW sind festgesetzte Geldbeträge. Der Betrag für 1 AW beträgt 1,01 Euro zuzüglich der gez. Mehrwertsteuer. Je nach Aufgabe, die der Schornsteinfeger durchführt, werden diese Werte mit einer bestimmten Zahl X multipliziert. Beispiel: Für Kehr und Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen, wird bei den Grundgebühren der Multiplikator 9,2 festgesetzt. Es ergibt sich somit 9,2 x 1,01 Euro = 9,29 Euro plus MwSt. 30

31 Unterteilung der Gebühren Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr) Anteilige Wegekosten für An- u. Abfahrt (Fahrpauschale) Arbeitsgebühr je Kehrung Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen Kehrung, Feuerstättenschau Arbeitsgebühr je Emissionsmessung Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide 31

32 Beispiel Öhz Kaminöfen

33 Beispiel GHz + VWH

34 Beispiel rlu Brennwert

35 1. BImSchV In der 1. BImSchV werden kleine und mittlere Feuerungsanlagen geregelt. Heizungsanlagen Einzelraumfeuerungsanlagen z.b. Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine. Das sind Feuerungsanlagen, die nicht genehmigt werden müssen. Dagegen muss die Errichtung und der Betrieb großer Anlagen, wie etwa Heizkraftwerke, von den Behörden genehmigt werden. 35

36 1. BImSchV Die 1. BImSchV regelt, unter welchen Bedingungen kleinere und mittlere Gas-, Öl-, Kohle- oder Holzheizungen aufgestellt und betrieben werden dürfen. Grenzwerte legen fest, wie viel Schadstoffe entweichen dürfen. Geregelt ist in der Verordnung daher unter anderem, wie oft und in welchem Umfang eine Anlage aus Immissionsschutzgründen überwacht werden muss. Die Verordnung enthält auch eine Brennstoffliste. Dort sind jene Brennstoffe aufgeführt, die in diesen Feuerungsanlagen verbrannt werden dürfen: Es sind unter anderem Öl, Gas, Kohle, Briketts, Holz, Holzpresslinge und sonstige nachwachsende Rohstoffe. 36

37 1. BImSchV Neuerungen bei Öl und Gasheizungen Messgrenze wurde auf 4 kw Nennwärmeleistung gesenkt Messpflicht bisher bei Heizkesseln über 11 kw Die wiederkehrende Messung ist entsprechend dem Alter und der Ausstattung der Feuerstätte geregelt bis 12 Jahre alte Heizkessel alle 3 Jahre älter als 12 Jahre alte Heizkessel alle 2 Jahre Feuerungen mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses alle 5 Jahre Ölfeuerstätte zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl alle 2, 3 oder 5 Jahre je nach Ausstattung Die Messgerätetoleranzen einheitlich auf 1%-Punkt 37

38 berprüfungs- u. Messfristen Gasfeuerungen 38

39 Überprüfungsu. Messfristen Ölfeuerungen 39

40 1. BImSchV Neuerungen bei Festbrennstoffen Mit Hilfe der 1.BImSchV sollen Feinstaubemissionen aus kleinen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz deutlich sinken, um die Gesundheit der Menschen zu schützen. Gleichzeitig sollen die Geruchsbelästigungen, die vermehrt zu Nachbarschaftsbeschwerden führen, spürbar vermindert werden. Die 1.BImSchV betrifft neue und bestehende Feuerungsanlagen: neue Feuerungsanlagen sollen Grenzwerte für Staubemissionen und Kohlenstoffmonoxid (CO) einhalten sowie Mindestwirkungsgrade erreichen. Bestehende Anlagen sollen ebenfalls Grenzwerte einhalten. Sie müssen dazu eventuell mit einem Filter nachgerüstet werden. Halten die Anlagen die Grenzwerte nicht ein, unterliegen sie einem langfristigen Austauschprogramm. 40

41 Heizungsanlagen für feste Brennstoffe Änderung der Messgrenze von 15 kw auf 4 kw Nennwärmeleistung In Abhängigkeit von der Art des Festbrennstoffes sollen die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) in zwei Stufen verschärft werden. In der Stufe 1, die unmittelbar nach Inkrafttreten der Novelle einzuhalten ist, sollen Grenzwerte gelten, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen und von modernen Anlagen heute eingehalten werden können. In der Stufe 2, die ab dem Jahr 2015 einzuhalten ist, soll für Staub generell ein Grenzwert von 20 mg/m³ gelten. 41

42 Neue Einzelraumfeuerungsanlagen Errichtung einer Feuerstätte Alle Feuerstätten, die nach dem in Betrieb genommen werden, müssen die Grenzwerte der 1. Stufe einhalten. Diese Feuerstätten genießen Bestandsschutz und können unbefristet betrieben werden. Für Feuerstätten, die ab in Betrieb genommen werden, gelten die Grenzwerte der 2. Stufe. Die 1. BImSchV richtet sich an die Errichtung der Feuerstätte, nicht an die Erstinbetriebnahme. Wird z. B. der Kaminofen im Rahmen eines Umzugs mitgenommen und erfüllt die Anforderungen der jeweiligen Stufe nicht, so darf das Gerät nicht neu errichtet/aufgestellt werden. 42

43 Neue Einzelraumfeuerungsanlagen 43

44 Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen (ERFA) Einzelraumfeuerungsanlagen (Kaminofen, für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden: 1. Staub: 0,15 g/m3, 2. Kohlenmonoxid: 4 g/m3. Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann 1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder 2. durch eine Messung durch eine Schornsteinfeger geführt werden. Kann kein Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen (Feinstaubfilter) nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen. 44

45 Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen (ERFA) Übergangsfristen für Altgeräte 45

46 Ausnahmen von der Sanierungspflicht gänzlich ausgenommen sind: nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen unter 15 kw Offene Kamine (dürfen nur gelegentlich betrieben werden) und Badeöfen Grundöfen, Kachelöfen aus mineralischen Speichermaterialien Einzelraumfeuerungen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über die Anlagen erfolgt Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden (historische Öfen). Angaben zum Hersteller und um welchen Gerätetyp es sich handelt, ist auf dem Typenschild am Gerät angebracht. Dies ermöglicht es, die Einhaltung der Grenzwerte beim Hersteller anzufragen. Eine vor Ort Messung durch den Schornsteinfeger ist somit nicht zwingend vorgeschrieben. 46

47 Was sollte Sie jetzt tun? Sind Sie bereits Besitzer einer Feuerstätte für feste Brennstoffe, dann sollten Sie abwarten. Ihr Bezirksschornsteinfegermeister hat bis einschließlich 31. Dezember 2012 im Rahmen seiner Feuerstättenschau das Datum, auf dem Typenschild Ihrer Einzelraumfeuerungsanlage festzustellen. Nachweise über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte müssen bis spätestens 31. Dezember 2012 dem Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat spätestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme dem Betreiber der Anlage über eine entsprechende Maßnahme zu informieren. 47

48 1.BImSchV 19 Ableitbedingungen für Abgase (1) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert werden, müssen 1. bei Dachneigungen a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein, b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens2 Meter und 30 Zentimeter haben; 2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter. 48

49 49

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52 Feuerungsanlage für feste Brennstoffe 52

53 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe 53

54 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe 4 Allgemeine Anforderungen (8) Der Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat sich nach der Errichtung oder nach einem Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen. 54

55 Vielen Dank für Ihr Interesse! Hans-Jörg Kramer Bezirksschornsteinfegermeister Gebäudeenergieberater im Handwerk Arnsberger Straße Meschede Tel Fax Mobil

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