Privatperson Firma Sonstige... (Bitte Bezeichnung angeben) Anschrift:... PLZ Ort Straße, Hausnummer Telefon Nr. (für Rückfragen)
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- Simon Weiss
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1 Antragsformular kann vervielfältigt werden! Luftreinhaltung und Energietechnik 4020 Linz, Goethestraße 86 Eingangsstempel des Amtes Förderungsantrag Impulsprogramm Skartierungsvermerk Austausch von alten Heizkesseln und Wärmeerzeugern Antragsteller (bitte vollständig und in Blockschrift ausfüllen bzw. ankreuzen) 1 Privatperson Firma Sonstige... (Bitte Bezeichnung angeben) Familienname:... (Firma, etc.) Vorname: Anschrift:... PLZ Ort Straße, Hausnummer Telefon Nr. (für Rückfragen) Geldinstitut:... Bezeichnung und Ortsangabe Bankleitzahl Kontonummer Alter des Gebäudes, in dem der Austausch stattfindet (Jahr der Baubewilligung):... Standort des Heizkessels/Wärmeerzeugers:... (Nur ausfüllen, wenn der Standort von der obigen Anschrift abweicht: PLZ, Ort, Straße, Hausnummer) Anschlussmöglichkeit an bestehende Fern- bzw. anlage: Ja Nein (Siehe Merkblatt Seite 3, Zutreffendes bitte unbedingt ankreuzen) Förderungserklärung des Antragstellers: Ich (Wir) erklären, 1. die,,allgemeinen Richtlinien für Förderungen aus Landesmitteln, Fin /46-I/Ni-1993, bzw. die Richtlinien des Landes Oberösterreich zur,,förderung von Maßnahmen zur Abwehr von Belastungen der Umwelt in Oberösterreich, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung vom , Folge 26/1993, bzw. 22. Februar 1985, Folge 9/1985, vollinhaltlich und verbindlich anzuerkennen, 2. das zur Förderung vorgesehene Vorhaben zur Gänze durchzuführen und nach Erhalt der Förderung dem angestrebten Zweck für eine Dauer von 5 Jahren zu widmen, 3. dass allfällige gesetzliche Bestimmungen betreffend die Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht des Heizkessel/Wärmeerzeuger-Austausches erfüllt sind, 4. und stimme(n) zu, dass mein (unser) Förderungsbegehren mit Hilfe des automationsunterstützten Datenverkehrs im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 165/1999 i.d.g.f., abgewickelt wird; diese Bestimmung schließt ein, dass mein (unser) Name und meine (unsere) Adresse sowie Zweck, Art und Umfang der Förderung im Rahmen von Förderungsberichten veröffentlicht werden können. 5. Die Rückzahlungsverpflichtung gemäß 10 bzw. 12 der Richtlinien besteht auch dann, wenn sich erweist, dass mir (uns) die Förderung auf Grund unrichtiger Gesuchsangaben gewährt worden ist. 6. Ich (Wir) nehme(n) zur Kenntnis, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht, und die Förderung nur gewährt werden kann, soweit Mittel im Rahmen des Landeshaushaltsvoranschlages zur Verfügung stehen. Ort Datum Unterschrift des Antragstellers (Firmenstempel)
2 Seite 2 Vom befugten Gewerbebetrieb (Zentralheizungsbauer) auszufüllen (Bitte vollständig und in Blockschrift ausfüllen bzw. Zutreffendes ankreuzen) 2 Angaben zum alten Heizkessel/Wärmeerzeuger: Baujahr:... Art: Einzelofen oder elektrische Etagen-/Zentralheizung Widerstandsheizung Brennstoff/Energieträger: Holz Sonstiges:... / (Bei Festbrennstoffkesseln sind jene Brennstoffe anzukreuzen, für die das Heizgerät geeignet ist) Angaben zum neuen Heizkessel/Wärmeerzeuger: (Bei einem Fern/Nahwärmeanschluss genügt: Heizlastberechnung, Angabe der Anschlussleistung, Kopie des Wärmelieferungsvertrages) Die erforderliche Heizlast (Berechnung nach ÖNORM B 8135 oder M 7500) beträgt:... kw (Kopie der Berechnung ist dem Antrag beizulegen) Fabrikat: Nenn-/Anschlussleistung: kw Type: Brennstoff/Energieträger:... (Angabe der genauen Spezifikation: z. B. Heizöl extra leicht, Hackschnitzel etc.) Baujahr: Folgende Anforderungen sind durch Ankreuzen ausdrücklich zu bestätigen: (siehe auch Merkblatt Seite 4) Wärmepumpe: Die Jahresarbeitszahl der Gesamtanlage von mindestens 3,5 wird garantiert. Inverkehrbringen: Der neue Heizkessel weist eine Einzel- oder Typenprüfung auf und entspricht den Emissionsgrenzwerten gemäß der 15a B-VG-Vereinbarung,,Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungsanlagen bzw. dem Wirkungsgrad gemäß der 15a B-VG-Vereinbarung,,Einsparung von Energie. Die bei der Inbetriebnahme durchgeführte Abgasmessung entspricht den Anforderungen gemäß Merkblatt Seite 4 (Emissionsgrenzwerte und Abgasverlust). Eine Kopie des Abgasmessberichtes (Ausdruckes) ist beizulegen. Wird die Abgasmessung von einer anderen befugten Person vorgenommen (z. B. Rauchfangkehrer), ist der Messbericht von dieser firmenmäßig zu zeichnen. Die Entfernung und Entsorgung des alten Heizkessels/Wärmeerzeugers wird bestätigt. Die Abgasführung wird bestätigt (nur bei heizgeräten erforderlich) Datum Unterschrift, Firmenstempel Ansprechpartner, tel. erreichbar unter Erforderliche Unterlagen für den Förderungsantrag: 3 Vollständig ausgefülltes Antragsformular Rechnungen samt Zahlungsbestätigungen im Original + Kopie Kopie der normgerechten Heizlastberechnung Kopie Abgasmessbericht Kopie des Wärmelieferungsvertrages (nur bei Fern-/Nahwärmeanschluss) Vom Amt auszufüllen: Austauschvariante anerkennbare Investitionssumme Förderungsbetrag VAST Datum genehmigt
3 Merkblatt zum Impulsprogramm Austausch von alten Heizkesseln und Wärmeerzeugern 1. Information für den Antragsteller: Seite 3 ❻ Gefördert wird der Austausch von alten Heizkesseln und Wärmeerzeugern zur Raumheizung, die 15 Jahre und älter sind. Förderungswürdig sind jedoch nur Austauschvarianten, die eine tatsächliche und effektive emissionsmindernde und energieeinsparende Verbesserung darstellen und dem oö. Energiekonzept entsprechen (siehe Tabelle 1). ❻ Der Austausch muss von einem befugten Gewerbebetrieb (Zentralheizungsbauer) durchgeführt werden, wobei der alte Heizkessel/Wärmeerzeuger ordnungsgemäß zu entsorgen ist. Ein anderer gebrauchter Altkessel darf nicht installiert werden. Als Basis für die richtige Dimensionierung des neuen Heizkessels/Wärmeerzeugers (ausschließlich für wassergetragene Etagen-/Zentralheizungssysteme, d.h.: keine Raumheizgeräte mit oder ohne Wärmetauscher) muss eine Heizlastberechnung durchgeführt werden. Das neue Heizgerät muss typengeprüft sein und Mindestwirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte einhalten. ❻ Förderungsfähige Objekte: Wohnungen, Wohnhäuser, Wohnheime einschließlich der mehrgeschoßigen Wohnhäuser Gemeindeeigene Gebäude Gewerbebetriebe (ausschließlich für Raumheizung) ❻ Die als einmaliger Zuschuss gewährte Förderungshöhe wird mit der anrechenbaren Nettoinvestitionskosten (d.h. ohne Mehrwertsteuer bzw. nur die Kosten für den Heizkessel/Wärmeerzeuger und dessen Einbau) begrenzt mit einem Maximalbetrag berechnet. ❻ Die Förderung ist an keine Einkommensgrenze gebunden. ❻ Bestehende Förderungen anderer Dienststellen und Institutionen bleiben unberücksichtigt. ❻ Wenn der Anschluss an eine bestehende Fern- oder anlage möglich ist, werden andere Energieträger nicht gefördert. Als Kriterium dient das Oö. Bautechnikgesetz, 22 (Entfernung zum Anschlussstrang nicht mehr als 50 m Luftlinie, Anschluss ist technisch und wirtschaftlich kein unverhältnismäßiger Aufwand). Bei Bedarf ist Rücksprache mit dem Fern-/biogenen Nahwärmebetreiber zu treffen bzw. eine Beratung durch einen Fachmann einzuholen. Maximale Förderungsbeträge in den Jahren 2000 und 2001: Jahr max. Förderungsbeträge in ös lt. Tabelle % Reduktion (z. B. statt max , = max , ) % Reduktion (z. B. statt max , = ) Tabelle 1: Förderungsfähige Austauschvarianten 1999 max , max , max , max , max , max ,
4 Seite 4 2. Information für die befugten Gewerbebetriebe: 2. 1 Heizkessel: Beim neuen Heizkessel muss es sich um einen Spezialkessel für den jeweiligen Brennstoff handeln. Ein Festbrennstoffkessel, der neben auch mit Holz betrieben werden kann, kann nicht als kessel gelten. Inverkehrbringen: Für den Einbau muss der neue Heizkessel in Bezug auf Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrad den Anforderungen gemäß der 15a B-VG-Vereinbarungen,,Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBl. Nr. 56/1995, bzw.,,über die Einsparung von Energie, LGBl. Nr. 58/1995, entsprechen. Als Nachweis muss ein entsprechender Prüfbericht (Einzel- oder Typenprüfung) einer zugelassenen Stelle (staatlich autorisierte Prüfanstalten und akkreditierte Stellen jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse) vorhanden sein. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen sind vom ausführenden Gewerbebetrieb in Rücksprache mit dem Heizkesselerzeuger (Importeur) auf Seite 2 des Antragformulars zu bestätigen. Inbetriebnahme: Als Nachweis für den richtig eingestellten und dimensionierten Heizkessel ist bei Inbetriebnahme eine Abgasmessung durchzuführen. Die Einhaltung der nachstehend angeführten Grenzwerte ist auf Seite 2 des Antragformulars zu bestätigen. Eine Kopie des Abgasmessberichtes ist dem Antrag beizulegen. Falls das Abgasmessgerät eine automatische Umrechnung auf den jeweiligen Bezugssauerstoff durchführt, genügt der firmenmäßig gezeichnete Ausdruck des Messprotokolls als Beilage. Die Abgasmessung ist von einer zugelassenen Stelle (Gewerbetreibende wie z. B. Rauchfangkehrer, Zentralheizungsbauer; Ziviltechniker, staatlich autorisierte Prüfanstalten und akkreditierte Stellen, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse) nach den geltenden Regeln der Technik, insbesondere der ÖNORM M und 2 (für flüssige und gasförmige Brennstoffe) bzw. der ÖNORM M (für feste Brennstoffe) durchzuführen. Grenzwerte für die Abgasmessungen bei Inbetriebnahme: (Bezogen auf Normbedingungen und den jeweiligen Bezugssauerstoff des Brennstoffes) Bezogen auf 3 % Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas Flüssige und gasförmige Brennstoffe: CO NOx Rußzahl maximaler Abgasverlust [%] bis 25 kw über 25 kw Heizöl extra leicht Heizöl leicht Erdgas Flüssiggas * * bezogen auf 140 mg/kg Stickstoffgehalt im Brennstoff; pro zusätzlichem mg Stickstoffgehalt im Brennstoff erhöht sich der Grenzwert um 0,21 mg/m 3 Bezogen auf 6 % bei fossilen bzw. 13 % bei biogenen Brennstoffen Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas Feste Brennstoffe: CO maximaler Abgasverlust [%] Händisch beschickt Automatisch beschickt Wärmepumpen: Bei der Installierung einer Wärmepumpe genügt die Garantie der ausführenden Firma, dass die Jahresarbeitszahl der Gesamtanlage mindestens 3,5 beträgt (Bestätigung durch Ankreuzen auf Seite 2 des Antragformulars). Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unterabteilung Luftreinhaltung und Energietechnik unter der Tel.-Nr. 0732/ gerne zur Verfügung.
5 Ergänzendes Merkblatt zur Verlängerung des Impulsprogrammes Austausch von alten Heizkesseln und Wärmeerzeugern für die Jahre 2000 und 2001 Änderungen gegenüber der bisherigen Förderung: ❻ Der als einmaliger Zuschuss gewährte Förderungsbetrag wird nach wie vor mit der anrechenbaren Nettoinvestitionskosten berechnet. Der nach Energieträgern gestaffelte maximale Förderungsbetrag wird gegenüber 1998/99 im Jahr 2000 um 25 %, im Jahr 2001 um 50 % reduziert (siehe Tabelle 2 und 3). ❻ Die Förderung läuft mit (Einreichfrist) aus. Die Rechnung und Zahlungsbestätigung muss innerhalb der Laufzeit des Impulsprogrammes ausgestellt sein. Für die Jahreszuordnung ist das Eingangsdatum des Antrages inkl. aller Unterlagen bei der Förderstelle massgeblich. ❻ Die erforderlichen Unterlagen bleiben unverändert, das bisherige Antragsformular kann weiterhin verwendet werden. Tabelle 2: Förderungsfähige Austauschvarianten (gültig im Jahr 2000) 2000 max , max , max , max , Tabelle 3: Förderungsfähige Austauschvarianten (gültig im Jahr 2001) 2001 max , max , max , max , Bei Rückfragen: Unterabteilung Luftreinhaltung und Energietechnik, Tel. (0732)
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