Müllabfuhrordnung. der Gemeinde Nassereith
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- Hartmut Schäfer
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1 Müllabfuhrordnung der Gemeinde Nassereith Der Gemeinderat der Gemeinde Nassereith hat mit Beschluss vom , gemäß 15 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990 idgf., nachstehende Müllabfuhrordnung erlassen: 1 Allgemeine Grundsätze 1) Der gesamte, im Bereich der Gemeinde, anfallende Hausmüll und Sperrmüll ist durch die öffentliche Müllabfuhr der Gemeinde Nassereith gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu entsorgen. 2) a) Unter Hausmüll versteht man alle nicht gefährlichen Siedlungsabfälle im Sinne des 2 Abs. 4 Zif. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002). Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. b) Sperrmüll ist jener Hausmüll, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung von Hausmüll auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann. c) Restmüll ist der Hausmüll, der nach Abzug der getrennt zu sammelnden Abfälle verbleibt. d) Kompostierfähige Abfälle sind die in 6 aufgelisteten Stoffgruppen. Zu den kompostierfähigen Abfällen zählen insbesondere Strauch- u. Baumschnitt, Obst- u. Gemüseabfälle, Speisereste, Grasschnitt udgl.. 3.) Von der Entsorgungspflicht durch die öffentliche Müllabfuhr sind all jene Abfälle ausgenommen, die gem. 5 dieser Müllabfuhrordnung, zum Zwecke ihrer Verwertung, getrennt zu sammeln sind und bei denen die Inhaber solcher Abfälle dafür zu sorgen haben, dass sie zu den öffentlichen Sammelstellen gebracht werden. Von der Entsorgungspflicht durch die öffentliche Müllabfuhr sind gem. 14 Abs. 3 TAWG weiters jene Grundstücke ausgenommen, bei denen aufgrund ihrer Lage oder ihrer verkehrstechnischen Erschließung die Abholung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre. Nicht der Entsorgungspflicht unterliegen daher: Muthenaualm (Gp. 2640), Galtbergalm (Gp. 2724), Loreahütte (Gp. 2734), Forsthaus Latschenbrennerei Fernpaß (Gp. 2722/5), Forsthaus Reindl (Gp. 2766) sowie alle weiteren Grundstücke, auf denen Jagd-, Alm- bzw. Forsthütten stehen. Diese haben ihren Hausmüll ( 1 Abs. 2 dieser Müllabfuhrordnung) beim Gemeindebauhof in die dafür vorgesehene Behältnisse einzubringen.
2 2 2 Abfuhrbereich 1) Der Abfuhrbereich umfasst alle mit Wohn- und Gewerbeobjekten verbauten Grundstücke des Gemeindegebietes, die mit LKW befahrbaren Wegen erschlossen sind, mit Ausnahme von Punkt 2 (bei diesen wäre auf Grund ihrer Lage oder ihrer verkehrstechnischen Erschließung die Abholung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich). 2) Nicht unter die Abholpflicht fallen die Objekte: Muthenaualm (Gp. 2640), Galtbergalm (Gp. 2724), Loreahütte (Gp. 2734), Forsthaus Latschenbrennerei Fernpaß (Gp. 2722/5), Forsthaus Reindl (Gp. 2766) sowie alle weiteren Grundstücke, auf denen Jagd-, Alm- bzw. Forsthütten stehen. Diese haben ihren Hausmüll ( 1 Abs. 2 d. Mühlabfuhrordnung) beim Gemeindebauhof in die dafür vorgesehene Behältnisse einzubringen. 3 Festlegung, Art und Größe der Müllbehälter 1) Die Sammlung des Hausmülls erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Müllbehältern, welche seit mit einem geeigneten Datenträger (Chip) ausgestattet sein müssen. Für die Sammlung des Restmülls bei den unter den Abfuhrbereich gem. 2 dieser Verordnung zählenden Grundstücke sind folgende Müllbehälter zu verwenden: a) Mülltonne 120 Liter b) Mülltonne 240 Liter c) Müllgroßbehälter 800 Liter d) Müllgroßbehälter 1100 Liter 2) Für die Sammlung von kompostierbaren Abfällen (Bioabfälle) sind folgende Behältnisse zu verwenden: a) Mülltonne 120 Liter 3) Mülltonnen bzw. Müllgroßbehälter dürfen von Gebührenpflichtigen nur von der Gemeinde Nassereith gegen Verrechnung bezogen werden. 3.1 Entleerung bzw. Abholung der Müllbehältnisse 1) Die Behälter für den Restmüll werden 14-tägig von der öffentlichen Müllabfuhr abgeholt bzw. entleert. Die Müllbehältnisse für kompostierfähige Abfälle werden in der Zeit von Juni bis August wöchentlich und in der Zeit von September bis Mai 14-tägig von der öffentlichen Müllabfuhr entleert bzw. abgeholt.
3 3 Die genauen Termine werden im jährlich zu erstellenden Abfuhrterminplan der Gemeinde Nassereith bekannt gegeben. Müllbehälter welche nicht mit einem Datenträger (Chip) ausgestattet sind, werden ab nicht mehr entleert. 2) Die Behälter sind von Grundeigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten (z.b. Haushaltsvorstand), während dieses Zeitraums innerhalb des Grundstückes so aufzustellen, dass: - für die Hausbewohner und für die Nachbarschaft unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch oder Lärm erfolgt, - diese von den Hausbewohnern ordnungsgemäß benützt werden. 3) Die Behältnisse sind am Abfuhrtag vom Grundstückseigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten ab Uhr am Rande der öffentlichen Gemeindestraße an einer geeigneten Stelle zur Entleerung bzw. Abholung aufzustellen. 3.2 Festlegung der Mindestvolumen Das vorgeschriebene Mindestbehältervolumen pro Jahr und pro Einwohner beträgt: a) beim Restmüll: Liter (= 4,62 l pro Woche/EW) b) beim kompostierbaren Abfall (Bioabfall): Liter (= 2,31 l pro Woche/EW) Das Mindestbehältervolumen pro Jahr ist unter Berücksichtigung der verwendeten Behältergröße abzurunden, falls sich bei der Vorschreibung Dezimalstellen ergeben. Für nicht ständig bewohnte Objekte wie Ferien- u. Wochenendhäuser (lt. aktuellem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze gem. 13 TROG 2001) beträgt das vorgeschriebene Mindestbehältervolumen beim Restmüll 240 Liter pro Jahr. 4 Abfuhr von Sperrmüll Sperrmüll kann während der Öffnungszeiten des Recyclinghofes der Gemeinde Nassereith abgegeben werden. Sperrmüll darf nicht mit betrieblichen Abfällen, Restmüll oder kompostierfähigen Abfällen vermengt werden. 5 Getrenntsammlung 1) Wertstoffe wie Glas-, Papier-, Metall-, Kunststoff- und Verbundstoffverpackung sowie Textilien dürfen nicht in die nach 3
4 4 vorgesehenen Restmüllbehälter eingebracht werden, sondern sind wie folgt zu sammeln: a) Altglas ist während der Öffnungszeiten des Recyclinghofes in die hierfür vorgesehenen Behältnisse, getrennt nach Bunt- u. Weißglas, einzubringen. b) Altpapier und Kartonagen sind getrennt und zerkleinert in die Großcontainer im Recyclinghof während der Öffnungszeiten d. Recyclinghofes einzubringen Nicht zum Altpapier gehören: Kohle und Durchschreibpapier, Zellophan, Kunststofffolien, Milch- und Getränkeverpackungen, mit Lack- und Lebensmittelresten verunreinigtes Papier. c) Altmetall (Haushaltsschrott): Altmetalle (Haushaltsschrott) sind, soweit es sich nicht um betriebliche Abfälle handelt, in die am Recyclinghof aufgestellten Großcontainer einzubringen. Zum Haushaltsschrott gehören alle im Haushalt anfallenden Metalle wie z.b. Wannen, Maschinenteile, Heizkörper, kaputte Haushaltsgeräte mit hohem Eisenanteil (Waschmaschinen udgl.) Nicht zu den Altmetallen gehören: z.b. Autowracks, Geräte mit Holz- oder Kunststoffgehäusen, Spraydosen, Mineralöldosen und Kühlgeräte. Aluminium- und Weißblechverpackungen (Getränkedosen, Konservendosen usw.) sind in die hierfür vorgesehenen Behältnisse am Recyclinghof der Gemeinde Nassereith einzubringen. d) Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen wie z.b. Kunststoffflaschen, Getränkeflaschen (Einweg) Joghurtbecher, Folien, Getränkeverpackungen, Styropor, Tragtaschen usw. sind während der Öffnungszeiten des Recyclinghofes der Gemeinde Nassereith in die vorgesehenen Behältnisse einzubringen. e) Alttextilien können der jährlichen stattfindenden Altkleidersammlung der Caritas der Diözese Innsbruck zugeführt werden bzw. können während der Öffnungszeiten des Recyclinghofes der Gemeinde Nassereith in die hierfür vorgesehenen Kleiderboxen eingebracht werden. f) Problemstoffe Problemstoffe wie Altöle, Lösungsmittel, Säuren, Haushaltsreiniger, Pflanzenschutzmittel, ölhältige Werkstättenabfälle, Farb- u. Lackabfälle, Spraydosen, Medikamente u. Körperpflegemittel, Autobatterien, Konsumbatterien, Leuchtstoffröhren, Quecksilberthermometer, Kühlgeräte können jeden 1. Samstag im Monat im Recyclinghof der Gemeinde Nassereith abgegeben werden. g) Altspeisefette u. Altspeiseöle: Altspeisefette u. Altspeiseöle können jeden 1. Samstag im Monat im Recyclinghof der Gemeinde Nassereith abgegeben werden.
5 5 2) Die Einrichtungen für die Getrenntsammlung am Recyclinghof der Gemeinde Nassereith dürfen nur von Nassereither Gemeindebewohnern und nur für Abfälle, die auf im Gemeindegebiet von Nassereith gelegenen Grundstücken angefallen sind, verwendet werden. Dabei darf es sich keinesfalls um betriebliche Abfälle handeln. 3) Die für die Getrenntsammlung vorgesehenen Stoffe sind zur möglichsten Vermeidung von Belästigungen der Nachbarn, Beeinträchtigungen der Umwelt und Erschwernissen bei der Wiederverwertung gereinigt in die Sammelbehälter einzubringen. 6 Kompostierbare Abfälle 1) Kompostierbare Abfälle sind, sofern sie nicht auf eigenem Grundstück kompostiert werden, gesondert in Tonnen zu sammeln und zum entsprechenden Zeitpunkt der für die Abfuhr vorgesehenen Bioabfuhr zu übergeben. Kompostierbare Abfälle sind: Obst- und Gemüseabfälle, Speisereste (z.b. Nudeln, Reis, Grieß, Wurst- und Fleischreste) Reste von Milchprodukten, Kaffee- und Teesatz samt Filter und Beutel, Eierschalen, Haarreste, Federn, Kleintiermist, gebrauchte Papiertaschentücher, verschmutztes Papier von Haushaltsrollen, Schnittblumen, Abfälle von Zimmerpflanzen, Ernterückstände vom Blumenund Gemüsebeet, Rasenschnitt, Laub, Baum- und Strauchschnitt und Reisig. Nicht kompostierbare Abfälle sind: Tierkadaver, Knochen, Asche, künstliches Katzenstreu, Staubsaugerinhalt, Straßenkehricht, Bauschutt, Wegwerfwindeln, Hygieneartikel (z.b. Damenbinden, Wattestäbchen), Verbundmaterialien (z.b. Getränkeverpackungen), Problemstoffe wie Speiseöl und Fette, Pflanzenschutzmittel, Altöle, usw. und Altstoffe. 2) Strauch- und Baumschnitt kann zu den jeweils örtlich bekannt gegebenen Zeiten am hierfür vorgesehenen Lagerplatz abgegeben werden. 7 Verwendung der Behälter 1) Die aufgestellten Behälter sind so zu verwenden, dass die Verschmutzung von Behälter und Aufstellungsort möglichst hintangehalten wird. 2) Die Ablagerung von Abfällen neben den Behältern, auch im Falle deren Überfüllung ist verboten. 3) Das Einbringen von flüssigen Abfällen, Problemstoffe jeglicher Art sowie heißer Asche in die Behälter ist untersagt. 4) Die Müllbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel ordnungsgemäß schließen lässt. 5) Das Verdichten des Abfalls mit mechanischen Geräten in den jeweiligen Müllbehältern ist untersagt.
6 6 6) Die Müllgefäße sind am jeweiligen Abfuhrtag bis spätestens Uhr an die vorgesehene Standplätze zu bringen. 8 Nachschau- u. Auskunftspflicht Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten der Grundstücke durch die Bediensteten der öffentlichen Müllabfuhr zum zwecke der Entleerung bzw. Abholung der Müllbehältnisse zu dulden. Weiters sind sie verpflichtet, den Organen der Gemeinde Nassereith die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und das Betreten der Grundstücke und der darauf befindlichen Anlagen zu dulden. 9 Strafbestimmungen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Müllabfuhrordnung werden gemäß 27 Abs. 2 lit. a - f des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2003 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 3.600,00 bestraft. 10 Inkrafttreten Diese Abfuhrordnung tritt mit 01. April 2005 in Kraft! Gleichzeitig verlieren alle bisherigen Müllabfuhrordnungen der Gemeinde Nassereith ihre Gültigkeit. Nassereith, am Der Bürgermeister: Falbesoner Reinhold Diese Verordnung war in der Zeit v bis öffentlich kundgemacht! Gegen diesen Beschluss erfolgte kein Einspruch!
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