Der Notar wies vorab auf folgende Belehrungspflicht hin: Die Erschienenen, handelnd wie angegeben, erklärten:
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- Kornelius Arthur Bayer
- vor 7 Jahren
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1 - 2 - Der Notar wies vorab auf folgende Belehrungspflicht hin: Der Notar soll in der Regel die Beurkundung eines nach 311 b BGB beurkundungspflichtigen Immobiliengeschäftes erst vornehmen, wenn der Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäftes als Vertragsmuster oder als Vertragsentwurf erhalten hat und ihm eine ausreichende Prüfungs- und Überlegungsfrist zur Verfügung stand, die in der Regel zwei Wochen betragen soll. Der Käufer bestätigt, vom Verkäufer den Vertragstext vor dieser Frist erhalten zu haben. Der Notar belehrte den Käufer weiterhin über 14 Abs. 3 Satz 2 Bundesnotarordnung und dass es ihm freisteht, einen anderen Notar einzuschalten. Die Erschienenen, handelnd wie angegeben, erklärten: Im Grundbuch von Frankfurt am Main Bezirk 16 z.zt. noch Blatt 6669 des Amtsgerichts 1 Frankfurt am Main ist als Eigentümer des Grundbesitzes lfd. Nr. 1)../ Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Frankfurt Flur 224 Flurstück 21 groß: qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. gekennzeichneten, im Obergeschoss gelegenen Wohnung nebst Balkon (groß: ca... qm); sowie dem Kellerraum Nr. K.. im Kellergeschoss; und Grundbuch von Frankfurt am Main Bezirk 16 z.zt. noch Blatt 6669 lfd. Nr. 1) 10/ Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Frankfurt Flur 224 Flurstück 21 groß: qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr.... gekennzeichneten Doppelstocktiefgarage (4 PKW-Einstellplätze); In beiden Grundbuchblättern ist weiterhin vermerkt:
2 - 3 - lfd. Nr. 2/ zu 1): Grunddienstbarkeit (Duldung der Bebauung, Verzicht auf öffentlichrechtliche und privatrechtliche Abwehrrecht und Rechtsbehelfe) an dem Grundstück Gemarkung Frankfurt Bezirk 16 Blatt 6371 Best.Verz. Nr. 1 (Flur 224 Flurstück 20) in Abt. II Nr. 5; eingetragen: Firma AMADEUS Gesellschaft für Wohnungsbau mbh, Limburg. Das Wohnungs- und Teileigentum wird nachstehend kurz genannt. GRUNDBESITZ Das Wohnungs- und Teileigentum ist in Abteilung II und III des Grundbuches wie folgt belastet: Abteilung II: /1 Grunddienstbarkeit (Duldung der Bebauung, Verzicht auf öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Abwehrrechte- und Rechtsbehelfe) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 224 Flurstück 14 (Gemarkung Frankfurt Bezirk 16 Blatt 4952). /2 Grunddienstbarkeit (wie Abt. II/1) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 224 Flurstück 19 (Gemarkung Frankfurt Bezirk 16 Blatt 4952). /3 Grunddienstbarkeit (wie Abt II/1) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 224 Flurstück 12 (Gemarkung Frankfurt Bezirk 16 Blatt 4952). /4 Grunddienstbarkeit (wie Abt. II/1) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 224 Flurstück 20 (Gemarkung Frankfurt Bezirk 16 Blatt 4952).
3 - 4 - /5 Grunddienstbarkeit (wie Abt. II/1) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 223 Flurstück 22 (Gemarkung Frankfurt Bezirk 16 Blatt 4952). Es werden noch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Errichtung einer Umspannanlage zur Stromversorgung) für die Mainova AG in Frankfurt eingetragen sowie eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht) für Volker Deifel und Dirg Parhofer als Gesamtberechtigte gemäß 428 BGB. Abteilung III: / ,-- Grundschuld ohne Brief nebst Zinsen und Nebenleistung; / ,-- Grundschuld ohne Brief nebst Zinsen und Nebenleistung; jeweils für die Vereinigte Volksbank eg Limburg, Limburg. Es werden noch eine oder ggf. weitere Grundschulden in derzeit unbekannter Höhe eingetragen. Der Eigentümer errichtet auf dem vorgenannten Grundbesitz 1 Mehrfamilienhaus. Die Baugenehmigung ist beantragt aber noch nicht erteilt. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist ebenfalls beantragt und noch nicht erteilt. Der Eigentümer hat mit Teilungserklärung vom des amtierenden Notars Wohnungseigentum gebildet. Dies vorausgeschickt, erklären die Erschienenen folgenden KAUFVERTRAG
4 - 5 - Die Firma AMADEUS Gesellschaft für Wohnungsbau mbh in Limburg, 2 - nachstehend kurz der VERKÄUFER genannt - verkauft den in 1 näher bezeichneten Grundbesitz mit allen Rechten und Bestandteilen bzgl. des Wohnungseigentums und von dem Teileigentum 1/4 Anteil; an: Eheleute - nachstehend, auch bei mehreren Personen, kurz der KÄUFER genannt -. - bei mehreren Käufern je zu ideellen gleichen Teilen -. 3 Der Verkäufer verpflichtet sich, die auf dem vorbezeichneten Grundbesitz zu errichtenden Gebäude, soweit es gemeinschaftliches Eigentum der Wohnungseigentümer wird, und die hier verkaufte Raumeinheit nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu erstellen. Die Errichtung des Bauprojektes hat entsprechend, den dieser Urkunde als Anlagen beigefügten und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Bauplänen zu erfolgen sowie der Baubeschreibung vom des amtierenden Notars.
5 - 6 - Der Verkäufer ist zu Änderungen der Art der Bauausführung, der Baustoffe und der Einrichtungsgegenstände berechtigt, soweit diese sich technisch oder auf Grund behördlicher Forderungen als notwendig erweisen, damit keine Wertminderung verbunden und sie auch sonst für den Käufer zumutbar sind. Soweit es der Baufortschritt erlaubt, sind auf Wunsch des Käufers solche Abweichungen gegenüber der Baubeschreibung und der vorgesehenen Ausstattung möglich, die vom Verkäufer generell als Sonderwünsche angeboten werden. Die Kosten hierfür werden zwischen Verkäufer und Käufer jeweils nach Einzelrechnungsstellung fällig. Darüber hinausgehende Sonderwünsche kann der Käufer nur direkt mit den am Bau beteiligten Handwerkern vereinbaren, soweit es der Baufortschritt noch erlaubt und der Verkäufer zustimmt. Die Abrechnung solcher Sonderwünsche erfolgt direkt zwischen den Handwerkern und dem Käufer. Verzögert sich wegen der zuletzt genannten Sonderwünsche der Baufortschritt, so hat dies der Verkäufer nicht zu vertreten. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand fertig zu stellen innerhalb von 14 Monaten nach Baubeginn. Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen, die er nicht zu vertreten hat. Der Käufer ist nicht berechtigt, in den Bauablauf einzugreifen und während der Bauzeit den Vertragsgegenstand zu benutzen. Er darf die Baustelle auf eigene Gefahr betreten, um sich vom Bautenstand zu überzeugen und sich über die Ausführung seiner Sonderwünsche zu informieren. Er hat dabei die Anweisungen der Bauleitung zu beachten.
6 - 7 - Der Käufer tritt in alle Bedingungen der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung vom URNr. 302/2012 des amtierenden Notars- ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Beschränkungen und Verpflichtungen, wie ihm auch die daraus erwachsenen Rechte zustehen. Die Teilungserklärung liegt den Beteiligten in Urschrift vor; sowie die Baubeschreibung vom URNr. 308/2012 des amtierenden Notars-. Die Beteiligten erklären, dass sie die Urkunden in beglaubigter Ablichtung erhalten haben und ihnen der Inhalt dieser Urkunden bekannt ist. Sie verzichten darauf, diese Urkunden der hiesigen Urkunde beizufügen und auf das Verlesen. Der Kaufpreis beträgt,--. (i. W.:. Euro). 4 Mitverkauft und im Kaufpreis mit einem Wert von 4.500,00 enthalten ist eine Einbauküche. Der Kaufpreis ist ein Festpreis. Nicht im Kaufpreis enthalten sind: a) Kosten, Gebühren und Steuern, die durch Abschluss, Durchführung und Vollzug dieses Vertrages entstehen, b) die Kosten der Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer, c) die Kosten und Nebenkosten, die durch die Aufträge des Käufers über die Ausführung von Sonderwünschen und baulichen Veränderungen entstehen. Der Kaufpreis ist in folgenden Raten zur Zahlung fällig, die der Verkäufer in höchstens sieben Teilbeträgen anfordern darf: a) nach Beginn der Erdarbeiten 30,0 % des Kaufpreises 0,00
7 - 8 - b) nach Rohbaufertigstellung einschließlich der Zimmerarbeiten 28,0 % 0,00 c) für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen 5,6 % 0,00 d) für die Rohinstallation der Heizungsanlage 2,1 % 0,00 e) für die Rohinstallation der Sanitäranlagen 2,1 % 0,00 f) für die Rohinstallation der Elektroanlagen 2,1 % 0,00 g) für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung 7,0 % 0,00 h) für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten 4,2 % 0,00 i) für den Estrich 2,1 % 0,00 j) für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich 2,8 % 0,00 k) nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe 8,4 % 0,00 l) für die Fassadenarbeiten 2,1 % 0,00 m) nach vollständiger Fertigstellung 3,5 % 0,00 Die R+V Versicherung, Taunusstraße 1, Wiesbaden, stellt dem Käufer eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % des Kaufpreises inklusive Küche in Form einer Bürgschaft zur Verfügung. Der Notar wird vom Käufer beauftragt und bevollmächtigt die Bürgschaft der Versicherung für ihn in Empfang zu nehmen und zu verwahren. Der Notar wird sie dem Käufer auf dessen einseitiges Verlangen herausgeben. Die Herausgabe ist von keinerlei Einschränkungen abhängig. Die Sicherheit ist an die Versicherung zurückzugeben, wenn der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Der Verkäufer wird dem Notar mitteilen, wann nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Rückgabe der Sicherheit vorliegen. Der Notar hat dem Käufer hiervon Mitteilung an die ihm zuletzt bekannte Anschrift zu geben. Sofern dieser der Rückgabe nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieser Mitteilung widerspricht, hat der Notar die Bürgschaft an die Versicherung herauszugeben. Im Falle eines Widerspruchs des Käufers gegen die Rückgabe der Bürgschaft hat der Notar die Urkunde weiter zu verwahren, bis er vom Käufer zur Herausgabe an ihn oder an die Versicherung schriftlich aufgefordert wird (nicht per Fax oder ). Weitere Voraussetzungen für die Fälligkeit sind, dass:
8 - 9 - a) das zur Aushändigung an den Käufer bestimmte unwiderrufliche Freigabeversprechen der Gläubigerin der in Abt. III eingetragenen Grundpfandrechte, wonach diese sich verpflichtet, den hier verkauften Grundbesitz aus der Haftung der Grundpfandrechte zu entlassen, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen aus dieser Urkunde vollständig erfüllt hat, dem amtierenden Notar vorliegt und dem Käufer ausgehändigt worden ist, und zwar mit folgendem Inhalt: Die Gläubigerin verpflichtet sich, die Grundpfandrechte im Grundbuch löschen zu lassen, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, anderenfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Käufer. Für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Käufer vertragsgemäß im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjektes zurückzuzahlen. b) die nachbewilligte Eigentumsübertragungsvormerkung zu Gunsten des Käufers im Grundbuch eingetragen ist; und zwar im Range nach den im Grundbuch eingetragenen Rechten; c) dieser Vertrag rechtswirksam ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, mit Ausnahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, und dem Verkäufer keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind; d) die Baugenehmigung erteilt worden ist, wovon der bauleitende Architekt dem Käufer und dem Notar Mitteilung erteilt. Hiervon hat der Notar die Vertragsschließenden schriftlich zu benachrichtigen. Den jeweiligen Bautenstand bescheinigt der bauleitende Architekt; dieser teilt gleichzeitig mit, dass die Baugenehmigung weder erloschen noch widerrufen ist. Der Verkäufer teilt dem Käufer die Fälligkeit der einzelnen Kaufpreisraten mit.
9 Der Kaufpreis wurde vom Verkäufer an die in Abt. III des Grundbuches eingetragene Gläubigerin abgetreten, wovon der Käufer hiermit in Kenntnis gesetzt wird. Die Raten sind daher innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung des Verkäufers über die Fälligkeit, ausschließlich auf das Konto des Verkäufers bei der Taunus-Sparkasse Frankfurt am Main, Bad Homburg v.d.höhe und Hofheim am Taunus Konto-Nr... BLZ zu bezahlen. Bis zu den Fälligkeitsterminen erfolgt die Bezahlung des Kaufpreises zinslos. Hiernach sind nicht gezahlte Kaufpreisteile in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß 247, 288 BGB jährlich zu verzinsen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren, dem Verkäufer eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Eine Gutschrift der einzelnen Kaufpreisraten zu einem späteren, als dem fälligen Termin soll in jedem Fall ohne Mahnung und ohne zusätzliche Fristsetzung die gesetzlichen Verzugsfolgen auslösen. Der Notar wird ferner angewiesen, den Umschreibungsantrag aus dieser Urkunde erst dann beim Grundbuchamt zu stellen, wenn der gesamte Kaufpreis gezahlt ist und der Verkäufer ihm dies schriftlich bestätigt hat. Vor vollständiger Kaufpreiszahlung soll der Notar dem Käufer keine die Auflassung enthaltende beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung erteilen. 5 Der Verkäufer ist damit einverstanden, dass bereits vor Eigentumsumschreibung Grundpfandrechte zu Lasten des Vertragsgegenstandes durch den Käufer bestellt und eingetragen werden.
10 Die Ansprüche auf Auszahlung der Darlehensvaluta werden bis zur Höhe des Kaufpreises an den Verkäufer abgetreten und der oder die Darlehensgläubiger unwiderruflich angewiesen, die Darlehensvaluta entsprechend den Bestimmungen in diesem Vertrag zu überweisen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Sicherungszweck der Grundschuld muss dahingehend eingeschränkt werden, dass die Grundschuld bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nur die tatsächlich an den Eigentümer oder an dessen dinglich abgesicherten Ablösungsgläubiger ausgezahlten Darlehensbeträge sichert. Diese Grundpfandrechte werden bei Eigentumsumschreibung vom Käufer übernommen. Der Verkäufer haftet nicht persönlich für die durch solche Grundpfandrechte gesicherten Forderungen und übernimmt auch keine Kosten. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass die abgetretenen Darlehensbeträge ausschließlich auf das vorgenannte Konto ausgezahlt werden sollen; die Vertragsparteien weisen die Darlehensgeber unwiderruflich entsprechend an. 6 Besitz, Nutzung, Lasten und Gefahren einschließlich der Verkehrssicherungspflicht und aller Verpflichtungen aus den das Kaufobjekt betreffenden Versicherungen gehen mit dem Tage der Übergabe des Sondereigentums auf den Käufer über. Von diesem Zeitpunkt an tritt der Käufer auch in alle Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft ein. Die Übergabe erfolgt, sobald das Kaufobjekt bezugsfertig ist und die bis dahin fälligen Kaufpreisraten einschließlich sämtlicher Kosten für ausgeführte Sonderwünsche bezahlt sind. Eine getrennte Übergabe von Gebäude und Außenanlagen ist zulässig.
11 Die Bezugsfertigkeit des Gebäudes setzt nicht die Fertigstellung der Straßen, Gehwege und Außenanlagen voraus. Bei Sonderwünschen hinsichtlich der Ausgestaltung des Bades, die der Käufer selbst ausführen lässt, erfolgt die Abnahme mit Verlegung des Estrichs und der Verputzertätigkeiten. Solche Arbeiten hindern nicht daran, die Schlussrate anzufordern, da der Käufer sie selbst zu vertreten hat. Der Käufer ist zur Abnahme verpflichtet; mehrere Käufer erteilen sich gegenseitig Vollmacht zur Abnahme. Der Verkäufer hat den vorgesehenen Abnahmetermin mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Über die Abnahme wird eine Niederschrift errichtet, die von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnen ist und in welcher alle eventuellen Mängel und fehlenden Leistungen aufzunehmen sind. Der Verkäufer ist verpflichtet, die in der Niederschrift festgestellten Mängel beseitigen zu lassen bzw. die fehlenden Leistungen zu erbringen. Kommt der Käufer einer wiederholten Aufforderung zur Abnahme schuldhaft nicht nach oder bezieht er das Kaufobjekt schon vor Übergabe, gilt das Sondereigentum mit dem vorgesehenen Abnahmetermin als mängelfrei abgenommen, falls der Käufer Mängel nicht innerhalb von sechs Werktagen nach dem Übergabetermin bzw. dem Bezug des Kaufobjektes schriftlich gegenüber dem Verkäufer rügt und der Verkäufer den Käufer bei der Einladung zur Übergabe auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Das Gemeinschaftseigentum wird nach Gesamtfertigstellung von der bis dahin bestehenden Eigentümergemeinschaft abgenommen. Zu dieser Abnahme werden die Eigentümer vom Bauträger schriftlich eingeladen.
12 Soweit gesetzlich zulässig, werden im Übrigen die Ansprüche und Rechte des Käufers bei Sachmängeln, insbesondere wegen der Grundstücksgröße, der Bodenbeschaffenheit, des Umfangs der Bebauung und der sonstigen Zweckeignung, ausdrücklich ausgeschlossen. Ausgenommen von diesem Haftungsausschluss sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Verkäufer zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Die Gewährleistungsfristen richten sich nach dem BGB, das heißt 5 Jahre ab Abnahme des Bauwerkes. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen beträgt 2 Jahre ab Datum der Abnahme. Für die Außenanlagen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 1 Jahr und für Beleuchtungsmittel 6 Monate. Der Notar hat die Parteien darüber ausführlich belehrt Der Verkäufer leistet dafür Gewähr, dass der verkaufte Grundbesitz frei ist bzw. freigestellt wird von nicht übernommenen im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen und Beschränkungen sowie von nicht übernommenen Zinsen, Steuern und Abgaben. Solange und soweit dies nicht der Fall ist, kann der Käufer seine Zahlungen auf den Kaufpreis verweigern. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer für sonstige vom Verkäufer zu tragenden Steuern haftet. Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz und Anliegerkosten nach landesrechtlichen Vorschriften, die bis zur Inbesitznahme entstanden sind und noch entstehen, trägt der Verkäufer. Miet- und Pachtverhältnisse bestehen nicht, mit Ausnahme der Photovoltaikanlage. Der Bau dieser Anlage ist jedoch noch nicht sichergestellt.
13 Für den Fall, dass die Photovoltaikanlage errichtet werden sollte, werden 3 % der Einspeisevergütung der Eigentümergemeinschaft jährlich auf das Rücklagenkonto eingezahlt. 8 Die mit dem Kaufvertrag jetzt und in Folge verbundenen Kosten und die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer mehrere als Gesamtschuldner- einschließlich der anteiligen Notarkosten für die Teilungserklärung und die Baubeschreibung. Die Löschungskosten für die in Abt. III eingetragenen Grundschulden trägt der Verkäufer. Der Notar belehrte die Parteien darüber, dass steuerliche Folgen aus diesem Vertrag seiner Prüfung nicht unterliegen. Nunmehr erklären die Erschienenen die 9 wie folgt: AUFLASSUNG Die Beteiligten sind darüber einig, dass das Eigentum an dem verkauften Wohnungseigentum und dem ¼ Anteil an dem verkauften Teileigentum auf den Käufer zu Alleineigentum / je ½ Anteil übergehen soll. Demgemäß bewilligen und beantragen Verkäufer und Käufer die Eintragung des Eigentumswechsels in den Grundbüchern. 10 Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung wird zu Gunsten des Käufers bei mehreren je zu ideellen gleichen Teilen- die Eintragung einer Vormerkung an dem verkauften Grundbesitz, nämlich: / Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung
14 Frnakfurt Flur 224 Flurstück 21, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr... gekennzeichneten Wohnung bewilligt und beantragt, und zwar nach den aufgeführten Vorlasten und den in Abt. III noch einzutragenden Grundpfandrechten, sowie deren Löschung nach vertragsgemäßer Eigentumsumschreibung, falls keine Zwischeneintragungen ohne Zustimmung des Käufers erfolgt oder beantragt sind. Weiterhin bewilligen und beantragen die Parteien die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Käufers bei mehreren je zu ideellen gleichen Teilen- auf Übertragung des 1/4 Miteigentumsanteils an dem Grundbesitz, nämlich: 10/ Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Frankfurt Flur 224 Flurstück 21, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr... gekennzeichneten Dopppelstocktiefgarage (PKW-Einstellplätze Nr. und..) und zwar nach den aufgeführten Vorlasten und den in Abt. III noch einzutragenden Grundpfandrechten, sowie deren Löschung nach vertragsgemäßer Eigentumsumschreibung, falls keine Zwischeneintragungen ohne Zustimmung des Käufers erfolgt oder beantragt sind. Die Löschung aller Belastungen nach Maßgabe der Bewilligungen der Berechtigten bzw. Gläubiger in Abteilung III des Grundbuches wird beantragt. Die sonstigen in Abteilung II des Grundbuches eingetragenen bzw. noch einzutragenden Belastungen sind bekannt und werden vom Käufer einschließlich schuldrechtlicher Nebenabreden mit übernommen. Wenn und soweit an den zu löschenden Grundpfandrechten für den Verkäufer Rechte und Ansprüche entstanden sind oder noch entstehen, werden diese -Eigentumsübergang vorausgesetzt- an den Käufer übertragen. Der Notar kann Anträge aus dieser Urkunde auch getrennt stellen und zurücknehmen. Alle Genehmigungen zu dieser Urkunde werden allen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang beim Notar. Dieser wird mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt.
15 Sofern eine der Vertragsparteien beim Beurkundungstermin vertreten wird ist der Vertrag solange schwebend unwirksam, bis die Genehmigung der vertretenen Partei in öffentlich beglaubigter Form vorliegt. Der Notar wird beauftragt, die zur vertragsgemäßen Lastenfreistellung erforderlichen Erklärungen einzuholen und entgegenzunehmen. Die Beteiligten wurden darüber belehrt, dass das Eigentum auf den Käufer erst übergeht, wenn die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch erfolgt ist, diese jedoch nur vorgenommen werden kann, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorliegt. Soweit Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden, wird der Bestand dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, eine einverständliche Regelung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Etwaige Lücken dieses Vertrages sind im Sinne seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung auszufüllen. Der Notar hat das elektronische Grundbuch am. durch den Notariats-Bürovorsteher Lothar Ortseifen einsehen lassen. 11 Der Käufer ist bzw. wird Miteigentümer zu ¼ Anteil an dem 10/ Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Frankfurt Flur 224 Flurstück 21, verbunden mit dem Sondereigentum an vier PKW-Einstellplätzen in der Doppelstocktiefgarage, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr... (unterteilt in Nrn... und..). Mit dem Miteigentumsanteil des Käufers ist das Recht auf alleinige und ausschließliche Nutzung des PKW-Einstellplatzes Nr... verbunden.
16 Die Kosten der Unterhaltung und etwaigen Instandsetzung tragen die Miteigentümer zu je 1/4 Anteil. Die Aufhebung der Gemeinschaft am Teileigentum darf niemals verlangt werden. Jeder Miteigentümer bewilligt und beantragt hiermit, in das Grundbuch als Belastung seines Anteils und zugunsten des jeweiligen Miteigentümers einzutragen: a) die Benutzungsregelung, b) den Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Der Wert der Benutzungsregelung wird angegeben mit 4.000,--. Der Wert des Ausschlusses der Aufhebung der Gemeinschaft wird angegeben mit 4.000, Die Vertragsparteien bevollmächtigen: a) den Notariats-Bürovorsteher Lothar Ortseifen, b) Herrn Rechtsanwalt Sebastian Gebert, beide geschäftsansässig: Josef-Ludwig-Straße 18, Limburg, und zwar jeden für sich allein, unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB, für sie alle zur Durchführung und zum Vollzug dieses Vertrages und der durch den Käufer bestellten Finanzierungsgrundschulden etwa noch erforderlichen oder noch zweckmäßigen Erklärungen abzugeben, Ergänzungen des Vertrages und der vom Käufer bestellten Finanzierungsgrundschulden vorzunehmen und Anträge zu stellen, insbesondere auch Rangänderungen, Rangrücktritte und Löschungen zu bewilligen und zu beantragen. Die Bevollmächtigten sind auch befugt, im Falle des Rücktritts des Verkäufers von diesem Kaufvertrag die Löschung der Auflassungsvormerkung des Käufers zu bewilligen und zu beantragen, sofern - was das Grundbuchamt nicht zu überprüfen hat-, der Käufer nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt der Fälligkeit den Kaufpreis vollständig geleistet hat und der Verkäufer aus diesem Grund schriftlich die Löschung verlangt. Der Notar hat dem Löschungsverlangen nur nachzukommen, wenn der Verkäufer ihm schriftlich versichert, keine Leistungen des Käufers erhalten zu haben und der Käufer einer an seine letzte bekannte Ad-
17 resse gesandte Mitteilung über die bevorstehende Löschung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Absendung widerspricht. Weiterhin bevollmächtigt der Verkäufer den Käufer unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB, Grundpfandrechte in beliebiger Höhe mit beliebigen Zinsen und Nebenleistungen zu bestellen, Zweckbestimmungserklärungen abzugeben und alle insoweit erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, insbesondere ihn auch der sofortigen Zwangsvollstreckung in den verkauften Grundbesitz gemäß 800 ZPO zu unterwerfen. Der Notar belehrte die Parteien ausführlich darüber. Die Vollmachten enden mit Zugang der Umschreibungsnachricht bei dem amtierenden Notar. Zur Sicherung der Vollmachtgeber ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ausübung der Vollmacht die Beurkundung oder Beglaubigung durch den amtierenden Notar, oder seinen amtlich bestellten Vertreter. 13 Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Spätere Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind, soweit nicht notarielle Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Anlässlich der Protokollierung wurde den Vertragsparteien eine Kopie des Vertrages ausgehändigt, um ihnen das Mitlesen zu ermöglichen. Die Parteien bestätigen ausdrücklich, dass der gesamte Inhalt in Gegenwart des Notars vorgelesen wurde. Der Notar hat auch sämtliche in der Urkunde aufgeführten Belehrungen durchgeführt. Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen wurden in den Seiten vorgenommen.
18 Das Protokoll wurde den Erschienenen in Gegenwart des Notars vorgelesen, von ihnen genehmigt, und wie folgt, eigenhändig unterschrieben:
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