Allianz Aktiengesellschaft

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1 Allianz Aktiengesellschaft Allianz, München Königinstraße München Telefon (089) Telefax (089) Dresdner Bank München BLZ Konto-Nr Abteilung Betrifft Bitte bei Zuschriften angeben Ihr Zeichen, Ihre Nachricht Durchwahl Unser Zeichen, Datum Tel js Fax Mail Stellungnahme der Allianz zum DRSC-Standard-Entwurf E-DRS 19 mit Schreiben vom Sehr geehrte Damen und Herren, für die Möglichkeit der Stellungnahme zum E-DRS 19 bedanken wir uns und nehmen diese gerne wahr. I. Grundsätzliche Anmerkungen a) Plädoyer für eine IAS/FAS-konforme Regelung / keine Differenzierung nach der Art der Durchführung Der vorliegende Entwurf E-DRS 19 klassifiziert die betrieblichen Pensionspläne zunächst nach unmittelbaren und mittelbaren Versorgungszusagen und differenziert damit bei der bilanziellen Behandlung nach der Art der Durchführung. Das für die Subsidiärhaftung im Fall der Unterdeckung aus mittelbaren Versorgungszusagen bisher bestehende Passivierungswahlrecht mit Angabepflicht im Bilanzanhang gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB soll zukünftig bei Leistungszusagen durch eine Passivierungspflicht ersetzt werden. Bei einer Überdotierung einer mittelbaren Versorgungszusage erfolgt damit kein Bilanzausweis, bei einer Unterfinanzierung ist die Deckungslücke zu passivieren. Diese Vorgehensweise ist u.e. inkonsequent. Zudem schlägt sich die Volatilität des Deckungsvermögens in Höhe des beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nieder. Aus diesem Grunde präferieren wir eine IAS/FAS-konforme Regelung in der Form, daß unabhängig von der Art der Durchführung ein betrieblicher Pensionsplan als leistungs- ("defined benefit"-) oder beitragsorientiert ("defined contribution") einzustufen und entsprechend bilanziell unter Einbeziehung des Korridor-Verfahrens zu behandeln ist. b) Einführung einer Korridor-Lösung gemäß Anhang E des E-DRS 19 Wir halten die Einführung eines Wahlrechts zwischen der in Anhang E vorgeschlagenen Vor- Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Henning Schulte-Noelle. Vorstand: Michael Diekmann, Vorsitzender; Dr. Paul Achleitner, Detlev Bremkamp, Jan R. Carendi, Dr. Joachim Faber, Dr. Reiner Hagemann, Dr. Horst Müller, Dr. Helmut Perlet, Dr. Gerhard Rupprecht, Dr. Herbert Walter, Dr. Werner Zedelius. Für Umsatzsteuerzwecke: Steuernummer: 9143 / 801/ Ust-ID-Nr.: DE ; Versicherungsbeiträge sind umsatzsteuerfrei. Sitz der Gesellschaft: München Registergericht: München HRB 7158

2 Seite 2 gehensweise zur Einrichtung einer Korridor-Lösung in Anlehnung an IAS 19 und der sofortigen erfolgswirksamen Erfassung aller Gewinne und Verluste für zwingend erforderlich. Macht ein Unternehmen nämlich vom Wahlrecht der Korridor-Lösung Gebrauch, so werden im Korridor die Auswirkungen von Änderungen in den Bewertungsannahmen und Abweichungen zwischen tatsächlichem und rechnungsmäßigem Verlauf zunächst gesammelt" bzw. abgefangen, bevor sie ggf. mit zeitlicher Verzögerung aufwandswirksam an die Gewinn- und Verlustrechnung mit entsprechender Rückstellungsbildung weitergegeben werden. Statt das Korridor-Verfahren gänzlich abzuschaffen, plädieren wir für eine Reduzierung des Korridors auf 5%. c) Inventurstichtag für Bewertungsannahmen Im Zuge von Fast Close und immer früheren Veröffentlichungsterminen regen wir die Zulässigkeit eines Inventurstichtags für die Festlegung der maßgeblichen versicherungsmathematischen Bewertungsannahmen (Rechnungszins, Gehalts- bzw. Rententrend, etc.) an. Hierzu wäre ein Zeitfenster von ca. 6 Wochen vor dem Bilanzstichtag angemessen, verknüpft mit der Auflage, daß wesentliche Veränderungen bei den Berechnungsannahmen zwischen dem Inventur- und dem Bilanzstichtag trotzdem entsprechend Berücksichtigung finden müssen. d) Ausdehnung des Regelungsbereichs Eine Ausdehnung des Regelungsbereichs auf alle Leistungen an Arbeitnehmer in Anlehnung an IAS 19 (vgl. Tz. D1., Anhang D des E-DRS 19 ) wäre wünschenswert. II. Beantwortung der Fragen im Einzelnen Gegenstand und Geltungsbereich (Tz. 1 ff.) Frage 1: Gegenstand des Standardentwurfs ist die Rechnungslegung für Pensionsverpflichtungen und gleichartige Verpflichtungen zu unmittelbaren und mittelbaren Leistungen an natürliche Personen. a) Stimmen Sie diesem Regelungsumfang zu? b) Welche Leistungen sollten ggf. zusätzlich Gegenstand des Standardentwurfs sein? Antwort zu Frage 1: Ein Regelungsumfang in Anlehnung an IAS 19 wäre wünschenswert, da dann alle Leistungen an Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit umfassend geregelt wären. Unmittelbare Versorgungszusagen Bilanzansatz (Tz. 13 ff.) Frage 2: Die Verpflichtung zur Rückstellungsbildung gilt auch für vor dem 1. Januar 1987 erteilte Versorgungszusagen (Altzusagen nach Art. 28 Abs. 1 EGHGB). a) Stimmen Sie der Abschaffung des in Art. 28 Abs. 1 EGHGB aufgeführten Wahlrechts zu? b) Wenn nein, begründen Sie bitte eine abweichende Vorgehensweise. Antwort zu Frage 2: Der Abschaffung des in Art. 28 Abs.1 Satz 1 EGHGB aufgeführten Wahlrechts stimmen wir uneingeschränkt zu.

3 Seite 3 Frage 3: Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand ist in die Bilanzierung der Leistungsverpflichtung einzubeziehen und sofort in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. b) Wenn nein, welche Verteilung befürworten Sie über den durchschnittlichen Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Unverfallbarkeit der einzelnen Anwartschaft? Antwort zu Frage 3: Wir stimmen dieser Regelung nicht zu und präferieren die folgende Regelung in Anlehnung an IAS 19: - sofortige Erfassung des Aufwands in der GuV für unverfallbare Anwartschaften - lineare Verteilung des Aufwands über den Zeitraum bis zur Unverfallbarkeit für verfallbare Anwartschaften Frage 4: Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste sind in die Bilanzierung der Leistungsverpflichtung einzubeziehen und sofort in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. b) Wenn nein, befürworten Sie ggf. die Einrichtung einer Korridor-Lösung? c) Stimmen Sie für den Fall, dass eine Korridor-Lösung in den Standardentwurf aufgenommen werden soll, der vorgeschlagenen Vorgehensweise gemäß Anhang E zu diesem Standardentwurf zu? Antwort zu Frage 4: Wir stimmen dieser Regelung nicht zu und befürworten die Einrichtung einer Korridor-Lösung in Anlehnung an IAS 19 gemäß Anhang E zu diesem Standardentwurf. Statt das Korridor- Verfahren gänzlich abzuschaffen, plädieren wir für eine Reduzierung des Korridors auf 5%. Bewertung Frage 5: Zur Bestimmung des Barwerts einer Leistungszusage ist die Methode der laufenden Einmalprämien (projected unit credit method) anzuwenden. a) Befürworten Sie diese Regelung? b) Wenn nein, welches andere Verfahren befürworten Sie und aus welchen Gründen? Antwort zu Frage 5: Wir begrüßen diese Regelung grundsätzlich. Allerdings kann in gewissen Fallkonstellationen das ertragsteuerlich vorgeschriebene Teilwertverfahren gemäß 6a EStG zu höheren Rückstellungsbeträgen als die projected unit credit method führen. Da die Anwendung des Standards aber auch für den Einzelabschluss empfohlen wird, führt dies vor dem Hintergrund des Einzelbewertungsgrundsatzes und des Maßgeblichkeitsgrundsatzes der Handelsbilanz für die Steuerbilanz zu einem Konflikt. Eine Auflösung dieses Konfliktes könnte in der Einführung eines Wahlrechts bestehen, den höheren der beiden Beträge in Ansatz zu bringen. Frage 6: Der Zinssatz zur Diskontierung von Pensionsverpflichtungen wird nach der Rendite fristadäquater Unternehmensanleihen bemessen, die mindestens ein A-Rating aufweisen. Hilfsweise kann der Zinssatz fristadäquater Staatsanleihen am Bilanzstichtag herangezogen werden, dem aufgrund des geringeren Risikos ein angemessener Risikozuschlag hinzugerechnet werden muss.

4 Seite 4 b) Wenn nein, befürworten Sie ggf. die Bildung eines Durchschnittszinssatzes fristadäquater Staatsanleihen für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit? c) Wenn nein, befürworten Sie ggf. die Heranziehung anderer Maßstäbe für die Bestimmung des Zinssatzes? Antwort zu Frage 6: Wir stimmen dieser Regelung zu. Frage 7: Erwartete Entgelt- und Rentensteigerungen sind unternehmensindividuell zu berücksichtigen. Dabei sind künftig erwartete Gehaltssteigerungen, die Inflation, die Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen, die Karriereentwicklung der Mitarbeiter, die Mitarbeiterfluktuation und die Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt ebenso zu berücksichtigen wie künftige Änderungen der staatlichen Sozialleistungen. a) Befürworten Sie diese Regelung? b) Wenn nein, sind Sie ggf. gegen die Einbeziehung dynamischer Aspekte? Antwort zu Frage 7: Wir stimmen dieser Regelung zu. Falls die Pensionspläne in irgendeiner Form von externen Bezugsgrößen, wie z.b. der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, abhängen, sollten auch für diese Bezugsgrößen Annahmen über die künftige Entwicklung getroffen werden. Beitragszusage mit Mindestleistung (Tz. 32 ff.) Frage 8: Verpflichtungen aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung sind grundsätzlich mit dem Barwert der Mindestleistung zu bewerten. Wird die Beitragszusage mit Mindestleistung als Direktzusage gestaltet, mit deren Beiträgen ein der Zusage gewidmetes Vermögen angesammelt wird, und ist die Höhe der Verpflichtung an die Wertentwicklung dieses Vermögens gebunden, wird die Verpflichtung durch den Buchwert des gewidmeten Vermögens bestimmt. Sinkt der Buchwert des gewidmeten Vermögens unter den Barwert der Mindestleistung, wird die Verpflichtung anstelle des Buchwertes des gewidmeten Vermögens mit dem Barwert der Mindestleistung bewertet. b) Wenn nein, begründen Sie bitte Ihre Ablehnung. Antwort zu Frage 8: Wir stimmen dieser Regelung uneingeschränkt zu. Mittelbare Versorgungszusagen Bilanzansatz (Tz. 39) Frage 9: Für Deckungslücken aus mittelbaren Versorgungszusagen besteht die Pflicht zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. b) Wenn nein, sind Sie ggf. für eine Beibehaltung des Passivierungswahlrechts hinsichtlich der Rückstellungsbildung?

5 Seite 5 Antwort zu Frage 9: Wir verweisen auf unsere Ausführungen unter Ziffer I.a). Bewertung (Tz. 34) Frage 10: Das zur Ermittlung der Deckungslücke zu berücksichtigende Deckungsvermögen ist zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. a) Befürworten Sie diese Regelung? b) Aus welchen Gründen sind Sie ggf. für eine Wertobergrenze (z.b. Anschaffungskosten)? Antwort zu Frage 10: Wir befürworten diese Regelung. Gleichartige Verpflichtungen (Tz. 44 f.) Frage 11: Für gleichartige Verpflichtungen besteht die Pflicht zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. b) Wenn nein, begründen Sie bitte Ihre Ablehnung. Antwort zu Frage 11: Wir stimmen dieser Regelung uneingeschränkt zu. Ausweis (Tz. 46 ff.) Frage 12: Der Zinsanteil an den Zuführungsbeträgen zur Versorgungsverpflichtung ist als Zinsaufwand auszuweisen. a) Stimmen Sie dem zu? b) Wenn nein, begründen Sie bitte Ihre Auffassung. Antwort zu Frage 12: Wir stimmen dem zu. Angaben im Konzernanhang (Tz. 51 ff.) Frage 13: Ist der Umfang der Angabepflichten im Anhang angemessen? a) Welche Angabepflichten sind ggf. zu ergänzen? b) Welche Angabepflichten können ggf. unterbleiben? Antwort zu Frage 13: Wir halten den Umfang der Angabepflichten im Anhang für angemessen. Inkrafttreten und Übergangsvorschriften (Tz.57 ff.) Frage 14: Der Unterschiedsbetrag aus der erstmaligen Anwendung dieses Standardentwurfs ist erfolgsneutral in der Eröffnungsbilanz der Vergleichsperiode im Abschluss der erstmaligen Anwendung dieses Standards zu erfassen. a) Stimmen Sie der erfolgsneutralen Erfassung des Unterschiedsbetrags zu?

6 Seite 6 b) Stimmen Sie dem Zeitpunkt der erfolgsneutralen Erfassung zu? c) Wenn nein, begründen Sie bitte Ihre Auffassung. Antwort zu Frage 14 Wir stimmen der erfolgsneutralen Erfassung des Unterschiedsbetrags sowie dem Zeitpunkt zu. Weitere Anregungen zum Standardentwurf Frage 15: Haben Sie über die in den vorhergehenden Fragen adressierten Sachverhalte hinausgehende Anregungen zu einzelnen Textziffern des Standardentwurfs? a) Welche bislang ungeregelten Sachverhalte sollten unter Angabe von Gründen ggf. in den Standardentwurf aufgenommen werden? b) Welche im Standardentwurf berücksichtigten Sachverhalte erachten Sie unter Angabe von Gründen ggf. nicht für regelungswürdig? Antwort zu Frage 15: Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die grundsätzlichen Anmerkungen unter Ziffer I. III. Sonstige ergänzende Anmerkungen Tz. 23. a) bb) Entgelttrend, ggfs. Karrieretrend und Trend für Entwicklung externer Bezugsgrößen, wie z.b. die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern der Pensionsplan hiervon abhängt Tz. 23. b) ee) Wahrscheinlichkeit im Todesfall verheiratet zu sein und Alter des Ehegatten Tz , die Karriereentwicklung der Mitarbeiter, ggfs. die Entwicklung externer Bezugsgrößen, wie z.b. die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Mitarbeiterfluktuation,... Tz. 30. Hier sollte auf sog. Altzusagen vor dem Bezug genommen werden, bei denen die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft ggfs. abweichend geregelt ist. Tz. 51. b) Es sollte erlaubt sein gewichtete Größen oder Prozentsätze anzugeben. Tz. 53. Die Differenzierung ist u.e. als Kann-Bestimmung zu interpretieren. Gez. Dr. Susanne Kanngiesser

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