Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter

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2 2 Es ist normal, verschieden zu sein. Diese Vision von einem selbstverständlichen Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderung steht über allen Aktivitäten der Lebenshilfe. Ziel ist es, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen zu unterstützen, von der Kindheit bis ins hohe Alter ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu gestalten. Die Lebenshilfe wurde 1958 in Marburg gegründet. In Schleswig-Holstein hat sie inzwischen mehr als Mitglieder. Lebenshilfe-Vereinigungen in Schleswig-Holstein und weitere Mitglieder des Landesverbandes (GmbHs/ Stiftungen) sind Träger von zahlreichen Einrichtungen, z.b. von Frühförderstellen, Kindertagesstätten, Schulen, ambulanten Diensten und Wohn- und Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Zusätzlich erhalten Sie bei der Lebenshilfe Informationsmaterialien und eine individuelle Beratung. Der Verband Sonderpädagogik (vds) setzt sich für die Umsetzung der UN- Konvention zur inklusiven Bildung, für eine Ausweitung des gemeinsamen Lernens von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen sowie für angemessene präventive Unterstützung von sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Bundesländern ein. Als Fachverband für Behindertenpädagogik engagiert sich der vds für die Weiterentwicklung der Qualität der sonderpädagogischen Arbeit und für eine auskömmliche Ressourcenausstattung. Der Verband besteht seit 1898 und hat mehr als Mitglieder. Daneben ist der vds Herausgeber der europaweit auflagenstärksten Fachpublikation, der ZEITSCHRIFT FÜR HEILPÄDAGOGIK, sowie Veranstalter von Fachtagungen und Kongressen auf Landes- und Bundesebene.

3 Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter 3 Ein Informationsblatt des Lebenshilfe Landesverbandes und des Verbandes Sonderpädagogik (VDS), Landesverband Schleswig-Holstein Inhalt: Vorwort Was sind Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter? Aufgaben der Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter Wo können Anträge gestellt werden? Stellungnahme der Schule Rechtsgrundlagen für die Antragstellung Wo finde ich Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter? Einsatz der Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter Ansprechpartner für weitere Auskünfte

4 4 Vorwort Im Zusammenhang mit der Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Förderbedarf tauchen im Einzelfall immer wieder Probleme personeller, organisatorischer und finanzieller Art auf, die es zu lösen gilt. Um den Schulbesuch mit individueller Unterstützung sicher zu stellen, ist unter Umständen der Einsatz einer zusätzlichen Betreuungskraft in Form einer Schulbegleiterin oder eines Schulbegleiters notwendig. Mit dieser Broschüre möchten wir allen Beteiligten einen Überblick zum Thema vermitteln und einen Orientierungsrahmen bieten. Es gilt der Rechtsstand bei Redaktionsschluss (überarbeitet März 2014). Was sind Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter? Der Begriff Schulbegleiter ist rechtlich nicht festgeschrieben. Teilweise wird auch der Begriff Integrationshelfer im Schulbereich verwendet, hier gilt das Gleiche. Es handelt sich dabei um Personen, die behinderten (oder von einer Behinderung bedrohten) Schülerinnen und Schülern mit einem besonderen Assistenzbedarf während der Schulzeit für bestimmte unterstützende Tätigkeiten zur Seite gestellt werden. Die Schulbegleiterin oder der Schulbegleiter steht einem einzelnen Kind oder Jugendlichen zur Verfügung, um den Schulalltag bewältigen zu können und um feste Strukturen zu gewährleisten, die ohne Schulbegleitung für die Schülerin oder den Schüler nicht gegeben wären. Die Aufgaben der Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter Nach gängiger Rechtsprechung sollen Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter keine Aufgaben übernehmen, die dem Kernbereich der Schule zuzuordnen sind, sondern lediglich flankierende, den Unterricht sicherstellende Hilfestellungen und Tätigkeiten ausführen. Pädagogische und unterrichtliche Aufgaben zählen hierzu in aller Regel nicht. Ein Schulbegleiter kann Betreuungs- und Beaufsichtigungsaufgaben übernehmen, die Schule kann Ihre gesetzliche Aufsichtspflicht allerdings nicht auf den Schulbegleiter übertragen.

5 5 Unterstützende Tätigkeiten können zum Beispiel sein: Begleitung und Orientierungshilfen auf dem Schulweg, Schulgelände, im Schulhaus und Klassenzimmer Unterstützung und Beaufsichtigung während der Unterrichtszeiten Umkleidehilfen beim Sportunterricht und in weiteren Unterrichtsstunden Hilfestellungen bei Toilettengängen Unterstützung bei der Verwendung von Arbeitsmaterialien Hilfestellung bei der Einnahme von Mahlzeiten Hilfen zur Abwehr von Gefahrenmomenten Begleitung bei Schulfahrten, Klassenausflügen und Unterrichtsgängen. Dieses sind nur einige Beispiele, die je nach Besonderheit des Einzelfalles beliebig ergänzt und angepasst werden können. Häufig werden in diesem Bereich Personen ohne spezielle Ausbildung eigesetzt, da die Kostenträger verständlicherweise kostengünstige Lösungen bevorzugen. Wichtig ist allerdings auch, dass die Begleitperson in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben kompetent und gewissenhaft zu erfüllen. Bei besonderen Formen einer Behinderung sind Schulbegleiter ohne entsprechende Ausbildung unter Umständen überfordert, so dass eine qualifizierte Kraft mit entsprechenden Erfahrungen und Kompetenzen mit der Begleitung zu beauftragen ist. Für diese Kraft ist dann mit dem Kostenträger ein individueller Stundensatz auszuhandeln. Zu berücksichtigen sind hierbei die Besonderheit des Einzelfalles und die Situation vor Ort. Wo können Anträge gestellt werden? Grundsätzlich ist der zuständige Schulträger (Schulverwaltung) vorrangiger Ansprechpartner. Da auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Schulträgers aufgrund der Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in diesem Zusammenhang aber kein Rechtsanspruch besteht, sollte der Antrag für einen Schulbegleiter oder eine Schulbegleiterin beim zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt gestellt werden. Sowohl das Sozialamt als auch das Jugendamt kann als Kostenträger in Frage kommen.

6 6 Sozialamt oder Jugendamt? Als Faustregel kann folgende Information gelten: Für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung ist in der Regel das Sozialamt zuständig. Zu diesem Bereich gehört auch der Förderbedarf bei Sinnesbehinderungen aufgrund von Sprachbehinderungen, sowie bei chronischen Erkrankungen. Für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung ist das Jugendamt Ansprechpartner. Der Antrag kann auch an eine Servicestelle der Rehabilitationsträger gerichtet werden. Diese entscheidet dann, welche Stelle den Antrag zu bearbeiten hat. Unter den Begriff seelisch behindert können z. B. Schülerinnen und Schüler mit folgenden Merkmalen fallen: Entwicklungsverzögerungen Förderbedarf im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung ADS- bzw. ADHS- Syndrom Störungen auf Ebenen des Autismus-Spektrums (Asperger Syndrom) andere beschriebene Verhaltensauffälligkeiten Es gilt jeweils, den Einzelfall genau zu prüfen. Häufig erfolgt eine Stellungnahme des Amtsarztes oder der Schule und des schulärztlichen Dienstes. Zuständigkeitsprobleme Zuständigkeitsprobleme zwischen Ämtern und Behörden dürfen nicht zu Lasten der Antragsteller ausgetragen werden. Diese Problematik wurde durch Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes bereits mehrfach kritisiert (z. B. AZ. 10 B 309/99 v ). Das Gericht vertritt die Auffassung, dass letztlich der Kreis bzw. die Kreisfreie Stadt - ob als Schul- oder als Sozial- oder Jugendhilfeträger - die Kosten für den Bedarf der Antragstellerinnen und Antragsteller zu tragen hat. Nach 16 SGB I sind im Übrigen alle Ämter verpflichtet, die Anträge im o. g. Zusammenhang entgegenzunehmen und ggf. die Zuständigkeit selbst zu ermitteln. Das Verfahren und die Fristen hierzu sind im 14 SGB IX geregelt. Eine Antragsannahmeverweigerung darf es nicht geben!

7 7 Stellungnahme der Schule Die Beantragung der Schulbegleitung ist durch eine Stellungnahme der jeweiligen Schule zu ergänzen. In der Stellungnahme sollten die einzelnen Hilfeleistungen, die erforderlich sind, konkret aufgeführt sein. In diesem Zusammenhang sind folgende Punkte zu bedenken: a) die Besonderheit des Einzelfalles b) die Notwendigkeit einer Begleitung der Schülerin und des Schülers im Klassenverbund und in den Pausen, damit eine ausreichende Teilnahme am Schulbesuch gewährleistet werden kann c) besondere Anforderungen an die Begleitperson, wenn bestimmte Kenntnisse erforderlich sind, zum Beispiel im Umgang mit autistischen Verhaltensweisen, Gehörlosigkeit, Blindheit oder anderen besonderen Auffälligkeiten sowie mit besonderen Krankheitsformen d) die konkrete Beschreibung der einzelnen Hilfeleistungen. Zu bedenken ist in jedem Fall, dass die Begleitpersonen keine unterrichtlichen Hilfsdienste leisten dürfen. Mit den für einen Einzelfall bewilligten Betreuungsstunden sollen keine anderen Kinder oder Jugendlichen mitbetreut werden, denn der Einsatz erfolgt personengebunden als Einzelfallhilfe. In besonderen Fällen ist eine Bündelung der Einzelfallhilfen bei einer Schulbegleitung möglich, wenn dieses allen Einzelfällen inhaltlich gerecht wird. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen für die Antragstellung sind - das Schulgesetz Schleswig-Holstein - das Sozialgesetzbuch XII ( 53 ff ) - das Sozialgesetzbuch VIII - (Kinder- und Jugendhilfegesetz 35 a). Bei Schülerinnen und Schülern mit geistigen und körperlichen Behinderungen gelten die 53 ff. des Sozialgesetzbuches XII in Verbindung mit der Eingliederungshilfeverordnung (EinglH-VO). Bei Kindern und Jugendlichen mit seelischen Behinderungen gelten die 35a ff. des Sozialgesetzbuches VIII.

8 8 Wo finde ich Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter? Vor Ort gibt es unterschiedliche Dienste und Einrichtungen, die diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung stellen können. Über die zuständige Schule oder eine Orts- oder Kreisvereinigung der Lebenshilfe erfahren Sie die Anschriften der entsprechenden Einrichtungen und Dienste. Die Familienentlastenden Dienste der Lebenshilfe (FED) und andere Anbieter von offenen Hilfen in Schleswig-Holstein sind in der Regel in der Lage, entsprechende Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter zu stellen. Ein Anschriftenverzeichnis dieser Dienste kann beim Landesverband der Lebenshilfe angefordert werden. Auch andere Träger, wie z. B. die Arbeiterwohlfahrt, der Arbeitersamariterbund, die Johanniter Unfallhilfe, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, die Diakonie oder der Caritasverband können evtl. ein entsprechendes Angebot bereithalten und auch Privatpersonen können ein entsprechendes Angebot unterbreiten Einsatz der Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter Das Aufgabenfeld der Schulbegleiter oder Schulbegleiterinnen wird für den Einzelfall konkret festgelegt. An dieser Entscheidung sind die Beschäftigungsstelle (Schule) und die gesetzlichen Vertreter des Leistungsbeziehers (Eltern), der Kostenträger (Sozialamt/ Jugendamt) und ggf. weitere Personen beteiligt. Die gesetzlichen Vertreter des Leistungsbeziehers beauftragen einen bevorzugten Leistungserbringer (z. B. Familienentlastenden Dienst oder Privatperson) mit der Durchführung der zuvor festgelegten Aufgaben und schließen einen Betreuungsvertrag, in dem das Aufgabengebiet ebenso beschrieben wird wie die Anzahl der Einsatzstunden, Bezahlung, Ersatz bei Krankheit, Urlaubsregelung etc. Der Leistungsbezieher kann diese Leistung auch als Persönliches Budget beantragen. Die Schulleitung ist in die Einsatzregelung einzubeziehen, da sie das Hausrecht ausübt und die Vorgehensweise im Unterricht mit ihr abgestimmt sein muss.

9 9 Ansprechpartner für weitere Auskünfte: Lebenshilfe Landesverband SH Bärbel Brüning Geschäftsführerin Tel.: Lebenshilfe Landesverband SH Peter Voswinkel/ Ulrike Tofaute Familien- und- Einzelberatungen Tel.: /21 Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein Eva Kohl Bundesvereinigung Lebenshilfe bundesvereinigung@lebenshilfe.de Verband Sonderpädagogik Dr. Angela Ehlers Tel.: angela.ehlers@bsb.hamburg.de Ministerium für Bildung & Kultur des Landes Schleswig-Holstein Volker Dein Tel.: volker.dein@mbf.landsh.de Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderungen des Landes Schleswig-Holstein Prof. Dr. Ulrich Hase Tel.: , lb@landtag.ltsh.de Die Bundesvereinigung hat 2011 eine Umfangreiche Arbeitshilfe zum Thema Integrationsassistenz in der Schule veröffentlicht, die dort zum Preis für 12 bezogen werden kann. Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Schleswig-Holstein e.v. Kastanienstr Kiel Tel.: info@lebenshilfe-sh.de Spendenkonto Lebenshilfe Schleswig-Holstein Ev. Bank eg IBAN: DE BIC: GENODEF1EK1

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