(1) Der Verband trägt den Namen Caritasverband Hochrhein e.v.

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1 Satzung für den Caritasverband Hochrhein e.v. 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verband trägt den Namen Caritasverband Hochrhein e.v. (2) Der Caritasverband Hochrhein e.v. ist die vom Erzbischof von Freiburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der kirchlichen Liebestätigkeit auf örtlicher Verbandsebene. Der Verband und seine Organe unterstehen der Aufsicht des Erzbischofs von Freiburg. (3) Der Verband wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung an. Der Verband schließt mit seinen angestellten Mitarbeitern Arbeitsverträge nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) ab. (4) Er ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.v. und des Deutschen Caritasverbandes e.v.. (5) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waldshut Tiengen eingetragen. (6) Sitz des Verbandes ist Waldshut-Tiengen. (7) Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. (8) Das Verbandsgebiet umfasst das Dekanat Waldshut sowie den künftigen einheitlichen Rechtsträger (ab ) der Seelsorgeeinheit Rheinfelden. 2 Gemeinnützigkeit (1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. 3 Organisation des Verbandes (1) Die in den Pfarrgemeinden und Dekanaten gebildeten Ausschüsse für Caritas, die Gruppen für soziale Dienste und caritativen Vereinigungen arbeiten mit dem Verband zusammen. (2) Dem Verband sind die im Verbandsbereich tätigen katholischen caritativen Fachverbände unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit angeschlossen. (3) Die bestehenden katholischen caritativen Einrichtungen gleicher Fachrichtung können innerhalb des Verbandes besondere Arbeitsgemeinschaften bilden. 4 Geschäftsstellen Der Verband unterhält an seinem Sitz zur Wahrnehmung der Geschäfte des Verbandes eine Geschäftsstelle in Waldshut-Tiengen und Außenstellen, insbesondere in Bad Säckingen. Die Geschäftsstellen werden vom Vorstand geleitet. Der Vorstand ist Vorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes. 5 Aufgaben des Verbandes 1 2

2 Verbandes. (4) Die caritativen Aufgaben können vom Verband auch in der (5) Zur Verwirklichung seiner mildtätigen Ziele richtet der Verband seine sein. (1) Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen Sinne des der Abgabenordnung Personen 53 hilfsbedürftige zu unterstützen, insbesondere durch ausschließlich für diesen Zuwendungen. Trägerschaft oder im Betrieb selbständiger Rechtsformen sowie in Personenkreis bestimmte Dienste, Einrichtungen oder Kooperation mit anderen Rechtsträgern erfüllt werden. Tätigkeit auch darauf, einzelne persönlich oder wirtschaftlich im (3) Der Verband ist Träger von ambulanten Diensten, teilstationären und caritativen Fachverbänden und Vereinigungen durchführen; Themen einladen; Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen vollstationären Einrichtungen in allen Aufgabenbereichen sozialer insbesondere die Verantwortlichen für die Caritasarbeit der Personen und Einrichtungen herbeiführen und in der Seelsorgeeinheiten zur Information und Austausch aktueller Caritas der Pfarrgemeinde ehrenamtliche 1. die sowie die ermöglichen, anregen Mitarbeit und fördern; stattfindenden Veranstaltungen seine 2. in jährlich Mitglieder, 3. die Werke der Caritas planmäßig fördern, das Sozial- Jugendhilfe öffentlichen und mitwirken; Caritas vertreten Zusammenarbeit Behörden 4. die und die mit sonstigen Organen gewährleisten; und Organisationen öffentlichen soweit Aufgabengebiete sozialer 5. in caritativer mitwirken, berührt werden; und caritative Hilfe Werke Zusammenwirken 6. Aktionen und im mit den 7. die Offentlichkeit informieren; das ehrenamtllche Engagement fördern. 8. und caritativer Hilfe. 6 Mitglieder des Verbandes (7) Die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten der Mitglieder gemäß den Zielen des Verbandes nahe stehen, aber die Voraussetzungen mitwirken. - als - als Träger von Einrichtungen und Diensten nach ihren Vereinigung sozial-caritative Aufgaben der katholischen Kirche korporative Mitglieder des Verbandes. Freiburg veröffentlichten Fassung anzuwenden, mit den angestellten Mitarbeitern Arbeitsverträge nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) bilden. und Pflichten einer korporativen Mitgliedschaft nicht erfüllen, können und beraten sowie im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Die assoziierten Träger und Gruppierungen haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht in den Organen des 6 Absätze 2, 3 und 4 werden innerhalb des Verbandes durch die 3 4 dem Verband assoziiert werden. Sie werden vom Verband informiert Mitgliederversammlung wahrgenommen. Verbandes gegenüber Dritten vertreten. (6) Träger von Einrichtungen und Diensten sowie Gruppierungen, die Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der Erzdiözese (4) Die katholischen Kirchengemeinden des Verbandsgebietes sind wahrnehmen. satzungsmäßigen Zwecken Aufgaben der Caritas der abzuschließen und Mitarbeitervertretungen nach der in der Erzdiözese Freiburg geltenden Mitarbeitervertretungsordnung zu katholischen Kirche erfüllen; Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher (2) Er soll insbesondere an der Erfüllung des Auftrags der Caritas der Katholischen Kirche (2) Natürliche Personen können persönliche Mitglieder werden, wenn sie (3) Korporative Mitglieder können juristische Personen werden, die (5) Die korporativen Mitglieder gemäß 6 Absatz 3 sind verpflichtet, die als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche. (1) Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe

3 5 6 (5) Der Vorstand kann nähere Einzelheiten der Mitgliedschaft in einer (1) 9 Vorstand 7 Mitgliedschaft Bescheid. Verweigerung des Mitgliedsbeitrages. - bei wegen - bei - oder der Caritas schädigenden Verhaltens; eines den Zweck oder das Ansehen des Verbandes Pflichten für eine korporative Mitgliedschaft; Wegfall oder Nichterfüllung der Voraussetzungen und d) durch Ausschluss eines Mitglieds anderen juristischen Person; korporativen Mitglieds sowie der Verschmelzung mit einer c) bei Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit eines b) beim Tod eines persönlichen Mitglieds; zum Jahresende wirksam wird; a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die (4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt Zahlung eines von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Betrages, durch ehrenamtliche Tätigkeit, sowie durch ideelle oder sonstige Förderung der Caritas erfüllen. (3) Die persönlichen Mitglieder können ihre Mitgliedspflichten durch der assoziierten Träger und Gruppierungen erfolgt durch den der Mitgliedsbeiträge für die korporativen Mitglieder und die Beiträge Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.v.. Mitgliederversammlung des Verbandes festgesetzt. Die Regelung (2) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Erzdiözese Freiburg e.v. im Einvernehmen mit dem Verband. und Gruppierungen entscheidet der Caritasverband für die Über die Aufnahme korporativer Mitglieder und assoziierter Träger zu begründen. entscheidet der Vorstand; er ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung (1) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag auf Mitgliedschaft e.v. und des Deutschen Caritasverbandes e.v.. zugleich Mitglieder des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg (8) Die Mitglieder des Verbandes gemäß 6 Absätze 2 und 3 sind 1. der Vorstand (1) Organe des Verbandes sind: Ordnung regeln. (2) Haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter des Verbandes können nicht (2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Caritasaufsichtsrat gewählt und (3) Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Ziffer 1 und 2 üben ihre 2. der Caritasaufsichtsrat 3. die Mitgliederversammlung. 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes 3. einem weiteren Vorstandsmitglied. Verbandes gewählt oder delegiert werden. in den Caritasaufsichtsrat oder die Mitgliederversammlung des Der Vorstand setzt sich zusammen aus 1. dem Vorsitzenden des Vorstandes Jahre. (Wiederwahl bzw. Wiederanstellung von Vorstandsmitgliedern abgewählt. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Amtsperiode aus, so wählt der Caritasaufsichtsrat unverzüglich ein ist zulässig.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Vorstandsmitglied für eine neue Amtsperiode. Tätigkeit hauptberuflich und zeitlich befristet aus. Die Begründung Träger oder Gruppierungen entscheidet der Caritasverband für nach vorheriger Anhörung des Mitglieds durch schriftlichen die Erzdiözese Freiburg e.v. im Einverständnis mit dem Vorstand. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand Über den Ausschluss korporativer Mitglieder oder assoziierter 8 Organe des Verbandes

4 und Beendigung der Dienstverhältnisse der Mitglieder des Vorstandes obliegt dem Caritasaufsichtsrat. (4) Das Vorstandsmitglied gemäß Absatz 1 Ziffer 3 ist ehrenamtlich tätig, notwendige Auslagen werden ersetzt. Es haftet dem Verband nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (5) Bei Rechtsgeschäften, die den Vorstand selbst oder die Vorstandsmitglieder persönlich betreffen, sowie beim Abschluss der vom Caritasaufsichtsrat zuvor behandelten Dienstverträge der Vorstandsmitglieder wird der Verband durch den Vorsitzenden des Caritasaufsichtsrates vertreten. (6) Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des weiteren Mitglieds des Vorstandes und die Bestellung und Abberufung sowie Begründung und Beendigung der Dienstverhältnisse der Mitglieder des Vorstandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.v.. (7) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die in 9 Absatz 1 bezeichneten Vorstandsmitglieder. Der Verband wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im lnnenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur befugt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist. (8) Der Vorstand kann mit Zustimmung nach der Geschäftsordnung Handlungsvollmacht oder beschränkte des Caritasaufsichtsrates den bestimmten Personen Vollmachten erteilen. (2) Der Vorstand bedarf mit Wirkung im Innenverhältnis in den in 12 Absatz 7 genannten Fällen der vorherigen Zustimmung des Caritasaufsichtsrates. (3) In der Geschäftsordnung für den Vorstand sind auch folgende Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen Caritasaufsichtsrat und Vorstand verbindlich festzulegen: > Mindestmaß an Sitzungen des Caritasaufsichtsrates; Art und Umfang von Informationspflichten; > Dokumentation der Inhalte und Beschlüsse des Caritasaufsichtsrates; Information und ggfs. Einbeziehung bei Einstellung leitender Mitarbeiter. 11 Sitzungen des Vorstandes (1) Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er muss auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds einberufen werden. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Die Beschlussfassung wird in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt. (3) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. (9) Der Caritasaufsichtsrat beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand. In dieser Geschäftsordnung sind auch Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen Caritasaufsichtsrat und Vorstand verbindlich festzulegen. 10 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse des Caritasaufsichtsrates und der Mitgliederversammlung. 12 Caritasaufsichtsrat (1) Der Caritasaufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern und setzt sich zusammen aus: 1. dem Vorsitzenden des Caritasaufsichtsrates; 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Caritasaufsichtsrates; 3. einem katholischen Geistlichen (Priester oder Diakon) des Verbandsgebietes; 4. fünf weitere Mitglieder; 7 8

5 5. einer weiteren Persönlichkeit, die vom Caritasaufsichtsrat zugewählt wird. (2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Caritasaufsichtsrates, und die Persönlichkeiten gemäß Ziffer 4 werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit gewählt. (3) Der katholische Geistliche (Priester oder Diakon), gemäß Absatz 1 Nr. 3, wird von den Geistlichen des Verbandsgebietes für die Dauer des Caritasaufsichtsrates entsandt. (4) Die Wahl des Vorsitzenden des Caritasaufsichtsrates bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.v. (5) Der Verband kann bei Veranstaltungen und wichtigen Gesprächen vom Vorsitzenden des Caritasaufsichtsrates repräsentiert werden. 9 Abs. 7 bleibt jedoch unberührt. (6) Dem Caritasaufsichtsrat obliegt: 1. die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung sowie die Begründung und Beendigung der Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder; 2. die Zuwahl einer weiteren Persönlichkeit in den Caritasaufsichtsrat; 3. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses; 4. die Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichts (Tätigkeitsbericht und testierte Jahresrechnung) des Verbandes; 5. die Bestimmung des externen Prüfers und die Festlegung des Prüfungsumfangs; 6. die Entgegennahme des Prüfungsberichts; 7. die Beratung über Grundsatzfragen der Caritas; 8. der Beschluss über die Geschäftsordnung für den Vorstand 9. die Entsendung des Vertreters für die Vertreterversammlung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.v.. (7) Dem Caritasaufsichtsrat obliegt mit Wirkung im lnnenverhältnis auch die Beschlussfassung über die Zustimmung nach 10 Absatz 2 zu folgenden Aufgaben des Vorstandes: 1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung sowie Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken; 2. Vornahme von Baumaßnahmen sowie Vornahme von Investitionen, sofern im Einzelfall der Betrag von Euro ,- überschritten wird; 3. Aufnahme, Ubernahme und Hingabe von Darlehen und Krediten, sofern im Einzelfall der Betrag von Euro ,- überschritten wird; 4. Abgabe von Garantieerklärungen und Ubernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte), sofern im Einzelfall der Betrag von Euro ,- überschritten wird 5. Eröffnung neuer Dienste; 6. Besetzung von Geschäftsbereichsleiterstellen/ Abteilungsleiterstellen, sowie die Einrichtung neuer Geschäftsbereiche; 7. der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen anderer Träger, Einrichtungen und Institutionen. Die Gründung von Vereinen, Gesellschaften, Stiftungen sowie den Eintritt und die Entscheidung über eine Mitgliedschaft in Vereinen und Gesellschaften sowie der Erwerb von Geschäftsanteilen an Gesellschaften. (8) Die Amtsdauer der Mitglieder des Caritasaufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Ihr Amt erlischt erst mit der Wahl der neuen Mitglieder des Caritasaufsichtsrates. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Caritasaufsichtsrates während der Amtsperiode aus, so wählt der Caritasaufsichtsrat auf seiner nächsten Sitzung ein Mitglied aus dem jeweiligen Bereich für den Rest der Amtsperiode nach. 13 Innere Ordnung und Sitzungen des Caritasaufsichtsrates (1) Der Caritasaufsichtsrat ist vom Vorsitzenden des Caritasaufsichtsrates oder dessen Stellvertreter grundsätzlich einmal im Geschäftshalbjahr einzuberufen. Er wird darüber hinaus nach Bedarf einberufen. Er muss auf Verlangen von mindestens drei 9 10

6 14 Mitgliederversammlung Stellvertreter geleitet. Rechtsform; Der Mitgliederversammlung obliegen: 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung 5. den persönlichen Mitgliedern des Verbandes. gemäß 6 Abs. (3), der von diesen berufen wird; 4. je einem Vertreter der korporativen Mitglieder des Verbandes, Fachverbände, der von diesen berufen wird; 2. je einem Vertreter der katholischen Kirchengemeinden des 3. je einem Vertreter der dem Verband angeschlossenen Verbandsgebietes, der von diesen berufen wird; (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: Beschlüsse anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. (5) Über jede Caritasaufsichtsratssitzung ist eine Niederschrift über den Stimmen der anwesenden Mitglieder. oder der stellvertretende Vorsitzende befinden. Der Caritasaufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der seiner Mitglieder anwesend ist. Darunter muss sich der Vorsitzende (4) Der Caritasaufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Caritasaufsichtsrates, bei seiner Verhinderung von dessen (3) Die Sitzungen des Caritasaufsichtsrates werden vom Vorsitzenden erfolgen. Dabei sind Ort, Zeit und Tag anzugeben. (2) Die schriftliche Einberufung soll mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung. (2) Die assoziierten Träger und Gruppierungen können an den Mitgliedern des Caritasaufsichtsrates oder eines Vorstandsmitglieds Sitzungen der Mitgliederversammlung ohne Stimmberechtigung teilnehmen. wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und über die gefassten 1. den Mitgliedern des Vorstandes und des Caritasaufsichtsrates; schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen vor der (4) Anträge über Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind teilzunehmen. den Sitzungen der Mitgliederversammlung des Verbandes Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.v. ist berechtigt, an stellvertretenden Vorsitzenden des Caritasaufsichtsrats schriftlich, mindestens vier Wochen einberufen. Den Vorsitz in der stellvertretende Vorsitzende des Caritasaufsichtsrates. unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung, mit einer Frist von Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der (3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den die Erzdiözese Freiburg e.v. verlangt wird. Prozent aller Mitglieder des Verbandes oder vom Caritasverband für es das Interesse des Verbandes erfordert oder von mindestens zehn (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. 16 Innere Ordnung und Sitzungen der Mitgliederversammlung im Verbandsgebiet. Vereinszwecks; Mitgliedsbeiträge; sowie über Umwandlungen des Verbandes nach dem 4. die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der 3. Entlastung des Vorstandes und des Caritasaufsichtsrates; 2. die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichts des 5. die Beschlussfassung über Anderungen der Satzung und des 6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes 7. die Beratung über Grundfragen der Caritas; 8. die Anregung von neuen Aufgaben und Bildung von 9. die Beratung über die Koordination der caritativen Aktivitäten Caritasaufsichtsrates; Vorstandes und des Caritasaufsichtsrates; Umwandlungsgesetz oder den Formwechsel in eine andere Schwerpunkten in der Caritasarbeit; 1. die Wahl der zu wählenden Mitglieder des

7 Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Caritasaufsichtsrats einzureichen. Dieser legt danach die endgültige Tagesordnung fest. Diese braucht nicht nochmals mitgeteilt zu werden. (5) Die in 14 Ziffer 1, 3, 4 und 5 aufgeführten Mitglieder und Vertreter haben jeweils eine Stimme. Die Mitglieder nach 14 Abs. 1 Nr. 2 (kath. Kirchengemeinden) haben jeweils sieben Stimmen, die jeweils nur einheitlich abgegeben werden können. Eine unterschiedliche Stimmabgabe innerhalb einer Seelsorgeeinheit ist nicht möglich. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, jedoch ist Vertretung bei Abstimmung und Wahlen zulässig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der vertretenen und abgegebenen Stimmen. Stirn menthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen und Wahlen können durch Akklamation durchgeführt werden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl ist durchzuführen, wenn dies von einem stirn m berechtigten Vertreter beantragt wird. (6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der berechtigten Stimmen anwesend oder vertreten sind. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit wiederholt werden, so ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vertreter gegeben. (7) Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks und die Auflösung des Verbandes sowie Umwandlungen des Verbandes nach dem Umwandlungsgesetz oder der Formwechsel in eine andere Rechtsform können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und vertretenen Stimmen unter Beachtung von 20 beschlossen werden. (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Caritasaufsichtsrats zu unterzeichnen ist. 17 Genehmigungsvorbehalte (1) Folgende Rechtsgeschäfte und Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.v.; die Beschränkung ist im Vereinsregister einzutragen: 1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung sowie Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken; 2. Aufnahme, Ubernahme und Hingabe von Darlehen und Krediten, sofern im Einzelfall der Betrag von Euro ,- überschritten wird; 3. Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des weiteren Mitglieds des Vorstandes und die Bestellung und Abberufung sowie Begründung und Beendigung der Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder; 4. Wahl des Vorsitzenden des Caritasaufsichtsrates; 5. Anderungen der Satzung und des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Verbandes; 6. Umwandlungen des Verbandes nach dem Umwandlungsgesetz oder der Formwechsel in eine andere Rechtsform; 7. Anderung von Verbandsgrenzen. (2) Folgende Maßnahmen Rechtswirksamkeit im schriftlichen Zustimmung Freiburg e.v.: und Rechtsakte bedürfen zu ihrer Innenverhältnis der ausdrücklichen des Caritasverbandes für die Erzdiözese 1. Vornahme von Baumaßnahmen sowie Vornahme von Investitionen, sofern im Einzelfall der Betrag von Euro ,- überschritten wird; 2. Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte) sofern im Einzelfall der Betrag von Euro 5.000,- überschritten wird; 3. Abschluss von Miet-, Leasing und Pachtverträgen, sofern im Einzelfall der Jahresbetrag von Euro ,- überschritten wird; 4. Gründung, Übernahme und Auflösung von juristischen Personen (insbesondere GmbH, Stiftung, Verein) und die Beteiligung an diesen sowie die Hingabe oder Ubertragung von Vermögenswerten aus dem Vereinsvermögen auf diese, sofern im Einzelfall der Betrag von Euro ,- überschritten wird; 13 14

8 Tiengen 19 Haftungsbeschränkung vorzulegen; (1) Der Verband ist verpflichtet, 21 Bischöfliche Aufsicht Gesetzbuchs. (2) Für die Liquidation gelten die Vorschriften des Bürgerlichen e.v. einzuladen. und das Erlöschen oder die Auflösung des Verbandes sowie über (1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks 20 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes regelmäßig prüfen zu lassen. (2) Der Verband ist ferner verpflichtet, die Verbandsgeschäftsführung Beauftragten auf Verlangen prüfen zu lassen. Erzdiözese Freiburg e. V. oder durch einen hierzu Verbandsgeschäftsführung durch den Caritasverband für die jährlich dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.v. 2. den Jahresabschluss, die Testate und die Prüfungsberichte 3. die Buchhaltung, den Jahresabschluss und die prüfen und testieren zu lassen; 1. den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer jährlich 18 Jahresabschluss, Prüfung Einzelfall der Betrag von Euro 5.000,- überschritten wird. Vermögenswerten aus dem Vereinsvermögen, sofern im 5. Hingabe von Schenkungen sowie die Übertragung von der Formwechsel in eine andere Rechtsform, bedürfen der Zu einer Mitgliederversammlung zur Auflösung oder Umwandlung Umwandlungen des Verbandes nach dem Umwandlungsgesetz oder Zustimmung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg ev.. des Verbandes ist der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg grobe Fahrlässigkeit. Die Mitglieder der Organe haften dem Verband nur für Vorsatz und (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall (1) Der Verein ist ein privater Verein von Gläubigen im Sinne der (2) Folgende Beschlüsse des Vereins bedürfen der Genehmigung des (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird über den Caritasverband für steuerbegünstigten Zwecke fällt das Verbandsvermögen dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.v. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Canones 299, des Codex Juris Canonici (Codex des kanonischen Rechts). a) Errichtung und Auflösung des Vereins Erzbischofs von Freiburg gemäß cann. 299 und 305 CIC: c) Bestellung von Geistlichen und hauptberuflichen pastoralen b) Anderung der Satzung die Erzdiözese Freiburg e.v. beantragt. Caritasverband Hochrhein e.v. Poststraße 1, Waldshut Mitarbeitern zu Mitgliedern des Vorstands. Juli 2014

9 Genehmigt: Freiburg i. Br., den 13. November2014 ( rjbernd Uhl Bischofsvikar

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