Die neue Trinkwasserverordnung - aus Sicht der Wasserversorgungsunternehmen
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- Catharina Bieber
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1 DVGW Landesgruppe/MULEWF Rheinland-Pfalz Mainz, Die neue Trinkwasserverordnung - aus Sicht der Wasserversorgungsunternehmen Dr. Bernhard Post Trinkwassergüte Hessenwasser GmbH & Co. KG Groß-Gerau/Dornheim Tel.: bernhard.post@hessenwasser.de Häufigkeit von Begriffen im Text der TrinkwV *) TrinkwV-Fassung Unternehmer Gesundheitsamt Hausinstallation / Trinkwasser-Installation 8 17 A.a. Regeln d. Technik 9 22 *) ohne die Anlagen 1
2 Die neue Trinkwasserverordnung aus Sicht der Wasserversorgungsunternehmen - Inhalt - Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers Pflichten des Wasserversorgers Allgemein anerkannte Regeln der Technik Fazit Allgemeine Anforderungen ( 4) (1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der 5 bis 7 entspricht. 2
3 Beschaffenheit des Trinkwassers Mikrobiologische Anforderungen Neu: Coliforme Bakterien: Verschiebung zu den Indikatorparametern (Anpassung an die Trinkwasserrichtlinie) Legionellen: neuer Indikatorparameter ( Technischer Maßnahmenwert ) Minimierungsgebot für Mikroorganismen ( 5(4)): Minimierungsgebot für Mikroorganismen ( 5(4)) Position der Wasserversorgung: Die Formulierung ist sehr allgemein gefasst, rechtlich unbestimmt und bietet keine klare Orientierung für den Vollzug. Vorschlag: Die Erläuterungen in der Begründung sind von zentraler Bedeutung und sollten zur Klarstellung im Verordnungstext selbst zu finden sein: gilt für Krankheitserreger, ist sichergestellt durch Einhaltung der a.a.r.d.t., es ist ausdrücklich nicht ein Desinfektionsgebot gemeint! 3
4 Beschaffenheit des Trinkwassers Chemische Anforderungen ( 6) Neu: Uran als neuer Parameter in Anlage 2 (Grenzwert: 10 µg/l) Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Urankonzentration Nutzung einer anderen Ressource (Verlagerung von Wasserrechten etc.) Mischung mit Rohwasser aus wenig belasteten Ressourcen Mischung mit weniger belasteten Trinkwässern Errichtung von Abwehrbrunnen Aufbereitung (Siehe DVGW Arbeitsblatt W 249, Entwurf: Sept. 2011) 4
5 Entfernung von Uran Uranspezies in Abhängigkeit vom ph-wert: Ionenaustausch Membranverfahren Entfernung von Uran: Ionenaustausch Hochselektive, stark oder schwach basische Anionenaustauscher-Harze Durchsatz: Bettvolumina (d.h. Betriebszeiten von etwa 1 Jahr, in Abhängigkeit von Rohwasserkonzentration) Austausch des Harzes bzw. Regenerierung (zentral) durch Betreiber keine Veränderung der Wasserbeschaffenheit 5
6 Entfernung von Uran: Membranverfahren Entfernung von Uran mit den üblichen zur Trinkwasserenthärtung eingesetzten Membrantypen (Nanofiltration, Umkehrosmose) Achtung: in der Regel Teilstrombetrieb, d.h. keine vollständige Eliminierung des Urans! Uran: Vorkommen im Trinkwasser Anteil der Proben in % ,3 0,5 < >20 Konzentrationsbereich in µg/l Quelle: Dieter, BfR Statusseminar
7 Beschaffenheit des Trinkwassers Chemische Anforderungen ( 6) Neu (2): Cadmium: Grenzwertverschärfung von 5 auf 3 µg/l Blei ab : - Grenzwert 0,01 mg/l - Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher über vorhandene Bleileitungen! Kupfer: Überwachung öffentl. TWI durch GA bereits ab ph < 7,8 Beschaffenheit des Trinkwassers Indikatorparameter ( 7) Neu: Sulfat: Grenzwert 250 mg/l (bisher: 240 mg/l) Calcitlösekapazität: wird eigenständiger Parameter Geogen bedingte Grenzwertüberschreitungen für Ammonium, Sulfat, Eisen u. Mangen bleiben nicht mehr pauschal außer Betracht (vgl. aber: Änderung 9/10) Leitfähigkeit: neuer (alter) Grenzwert von 2790 µs/cm für T = 25 C Geruch: bei routinemäßigen Untersuchungen ist eine qualitative Untersuchung möglich Geschmack: Verzicht auf Untersuchung bei Verdacht auf Belastung 7
8 Beschaffenheit des Trinkwassers Indikatorparameter ( 7) Neu (2): Ammonium: Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen Trübung: Verschärfung der Anforderungen! Aus der Begründung: - Im Übrigen dient diese Ergänzung der eindeutigeren Anpassung an die Trinkwasserrichtlinie??? Parameter Trübung: Verschärfung der Anforderungen 98/83/ EG Trübung Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung Anmerkung 7: Bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser sollten die Mitgliedsstaaten einen Parameterwert von nicht höher als 1,0 NTU (Nephelometrische Trübungseinheiten) am Ausgang des Wasserwerks anstreben. TrinkwV Trübung nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) 1,0 Der Grenzwert gilt am Ausgang des Wasserwerks. Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. TrinkwV Trübung Nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) 1,0 Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird. Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (a, b) haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Verteilungsnetz. 8
9 Beschaffenheit des Trinkwassers Parameter Trübung Position der Wasserversorgung: Die nochmalige Verschärfung der Anforderung für den Parameter Trübung gegenüber der EG-Richtlinie ist nicht nachvollziehbar. Keine Änderung: Radioaktivitätsparameter Die Überwachung der Anforderungen bleibt weiterhin ausgesetzt aktueller Stand der Gesetzgebung: Gemäß eines Vorschlags der EU-Kommission sollen die Anforderungen aus der EG-Trinkwasserrichtlinie gestrichen und stattdessen in einer neuen Richtlinie auf der Grundlage von Art. 31 des Euratom-Vertrags umgesetzt werden. 9
10 Radioaktivitätsparameter: Erfahrungen eines Wasserversorgers Prüfwerte Gesamtalpha, -beta eingehalten 27 (80%) Prüfwerte nicht eingehalten 7 (20%) Einhaltung der Prüfwerte (Gesamt-Alpha, Gesamt-Beta): 27 von 34 Trinkwässern Einhaltung der Richtwerte (Rn, Gesamtrichtdosis): alle 34 Trinkwässer Kosten: Screening ca. 210, Einzelnuklidnachweis ca. 425 / Probe Keine Änderung: Relevante Metaboliten Optimierbar aus Sicht der WVU (1): Fehlende Definition der relevanten Metaboliten (Bemerkung zu Anlage 2, Parameter 10) Vorschlag: Bundesweit verbindliche Definition => einheitliche Umsetzung! vgl. Stellungnahmen der Verbände vom und : 10
11 (Nicht) Relevante Metaboliten: Erfahrungen eines Wasserversorgers Cl O Anfang 2007: Befunde von Desphenyl-Chloridazon im Grundwasser H 2 N N NH Konzentration im Trinkwasser: 0,3 +/- 0,05 µg/l Korrelation der Grundwasserbelastung mit Rübenanbauflächen im Einzugsgebiet (Nicht) Relevante Metaboliten: Erfahrungen eines Wasserversorgers (2) April 2007: das Land Hessen stuft Desphenyl-Chloridazon als relevanten Metaboliten im Sinne der TrinkwV ein Die zuständigen Gesundheitsämter verfügen Ausnahmegenehmigungen gem. 9 - Befristung auf 3 Jahre - Information der Verbraucher Erst nach Veröffentlichung der UBA-Empfehlung im Jahr 2008 rückte das Land Anfang 2009 von seiner ursprünglichen Bewertung ab Die Gesundheitsämter ziehen ihre Verfügungen zurück bzw. lassen sie auslaufen 11
12 Pressemeldungen 2007 Schadstoff im Wasser ESWE: Konzentration ist ungefährlich Wiesbadener Kurier Herbizid im Trinkwasser entdeckt FR Alarm im Ried: Gift im Grundwasser Echo-online Pflanzengift-Spur im Grundwasser Pflanzengift im Trinkwasser nachgewiesen FNP Frankfurter Trinkwasser leicht belastet Offenbach Post Pestizid-Spuren im Trinkwasser Höchster Kreisblatt Schadstoff im Wasser ungefährlich Wiesbadener Kurier Darmstädter Echo Chloridazon im Trinkwasser Bad-Vilbel online Rückstände im Wasser Echo-online Trinkwasser trotz Chemikalie genießbar FAZ Bewertung neuer Analyten Optimierbar aus Sicht der WVU: Bewertungen von Stoffen im Trinkwasser durch das UBA sind unverbindlich, Regelungen durch lokale Behörden unterschiedlich. Vorschlag: Schaffung einer unabhängigen zentralen Bewertungsstelle in Deutschland zur - einheitlichen - verbindlichen und - zeitnahen Bewertung von Stoffspuren im Trinkwasser 12
13 Aufbereitung und Desinfektion ( 11) Problem: fester Verweis auf Liste gem. 11 dynamischer Verweis auf die Liste ist nicht zulässig d.h.: starrer Verweis in TrinkwV 2011 auf die 12. Änderung der Liste (Dez. 2009) Aber: aktuelle UBA-Version ist die 16. Änderung (Nov. 2011) Rechtssicherheit hinsichtlich der gültigen Fassung < = > Verunsicherung der Unternehmen!!! Aufbereitung und Desinfektion ( 11) Keine Änderung: Strafbewehrung jeglicher Verstöße gegen 11 Absatz 1 (über Verweis 24(1) auf 11 (7) Satz 2) 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren (1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die 1. Reinheit, 2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen, 3. zulässige Zugabe, 4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten, 5. sonstige Einsatzbedingungen. Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert; zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden.. 13
14 Aufbereitung und Desinfektion ( 11) Optimierbar aus Sicht der WVU: Strafbewehrung jeglicher Verstöße gegen 11 Absatz 1 keine Möglichkeit der strafbefreienden Anzeige an das GA, keine Ausnahmen durch GA zulässig Vorschlag: - Beschränkung der Strafbarkeit auf die Verwendung nicht gelisteter Stoffe 24 (1) Nach 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen 11 Absatz 1 Satz 1 Wasser als Trinkwasser abgibt - übrige Verstöße als Ordnungswidrigkeit Die neue Trinkwasserverordnung aus Sicht der Wasserversorgungsunternehmen - Inhalt - Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers Pflichten des Wasserversorgers Allgemein anerkannte Regeln der Technik Fazit 14
15 Allgemeine Pflichten des Unternehmers Pflicht, Trinkwasser in definierter Qualität zur Verfügung zu stellen (Einhaltung der Anforderungen gemäß 4, 5-7,9,11) Anzeigepflichten (Bau, Inbetriebnahme, wesentliche Änderungen, Stilllegung) ( 13) Untersuchungspflichten ( 14) Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten ( 15) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten ( 16) Informations- und Berichtspflichten ( 21) Neue Pflichten Der Maßnahmeplan ist bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren ( 16(5)) Das Ergebnis der Besichtigung der Schutzzone ist zu dokumentieren ( 14(4)) Die Informationspflichten für die Verbraucher werden präzisiert, z.b. - muss über Aufbereitungsstoffe einmal jährlich unmittelbar schriftlich informiert werden ( 16(4)) - müssen betroffene Verbraucher ab über Bleileitungen informiert werden ( 21(1)) 15
16 Weitere neue Pflichten (gut versteckt!) Ersatzversorgungen durch Wassertransportfahrzeuge sind routinemäßig alle 48 Stunden zu untersuchen, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist. (Anlage 4, Teil II, Anmerkung 2) Änderung: Untersuchungspflichten Reduzierte Mindesthäufigkeit der routinemäßigen Untersuchungen gemäß TrinkwV Anlage 4. Probenzahl/Jahr TrinkwV 1990 TrinkwV 2001 TrinkwV Fördermenge in m³/tag Abstimmung des Probenplans mit dem Gesundheitsamt! 16
17 Ort der Untersuchung Eigenkontrolle des Wasserversorgers: zur Sicherstellung, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser- Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht ( 14 (1)) Probenplan des Gesundheitsamts: zur Sicherstellung der Erfüllung der Berichtspflichten gem. 21. Dazu sind die Proben grundsätzlich an der Stelle der Einhaltung nach 8 zu ziehen, sprich: am Zapfhahn ( 18 (1)) Probennahmeplan Wichtige Hinweise zu den Zielen, zur Stelle der Probennahme und zu den Verantwortlichkeiten finden sich auch in der Begründung der TrinkwV: In der Regel wird das Gesundheitsamt die vom Wasserversorgungsunternehmen durchzuführenden Untersuchungen insbesondere im Hinblick auf die beim Wassertransport konzentrationsunveränderlichen Parameter einbeziehen. Die Parameter, deren Konzentration sich auch in der TWI noch nachteilig ändern kann, müssen aber am Zapfhahn bestimmt werden. Wenn die erforderliche Anzahl für einen bestimmten Parameter durch alle diese Proben nicht erreicht wird, muss das Gesundheitsamt gegebenenfalls selbst Analysen durchführen oder durchführen lassen. 17
18 Wasserversorgungsgebiet aus der Begründung der TrinkwV: Sind für ein ausgewiesenes (nicht durch Verwaltungsgrenzen beschriebenes) Wasserversorgungsgebiet mehrere Gesundheitsämter zuständig, müssen sich diese zur Erfüllung der im 19 beschriebenen Pflichten absprechen. Überwachungsuntersuchungen durch das Gesundheitsamt Gesundheitsamt kann die Untersuchungsstelle bestimmen Gesundheitsamt kann zusätzliche Anforderungen an Untersuchungsstellen festlegen, über 15(4) hinaus Das Gesundheitsamt beauftragt eine vom Wasserversorgungsunternehmen unabhängige Stelle, die nicht bereits die Betreiberuntersuchungen durchgeführt hat Hier sind Augenmaß und pragmatische Lösungen gefragt! 18
19 Die neue Trinkwasserverordnung aus Sicht der Wasserversorgungsunternehmen - Inhalt - Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers Pflichten des Wasserversorgers Allgemein anerkannte Regeln der Technik Fazit Generalklausel : Allgemein anerkannte Regeln der Technik als Mindeststandard 2 Abs. 1: Anwendungsbereich der TrinkwV 4 Abs. 1: Allgemeine Anforderungen: bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung 5 Abs. 4: Mikrobiologische Anforderungen: bei Aufbereitung und Desinfektion 6 Abs. 3: Chemische Anforderungen: Minimierungsgebot 9 Abs. 8: Überprüfung im Fall der Nichteinhaltung des Techn. Maßnahmewerts 14 Abs. 3: Einrichtung geeigneter Probennahmestellen 15 Abs. 1: Anforderung an die Gleichwertigkeit von Untersuchungsverfahren 15 Abs. 4: Anforderung an die Arbeit von Untersuchungsstellen 17 Abs. 1: Anforderung an Freisetzung von Stoffen durch Werkstoffe und Materialien bzw. bei Planung, Bau und Betrieb von Anlagen 21 Abs. 1: Informationen, die für die Auswahl geeigneter Materialien für die Hausinstallation erforderlich sind Anlage 3, Anmerkung 1: Beurteilung der Korrosivität des Trinkwassers. 19
20 Konkretisierung von 17 der TrinkwV: Bei Planung, Bau, Betrieb der Anlagen für die Gewinnung, die Aufbereitung oder die Verteilung von Trinkwasser sind mindestens die a.a.r.d.t. einzuhalten. Dies kann für die dabei betroffenen Verfahren und Produkte insbesondere sichergestellt werden, indem durch einen akkreditierten Branchenzertifizierer zertifizierte Verfahren und Produkte eingesetzt werden. Allgemein anerkannte Regeln der Technik Unbestimmter Rechtsbegriff Technische Festlegungen, die in Theorie und Praxis angewendet werden und von deren Richtigkeit die Fachleute überzeugt sind (Durchschnittsmeinung im Kreis der praktisch tätigen Techniker) 20
21 Pflichten des Unternehmers. Weitere Änderungen: Absicherung der TWI Kein Trinkwasser 17(2): Klare Vorschrift zur Absicherung der TWI bei einer Verbindung mit Apparaten, anderen Versorgungssystemen etc. und Verweis auf die Verwendung geeigneter Sicherungseinrichtungen gemäß den a.a.r.d.t. Erforderlichenfalls Sicherung von Entnahmestellen für Nicht-Trinkwasser gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch (bisher war nur Kennzeichnung gefordert) Neue DIN , neue DIN EN 1717: 21
22 Neue DIN : Feuerlösch- und Brandschutzanlagen Hygienisch sichere Trennung der Löschwasserversorgung von der TWI bzw. vom Trinkwassernetz! In der Regel kein direkter Anschluss von Löschwasseranlagen an die TWI! Übergabestelle: freier Auslauf! A.a.R.d.T wie sieht die Praxis in der TWI aus? Technische Prüfung von mehreren Hundert öffentlichen Trinkwasser-Installationen (Ergebnisse des Stadtgesundheitsamts Frankfurt im Zuge der Umsetzung von 18 der TrinkwV 2001) Bei 52,6 % aller Installationen: ungesicherte Befüllung der Heizung mit einem permanent angeschlossenen Schlauch Bei 56,8% : fehlende Netztrennung der nassen Feuerlöschleitungen von der Trinkwasserinstallation Bei 51,7% : Filteranlagen nie gewartet (oder Wartung nicht bekannt) Bei 56,1% : erhebliche Mängel hinsichtlich Isolation Bei 54,3% : Warmwasser-Temp. am Entnahmehahn < 60 C. Quelle: W. Hentschel, K. Voigt, U. Heudorf: Bundesgesundheitsblatt 49, (2006) 22
23 Fazit Die gesetzten Ziele wurden aus Sicht der Wasserversorgung überwiegend erreicht Steigerung der Praktikabilität? Umsetzungsprobleme TWI wirken sich nachteilig auf das Trinkwasserimage aus! Es gibt weitere Optimierungsmöglichkeiten! Nach der Novelle ist vor der Novelle! 23
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