Beweisverwertungsverbot bei Weitergabe eines Lichtbildes durch die Meldebehörde

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1 Beweisverwertungsverbot bei Weitergabe eines Lichtbildes durch die Meldebehörde Von Rechtsanwalt Dr. Frank Nobis, Fachanwalt für Strafrecht, Iserlohn In Kürze Bei Straßenverkehrsverstößen des fließenden Verkehrs im Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht wird die Täterermittlung durch die Ermittlungsbehörden häufig dergestalt durchgeführt, dass zur Feststellung der Fahrereigenschaft ein Lichtbild der Pass- bzw. Personalausweisbehörde angefordert wird, um dieses entweder mit vorhandenen Radarfotos abzugleichen oder mutmaßlichen Tatzeugen im Rahmen einer (Wahl-)Lichtbildvorlage vorzulegen. I. Problemaufriss Das Ermittlungsmittel der Lichtbildaufforderung zur Identifizierung des Täters erfreut sich in der Praxis äußerster Beliebtheit, da so die erwünschten Daten häufig wesentlich einfacher zu erlangen sind als durch andere Maßnahmen, wie z. B. Ermittlungen bei bzw. Anhörung des Fahrzeughalters, Befragung des Umfeldes, Vorladung von Zeugen etc. Die Auswahl des Ermittlungsmittels verstößt in einer Vielzahl der Fälle gegen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes. 1 Nach den Erfahrungen der Praxis werden häufig Lichtbilder der entsprechenden Meldebehörde unverzüglich eingeholt, ohne zuvor möglichen anderen Ermittlungsansätzen nachzugehen. 2 Die Rechtsprechung der Obergerichte 3 sieht darin einhellig einen datenschutzrechtlichen Verstoß, zieht aber in der Regel nicht den Schluss eines Beweisverwertungsverbot bezüglich der insoweit erlangten Erkenntnis für das Straf- bzw. Bußgeldverfahren. II. Voraussetzungen der Übermittlung eines Lichtbildes durch die Passbehörde Das Ersuchen der Ermittlungsbehörde an die Meldebehörde, ihr das Lichtbild eines Fahrzeughalters 4 zu übermitteln, ist in 22 Abs. 2 PassG bzw. in dem gleich lautenden 2 Beweis: Abs 2 PersonalausweisG geregelt. Nach 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PassG bzw. PersonalausweisG darf die Pass- bzw. Personalausweisbehörde dritten Behörden auf deren 1 OLG Frankfurt NJW 1997, 2963; OLG Hamm, Beschluss vom , 3 Ss OWi 695/89; Beschluss vom , 3 Ss OWi 248/97; Beschluss vom , 3 Ss OWi 882/97; Beschluss vom , 3 Ss OWi 592/98; BayObLG DAR 1999, Nach Auswertung sämtlicher entsprechender verkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren der letzten 3 Jahre in der Kanzlei des Autors lässt sich feststellen, dass die Verfolgungsbehörden in jedem (!) Verfahren, in dem der Fahrer nicht unmittelbar vor Ort oder durch ein unmittelbares Geständnis feststand, unverzüglich noch vor jeder anderweitigen Ermittlung dass Passbild des Fahrzeughalters bei der Meldebehörde anforderten. 3 OLG Frankfurt a. a. O.; OLG Hamm a. a. O.; BayObLG a. a. O. 4 Lichtbilder anderer namentlich benannter Personen dürfen nur ausnahmsweise angefordert werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese als Fahrzeugführer in Betracht kommen und deren persönliche Vernehmung bzw. Befragung nicht zur Ermittlung des Fahrers geführt hat, vgl. Schäpe, DAR 1999, 186.

2 Ersuchen personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss. Durch, diese im Verhältnis zur Strafprozessordnung später erlassene Vorschrift wird die generelle Auskunftspflicht der Behörden nach den 161 StPO bzw. 46 Abs 1 OWiG i. V. m. 161 StPO einbeschränkt. Die Einschränkung der Auskunftspflicht gilt gegenüber anderen Behörden, insbesondere auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden in dem Sinne, dass Auskünfte zunächst im Regelfall nicht erteilt werden dürfen. Dem Datenschutz das Passbild ist als personenbezogenes Datum im Sinne des 3 Abs. 3 BDSG anzusehen und auch als Information im Sinne des 21 PassG und des 2a Abs. 1 PersonalausweisG wird daher Vorrang vor dem Aufklärungsinteresse anderer Behörden eingeräumt. 5 Dem entspricht die Begründung des Gesetzesentwurfs des PersonalausweisG 6, nach der Inhalt, Zweck und Benutzung des bei den zuständigen örtlichen Behörden geführten Personalausweis-Registers ausdrücklich gesetzlich geregelt werden und die Übermittlung von Daten aus diesen Registern an andere Behörden nur in eng umschriebenen Fällen zugelassen werden soll. 7 Die Auskunftspflicht der Personalausweis- bzw. Passbehörde setzt somit voraus, dass die Ermittlungsbehörde zunächst den ihr zumutbaren Ermittlungsaufwand betrieben hat, ohne dass gewünschte Ermittlungsergebnis zu erreichen, bevor eine Datenerhebung bei der Meldebehörde angestrengt wird. Welcher Ermittlungsaufwand der Verfolgungsbehörde dabei zuzumuten ist, ist eine Wertungsfrage. Für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts vertreten Huppertz 8 und Schäpe 9 die Auffassung, sich als Wertungsmaßstab an der Rechtsprechung zur Kostentragungspflicht des Halters ( 25 a StVG) und zur Fahrtenbuchauflage ( 31 a StVG) zu orientieren. Entscheidend ist danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel diejenigen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können 10 Dies bedeutet im Hinblick auf die Anforderung eines Lichtbildes bei der Meldebehörde, das die Verfolgungsbehörde den Betroffenen zunächst anschrieben sowie zum Zwecke der Identifizierung durch einen Polizeibeamten aufsuchen muss 11. Dem ist zumindest im Bereich geringfügiger Ordnungswidrigkeiten zuzustimmen. Spätestens im Bereich der eintragungspflichtigen Ordnungswidrigkeiten, die zudem ein Regelfahrverbot nach sich ziehen, ist angesichts der damit regelmäßig einhergehenden erhöhten Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes jedoch ein erhöhter Ermittlungsaufwand der Verfolgungsbehörden, etwa durch Ermittlungen im Umfeld des Verdächtigen, zu fordern, bevor die datenschutzrechtlichen Ausnahmetatbestände der 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PassG bzw. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PersonalausweisG in Anspruch genommen werden. Für den (straßenverkehrs-)strafrechtlichen Bereich wird man den erforderlichen Ermittlungsaufwand entsprechend höher anzusetzen haben und die Zulässigkeit der Anforderung eines Lichtbildes des Tatverdächtigen bei der Meldebehörde stets als Maßnahme ultima ratio zu beurteilen haben. Insoweit sieht die obergerichtliche Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen jedenfalls dann einen Verstoß gegen das 5 OLG Frankfurt, a. a. O., Bundestags-Drucks. 10/2177, S. 1 7 OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 7.November Ss OWi 695/89 8 PVT 1998, S DAR 1999, BVerwG DAR 1988, Schäpe, a. a. O.

3 PassG bzw. das PersonalausweisG, wenn der Verdächtige nicht zumindest zuvor zum Zwecke der Identifizierung von einem Polizeibeamten aufgesucht worden ist 12. III. Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Informationsweitergabe? Zu fragen ist, ob aus der somit häufig rechtswidrigen Praxis der Übermittlung des Lichtbildes des Betroffenen an die Ermittlungsbehörde ein Beweisverwertungsverbot der so gewonnen Erkenntnisse zu folgern ist? Das Personalausweisgesetz und das Passgesetz selbst sehen ein solches Verwertungsverbot für den Fall einer solchen rechtswidrigen Informationsweitergabe nicht vor. Auch aus der Strafprozessordnung lässt sich über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus kein allgemeines Beweisverwertungsverbot bei Verfahrensverstößen entnehmen 13. Ein Beweisverwertungsverbot kann sich somit nur aufgrund einer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung zwischen den geschützten Interessen des Einzelnen und dem staatlichen Verfolgungsinteresse ergeben 14. Abzuwägen sind dabei die widerstreitenden Interessen insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten sowie der Grundsatz des fairen Verfahrens gegenüber dem Schutz der Allgemeinheit sowie der Pflicht des Rechtsstaates zur effektiven Strafverfolgung 15. Die obergerichtliche Rechtsprechung kommt im Rahmen dieser Abwägung soweit ersichtlich einhellig zu der Auffassung, der festgestellte Verfahrensfehler wiege nicht so schwer, als das das Interesse an der Tataufklärung zurücktreten müsse. Sämtliche vorliegenden Entscheidungen begnügen sich insoweit mit der kurzen Feststellung, der Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen bzw. Beschuldigten sei nicht berührt und dessen Identifizierung durch die Ermittlungsbehörden hätte jederzeit auch auf gesetzlichem Wege erfolgen können. 16 Diese, sich in zahlreichen Entscheidungen wiederholende Begründung verkürzt indes die vorzunehmende Abwägung: 1. Bei der Bewertung, inwieweit das Individualinteresse des Bürgers von der rechtswidrigen Beweiserhebung betroffen ist, kann es zunächst nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Tatnachweis auch auf anderem, rechtmäßigem Wege hätte erfolgen können. Die Obergerichte ziehen insoweit einen unzulässigen Zirkelschluss, da gerade diese anderweitig gegebenen Ermittlungsmöglichkeiten die Voraussetzung für den Verstoß gegen die Vorschriften der 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PassG bzw. 2 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PersonalausweisG darstellen. Das gleiche Argument, das zuvor zur Annahme eines datenschutzrechtlichen Verstoßes herangezogen wird, kann jedoch nicht im Anschluss an die Begründung des Verstoßes erneut, nunmehr mit gegenteiliger Stoßrichtung zur Begründung der Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes herangezogen werden. Es begründet vielmehr gegenteilig die besondere Schwere des Verstoßes, wenn den Ermittlungsbehörden andere, rechtskonforme Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen und diese dennoch nicht genutzt werden. Im 12 OLG Frankfurt NJW 1997, 2963; OLG Hamm, Beschluss vom , 3 Ss OWi 695/89; Beschluss vom , 3 Ss OWi 248/97; Beschluss vom , 3 Ss OWi 882/97; Beschluss vom , 3 Ss OWi 592/98; BayObLG DAR 1999, Vgl. BGHSt 31, BGHSt 24, BGH NJW 1996, OLG Frankfurt a. a. O.; OLG Hamm a. a. O.; BayObLG a. a. O.

4 Rahmen der sog. Hörfallen-Entscheidung argumentiert die Rechtssprechung des Großen Senats 17 eben auch gerade gegenteilig. Danach sind bei der Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes im Rahmen der Abwägung als Bewertungsmaßstab die in 110a StPO enthaltenen Beschränkungen ergänzend heranzuziehen; ein Verwertungsverbot ist danach umso eher abzulehnen, wenn der Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert ist 18. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Möglichkeit der Durchführung anderer Erfolg versprechender Ermittlungsansätze die Annahme eines Verwertungsverbotes nahe legt. 2. Die Bewertung des verletzten Individualinteresses des Bürgers ist ausschließlich an der Beeinträchtigung zu messen, die der Betroffene bzw. der Beschuldigte in seinen Grundrechten und seiner verfahrensrechtlichen Stellung dadurch erfahren hat, dass sein Lichtbild rechtswidrig übermittelt worden ist. Die rechtswidrige Lichtbildübermittlung berührt in unzulässiger Weise den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Bürgers, nämlich sein Recht selbst zu bestimmen, welche persönlichen Informationen er offenbart sowie seinen Anspruch zu wissen, welche Informationen bei welcher Gelegenheit und zu welchem Zweck von wem über ihn erfasst, gespeichert und übermittelt werden 19. Durch die Pflicht des Bürgers, dem Staat in gewissem Umfang und in gewissen Bereichen persönliche Daten zur Verfügung zu stellen, handelt es sich um einen generell sensiblen Bereich, der bei einer Verletzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und somit unzulässigen Datenverwendung in hohem Maße geeignet ist, dass Vertrauen des Bürgers in den Staat zu erschüttern. Der obergerichtlichen Rechtsprechung ist indes zuzugeben, dass allein die Weitergabe eines Lichtbildes noch nicht den Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen berührt, so dass die Schwere des Verstoßes sich in gewissem Grade relativieren mag. Jedoch führt auch ein nicht schwerwiegender Verfahrensverstoß nicht ohne weiteres zur Zulässigkeit der Beweisverwertung, sondern dieser ist im Rahmen einer Abwägung in Relation zu der aufzuklärenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu setzen 20. Zumindest für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts muss diese Abwägung jedoch letztlich mit folgender Begründung zu Gunsten eines Beweisverwertungsverbotes ausfallen: Das Bußgeldverfahren ist kein Strafverfahren, durch die Begehung einer Ordnungswidrigkeit wird nur Verwaltungsunrecht verwirklicht, bei dessen Verfolgung statt des Legalitätsprinzips gem. 47 Abs 1 OWiG (nur) das Opportunitätsprinzip gilt. Dem steht auf der anderen Seite ein Grundrechtseingriff auf dem sehr sensiblen Gebiet des Datenschutzes gegenüber, so das zumindest im Regelfall dem Verfolgungsinteresse des Staates der Nachrang gebühren muss. Im strafrechtlichen Bereich darf die gebotene Abwägung indes ebenfalls nicht schematisch zuungunsten des Beschuldigten ausfallen. Je nach der Schwere des (Verkehrs-)Verstoßes ist im Einzelfall auch hier der Beschuldigte davor zu schützen, dass seine Daten rechtswidrig an Dritte weitergeleitet werden. Insbesondere in Fällen, in denen bestimmte Verfolgungsbehörden nahezu immer sofort Lichtbilder bei der Meldebehörde anfordern, ist zudem im Rahmen der Abwägung dem Disziplinierungsgedanken größeres Gewicht beizumessen, da es sich insoweit meist um institutionelle Fehlerquellen handelt, und weniger um individuelles Fehlverhalten einzelner Amtsträger. 17 BGH GrS NJW 1996, BGH GrS, a. a. O. S. 19 vgl. 1 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 BDSG; vgl. auch Hassemer/Topp DAR 1996, 85, 20 BayObLG, DAR 1997, 206.

5 3. Ein Beweisverwertungsverbot kommt im Rahmen des vorzunehmenden Abwägungsprozess darüber hinaus auch dann in Betracht, wenn die Folgen des Eingriffs in die verfahrensrechtliche Stellung des Betroffenen deshalb unzumutbar sind, weil das Gebot des fairen Verfahrens durch den Verfahrensverstoß gravierend verletzt ist. Ein besonders gravierender Verfahrensverstoß kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die Ermittlungsbehörde das Beweisergebnis willkürlich und unter leichtfertiger Missachtung geltender gesetzlicher Bestimmungen erlangt hat 21. Keiner der bisher ergangenen obergerichtlichen Beschlüsse 22 zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes bei rechtswidriger Lichtbildanforderung hat sich bisher mit diesem Problem auseinandergesetzt. Soweit die Beschlüsse jedoch nunmehr seit einigen Jahren einhellig von einem Verstoß gegen die 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PassG bzw. 2b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PersonalausweisG ausgehen, wenn der Verdächtige nicht zumindest zuvor zum Zwecke der Identifizierung von einem Polizeibeamten aufgesucht worden ist, wird künftig eine Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung einsetzen müssen. Aufgrund der Häufung entsprechender, gleich lautender Beschlüsse in den letzten Jahren werden sich die Obergerichte fortan auch mit der Frage willkürlichen Handelns auseinanderzusetzen haben, kann man doch nunmehr davon ausgehen, dass Lichtbildanforderungen bei der Meldebehörde durch die Ermittlungsbehörden ohne vorherige Durchführung anderweitiger Ermittlungsmaßnahmen eben wegen der Kenntnis der insoweit nunmehr einhelligen Rechtsprechung willkürlich und damit unzulässige Ermittlungshandlungen unter leichtfertiger, wenn nicht vorsätzlicher Missachtung der Rechtsprechung darstellen. Jedenfalls die häufig in der täglichen Ermittlungspraxis anzutreffende formularmäßige Anforderung des Ausweisfotos bei der Meldebehörde ohne jedwede vorhergehende Durchführung anderer Ermittlungen ist somit fortan einem Beweisverwertungsverbot zu unterwerfen. IV. Fazit Die Ermittlung des Fahrzeugführers bei Straßenverkehrsverstößen durch Vorlage eines Lichtbildes der Meldebehörde an die Verfolgungsbehörde unter Verstoß gegen die 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PassG bzw. 2b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PersonalausweisG führt bei Verstößen im Ordnungswidrigkeitenrecht im Regelfall, bei Verstößen gegen das Strafrecht im Einzelfall zu einem Beweisverwertungsverbot der insoweit gewonnenen Erkenntnisse. Dies folgt im Regelfall bereits aus der Abwägung zwischen dem geschützten Interessen des Einzelnen und dem staatlichen Verfolgungsinteressen. Darüber hinaus wird durch Kenntnis der Verfolgungsbehörden von der neueren ständigen Rechtsprechung 23 zur Unzulässigkeit der unverzüglichen Anfrage nach einem Lichtbild bei der Meldebehörde die Weiterführung der gängigen täglichen Praxis, nahezu formularmäßig immer ein Lichtbild anzufordern, dazu führen, dass in diesen Fällen stets ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist. d4/d BayObLG, a. a. O Siehe Fußnote Siehe Fußnote 12.

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