Schlagworte: Eintragung, Zwangssicherungshypothek, Löschung, Kapitalanlage, Amtswiderspruch, Kaufvertrag, Grundbuch, Zwangshypothek
|
|
- Georg Cornelius Bergmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 OLG München, Beschluss v Wx 269/14 Normenketten: GBO 13, 53 I, 71 II 2 ZPO 866, 867 I, II 53 Abs. 1 Satz 2 GBO 53 Abs. 1 Satz 1 GBO GBO 13, 53 I, 71 II 2 ZPO 866, 867 I, II Leitsatz: 1. Zur Frage der Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück, das im Eigentum der Republik... steht, die darauf eine Schule errichtet. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Eintragung, Zwangssicherungshypothek, Löschung, Kapitalanlage, Amtswiderspruch, Kaufvertrag, Grundbuch, Zwangshypothek Fundstellen: LSK 2015, FGPrax 2015, 17 Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird das Amtsgericht München - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die am 5. Juni 2014 eingetragene Zwangssicherungshypothek zu ,68 nebst Zinsen im Grundbuch von Berg am Laim Blatt (Abt. III Nr. 2) einen Amtswiderspruch zugunsten der Republik... einzutragen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 25. Juni 2014 wird aufgehoben. Gründe I. 1 Die..., Beteiligte zu 1, erwarb mit Auflassung vom und Eintragung vom von der Landeshauptstadt M. Grundeigentum. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 vom trug das Grundbuchamt am zu dessen Gunsten im Grundbuch eine Zwangssicherungshypothek zu ,68 nebst Zinsen ein. Dem zugrunde lag ein am gegen die Beteiligte zu 1 ergangenes Urteil des Landesarbeitsgerichts, das in vollstreckbarer Ausfertigung vorgelegt worden war. 2 Gegen die Eintragung der Zwangshypothek wandte sich die anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 mit ihrem im Weg der Beschwerde vom verfolgten Antrag auf Löschung. Mit Schriftsatz vom stellte die Beteiligte zu 1 klar, dass es sich um eine beschränkte Beschwerde mit dem vorrangigen Ziel der Amtslöschung handele. Die Beteiligte zu 1 beruft sich auf die allgemeine Staatenimmunität. In dem dem Erwerb zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrag vom (Ziff. 2.) sei eine Zweckbindung vorgesehen, wonach das Grundstück für die Errichtung einer... Schule erworben werde. Dementsprechend beständen nach Ziff. 10. des Vertrags Planungs- und Bauverpflichtungen. Das Grundstück diene daher hoheitlichen Zwecken. 3
2 Das Grundbuchamt hat das Gesuch als Antrag auf Löschung der Zwangshypothek und zugleich als Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, erachtet. Mit Beschluss vom hat es den Antrag zurückgewiesen und der Anregung nicht stattgegeben. Auf vorherige telefonische Ankündigung der Entscheidung und auf Anregung des Grundbuchamts hat die Beteiligte zu 1 noch am selben Tag vor deren Erlass vorsorglich Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt im selben Beschluss nicht abgeholfen hat. Unter anderem wird ausgeführt, das Grundstück sei immer noch weitestgehend unbebaut und der Betrieb einer Privatschule könne durchaus wirtschaftliche Ziele verfolgen. 4 Im Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 1 die Bestätigung des örtlichen... Generalkonsulats vorgelegt, dass am der erste Spatenstich stattgefunden, die Erdaushubarbeiten seitdem begonnen hätten und noch im Juni 2014 abgeschlossen würden, zudem nun mit den Tiefbauarbeiten zur Errichtung der Fundamente des Schulgebäudes begonnen worden sei. 5 Der Beteiligte zu 2 hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 6 Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg Das Beschwerdegericht folgt nicht der Ansicht des Grundbuchamts, das ausdrücklich als Beschwerde bezeichnete Gesuch vom sei als bloße Anregung für einen Amtswiderspruch zu verstehen. Auch kann darin kein Antrag gesehen werden, die beanstandete Eintragung zu löschen. Die anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 wollte den genannten Rechtsbehelf erkennbar ergreifen, zumal es gegen eine Eintragung keines vorgeschalteten Grundbuchverfahrens auf Löschung bedarf. Das - vom Grundbuchamt provozierte - Schreiben vom mit einer vorsorglichen Beschwerde gegen die noch nicht ergangene Zurückweisung des Löschungsantrags wird deshalb nicht als eigenständige Beschwerde ausgelegt, die als bedingte Beschwerde unzulässig wäre (vgl. Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. 71 Rn. 99). Dass das Grundbuchamt hinsichtlich der ursprünglichen Beschwerde der Form nach keine Abhilfeentscheidung gemäß 75 GBO getroffen, sondern eigenständig entschieden hat, entzieht der schon eingelegten Beschwerde nicht die Grundlage. Denn da das Grundbuchamt ausdrücklich der Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, nicht statt- gibt, hilft es der Beschwerde vom nicht - zumindest konkludent - ab. Klarstellend war der Beschluss vom jedoch aufzuheben, zumal darin auch - ohne dass ein entsprechender Antrag nach 13 GBO vorlag - ein solcher zurückgewiesen wurde Die Beschwerde vom ist als beschränkte Beschwerde statthaft, 71 Abs. 2 GBO. Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek kann nach allgemeiner Meinung unmittelbar das nach der Grundbuchordnung statthafte Rechtsmittel, mithin die Beschwerde nach 71 GBO, eingelegt werden (Demharter GBO 29. Aufl. 71 Rn. 49; Hügel/Kramer 71 Rn. 84). Sie ist nach 11 Abs. 3 mit Abs. 1 RPflG und 71. Abs. 2 Satz GBO allerdings nur mit dem Ziel gegeben, das Grundbuchamt anzuweisen, gemäß 53 Abs. 1 GBO einen Amtswiderspruch einzutragen oder eine Amtslöschung vorzunehmen ( 71 Abs. 2 Satz 2 GBO; Hügel/Kramer 71 Rn. 108). Die Beteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom klargestellt, dass die Beschwerde in diesem Sinne beschränkt erhoben sein soll Die Beschwerde ist auch im Übrigen ( 73 GBO mit 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) zulässig eingelegt. Sofern nach 65 Abs. 4 FamFG die Beschwerde nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, erfasst dies nicht die Frage deutscher Gerichtsbarkeit. 10
3 4. Die Beschwerde ist insofern begründet, als ein Amtswiderspruch im Grundbuch einzutragen ist. Denn das Grundbuchamt hat die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (nachfolgend unter b; vgl. 53 Abs. 1 Satz 1 GBO). Darüber hinausgehend scheidet eine Löschung der Eintragung nach 53 Abs. 1 Satz 2 GBO aus, da die Sicherungshypothek gemäß 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO ihrem Inhalt nach nicht unzulässig ist (nachfolgend zu a). 11 a) Eine Eintragung ist namentlich dann unwirksam im Sinne von 53 Abs. 1 Satz 2 GBO, wenn ein nicht eintragungsfähiges Recht oder ein eintragungsfähiges Recht ohne den gesetzlich gebotenen oder mit einem nicht erlaubten Inhalt eintragen wird (Demharter 53 Rn. 42, 44 ff.; Hügel/Holzer 53 Rn. 63 f. und 66). Dies ist schon nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 nicht festzustellen. Selbst wenn sich die Beteiligte zu 1 letztlich erfolgreich auf ihre Immunität beruft, ist die der Eintragung zugrunde liegende Entscheidung zwar nichtig (siehe zu b). Dies macht das Grundbuch jedoch nur unrichtig und rechtfertigt einen Amtswiderspruch nach 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, nicht jedoch die Löschung des eingetragenen Rechts selbst nach 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. Ließe man in derartigen Fällen auch eine Löschung zu, würde dies in Widerspruch zum Wortlaut des 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ( nach ihrem Inhalt als unzulässig ) stehen. Die Unzulässigkeit ergäbe sich dann nämlich nicht schon aus der Eintragung oder den in zulässiger Weise in Bezug genommenen Urkunden selbst (Hügel/Holzer 53 Rn. 79). Wäre in jedem Fall, in dem der der Eintragung zugrunde liegende Titel gegen einen ausländischen Staat lautet, von einer Unzulässigkeit der Eintragung auszugehen, würde dies voraussetzen, dass die Eintragung einer Zwangshypothek gegen ausländische Staaten grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Das gegenständliche Recht kann jedoch mit seinem Inhalt und in seiner Ausgestaltung (vgl. BayObLG Rpfleger 1986, 371) selbst gegenüber einem Staat als Schuldner - etwa bei dessen Zustimmung zur Eintragung oder wenn das Grundstück nicht für hoheitliche Zwecke genutzt wird - durchaus bestehen (BVerfG NJW 2012, 293; Demharter Anhang zu 44 Rn. 65). 12 Da die Beteiligte zu 1 erklärt hat, mit der Beschwerde (vorrangig) die Löschung nach 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu erstreben, war diese insoweit zurückzuweisen. 13 b) Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß 53 Abs. 1 Satz 1 GBO liegen jedoch vor. 14 (1) Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek gesetzliche 15 Vorschriften verletzt. Es hat nämlich die deutsche Gerichtsbarkeit für das Verfahren auf Eintragung der Zwangshypothek bejaht, ohne zu klären, ob die Beteiligte zu 1 der Eintragung zustimmt oder eine Zustimmung - ausnahmsweise - nicht notwendig ist. 16 aa) Die inländische Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung für das Vollstreckungsverfahren. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Inwiefern ein anderer Staat der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, bestimmt sich mangels konkreter Rechtsvorschriften oder völkerrechtlicher Vereinbarungen nach den gemäß Art. 25 GG als Bundesrecht geltenden allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Insoweit ist anerkannt, dass nach Völkerrecht bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat ohne seine Zustimmung nicht auf Gegenstände zugegriffen werden darf, die im Zeitpunkt des Beginns der Zwangsvollstreckung seinen hoheitlichen Zwecken dienen (BVerfGE 46, 342/394; BGH NJW-RR 2003, 1218/1219). Anders ist dies bei kommerziellen Zwecken dienenden Gegenständen (vgl. BVerfG vom BvM 9/03 bei Rn. 34). Anerkannt ist, dass Geld des ausländischen Staates
4 (Währungsreserven, vgl. BGH vom , VII ZB 63/12) sowie diplomatisch genutztes Vermögen Staatenimmunität genießen (BVerfG a. a. O.; OLG Köln FGPrax 2004, 100: Botschaftsgrundstück). Auch ein bebautes Grundstück, das aktiv (u. a.) als Kultureinrichtung genutzt wird, dient hoheitlichen Zwecken (BVerfG NJW 2012, 293; BGH NJW 2010, 769). Eine hoheitliche Zweckbestimmung setzt nicht die unmittelbare Betroffenheit des Kernbereichs ausländischer hoheitlicher Tätigkeit voraus; vielmehr kann auch sonstiges hoheitliches Handeln unter die allgemeine Staatenimmunität fallen (BGH NJW 2010, 769). Die Rechtsprechung stellt zum Schutz diplomatisch und konsularisch genutzter Gegenstände und Vermögenswerte verringerte Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast. Ebenso verfährt der Bundesgerichtshof bei sonst hoheitlich genutzten Gegenständen und Vermögenswerten wie etwa einer an der Staatenimmunität teilhabenden kulturellen Einrichtung (BGH a. a. O.; siehe auch BVerfG NJW 2012, 293). 17 Für die von dem Gläubiger beantragte Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück war die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet, weil mit der Maßnahme eine Beeinträchtigung der Staatenimmunität der Beteiligten zu 1 verbunden ist. Das Grundstück ist auch derzeit hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt. 18 Unbebaute und ungenutzte Grundstücke können zwar nicht per se als hoheitlichen Zwecken dienend angesehen werden. Vielmehr ist auf den Einzelfall abzustellen. Denn ein Grundstück kann auch allein aus kommerziellen Gründen - etwa als Kapitalanlage - gehalten werden, ohne für hoheitliche Zwecke bestimmt zu sein. Zur Abgrenzung kann zunächst auf den Zweck des Grunderwerbs abgestellt werden, dies namentlich dann, wenn der Zweck durch entsprechende Bebauung des Grundstücks umgesetzt wird. Es mag auch Fälle geben, in denen die ursprüngliche Zweckbestimmung nachträglich fallen gelassen wird (vgl. etwa Villa C. in B.-Z-dorf:... Zeitung vom , S. 9). Ob allein ein längeres Brachliegen des Grundstücks allein schon die im Kaufvertrag festgelegte Zweckbestimmung zweifelhaft macht, kann dahinstehen. 19 Hier hat die Beteiligte zu 1 nach dem Kaufvertrag das Grundstück im Jahr 2001 erworben und hatte die Fläche ab dem Jahr 2007 zur Verfügung, um darauf nach Errichtung der nötigen Gebäude in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine Schule zu betreiben. Nach der vorliegenden Erklärung des Generalkonsulats war jedenfalls vor Eintragung der Zwangssicherungshypothek der erste Spatenstich erfolgt und seitdem mit dem Erdaushub sowie den Tiefbauarbeiten zur Errichtung der Fundamente begonnen. Damit konnte jedenfalls bei Eintragung der Zwangshypothek nicht mehr von einem bloßen Halten von Eigentum an einem ungenutzten Grundstück als Ausdruck schlichter Vermögensverwaltung ausgegangen werden. 20 bb) An einen entsprechenden Nachweis sind im Amtsverfahren nicht dieselben hohen, zudem formalen Anforderungen wie in 29 GBO zu stellen; vielmehr gilt der Grundsatz der Amtsermittlung nach 26 FamFG mit den in 29 FamFG genannten Beweismitteln, mithin das Freibeweisverfahren (Demharter 1 GBO Rn. 72). Die Bestätigung des Generalkonsulats vom genügt dem Senat daher als Nachweis für den Beginn der Bauarbeiten zur Errichtung der Schule und damit für die beibehaltene hoheitliche Zweckbestimmung. Formelle Zweifel des Gläubigers - dem nur die Kopie zur Verfügung steht - stehen einer Entscheidung nicht entgegen, weil das Schriftstück im Original dem erkennenden Gericht vorliegt. Die Erklärung schließt im Übrigen an den in den Grundakten befindlichen und die Zweckbestimmung festlegenden Kaufvertrag aus dem Jahr 2001 mit Messungsanerkennung und Auflassung aus dem Jahr 2007 an, so dass auch insoweit deren inhaltliche Richtigkeit nicht zweifelhaft erscheint. Weitergehende Anforderungen an die Nachweisführung, die sich zudem teils auf innere Tatsachen (Absicht der Schulerrichtung) bezöge, würden eine unzulässige Einmischung in die inneren Angelegenheiten des fremden Staates bedeuten (vgl. BGH NJW 2010, 769/770 bei Rn. 31). 21
5 cc) Die Vorlage eines Titels gegen einen ausländischen Staat zum Zweck der Zwangsvollstreckung in dessen Grundstück hätte dem Grundbuchamt Anlass geben müssen, zu prüfen, ob eine Zustimmung des Beteiligten zu 1 erforderlich ist (vgl. Demharter Anhang zu 44 Rn. 65). Um die Immunitätsfrage negativ zu entscheiden, genügten die dem Grundbuchamt bekannten Umstände allein nicht. Denn ob das Grundstück zum Zeitpunkt der Eintragung -noch - hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt war, ließ sich nicht eindeutig klären. Der in den Grundakten befindliche Vertrag spricht für den Erwerb des Grundstücks für einen hoheitlichen Zweck, der Zeitablauf ohne Bautätigkeit konnte dagegen sprechen. In einem solchen Fall muss das Grundbuchamt eine Zustimmung des ausländischen Staates anfordern oder aber, nachdem die inländische Gerichtsbarkeit als Vollstreckungsvoraussetzung zu klären ist, den betreibenden Gläubiger nach 139 ZPO darauf hinweisen, dass die nichtöffentliche Zweckbestimmung des Vollstreckungsobjekts nachzuweisen wäre. Beides ist unterblieben. 22 (2) Das Grundbuch ist durch die Eintragung der Zwangshypothek unrichtig. Wird das Grundbuchamt im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig, hat es neben den grundbuchrechtlichen auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen (Mayer in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT IV Rn. 38) und damit auch die deutsche Gerichtsbarkeit (vgl. LG Bonn NJW-RR 2009, 1316/1317). Ist die inländische Gerichtsbarkeit für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme - wie hier - nicht gegeben, so hat dies deren Nichtigkeit zur Folge (BGH NJW 2009, 3164/3165; LG Bonn NJW-RR 2009, 1316/1318; Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. vor 704 Rn. 85 und 130). Wird die Entscheidung des Grundbuchamts im Zwangsvollstreckungsverfahren, eine Zwangshypothek einzutragen, trotzdem umgesetzt, so macht diese Eintragung das Grundbuch unrichtig (s. oben a)). III. 23 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Auch wenn die Beteiligte zu 1 nur überwiegend obsiegt, sieht der Senat davon ab, ihr insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens teilweise aufzuerlegen. Da die Beschwerde überwiegend erfolgreich ist und vom Grundbuchamt im Abhilfeverfahren unzutreffend behandelt wurde, erscheint es gerechtfertigt, es dabei zu belassen, dass der Beschwerdeführer bei einer teilweise begründeten Beschwerde die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu tragen hat ( 25 Abs. 1 GNotKG). 24 Auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten verbleibt es bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. 84 FamFG regelt nur die Folgen eines (gänzlich) erfolglosen Rechtsmittels, ist hier also nicht einschlägig. Nach 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind die Kosten des Verfahrens den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder teilweise aufzuerlegen; hiervon kann jedoch abgesehen werden ( 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Von dieser Möglichkeit macht der Senat aus denselben Gründen Gebrauch, die der Entscheidung zu den Gerichtskosten zugrunde liegen. 25 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ( 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf einer tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts.
Titel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung
OLG München, Beschluss v. 27.05.2011 34 Wx 93/11 Titel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung Normenketten: BGB 2217 GBO 19, 22 Abs. 1, 35 Abs. 1,
MehrOLG Nürnberg, Beschluss v W 1742/17, 15 W 1860/17
OLG Nürnberg, Beschluss v. 12.10.2017 15 W 1742/17, 15 W 1860/17 Titel: Grundbuchbeschwerde (Eintragung von Zwangshypotheken) Normenkette: 172 ZPO Leitsatz: Die Regelung des 172 ZPO ist für die Zustellung
MehrTitel: Grundbucheintragung, Behördenersuchen, Grundbucheintragung, Zwangshypothek
OLG München, Beschluss v. 08.09.2015 34 Wx 237/15 Titel: Grundbucheintragung, Behördenersuchen, Grundbucheintragung, Zwangshypothek Normenketten: AO 322 III 2 GBO 38, 53 I, 71 II, 72 ZPO 766, 767, 769,
MehrReichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung
MehrDNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: 21.10.2009 OLG München, 7.10.2008-34 Wx 063/08 GBO 71; GBV 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO 319 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers
MehrSatzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot
Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZA 35/15 BESCHLUSS vom 25. Februar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: OLG Nürnberg, W 300/12 GBO 53. Zu den Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w300_12 letzte Aktualisierung: 20.4.2012 OLG Nürnberg, 15.3.2012 15 W 300/12 GBO 53 Zu den Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs 1. Eine Verletzung gesetzlicher
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 95/16 BESCHLUSS vom 14. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:140617BIZB95.16.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 Wx 21/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 3/07 Landgericht Potsdam 5 T 15/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrLöschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis; Löschung bei Befristung der Vormerkung selbst
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx115_12 letzte Aktualisierung: 21.6.2012 OLG München, 11.6.2012-34 Wx 115/12 GBO 22; BGB 883, 885, 163 Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis;
MehrBeschluss. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben. Gründe:
Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 233/15 AG Wolfratshausen Grundbuchamt In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) xxx Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2) xxx Antragsteller und Beschwerdeführer Verfahrensbevollmächtigter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. März in dem Zwangsverwaltungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 140/13 BESCHLUSS vom 26. März 2014 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1147, 1030; ZPO 325, 727, 794 Abs. 1 Nr. 5, 800; ZVG 146, 150 Abs.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. September in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IXa ZB 115/04 BESCHLUSS vom 24. September 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BRAGO 57, 58 Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber
MehrVollzug der Auflassung - Antrag der Erben als Erwerber
OLG München, Beschluss v. 04.12.2017 34 Wx 402/17 Titel: Vollzug der Auflassung - Antrag der Erben als Erwerber Normenketten: BGB 873, 925 Abs. 1, 1922 Abs. 1 GBO 19, 20, 29 Abs. 1 Leitsatz: Eine beim
MehrDNotI. Dokumentnummer: 13w5_11 letzte Aktualisierung: OLG Hamburg, W 5/11. BGB 899a; GBO 29, 47; ZPO 736, 867
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 13w5_11 letzte Aktualisierung: 11.11.2011 OLG Hamburg, 10.2.2011-13 W 5/11 BGB 899a; GBO 29, 47; ZPO 736, 867 Zwangsvollstreckung am Grundbesitz einer GbR
MehrAO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx52_09 letzte Aktualisierung: 21.8.2009 OLG München, 9.7.2009-34 Wx 52/09 AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75 Prüfungsumfang
Mehr..IM Pfändung 34 Wx 301/18 OLG München, Beschluss v Wx 301/18
..IM Pfändung 34 Wx 301/18 OLG München, Beschluss v. 14.09.2018 34 Wx 301/18 Leitsätze: 1. Grundlage für die Eintragung der Pfändung einer Buchgrundschuld im Grundbuch ist der vom Vollstreckungsgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
8 Wx 63/01 021 19 T 44/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Grundbuch von V... Blatt... Amtsgericht Eisenhüttenstadt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Grundbuchverfahren betreffend das im
MehrÜbertragung eines Erbteils ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w1799_13 letzte Aktualisierung: 9.12.2013 OLG Nürnberg, 25.9.2013-15 W 1799/13 GBO 40 Übertragung eines Erbteils ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft
MehrUmwG 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1; WEG 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 WEG: Kein Wechsel in der Verwaltung nach Abspaltung des Teilbetriebs "WEG- Verwaltung"
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx469_13 letzte Aktualisierung: 17.4.2014 OLG München, 31.1.2014-34 Wx 469/13 UmwG 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1; WEG 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 WEG: Kein Wechsel
MehrBeschluss. Oberlandesgericht München. - In der Grundbuchsache
Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 385/17 XXX AG Rosenheim Grundbuchamt In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) XXX Antragstellerin und Beschwerdeführerin Verfahrensbevollmächtigter: XXX 2) XXX Beteiligter
MehrNotwendige Eintragung der nachträglichen Änderung einer Dienstbarkeit
OLG München, Beschluss v. 30.05.2016 34 Wx 266/15 Titel: Notwendige Eintragung der nachträglichen Änderung einer Dienstbarkeit Normenketten: GBO 19, 53 I 1 BGB 873, 874, 877 Leitsätze: 1. Werden Inhalt
MehrZur Pfändbarkeit des Zustimmungsrechts des Eigentümers auf Löschung einer Grundschuld
OLG München, Beschluss v. 31.08.2016 34 Wx 18/16 Titel: Zur Pfändbarkeit des Zustimmungsrechts des Eigentümers auf Löschung einer Grundschuld Normenketten: BGB 1179a, 1183, 1191 Abs. 1, 1192 Abs. 1, 1196
MehrOLG München, Beschluss v Wx 138/18
OLG München, Beschluss v. 28.06.2018 34 Wx 138/18 Titel: Zwangsvollstreckung und Angabe des Namens des Vollstreckungstitelinhabers Normenketten: BGB 1113 Abs. 1, 1115 Abs. 1, 1138 GBO 53 Abs. 1 GNotKG
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 9/13 BESCHLUSS vom 9. Juli 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 930 Eine aufgrund eines Arrestes gepfändete Forderung kann dem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 40/03 BESCHLUSS vom 25. September 2003 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 43 Abs. 1, 45 Abs. 1; FGG 28 Abs. 2 a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen
MehrNachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse
MehrZum Verhältnis der Vorschriften der Rückgewinnungshilfe zu den zivilprozessualen Vorschriften über die Arrestvollziehung
OLG München, Beschluss v. 11.01.2016 34 Wx 416/15 Titel: Zum Verhältnis der Vorschriften der Rückgewinnungshilfe zu den zivilprozessualen Vorschriften über die Arrestvollziehung Normenketten: StPO 111g
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren. - Klägerin und Gläubigerin
16 Ta 115/05 3 Ca 95/02 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren T. K., O. Str. 72, E., - Klägerin und Gläubigerin Prozessbevollmächtigte: Rechtssekretäre
MehrSchlagworte: Grundstück, Grundbuch, Miteigentumsanteil, Bestandsverzeichnis, Zubuchung, herrschendes Grundstück, dienendes Grundstück, Unrichtigkeit
OLG München, Beschluss v. 17.02.2017 34 Wx 30/16 Titel: Keine Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Zubuchungen von Miteigentumsanteilen an anderen Grundstücken, die nicht dem wirtschaftlichen Zweck des herrschenden
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 162/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 122/05 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache betreffend das im Grundbuch von O Blatt 7592 eingetragene
MehrKein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w261_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG Hamm, 15.11.2012 - I-15 W 261/12 GBO 12; FamFG 13 Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten
MehrReichweite der Legitimationswirkung des Ausschließungsbeschlusses im Aufgebotsverfahren
OLG München, Beschluss v. 12.08.2016 34 Wx 106/16 Titel: Reichweite der Legitimationswirkung des Ausschließungsbeschlusses im Aufgebotsverfahren Normenketten: BGB 891 Abs. 1, 1116 Abs. 1, 1154 Abs. 1,
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 40/05 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 726 Abs. 1 Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden,
MehrVoraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx085_10 letzte Aktualisierung: 1.10.2010 OLG München, 20.9.2010-34 Wx 085/10 GBO 19, 20, 53 Abs. 1 Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 Wx 29/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 T 156/07 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Cottbus von
MehrAsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt
AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2wx156_10 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 156/10
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2wx156_10 letzte Aktualisierung: 9.2.2011 OLG Köln, 15.10.2010-2 Wx 156/10 BGB 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1913, 1915, 1951, 1960, 1960 ff. Keine Nachlasspflegschaft
MehrEintragung der Bestandteilszuschreibung von Sondereigentumsrechten
OLG München, Beschluss v. 02.02.2015 34 Wx 408/14 Titel: Eintragung der Bestandteilszuschreibung von Sondereigentumsrechten Normenkette: GBO 16 Abs. 2, 18 Abs. 1 Leitsätze: 1. Zulässigkeit der Beschwerdebeschränkung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Januar in der Unterbringungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 429/18 BESCHLUSS vom 16. Januar 2019 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 62 Ein in der Hauptsache erledigtes Unterbringungsverfahren kann die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrEintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts"
OLG München, Beschluss v. 23.01.2017 34 Wx 434/16 Titel: Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts" Normenkette: BGB 335,
MehrEintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts"
OLG München, Beschluss v. 23.01.2017 34 Wx 434/16 Titel: Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts" Normenketten: BGB
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 101/17 BESCHLUSS vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218BIZB101.17.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 124/13. vom. 9. Mai in dem Zwangsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 124/13 BESCHLUSS vom 9. Mai 2014 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann,
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. November in dem Zwangsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 109/13 BESCHLUSS vom 21. November 2013 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 83 Nr. 6 Mängel bei der Zustellung des Vollstreckungstitels
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Mai in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 197/10 BESCHLUSS vom 19. Mai 2011 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 32 Abs. 1; GBO 38 Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 108/16 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:111017BIZB108.16.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2017 durch
Mehr1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx043_10 letzte Aktualisierung: 26.8.2010 OLG München, 6.7.2010-34 Wx 043/10 WEG 3 Abs. 1, 4, 6, 7 Abs. 4 Unzulässigkeit isolierter Miteigentumsanteile;
MehrBGB 879 Abs. 3; GBO 45 Abs. 3 Abweichung der Grundbucheintragung von verfahrensrechtlicher Rangbestimmung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb179_13 letzte Aktualisierung: 7.5.2014 BGH, 20.2.2014 - V ZB 179/13 BGB 879 Abs. 3; GBO 45 Abs. 3 Abweichung der Grundbucheintragung von verfahrensrechtlicher
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 279/11 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 10 Abs. 3 Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Dezember in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 59/17 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2017 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GBO 71 Abs. 2 Satz 1 a) Die Zulässigkeit einer Beschwerde bemisst sich auch dann
MehrDer Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden:
UVR 008/2011-477 - Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 13 GVG Beschluss des BGH vom 24.03.2011 IX ZB 36/09
MehrIm Anwendungsbereich von 19 GBO keine Nachforschungspflicht und kein korrespondierendes recht des Grundbuchamtes bzgl. Person des Erwerbers
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w168_09 letzte Aktualisierung: 21.1.2010 OLG Schleswig, 9.12.2009-2 W 168/09 GBO 19, 20, 29, 47 Abs. 2; BGB 899a Im Anwendungsbereich von 19 GBO keine Nachforschungspflicht
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
13 Ca 11044/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 534/17 BESCHLUSS vom 24. Januar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 117 Abs. 5; ZPO 233 Satz 2 A a) Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist
MehrÄnderung des Sondereigentums durch Übertragung einzelner Räume
OLG München, Beschluss v. 06.06.2017 34 Wx 440/16 Titel: Änderung des Sondereigentums durch Übertragung einzelner Räume Normenketten: WEG 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 BGB 892, 894 GBO 22, 46 Abs. 1 Leitsatz: Zwei
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 W 50/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 1 O 73/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn R B - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 16/05 BESCHLUSS vom 5. Juli 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 727 Abs. 1 Der Insolvenzverwalter muß den Fortbestand seiner Berechtigung
MehrÜbersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 21.09.2017 7 Ta 115/17 Titel: Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren Normenketten: ZPO 114, 127 RL 2003/8/EG Art. 7 Buchst. b, Art. 8 Buchst. b, Art. 12 RVG 46 Leitsätze:
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: KG, W /14
DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 28.1.2015 KG, 4.11.2014-1 W 247-248/14 HGB 161, 123; GBO 13, 19, 29, 32, 47 Nachweis der Vertretungsmacht für eine GmbH & Co. KG i. G. ggü. dem Grundbuchamt;
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 36/12 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GBO 19, 27 Satz 1 Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 Wx 9/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 724/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend den im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Königs
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 192/15 BESCHLUSS vom 16. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR192.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch die Vorsitzende
MehrTitel: Einfache Vollstreckungsklausel bei Verzicht auf Nachweis und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung
OLG München, Beschluss v. 23.06.2016 34 Wx 189/16 Titel: Einfache Vollstreckungsklausel bei Verzicht auf Nachweis und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung Normenketten: BGB 1193 GBO 53 Abs. 1 ZPO 726,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Januar in dem Teilungsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 19/18 BESCHLUSS vom 10. Januar 2019 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 180 Abs. 2 und 3, 30a; ZPO 91 ff., 765a Bei der Entscheidung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 46/05 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 794 Abs. 1 Nr. 1 Der in einem Prozessvergleich ausgewiesene bezifferte
MehrTenor. OLG München, Beschluss v Wx 216/16
OLG München, Beschluss v. 24.08.2016 34 Wx 216/16 Titel: Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Ersatzerben nach Ausschlagung der berufenen
MehrAnspruch auf Grundbuchberichtigung
OLG München, Beschluss v. 18.09.2017 34 Wx 262/17 Titel: Anspruch auf Grundbuchberichtigung Normenketten: RPflG 11 Abs. 1 GBO 18 Abs. 1, 19, 22 Abs. 1 S. 1, 29, 35 Abs. 1 S. 1 u. 2, 52, 71 Abs. 1 BGB 883
MehrGrundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter Kaufvertrag mit Bezeichnung der Käufer als GbR- Gesellschafter
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w442_10 letzte Aktualisierung: OLG Hamm, 14.10.2010 - I-15 W 442/10 GBO 29; BGB 705 Grundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 117/15 = 68 F 4010/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung der am [ ] 2014 in [ ] geborenen
MehrLeitsatz. 39 Abs. 1 GBO
eitsatz 39 Abs. 1 GBO Pfändet der Gläubiger die gegen den Grundstückseigentümer titulierte Forderung seines Schuldners samt der zu deren Sicherung für den Schuldner eingetragenen Zwangshypothek, muss das
MehrVertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Juni in der Betreuungssache. BGB 1908 b Abs. 1; FamFG 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 43/11 BESCHLUSS vom 8. Juni 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1908 b Abs. 1; FamFG 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 a) Sieht das Betreuungsgericht
MehrDNotI. Dokumentnummer: 10795 letzte Aktualisierung: 26.2.2008. OLG Celle, 26.2.2008-4 W 213/07 GBO 47, 80; WEG 10, 21, 46
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10795 letzte Aktualisierung: 26.2.2008 OLG Celle, 26.2.2008-4 W 213/07 GBO 47, 80; WEG 10, 21, 46 Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundbuchfähig 1. Der
MehrVormerkung zur Sicherung eines Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs eines Versprechensempfängers
OLG München, Beschluss v. 07.12.2016 34 Wx 423/16 Titel: Vormerkung zur Sicherung eines Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs eines Versprechensempfängers Normenketten: GBO 15, 19, 71 Abs. 1, 73 BGB 133,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. November in dem Zwangsvollstreckungsverfahren. ZPO 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV 2 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 22/15 BESCHLUSS vom 4. November 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV 2 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs. 3, 5 Bietet
Mehr71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, 894 BGB. OLG Dresden, 17. Zivilsenates, Beschluss vom Az.: 17 W 659/10
1 Leitsatz Der auf vom Urkundsnotar gestellten Vollzugsantrag als Grundstücks-(mit)-eigentümer eingetragene Erwerber kann gegen diese Eintragung nicht in zulässiger Weise Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
MehrAntrag auf Eintragung einer Vormerkung an einem ideellen Anteil eines Miterben
OLG München, Beschluss v. 23.06.2017 34 Wx 173/17 Titel: Antrag auf Eintragung einer Vormerkung an einem ideellen Anteil eines Miterben Normenketten: GBO 19, 39 BGB 133, 741, 2058, 2059 Abs. 2, 2150 Leitsätze:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBerliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w138_12 letzte Aktualisierung: 26.9.2012 OLG Braunschweig, 30.12.2012-2 W 138/12 GBO 29, 35 Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der
Mehr