1/96. Januar. Mitgliederversammlung. Beilage Satzungsentwurf. Aus dem Inhalt. Zum Jahreswechsel 1995/96 (Busse) 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1/96. Januar. Mitgliederversammlung. Beilage Satzungsentwurf. Aus dem Inhalt. Zum Jahreswechsel 1995/96 (Busse) 1"

Transkript

1 Aus dem Inhat Mitgiederversammung 96 Beiage Satzungsentwurf Zum Jahreswechse 1995/96 (Busse) 1 Aufsätze Haftung der Rechtsanwäte und Wirtschaftsprüfer (Hensser) 3 Der Provinzanwat im Jahre 2000 (Kiger) 11 Der Wert der Anwatstation (Junge-Iges) 16 Editoria Rechtsanwäte as Richter? (van Bühren) 23 Aus der Arbeit des DAV AG Famiienrecht: Herbsttagung Anwatverein Duisburg 29 Pressemitteiungen des DAV 30 1/96 Januar Mitteiungen Einkommensteuer bei Erwerb einer Anwatskanzei 35 Rechtsprechung Rechtsprechung zum notarieen Berufsrecht 40 Rechtsprechung zur Prozeßkostenhife 52 Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz 55

2 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 46 Januar 1996 b 1/96 Inhatsverzeichnis 1 Zum Jahreswechse 1995/1996 Von Rechtsanwat Feix Busse, Bonn Präsident des Deutschen Anwatvereins Aufsätze 3 Die Haftung der Rechtsanwäte und Wirtschaftsprüfer Entwickungen im Berufsrisiko und Modee der Risikominimierung Von Professor Dr. Martin Hensser, Kön 11 Der Provinzanwat im Jahre 2000 ein Appe Von Rechtsanwat Hartmut Kiger, Hechingen Vizepräsident des Deutschen Anwatvereins 16 Der Wert der Anwatstation Von Rechtsanwat Dr. Patrick Johann Maria Junge-Iges, Erfurt 20 Haftungsbeschränkung für Rechtsanwäte trotz AGB- Richtinie? Zugeich ein Beitrag zu 8 PartnerschaftsgeseschaftsG (PartGG) Von Rechtsanwat Dr. Jürgen Niebing, Reutingen 22 Buchhinweis Bauer: Arbeitsrechtiche Aufhebungsverträge (Hamacher) Editoria 23 Rechtsanwäte as Richter? Von Rechtsanwat Dr. Hubert W. van Bühren, Kön Aus der Arbeit des DAV 24 ARGE Baurecht: Mitgiederversammung 1996 und 7. Baurechtstagung in Stuttgart Arbeitsgemeinschaft Famiienrecht: Herbsttagung und Mitgiederversammung 95 Bericht Von Rechtsanwat und Notar Hans-Jürgen Poppe, Pinneberg 25 Geschäftsbericht Von Rechtsanwätin Dr. Ingrid Groß, Augsburg 26 Gesprächsrunde der Regionabeauftragten Von Rechtsanwätin Dr. Eva Nieberga Water, Kaisersautern 27 Buchhinweis Gesamtabzugstabee Monat 1996 Redeker/Uechtritz: Anwatshandbuch für Verwatungsverfahren Forum Junge Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte: Bericht über die 4. Forum-Veranstatung in Magdeburg Von Rechtsanwätin Eke Dörrenhaus, Overath 29 Anwatvereine steen sich vor: Verein der Landesgerichtsanwäte Duisburg e. V. Von Rechtsanwat und Notar Jürgen Sixe, Duisburg 30 Pressemitteiungen des DAV: Ein Rücktritt, der Respekt verdient Anwatiche Diensteistung in Europa 31 Beitrag der Justiz zur Prozeßverscheppung PR-Referat Von Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Bonn 32 Anwatakademie & Fernuniversität Hagen: Einführung in den Anwatsberuf Personaien: Ehrung für Dr. Friebertshäuser Dr. F. S. Peres \+ Von Hemut Schumacher Mitteiungen 33 Berufsrecht: Lokaisation Ausand: Anwatstätigkeiten in Dänemark Von Rechtsanwätin Lisbeth Steinrücke, Kön 34 Kanadisch-Deutsche Juristenvereinigung Dritter Jahreskongreß IBA Presseinformation: Die Internationa Bar Association eröffnet ein Menschenrechtsinstitut mit Präsident Neson Mandea as Ehrenpräsident 35 Steuerfragen: Die einkommensteueriche Behandung des Erwerbs einer Anwatskanzei Von Dr. Hans-Ludwig Dornbusch, Sankt Augustin 38 Haftpfichtfragen Von Heinz Schee, Aianz Versicherungs-AG, München 39 Versorgungswerke für Rechtsanwäte: ABV-Mitgiederversammung Opferhife: Aktion Cura Opfer von Ausänderfeindichkeit nicht aeine assen Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 40 Berufsrecht 53 Prozeßkostenhife 55 Rechtsberatungsgesetz 56 Impressum Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen Seite IV Seite VI, XV Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

3 II Rechtsprechung Berufsrecht BGH, Besch. v NotZ 8/95 (Cee) BNotO 6 Abs Die Entscheidung des Gesetzgebers für die Auswah nach Eignung und Leistung sowie das Spannungsverhätnis zwischen den einzenen Eignungsmerkmaen für das Anwatsnotariat gebieten es, die erfogreiche Teinahme an freiwiigen Vorbereitungskursen beruficher Organisationen ( 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO) einer Kontroe zu unterziehen (Fortführung von BGHZ 124, 327 und BGH DNotZ 1994, 328). 2. Zu den inhatichen und förmichen Anforderungen an die Kontroe des Erfogs der Teinahme an freiwiigen Vorbereitungskursen beruficher Organisationen ( 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO). 3. Der Vertrauensschutz der Bewerber rechtfertigt es, freiwiige Vorbereitungskurse beruficher Organisationen bei der Besetzung von Anwatsnotarsteen, die vor der Bekanntgabe der Entscheidungen des BGH vom (BGHZ 124, 327 und BGH DNotZ 1994, 328) bereits ausgeschrieben waren, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht mit einer Erfogskontroe verbunden waren. S. 40 BGH, Besch. vom NotZ 4/95. BNotO 6 Abs. 3 Eine Richtinie für die Auswah unter Bewerbern um das Anwatsnotariat (hier: 3 AVNot v , Nds.Rpf. S. 167) darf die Dauer der zu berücksichtigen Anwatstätigkeit ( 6 Abs. 3 S. 3 BNotO) und deren Gewicht nicht an der gewünschten Atersstruktur des Berufs ausrichten; sie kann diesem Gesichtspunkt aber Rechnung tragen, wenn sonst eine Gefahr für die Ordnung des Berufs bestünde und der Aussagekraft der gewähten Regeung für die Eignung zum Amt nicht Abbruch getan wird (im Anschuß an BGH, Besch. v , NotZ 46/92, LM BNotO 6 Nr. 13). S. 43 BGH, Besch. v NotZ 46/94 BNotO 4, 111 Der Antrag eines Rechtsanwats, die Landesjustizverwatung zu verpfichten, weitere Anwatsnotarsteen zu errichten und auszuschreiben, da hierfür nach der von ihr festgeegten Richtzah (hier: 15 AVNot v , JMB. NW. S. 157) ein Bedürfnis bestehe, ist unstatthaft. S. 44 BGH, Besch. v NotZ 45/94 BNotO 8; BRAO 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 An der Unzuässigkeit der Sozietät eines Anwatsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer hat sich durch das Inkrafttreten des 59a BRAO nichts geändert. S. 45 BGH, Besch. v NotZ 12/93 RNPG 6 1. Zur Amtsenthebung eines Notars wegen Verstrickung in die Tätigkeit des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR. 2. Zur Anwendbarkeit des RNPG auf eine von der Landesjustizverwatung vor Inkrafttreten des RNPG verfügte Amtsenthebung. S. 46 BGH, Besch. v NotZ 35/93 DDR: NotVO 2, 13; BNotO 39 Der Notarvertreter muß die Gewähr einer unabhängigen Amtsführung bieten. Daher kann die Aufsichtsbehörde die Besteung eines Notariatsangesteten, der die Befähigung zum Notaramt hat, abehnen, um schon dem Anschein entgegenzutreten, der Notar könne trotz eigener Verhinderung aufgrund seiner Weisungsbefugnis aus dem Arbeitsverhätnis Einfuß auf die Amtsführung seines Vertreters nehmen. S. 50 BGH, Urt. v IX ZR 104/94 BeurkG 17 Der Urkundsnotar hat sich über den Inhat der von den Beteiigten vorgeegten Unteragen zu unterrichten und diesen bei Errichtung der erbetenen Urkunde zu berücksichtigen, soweit dies die Kärung derjenigen Tatsachen erfordert, die für die Errichtung einer wirksamen, dem Wien der Beteiigten entsprechenden Urkunde bedeutsam sind. S. 51 BGH, Besch. v NotZ 41/94 (Cee) BRAO 205a In anwatsgerichtichen Verfahren sowie in Verfahren betreffend die Bewerbung des Rechtsanwats um eine Notarstee dürfen Eintragungen über anwatsgerichtiche Maßnahmen bis zum Eintritt der Tigungsreife nach 205a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRAO verwertet werden. Das git auch dann, wenn eine Eintragung in das Bundeszentraregister über eine Verurteiung wegen derseben Tat bereits getigt worden oder zu tigen ist. S. 52 Prozeûkostenhife OLG Nürnberg, Besch. v WF 3140/94 ZPO 120 Abs. 1, 127 Abs. 3 Eine unter besonderen Umständen zuässige Bewiigung von Prozeßkostenhife unter dem Vorbehat der Anordnung von Ratenzahungen nach besserer Prüfung der insoweit maßgebichen Verhätnisse führt dazu, daß bis zur Hauptsacheentscheidung Ratenzahungen angeordnet werden können. Eine von Seiten der Staatskasse nach 127 Abs. 3 ZPO angreifbare Abehnung der Festsetzung von Raten iegt in diesem Fa erst vor, wenn bis zur Hauptsacheentscheidung von dem Vorbehat kein Gebrauch gemacht ist. Die Dreimonatsfrist des 127 Abs. 3 ZPO beginnt in diesem Fa erst mit der Verkündung der die Instanz abschießenden Hauptsacheentscheidung. S. 53 LAG Hamburg, Besch. v Ta 27/93 BRAGO 124 Die Kosten des 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind erst gedeckt, wenn auch die Regegebühren eines nicht beigeordneten Anwats von den einzuziehenden Raten befriedigt werden können. S. 53 Brandenburgisches OLG, Besch. v WF 5/95 ZPO 121 Abs. 2, Abs. 3 Die Beiordnung eines weiteren (Unter-) Bevomächtigten findet nicht statt, wenn der Verfahrensbevomächtigte uraubsberechtigt an der Wahrnehmung eines Anhörungstermins verhindert ist. S. 54 OLG Kön, Besch. v WF 131/94 ZPO 122 Abs. 1 Nr. 3; BRAGO 19 Der beigeordnete Rechtsanwat kann Vergütungsansprüche gegen die eigene Partei auch dann nicht getend machen, wenn er seinen Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse hat verjähren assen. S. 54 OLG Odenburg, Besch. v W 10/95 ZPO 115 Schmerzensged braucht grundsätzich nicht für den Prozeß eingesetzt zu werden. Eine Teizahung von DM würde bei einem begehrten weiteren Schmerzensged von DM nebst Feststeungsbegehren nicht edigich geringfügig in Anspruch genommen werden. S. 54 OLG Düssedorf, Besch. v W 247/94 ZPO 127 Abs. 2 S. 2; 121 Abs. 2 S Von einer Beiordnung eines Rechtsanwates für die k Partei einer Eheichkeitsanfechtungs- oder negativen Feststeungskage kann nur in Ausnahmefäen abgesehen werden. 2. Die Beiordnung eines Rechtsanwats kann aus dem Gesichtspunkt der Waffengeichheit auch geboten sein, wenn das Kind durch das Jugendamt vertreten wird. S. 55 Rechtsberatungsgesetz LG Mainz, Urt. v C 263/94 RBerG Art 1 1 Ein Kfz-Sachverständiger, der sich Erstattungsansprüche eines Unfageschädigten abtreten äßt und diese dann sebst einkagt, verstößt damit gegen das RBerG, wei er unzuässigerweise fremde Rechtsangeegenheiten geschäftsmäßig besorgt. (LS der Red.) S. 55 OLG Kön, Urt. v U 182/94 RBerG 5. AVO 1 Abs. 1; BGB 134; ZPO Geschäftsmäßiger Forderungserwerb i. S. v. 1 der 5. AVO iegt vor, wenn der Handende beabsichtigt, die Tätigkeit in geicher Weise zu wiederhoen und dadurch zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandtei seiner Beschäftigung zu machen. Dazu genügt es, wenn ein Wettbewerber an zahreiche Kunden seines Konkurrenten mit dem Angebot herantritt, deren (angebiche) Forderungen gegen jenen zu übernehmen, um sie künftig im Wege der Aufrechnung hier: im Rahmen von Vostreckungsabwehrkagen gegen Forderungen des Konkurrenten zu verwerten. 2. Ein Verstoß gegen 1 Abs. 1 der 5. AVO hat gem. 134 BGB die Nichtigkeit auch der Abtretung zur Foge. (mit Anm. Chemnitz) S. 55

4 VI 4 Aus der Arbeit des DAV Lesen Sie in diesem Heft auf Seite 24 bis 33: ARGE Baurecht: Mitgiederversammung 96 / AG Famiienrecht: Bericht von der Herbsttagung und MV 95 / Forum Junger Anwäte / Anwatverein Duisburg / Pressemitteiungen des DAV / PR-Referat / Fernuniversität Hagen & Anwatakademie / Personaien Rechtsanwäte für Kompaktkurs Rechtsgestatung gesucht Das Bayerische Staatsministerium der Justiz sucht Rechtsanwäte für den Kompaktkurs Rechtsgestatung im Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare. Der Vorbereitungsdienst so auch auf Tätigkeiten in der vorsorgenden Rechtspfege vorbereiten. Bayern hat deshab einen eigenen Kompaktkurs Rechtsgestatung geschaffen, in dem den Referendaren das notwendige theoretische Rüstzeug vermittet werden so. Die Kurse finden zweima jährich an fünf Habtagen in verschiedenen bayerischen Städten mit Landgerichten statt. In jedem Kurs können mehrere Dozenten eingesetzt werden. Unterrichtsmateria steht zur Verfügung. Die Unterrichtenden erhaten eine Aufwandsentschädigung. As Unterrichtsende werden erfahrene Praktiker der Vertragsgestatung gesucht. Interessierte Rechtsanwäte werden gebeten, sich bei den bayerischen Oberandesgerichten zu meden. Ansprechpartner für München: RiOLG Dumer / ; für Nürnberg: RiOLG Kajuth / ; für Bamberg: RiOLG Reuß / AG Verkehrsrecht im DAV Fortbidungsveranstatungen Februar bis Juni 1996 Datum/Orte: Thema: Referent: Datum/Ort: Thema: Referent: 10. Februar in Groß-Gerau Verjährung, Mitverschuden und andere Anspruchsbeschränkungen im Haftpfichtrecht Richter am BGH Dr. Manfred Lepa, Bonn/Karsruhe 16. März in Bad Hersfed Versicherungsrechtiche Probeme in der Kraftfahrzeugversicherung Haftpfichtrecht Kaskoversicherung Rechtsanwat Dr. Hubert von Bühren, Kön Datum/Ort: Thema: Referent: Datum/Orte: Thema: Referent: 1. Juni in Nürnberg Hausfrauenschaden und entgangener Unterhat Bundesrichterin a. D. Erika Scheffen, Karsruhe, Richter am OLG Frank Pardey, Magdeburg/Wofenbütte 20. Apri in Berin MPU, unter Einschuß der Punkteprobematik und des 1,6%-Dogmas Rechtsanwat Dr. Kaus Himmereich, Kön, Prof. Dr. Werner Winker, Hannover Datum/Orte: 10. Februar in Hagen Thema: Das Versicherungsvertragsrecht aus der Praxis für die Praxis Referent: Richter am OLG Hemut Münstermann, Kön/Aachen Datum/Orte: Thema: Referenten: Datum/Orte: Thema: Referenten: 2. März in Hannover Der Sachverständige im Verkehrsprozeß Richter am BGH Dr. Kaus Toksdorf, Karsruhe, Dip Physiker Dr. Urich Löhe, Freiburg 2. Februar in Aachen Einführung in das gesamte Verkehrsrecht für junge Koegen und Referendare Rechtsanwat Dr. Michae Burmann, Erfurt, Rechtsanwat Frank Himann, Odenburg Anmedungen (schriftich) und weitere Informationen: AG Verkehrsrecht im DAV Veranstatungsorganisation, Hirschmannstraße 7, Rheinbach, Teefon: / , Teefax: / juris Die juris GmbH, der führende Onine Diensteister im Bereich der Rechtsinformationen, stet vier seiner wichtigsten Datenbanken über den Zugriff T-Onine (Btx) zur Verfügung. Unter der Adresse *juris# oder *40020# kann sich jeder Informationen aus Rechtsprechung, juristischer Aufsatziteratur, Gesetzen und Pressemitteiungen des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Bundesgerichte verschaffen. (Fortsetzung auf Seite XV)

5 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 46 Januar 1996 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Zum Jahreswechse 1995/1996 Rechtsanwat Feix Busse, Bonn, Präsident des DeutschenAnwatvereins Liebe Koeginnen und Koegen, nachdem das Jahr 1994 für die deutsche Anwatschaft im Zeichen wichtiger gesetzicher Neuerungen stand ich nenne nur die Neuordnung des anwatichen Berufsrechts, das Gesetz über die Partnerschaftsgeseschaft, die BRA- GO-Novee, das Verbrechensbekämpfungsgesetz bieben 1995 spektakuäre Änderungen aus. Das hat uns gut getan. Für unsere anwatiche Tätigkeit ist Kontinuität gefragt. Das git für das materiee Recht. Das git auch für den berufsrechtichen Rahmen, in dem wir tätig sind. Das git schießich für die Verfahrensrechte, die eine freie und unabhängige Advokatur benötigt, um den Bürger wie das rechtsuchende Pubikum überhaupt in seinen Rechten wirkungsvo schützen zu können. Gerade deswegen müssen wir zum Schutz der uns anvertrauten Bürgerinteressen wachsam beiben. Längst drohen neue Gefahren. Aus dem Bereich der Bundesänder wird versucht, ein Rechtspfegeentastungsgesetz II auf den Weg zu bringen. Dabei werden uns eine Reihe von Vorschägen präsentiert, die von den Ländern schon bei den vorangegangenen Entastungsgesetzen von 1990 und 1993 eingefordert, vom Bundestag aus rechtsstaatichen Gründen aber nicht aufgegriffen worden sind: z. B. erneute Anhebung der Wertgrenze zwischen Amts- und Landgericht oder originäre Zuständigkeit des Einzerichters beim Landgericht, Anhebung der Berufungssumme, Einschränkung der Rechtsmittemögichkeiten durch Einführung der Annahme- oder Zuassungsberufung, Einschränkung der Strafverteidigung. Ich habe diese Absichten schon auf dem Beriner Anwatstag nachdrückich und sehr deutich zurückgewiesen. Es ist eines Rechtsstaates unwürdig, ohne Not ständig an unseren Verfahrensordnungen herumzubasten. Unser Staat erwartet von seinen Bürgern, daß sie auch in hochstreitigen Fragen die demokratisch zustandegekommenen Entscheidungen des Gesetzgebers as für sich verbindich hinnehmen. Was für die Bürger git, git für den Staat erst recht. Die staatichen Steen sind zwar nur an das gesetzte Recht gebunden. Doch muß in einem Rechtsstaat auch die Entscheidung des Gesetzgebers, etwas nicht zu tun, respektiert werden. Ohne eine soche Hatung könnte der Rechtsstaat keine Rechtssicherheit erreichen, die eines seiner wesentichen Eemente ist, veröre der Rechtsstaat seine Veräßichkeit. Das bedeutet im konkreten Fa: der Respekt vor der Getungskraft gesetzgeberischer Entscheidungen gebietet es, daß auch staatiche Steen eine abehnende Entscheidung des Gesetzgebers hinnehmen. Sie verbietet es, weitere gravierende Rechtspfegeentastungsmaßnahmen durch Veränderungen des Verfahrensrechts einzufordern, soange die Auswirkungen des etzten Rechtspfegeentastungsgesetzes manges eines ausreichenden Beurteiungszeitraums noch nicht sachkundig bewertet werden können und soange nicht außergewöhniche neue Umstände die Frage nach weiteren Entastungsmaßnahmen aufwerfen. Soche Umstände sind uns bis heute nicht genannt worden. Nach den mir voriegenden Eingangszahen des Jahres 1994 ist im Bundesdurchschnitt keine erwähnenswerte Steigerung der Eingangszahen bei den Amts- und Landgerichten zusammen zu verzeichnen. Die Zunahme der Berufungen gegen amtsgerichtiche Urteie ist edigich die Konsequenz aus der Wertgrenzenverschiebung des Jahres 1993 und damit die Rechtsfoge einer Entastungsmaßnahme. Die Kage über eine zu ange Verfahrensdauer der amts- und andgerichtichen Verfahren äßt sich nicht verifizieren. Kagen über eine zunehmende Dauer der Strafverfahren konnten uns bis heute nicht im einzenen beegt werden. Die Zunahme strafrechticher Großverfahren kann die Einschränkung von Verteidigerrechten nicht rechtfertigen. Über die Anzah socher Verfahren bestimmt die Ankagebehörde. Die gegen die Strafverteidiger oft pauscha erhobenen Vorwürfe, sie würden soche Verfahren in die Länge ziehen, sind unbeegt. Wir sind der festen Überzeugung, daß die vom Bundesjustizministerium für das Jahr 1996 angekündigte Untersuchung der Dauer strafrechticher Groß-

6 2 AnwB 1/96 Aufsätze verfahren zu Tage fördern wird, daß die Ursachen ganz überwiegend bei anderen as den Anwäten zu suchen sind. Diese Umstände zeigen, daß es in Wahrheit darum geht, Bürgerrechte aufzugeben oder einzuschränken, um unter dem Diktat der eeren Kassen Ged zu sparen. Das ist nicht hinnehmbar. Es reicht nicht aus, unseren Rechtsstaat in Sonntagsreden zu oben. Wir müssen uns den Rechtsstaat auch etwas kosten assen. Schon heute wenden wir wenig genug dafür auf. Die durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Länder beiefen sich einschießich Strafvozug 1993 auf 8,394 Mrd., 1995 nur noch auf 8,173 Mrd. DM. Schon heute ist die Rechtspfege dem Staat wesentich weniger wert, as z. B. die Subventionierung der Kohe. An der Rechtspfege darf der Rotstift nicht weiter angesetzt werden. In dieser Auffassung wissen wir uns auch mit den Rechtsanwatskammern einig. Die Anwatschaft muß einmütig und überzeugungskräftig gegen die beschriebene Entwickung Front machen. Ich bitte deswegen jeden Einzenen von Ihnen, in seinem Wirkungskreis den gegen die Anwatschaft gerichteten unberechtigten Vorwürfen entgegenzuwirken und statt dessen auf die wahren Ursachen der Justizbeastung hinzuweisen: vie zu viee und zu schechte neue Gesetze, ein unzureichendes Justizmanagement, eine mangende Einbindung des richterichen und nicht richterichen Personas in rationee organisatorische Abäufe, eine schechte sachiche Ausstattung. Ein Landesjustizminister sieht in Verbesserungen auf diesem Gebiet Mögichkeiten einer Produktivitätssteigerung der Justiz um etwa 30 %. Das ist weit mehr, as sebst emsige Verfechter von Rechtspfegeentastungsgesetzen diesen Maßnahmen zutrauen. Diese Mögichkeiten müssen erst einma ausgeschöpft werden, bevor über Verfahrensänderungen weiter nachgedacht wird. Dies ändert nichts daran, daß wir schon im Interesse unserer Mandanten stets bemüht sein müssen, gerichtiche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Schon heute geangen 75 % anwatich betreuter Sachen nicht vor die Gerichte. Wir müssen versuchen, diesen Prozentsatz zu erhöhen. Wir werden auch zu prüfen haben, inwieweit sich die deutsche Anwatschaft für und in bestehenden oder anzustrebenden Einrichtungen der außergerichtichen Streitschichtung mehr as bisher engagieren sote. Trotz energischer Forderungen des DAV ist es nicht geungen, den 20 % igen Gebührenabschag im Bereich der neuen Bundesänder zu beseitigen. Er so erst Mitte 1996 auf 10 % ermäßigt werden. Auch das ist ein Beispie, was die Poitik gaubt, uns Anwäten zumuten zu können. Die von der BRAK veranaßte Untersuchung STAR 94 hat beegt, daß die Koegenschaft im Beitrittsgebiet mit einer um 20 % höheren Wochenarbeitseistung und im Durchschnitt ganzen 16 Uraubstagen um ihre wirtschaftiche Existenz kämpfen muß und dabei 1995 einen persönichen Überschuß von edigich DM 29,00/Stunde erzieen konnte. Er iegt damit weit hinter der Koegenschaft in den aten Bundesändern zurück und stet keine ausreichende Grundage dar, den Rechtsanwatsberuf frei und unabhängig ausüben zu können. Und dies in einem Gebiet, wo gerade auch von der Anwatschaft beim Aufbau des Rechtsstaates ganz besondere Anstrengungen erwartet werden. Die Poitik beibt aufgefordert, diesen unerträgichen Zustand unverzügich zu beenden. Das 1994 in Kraft getretene neue anwatiche Berufsrecht ist von der Koegenschaft positiv aufgenommen worden. Die durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts verdeutichte Mögichkeit, schon nach getendem Recht den Anwatsberuf auch in der Rechtsform einer GmbH auszuüben, haben bisher nur wenige wahrgenommen. Offenbar warten viee, bis das Nähere durch Gesetz gereget wird. Wir hatten erwartet, daß das Bundesjustizministerium initiativ wird, um einen durch eine unterschiediche Zuassungspraxis der Kammern bedingten Widwuchs zu verhindern. Leider steht diese Initiative bis heute noch aus. Ich hate sie für unverzichtbar. Im September 1995 ist die demokratisch gewähte Satzungsversammung bei der Bundesrechtsanwatskammer erstmas zusammengetreten. Sie so darüber befinden, ob und inwieweit sie zu den in 59b BRAO aufgeführten Rechten und Pfichten der Rechtsanwäte das Nähere regen wi. Ich gehe davon aus, daß es geingt, die Satzung spätestens in einer dritten Sitzung etwa Mitte 1996 zu verabschieden. Der Entscheidungsprozeß wird den gewähten Vertretern der Satzungsversammung nicht eicht faen. In der ersten Sitzung war nicht nur Aufbruchstimmung zu neuen Ufern zu spüren, um den Tätigkeitsrahmen für die Anwatschaft des anbrechenden zweiten Jahrtausends zu stecken, sondern auch vie Rückbesinnung auf tradierte Vorsteungen, wie sie den 1987 vor dem Bundesverfassungsgericht gescheiterten Standesrichtinien zu Grunde agen und zum Tei vom Gesetzgeber des Jahres 1994 nicht mehr übernommen worden sind. Dabei haben gerade die 1987 entschiedenen Fäe und noch manche danach deutich gemacht, wie weit sich eine ängstiche und enge Standesaufsicht und eine ihr fogende Berufsgerichtsbarkeit von den Anforderungen entfernen kann, die der einzene Anwat an seine Handungsmögichkeiten steen muß, um im Kampf um das Recht chancengeich, wirkungsvo und für den Rechtssuchenden nach außen erkennbar frei und unabhängig tätig sein zu können. Die deutsche Anwatschaft hat die Zeit ohne Standesrichtinien gut überstanden. Sie hat gezeigt, daß sie aus sich heraus den Anwatsberuf verantwortungsvo wahrnehmen kann. Wir ae sind aufgerufen, unseren Koegen dieses Vertrauen entgegenzubringen und erst einzugreifen, wenn und wo dieses Vertrauen wider Erwarten enttäuscht werden sote. Ich wünsche mir aso, daß man nach Eraß der Satzung von der Satzungsversammung nicht sagen kann, was Feuchtwanger 1927 geschrieben hat: Es ist die Anwatschaft, die sich sebst hemmt, von einer Freiheit, die sie hat, den richtigen Gebrauch zu machen. Schon auf ihrer ersten Sitzung hat die Satzungsversammung beschossen, zukünftig die Bezeichnung des Fachanwats für Strafrecht und des Fachanwats für Famiienrecht zuzuassen. Nicht nur in den großen Städten, sondern auch auf dem fachen Lande setzt sich die Nachfrage nach einem speziaisierten Anwat immer weiter durch. Er wird sich neben dem Aroundanwat auch dort fest etabieren. Er ist in vieen Bereichen das Quaitätsangebot der Zukunft. Diese Herausforderung müssen wir annehmen. Andererseits darf der Zugang zu den Fachanwatschaften gerade für junge Koeginnen und Koegen nicht durch unnötige Barrieren erschwert werden, wenn ein besondere Quaität versprechendes Anforderungsprofi auch ohne derartige Zuassungsvoraussetzungen erreicht werden kann. In dieser Richtung hat sich die Satzungsversammung erfreuicherweise bereits geäußert. Ich wünsche Ihnen aen ein erfogreiches und mögichst sorgenfreies Jahr Unterstützen Sie unsere Arbeit bitte nach Kräften. Denn wir eisten diese Arbeit für Sie. Mit koegiaen Grüßen Feix Busse

7 AnwB 1/96 3 Aufsätze Die Haftung der Rechtsanwäte und Wirtschaftsprüfer Entwickungen im Berufsrisiko und Modee der Risikominimierung * Professor Dr. Martin Hensser, Kön A. Die Entwickung der Haftung von Anwat und Wirtschaftsprüfer Sowoh bei den Rechtsanwäten as auch bei den Wirtschaftsprüfern ist die Situation der Berufsausübung durch ein drastisches Anwachsen der Haftungsgefahren gekennzeichnet. Im Durchschnitt meden bei steigender Tendenz über 25 % aer Rechtsanwäte jährich einen Schadensfa bei ihrer Versicherung. Die vor Gericht eingekagten Schadenssummen haben sich in der vergangenen Dekade nochmas deutich erhöht. Sebst zweisteige Miionenbeträge sind keine absoute Setenheit mehr. Obwoh ein beachticher Tei der Schadensersatzforderungen abgewehrt werden konnte, so ist doch seit Beginn der 80er Jahre eine Verviefachung des Haftungsrisikos der Anwäte festzusteen. Es droht eine Entwickung wie in den USA, wo die Anwatssozietät Kaye Schoer sich ohne Anerkennung einer Rechtspficht mit 41 Mio. US-$ wegen der Fehberatung eines Kreditinstitutes freikaufen mußte und die renommierte New Yorker Sozietät Pau, Weiss und Rifkind wegen ähnicher Vorfäe sogar 45 Mio. US-$ einbüßte. 1 Bei den Wirtschaftsprüfern ist die Entwickung wegen der horrenden Haftungssummen noch augenfäiger. Die eindrucksvoen Zahen stammen freiich auch hier aus den USA, wo Price Waterhouse 1992 zu 339 Mio. US-$ und KPMG Peat Marwick zu 186,5 Mio. US-$ verurteit wurden. Laventha und Horwath, einst siebtgrößte Prüfungsgeseschaft Amerikas gaben gar nach einer 2 Mrd. US-$ Forderung ihr Unternehmen auf. 3 In Deutschand spieget sich der Anstieg des Haftungsrisikos in den deutich angehobenen Versicherungsprämien. wider. Mehrere Fäe mit zwei- bis dreisteigen Miionenforderungen sind nach Angaben der Versicherungswirtschaft derzeit anhängig. Die Vorfäe um Coop, Ymos und Metageseschaft, aes Geseschaften, deren Jahresabschüsse mit uneingeschränkten Testaten versehen waren, haben auch eine geänderte Erwartungshatung der betroffenen Gäubiger und Geseschafter deutich werden assen, so daß der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer von einem expectation gap spricht. 4 Zu dieser Erwartungsücke ist es gekommen, wei die Ergebnisdokumentation der Prüfung fäschich as eine Art Gütesiege verstanden wird. Das Manager-Magazin titete über die Wirtschaftsprüfer wenig schmeichehaft, aber auch wenig fachkundig: Nichts hören, nichts sehen, nicht sagen, aber vo testieren 5, der Stern noch kürzer Die Schafmützen 6. Für einen Berufsstand sind soche Aussagen seien sie noch so unberechtigt Grund genug, hehörig zu werden. I. Das weite Pfichtenprogramm von Rechtsanwat, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Aus rechticher Sicht wird der Umfang des Haftungsrisikos der wirtschaftsnahen Beratungsberufe zum einen durch das Pfichtenprogramm und zum anderen durch den Fahrässigkeitsmaßstab bestimmt, der den Berufsangehörigen abverangt wird. 1. Die Pfichtensteung des Rechtsanwates. Wenn wir zunächst einen Bick auf den Anwatsberuf werfen, so dienen zur Konkretisierung der Pfichtensteung die von der Rechtsprechung entwicketen vier anwatichen Grundpfichten, die Pficht zur Sachverhatsaufkärung, die Rechtsprüfungspficht, die Beratungs- und Beehrungspficht und die ae drei Hauptpfichten überagernde Pficht zur Wah des für den Mandanten sichersten Weges. Jede dieser Grundpfichten wird von der höchstrichterichen Rechtsprechung ein ausgesprochen weiter Umfang beigemessen. So ist die Pficht zur Aufkärung des Sachverhates nicht auf die Verwertung der vom Mandanten geieferten Informationen beschränkt. Da aein der Anwat weiß, auf weche Tatsachen es rechtich ankommt, muß er bei seinem Mandanten entsprechende Nachforschungen ansteen. 7 Die Aufkärungspficht erstreckt sich jedoch nicht auf Nachforschungen beim Anspruchsgegner. Auch ist der Anwat grundsätzich nicht verpfichtet, die vom Mandanten geieferten Informationen auf ihren Wahrheitsgehat zu überprüfen. 8 Die Rechtsprüfungspficht erstreckt sich nicht nur auf die umfassende Gesetzeskenntnis, sondern auch auf die gesamte veröffentichte höchstrichterich Rechtsprechung. Nachrangig muß auf die ca Entscheidungen der Instanzgerichte zurückgegriffen werden, die jährich in den Fachzeitschriften veröffenticht werden, bevor as etzte Beurteiungs- und Argumentationsgrundage das ängst nicht mehr überschaubare Schrifttum heranzuziehen ist. 9 Riskant ist die anwatiche Berufsausübung bei Rechtsprechungskorrekturen, auch wenn der BGH jüngst die prophetischen Fähigkeiten, weche die ätere Rechtsprechung dem Anwat geegentich abverangte, zurückgeschraubt hat. 10 Das Vertrauen des Rechtsanwats auf den Fortbestand einer höchstrichterichen Rechtsprechung ist nunmehr as schutzwürdig anerkennt. An die Rechtsprüfung schießt sich die Pficht zur agemeinen, umfassenden und mögichst erschöpfenden Beratung und Beehrung des Mandanten an. Die Aufkärungspficht muß sogar die wirtschaftichen Gefahren des beabsichtigten Geschäftes mitumfassen. 11 An das wirtschaftiche Know-how des Anwats werden somit ähnich strenge Anforderungen gestet wie an einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, zuma die Rechtsprechung mit einer gewissen Konsequenz dazu tendiert, auch die steuerrechti- * Schriftiche Fassung eines Vortrags, gehaten auf dem Symposion der Ludwig Sievers Stiftung und des Bundesverbandes der Freien Berufe am 10./ Baxter, Duke Law Magazine, Winter 1994, S FAZ v , S Dazu Junge-Iges, Haftungsvereinbarungen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe, S Vg. Forster, Die AG 1995, 1; ders. in Festschrift für Hemrich, S. 613 ff; Theisen, WPg 1994, 809; Dörner, WPg 1995, 13, 117; Cemm, WPK-Mitt. 1995, 65, Manager-Magazin Nr. 6/ Der Stern, Nr. 6 v , S BGH NJW 1961, 601; 1982, 437; 1985, 1154; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwats und des Notars, Rdnr. I 83 ff.; Vokommer, Anwatshaftungsrecht, Rdnr. 98 ff. 8 Hensser, JZ 1994, 178, Dazu im einzenen Borgmann/Haug, Anwatshaftung, 3. Auf., IV Rdnr. 31 ff. 10 BGH JR 1994, 503 mit Anm. Hensser. 11 BGH VersR 1960, 932, 933; NJW 1988, 563, 566.

8 4 che Beratung zum Auftragsumfang zu zähen. Entsprechend muß auch die Kenntnis der bianzrechtichen Vorschriften des Handesrechts, die Domäne der Wirtschaftsprüfer, in die Beratung einfießen, obwoh diese Regen sicherich für 95 % aer Anwäte in dem sprichwörtichen Buch mit sieben Siegen stehen. Sebst wenn der Anwat a diese Pfichten ordnungsgemäß erfüt hat, so geingt es der Rechtsprechung geichwoh, ihn über das vierte Pfichteneement in die Haftung zu zwingen. Diese vierte Grundpficht zur Wah des sichersten Weges ist das rechtich probematischste Eement des anwatichen Pfichtenprogramms, da es von der Rechtsprechung über seinen berechtigten Kerngehat hinaus interpretiert wird. Der Anwat kann nicht ae Eventuaitäten und ae denkbaren, für den Mandanten ungünstigeren Rechtsmeinungen beachten. Das Prinzip des sichersten Weges (Superativ?) darf sich nur auf unkare Rechts- bzw. Sachagen beziehen. Erst recht darf dem Anwat nicht auf diesem Umweg eine Mitverantwortung für die Fehentscheidung eines Gerichts aufgebürdet werden, indem man ihn mit einer Entscheidung des BGH 12 verpfichtet, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichtes entgegenzuwirken. AnwB 1/96 Aufsätze 2. Die Pfichtensteung des Wirtschaftsprüfers. a. Pfichtprüfungen. Differenzierter, in der Grundtendenz aber ähnich ist die Situation der Wirtschaftsprüfer. Ihre Aufgaben, die sie bei der Durchführung von gesetzichen Pfichtprüfungen zu erfüen haben, sind in den HGB normiert. 323 Abs. 1 S. 3 HGB statuiert überdies eine eigenständige gesetziche Schadensersatzpficht, weche weitgehend die Haftung aus positiver Forderungsveretzung verdrängt. Nach den handesrechtichen Vorschriften sind die Abschußprüfer zur gewissenhaften und unparteiichen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpfichtet. Darüber hinaus hat das bianzrechtiche Schrifttum in Anehnung an die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung im Wege der Deduktion agemeine Grundsätze ordnungsgemäßer Abschußprüfung entwicket, zu denen u. a. der Grundsatz der Wirtschaftichkeit zäht. Dieses Prinzip steht in einem vorgegebenen Spannungsverhätnis zu den Grundsätzen der Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit, führt daher zu einer wenig zufriedensteenden Unsicherheit. So ist gegen Abschußprüfer schon wiederhot der Vorwurf erhoben worden, aus Gründen der Wirtschaftichkeit die Gebote der Sicherheit und Genauigkeit zu wenig beachtet zu haben. 13 Ergänzt werden die Pfichten zur ordnungsgemäßen Abschußprüfung um zahreiche Beratungs-, Hinweis- und Warnpfichten, die wiederum von der Rechtsprechung entwicket wurden. 14 Das aus diesem weitreichenden Pfichtenprogramm resutierende Haftungsrisiko wäre an sich enorm. Erteit etwa der Abschußprüfer pfichtwidrig den Bestätigungsvermerk für den Jahresabschuß einer AG, der statt des ausgewiesenen Bianzgewinns einen Verust dekarieren müßte, und wird dieser Bianzgewinn ausgeschüttet, so iegt in der Ausschüttung ein Schaden der Geseschaft, wenn der ausgezahte Betrag von den Aktionären nicht zurückverangt werden kann ( 62 Abs. 1 S. 2 AktG). 15 Tragbar wird dieses Risiko durch die gesetziche Haftungsbegrenzung des 323 Abs. 2 HGB. Die Vorschrift beschränkt die Haftung wegen fahrässiger Pfichtveretzung auf den Betrag von ,00 DM, der zugeich durch die Mindestversicherungssumme gedeckt ist. Diese auch die grobe Fahrässigkeit umfassende gesetziche Haftungsbeschränkung ist ein beachtiches berufspoitisches Privieg, zuma die schon in 168 AktG a. F. verankerte Höchstsumme trotz des hohen Kaufkraftschwundes seit 1966 unverändert gebieben ist. Ausändische auditors bicken daher recht neidisch auf diese Errungenschaft der deutschen Wirtschaftsprüfer, deren Ursprünge bis ins Jahr 1931 (damas RM) zurückreichen. Die deutsche Deegation in Brüsse konnte im Rahmen der Beratungen um die 5. EG- Richtinie erfogreich die Bemühungen abwehren, eine unbeschränkte Haftung einzuführen. Art. 62 des geänderten Entwurfs einer 5. EG-Richtinie räumt nunmehr den Mitgiedstaaten das Recht ein, für Fahrässigkeitsfäe die Haftung des Abschußprüfers gegenüber der geprüften Geseschaft zu beschränken. 16 Freiich wäre eine Erhöhung der Haftungssumme von ,00 DM auf mindestens 1 Mio. DM ängst überfäig und zwar nicht nur im Interesse eventueer Geschädigter, sondern auch im Interesse des Berufsstandes sebst und seines Ansehens. 17 b. Freiwiige Prüfungen. Risikoträchtiger ist die Berufsausübung bei freiwiigen Prüfungen und bei Zusatzaufträgen, die über den gesetzichen Prüfungsumfang hinausgehen. Art und Reichweite der Prüfungspficht sind hier aufgrund einer sehr sorgfätigen Ausegung der vertragichen Absprachen zu ermitten. Im Zweife hat sich die Vornahme freiwiiger Prüfungen an dem gesetzichen Maßstab des 323 Abs. 1 HGB zu orientieren. 18 Außerhab des zu bestimmenden Pfichtenkreises sind dagegen die Besonderheiten des 323 HGB insbesondere die gesetziche Haftungsbeschränkung nicht übertragbar. Hier iegt damit auch für keinere Geseschaften und Einzeprüfer der Schwerpunkt ihres Berufsrisikos. So gab es eine Reihe von Fäen, in denen die Geschäftsführer keiner Tochtergeseschaften jahreang ihre Abschüsse verscheiert hatten, um eine Schießung der Unternehmen durch die Muttergeseschaft und damit den Verust der Arbeitspätze zu verhindern. Nach Aufdeckung der Manipuationen beriefen sich die Muttergeseschaften zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs darauf, sie hätten bei Kenntnis der tatsächichen Unternehmensage die abhängigen Geseschaften weit früher iquidiert und daher die Übernahme der Veruste für die Fogejahres vermieden. 19 II. Der strenge Fahrässigkeitsmaßstab Zur Korrektur für die bei aen Beratungsberufen extensive Interpretation des Pfichtenumfangs könnte im Rahmen der Anspruchsgrundage der positiven Forderungsveretzung an sich der Fahrässigkeitsmaßstab dienen, der im Zivirecht objektiv aso nicht nach dem subjektiven Leistungsvermögen des Berufsausübenden zu bestimmen ist. Einem Rechtsanwat kann danach ein fahrässiges Verhaten nur dann vorgeworfen werden, wenn er diejenige Sorgfat außer acht geassen hat, die von einem gewissenhaften Durch- 12 BGH NJW 1974, 1865; 1988, 3013, Heymann-Herrmann, 317 HGB, Rdnr. 7; Küting/Weber/Baetge/Fischer, 317 HGB, Rdnr. 25 m. w. N. 14 Dazu Hopt, Die Haftung des Wirtschaftsprüfers, Festschrift für Kemens Peyer, S. 341 ff. m. w. N. 15 Budde/Hense, Beck Bi-Komm., 323 HGB, Rdnr Vg. Zweite Änderung für eine 5. EG-Richtinie, WPK-Mitt. 1991, 73 ff. 17 Vg. Havermann in: Bericht über die Fachtagung des IDW 1988, S. 58, Budde/Hense, Beck Bi-Komm., 323 HGB, Rdnr. 105; Fiess, Rechnungsegung und Prüfung 1994, 163, 168 ff.; Goeckner, Die zivirechtiche Haftung des Wirtschaftsprüfers, S Vg. Havermann in: Bericht über die Fachtagung des IDW 1988, S. 58, 64.

9 AnwB 1/96 5 Aufsätze schnittsanwat verangt werden kann. 20 Für Wirtschaftsprüfer git as Maßstab entsprechend derjenige des normaen, gewissenhaften und mit seinen Pfichten vertrauten Durchschnittsberufsangehörigen. Ebenso wie die Rechtsanwäte, so monieren auch die Wirtschaftsprüfer, daß die Rechtsprechung sich an diese Vorgaben nicht hät, sondern dazu neigt, vom Typus eines aes beherrschenden, zur rechten Zeit an aes denkenden und stets das Richtige treffenden Berufstätigen auszugehen, der in der Reaität nicht existiert. 21 Bei beiden Berufsgruppen sehe ich hier Raum für eine nicht nur wünschenswerte, sondern notwendige Karsteung durch den BGH. Schicht fasch ist es, wenn in Rechtsprechung 22 und Literatur 23 formuiert wird, der Rechtsanwat habe jeden Rechtsirrtum zu vertreten. Nur wenn eine für einen Durchschnittsanwat vorhersehbare rechtiche Interpretation durch die Rechtsprechung nicht in die eigene rechtiche Würdigung einbezogen wurde, ist der Rechtsirrtum vorwerfbar und gem. 276 BGB zu vertreten. III.Weitere gemeinsame Komponenten des Haftungsrisikos 1. Mitverschuden. Mit diesen beiden Eementen des Pfichtenumfangs und des Fahrässigkeitsmaßstabes sind die Mögichkeiten der Rechtsprechung, die Schadensersatzpficht der Beratungsberufe auszudehnen, nicht erschöpft. Der BGH tendiert dazu, a jene zivirechtichen Instrumentarien zurückzudrängen, weche dazu dienen, im Sinne einer ausgewogenen Beastung beider Vertragsteie auch dem Anspruchsteer eine Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Vertragserfüung und die zügige Kärung von Meinungsverschiedenheiten aufzubürden. Das git zunächst für die Anwendbarkeit des 254 BGB, dem aus dem agemeinen Grundsatz von Treu und Gauben abgeeiteten Gedanken des Mitverschudens. Der Umstand, daß ein Auftraggeber eine bestimmte Gefahrenage bei genügender Sorgfat sebst hätte erkennen können, wird bei den Beratungsberufen genere für unbeachtich erkärt. 24 Eine Pficht des Mandanten zum Mitdenken besteht aso nicht. Bei den Wirtschaftsprüfern führt nicht einma die vorsätziche Täuschung durch Organmitgieder automatisch zur Entassung aus der Haftung gegenüber der geprüften Geseschaft. 25 Der Prüfer darf sich nicht eichtfertig über erkannte Bedenken hinwegsetzen Verjährung. In ihren praktischen Auswirkungen noch bedeutsamer ist die Tendenz der Rechtsprechung, eine Verjährung des Ersatzanspruchs gegen den Rechts- oder Wirtschaftsberater mögichst zu vermeiden. 27 Die Entscheidungspraxis veräuft hier für Rechtsanwäte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erkennbar parae. Die Verjährungsfristen sind gegenüber der gesetzichen Regefrist des 195 BGB für ae wirtschaftsnahen Beratungsberufe abgekürzt, für die Rechtsanwäte gem. 51b BRAO auf 3 Jahre, für Wirtschaftsprüfer gem. 51a WPO auf 5 Jahre, gerechnet jeweis ab dem Entstehen des Anspruchs. Hinter diesen kurzen Fristen steht as Normzweck das Interesse der Beratungsberufe an einem Schutz vor unüberschaubaren wirtschaftichen Gefahren, das der Gesetzgeber as berechtigt anerkannt. 28 As rechtsmethodischen Ansatz zur Konterkarierung dieses Regeungsaniegens wäht die Rechtsprechung 29 zunächst die Verschiebung des Beginns der Verjährungsfrist. Bei anwatichen Feheistungen beginnt die Verjährung erst dann, wenn feststeht, daß die auf dem feherhaften Verhaten be- ruhende Entscheidung des Gerichts nicht mehr in einem weiteren Verfahren korrigiert werden kann, regemäßig aso erst mit Rechtskraft des Urteis. Der zweite Kunstgriff ist die sogenannte Sekundärhaftung. 30 Sie ergibt sich as Foge der von der Rechtsprechung statuierten Verpfichtung des Beraters, den Mandanten über die eigene Pfichtveretzung, den daraus entstandenen Anspruch und dessen Verjährung zu beehren. Veretzt der Berater diese Verpfichtung, so entsteht ein neuer sekundärer Schadensersatzanspruch, dessen Verjährung frühestens zum Zeitpunkt der Verjährung des Primäranspruchs beginnt. 31 De facto äuft die Verjährungsfrist daher in den meisten Fäen erst ab dem Zeitpunkt des Mandatsendes, einem Zeitpunkt, über den die Rechtsprechung angesichts der karen Gesetzesage nicht hinwegkommt. 32 Die Verjährungsfristen der 51b BRAO und 51a WPO greifen im Sinne einer dritten Einschränkung ferner dann nicht ein, wenn die Kernbereiche der Anwats- bzw. Prüfungstätigkeit verassen werden. Namentich dann, wenn Anwat und Wirtschaftsprüfer engen Bezug zu einem rechtichen Beratungsmandat oder einen Prüfungsauftrag im Bereich der Anage- und Unternehmensberatung 33 oder as Initiator von Bauherrenmodeen 34 tätig werden, bewegen sie sich außerhab ihrer eigentichen berufichen Tätigkeit und damit auch außerhab des Schutzbereichs der kurzen Verjährung. 35 Zugeich greift bei den atypischen Tätigkeiten die Haftpfichtversicherung nicht. 36 Im Bereich der zwar verwandten, aber nicht berufstypischen Betätigungen besteht daher ein deutich erhöhtes Risikopotentia, das sich die Berufsausübenden noch zu wenig vergegenwärtigen. Zusammenfassend äßt sich damit für Rechtsanwäte genere und für Wirtschaftsprüfer jedenfas außerhab der gesetzichen Pfichtprüfungen ein hohes Berufsrisiko feststeen, das eine Viezah von Facetten aufweist. Erst das Gesamtbid aus der extensiven Interpretation der haftungsbegründenden Merkmae und der restriktiven Ausegung der Einwendungen und Einreden des Berufstätigen gibt den weiten Haftungsumfang zutreffend wieder. 20 Vokommer, Anwatshaftungsrecht, Rdnr. 284 ff; a. A. Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwats und des Notars, Rdnr. I Nefin, Die Haftung des Wirtschaftsprüfers, S. 8 f. 22 BGH VersR 1959, 638, Vg. Borgmann, AnwB 1993, BGH WM 1992, 62; NJW 1992, 820; WM 1993, 1508, 1511 = WuB IV A 675 BGB 2.93 (Hensser); OLG Düssedorf VersR 1980, 483; Vokommer, Anwatshaftungsrecht, Rdnr. 417; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwats und des Notars, Rdnr. I 245 ff.; Hensser, JZ 1994, 178, Vg. OLG Kön WPK-Mitt. 1991, 131; Ader/Düring/Schmatz, 323 HGB, Rdnr. 56 ff.; Fiess, Rechnungsegung und Prüfung 1994, 163, 171; Heymann- Herrmann, 317 HGB, Rdnr Dazu WP-Hb Bd. 1, A 323; Heymann-Herrmann, 317 HGB, Rdnr Eingehend dazu Zugehör, Die Verjährung in der Berufshaftung der Rechtsanwäte, Beiage zu NJW 1995, Heft 12, S. 1 ff. 28 BGH NJW 1985, 2250, 2252; WP-Hb Bd. 2, M BGH BB 1992, 1815 = AnwB 1992, 493; vg. auch Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwats und des Notars, Rdnr. I Eingehend dazu Keutgens, die Sekundärhaftung des Rechtsanwats, S. 160 ff. 31 BGH NJW 1985, Vg. Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwats und des Notars, Rdnr. I 285; Zugehör, Die Verjährung in der Berufshaftung der Rechtsanwäte, Beiage zu NJW 1995, Heft 12, S Dazu BGH WM 1994, 504 = WuB VIII B. 51BRAO 1.94 (Hensser). 34 Eine Treuhändersteung eines Rechtsanwats kann dagegen mit Rechtsberatung einhergehen und so im Zweife eine Anwendung des 51b BRAO ausösen. Vg. Zugehör, die Verjährung in der Berufshaftung der Rechtsanwäte, Beiage zu NJW 1995, Heft 12, S. 8 f.; Borgmann/Haug, Anwatshaftung, 3. Auf. VI Rdnr. 37; anders für Wirtschaftsprüfer: vg. Fiess, Rechnungsegung und Prüfung 1994, S. 163, BGH WPK-Mitt. 1995, Vg. OLG Kön WPK-Mitt. 1993, 74

10 6 IV. Die Haftung gegenüber Dritten Mit diesem Bick auf die Haftung gegenüber dem Mandanten ist das Berufsrisiko der Rechtsanwäte und Wirtschaftsprüfer indes noch immer nicht voständig erfaßt. Hinzu tritt die rechtsdogmatisch und rechtspoitisch sehr probematische Ausweitung des Haftungsrisikos im Bereich der außer- und quasivertragichen Haftung gegenüber Dritten, die in keinem Vertragsverhätnis zum Berater oder Prüfer stehen. 1. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der BGH veriert zunehmend seine Scheu, Dritte in den Schutzbereich eines anwatichen Geschäftsbesorgungsvertrages einzubeziehen. So hat das Gericht bei mißgückter Testamenterrichtung diejenigen, die durch das Testament begünstigt werden soten, in den Schutzbereich aufgenommen. 37 Im Fa einer feherhaften Bianzersteung wurde ein Wirtschaftsprüfer auch gegenüber der Ehefrau des Vertragspartners für ersatzpfichtig angesehen, da diese im Hinbick auf die unzutreffende, wei zu günstige Bianz sebst Darehen aufgenommen und Sicherheiten gestet hatte. 38 Für die Anwatschaft hate ich diese Tendenz schon deshab für fragwürdig, wei die enge Anbindung an die Interessenage des Auftraggebers eine Drittorientierung des Vertragsverhätnisses per se ausschießt. Der BGH, der die rechtsdogmatische Grundage des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in der Vertragsausegung sieht und ein eigenständiges Rechtsinstitut abehnt, müßte berücksichtigen, daß der Wie des Rechts- oder Wirtschaftsberaters ersichtich ausschießich auf die Wahrung der Interessen seines Vertragspartners gerichtet ist. Für einen objektiven Erkärungsempfänger ist diese Wiensrichtung erkennbar. Die Haftung aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird für den Rechts- oder Wirtschaftsberater immerhin durch die strenge Akzessorietät zum vertragichen Haftungsumfang beschränkt. So kann die Haftung gegenüber dem Dritten nicht weiterreichen as die Haftung gegenüber dem originären Vertragspartner, dem Mandanten. Ist mit ihm ein Haftungsausschuß oder eine Haftungsbeschränkung vereinbart worden, so greift diese Vereinbarung bei richtiger Interpretation auch zu Lasten des Dritten. Das bedeutet keine unzuässige Konstruktion eines Vertrages zu Lasten Dritter, sondern ist eine egitime Einschränkung der Vorteie, die sich aus der Einbeziehung in einen fremdem Vertrag ergeben Dritthaftung aus cic/prospekthaftung. Vöig der Risikominimierung durch Haftungsbeschränkung entzogen sind Anwat und Prüfer bei der Dritthaftung aus cupa in contrahendo, die von der Rechtsprechung kontinuierich weiterentwicket wird. Ursprüngich für die Inanspruchnahme des Stevertreters erdacht, greift sie auch zu Lasten der Sachwater einer Vertragspartei, zu denen die rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe sogar vorrangig zähen. Anwat und Wirtschaftsprüfer müssen befürchten, auch von den Vertragspartnern ihrer Auftraggeber auf Schadensersatz verkagt zu werden, sobad sie aufgrund ihrer besonderen Sachkunde deren Vertrauen in Anspruch nehmen. So kann die Gegenpartei durch den Hinweis des Beraters auf sein überegenes Fachwissen veranaßt werden, auf eigene Nachforschungen zu verzichten. 40 Trotz der Funktion as Interessenvertreter seines Mandanten gerät der Anwat dann in eine quasivertragiche Haftung gegenüber dem Dritten. Gegen diese Haftung hift ersichtich keine Haftungsbe- AnwB 1/96 Aufsätze schränkungsvereinbarung. Sebst die Sozietätspartner sind hier nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung 41 in die Haftung einbezogen, ohne irgendeine Mögichkeit der Risikovermeidung. Sie stehen damit schechter as bei deiktischem Fehverhaten eines Mitgeseschafters, das ihnen manges anaoger Anwendbarkeit des 31 BGB 42 nicht zugerechnet werden kann. Ausgenommen von der Dritthaftung ist der im Rahmen gesetzicher Pfichtprüfungen tätige Abschußprüfer. 323 HGB begründet nach der zutreffenden, im Schrifttum herrschenden Auffassung keine Ansprüche Dritter, so daß auch eine Rechtsfortbidung über die cupa in contrahendo ausgeschossen ist. 43 Eine Haftung äßt sich nur über 826 BGB begründen, eine Vorschrift, vor deren normzweckwidriger Ausdehnung der BGH freiich ebenfas nicht hat macht. Die Rechtsprechung hat über eine Aufweichung des Vorsatzbegriffes in 826 BGB eine Haftung auch für ersichtich nicht gewote Schäden begründet. Hat sich der Berater der Kenntnis einer für ihn erhebichen Tatsache eichtfertig verschossen, so wird ein vorsätziches Verhaten vermutet. Der Gegenbeweis obiegt dem Anwat oder Wirtschaftsprüfer. As Beispie sei auf den jüngst vom BGH entschiedenen Fa verwiesen, 44 in der die deiktische ( 816 BGB) Dritthaftung eines Anwats bejaht wurde, der einen Aktionär bei einer sog. räuberischen Aktionärskage unterstützt hatte. Bei diesen geht es um die Kommerziaisierung der geseschaftsrechtichen Widerspruchs- und Anfechtungsrechte. Aktionäre egen Widersprüche gegen Hauptversammungsbeschüsse ein und bockieren deren Umsetzung mit dem Zie, sich die Rücknahme des Widerspruchrechts teuer abkaufen zu assen. Der BGH hat ohne vie Federesen den beratenden Anwat über 826 BGB mit in die Haftung gegenüber der geschädigten AG einbezogen, obwoh diesem die Kenntnis von den fragwürdigen Absichten seines Mandanten nicht nachgewiesen werden konnte. Der Anwat hätte die unauteren Päne seines Mandanten erkennen müssen. Sozusagen den Kuminationspunkt der Haftungsverschärfungen, die der BGH aus der Vertrauenshaftung der cic entwicket hat, bidet die Prospekthaftung. Sie ist vöig osgeöst von Vertrauenserwägungen und knüpft nur noch im Sinne einer Garantiehaftung ( typisiertes Vertrauen ) an die Steung as Initiator oder Mitherausgeber eines Prospektes an. Bedeutung entfatet die Prospekthaftung namentich für die Wirtschaftsprüfer, für die der BGH ihre Anwendbarkeit schon mehrfach, zuetzt in einer soeben veröffentichten Entscheidung bejaht hat. Die Garantensteung wird begründet, wenn der Wirtschaftsprüfer in irgendeinem Umfang am Prospekt mitgewirkt hat und er mit seiner Zustimmung oder Dudung durch einen Hinweis im Prospekt nach außen in Erscheinung tritt. 45 As Personen, 37 BGH NJW 1965, 1955; weitere Beispiee bei Borgmann/Haug, Anwatshaftung, 3. Auf., VI. Rdnr. 25 ff. und Zugehör, Die Verjährung in der Berufshaftung der Rechtsanwäte, Beiage zu NJW 1995, Heft 12, S BGH WPK-Mitt. 1994, 60 f. 39 Str., wie hier BGHZ 56, 269; 93, 23, 27 f.; OLG Frankfurt a. M. AGBE V 9 Nr. 14; MünchKomm-Emmerich, vor 275 BGB, Rdnr. 216; Paandt-Heinrichs, 328 BGB, Rdnr. 20; a. A. Fikentscher, Schudrecht, 37 VII BGHZ 77, 172, 176 f.; MünchKomm-Emmerich, Vor 275 BGB, Rdnr Vg. MünchKomm-Umer, 714 BGB, Rdnr So jedenfas der BGH NJW 1966, 1807; a. A. die h. L. vg. MünchKomm- Reuter, 31 BGB, Rdnr. 10 m. w. N. 43 WP-Hb 1992 Bd. 1, A DB 1992, 1673 f.; dazu Kort, DB 1992, 1765, 1767 f.; Schee, AnwB 1993, 118, Dazu BGH NJW 1990, 2461; 1992, 228; WPK-Mitt. 1995, 29; Hartmann/ Schwope, WPK-Mitt. 1993, 46.

11 AnwB 1/96 7 Aufsätze die kraft ihrer Eigenschaft as berufsmäßige Sachkenner besondere Vertrauenstatbestände schaffen, nennt der BGH neben den Wirtschaftsprüfern die Rechtsanwäte und Steuerberater. 46 Da die Prospekthaftung erst nach 30 Jahren verjährt und durch die Berufshaftpficht nicht abgesichert ist, können sich meist unrefektierte Lücken im Risikomanagement des Beraters ergeben. Einen Rechtsanwat, der in einem Prospekt as Treuhänder genannt war, der aber erkennbar keinen Einfuß auf die Geschäftseitung hatte, sondern edigich die Verfügungen über das Anegerkonto zu überwachen hatte, trifft nach Ansicht des BGH keine Prospektverantwortichkeit. 47 Abgeehnt wird vom BGH damit auch die für die Beratungsberufe denkbar ungünstigste Haftungsvariante der aus dem ango-amerikanischen Rechtskreis bekannten professiona iabiity, d. h. einer Berufshaftung, die osgeöst vom Vertrag jeden Berufsausübenden aein wegen seines berufichen Standings trifft. 48 Weder der Rechtsanwat 49 noch der Steuerberater 50 seien aein aufgrund ihres Berufes Vertrauenspersonen, die für die mittebaren Fogen ihrer Erkärungen und Handungen unter aen Umständen einzustehen hätten. Auch die Wirtschaftsprüfer müssen eine vergeichbare Entwickung, wie sie in den USA vozogen wurde, nicht befürchten. Sebst in den USA ist in der Zwischenzeit ein Ende der Haftungseuphorie, wenn nicht sogar eine Wende in der Rechtsprechung erkennbar. So betonte der Kaifornische Supreme Court jüngst in seinem Aufsehen erregenden Urtei in der Sache Biy vs. Arthur Young 51, daß eine stetige Haftungsverschärfung kontraproduktiv sei. Wörtich heißt es in der Entscheidung: Ließe man den Prüfer aen mögichen Dritten gegenüber haften, stünde seine Haftung außer dem Verhätnis zu seinem Verschuden.... Das brächte woh keine genauere Prüfung und keine bessere Verteiung der Veruste.... Die Ausweitung der Haftung führt eher zur Feheitung von Mitten mit höheren Kosten und verringertem Prüferangebot in einigen Teien der Wirtschaft. Treffender kann man die auf ae anderen Freien Berufe übertragbare Aussage nicht formuieren. Die deutsche Rechtsprechung zeigt bisang keine Ansätze, die Erwartungsücke der breiten Öffentichkeit bei der Abschußprüfung durch veränderte Anforderungen an die Prüfertätigkeit abzubauen. So iegt denn das Hauptprobem des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer in Deutschand weniger in einer überzogenen Haftung, as in dem Ansehensverust, der mit der geschiderten Erwartungsücke einhergeht. Die im Schrifttum diskutierten Vorschäge, den Wirtschaftsprüfer zum Krisenwarner weiterzuentwicken, 52 sind mit einer weiteren Intensivierung der Prüferpfichten und fogich zwingend mit einer weiteren Verschärfung der Haftung verbunden, deren Ausmaß schwer zu steuern und deren Fogen nicht absehbar sind. Ich würde hier zur Zurückhatung raten und die Lösung zunächst in einer besseren Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsrat 53 suchen woen. V. Die Haftung für andere Nur zur Abrundung des Gesamtbides sei darauf verwiesen, daß Anwat und Wirtschaftsprüfer in beachtichem Umfang auch für fremdes Fehverhaten einstehen müssen. In der Sozietät trifft sie die grundsätzich unbeschränkte Haftung für die schudhaften Pfichtverstöße ihrer Sozietätspartner. In der Einzekanzei muß der Freiberufer für die Fogen der Feher seiner Mitarbeiter aufkommen. Während die Einstandspficht für die beschäftigten Mitarbeiter sachich berechtigt ist, stößt die generee Haftung für die Mitgeseschafter in größeren Einheiten an Grenzen. In großen überörtich tätigen Sozietäten ist weder eine Kontroe der Mitgeseschafter durch den einzenen Anwat mögich noch bedarf der Mandant aus Gründen des Vertrauensschutzes dringend der Haftung aer Geseschafter. B. Modee zur Risikominimierung I. Das Risikomanagement von Rechtsanwat und Wirtschaftsprüfer Es wäre unreaistisch, auf eine Veränderung der geschiderten Rechtsprechung zu hoffen oder eine gesetziche Reduzierung der Haftung zu erwarten. Die Diskussion und das Gesetzgebungsverfahren anäßich der Berufsrechtsreformen des Jahres 1994 haben gezeigt, daß entsprechende Denkansätze poitisch nicht durchsetzbar sind. Nicht einma der sinnvoe Schritt eines formuarmäßigen Haftungsausschusses für grobe Fahrässigkeit bei geichzeitiger Erhöhung der Pfichtversicherungssumme war im Bundesrat 54 durchsetzbar. Die wirtschaftsnahen Beratungsberufe müssen daher versuchen, über ein Risikomanagement die Haftungsgefahren soweit mögich zu reduzieren. Eemente eines sochen Risikominimierungskonzeptes sind: (1) Der Aufbau einer Büroorganisation, die insbesondere im Bereich der Fristenüberwachung perfektioniert ist. (2) Die Verbesserung der berufichen Aus- und Fortbidung. (3) Maßnahmen zur Quaitätssicherung und Quaitätskontroe gem. DIN ISO (4) Haftpfichtversicherung. (5) Haftungsbeschränkung durch vertragiche Vereinbarung oder Geseschaftsform. An dieser Stee kann vertieft nur auf die beiden etztgenannten Aspekte der Versicherung und der Haftungsbeschränkung eingegangen werden, zuma aein sie unmittebare rechtiche Brisanz aufweisen. Bei den erstgenannten Gesichtspunkten handet es sich um die für die Praxis sogar wichtigeren Strategien zur Fehervermeidung. Betont sei die Notwendigkeit, sich in der Anwatschaft intensiver as bisher um ein Quaitätssicherungssystem zu bemühen. Das im ango-amerikanischen Rechtskreis schon bekannte und praktizierte sog. Tota Quaity Management (TQM) bidet für die deutsche Anwatschaft noch eine nahezu voständige terra incognita. 56 Die Wirtschaftsprüfer sind bereits mindestens einen Schritt weiter. Die Wirtschaftsprüferkammer hat bereits einen Entwurf einer Verautbarung zum Thema Quaitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis vorgestet, 57 der auch für die Anwatschaft eine Reihe von Anre- 46 BGHZ 77, 172, 176 f.; NJW 1990, 2461, BGH NJW 1995, Vg. Damm, Entwickungstendenzen der Expertenhaftung, JZ 1991, 373 ff. 49 BGH NJW 1989, 293, BGH NJW 1992, P. 2d 745(S.Ct.Caif. 1992); dazu Ebke, WPK-Mitt. 1995, 11; Großfed, WPg 1994, 795, Dazu nur Cemm, WPK-Mitt. 1995, Vg. Dörner, WPg 1995, 113, 117; Forster, ZfB 1988, 789; Theisen, WPg 1994, 809, BT-Drucks. 12/4993, S. 48 f.; BR-Drucks. 504/94, Anage S. 1 f.; BR-Drucks. 504/94, S. 4 f. 55 Zur Zertifizierung von Quaitätssicherungssystemen vg. WPK-Mitt. 1995, S Vg. nur Thomas/Vorbrugg, AnwB 1995, 274; Vorbrugg, in: Liber amicorum für Hans-Jürgen Rabe, S WPK-Mitt. 4/1994 (Anhang Gebe Seiten).

12 8 gungen bietet. Der Vorsprung der Wirtschaftsprüfer ist angesichts der Internationaisierung der großen Wirtschaftsprüfergeseschaften verständich. Die in den USA as Foge der ausufernden Haftungsfäe entstandene Diskussion ist zwangsäufig über die Vorstände der großen Wirtschaftsprüfergeseschaften nach Deutschand getragen worden. Auch äßt sich für die etwas schematischere Arbeit des Wirtschaftsprüfers, für die seit jeher Checkisten verwendet werden, sicherich eichter ein Quaitätssicherungssystem entwicken as für die stärker durch individuee Bewertungen und Zweckmäßigkeitserwägungen geprägte Anwatstätigkeit. Ungeachtet dieser Schwierigkeiten ergibt sich aber für die Anwatschaft die Chance, wenigstens einma in ihrer Entwickungsgeschichte schon im Vorgriff zu agieren und künftige Fehentwickungen durch Quaitätssicherungsmaßnahmen zu vermeiden und sich nicht wie es sonst zu beobachten ist auf nachträgiches Reagieren zu beschränken. II.Versicherungsmodee Von den rechtichen Modeen der Schadensabwäzung verdienen aus Gäubigersicht die Versicherungsösungen eindeutig den Vorzug vor Haftungsbeschränkungen. 1. Berufshaftpfichtversicherung nach deutschem Mode. Das getende Berufshaftpfichtversicherungsmode der deutschen Anwatschaft ist auch nach der Noveierung der BRAO und der Einführung des 51 durch die Einzeversicherung bestimmt. Mit Ausnahme der Beratung im Recht der außereuropäischen Länder und der Tätigkeit von in anderen Staaten bestehenden Kanzeien und Büros ist gem. 51 Abs. 3 BRAO die gesamte Paette der anwatichen Tätigkeit erfaßt, einschießich des berufsübichen Auftretens as Testamentsvostrecker, Konkursverwater, Pfeger oder Schiedsrichter. Ausgenommen sind gem. 4 Nr. 5 AVB-WB und 51 Abs. 3 BRAO Ansprüche aus wissenticher Pfichtveretzung, ohne daß dem Geschädigten ein adäquater Ausgeich zur Verfügung stünde. Sebstbeteiigung und Gebühreneinwurf sind nach 51 Abs. 5 BRAO auf 5.000,00 DM pro Versicherungsfa begrenzt. Die Versicherungspficht der Wirtschaftsprüfer ist seit der Noveierung der Berufsordnungen an diejenige der Rechtsanwäte angegichen. Die Versicherungspficht in Höhe von mindestens ,00 DM der Betrag ergibt sich aus der Verweisung auf die Haftungsobergrenze des 323 Abs. 2 S. 1 HGB besteht nach der karsteenden Gesetzesfassung für jeden Einzefa und für ae Tätigkeitsbereiche der Wirtschaftsprüfer. 59 Mit Ausnahme der in 2 Abs. 2 S. 2 der fortgetenden Verordnung über die Berufshaftpfichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer enthatenen Serienschadenskause entsprechen die Versicherungsbedingungen denjenigen der Rechtsanwäte und Steuerberater. Die Serienschadenskause begrenzt die Versicherungseistung auf 2,5 Mio. DM, sofern nicht der Wirtschaftsprüfer eine Deckung von 3 Mio. DM oder mehr unterhät. 2. Das Mode der Notare as Versicherungskonzept. Auf der Suche nach anderen Versicherungsmodeen bietet sich zunächst ein Bick auf die Versicherungssituation der Notare an. Notare unteriegen nach 19a BNotO einer Pfichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von ,00 DM je Schadensfa, wobei die Ersatzeistungen innerhab eines Jahres auf den zweifachen Betrag AnwB 1/96 Aufsätze der Mindestversicherungssumme beschränkt werden darf ( 19a Abs. 1 S. 4 BNotO). Ca. 20 % der Notare haben eine höhere Versicherungssumme gewäht. 60 Abweichend von der Situation in der Anwatschaft sind die Notarkammern gem. 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO verpfichtet, eine Gruppenanschußversicherung abzuschießen. Sie deckt Schäden ab, die nicht von der Berufshaftpficht erfaßt sind, wei die Versicherungssumme überschritten ist oder mehr as zwei Schadensfäe pro Jahr aufgetreten sind. Die von der Berufshaftpficht ausgekammerten durch vorsätziche Pfichtveretzung verursachten Schäden werden wiederum abweichend von der Situation bei Rechtsanwäten und Wirtschaftsprüfern von einer Vertrauensschadensversicherung der Notarkammern erfaßt. Sie dient vorrangig dem Schutz der Geschädigten, stützt zugeich aber das Ansehen der Notare, das durch Geschädigte, die in soziae Not geraten, erhebich beeinträchtigt werden könnte. Es handet sich um eine Versicherung für fremde Rechnung i. S. v. 74 ff. VVG, so daß zwischen der Notarkammer und dem Geschädigten ein gesetziches Treuhandverhätnis entsteht. 61 Die Notarkammer ist gegenüber dem Geschädigten verpfichtet, den Versicherungsanspruch getend zu machen, den Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Geschädigten auszuzahen ( 76 f. VVG). 62 Eine ergänzende Funktion hat as viertes Versicherungseement der 1981 von den Notarkammern auf freiwiiger Basis gegründete Vertrauensschadensfonds (vg. 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO). Nach einer erhebichen Aufstockung des Fondsvermögens wird jedem durch vorsätziches Verhaten von Notaren Geschädigten unabhängig von seiner soziaen Steung Hife in Höhe von bis zu ,00 DM gewährt, ohne daß aerdings ein Rechtsanspruch besteht. 63 Im Rahmen des Entwurfs eines 3. Gesetzes zur Änderung der BNotO wird derzeit sogar erwogen, im Bereich der Basishaftpfichtversicherung eine Gruppenversicherung durch die Notarkammern einzuführen. 64 Auch der Basisversicherungsschutz so danach zur Pfichtaufgabe der Notarkammern werden. 3. Das engische System as Vergeichsmode. As zweites Vergeichskonzept sei das engische System der Haftpfichtversicherung 65 vorgestet. Das deutsche Mode einer Individuaversicherung haben die engischen Soicitors von vornherein aus Kostengründen abgeehnt. Da andererseits nicht genügend Versicherer bereit waren, zu den Bedingungen der Law Society Versicherungsschutz anzubieten, gründete die Law Society 1987 sebst einen Soicitors Indemnity Fund, eine Art Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der as nicht gewinnorientiertes Unternehmen niedrige Prämien ermögicht. Die Höhe des Beitrages richtet sind nach Kanzeigröße, Höhe des Gebührenaufkommens und der Art der anwatichen Tätigkeit. Im Fae einer vorsätzichen Pfichtveretzung greift der Versicherungsschutz nicht. Der Geschädigte kann jedoch aus dem Compensation Fund der Law Society Ersatz erangen, einer Ein- 58 BGB. I 1994, S Dazu Lichtner/Korfmacher, WPK-Mitt. 1994, 207, Junge-Iges, Haftunsvereinbarungen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe, S. 134 f. 61 BGH v IV ZR 213/ Seybod/Schippe/Kanzeiter, BNotO, 67, Rdnr Dazu Stüer, DVB. 1989, 1137; Seybod/Schippe, Kanzeiter, BNotO, 67, Rdnr Vg. WPK-Mitt. 1995, Dazu und zum fogenden Dietmeier, Die Haftung eingischer Rechtsanwäte für Fahrässigkeit, S. 106 ff.

13 AnwB 1/96 9 Aufsätze richtung, die dem Vertrauensschadensfonds der Notare ähnet. Für die offenbar weniger gut organisierten engischen Abschußprüfer gibt es keine vergeichbaren Modee, sondern nur den Weg über individuee Versicherungsverträge. Die Prämien betragen in Engand ca. 2 % der jährichen Honorareinnahmen. 66 Die großen amerikanischen Wirtschaftsprüfergeseschaften, die sog. Big Six, wenden dagegen im Schnitt 9 % ihrer Prüfungsgebühren für die Abwehr von Haftungsansprüchen auf. 67 Das Risiko der großen Wirtschaftsprüfungsgeseschaften ist dort über Versicherungsgeseschaften nicht mehr sinnvo versicherbar, so daß diese Geseschaften einen eigenen Versicherungspoo gebidet haben. Daß bei entsprechendem Durchsetzungsvermögen eine kostengünstige Versicherung auch für Wirtschaftsprüfer durchaus mögich ist, zeigt die Situation in Frankreich. 68 Dort hat die Compagnie Nationae für die unseren Abschußprüfern vergeichbaren Commissaires aux Comptes eine Gruppenversicherung abgeschossen, über die ae Mitgieder pauscha für eine Summe von 5 Mio. FF pro Schadensfa versichert sind. Die Versicherungsprämien sind im Kammerbeitrag enthaten. Die meisten Abschußprüfer haben eine darüber hinausgehende Zusatzversicherung zur Deckung von Schadenssummen bis 10 Mio. FF abgeschossen. 4. Schußfogerungen. Beide der hier vorgesteten Ansätze, Vertrauensschadensfonds und Gruppengrund- oder -anschußversicherung, soten auch für die Anwatschaft und für die Wirtschaftsprüfer in Deutschand Denkanstöße bieten. Zur Sicherung des hohen Ansehens wären Fondsösung für vorsätziche Schädigungen eine sinnvoe Ergänzung der gesetzichen Versicherungspficht. 69 Eine Gruppenversicherung etwa für von der Haftpfichtversicherung nicht gedeckte Schäden könnte im Interesse der verkammerten Berufe erwogen werden, um die Versicherungsbedingungen für die Kammermitgieder zu verbessern. Die von den Kammern einzuziehenden Beiträge müßten je nach Höhe der eigenen Grundversicherung und dem Risikograd der Tätigkeit des Beraters gestaffet werden. III. Risikominimierung durch Haftungsbeschränkungen Während die Anwatschaft nach wie vor nur sehr zurückhatend Haftungsbeschränkungen einsetzt, haben Wirtschaftsprüfer schon seit angem Agemeine Auftragsbedingungen verwendet. Die unterschiediche Praxis war sieht man von 323 Abs. 2 und 4 HGB einma ab nicht durch die Berufsordnung oder das Berufsbid vorgegeben, sondern primär durch ein anderes Risikobewußtsein und die andere Art der Mandantschaft bedingt. In den Berufsrechtsnoveen des Jahres 1994 sote die paraee Rechtsage an sich deutich dokumentiert werden. 54a WPO und 51a BRAO soen inhatich und sprachich aneinander angegichen werden. Der Bundesrat hat dies bedauericherweise verhindert. Für beide Berufsgruppen geten nunmehr zwar drei Risikominimierungseemente, nämich: (1) Beschränkung der Haftung für jede Fahrässigkeit auf die Höhe der Mindestversicherungssumme durch Einzeabrede, (2) Beschränkung der Haftung für eichte Fahrässigkeit (Anwäte) bzw. für jede Fahrässigkeit (Wirtschaftsprüfer) auf 2 Mio. DM durch agemeine Mandatsbedingungen bei entsprechendem Versicherungsschutz und (3) Haftungskonzentration auf namentich bezeichnete Sozietätspartner über individue vereinbarte oder vorformuierte Vertragsbedingungen. Kaum beachtet wurde bisang, daß die Berufsrechtsnovee jedenfas für die Anwatschaft zu einer Verschechterung gegenüber dem aten Rechtszustand geführt hat, wei nunmehr der formuarvertragiche Haftungsausschuß für eichte Fahrässigkeit nur bei einer geichzeitigen Versicherung in Höhe von 2 Mio. DM zuässig ist. Zuvor richtete sich die Zuässigkeit von vorformuierten Mandatsbedingungen ach dem AGBG, das einen Haftungsausschuß für eichte Fahrässigkeit in AGB unbeschränkt zuäßt. 70 Die andersautenden Standesrichtinien 71 waren seit den Entscheidungen des BVerfG vom obsoet. Der Regierungsentwurf der BRAO-Novee 73 sah ursprüngich eine Haftungsbeschränkungsmögichkeit für ae Fahrässigkeitsformen vor. Die erst über den Vermittungsausschuß 74 eingeführte restriktive Regeung steht in Widerspruch zu dem gesetzichen Aniegen, die Haftungssituation der betroffenen Freien Berufe zu verbessern. Wenn man die Praxis schon mit den Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen eichter und grober Fahrässigkeit beasten wi, dann ist es rechtspoitisch nicht einzusehen, weshab die Haftung für eichte Fahrässigkeit nicht per AGB auf die ja recht stattiche Mindestsumme von ,00 DM beschränkt werden darf. Die Erhöhung trifft die zur Sparsamkeit gezwungenen Berufsanfänger, die nunmehr im Zweife auf die Haftungsbeschränkungsvereinbarung manges Versicherungsschutz ganz verzichten müssen. Außerdem muß befürchtet werden, daß die Rechtsprechung bei einem Pfichtverstoß grobe Fahrässigkeit bejaht, so daß die Agemeinen Auftragsbedingungen ins Leere gehen. Der BGH hät sich mit agemeinen Aussagen zur Definition der eichten Fahrässigkeit sehr zurück und weist darauf hin, daß der Anwatsvertrag häufig so sehr von Einzeheiten des konkreten Lebenssachverhates geprägt werde, daß dersebe Feher je nach den Umständen as eine eichte, mittere oder grobe Veretzung vertragicher Pfichten erscheinen könne. 75 Zu erwarten ist, daß jedenfas Fristversäumnisse häufig as grob fahrässig eingestuft werden. Bei den Wirtschaftsprüfern ist dagegen die ursprüngiche Formuierung beibehaten worden, so daß auch für Fäe der groben Fahrässigkeit eine formuarmäßige Haftungsbeschränkung mögich ist. Für sie ist damit ein in sich schüssiges Gesamtkonzept entstanden. Die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen grober und eichter Fahrässigkeit werden vermieden. Die Bedenken gegen einen Haftungsausschuß für grob fahrässige Pfichtveretzungen und den damit verbundenen Widerspruch zu 11 Nr. 7 AGBG werden durch die Vorteie aufgewogen, die für die Mandanten durch den erhöhten Versicherungsschutz entstehen. 66 Dazu Markus, WPK-Mitt. 1994, 144, Weinbracht, Accountancy Juni 1992, S Vg. Quick/Leimgruber, WPK-Mitt. 1995, 18, Dazu auch Borgmann/Haug, Anwatshaftung, 3. Auf., VIII Rdnr Hensser, JZ 1994, 178, Vg. dazu Lingenberg/Humme/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwatichen Standesrechts, N Rdnr BVerfGE 76, 171 ff. 73 BT-Drucks. 12/ BT-Drucks. 12/ BGH NJW 1994, 3295.

14 10 Ein Fortschritt für beide Berufsgruppen ist die Mögichkeit der Haftungskonzentration in der Sozietät, wie sie 51a Abs. 2 BRAO und 54a Abs. 2 WPO vorsehen. 76 Die Bestimmungen eröffnen zumindest Ansätze für eine sachgerechte Reduzierung des Haftungsrisikos in größeren Zusammenschüssen, in denen die Tätigkeit der Mitgeseschafter nicht mehr kontroiert werden kann. Infoge des gesetzichen Erfordernisses einer namentichen Bezeichnung des verantwortichen Sozietätspartners ist der Vortei gegenüber der Individuavereinbarung freiich minima. Die BRAO geht abweichend von der WPO gar noch einen Schritt weiter in dem Bestreben, die Verwendung von Mandatsbedingungen so unattraktiv wie nur mögich zu gestaten. Sie verangt eine gesonderte, vom Auftraggeber unterschriebene Zustimmungserkärung. Damit beibt nur noch der Anschein einer gesetzichen Vergünstigung gegenüber der Individuaabrede. Interessanterweise ist die Mögichkeit einer Haftungskonzentration für beide Berufe günstiger, wenn as Geseschaftsform die Partnerschaft gewäht wird. Gem. 8 Abs. 2 PartGG ist in Agemeinen Auftragsbedingungen auch eine abstrakt formuierte Konzentration der Haftung auf den oder die verantwortichen Leiter der Auftragsbearbeitung mögich. So kann etwa in überörtichen Partnerschaften die Haftung über eine abstrakt formuierte Kause auf die Partner des jeweiigen Kanzeiortes beschränkt werden, an dem der Vertragsschuß erfogt ist. Während ansonsten die Berufsrechte aufgrund des Berufsrechtsvorbehates in 1 Abs. 2 PartGG den Vorrang vor der partnerschaftsgesetzichen Regeung genießen, verdrängt 8 Abs. 2 PartGG umgekehrt das Berufsrecht, 77 um bei interdiszipinären Zusammenschüssen unterschiediche Regeungen zu vermeiden. 78 Hier könnte einer der wenigen Anreize iegen, die für eine Umgründung einer Sozietät in eine Partnerschaft sprechen. Noch vöig offen ist, inwieweit die gesetziche Wohtat der Haftungsbeschränkungsmögichkeit von der Rechtsprechung durch Aufkärungspfichten wieder eingeschränkt werden wird. So iegt es angesichts der Entscheidungspraxis des BGH nahe, die Beratungsberufe zu einem entsprechenden Hinweis zu verpfichten, wenn das potentiee Haftungsrisiko des erteiten Auftrags die durch die Versicherung abgedeckte Haftungshöchstsumme erkennbar übersteigt. Foge der unterassenen Aufkärung wäre eine Haftung aus cupa in contrahendo, wobei der Mandant im Wege der Naturarestitution so zu steen wäre, as hätte er sich auf den Haftungsausschuß nicht eingeassen bzw. eine Zusatzversicherung abgeschossen. Eine abstrakt formuierte savatorische Kause in den Auftragsbedingungen wird zur Aufkärung des Mandanten nicht genügen. Nicht ausreichend wäre aso etwa die Kause: Es wird darauf hingewiesen, daß Risiken des erteiten Auftrags durch die übernommene Haftung nicht abgedeckt sind. Viemehr müssen potentiee Gefahren im Einzegespräch aufgedeckt werden. Anwat und Wirtschaftsprüfer soten dann zugeich mit dieser Aufkärung auf die Mögichkeit einer zusätzichen Versicherung gegen Übernahme der Versicherungsprämie durch den Mandanten hinweisen. AnwB 1/96 Aufsätze IV. Geseschaftsrechtiche Haftungsbeschränkungen Mit den gesetzichen Ansätzen zur Haftungskonzentration in Sozietät und Partnerschaft ist der Bogen geschagen zum etzten Bestandtei der Risikovorsorge, den geseschaftsrechtichen Haftungsbeschränkungen. Den Wirtschaftsprüfern steht gem. 27 WPO die Kapitageseschaft as Organisationsform seit angem offen. AG und GmbH haben sich dort as Berufsausübungsgeseschaft zweifeos und zwar von Beginn an bewährt. Die 20 größten Wirtschaftsprüfungsgeseschaften sind sebstverständich sämtich as AG oder GmbH organisiert. Die Wirtschaftsprüfer haben zugeich vorexerziert, daß die Rechtsform der Kapitageseschaft nicht zu Lasten des Vertrauensverhätnisses mit dem Mandanten gehen muß. Im Bereich der Wirtschaftsberatung ist hochquaifizierte Kompetenz gefragt. Wird diese optima in einer Kapitageseschaft gebündet, so akzeptiert die Wirtschaft diese auch uneingeschränkt as Beratungspartner. Die Entwickung im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer zeigt außerdem, daß ihre Zuassung zu keiner Verdrängung der keinen Wirtschaftsprüfergeseschaften und der aein tätigen Wirtschaftsprüfer führt. Nach meinen Erkenntnissen und einer Auskunft der Wirtschaftsprüferkammer gab es bisang noch keinen Fa, in dem eine Wirtschaftsprüfer-GmbH aus Gründen der Haftung für Berufsfeher iquidiert wurde und die Ersatzberechtigten einen Tei ihres Schadens sebst tragen mußten. Die noch bis Beginn der 90er Jahre de ege ata einheig abgeehnte Anwats-GmbH ist seit der Entscheidung des BayObLG vom ebenfas eintragungsfähig. Das Gericht hat sich im wesentichen meinen Erwägungen angeschossen und bei berufsrechtskonformer Gestatung des Geseschaftsvertrages die Zuässigkeit der Anwats-GmbH bejaht. Nachdem die Registergerichte in der Zwischenzeit auch außerhab von Bayern eine ganze Reihe von Eintragungen vorgenommen haben, ist die Entscheidung für die Kapitageseschaft faktisch gefaen. Es geht nunmehr darum, mögichst zügig eine gesetziche Regeung zu verabschieden, um weiteren Widwuchs über die Registergerichte zu verhindern und Rechtssicherheit zu schaffen. Anhatspunkte finden sich in den Vorschriften der 27 ff. WPO und 49 ff. StBerG. Notwendige Regeungseemente sind: Die Beschränkung der Geschäftsführerposition auf Rechtsanwäte. Die Weisungsunabhängigkeit der Geschäftsführer bei der Berufsausübung. Die Beschränkung des Geseschafterkreises auf Rechtsanwäte und die nach 59a sozietätsfähigen Berufe. Das Gebot des Abschusses einer erhöhten Haftpfichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2 Mio. DM. Das Verbot der Beteiigung Dritter an Umsatz oder Gewinn. Auch für die Anwatschaft ist die Kapitageseschaft ein unverzichtbares Eement eines voständigen Risikomanagementkonzeptes. Es geht um die Interessen jener Anwatskooperationen, die einzene Mandate mit kaum zu überschauenden Risiken bearbeiten, Risiken, deren potentieer Umfang weit über denjenigen einer sinnvoen genereen Versicherung hinausgeht. As Beispie sei etwa auf die Anwatssozietät verwiesen, die den Verkauf der Leuna Werke 76 Vg. Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwats und des Notars, Rdnr. I 161 ff. 77 A. A. Borgmann/Haug, Anwatshaftung, 3. Auf., VII Rdnr. 17, ohne aerdings auf die andersautende Gesetzesbegründung einzugehen. 78 So die Begründung der Beschußempfehung des Rechtsausschusses BT- Drucks. 12/7642, S. 12; vg. ferner Bösert ZAP 1994, 765 (776); ders. WPrax 12/1994, 2 (4); Seibert, Die Partnerschaft, S. 58 f. 79 ZIP 1994, 1868 (Hensser).

15 AnwB 1/96 11 Aufsätze an einen US-amerikanischen Chemiekonzern juristisch begeitet hat. Hier existieren finanziee Risiken, die zu wirtschaftich vernünftigen Prämien nicht versicherbar sind. Die Versicherungsgeseschaften können aus verständichen Gründen Zusatzversicherungen nur zu Bedingungen anbieten, die in keiner vernünftigen Reation zum Gebührenaufkommen aus dem Auftrag stehen. Nur eine geseschaftsrechtich Haftungsbeschränkung kann diese außergewöhnichen Haftungsgefahren in einem angemessenen Rahmen haten. Bei einer sachgerecht etwa auf den von mir vorgeschagenen Betrag von 2 Mio. DM erhöhten Pfichtversicherung der Geseschaft sind die berechtigten Schutzinteressen der Mandanten ausreichend gewahrt. Ihre Absicherung gegen Schäden durch feherhafte Beratung ist für sie effizienter ausgestatet as bei einem Vertragsschuß mit einem Einzeanwat oder einer Sozietät. Provokativ formuiert fogt daraus: Wer der Anwatschaft die Organisationsfreiheit und damit die Wettbewerbsfähigkeit erweitert, handet gegen die Interessen des gesamten Berufsstands. Diejenigen Anwatsgeseschaften, für die sich die Gründung einer Anwats-GmbH ohnt, arbeiten ebenso wie die großen Wirtschaftsprüfungsgeseschaften auf einem Marktsegment, das streng von demjenigen der keinen Durchschnittskanzei abgeschottet ist. Wettbewerbsnachteie innerhab der Anwatschaft entstehen nicht, auch wenn dies immer wieder fäschich behauptet wird. Abschießend sie darauf hingewiesen, daß die Haftungsbeschränkungsmögichkeit nur ein Grund und zwar nicht einma der wichtigste aus einer ganze Paette von Argumenten ist, die aus rechtspoitischer Sicht für die Zuassung von Freiberufer-Kapitageseschaften sprechen. C. Zusammenfassende und weiterführende Thesen 1. Das Haftungsmode der Beratungsberufe muß das Ergebnis einer sorgfätigen Abwägung zwischen den Interessen der Berufsausübenden an einem Schutz vor Überforderung und den Interessen der Mandanten an einem Ausgeich der ihnen zugefügten Schäden biden. Strenge Sorgfatsanforderungen entsprechen dem hohen Vertrauen, das die Beratungsberufe bei ihren Vertragspartnern in Anspruch nehmen. Schäden der Mandanten, die as Foge dieses berechtigten Vertrauens entstanden sind, müssen von den Berufsausübenden ausgegichen werden. Die strenge Grundtendenz der Rechtsprechung ist daher nicht beanstanden, woh aber ist die Rechtsprechung in Einzefäen über ihr berechtigtes Zie hinausgeschossen. Haftung ist eine Art Schadensversicherung, die am Markt nur gegen angemessene Prämie zu erreichen ist. Für einen keinen Gebühreneinsatz eine existenzvernichtende Gegeneistung zu verangen, widerspricht dem Äquivaenzprinzip, das unserem Vertragsrecht zugrunde iegt. 2. Hohe Quaitätsanforderungen und die damit zwangsäufig verbundene strenge Haftung nützen im Ergebnis der Anwatschaft und dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer. Sie sind unverzichtbar für die angfristige Aufrechterhatung des hohen Ansehens, das diese Berufe (noch) genießen. 3. Da jede Haftungsentastung des Beraters geichzeitig zu einer Beastung des Auftraggebers führt, der den entstandenen Schaden sebst tragen muß, kommt den Versicherungsösungen der Vorrang vor den verschiedenen Formen der Haftungsbeschränkung zu. Die Berufsverbände soten daher einer Intensivierung des Versicherungsschutzes bei geichzeitigem Bemühen um seine Verbiigung etwa durch den Abschuß von Gruppenversicherungen verstärkte Aufmerksamkeit schenken. 4. Unter dem Bickwinke des notwendigen Mandantenschutzes und der Bewahrung des Ansehens der Berufsstände beibt es unbefriedigend, daß im Bereich der vorsätzichen bzw. wissentichen Pfichtveretzungen kein Schutz des Mandanten durch einen Vertrauensschadensfonds existiert. Ansprüche gegen den vorsätzich handenden Freiberufer sind in aer Rege nicht durchsetzbar, so daß gerade in diesen Konsteationen die Schutzbedürftigkeit der Kiente besonders stark ausgeprägt ist. 5.Vertragiche Haftungsbeschränkungsmögichkeiten sind unverzichtbar zur Abwehr von atypischen und nicht exakt vorhersehbaren Risiken, weche die Existenz des Freiberufers gefährden. Da es an einer Kakuationsgrundage für soche Risiken feht, scheidet hier die Versicherungsösung zur Risikominimierung aus. 6. Wi sich der Berater von bereits vorhersehbaren, aber von seiner Haftpfichtversicherung nicht gedeckten Schadensrisiken freizeichnen, so bedarf es einer Aufkärung des Mandanten über die Fogen der Haftungsbeschränkungsvereinbarung. Dem Mandanten sote gegen Übernahme der Versicherungsprämie der Abschuß einer Zusatzversicherung angeboten werden. 7. Geseschaftsrechtiche Haftungsbeschränkungen sind für die verkammerten Beratungsberufe, die auf Teigebieten ihrer Berufstätigkeit in einer Konkurrenzsituation zu gewerbichen Diensteistern stehen, ein notwendiges Eement ihres Risikomanagements. Für die Anwatschaft ist die Zuassung der Anwats-GmbH ein Beitrag zur Erhatung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur geichberechtigten Zusammenarbeit mit den wirtschaftsberatenden Berufen. 8. Risikobewußtsein ist die wichtigste Vorstufe zur Risikobewätigung. Weit stärker as bisher soten die wirtschaftsnahen Beratungsberufe dazu übergehen, sich die Gefahrenpunkte bei der Organisation ihres Büros, bei der Auftragsannahme und der Mandatsbearbeitung zu verdeutichen. Der Provinzanwat im Jahre 2000 ein Appe Rechtsanwat Hartmut Kiger, Hechingen, Vizepräsident des DeutschenAnwatsVereins A. Angst ist kein guter Ratgeber für die Bewätigung von Zukunftsprobemen. Diese Erkenntnis kann jedoch nicht hindern, die Gesichtspunkte zu beschreiben, die Anaß zur Sorge bieten. Dies geschieht nachfogend für die Anwatschaft auf dem Lande. Denn anders sind Mögichkeiten der Abhife nicht bewußt zu machen. B. Hier wird das Wort Provinzanwat bewußt verwendet trotz des Beigeschmacks des Inferioren, der gewöhnich zu Unrecht aem beigeagert zu werden pfegt, was aus der Provinz kommt. Der Begriff dient der Kennzeichnung einer Personengruppe innerhab der Anwatschaft. Gemeint sind die keinen bis höchstens mitteren Anwatskanzeien, die im ändichen Bereich und keineren Städten in einer noch eidich festgefügten Umgebung bei nahem Bezug zu örticher Justiz und okaen Behörden ein noch reativ auskömmiches Berufseben praktizieren.

16 12 C. Zunächst sind einige Assoziationen beiseite zu räumen: 1. Der Stempeanwat hat in der (noch nicht abgeschossenen) Diskussion zur (gesetzgeberisch abgeschossenen) Lokaisationsfrage eine unseige Roe gespiet. Es wurde bisweien der Eindruck erweckt, as sei der vor Ort einschatungspfichtige, postuationsfähige Anwat nur ein Bremskotz beim hochquaifizierten Vorgehen der den Prozeß aus der Ferne führenden Großstadtkanzei. Der Kundige fragt: haben Provinzanwäte nicht in vieen Fäen dieser Art ordnend eingreifen und Gang und Inhat des Verfahrens im Interesse des Mandanten erst vor Ort richtig auf die Reihe bringen müssen? Hat nicht mitunter das Zusammenwirken eines Speziaisten aus der Großstadt mit dem, der die Prozeßverhätnisse vor Ort kennt, ein optimaes Arbeitsergebnis für den Mandanten erbracht? Natürich mag es echte Stemper geben, ebenso wie es Großkanzeien gibt, die nur mit Wasser kochen: die pauschae Abquaifizierung einer einzenen Gruppe innerhab der ganzen Anwatschaft ist nicht gerechtfertigt. 2. Anaoges git zum Prozeßanwat. Es ist ja richtig, daß 70 Prozent anwaticher Tätigkeit im außergerichtichen Bereich geeistet wird. Das rechtfertigt es aber nicht, den Prozeßanwat as Ausaufmode anzusehen. Denn es ist historisch gesehen anwatiche Tätigkeit zunächst und in erster Linie Tätigkeit bei Gericht. Viee Rechtskuturen haben deswegen teis noch heute durch unterschiediche Berufsbider und Berufsbezeichnungen den Unterschied zwischen gerichticher Tätigkeit einerseits und außergerichtichem Tun andererseits betont. Daß beschränkte Ressourcen der Justiz und massenhafter Zustrom zur Anwatschaft den anwatichen Schwerpunkt ins Außergerichtiche veragern, kann auch weiter nicht darüber hinwegtäuschen, daß sachgerechtes Prozessieren ohne Anwat nicht mögich ist. Jedenfas wird es bei jeder Gerichtsorganisation immer gewisse Anwatspraxen geben müssen, bei denen der Prozeß, insbesondere der Ziviprozeß im Vordergrund steht. Bei der Diskussion um Existenzberechtigung, Eigenheit und Zukunft des Provinzanwats sind die erwähnten Negativattribute beiseite zu egen. Tatsächich steht die ändiche Anwatschaft jedenfas bisher den Anwäten in den großen Kanzeien auch was die Quaität ihrer Arbeit anbetrifft in nichts nach. D. Nicht nur die boße Arithmetik egt es nahe, am Ende eines Jahrtausends darüber nachzudenken, was woh zu Beginn des nächsten Jahrtausends sein wird: ist doch das etzte Jahrzehnt eine Zeit massiver Umbrüche. Das Nachdenken ist darum auch in der Anwatschaft gefordert: Feix Busse hat in seinem Aufsatz Anwat 2000 (AnwBI 1994, 482) das Notwendige dargeegt. Er faßt es in sechs Thesen zusammen: 1. Der Anwat 2000 darf aenfas auch, nicht jedoch in erster Linie Prozeßanwat, er muß viemehr der rechtiche Berater des rechtssuchenden Pubikums in aen Lebensagen. sein. Nur so kann er die ihm vom Rechtsstaat anvertrauten Aufgaben angemessen erfüen; nur so kann er sich aber auch seine wirtschaftiche Basis auf Dauer erhaten. 2. Die Anwatschaft kann ihre Aufgabe, der berufene Berater der Rechtssuchenden in aen Lebensfragen zu sein, nur erfüen, wenn sich das Beratungsangebot der Anwatschaft auch auf ae Bereiche erstreckt., in denen Bedarf an Rechtsberatung besteht. 3. Anwatiche Beratungs- und Vertretungstätigkeit ebt von der Kompetenz. des ratgebenden Anwats. Diese git es in den nächsten Jahren weiter zu stärken. 4. Kompetente Rechtsberatung fordert in unserer Zeit zur Speziaisierung. heraus. AnwB 1/96 Aufsätze 5. Eine erfogreiche Speziaisierung wird notwendig den Trend zur mitteren und größeren Zusammenschüssen. von Rechtsanwäten fortsetzen. 6. Nur eine freie Advokatur. ermögicht es der Anwatschaft, jetzt und in Zukunft ihre verfassungskräftige Roe im Kräftespie unseres demokratischen Rechtsstaates zu erfüen. So unzweifehaft richtig diese Thesen sind: Provinzanwäte nehmen sie mit gemischten Gefühen zur Kenntnis. Hierauf so unten eingegangen werden. Das Nachdenken über das Jahr 2000 hat schießich für die ändiche Anwatschaft einen ganz konkreten Anaß: das Inkrafttreten der bereits Gesetz gewordenen Änderung des 78 ZPO. Jeder bei einem Landgericht zugeassene Anwat wird in Zivisachen bei aen deutschen Landgerichten auftreten können. Die damit eng mit dem Jahre 2000 verbundenen Gefühe assen sich am besten beschreiben, wenn aus dem Einadungsschreiben von Peter Schöge, Amberg, des Vorsitzenden eines aktiven örtichen Anwatsvereins im ändichen Bereich, wie fogt zitiert wird: Obwoh für die meisten von uns die Wet noch in Ordnung ist, d.h. noch genügend Arbeit vorhanden ist und ausreichende Gebühren eingehen, spürt jeder von uns die kommenden Veränderungen. Das git in geicher Weise für den Einzekämpfer unter uns wie auch für diejenigen, die in einer Bürogemeinschaft oder Sozietät arbeiten. Wir hier in der Provinz staunen über die Geschwindigkeit, mit der jetzt in den größeren Städten in Deutschand überörtiche Sozietäten entstehen und fragen uns, ob nicht auch wir hier gefordert sind. Wir finden in unserer tägichen Post u. a. Briefbögen von anderen Kanzeien mit einer beeindruckenden Zah von Koeginnen und Koegen und steen fest, daß hier regerechte Anwatsfabriken entstanden sind, in denen nicht mehr der Around- Anwat, sondern der Speziaist gefordert ist. Wir wissen, daß mit die Postuationsbeschränkung des 78 ZPO endgütig entfaen wird. Wir sehen aber auch, z. B. in der Mitteiung der Rechtsanwatskammer, wie die Neuzuassungen und Kanzeigründungen auch in unserem Bereich wachsen. Wir kennen dafür die im Anwatsbatt nachzuesenden prognostizierten Zahen und wissen, daß dafür noch kein Ende abzusehen ist. Jeder von uns steckt zwar noch in seiner Atagsarbeit, muß sich aber fragen, wie es in absehbarer Zeit hier weitergehen so. Das in diesen Zeien hervortretende Grundgefüh tritt immer wieder zutage. Es ist zu vermuten, daß ein großer Tei der Anwatschaft mit soch mentaen Vorgaben der tägichen Arbeit nachgeht. Es hat keinen Sinn, über die Berechtigung dieses Sachverhats zu streiten; maßgebich ist es viemehr, ihn zur Kenntnis und ernst zu nehmen. E. Vor dem Griff zum Notrufteefon wird sich der Provinzanwat aerdings fragen müssen, weche zukunftssichernden Maßnahmen ihm sebst mögich sind. Beispiehaft seien einige Gesichtspunkte aufgeführt: 1. Ist das außergerichtiche Potentia bisher wirkich genutzt? Ist die um die Häfte erhöhte Vergeichsgebühr für außergerichtiche Vereinbarungen voständig verinnericht? Es ist doch einfach, bei Annahme streitiger Mandate bei abehnender Hatung des Gegners asbad das Gerichtsverfahren anzustreben, verbunden mit dem Hintergedanken, unter Zuhifenahme des Richters werde man dann doch zu einem angemessenen Ergebnis kommen, wenn erst einma ae an einem Tisch sitzen. Dieser Tisch steht schon außerhab des Gerichts bereit, schneer und wirtschafticher! Es kann doch nur dem Ansehen der konkret tätigen Anwäte und der Anwatschaft insgesamt dienen, wenn viemehr as bisher der Versuch unternommen wird, asbad nach Mandatsübernahme die aseitige Erörterung vor aen Dingen dann anzustreben, wenn der Gegner seinerseits durch Anwat vertreten ist. Die Erfahrung ehrt uns, daß es praktisch keinen Fa gibt, der nicht bei hinreichender Erörterung konsensfähig ist vor aem dann, wenn auch außergerichtiche Be-

17 AnwB 1/96 13 Aufsätze weiserhebung einbezogen wird: übrig beiben dann nur die Fäe, die tatsächich nur durch gerichtiche Entscheidung zu ösen sind. Kommt der Konsens zustande, wird für die Beteiigten sichtbar, daß ein zufriedensteender Vergeich eine Leistung in erster Linie der beteiigten Anwäte ist (was bei gerichtichen Vergeichen oft übersehen wird). Das Ergebnis ist dann auch (für Anwat und Mandant) wirtschafticher erziet, wei nicht nur ohne aufwendige Schriftsätze (keine Präkusionsgefahr!), sondern zeitich näher entschieden werden kann abgesehen davon, daß die grotesk gestiegenen Gerichtskosten gespart werden. Zugegeben sei, daß dieses Verfahren auf kurze Sicht gesehen keine neuen Mandate erbringt. Aber zunächst ist die eigene Arbeitskraft wirtschafticher eingesetzt, so daß Ressourcen frei werden. Im übrigen ist der Gedanke des Ansehens der Anwatschaft ein Gesichtspunkt, der sich angfristig gesehen etztich auf die Tätigkeit eines jeden Anwats auswirkt. 2. Ernstzunehmen sind die jetzt gesetzich festgeschriebenen agemeinen Fortbidungspfichten. Eine Quote von 1,4 % im Zeitbudget des Anwats, die für Fortbidung zur Verfügung stehen so, ist auf Dauer nicht diskutabe; sie muß gesteigert werden. Dieses Thema so hier nicht vertieft werden; trifft es doch ae Rechtsanwäte. Immerhin wird im örtichen Bereich immer wieder auf weite Ortsentfernungen und entfernte Fortbidungszentren verwiesen. Hier stet sich mit Sicherheit eine weiter steigende Aufgabe der örtichen Anwatvereine. Der Erfog der im übrigen rege angebotenen FortbidungsveranstaItungen vor Ort bestätigt auch, daß dieses Erfordernis in der Anwatschaft agemein anerkannt ist. Aerdings: die hohen Teinehmerzahen der Fortbidungsinstitute täuschen darüber hinweg, daß sie in großen Teien nur die Fortbidungsfrequenz des fortbidungswiigen Teis der Anwatschaft dokumentieren. Und außerdem: die Bereitschaft, sich auf ganz neue Rechtsgebiete einzuassen, kann sicher noch weiter ausgebaut werden. Denn anders sind weitere Marktfeder nicht zu erschießen. Im Fortbidungsbereich steckt sicher noch Nachhobedarf. 3. Es sei im Rahmen der Überprüfung der eigenen Arbeitsmethoden auf den Rationaisierungseffekt der EDV, insbesondere aber auch darauf verwiesen, daß ein Standortnachtei zu Lasten der ändichen Anwäte nicht mehr besteht: heute ist jedes auch noch so entfernte Dokument im Onine-Betrieb ohne weiteres zugängich. Es bedarf zum Auffinden entegener Entscheidungen oder Literatursteen keiner Reisen zu fernen Bibiotheken mehr. Wer benutzt denn bisher z. B. INTERNET und e-mai? Sie kann nur der Unkundige as Spiezeug abtun. 4. Es nützt auch nichts, Neuerungen (wenn sie oft auch nur Modeströmungen sind) nur deswegen abehnend gegenüber zu stehen, wei man sie bisher nicht benötigt hat. Ein schagendes Beispies ist die Mediation. Hier ist eine Entwickung in Gang gekommen, von der mitunter der Eindruck erweckt wird, as habe sie mit anwaticher Tätigkeit nichts oder nur beschränkt etwas zu tun. Dabei wird verkannt, daß andere Berufsgruppen auf dem Wege sind, gegen zum Tei erhebiches Honorar der Anwatschaft traditionee Arbeitsfeder abzunehmen. Hier geht es um Tätigkeiten, die die ändichen Anwäte bewußt oder unbewußt schon bisher, aerdings unter weniger aufwendigen Titen, bestritten haben. Dem git es, auch unter Einsatz weiter notwendiger Fortbidung, Rechnung zu tragen. Man täusche sich hier auch nicht: die Mediation ist bisher nur scheinbar eine Domäne des Famiienrechts. Es sind bereits jetzt Anzeichen dafür sichtbar, daß ihre Aniegen und Methoden sich auf andere Rechtsgebiete ausweiten werden. Im übrigen geht es auch hier darum, den außergerichtichen Bereich mehr, as es bisher geschah, zu betonen. 5. Entsprechendes git für ISO 9000 und den Bereich des Quaitätsmanagements. Es ist nicht der Ort, den Diskussionsstand hier zu einer Sache darzuegen, deren Reevanz für den Anwatsberuf noch nicht aufgearbeitet ist. Aerdings: viee örtich eingesessene Anwäte (im übrigen auch junge Anwäte) wissen ängst, weche Anforderungen auch mitteständische Unternehmen an ihre Vertragspartner steen: diese fragen nämich danach, ob ihr Partner eine innere Organisation nach überprüften Quaitätsvorgaben vorweisen kann. Es ist nur natürich, daß diese Frage irgendwann auch an den Anwat gerichtet wird. Natürich ist es unmögich, genuin anwatiche Tätigkeit einer Standardisierung oder gar einem Prüf-Verfahren zu unterziehen. Es nützt aber nichts: Marktgegebenheiten muß man zur Kenntnis nehmen. Sote es nicht zu verhindern sein, daß das Verfahren um sich greift, so muß gewähreistet sein, daß nicht ein ungeiebter Markttrend verschafen oder gar faschen Zertifizierern zugearbeitet wird, gerade im Interesse der Provinzanwäte. 6. Zu denken ist an die Überprüfung der Personapoitik im eigenen Anwatsbüro. Die Anwatschaft hat ihr Persona in der Vergangenheit oft zu schecht bezaht. Abwanderungstendenzen sind die Foge gewesen. Es sei daran erinnert, daß die Justiz in Gestat der Rechtspfeger über quaifiziertes Persona im Mittebau verfügt, die Anwatschaft dagegen nicht. Es wäre aber vie Arbeit vorhanden, die ohne Not deegiert werden könnte und die von den Anwatsgehifen nach der bisherigen Ausbidung oft nicht übernommen werden kann. Anwatiche Ergebnis-Überwachung wird immer notwendig sein, auch, damit die Fäe herausgezogen werden, bei denen es juristisch interessant wird und bei wechen der Anwat mit seiner eigenen Kompetenz gefragt ist. Besser bezahtes Persona, das mehr Verantwortung hat, nützt aber etztich der Effektivität der eigenen Arbeit. 7. Genere: die oben zitierten, aufs Ganze gesehen immer noch guten Verhätnisse vereiten zur Trägheit. Warum sote es nicht so weitergehen, wie es bisher ging? Eine soche Hatung ist nicht mehr tragfähig. Die jüngsten Entwickungen beweisen das. Aso steht fest, was gefordert ist: Innovationskraft. Der Fortbestand der ändichen Anwatschaft wird von ihr abhängen. Das bedeutet: wer von Gesetzgeber und Verbänden Schutzmechanismen einfordert, wird auch seine eigene Innovationsfähigkeit unter Beweis steen müssen. Geschieht dies nicht, sind Hiferufe wertos. Erfindungsfreude, nicht Beharren ist gefragt. 8. Vor aem: ist der Gedanke daran, was den Provinzanwat wirkich ausmacht, über ae Atagshektik hinaus hinreichend wach gehaten worden? Kontraste schärfen das Bewußtsein es sei ein Zitat wiedergegeben, auf das Michae Praefcke, Ravensburg, Präsident einer Rechtsanwatskammer im ändichen Raum, hingewiesen hat: Franz M. Oppenheimer, jüdischer Jurist aus Mainz, nach der Emigration in Amerika Rechtsanwat geworden, berichtet in einer Beiage zur FAZ: As ich meine juristischen Studien 1945 in Yae beendete, waren junge Anwäte sebstverständich auch daran interessiert, Ged zu verdienen. Jedoch so vie Ged wie mögich in kürzestmögicher Zeit zu scheffen, war damas keineswegs das entscheidende Motiv, Anwat zu werden. Jurist zu sein gat as ein geehrter Beruf, in dem man erwarten durfte, sowoh mehr as nur rein materieen Interessen zu dienen, as auch ein befriedigendes Auskommen zu finden. As in den sechziger und siebziger Jahren die Nachfrage nach

18 14 jungen Anwäten jedoch dramatisch anstieg und die Anfangsgehäter für junge Universitätsabsoventen entsprechend expodierten dauernd wurde in der Presse von sensationeen neuen Rekordmarken gesprochen, strömten viee Studienanfänger in die juristischen Fakutäten, wei das Jurastudium as der schneste Weg erschien, früh und schne steinreich zu werden. As Konsequenz ist auch die Anwatspraxis zu einem Geschäft geworden, das ausschießich der Anhäufung maximaer Profite dient. Junge Anwäte werden in den Kanzeien so ausgebeutet wie Kinder in den Fabriken zu Beginn des Industriezeitaters. Viee Anwäte eben vor auter Überstunden in permanenter Spannung und Erschöpfung. Quaitative Standards existieren kaum noch. Scheidungen, Akohoismus und andere Symptome soziaer Funktionsstörungen überragen den Durchschnitt der aermeisten Berufsgruppen. Unter den geichen Vorzeichen verassen Partner auch wahos ate Partnerschaften und wechsen zu anderen Firmen, wann immer eine konkurrierende Firma ein höheres Angebot macht, um an mehr Kienten zu kommen. So sind die Anwatskanzeien, die vor gar nicht so anger Zeit noch as stabie Institutionen gaten, in denen Partner durch gegenseitiges Vertrauen, Veräßichkeit und Loyaität meist für ein Leben ang verbunden bieben, nun zu einem Haifischbecken geworden, in denen mit erschreckender Monotonie neue Raubfische erschienen und ate Fische verschwinden. Natürich: hier wird Amerika beschrieben! Aber die Schiderung erinnert an manche Kagen, die man hin und wieder von einem in eine Großkanzei eingespannten Anwat (oder seinem Mandanten) hört. Haben die Provinzanwäte nicht vie von dem bewahrt, was gegen das Einreißen socher Zustände resistent machen kann? Was Feix Busse zum Erhat der Freien Advokatur erwähnt, muß ernst genommen werden: das hierdurch ausgedrückte Prinzip orientiert sich doch an den Rechten des Bürgers, des Einzenen, des Menschen. Um ihn geht es, um dessen freiheitiche Existenz. Droht die zunehmende Monetarisierung unserer Umgebung den Anwatsberuf schießich zu einem Gewerbe zu machen? Zugegeben: daß der Anwat sich as Unternehmer in einem Diensteistungsmarkt bewegt, ist eine Erkenntnis, die erst das etzte Jahrzehnt ausreichend akzentuiert hat. Aber das Kind darf nicht mit dem Bade ausgeschüttet werden. Was as Freie Advokatur in der Mitte des etzten Jahrhunderts seinen Anfang gefunden hat, ist von dem ganzen Menschen ausgegangen, über ae noch so berechtigten Markt- und Diensteistungsaspekte hinaus. Konkret: es besteht für Provinzanwäte hier ein Reservoir an Berufsverständnis, daß in Großstadt und in ausschießich wirtschaftsrechtich ausgerichteten Kanzeien manchma in den Hintergrund getreten ist. Vor Ort ist noch immer der nahe Bezug zum Menschen mit a seinen existentieen Sorgen erhaten: Famiie, Nachbar, Strafe, wirtschaftiche Existenz, Versorgung etc. Dieser Bezug ist wichtig. Der Bürger vor Ort braucht ihn mit der persönichen Wärme, die nur mein Anwat bieten kann. Gegenseitiges Vertrauen, Veräßichkeit und Loyaität stehen obenan. Hier wird nicht ein romantisches Bid der Vergangenheit gemat; hierin iegt Zukunftspotentia! Beim Arzt ist mehr Hinwendung zum Patienten gefragt warum so das nicht Aussicht auch für den Anwat sein? Dieser Aspekt muß mehr ins Bewußtsein gehoben werden in aen Bereichen, bis hin zur Gebührendiskussionen. Eine Schärfung des Tites Provinzanwat ist für jeden Einzenen ein Gebot der Stunde; ihn zu tragen, kann Verpfichtung und Freude sein. Der Angriff auf die Freie Advokatur ist in aer Munde, soweit er im Bereich des Straf- und Strafprozeßrechts die Freiheit bedrängt; er muß es auch insofern sein, as ihn die Zukunft der Anwatschaft auf dem Lande betrifft. F. Es hat sich jedoch der Eindruck gefestigt, as ob sich dem Provinzanwat Hindernisse in den Weg steen, die mit bester Innovationskraft und größtem Sebstbewußtsein nicht mehr zu beseitigen sind. Das größte Hemmnis scheint auf AnwB 1/96 Aufsätze dem Fed des Speziaisierungszwanges iegen. Hier tut sich ein Diemma auf: 1. Einerseits: Speziaisierung tut not. Sie fogt aus dem Anschween des Regeungsgehats unserer Rechtsnormen und daraus, daß neben einer zunehmendem Puraisierung die Rechtsordnung ae nur denkbaren Bereiche immer differenzierter durchdringt. Wir wissen es ae: mit der Lektüre der NJW ist es bei Weitem nicht mehr getan. Andererseits eben wir ständig unter dem Primat des Unvoständigen. In jedes Mandat könnte man sich wenn nur Zeit wäre immer noch profunder einarbeiten. Mit dem Ausbidungsstandard z. B. des Verwatungsrechts von vor 10 Jahren können aktuee Probemösungen nicht mehr bewätigt werden: nur fortgesetzte Fortbidung hät auf dem erforderichen Quaitätsniveau. Niemand kann sich auf aen Rechtsgebieten ständig fortbiden. Aso: Speziaisierung ist unausweichich. Sie ist daher auch insbesondere nicht das sei vorsorgich angefügt die Erfindung von Verbandsvertretern oder Großstadtanwäten; sie ist sachnotwendige Reaität! 2. Andererseits: Speziaisierung bedeutet Zurückassen anderer Rechtsgebiete. Das wirkt sich konkret aus: die genere kritischer gewordene Mandantschaft erkennt, daß der Anwat zwar auf seinem Rechtsgebiet sattefest ist, andere Gebiete ihm oft auch zurecht nicht mehr zugetraut werden können. Der potentiee Mandantenstamm verkeinert sich damit rapide. Statistiken weisen aus, daß der Fachanwat bisheriger Prägung immer noch zur Häfte von Anwäten in Städten bis Einwohnern erworben worden ist; sie weisen aber nicht aus, wer von ihnen den Fachanwat wirkich führt. Viee Provinzanwäte nehmen den Fachanwat aus Sorge vor dem genannten Sachverhat vom Briefkopf. Denn die Kehrseite ist: wenn der potentiee Mandantenstamm sich verkeinert, muß mit dem verbeibenden Potentia (nämich den Mandaten, die in das Fachgebiet faen) eine vie größere Fäche erreicht werden, um auf entsprechende Fazahen zu kommen. Damit entfaen aber die traditioneen Aquisitionsmechanismen, die den Standard auf dem Lande bisher noch aufrecht erhaten haben. Hier öffnet sich ein Schere, die die Sorge vor der Zukunft ohne weiteres erkärt. Entscheidet sich die Zukunft des Provinzanwats auf diesem Fed? Patentreife Antworten sind nicht verfügbar. Einige Beobachtungen sind jedoch wichtig: 1. Die Satzungsversammung hat Anfang September 1995 dem Grunde nach bereits darüber entschieden, daß die Fachanwatschaften auf die Bereiche Famiien- und Strafrecht erweitert werden soen. Es ist behauptet worden, dies sei ein Schag ins Gesicht der ändichen Anwatschaft. Davon kann keine Rede sein. Tatsächich wäre es ein verhängnisvoer Feher, die Speziaisierung und deren Kundgabe zu verwehren. Denn die Erkenntnis, daß bei sinkender Quaität anwatichen Tuns (unterassene Speziaisierung führt etztich dazu) andere Berufsgruppen sich anwaticher Tätigkeitsfeder bemächtigen, zwingt nun einma zu dem gefundenen Ergebnis. Aerdings: es wird darauf ankommen, bei der Ausgestatung des Zugangs zu den Fachanwatschaften nicht Hürden aufzubauen, die zu einem cosed shop zu Lasten der ändichen (und jungen) Anwatschaft führen. Die Satzungsversammung steht insoweit vor einer schwierigen Entscheidung. Provinzanwäte sind zu Vorschägen aufgerufen! Denn eines sote unstreitig sein: das Quaitätsniveau des Fachanwats darf nicht gesenkt werden; es kommt aber darauf an, verträgichere Zugangskriterien zu finden.

19 AnwB 1/96 15 Aufsätze 2. Der Generaist ist tot : dieses Schagwort ist insoweit richtig, as niemand mehr frei von untragbaren Haftungsrisiken auf aen Rechtsgebieten tätig sein kann. Der Generaist hat dennoch Zukunft: vieeicht as Generauntemehmer? Der Kunde, der viee Speziagebiete geichzeitig abgedeckt wissen wi, muß bisher in die große Stadt reisen: dort sitzen die Speziaisten in einer Großstadtkanzei beieinander. Ist nicht denkbar, daß er seinen ortsnahen Hausanwat behät, der seinerseits, wenn erforderich, die notwendigen Speziaisten (mit interner oder externer Honorarabrechnung) zuzieht? Zumindest für den Mandanten wäre das einfacher, angenehmer und bei richtiger Handhabung effektiver. Man wende nicht ein, das sei ein theoretischer Ansatz! Es gibt keine Anwatskanzeien, die jetzt schon nach diesem Muster erfogreich verfahren. Zugegeben: auch hier sind Schwierigkeiten denkbar: wird mir der eingeschatete Speziaist den Mandanten nicht vor der Nase wegschnappen? Mag sein, daß das vorkommt; es ist jedoch zweifesfrei, daß dieser Generaunternehmer-Gedanken bisher vie zu wenig ins Kakü einbezogen wurde. Vieeicht ist hier ist ein enormes Potentia vor aem dann enthaten, wenn die Vernetzung mit anderen Berufen voranschreitet wenn es aso darum geht, bei rechtich reevanten Vorhaben Umwetspeziaisten, Ingenieure, Ärzte etc. hinzuzuziehen. Man ese, was Christoph Hommerich, der sich im Anwatsberuf wie kaum ein anderer Nichtjurist auskennt, hierzu unter dem Stichwort Beraternetzwerke in AnwB 1990, 410, geschrieben hat. Warum sote nicht der Generaist as Speziaist für den genereen Überbick Überebenschancen haben? 3. Das könnte auch für den erwähnten Prozeßanwat geten. Es ist denkbar, daß er as derjenige vor Ort gefragt ist, der nicht nur die Regen der Prozeßordnung mit einem prozessuaen Erfahrungsschatz verbindet, sondern auch die Usancen vor Ort kennt und den notwendigen direkten Zugang zu Richtern und Spruchkörpern hat. Es sote darüber nachgedacht werden, ob die ab dem Jahr 2000 angebichen hereinbrechenden Reisekanzeien mit der Betonung einer örtich gepfegten Prozeßkutur abgewehrt werden können. Immerhin ist doch auch heute nicht zu bestreiten, daß die okae Zusammenarbeit zwischen Anwatschaft und Gericht sich oft wohtuend von dem unterscheidet, was man in der großen Stadt ereben kann und dies durchaus zum Woh nicht nur der Anwatschaft sondern vor aem der Rechtssuchenden. 4. Die Berechtigung der These Nr. 5 (Zwang zu Zusammenschüssen) von Feix Busse kann nicht in Frage stehen: es muß einfach zur Kenntnis genommen werden, daß die Wirkichkeit des Speziaisierungszwangs (die nicht von Gesetzgeber oder Verbänden geschaffen worden ist) den Einzeanwat und die keine Kanzei mehr und mehr dazu nötigt, sich nach Partnern umzusehen. Das Motto: es wäre doch aes so schön gewesen, wenn man es geassen hätte, wie es ist, hift nicht mehr weiter. Unternehmerisches Denken hat sich der Reaität zu steen und zuzusehen, wie das Beste aus ihr gemacht werden kann. Die notwendigen Zusammenschüsse von Rechtsanwäten müssen ja nicht von vorn herein Sozietäten sein. Auch hier sind gerade unter den Vorgaben des neuen und eines weiter zu entwickenden Berufsrechts viefätige Spiearten von Zusammenschüssen denkbar. Vor aem aber: die größeren Einheiten müssen nicht die der Großstadt sein. Auch auf dem Lande sind größere Einheiten denkbar, sei es durch oka überörtiche Kooperationen, sei es durch Zusammenarbeit vor Ort sebst. Das bedeutet nicht die Schaffung von Großbüros ; Zusammenarbeit ist auch bei Beibehatung der bisherigen Kanzeistruktur denkbar. Immerhin haben schon intraurbane Sozietäten das Licht der Wet erbickt. Es sei zugegeben: Vorstehendes hat noch wenig konkrete Konturen. Aber gerade das eben ist ein Tei des Probems: Ideen sind gefragt. Die Hoffnungen gründen sich auf die Erfindungsfreude der Provinzanwäte. Bis zum Beweis des Gegenteis sote nicht zweifehaft sein, daß Kooperationsformen mannigfacher Art das Übereben des Anwats in der Provinz trotz der Speziaisierungsgefahren sichern können. G. Es ist aso das Gebot der Stunde, die Situation des Provinzanwats einerseits, seine Zukunfts- und Entwickungsmögichkeiten andererseits darzusteen und ins agemeine Bewußtsein zu heben. Die oft gehörte Kage, die Diskussion sei zu stark von den Großstadtkanzeien bestimmt, enthät auch das Eingeständnis der fehenden Eigeninitiative. Hier stet sich den ändichen Ortsvereinen der Anwatschaft eine Aufgabe, wie es sich im etzten Jahrfünft dieses Jahrhunderts eine wichtigere nicht findet. Die Ansicht, daß mit einem Einschwemmen fremder Anwäte insbesondere nach Wegfa der Lokaisation sich die örtichen Vereine überebt hätten, ist fasch: das Gegentei ist richtig. Die ändichen Berufsgenossen sind mehr denn je gezwungen, ihre eigenen Interessen gemeinsam und nachdrückich vertreten sie müssen sich für ihre Interessen mehr as bisher zusammentun; das Futterneid -Axiom hift nicht weiter. Ein Arbeitsfed bietet die gemeinsame Werbung: im eigentichen wie übertragenen Sinn. Die Vereine soten bekannt machen, daß und warum es sich ohnen kann, den Anwat vor Ort zu beauftragen. Sie soten ihre Mitgieder gemeinsam nach außen zu verteidigen, gerade jetzt, wo es um die Übergangsformen geht, die ein Einmünden in das Berufsverständnis eines nächsten Jahrtausends ereichtern können. Sie haben aut und unüberhörbar mit gemeinsamer Stimme zu artikuieren, was die Hoffnung und Eigenheit der Provinzanwäte über die Jahrtausendwende hinaus ausmachen kann. Thesen sind Pakate. Auch sie werden benötigt: 1. Der Bick auf das Jahr 2000 erweist höchste Anforderungen an die Innovationskraft des Provinzanwats. Insbesondere ist den Fogen des rea nicht mehr abweisbaren Speziaisierungszwanges zu begegnen. Das erfordert besonderen Erfindungsreichtum im Bereich der Kooperationsformen. 2. Das Berufsverständnis der Provinzanwäte enthät Kriterien, deren Erhat das Interesse von Anwatschaft und Rechtssuchenden erfordert. Es bietet Reserven gegen eine Vergewerbichung des Freien Berufs. 3. Sichere Diagnosen und wirksame Therapien können nur gemeinsam erarbeitet werden: die örtichen Anwatsvereine, gerade die keinen Einheiten, trifft hier eine große Aufgabe. Situation und Zukunft der Provinzanwäte müssen nach innen und außen in das agemeine Bewußtsein gehoben werden. 4. Der Provinzanwat ist kein Ausaufmode, sondern unverzichtbarer Bestandtei der Freien Advokatur

20 16 Der Wert der Anwatstation Rechtsanwat Dr. Patrick Johann Maria Junge-Iges, Erfurt Die Anwatstation ist fester Bestandtei des juristischen Vorbereitungsdienstes. Für den Großtei der Referendare sote sie das Herzstück ihrer praktischen Ausbidung sein. Sie ist häufig erste Geegenheit, den Anwatsberuf in seiner ganzen Breite kennenzuernen den Beruf, den die meisten von ihnen gewot oder ungewot ergreifen werden. Die Anwatstation kann auf dem Weg dorthin grundegende Entscheidungshifen geben und Ausgangspunkt für einen gezieten und durchdachten Berufseinstieg sein. Die Anwatschaft ist berufen, den ihr obiegenden Ausbidungsauftrag pfichtbewußt zu erfüen und zur Heranbidung eines quaifizierten Nachwuchses beizutragen. Daneben kann die Anwatstation auch für den Ausbider von großem Nutzen sein. Er erhät Geegenheit, quaifizierte und motivierte Mitarbeiter kostengünstig einzusetzen und spätere Partner für seine Kanzei zu gewinnen. A. Ausgangssituation Gemäß 5b Abs. 1 Nr. 5 DRiG muß jeder Referendar eine Ausbidungsstation des juristischen Vorbereitungsdienstes bei einem Rechtsanwat abeisten. Zusätzich besteht die Mögichkeit, gem. 5b Abs. 1 Nr. 5 DRiG die Wahstation und in einigen Bundesändern (z. B. Berin, Niedersachsen, NRW, Scheswig Hostein) eine weitere Wahstation bei einem Rechtsanwat zu verbringen. 1 Teiweise dürfen so die Anwatstagen insgesamt die Häfte des zweijährigen Referendardienstes umfassen. 2 Zumindest in diesen Bundesändern können die Referendare ihre justizastige Ausbidung durchbrechen 3 und, ohne die Examensvorbereitung zu vernachässigen 4, sich wenigstens in einer Stage vo der Anwatsausbidung widmen. Anwat und Referendar werden so zwangsäufig von der Anwatstation betroffen. Für beide Seiten stet sich damit die Frage nach der rechtichen Beziehung zueinander, den Ausbidungsinhaten sowie nach dem praktischen und wirtschaftichen Nutzen der Anwatstage. B. Das Rechtsverhätnis zwischen Rechtsanwat und Referendar Der Referendar ist Beamter auf Widerruf i. S. v. 3 Abs. 1 Nr. 4a BRRG. Er unteriegt während der Anwatstation den Rechten und Pfichten aus dem Beamtenverhätnis. 5 Nach den einschägigen andesrechtichen Vorschriften ist er verpfichtet, den für seine Ausbidung erforderichen Weisungen des Anwats nachzukommen. 6 Er hat seine Tätigkeit ganztägig zu erbringen, wobei die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten so. 7 Die Teinahme an den Arbeitsgemeinschaften und an den Kausuren genießt aerdings Vorrang. Außerdem ist dem Referendar eine gewisse Zeit für die Examensvorbereitung einzuräumen. 8 Einen Anspruch auf zusätziche Vergütung hat der Referendar nicht. Dennoch sote seine Tätigkeit angemessen entohnt werden 9, da seine Mitarbeit regemäßig einen erhebichen Zeitgewinn und damit Kostenersparnis bewirkt. Im übrigen ist die Vergütung ein wichtiger Motivationsfaktor. Die Höhe sote individue vereinbart werden. Sie richtet sich nach der Quaifikation des Referendars, seinen Aufgaben und der Finanzkraft der Kanzei. Die durchschnittiche monatiche Bezahung iegt zwischen 500, und 1500, DM, Stundensätze betragen 20, bis 25, DM 10, bei AnwB 1/96 Aufsätze besonders quaifizierten Referendaren (z. B. ausgebidete Steuerfachgehifen) sogar 40, DM. Zu beachten ist, daß bei einer vereinbarten Vergütung gem. 42 BRRG und den andesrechtichen Nebentätigkeitsverordnungen die Genehmigung des Dienstherrn einzuhoen ist. Sinnvo ist es, die vorbenannten Punkte bei der Kontaktaufnahme bzw. im Vorsteungsgespräch offen anzusprechen. Die eindeutige Kärung von Arbeitsumfang, Art der Aufgaben, Uraub und Entget ist eine nicht zu unterschätzende Voraussetzung, daß die Anwatstation für die Beteiigten geichermaßen zufrieden veräuft. Am Ausbidungsende hat der Anwat dem Referendar ein Zeugnis auszusteen 11. Darin soen das Aufgabengebiet aufgezeigt sowie das dienstiche Verhaten (Zuverässigkeit, Mitarbeit), die Rechtskenntnisse, die Fähigkeiten (Auffassungsgabe, Denk- und Urteisfähigkeit, Ausdrucksvermögen, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen) und die Persönichkeit des Referendars wiedergegeben werden. 12 Die Eignung für den Anwatsberuf ist zu bewerten und die Gesamteistung mit einer Note auszudrücken. 13 C. Ausbidungsinhate 59 Abs. 1 BRAO bestimmt: Der Rechtsanwat hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwats zu unterweisen, ihn anzueiten und ihm Geegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. Dadurch ist jeder Rechtsanwat verpfichtet, an der Referendarausbidung mitzuwirken. 14 Wird ihm ein Referendar zugewiesen, kann er dies nur aus triftigen Gründen (z. B. Krankheit, zu starke Speziaisierung) abehnen. 15 Daneben 1 Vg. zu den andesgesetzichen Vorschriften die Nachweise im Schönfeder, OrdgsNr. 97, in der Anmerkung zu 5 DRiG. Zum Abauf, Inhat und Dauer der Ausbidung, der Gewichtung der Stationen sowie zur Examensprüfung der einzenen Bundesänder, siehe Rechtsreferendar Info 1/94, 5 ff. (Kostenos in einigen Fachbuchhandungen erhätich oder auch ätere Exempare bei: GeraMond Verag GmbH, Postf , München, gegen einen mit 3, DM frankierten Rückumschag) 2 Hinzu kommt nach Maßgabe der einschägigen andesrechtichen Ausbidungsregeungen die Mitarbeit bei einem Rechtsanwat as zeitich begrenzte Nebentätigkeit. Zu den (gebühren-) rechtichen Unterschieden s. u. 3 Vg. zu der seit Jahrzehnten heftig geäußerten Kritik an der Referendarausbidung Stobbe, Ausbidung zum Rechtsanwat?, in: Festschrift zur 150 Jahrfeier des Rechtsanwatvereins Hannover, , 284 ff.; Commichau, Anwatsschwemme und Anwatsstand, JZ 1985, 421 (424 f.); Fedke, Wirtschaftsunternehmen Anwats- und Notarkanzei, 2 ff., 18 ff. 4 Zu diesem Probem Hensser, Anwatschaft im Wettbewerb, AnwB. 1993, 541 (542 f.) sowie unten 5 Vg. zur Rechtssteung BRRG, BBG und die Beamtengesetze der Länder 6 Vg. z. B. 24 Abs. 4 S. 1 JAO Berin. Das Weisungsrecht des Anwat ergibt sich aus seinem öffentich-rechtichen Ausbidungsauftrag, Feuerich, BRAO, 59 Rdnr. 4 7 Vg. z. B. 35 Abs. 1 LBG Berin 8 In der Rege ein Tag. Vg. Kiger, Referendarausbidung in der Anwatstation, in: DAV-Ratgeber 1995, 57 (63). Der DAV-Ratgeber 1992 Praktische Hinweise für junge Rechtsanwäte, ist gegen 5, DM beim DAV, Adenaueraee 106, Bonn erhätich. 9 Eine geforderte unentgetiche Mitarbeit wird teiweise sogar as standeswidrig angesehen, Wagner, Vom Referendar zum Rechtsanwat, Rechtsreferendar Info 2/92, 5 (9) 10 So auch Wagner, aao 5 (9) unter Berufung auf einen süddeutschen Anwatverein 11 Vg. die einschägigen andesrechtichen Ausbidungsvorschriften, z. B. 34 JaPrO Bad Wttbg 12 Greißinger, Ausbidung zum Anwat, AnwB. 1985, 450 (454); Kiger, DAV- Ratgeber 1995, 57, (62) 13 Ein nicht die tatsächichen Leistungen wiedergebendes Zeugnis auszusteen, ist standeswidrig, EG Hamburg, EGE XIII Feuerich, BRAO, 59 Rdnr. 2; Jessnitzer/Bumberg, BRAO, 59 Rdnr. 2. Der Rechtsanwat darf nicht zum Schein einen Referendar in der Station führen, EG Hamburg, EGE XIII Kiger, DAV-Ratgeber 1995, 57; siehe auch Seb, Der Anwat as Ausbider, AnwB. 1982, 410

7/99. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

7/99. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Grundagen anwaticher Berufspfichten (Prütting) 361 Quaitätsmanagement (Vorbrugg) 368 Zertifizierung (Steinbrück) 372 Aus der Arbeit des DAV Tätigkeitsbericht

Mehr

Die mehrköpfige GmbH-Geschäftsführung

Die mehrköpfige GmbH-Geschäftsführung Geschäftsverteiung bedeutet nicht Haftungsbefreiung! Die mehrköpfige Struktur - Haftung - Informationsfuss Von Juristen für Nicht-Juristen! Seminar: 22. und 23. Jui 2008 in München 18. und 19. August 2008

Mehr

11/2000. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

11/2000. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Rechtiche Grenzen von Beratertätigkeit im Sport (Buchberger) 637 Steueroptimierung nach der Steuerreform (Fore) 648 Mediation im Unternehmen (Ponschab / Dendorfer)

Mehr

6/97. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Juristenausbildung. Anwaltsblattgespräch: G 11041. Aus dem Inhalt

6/97. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Juristenausbildung. Anwaltsblattgespräch: G 11041. Aus dem Inhalt G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Anwatsbattgespräch: Juristenausbidung 6/97 Juni Aufsätze Arzthaftung im Zivi- und Strafrecht (Tenter) 297 Pricing für Anwäte (Krämer/Kohn-Lehnhof) 306 Anwatsbattgespräch

Mehr

Die Mitgliederversammlung fasst bei 13 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen folgenden Beschluss:

Die Mitgliederversammlung fasst bei 13 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen folgenden Beschluss: BESCHLUSS 9. DOSB-Mitgiederversammung am 7. Dezember 2013 DIE INTEGRITÄT DES SPORTLICHEN WETTBEWERBS SICHERN DOPING UND WETTBETRUG KONSEQUENT BEKÄMPFEN! Antrag des DOSB-Präsidiums und des Deutschen Tischtennis-Bundes

Mehr

B. Die Referendarausbildung und das Assessorexamen

B. Die Referendarausbildung und das Assessorexamen B. Die Referendarausbidung und das Assessorexamen 2 Der juristische Vorbereitungsdienst und dessen konkrete Ausgestatung obiegt den jeweiigen Bundesändern, weche hierfür die gesetzichen Grundagen schaffen.

Mehr

11/97. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Beilage Das Berufsbild des Syndikusanwaltes. Aus dem Inhalt

11/97. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Beilage Das Berufsbild des Syndikusanwaltes. Aus dem Inhalt G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Beiage Das Berufsbid des Syndikusanwates Aufsätze Sebstverständnis des Syndikus (Braun) 573 Abschied vom Einzeanwat (Paas) 578 Wirtschaftsanwat und Strafverteidiger

Mehr

Telefon- und Handyrechnung. Richtig reklamieren

Telefon- und Handyrechnung. Richtig reklamieren Teefon- und Handyrechnung Richtig rekamieren Ärger mit der Teefonrechnung gehört inzwischen zum Atag vieer Verbraucher. Hierauf hat die Poitik reagiert: Mit dem Teekommunikationsgesetz gibt es einige neue

Mehr

6/96. Juni. Aus dem Inhalt

6/96. Juni. Aus dem Inhalt Aus dem Inhat 6/96 Juni Aufsätze Anwatssozietät as Haftungsgemeinschaft (Jungk) 297 Produkthaftung (von Krbek) 302 Schicksa jüdischer Anwäte in Dortmund 1933 1938 (Pohmann) 311 Mitgiederversammung 1996

Mehr

6/2003. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt

6/2003. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Gesetzgebung auf das Geratewoh? (E. Schneider) 317 Neue anwatsorientierte Juristenausbidung (N. Fischer) 319 Ausbidungszie: Rechtsanwätin/Rechtsanwat

Mehr

Kapitel 1 Warum und wie ich eine gute Meinung von mir haben sollte

Kapitel 1 Warum und wie ich eine gute Meinung von mir haben sollte 19 Kapite 1 Warum und wie ich eine gute Meinung von mir haben sote Ich föße anderen so vie Vertrauen ein, wie ich mir sebst vertraue. Dieses Vertrauen ist einer der Schüsse zum Erfog. Sebstvertrauen zu

Mehr

4/2000. April. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. 1. bis 3. Juni 2000 teilnehmen! Aus dem Inhalt

4/2000. April. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. 1. bis 3. Juni 2000 teilnehmen! Aus dem Inhalt 51. Deutscher Anwatstag in Berin 1. bis 3. Juni 2000 teinehmen! DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Anwatshaftung zu Nichtvertragspartnern (Grunewad) 209 Freie Mitarbeiter im Anwatsberufsrecht

Mehr

Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit. Anwaltshaftung. Checkliste für die Prüfung: A) Anwaltshaftung

Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit. Anwaltshaftung. Checkliste für die Prüfung: A) Anwaltshaftung Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit Anwaltshaftung Checkliste für die Prüfung: A) Anwaltshaftung I. Anspruchsgrundlagen Regelfall: 280 I BGB (ggf. in Verbindung mit weiteren Normen,

Mehr

Intelligente Strukturen zwischen Markt und Staat: Stadtmarketing in Friedrichshafen

Intelligente Strukturen zwischen Markt und Staat: Stadtmarketing in Friedrichshafen 8. 2.2011 w:/haufe/c-oe-v/heft_2011-2/4_2567193.3d Seite 63 Haufe-Lexware Refexion, Grundagen & Konzepte Gruppe 4 Seite 63 Inteigente Strukturen zwischen Markt und Staat: in Friedrichshafen Der Beitrag

Mehr

Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit. Anwaltshaftung. Checkliste für die mündliche Prüfung: A) Anwaltshaftung

Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit. Anwaltshaftung. Checkliste für die mündliche Prüfung: A) Anwaltshaftung Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit Anwaltshaftung Checkliste für die mündliche Prüfung: A) Anwaltshaftung I. Anspruchsgrundlagen Regelfall: 280 I BGB (ggf. in Verbindung mit weiteren

Mehr

12/2002. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt

12/2002. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Erweiterte Arbeitnehmerrechte durch Verbraucherschutz (Hümmerich) 671 Eintrittshaftung von Scheingeseschaftern einer Anwats-GbR (Knöringer) 681 Anwatsrecht

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Das Erstgespräch. sein will?

Das Erstgespräch. sein will? 34 Kapite 2 Die Akquisitionsphase Das Erstgespräch Grundannahmen des Handens Das Ereben der Wirkichkeit ist das Ergebnis der Wahrnehmungsfokussierung Wie unterstütze ich meinen Coachee, das zu sein, was

Mehr

3/99. März. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag

3/99. März. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Das Interesse an der Lüge (Saditt) 134 Unzuässige Rechtsberatung durch Detektiv (Gehrein) 137 Detektivkosten Höhe und Erstattung (Heynert) 140 Aus der Arbeit

Mehr

10/2003. Oktober. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Rechtsprechung BVerfG: Anwaltswerbung mit Sporterfolgen 584

10/2003. Oktober. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Rechtsprechung BVerfG: Anwaltswerbung mit Sporterfolgen 584 A11041 DeutscherAnwatVerein Aufsätze Die Haftung des Verkäufers nach der Schudrechtsreform (Schmidt-Räntsch) 529 Verfassungswidrige Interessenwiderstreitregeung (Keine-Cosack) 539 Editoria BRAGO ade! Gesetzentwurf

Mehr

12/98. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

12/98. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Anhörungsrüge (Krämer) 617 Die Rechnungen der Großen (Hewig) 623 Richterfortbidung in Engand (Pitchers/Bohander) 626 Meinung & Kritik Zum Gebührenabschag in

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

5/2002. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Wieder mit der Beilage A11041. Aus dem Inhalt

5/2002. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Wieder mit der Beilage A11041. Aus dem Inhalt A11041 Wieder mit der Beiage MC Management & Computer DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Anwat 2010 (Hommerich) 253 Feherhafte Beratung und Anwatshaftung nach neuem Schudrecht (Grunewad) 258 Anwatiche

Mehr

Aufgaben und Lösungen Ausarbeitung der Übungsstunde zur Vorlesung Analysis I

Aufgaben und Lösungen Ausarbeitung der Übungsstunde zur Vorlesung Analysis I Aufgaben und en Ausarbeitung der Übungsstunde zur Voresung Anaysis I Wintersemester 2008/2009 Übung 7 Eineitung Vor den übichen Fragen bezügich der Unkarheiten in dem Hausaufgabenbatt so eine 15-minutige

Mehr

IQB - Kurzbeitrag 2005

IQB - Kurzbeitrag 2005 Einige Gedanken zur Geschäftsfähigkeit des Alterspatienten bei Abschluss des Arztvertrages In aller Regel wird in der Praxis der ärztliche Behandlungsvertrag weder schriftlich noch ausdrücklich mündlich

Mehr

Kammergericht Elßholzstraße 30-33 10781 Berlin. - 10 ü 167/09 - In der Sache. Aufbau Liquidationsgesellschaft mbh. gegen

Kammergericht Elßholzstraße 30-33 10781 Berlin. - 10 ü 167/09 - In der Sache. Aufbau Liquidationsgesellschaft mbh. gegen Frantzen & Wehle Joachimstaler Str. 10-12 D-10719 Berlin Germany Kammergericht Elßholzstraße 30-33 10781 Berlin DR. CHRISTOPHER FRANTZEN und Notar JAN WEHLE (bis 30.11.2009) BERLIN, 16. November 2010 Az.:

Mehr

IHR JOB IST UNSER JOB.

IHR JOB IST UNSER JOB. IHR JOB IST UNSER JOB. Mit Sicherheit in guten Händen. Wir sind der heimische Personadiensteister in Vorarberg. Daher wissen wir ganz genau, dass schnee und zuverässige Lösungen im Be darfsfa von eminenter

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Mustermietvertrag zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern

Mustermietvertrag zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern Mustermietvertrag zur Unterbringung von Füchtingen und Asybewerbern Dieses Formuar ist vor dem Unterschreiben von den Vertragsparteien zu überprüfen und an den besonders gekennzeichneten Steen () auszufüen.

Mehr

12/96. Dezember. Aus dem Inhalt

12/96. Dezember. Aus dem Inhalt Aus dem Inhat 12/96 Dezember Aufsätze Reform der Juristenausbidung (Busse) 593 Mobiiarvostreckung 1996 (Behr) 599 Beratungshife-Rechtsprechung (Greißinger) 606 PKH bei Streitgenossenschaft (Notthoff) 611

Mehr

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht 0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 40/03 BESCHLUSS vom 25. September 2003 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 43 Abs. 1, 45 Abs. 1; FGG 28 Abs. 2 a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen

Mehr

6/2002. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt

6/2002. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Environmenta due diigence as anwatiches Betätigungsfed (Ewer) 309 Europas Anwäte im Internet (Wuster) 316 Restwert bei Verkehrsunfa-Reguierung (Gebhardt)

Mehr

8 +9/97. September. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

8 +9/97. September. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Werbung mit dem Preis und in den Medien (Koch) 421 Agemeine Rechtsberatung durch Steuerberater (Chemnitz) 428 Anwatstag 1997, Vorträge zum Leitthema

Mehr

2/2003. Februar. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt

2/2003. Februar. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Europäischer Staatsanwat (Sommer) 61 Berufssituation von Syndici (Schmucker) 65 Taktik der Steuerfahndung (Burkhard) 70 Aus der Arbeit des DAV AG Agemeinanwat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden

Mehr

Die Haftung der Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer

Die Haftung der Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer AnwB 1/96 3 Die Haftung der Rechtsanwäte und Wirtschaftsprüfer Entwickungen im Berufsrisiko und Modee der Risikominimierung * Professor Dr. Martin Hensser, Kön A. Die Entwickung der Haftung von Anwat und

Mehr

ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde. Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de

ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde. Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de ImmVermV-E 4 Geichsteung anderer Berufsquaifikationen Abs. 1 Nachweis der erforderichen Sachkunde:

Mehr

Schadensersatzanspruch bei Regattateilnahme

Schadensersatzanspruch bei Regattateilnahme Schadensersatzanspruch bei Regattateilnahme In den vergangenen Jahren hat es unterschiedliche Entwicklungen im Hinblick auf die Haftungen von Regattateilnehmern bei Schäden, die während einer Regatta entstanden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

7/2002. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Wieder mit der Beilage A11041. Aus dem Inhalt

7/2002. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Wieder mit der Beilage A11041. Aus dem Inhalt A11041 Wieder mit der Beiage MC Management & Computer DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Anwatswerbung im Internet (Hoß) 377 Das Notariat aus Sicht eines Anwatsnotars (Wagner) 387 Neues Schudrecht:

Mehr

Examensklausurenkurs Klausur im Zivilrecht 25.11.2011 Lösungsübersicht. Prof. Dr. Christine Windbichler, LL.M.

Examensklausurenkurs Klausur im Zivilrecht 25.11.2011 Lösungsübersicht. Prof. Dr. Christine Windbichler, LL.M. Klausur im Lösungsübersicht Prof. Dr. Christine Windbichler, LL.M. Allgemeine Hinweise Grundlage: alte Examensklausur NRW, angepasst und aktualisiert Herausforderung: unumgängliche Inzidentprüfung betr.

Mehr

Fragen und Antworten zum Planwechsel der Pensionskasse Novartis

Fragen und Antworten zum Planwechsel der Pensionskasse Novartis Pensionskasse novartis Base, Juni 2010 Fragen und Antworten zum Panwechse der Pensionskasse Novartis 1 Agemeine Fragen... 3 1.01 Weches sind die Hauptunterschiede zwischen eistungs- und Beitragsprimat?...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. X Z B 6 / 1 4 vom. 25. August 2015. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. X Z B 6 / 1 4 vom. 25. August 2015. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 6 / 1 4 vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Handbuch OES. Handreichung 14 Zielvereinbarung mit der Schulverwaltung

Handbuch OES. Handreichung 14 Zielvereinbarung mit der Schulverwaltung Handbuch OES Handreichung 14 Zievereinbarung mit der Schuverwatung Autorenteam: Susanne Thimet (verantwortich) Kutusministerium, Referat Grundsatzfragen und Quaitätsmanagement beruficher Schuen Dr. Rüdiger

Mehr

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte 1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Wohnungseigentumsrecht. Anbringung einer Parabolantenne durch einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 405/12 BESCHLUSS vom 10. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger,

Mehr

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Dr. Ulrike Grübler Rechtsanwältin/Partnerin Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (0) 40 46063 60000

Mehr

Mathematische Probleme, SS 2013 Donnerstag $Id: convex.tex,v /10/22 15:58:28 hk Exp $

Mathematische Probleme, SS 2013 Donnerstag $Id: convex.tex,v /10/22 15:58:28 hk Exp $ $Id: convex.tex,v.2 203/0/22 5:58:28 hk Exp $ 3 Konvexgeometrie 3.2 Die patonischen Körper Ein patonischer Körper von Typ (n, m) ist ein konvexer Poyeder dessen Seitenfäche ae geichseitige n-ecke und in

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...

Mehr

Der Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht

Der Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht Remigiusz Wojtkowiak Der Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 A. Einleitung 15 I. Ziel der Untersuchung;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 76/07 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 278, 520 Abs. 2 a) Ein als besondere Ausgestaltung des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/11 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter

Mehr

C Mathematische Grundlagen

C Mathematische Grundlagen C Mathematische Grundagen C.1 Summen Mit dem Summenzeichen werden Rechenanweisungen zum Addieren kompakt geschrieben. Sie assen sich oft mit Hife der Summenregen vereinfachen. C.1 Gibt es insgesamt n Werte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 71/03 BESCHLUSS vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAGO 34 Abs. 2 Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 316/06 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer zu den Verfassungsbeschwerde-Verfahren

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer zu den Verfassungsbeschwerde-Verfahren Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zu den Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1. RA M. D. wegen Versagung der Pflichtverteidigervergütung 1 BvR 2251/08 2. RA A. M. wegen Versagung der Pflichtverteidigervergütung

Mehr

Fragen und Antworten zum Planwechsel der Pensionskasse Novartis

Fragen und Antworten zum Planwechsel der Pensionskasse Novartis Pensionskasse novartis Base, oktober 2010 Fragen und Antworten zum Panwechse der Pensionskasse Novartis 1 Agemeine Fragen... 3 1.01 Weches sind die Hauptunterschiede zwischen eistungs- und Beitragsprimat?...

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluß

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluß 1 AR 66/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 C 275/02 Amtsgericht Bernau 30 C 69/03 Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß... L...,..., In dem Rechtsstreit Kläger, - Prozeßbevollmächtigter:

Mehr

Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten

Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten Newsletter Private Clients Issue 4 2016 Erbrechtsreform Teil 4 Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am 1.1.2017

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Dezember in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF X ARZ 270/03 BESCHLUSS vom 16. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja ZPO 29 a Vom Gerichtsstand des 29 a ZPO werden Ansprüche des Vermieters aufgrund

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die

Mehr

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Auswahl eines geeigneten Verwalters und Procedere des Verwalterwechsels Oliver Dr. Elzer Grundlagen Verwalter

Mehr

Az.: 11 W 1293/01. Leitsatz:

Az.: 11 W 1293/01. Leitsatz: Az.: 11 W 1293/01 Leitsatz: Wer einen einen Ehegatten seines Darlehensnehmers auf sittenwidrige Art und Weise als Mit-Darlehensnehmer verpflichtet, haftet aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 14/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 I, 700 Abs. 1, 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 63/04 BESCHLUSS vom 29. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter,

Mehr

Protokoll Grundpraktikum I: M6 - Innere Reibung in Flüssigkeiten

Protokoll Grundpraktikum I: M6 - Innere Reibung in Flüssigkeiten Protoko Grundpraktikum I: M6 - Innere Reibung in Füssigkeiten Sebastian Pfitzner 0. Apri 013 Durchführung: Sebastian Pfitzner (553983), Anna Andre (55) Arbeitspatz: Patz Betreuer: Stefanie Winker Versuchsdatum:

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZR 81/07 BESCHLUSS vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GmbHG 35; HGB 74 ff. Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen

Mehr

Isabel García. Wie du dich besser durchsetzen kannst und Prüfungssituationen souverän meisterst

Isabel García. Wie du dich besser durchsetzen kannst und Prüfungssituationen souverän meisterst Isabe García Wie du dich besser durchsetzen kannst und Prüfungssituationen souverän meisterst REDEN WORAUF ES ANKOMMT Du weißt jetzt, dass du MIT und OHNE Worte kommunizieren kannst. Nun gehen wir einen

Mehr

Verständigungsverfahren in Zusammenhang mit der Regulierung deutscher Kunden zwischen Schweizer Banken und deutschen Ermittlungsbehörden.

Verständigungsverfahren in Zusammenhang mit der Regulierung deutscher Kunden zwischen Schweizer Banken und deutschen Ermittlungsbehörden. Verständigungsverfahren in Zusammenhang mit der Regulierung deutscher Kunden zwischen Schweizer Banken und deutschen Ermittlungsbehörden. Basel, 1. März 2016 Dr. Karsten Randt A. Ausgangslage In den letzten

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Dezember in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Dezember in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 47/09 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Rechtsanwalt an einem dritten Ort ZPO 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz

Mehr

II. Der Beschluss des BVerfG vom Sachverhalt... 16

II. Der Beschluss des BVerfG vom Sachverhalt... 16 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 8 1. Das Grundproblem... 9 2. Der konkrete Anlass für die Einführung des 1629a... BGB... 10 3. Anwendung dieser Schutzvorschriften nur im... Privatrecht?... 11 4. Das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 138/08 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 116/15 BESCHLUSS vom 22. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

Sind Frauen im Kommen?

Sind Frauen im Kommen? Chancengeichheit im Betrieb: Sind Frauen im Kommen? Neue Perspektiven für die Geichsteung im Betrieb Konferenz für Betriebs- und Personaräte 29. und 30. März in Hamburg konferenz + + tagung Liebe Koeginnen

Mehr

I. Keine persönliche Haftung

I. Keine persönliche Haftung Abendveranstaltung des ZIS am 20. Oktober 2009 in Mannheim Die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Sorgfaltspflicht des Insolvenzverwalters Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 22/09 BESCHLUSS vom 26. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.

Mehr

Gespräche mit Lehrkräften führen

Gespräche mit Lehrkräften führen 70.11 Gespräche mit Lehrkräften führen ADOLF BARTZ Die Schueitung nimmt ihre Aufgabe der Personaführung wesentich über Gespräche mit den Lehrkräften wahr. Um diese Gespräche wirksam zu führen, muss sich

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10 Leitsatz: Von dem Begriff "Kanzlei" im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innehalb der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Juli in der Zwangsversteigerungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Juli in der Zwangsversteigerungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 178/09 BESCHLUSS vom 22. Juli 2010 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 10 Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 1 Welches das für die Rangklasse 2 des 10

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Februar 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Februar 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 114/09 URTEIL Verkündet am: 11. Februar 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Ausweitung der Aktivlegitimation

Ausweitung der Aktivlegitimation Ausweitung der Aktivlegitimation A) Fallgruppen der Anspruchsberechtigung Dritter 1. Vertrag zugunsten Dritter, 328 BGB, oder 2. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (str., ob Anspruch auf 311 III

Mehr

V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates

V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates 1. Montanmitbestimmungsgesetze 59 1.1 MontanMitbestG Im Regelfall besteht der Aufsichtsrat aus 11 Mitgliedern, 4 Abs. 1 MontanMitbestG. Durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren. - Antragsteller und Beschwerdegegner

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren. - Antragsteller und Beschwerdegegner 16 Ta 668/05 2 Ca 2796/04 Arbeitsgericht Solingen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren Rechtsanwalt H. N., I.-U.-Wall 19, P.,

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow (Feuerwehrgebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow (Feuerwehrgebührensatzung) Beschluss der Stadtvertretung Teterow Nr. 210-31/01 Auf der Grundlage der 5 und 22 Abs.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Mehr

Die Europäische Aktiengesellschaft

Die Europäische Aktiengesellschaft Arbeitshifen für Aufsichtsräte 6 Die Europäische Aktiengeseschaft Eine Einführung in die Europäische Aktiengeseschaft mit Anmerkungen zur grenzüberschreitenden Verschmezung www.boecker.de Arbeitshife für

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

Im Namen des Volke s

Im Namen des Volke s Abschrift EINGE GANGE N 1Z Okt,201 1 12, Geschäftsnummer: 70 C 78/12.WEG In dem Rechtsstrei t WANDERER und PA RTNE R T Amtsgericht Spanda u Im Namen des Volke s Urtei l verkündet am : 02.10.201 2 Eberhärdt,

Mehr

IFD INTEGRATIONSFACHDIENST FÜR HÖRBEHINDERTE MENSCHEN

IFD INTEGRATIONSFACHDIENST FÜR HÖRBEHINDERTE MENSCHEN 11.2012 IFD INTEGRATIONSFACHDIENST FÜR HÖRBEHINDERTE MENSCHEN Schuungen für eine erfogreiche Kommunikation zwischen schwerhörigen, tauben und hörenden ArbeitnehmerInnen Verständnis entwicken Verständigung

Mehr