Tenor. Gründe. VG Würzburg, Beschluss v W 2 E Titel:

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1 VG Würzburg, Beschluss v W 2 E Titel: Normenketten: 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO 123 Abs. 3 VwGO 920 Abs. 2 ZPO 154 Abs. 1 VwGO Orientierungsatz: Schulrecht; Fachhochschulreife; Fachabitur; praktische Prüfung im Fach Gestaltung; Bewertung Null Punkte; Bewertungsspielraum des Prüfers; anderer Bewerber Schlagworte: Schulrecht, Fachhochschulreife, Fachabitur, Praktische Prüfung im Fach Gestaltung, Bewertung Null Punkte, Bewertungsspielraum des Prüfers, anderer Bewerber Tenor I.Der Antrag wird abgelehnt. II.Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Antragstellerin besucht im Schuljahr 2009/2010 die 12. Klasse der Montessorischule Würzburg und nahm als andere Bewerberin an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (Fachabitur) an der Franz-Oberthür-Schule teil. Die Parteien streiten um die Zulassung der Antragstellerin zur mündlichen Prüfung im Rahmen des Fachabiturs. Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 teilte die Franz-Oberthür-Schule, eine Städtische Schule der Antragsgegnerin (im Folgenden: Schule) der Antragstellerin die Ergebnisse der schriftlichen Abschlussprüfung im Rahmen des Fachabiturs mit folgenden Bewertungen mit: FachPunkte Deutsch3 Englisch6 Mathematik6 Darstellung0 G4 Mit Widerspruchsschreiben vom 7. Juli 2010 wandte sich die Antragstellerin gegen die Bewertung im Prüfungsfach Darstellung mit 0 Punkten und beantragte, sie zur mündlichen Prüfung in den Fächern Technologie, Kunstgeschichte, Deutsch und Sozialkunde zuzulassen. Im Fach Darstellung sei Prüfungsthema die Darstellung von Gemüsesorten und sonstigen Gegen-ständen gewesen. Der Erstprüfer habe die Leistung mit 0 Punkten bewertet, der Zweitprüfer habe 2 bis 3 Punkte vergeben. Der hinzugezogene Drittprüfer habe die Prüfungsleistung ebenfalls mit 0 Punkten bewertet. Diese Bewertung sei nicht nachvollziehbar, da die Antragstellerin unstreitig die Aufgabe erledigt habe. Sie habe kein leeres Blatt abgegeben. Zwar möge die künstlerische Darstellung dem Erstprüfer und dem Drittprüfer nicht gefallen

2 haben, eine Bewertung mit 0 Punkten sei jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn das Thema völlig verfehlt sei. Darüber hinaus werde das Verfahren zur Bestellung der Prüfer in Zweifel gezogen. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden. Am 7. Juli 2010 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Würzburg einen Antrag nach 123 VwGO stellen und mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 beantragen, gegenüber der Antragsgegnerin anzuordnen, die Antragstellerin zur mündlichen Prüfung in den Fächern Gestaltungslehre/Kunstbetrachtung, Technologie/Informatik, Deutsch und Sozialkunde zuzulassen. Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 BayEUG sei die Bewertung ungenügend dann abzugeben, wenn die Leistung nicht den Anforderungen entspreche und selbst die notwendigen Grundkenntnisse nicht erkennen lasse. Unstreitig habe die Antragstellerin die ihr gestellte Aufgabe erledigt, so dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Bewertung 0 Punkte bei der Darstellung von Gemüsesorten abgegeben werden könne. Zwar sei zuzugeben, dass das von der Antragstellerin angefertigte Bild nicht vollständig sei, da sie versehentlich einige Gemüsesorten nicht dargestellt habe; insgesamt könne man jedoch nicht von einer ungenügenden Leistung ausgehen. Bewertungskriterien seien zeichnerische Qualität, Plastizität durch Hell/Dunkel, Originalität, Gesamtwirkung und Stofflichkeit gewesen. Lediglich der Zweitprüfer habe sich die Mühe gemacht, zu jedem dieser Punkte positive und negative Aspekte darzustellen. Die Bewertungen des Erstprüfers und der Drittprüferin seien sehr oberflächlich und wenig nachvollziehbar. Aus deren Bewertungen gewinne man den Eindruck, die Zeichnung weise das Niveau eines Kleinkindes auf. Einem objektiven Betrachter werde jedoch klar, dass diese Bewertung ungerechtfertigt sein müsse. Eine gewisse zeichnerische Qualität sei erkennbar. Plastizität sei teilweise erkennbar. Die Ableistung einer mündlichen Prüfung sei an der Schule noch bis Dienstag, 13. Juli 2010, möglich. Zur Vorbereitung eines Studiums in Holland müsse die Antragstellerin am 17. Juli 2010 einen Sprachkurs beginnen, der bis zum 25. August 2010 andauere. Ohne die Abänderung der Prüfungsbewertung im Fach Darstellung und die Ableistung der mündlichen Prüfung könne die Antragstellerin jedoch den Studienplatz nicht annehmen. Daher sei die Entscheidung dringlich. Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen. Im Hauptsacheverfahren bestünden keine Erfolgsaussichten, da die Antragstellerin weder durch das der Bewertung zugrundeliegende Verfahren noch durch die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen in ihren Rechten verletzt worden sei. Die Prüfung im Fach Geschichte sei nicht schriftlich, sondern mündlich erfolgt. Das formelle Prüfungsverfahren sei rechtmäßig durchgeführt worden. Insbesondere sei zu Recht eine Drittprüferin bestimmt worden, nachdem sich der Erst- und der Zweitprüfer nicht über die Note hätten einigen können. Die Prüfungsarbeit sei zutreffend mit 0 Punkten bewertet worden. Es sei nicht richtig, dass allein ein leeres Blatt oder eine Themenverfehlung mit der Note Ungenügend bewertet werden könne. Die Bewertungskriterien seien bereits bei der Aufgabenstellung festgelegt worden. Die Bewertung habe sich hieran orientiert. Sie sei nachvollziehbar und vollständig. Sie bewege sich innerhalb des Beurteilungsspielraumes; zu bedenken sei hierbei, dass die Anforderungen in einer Abschlussprüfung in der Fachrichtung Gestaltung im Fach Gestaltung durchaus gehobener Natur seien. Ein unfertiges Bild, das allenfalls in Ansätzen den auch den Prüflingen bekannten Anforderungen genüge, könne daher durchaus mit der Note Ungenügend bewertet werden. Das Bild leide auch unter der Wahl eines für die Aufgabenstellung äußerst problematischen Papiers. Auch der Erstkorrektor und insbesondere die Drittkorrektorin hätten sich an die im einzelnen dargelegte Wertungsmatrix gehalten. Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

3 II. Der vorliegende Antrag nach 123 VwGO mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin zur mündlichen Prüfung in den Fächern Gestaltungslehre/Kunstbetrachtung, Technologie/Informatik, Deutsch und Sozialkunde zuzulassen, ist zulässig; er erweist sich jedoch als unbegründet. Nach 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen ( 123 Abs. 3 VwGO i.v.m. 920 Abs. 2 ZPO; siehe im Einzelnen auch BayVGH vom BayVBl 1998, 209/210). Wegen der Eilbedürftigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und somit auch an den Umfang der Ermittlung von Sach- und Rechtslage geringer als im Hauptsacheverfahren. Es genügt eine nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage (Puttler, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 123 RdNr. 87 m.w.nachw.). Welche Mittel der Glaubhaftmachung herangezogen werden, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung von Erkenntniswert und Erreichbarkeit der Mittel sowie der Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Je mehr dem Antragsteller schwere, nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen, umso eingehender muss die Sach- und Rechtslage geprüft werden (Puttler, a.a.o., 123 RdNrn. 93 und 94). Wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft sind, wird eine einstweilige Anordnung erlassen. In dieser Hinsicht besteht für eine Interessenabwägung kein Raum (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 123 RdNr. 23). Im vorliegenden Fall liegt ein Anordnungsgrund vor, denn es muss möglichst bald Klarheit darüber bestehen, ob die Antragstellerin noch in diesem Schuljahr an der mündlichen Prüfung des Fachabiturs teilnehmen darf oder nicht. Allerdings ist für das Gericht kein hinreichender Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden, also das tatsächliche Vorliegen eines Anspruchs darauf, im Rahmen der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß 74 Abs. 2 der Schulordnung für die berufliche Oberschule Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung FOBOSO ) vom 28. August 2008 (GVBl. 2008, 590, zuletzt geändert GVBl. 2008, 906) können Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Schule angehören oder an der von ihnen besuchten Schule die Abschlussprüfung nicht ablegen können, als andere Bewerberinnen und Bewerber zum Erwerb der Fachhochschulreife (Fachabitur) zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen Fachoberschule zugelassen werden. Nach 75 Abs. 1 FOBOSO findet die Prüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber gleichzeitig mit der Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler statt. Verpflichtende Prüfungsgegenstände sind gemäß 75 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO i.v.m. 64 Abs. 2 und Abs. 3 FOBOSO die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik; hinzu kommt eine praktische Prüfung im Fach Darstellung, darüber hinaus das Fach Geschichte/Sozialkunde sowie drei weitere von der Bewerberin oder dem Bewerber zu wählende Pflichtfächer der jeweiligen Ausbildungsrichtung. Die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik werden schriftlich, das Fach Darstellung praktisch, das Fach Englisch zusätzlich auch mündlich geprüft; die übrigen Fächer werden mündlich geprüft ( 75 Abs. 3 Satz 1 FOBOSO). Auf Antrag oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses finden auch in weiteren Fächern der schriftlichen Prüfung zusätzliche mündliche Prüfungen statt ( 75 Abs. 3 Satz 2 FOBOSO). Das Fach Darstellung kann

4 nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein ( 65 Abs. 6 FOBOSO). Gemäß 75 Abs. 7 i.v.m. 65 Abs. 4 FOBOSO ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wer auch bei besten Ergebnissen in den mündlichen Prüfungen die für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlichen Leistungsbewertungen nicht mehr erreichen kann. Die Abschlussprüfung ist gemäß 67 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO nicht bestanden, wenn bei den Gesamtergebnissen einmal die Note 6 (0 Punkte) oder zweimal die Note 5 (1 3 Punkte) erzielt wurde. Auf dieser Grundlage ist es entscheidend, ob die Antragstellerin im Fach Gestaltung die Note 6 (0 Punkte) erhält oder nicht, denn sie kann in diesem Fach keine mündliche Prüfung ablegen. In diesem Fall kann sie nicht mehr zur mündlichen Prüfung zugelassen werden, da sie selbst bei besten Ergebnissen die Note 0 Punkte im Fach Gestaltung nicht verbessern kann und somit nach 67 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Indes ist es für das Gericht nicht glaubhaft, dass die Bewertung der Leistung der Antragstellerin im Fach Gestaltung fehlerhaft wäre mit der Konsequenz, dass eine Neubewertung erforderlich wäre und die Antragstellerin aufgrund der Möglichkeit einer Neubewertung mit mehr als 0 Punkten schon jetzt im Rahmen des Verfahrens nach 123 VwGO zur mündlichen Prüfung zuzulassen wäre. Grundlage der Bewertung ist Art. 52 Abs. 2 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 467) BayEUG i.v.m. 49 Abs. 1 FOBOSO. Auf dieser Grundlage werden auch für die Bewertung der praktischen Prüfung im Fach Gestaltung 0 bis 15 Punkte vergeben, wobei 0 Punkte der Note Ungenügend = 6 entspricht; im diesem Fall entspricht die Leistungen nicht den Anforderungen und lässt selbst die notwendigen Grundkenntnisse nicht erkennen. Demgegenüber bedeuten 1 bis 3 Punkte die Note Mangelhaft = 5; hierbei entspricht die Leistung nicht den Anforderungen, lässt jedoch erkennen, dass trotz deutlichen Verständnislücken die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind. Im Rahmen der von der Antragstellerin gewählten Aufgabe Kraut und Rüben Stillleben waren folgende Bewertungskriterien vorgegeben, die mit den jeweils in Klammern gesetzten Gewichtungen versehen worden sind: Zeichnerische bzw. malerische Qualität (30 %), Plastizität durch deutliches Hell/Dun?kel (20 %), Originalität (20 %) Gesamtwirkung (20 %) und Stofflichkeit (10 %). In diesem nicht zu beanstandenden Rahmen ist der Erstprüfer zum Gesamtergebnis 0 Punkte gelangt; der Zweitprüfer hat demgegenüber 2 Punkte vergeben. Da eine Einigung nicht zustande kam, wurde gemäß 66 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO die Bewertung der Prüfungsleistung durch eine von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ordnungsgemäß bestimmte Lehrkraft (Drittprüferin) vorgenommen. Allein diese Bewertung ist im vorliegenden Fall maßgeblich und deshalb Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Allerdings hat das Gericht lediglich eine eingeschränkte Kontrollmöglichkeit. Denn dem Prüfer steht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer pädagogischer Beurteilungsspielraum zu (BayVGH v BayVBl. 2004, 404). Daher darf das Gericht nicht eigene pädagogische Erwägungen an die Stelle derjenigen des Prüfers setzen. Der Prüfer muss bei seinem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die er im Laufe seiner fachlich-pädagogischen Tätigkeit erworben hat. Diese spezifisch-fachlich pädagogische Entscheidung über die Notengebung muss daher dem Prüfer überlassen bleiben. Dennoch hat der betroffene Schüler auch in diesem Bereich einen Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächliche wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob der Prüfer bei seiner Entscheidung den Sinngehalt der einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften verkannt hat, ob er frei von sachfremden Erwägungen, also nicht willkürlich entschieden hat und ob die der Entscheidung zugrundeliegende pädagogische Wertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt ist, die soweit notwendig vollständig ermittelt wurden und einer sachlichen Überprüfung standhalten. Bestreitet ein Schüler diese Tatsachen und Feststellungen, so hat das Gericht dem nachzugehen. Schließlich muss die pädagogische Beurteilung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein und darf den Erfordernissen rationaler

5 Abwägung nicht widersprechen (BayVGH a.a.o. m.w.n.; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rd.Nr. 846 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die von der Antragstellerin angegriffene Note im Fach Gestaltung nicht zu beanstanden. Die Drittprüferin hat folgende Bewertung abgegeben: Die Aufgabenstellung ist nicht erfüllt und daher aus folgenden Gründen mit Ungenügend zu bewerten: Die Schülerin ******** ist offensichtlich in der zur Verfügung gestellten Zeit nicht fertig geworden; es ergibt sich daher keine spannungsreiche, interessante Bildkomposition, sondern ein halbfertiges Bild, in dem die zum größten Teil nicht identifizierbaren Gemüsesorten fantasielos aneinandergereiht sind. Die Schülerin hat ihr eigenes getöntes Papier mitgebracht, was natürlich erlaubt ist. Für eine Zeichnung müsste hier jedoch z.b. eine Höhung mit Weiß erfolgen, damit die Bedingungen Licht und Plastizität zum Tragen kommen. Für das Aufgabenfeld sachliche Darstellung, für das sich die Schülerin freiwillig von sechs möglichen Themen entschieden hat, sind die geforderten Bewertungskriterien zeichnerische Qualität, Plastizität durch deutliches Hell/Dunkel, Stofflichkeit und Originalität nicht einmal ansatzweise erfüllt. Lediglich auf die Gesamtwirkung kann 1 Punkt vergeben werden, um zu honorieren, dass kein leeres Blatt abgegeben wurde. Insgesamt kann die Arbeit nicht mehr mit Note 5 bzw. einem Punkt bewertet werden, weil dafür bereits 20 bis 25 % der geforderten Aufgabenstellung eingebracht werden müssten. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Sie stellt eine kurze Begründung i.s. von 66 Abs. 1 Satz 3 FOBOSO dar. Sie nimmt zu den einzelnen in der Aufgabenstellung vorgegebenen Bewertungskriterien Stellung und sie setzt einen Bewertungsmaßstab dahingehend, dass für die Vergabe der Note Mangelhaft (5), also von mindestens einem Punkt, bereits 20 bis 25 % der Aufgabenstellung eingebracht werden müssten. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt die Bewertung nachvollziehbar darauf ab, dass die Antragstellerin innerhalb der fünfstündigen Prüfungszeit nicht fertig geworden ist, dass die Gemüsesorten zum Teil nicht identifizierbar sind und dass die Entscheidung der Antragstellerin für die Verwendung eines getönten Papiers gerade für das Kriterium Plastizität problematisch ist. Hierbei sind weder falsche Tatsachen erkennbar noch sind allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet worden. Auch sachfremde Erwägungen sind nicht enthalten. Willkür ist in der Bewertung nicht erkennbar, sie ist in sich schlüssig. Auch die Einwendungen der Antragstellerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Nicht maßgeblich sind, wie schon oben dargestellt, die Erwägungen des Erstprüfers und des Zweitprüfers und die diesbezüglichen Einwendungen und Erläuterungen der Antragstellerin. Die Vermutung, die künstlerische Darstellung habe der Drittprüferin nicht gefallen, kann nicht weiterhelfen, denn es geht gerade um einen Bewertungsspielraum, in den die Drittprüferin im Rahmen der genannten Bewertungskriterien auch ihren persönlichen Maßstab mit einbringen kann. Die Abgabe eines nicht leeren Blattes Papier kann nicht automatisch dazu führen, dass die Leistung mit mehr als 0 Punkten bewertet werden muss. Denn der schon oben dargestellte Maßstab der Drittprüferin, der nicht zu beanstanden ist, fordert, dass für die Note 5 bereits mindestens 20 % der Aufgabenstellung eingebracht werden muss. Aus diesem Grund ist es nachvollziehbar, dass auch ein bearbeitetes Blatt Papier mit der Note 0 Punkte bewertet werden kann, genauso wie beispielsweise in einer Mathematikprüfung aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Aufgabenlösungen 0 Punkte für die Abgabe fehlerhafter Rechnungen vergeben werden kann (vgl. BayVGH v B <juris>).

6 Soweit die Antragstellerin darauf verweisen lässt, der Zweitprüfer habe im Vergleich zur Drittprüferin deutlich positivere Bewertungen abgegeben, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Bewertungen der Drittprüferin sei fehlerhaft. Derartige Bewertungsunterschiede von 2 Punkten im Rahmen eines Systems von insgesamt 15 Punkten sind dem Bewertungsspielraum von Prüfern immanent. Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist die Bewertung der Drittprüferin nicht zu oberflächlich, sie entspricht den von 66 Abs. 1 Satz 3 FOBOSO vorgegebenen Anforderungen. Auch die Behauptung, die Bewertung sei wenig nachvollziehbar, kann nicht weiterhelfen. Für das Gericht ist sie, wie schon oben ausgeführt, hinreichend nachvollziehbar. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin seine eigene Einschätzung dahingehend einbringt, die Darstellung lasse eine gewisse zeichnerische Qualität erkennen, die Stofflichkeit der einzelnen Gemüsesorten werde durch die Schattierungen hervorgehoben und die Plastizität sei zumindest bei der Karotte, dem Messer, dem Rotkohl und ansatzweise bei dem Brettchen zu erkennen, kann diese nicht an die Stelle der Bewertung der Drittprüferin gesetzt werden. Denn das Gericht darf keine eigenen Bewertungen vornehmen, sondern lediglich die Bewertungen des Prüfers kontrollieren. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin auf die Regeln des 67 Abs. 1 FOBOSO hinweist, ist festzustellen, dass 75 Abs. 7 FOBOSO i.v.m. 67 Abs. 1 FOBOSO hiervon abweichende Spezialregelungen für andere Bewerber festlegt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Erteilung der Note 6 (0 Punkte) für die praktische Prüfung im Fach Gestaltung nicht zu beanstanden. Somit hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Deshalb war der Antrag mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus Ziffer 38.6 i.v.m. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.f. der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen.

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