Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 1994 zur Durchführung des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen (Luftreinhalteverordnung)

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1 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 1994 zur Durchführung des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen (Luftreinhalteverordnung) StF: LGBl. Nr. 75/1994 idf: LGBl. Nr. 110/1994 (DFB) LGBl. Nr. 101/1995 Auf Grund der 2 bis 5 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl. Nr. 71/1994, und des 30 Abs. 10 des Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 75/1976, in der geltenden Fassung wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Brennstoffe und deren höchstzulässiger Schwefel- und Wassergehalt 1 Zulässige Brennstoffe 2 Höchstzulässiger Schwefelgehalt 3 Wassergehalt von Holz 4 Brennstoffqualität 2. Abschnitt Emissionsgrenzwerte 5 Anwendungsbereich 6 Emissionsbegrenzung für Feststoffeuerungsanlagen 7 Emissionsbegrenzung für Ölfeuerungsanlagen 8 Abgasverluste 9 Durchführung der Messungen 10 Ausstattung der Feuerungsanlagen 11 Meßöffnung 12 Bestimmung der Abgasverluste 13 Häufigkeit der Messungen 14 Meßbefugnis 15 Kontrollheft 16 Mängelbehebung 3. Abschnitt 17 Übergangsbestimmungen Abschnitt Brennstoffe und deren höchstzulässiger Schwefel- und Wassergehalt Zulässige Brennstoffe

2 - 2-1 (1) In Feuerungsanlagen, bei denen mehr als 20 v.h. der erzeugten Wärmeenergie der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserbereitung dienen, dürfen nur verfeuert werden: 1. a) Heizöl Extra leicht (Ofenheizöl); b) Heizöl Leicht in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 70 kw; 2. Holz (Stücke, Scheite, Holzbriketts), wenn es naturbelassen (unbehandelt) und trocken ist, ausgenommen jedoch Hackschnitzel, Holzspäne, Holzsteigen und Rindenabfälle; 3. Kohle (Stein- und Braunkohle), Briketts und Koks, wobei eine Beimengung von Bindemitteln (Bitumen etc.) unzulässig ist, ausgenommen jedoch Petrolkoks (auch Petrokoks); 4. Gase der Gasfamilien 2 H und 3 H; 5. Papier und Kartonagen sowie Naturholzsteigen oder Teile davon nur soweit, als es zum Anfeuern notwendig ist. Vorschreibungen, mit denen der Betrieb einer Feuerungsanlage im Einzelfall nach 30 Abs. 10 des Bautechnikgesetzes auf die Verwendung bestimmter Brennstoffe eingeschränkt wird, bleiben unberührt. (2) Das Verbrennen von anderen als den im Abs. 1 angeführten Stoffen in Feuerungsanlagen, von Heizöl Leicht in Feuerungsanlagen mit einer kleineren Nennwärmeleistung als 70 kw von Papier und Kartonagen sowie von Teilen von Naturholzsteigen nicht nur zum Anfeuern ist verboten. Dies gilt insbesondere für das Verbrennen von Altöl oder von Heizöl, das mit Altöl vermischt ist, Kohlen und Koks, die bereits in sonstiger Verwendung gestanden haben, und von Abfällen aller Art (z.b. Spanplatten, Bahnschwellen, Leitungsmasten und anderen imprägnierten Hölzern, von Textilien, Leder, Kunststoffen, Chemikalien, Dachpappe, Teer, Autoreifen und anderen Gegenständen aus Gummi, kunststoff- oder aluminiumbeschichteten Verbundmaterialien, von Stroh und Gras, Gartenabfällen aller Art sowie von Papierbriketts). (3) Hackschnitzel, Holzspäne, Rindenabfälle, Stroh, Torf, Gase aus biogenen Prozessen dürfen nur in speziell hiefür geeigneten und auch für den jeweiligen Brennstoff ausdrücklich bewilligten Feuerungsanlagen verfeuert werden. (4) Unter Heizöl ist jedes flüssige Mineralölprodukt zu verstehen, das dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden. Für die Klassifikation der im Abs. 1 genannten Heizölsorten sind die ÖNORMEN C Flüssige Brennstoffe, Heizöle; Anforderungen; Ausgabe Mai 1991, und C Flüssige Brennstoffe, Ofenheizöl, Gasöl zu Heizzwecken - Heizöl Extra leicht; Anforderungen; Ausgabe Juli 1990, maßgeblich. (5) Für die Klassifikation der Gasfamilien ist die ÖNORM M 7443 Teil 2 - Gasgeräte mit atmosphärischen Brennern; Gasfamilien, Gerätekategorien und Prüfgase; Ausgabe Jänner 1989, maßgeblich (Gase der Gasfamilien 2 H (Erdgas mit hohem Methangehalt) und 3 H (Flüssiggas in der Beschaffenheit nach Ö- NORM C Flüssiggas, Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische, Anforderungen; Ausgabe Dezember 1982)). Höchstzulässiger Schwefelgehalt 2 (1) Kohle, Briketts, Koks und Heizöle mit einem höheren Schwefelgehalt als dem im Abs. 2 und 3 festgelegten dürfen nicht verfeuert werden. Die Verfeuerung von solchen Brennstoffen mit einem höheren Schwefelgehalt ist jedoch zulässig, wenn durch geeignete und bewilligte Maßnahmen an der Feuerungsanlage sichergestellt ist, daß die Schwefeldioxid-Emissionen im Rauchgas nicht größer sind, als sie bei Einhaltung der Grenzwerte ohne solche Maßnahmen zu erwarten wären (Rauchgasreinigungsvorrichtungen). (2) Der Schwefelgehalt von Kohle, Briketts und Koks darf den Wert von 0,30 g/mj, ausgedrückt in Gramm Schwefel pro Megajoule bezogen auf den unteren Heizwert und den verbrennlichen Anteil des Schwefels im wasserfreien Zustand, nicht überschreiten.

3 - 3 - (3) Der Schwefelgehalt in Heizölen darf folgende Werte, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, nicht überschreiten: 1. bei Heizöl Extra leicht (Ofenheizöl) 0,10 2. bei Heizöl Leicht 0,20 (4) Steinkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit Alkali und Salpetersäure eine farblose Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte fast stets schwarz ist. Braunkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit Alkali eine starke Dunkelfärbung der Lösung und beim Kochen mit verdünnter Salpetersäure eine gelbliche bis rötliche Lösung ergibt und deren Strich stets braun ist. (5) Die Bestimmung des Schwefelgehaltes hat zu erfolgen: a) für Kohle, Briketts und Koks ist der verbrennliche Schwefel durch Differenzbildung des Gesamtschwefels (Verbrennung im Sauerstoffstrom bei mindestens K (1.300 Grad C) und des bei einer Temperatur von K (815 Grad C) in oxidierender Atmosphäre in die Asche eingebundenen Schwefels zu bestimmen. Der Wert ist auf den unteren Heizwert sowie den wasserfreien Zustand zu beziehen; b) für die Heizöle nach ÖNORM EN 41 - Bestimmung des Schwefelgehaltes von Mineralölprodukten; Verbrennung nach Wickbold; Ausgabe Juni Wassergehalt von Holz 3 (1) Der Wassergehalt von Holz ( 1 Abs. 1 Z. 2) darf, bezogen auf die Masse des wasserhaltigen Holzes, 25 v.h. nicht überschreiten. (2) Der höchstzulässige Wassergehalt gemäß Abs. 1 gilt als eingehalten, wenn das Holz in zerkleinertem Zustand (Scheiter etc.) durch mindestens ein Jahr an einem durchlüfteten trockenen Ort gelagert worden ist. Brennstoffqualität 4 Die Verfügungsberechtigten über Feuerungsanlagen haben, wenn sie unter 2 Abs. 2 und 3 und 3 fallende Brennstoffe verwenden, sämtliche Belege (Lieferschein, sonstige Bestätigung u.dgl.) des Verkäufers jeweils bis zur nächsten nach 14 Abs. 1 und 4 erfolgenden Überprüfung aufzubewahren und den Prüfungsorganen zugänglich zu machen. Aus den Belegen muß hervorgehen, daß der Schwefelgehalt bzw. Wassergehalt des Brennstoffes den festgelegten Grenzwert nicht überschreitet. Der Rauchfangkehrer kann bei Feststoffeuerungsanlagen einmal jährlich anläßlich der Vornahme der Messungen oder einer Kehrung das Brennstofflager besichtigen und auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein nehmen. Gegebenenfalls hat er auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der gelagerten Brennstoffe hinzuweisen. 2. Abschnitt Emissionsgrenzwerte Anwendungsbereich 5 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Feuerungsanlagen, bei denen mehr als 20 v.h. der erzeugten Wärmeenergie der Beheizung von Räumen und gegebenenfalls der Warmwasserbereitung dienen. (2) Ausgenommen hievon sind Anlagen, die nach dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, einer fortlaufenden Überprüfung ihrer Emissionen unterliegen.

4 - 4 - Emissionsbegrenzung für Feststoffeuerungsanlagen 6 (1) Die Rauchfahne aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muß heller sein als der Wert 2 der Grauwertkarte ( 9 Abs. 5). (2) Abweichend von Abs. 1 darf die Rauchfahne beim Anheizen für die Dauer von fünfzehn Minuten und beim Nachlegen für die Dauer von drei Minuten den Grauwert 2 erreichen oder überschreiten; die Rauchfahne muß jedoch heller sein als der Grauwert 3 dieser Skala. Emissionsbegrenzung für Ölfeuerungsanlagen 7 (1) Bei Ölfeuerungsanlagen darf der Staub-, Ruß- und Kohlendioxidgehalt der Abgase und deren Temperatur, gemessen im Verbindungsstück zum Fang, folgende Höchstwerte nicht überschreiten bzw. Mindestwerte nicht unterschreiten: a) bei Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrennern über 4 kw: Rußzahl höchstens Betriebswert (Schwärzungsgrad) Kohlendioxidgehalt mindestens (in Volumsprozenten) Abgastemperatur mindestens höchstens Nennwärmeleistung laut Typenschild 2,0 bei Einbau ab ,0 4,0 bei Einbau ab ,0 398 K (125 Grad C) 523 K (250 Grad C) bei Kleinlast 2,0 4,0 bei Einbau ab ,0 378 K (105 Grad C) 523 K (250 Grad C) b) bei bestehenden Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern und solchen, die bis 31. Dezember 1994 eingebaut werden: Rußzahl höchstens Betriebswert(Schwärzungsgrad) Kohlendioxidgehalt mindestens (in Volumsprozenten) Abgastemperatur mindestens höchstens bis 70 kw Heizölsorte Extra leischt mit einer Nennwärmeleistung über 70 kw Heizölsorte Extra leicht leicht 2,0 2,0 2,0 10,0 10,0 10,0 433 K (160 Grad C) 523 K (250 Grad C) 433 K (160 Grad C) 523 K (250 Grad C) c) bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern, die ab dem 1. Jänner 1995 eingebaut werden: bis 70 kw Heizölsorte mit einer Nennwärmeleistung über 70 kw Heizölsorte

5 - 5 - Rußzahl höchstens Betriebswert(Schwärzungsgrad) Kohlendioxidgehalt mindestens (in Volumsprozenten) Abgastemperatur mindestens höchstens Extra leischt Extra leicht leicht 1,0 1,0 2,0 12,0 12,0 12,0 433 K (160 Grad C) 493 K (220 Grad C) 433 K (160 Grad C) 493 K (220 Grad C) 433 K (160 Grad C) 493 K (220 Grad C) (2) Bei Ölheizungen, bei denen zur Verminderung der Abgasverluste eine Kondensation des im Abgas vorhandenen Wasserdampfes vorgenommen wird (sogenannte Kondensat- oder Brennwertkessel), finden die im Abs. 1 genannten Mindestwerte für den Kohlendioxidgehalt und die Abgastemperatur keine Anwendung. Eine Unterschreitung der Mindestabgastemperatur bei Ölheizungen mit Zerstäubungsbrennern von 433 K (160 Grad C) bedarf jedoch einer baubehördlichen Genehmigung im Einzelfall. (3) Die im Abs. 1 genannten Werte dürfen 15 Minuten nach Kaltstartvorgängen oder einem mehr als zwei Stunden andauernden Stillstand des Brenners, 30 Sekunden nach Zündvorgängen während des laufenden Betriebes sowie im Beharrungszustand bei jeder Laststufe des Brenners nicht über- bzw. unterschritten werden. (4) Die Ölhältigkeit der Abgase von Ölfeuerungsanlagen muß so gering sein, daß das Filterpapier nach der Messung ölfrei ist. Die Prüfung des Filterpapiers auf Ölderivate ist zunächst mit bloßem Auge vorzunehmen. Ist hiebei der Verdacht einer unzulässigen Ölhältigkeit gegeben, muß eine zusätzliche Untersuchung mit Aceton als Fließmittel nach der ÖNORM M Prüfung der Rauchgase von Ölfeuerungsanlagen für den Hausbrand und für Kleinheizanlagen; Fließmittelverfahren zum Nachweis von Ölderivaten, Ausgabe Dezember 1981, durchgeführt werden. Abgasverluste 8 Die nach 12 zu ermittelnden Abgasverluste von Feuerungsanlagen dürfen, bezogen auf die jeweilige Nennwärmeleistung, folgende Werte nicht überschreiten: 1. bei Feuerungsanlagen für Kohle und Koks: Nennwärmeleistung (kw) über 25 bis 50 über 50 bis 120 über 120 höchstzulässige Abgasverluste in Prozenten 21,0 20,0 19,0 2. a) bei Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrennern: höchstzulässige Abgasverluste Nennwärmeleistung (kw) in Prozenten bei Einbau des Wärmeerzeugers ab bis über 4 15,0 22,0 b) bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern:

6 - 6 - Nennwärmeleistung (kw) bis 50 über 50 höchstzulässige Abgasverluste in Prozenten bei Einbau des Wärmeerzeugers ab bis ,0 13,0 10,0 12,0 3. bei Gasfeuerungsanlagen: Bei Einbau bis ab höchstzulässige Abgasverluste in Prozenten bei atmosphärischen bei Gebläsebrennern Brennern Durchführung der Messungen 9 (1) Die Überprüfung der Feuerungsanlagen erfolgt durch Messung der Verbrennungslufttemperatur (Zulufttemperatur), der Abgastemperatur und des Kohlendioxidgehaltes der Abgase. Bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ist zusätzlich der Grauwert und bei Ölfeuerungsanlagen die Rußzahl zu bestimmen sowie allenfalls die Ölhältigkeit zu prüfen. Bei der Messung muß der Kessel die vom Hersteller vorgegebene Mindesttemperatur erreicht bzw. überschritten haben. (2) Die Temperatur der Verbrennungsluft ist mit einem Thermometer mit einer Skalenteilung von 1 K (1 Grad C) und einem Meßbereich von mindestens 273 bis 323 K (0 bis 50 Grad C) zu bestimmen. Die Messung hat unmittelbar an der Luftansaugöffnung des Wärmeerzeugers zu geschehen. Die Ablesung hat auf mindestens 1 K (1 Grad C) genau zu erfolgen. (3) Die Abgastemperatur ist mit einem Thermometer mit einer Skalenteilung von 5 K (5 Grad C) und einem Meßbereich von mindestens 273 bis 633 K (0 bis 360 Grad C) zu messen. Die Ablesung hat auf mindestens 5 K (5 Grad C) genau zu erfolgen. (4) Die Bestimmung des Kohlendioxidgehaltes der Abgase erfolgt durch Absorption des Kohlendioxids in Kalilauge geeigneter Konzentration. Die Skala des Meßgerätes muß eine Unterteilung von mindestens 0,5 Volumsprozent aufweisen. Der Meßbereich muß bis mindestens 20 Volumsprozent reichen. Der Meßfehler darf plus/minus 0,5 Volumsprozent nicht überschreiten. Auf die regelmäßige Erneuerung des Absorptionsmittels ist zu achten. (5) Zur Messung des Grauwertes der Rauchfahne aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind die Rauchfahnen unmittelbar oberhalb der Schornsteinmündung über eine Zeitdauer von mindestens 5 Minuten zu beobachten. Die Graufärbung der beobachteten Rauchfahne ist mit einer Grauwertkarte (Ringelmann-Skala) zu vergleichen. Diese Karte enthält auf sechs Feldern Grauwerte zwischen weiß (Feld 0) und schwarz (Feld 5); der Anteil schwarzer Färbung auf den Feldern 1 bis 4 beträgt bei Feld 1 20 v.h., bei Feld 2 40 v.h., bei Feld 3 60 v.h. und bei Feld 4 80 v.h. Außer den Grauwertkarten können auch Fernrohre verwendet werden, die eine an die Ringelmann-Skala angepaßte Feststellung der Graufärbung von Rauchfahnen mit Hilfe von eingebauten Graufiltern ermöglichen. (6) Bei handbeschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe beginnen die Messungen nach Abs. 1 drei Minuten, nachdem eine Brennstoffmenge, die mindestens einem Drittel des Füllrauminhaltes der Feuerungsanlage entspricht, auf eine für die Entzündung ausreichende Glutschichthöhe aufgegeben worden ist; die Zugstärke darf nicht gedrosselt sein. Bei mechanisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ist die Messung bei der in diesem Zeitpunkt für den Wärmebedarf erforderlichen Feuerungsleistung vorzunehmen.

7 - 7 - (7) Die Bestimmung der Rußzahl bei Feuerungsanlagen für Öl hat nach der ÖNORM M Prüfung der Rauchgase von Ölfeuerungsanlagen für den Hausbrand und für Kleinheizanlagen; Bestimmung der Rußzahl, Ausgabe Juli 1981, zu erfolgen. (8) Bei einem Abgasrohrdurchmesser (D) bis 200 mm sind zwei Messungen und bei einem Abgasrohrdurchmesser über 200 mm drei Messungen vorzunehmen. Die Mittelwerte der durch diese Messungen erhaltenen Meßwerte sind für die Bestimmung der Rußzahl und die Berechnung der Abgasverluste ( 12) heranzuziehen. Die Messung ist möglichst im Kernstrom, d.h. wo das Temperaturmaximum auftritt, durchzuführen. (9) Anstelle von Meßgeräten gemäß Abs. 2, 3, 4 und 7 können auch andere gleichwertige Meßgeräte oder ein Kombinationsgerät verwendet werden. (10) Die Meßgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und sodann einmal jährlich möglichst am Beginn der Heizperiode in Anwesenheit eines Amtssachverständigen auf ihre Eignung und Meßgenauigkeit überprüfen zu lassen. Hierüber ist am Meßgerät eine von der Landesregierung hiefür aufgelegte Prüfplakette anzubringen. Von dieser Überprüfungspflicht sind Meßgeräte ausgenommen, die von Prüfanstalten mit eigenen Kalibriereinrichtungen oder von einschlägigen staatlichen, staatlich autorisierten oder akkreditierten Prüfanstalten verwendet werden. Vor Beginn der Messungen und sodann einmal jährlich ist die Vornahme eigener qualitätssichernder Maßnahmen an solchen Meßgeräten der Landesregierung nachzuweisen. Ausstattung der Feuerungsanlagen 10 (1) Feuerungsanlagen für Öl und Gas, die nach dem 1. Dezember 1994 eingebaut werden, müssen soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, mit einem Betriebsstundenzähler ausgestattet sein, welcher die Zeiten der Brennstoffzufuhr zur Feuerstätte registriert. Ebenso ist ein Zugregler zur Begrenzung des maximalen Zuges im Abgasweg einzubauen. (2) Feuerungsanlagen für Öl oder Gas müssen nicht mit einem Betriebsstundenzähler ausgestattet sein, wenn sie eine Vorrichtung zur Ermittlung des Brennstoffverbrauches (z.b. Mengenzähler bei Feuerungsanlagen für Gas) aufweisen. (3) Feuerungsanlagen für Gas mit atmosphärischen Brennern müssen nicht mit einem Zugregler ausgestattet sein, wenn sie eine Strömungssicherung oder eine Regelungstechnik zu einer vom Kaminzug unabhängigen Verbrennungsführung aufweisen. Bei Brennwert- Feuerungsanlagen sowie bei Feuerungsanlagen mit modulierenden Brennern ist kein Zugregler notwendig, wenn eine einem Zugregler zumindest gleichwertige Regelungstechnik (Lambda-Sonde, Differenzdruckmessung u.dgl.) besteht. (4) Die Dimensionierung der Feuerungsanlage gemäß Abs. 1 soll so erfolgen, daß bei gewöhnlicher Benutzung eine Mindestbetriebsstundenanzahl von Stunden pro Jahr (Heizung und Warmwasser) erreicht wird. (5) Der Brennstoffverbrauch der letzten Heizperiode (in l für Öl, in m3 für Gas) oder die Daten des Betriebsstundenzählers mit dem jeweiligen Brennstoffdurchsatz (Düsendurchsatz) in l/h bzw. m3/h sind vom jeweiligen Meßbefugten im Rahmen der jährlichen Kontrollmessung aufzunehmen und in das Kontrollheft einzutragen. Wenn Feuerungsanlagen für Gas auf Grund des Abs. 2 nicht mit einem Betriebsstundenzähler ausgestattet sind und der Mengenzähler auch für andere Gasgeräte (z.b. Küchenherde) benützt wird, ist der durch den Mengenzähler angegebene gesamte Brennstoffverbrauch und ein berichtigter Wert einzutragen, der durch Vervielfachung des angegebenen Wertes mit dem Faktor 0,92 zu berechnen ist. (6) Bei Feuerungsanlagen über 100 kw ist im Abgasrohr ein Thermometer in der Nähe der Meßöffnung oder entfernbar in der Meßöffnung zu installieren. Die Temperatur ist im Kernstrom zu messen. (7) Bei Feststoffeuerungsanlagen hat durch den Rauchfangkehrer einmal jährlich anläßlich der Vornahme einer Kehrung eine Beschau des Abgasfanges im Hinblick auf Versottung sowie einen unzureichenden

8 - 8 - Ausbrand (Rußablagerung etc.) zu erfolgen. Für den Fall, daß unzureichende Abbrandbedingungen erkannt werden, ist die Gemeinde und der Anlagenbetreiber in Kenntnis zu setzen. Meßöffnung 11 (1) Zur Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte gemäß 7 Abs. 1 und 8 muß im Abgasrohr der Feuerungsanlage vor dem Abgasfang eine dicht verschließbare Meßöffnung vorhanden sein. Wenn nicht bereits eine geeignete Kontrollöffnung vorhanden ist, ist die Meßöffnung in einem Abstand von möglichst dem Zweifachen des Abgasrohrdurchmessers vom Wärmeerzeuger einzubauen. Die Meßöffnung hat leicht zugänglich zu sein. Für den Fall, daß die Messung etwa durch Bogenstücke oder Putzöffnungen behindert oder verfälscht wird, kann vor diesem Abstand gemessen werden. Ist bei Gasfeuerungsanlagen mit atmosphärischem Brenner, die vor dem 1. Jänner 1989 eingebaut worden sind, das Anbringen einer Meßöffnung nicht möglich, ist die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte gemäß 8 in der im 12 Abs. 4 letzter Satz genannten Weise durchzuführen. (2) Bei Gasfeuerungsanlagen mit Zugunterbrecher ist die Meßöffnung noch vor der Strömungssicherung zur Entnahme unverdünnter Abgase anzuordnen. Wenn dies technisch nicht möglich ist, kann die Meßöffnung auch hinter der Strömungssicherung angeordnet werden. In diesem Fall sind die Messungen mit einem Gerät durchzuführen, das die gleichzeitige punktförmige Messung der Temperatur und des Kohlendioxidgehaltes in der Kernzone des Abgasstromes ermöglicht. (3) Bei Feuerungsanlagen, die nach dem 1. Mai 1990 errichtet wurden bzw. nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet werden und deren Abgasrohr vom Zuluftrohr umschlossen ist, müssen zusätzliche dicht verschließbare Einrichtungen vorhanden sein, die die Messungen ermöglichen, ohne daß Abgase in den Aufstellungsraum der Feuerungsanlage gelangen können. Bestimmung der Abgasverluste 12 (1) Die Abgasverluste sind durch Berechnung nach der Formel von Siegert zu bestimmen: X A f (t A tl) = CO 2 XA Abgasverlust in Prozenten, bezogen auf die jeweilige Wärmeleistung der Feuerungsanlage bei der Messung ta Abgastemperatur in Kelvin tl Verbrennungslufttemperatur in Kelvin CO2 Volumengehalt der Abgase an Kohlendioxid f Brennstoffspezifischer Faktor für Steinkohle...0,67 Braunkohle...0,90 Briketts...0,75 Koks...0,75 Heizöl Extra leicht...0,59 Heizöl Leicht...0,60 Gase der Gasfamilien 2 H (Erdgas mit hohem Methangehalt) bei Verwendung von Gebläsebrennern...0,46 bei Verwendung von atmosphärischen Brennern...0,42 Gase der Gasfamilie 3 H (Flüssiggas)...0,53 Für die Klassifikation der genannten Kohlen- und Heizölsorten sowie der Gasfamilien gilt 2 Abs. 4, 1 Abs. 4 bzw. 1 Abs. 5. (2) Für ta, tl und die CO2-Konzentration sind die gemittelten Meßwerte aus den Messungen für die Verbrennungslufttemperatur gemäß 9 Abs. 2 bzw. 9, Abgastemperatur gemäß 9 Abs. 3 bzw. 9 und des Kohlendioxidgehaltes der Abgase gemäß 9 Abs. 4 bzw. 9 einzusetzen.

9 - 9 - (3) Anstelle der Berechnung nach Abs. 1 kann die Bestimmung der Abgasverluste auch entsprechend der ÖNORM M 7510 Teil 2 - Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen, Richtwerte und Arbeitsblätter, Ausgabe Jänner 1986, erfolgen. (4) Der höchstzulässige Abgasverlust gilt als eingehalten, wenn der Berechnungswert den entsprechenden Tabellenwert ( 8) nicht oder nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte überschreitet. Bei Gasfeuerungsanlagen mit atmosphärischem Brenner, bei denen die Messung vor der Strömungssicherung nicht möglich ist, gilt eine Überschreitung bis 5 Prozentpunkte über dem Tabellenwert als zulässig. Bei Gasfeuerungsanlagen mit atmosphärischem Brenner, die vor dem 1. Mai 1990 eingebaut worden sind und bei denen keine Meßöffnung angebracht werden kann, gilt der höchstzulässige Abgasverlust dann als eingehalten, wenn von einer im 14 Abs. 3 angeführten Person festgestellt wird, daß der Gasdurchsatz der vom Kesselhersteller angegebenen Leistung entspricht. Häufigkeit der Messungen 13 (1) Die Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit über 11 kw Nennwärmeleistung und von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit über 25 kw Nennwärmeleistung haben die Messungen gemäß 9 Abs. 1 und die Bestimmung des Abgasverlustes gemäß 12 einmal jährlich möglichst in den ersten drei Monaten der Heizperiode vornehmen zu lassen. Als Heizperiode gilt die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Mai. Messungen, die außerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden, werden der nachfolgenden Heizperiode zugerechnet. (2) Die Messungen gemäß 9 Abs. 1 und die Bestimmung des Abgasverlustes gemäß 12 sind ferner vorzunehmen, wenn a) von der Baubehörde ein Meßbericht im Rahmen der Überprüfung der Feuerungsanlage gemäß 17 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes verlangt wird; b) der Kessel oder der Brenner der Feuerungsanlage ausgetauscht, ein Brennstoffwechsel durchgeführt oder bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die Art der Beschickung geändert worden ist; oder c) anläßlich der Kehrtätigkeit deutliche äußere Anzeichen (z.b. verstärkte Rußablagerungen) für das Vorliegen einer Störung der Feuerungsanlage festgestellt werden, die ein Nichteinhalten der in den 6 bis 8 festgelegten Grenzwerte vermuten läßt, und die Instandsetzung der Feuerungsanlage o- der deren Ordnungsmäßigkeit nicht innerhalb einer vom Rauchfangkehrer zu setzenden, längstens achtwöchigen Frist durch einen gemäß 14 Abs. 3 Befugten im Kontrollheft bestätigt wird. (3) Abs. 2 lit. a und c gilt auch für Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung zwischen 4 und 11 kw sowie für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bis 25 kw Nennwärmeleistung. Meßbefugnis 14 (1) Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis kw sind die Messungen vom Rauchfangkehrer, der für das Kehrgebiet gemäß 4 Abs. 2 bis 4 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen zuständig ist, vorzunehmen. Bei einem Wechsel des für das Kehrobjekt beauftragten Rauchfangke h- rers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über den Zustand der Feuerungsanlage an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an den Verfügungsberechtigten zu übermitteln. Von der Durchführung ist der über die Feuerungsanlage Verfügungsberechtigte rechtzeitig zu verständigen. Die Messung durch den Rauchfangkehrer kann durch die Erklärung des Verfügungsberechtigten, daß eine Überprüfung der gesamten Feuerungsanlage gemäß Abs. 2 bis spätestens 31. Dezember durchgeführt werden wird, aufgeschoben werden. (2) Die Messungen an Feuerungsanlagen gemäß Abs. 1 durch den Rauchfangkehrer unterbleiben nach einer Überprüfung der Anlage, die als Normalüberprüfung entsprechend der ÖNORM M 7510 Teil 1 - Richtlinien für die Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Ausgabe Jänner 1986, von einer im Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Person durchgeführt worden ist, für die Dauer der laufenden oder, wenn die Über-

10 prüfung zwischen zwei Heizperioden stattgefunden hat, der folgenden Heizperiode, wenn die dabei vorgenommenen Messungen die Einhaltung der Grenzwerte ergeben haben, die festgestellten Werte unter Anschluß eines Prüfungsbefundes im Kontrollheft eingetragen sind und der Rauchfangkehrer durch Einsicht in das Kontrollheft hievon rechtzeitig Kenntnis nehmen konnte. Die Durchführung der Überprüfung der gesamten Feuerungsanlage entsprechend der ÖNORM M 7510 Teil 1 ist ebenso im Kontrollheft ersichtlich zu machen. (3) Zur Vornahme der Messungen an Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über kw sind berechtigt: 1. Rauchfangkehrer nach Maßgabe des 4 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen; 2. Personen, die nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zur Errichtung, Änderung und Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind; 3. Ziviltechniker mit der Befugnis für Gas- und Feuerungstechnik, für technische Chemie und für Maschinenbau; 4. Organe des technischen Überwachungsvereines (TÜV); 5. Organe einschlägiger staatlicher oder staatlich autorisierter oder akkreditierter Prüfanstalten. (4) Bei Feuerungsanlagen, an welchen die Messungen nicht vom Rauchfangkehrer vorgenommen worden sind, hat dieser zu Ende jeder Heizperiode durch Einsicht in das Kontrollheft festzustellen, ob die Messungen durch einen gemäß Abs. 3 Z. 2 bis 5 Befugten vorgenommen worden sind. Sind keine Messungen vorgenommen worden, hat der Rauchfangkehrer der Gemeinde hievon Mitteilung zu machen, die die erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat. Kontrollheft 15 Die Ergebnisse der vorgenommenen Messungen und Bestimmung des feuerungstechnischen Wirkungsgrades sowie die Daten des Betriebsstundenzählers und der jährliche Brennstoffverbrauch sind vom Meßbefugten in ein von der Landesregierung aufgelegtes Kontrollheft des Eigentümers der Feuerungsanlage, versehen mit der Angabe des Meßbefugten, Datum und Unterschrift des Messenden, einzutragen und der Gemeinde sowie der Landesregierung monatlich gesammelt mitzuteilen. Mit der Mitteilung der Meßergebnisse sind erstmalig auch Angaben über die technische Ausstattung der Feuerungsanlage und den verwendeten Brennstoff sowie in weiterer Folge deren wesentliche Änderungen bekanntzugeben. Mängelbehebung 16 Bei den Messungen wahrgenommene für die Luftreinhaltung bedeutsame Mängel der Feuerungsanlage sind dem Verfügungsberechtigten bekanntzugeben. Gleichzeitig ist für deren Behebung eine angemessene Frist zu setzen und diese der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Mängel nicht durch die die Messungen vornehmende Person selbst befugterweise behoben werden und von ihr auch keine Nachkontrolle vorgenommen wird. In diesem Fall ist die Behebung der Mängel vom Verfügungsberechtigten der Gemeinde innerhalb der gesetzten Frist unter Verwendung des von der Landesregierung hiefür aufgelegten Formblattes bekanntzugeben. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Gemeinde die erforderlichen Anordnungen zu treffen oder der zur Veranlassung der Behebung der Mängel sonst zuständigen Behörde Mitteilung zu machen. 3. Abschnitt Übergangsbestimmungen 17

11 (1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. August 1994 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 31, außer Kraft. 15 der Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 92/1986, bleibt unberührt. (3) Die Verfeuerung von Heizöl Mittel in bestehenden Feuerungsanlagen darf längstens noch bis 30. Juni 1996 erfolgen. (4) Bestehende Feuerungsanlagen für Heizöl Leicht, in welchen zufolge der Bestimmungen des 1 Abs. 1 eine Änderung der Heizölsorte vorzunehmen ist, sind wie folgt umzustellen: 1. bei einem Einbau vor dem 31. Dezember 1985 bis 1. Juli 1995; 2. bei einem Einbau in der Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1988 bis 1. Juli 1996; 3. bei einem Einbau in der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 bis 1. Juli 2000; 4. bei einem Einbau in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31. Juli 1994 bis 1. Juli (5) Soweit gemäß Abs. 3 und 4 Heizöl Mittel bzw. Leicht vorübergehend noch verfeuert werden darf, finden die bisherigen Grenzwerte für die Begrenzung der Emissionen und Abgasverluste weiterhin Anwe n- dung. (6) Messungen zur Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte sind an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ab 1. Oktober 1996 vorzunehmen. Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu 18 7 Abs. 1 lit. b und 10 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

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