Dienst- und Gehaltsordnung Reformierte Kirchgemeinde Solothurn
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- Elke Haupt
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1 Dienst- und Gehaltsordnung für die Reformierte Kirchgemeinde Solothurn c:\users\ulrich bucher\desktop\dgo-refso-5.doc Speicherdatum: :0
2 Gestützt auf das Gemeindegesetz des Kantons Solothurn und auf die Gemeindeordnung der Reformierten Kirchgemeinde Solothurn beschliesst die Kirchgemeindeversammlung folgende Dienst- und Gehaltsordnung (DGO): Allgemeine Bestimmungen Der Kirchgemeinderat sorgt dafür, dass a) die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Stellen geschaffen werden, um die Aufgaben der Kirchgemeinde ordnungsgemäss zu erfüllen; b) gute Arbeitsbedingungen, gute Sozialleistungen und eine leistungsgerechte Besoldung sichergestellt werden. Die Kredite sind entsprechend der Finanzkompetenz vom Ziel jeweiligen Organ zu beschliessen. Die Dienst- und Gehaltsordnung regelt die Anstellungsbedingungen des gesamten Personals der Kirchgemeinde. Für teilzeitlich mitarbeitendes Personal gelten die Regelungen grundsätzlich analog. Die Leistungen werden im Verhältnis zur Arbeitszeit ausgerichtet. Für Mitglieder der Behörden und der Arbeitsgruppen sowie für die Zweck und Geltungsbereich Funktionärinnen und Funktionäre regelt die DGO die Entschädigungen und die Spesen. Der Kirchgemeinderat beschliesst den Stellenplan und gibt ihn in der Regel gemeinsam mit dem Voranschlag der Kirchgemeindeversammlung zur Kenntnis. Stellenplan Das Anstellungsverältnis richtet sich nach den Vorgaben der Gemeindeordnung. Lernende sowie Praktikantinnen und Praktikanten werden Anstellungsverhältnis privatrechtlich angestellt. 5 Das Unterstellungsverhältnis des Personals ergibt sich aus den Stellenbeschreibungen und den Organigrammen. Pfarrerinnen/Pfarrer, Sozialdiakoninnen/Sozialdiakone, Rektor/Rektorin und Verwalter/verwalterin sind Kadermitarbeitende der Kirchgemeinde. Unterstellung Kadermitarbeitende 6 Das Dienst- und Gehaltsordnung gilt in gleicher Weise für Mann und Frau. Gleiche Rechte für Mann und Frau Gemeindeodnung vom..0, 57 und 6 Grundsätzliches Organigramm zur Kenntnis KGV / Detailorganigramm wird durch KGR beschlossen
3 Begründung des Anstellungsverhältnisses 7 Öffentlich-rechtliche Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben. Für die Ausschreibung einer Stelle wird mindestens eine 0-tägige Ausschreibung Anmeldefrist gesetzt. Sofern durch die öffentliche Ausschreibung keine zweckdienliche Bewerbung eingegangen ist, kann der Kirchgemeinderat eine geeignete Person auf dem Berufungsweg einstellen. Bei privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen legt der Kirchgemeinderat das Verfahren fest. 8 Der Kirchgemeinderat kann in der Ausschreibung Richtlinien bezüglich Alter, Erfahrung, Zusatzkenntnisse usw. aufstellen. Allfällige Wahlvoraussetzungen gehen den Richtlinien vor. In den Stellenbeschreibungen sind die Aufgabengebiete der Anstellungserfordernisse einzelnen Stellen näher umschrieben. 9 Die Anstellungsorgane werden in rechtsetzenden Reglementen bezeichnet. Sofern keine Regelung besteht, ist der Kirchgemeinderat Anstellungsbehörde. Anstellungsorgane 0 Die Probezeit beträgt drei Monate. Pfarrpersonen werden für die ersten Monate als Verweser angestellt. Probezeit Inhalt des Anstellungsverhältnisses. Pflichten Die Mitarbeitenden nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Verfassung, Gesetz, Statuten, Reglementen und Stellenbeschreibung zukommen. Sie üben ihre Aufgaben im Interesse der Kirchgemeinde, nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit aus. Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Aufgaben und Grundsätze Interessen und wägen sie gegeneinander ab. Sie beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns. Mitarbeitende sind verpflichtet, ihre übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und sich über den Wissensstand des Fachgebietes auf dem Laufenden zu halten. Die Treue- und Pflichten
4 Loyalitätspflicht richtet sich nach dem Obligationenrecht. Sie können verpflichtet werden, vorübergehend oder dauernd andere zumutbare Aufgaben innerhalb der Kirchgemeinde zu erfüllen. Verantwortlichkeit und Haftung von Mitarbeitenden für den Schaden, den sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen, richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VerG) des Kantons Solothurn. Verantwortlichkeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt Stunden. Für Katechetinnen und Katecheten umfasst ein Vollzeitpensum 5 Arbeitszeit Lektionen. 5 Bei ausserordentlicher Geschäftslast kann der Kirchgemeinderat die Arbeitszeit vorübergehend verlängern (Überzeit) oder die vorgesetzte Stelle kann Überstunden anordnen. Überstunden werden in der Regel im Rahmen der Jahresarbeitszeit Überzeit und Überstunden kompensiert. Sofern eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, kann der Kirchgemeinderat die Auszahlung der Überstunden bewilligen. Kadermitarbeiende können als Kompensation der Überzeit pro Jahr eine Arbeitswoche als zusätzliche Freitage beziehen. 6 Wer aus irgendeinem Grund seine Arbeit nicht aufnehmen kann, meldet dies unverzüglich der vorgesetzten Stelle. Dauert die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall länger als Absenzen, Arztzeugnis drei Tage, ist ein ärztliches Zeugnis abzugeben. In besonderen Fällen ist die vorgesetzte Stelle berechtigt, bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Zeugnis zu verlangen. 7 Die Kirchgemeinde schliesst eine Kautions- beziehungsweise Vertrauensschadensversicherungen ab. Kautionsversicherung 8 Im Rahmen der Zusammenarbeit mit Dritten gelten die einschlägigen Datenschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons Solothurn sowie die internen Weisungen der Kirchgemeinde. Datenschutzgesetz gebung 9 Das Personal darf sich vor Gericht über Angelegenheiten, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, nur mit Ermächtigung des Kirchgemeinderates äussern. Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn wichtige öffentliche Aussage vor Gericht Interessen oder Bestimmungen des Datenschutzes dies rechtfertigen. Das Gleiche gilt für gerichtliche Aufforderungen zur Herausgabe Durchschnittliche Sollarbeitszeit bezogen auf ein Kalenderjahr ohne allfällige Vorholzeit
5 von Verwaltungsakten. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten. 0 Es ist dem Personal untersagt, für Verrichtungen im Rahmen der beruflichen Aufgaben Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vorteile versprechen zu lassen. Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Verbot der Annahme von Geschenken Anerkennung für geleistete Dienste Angehörige des Personals haben bei der Behandlung von Angelegenheiten, die ihre persönlichen Rechte und Pflichten oder materiellen Interessen oder diejenigen von Personen, denen sie verbunden sind, unmittelbar berühren, in den Ausstand zu treten. Ausstand Den vollzeitlich beschäftigen Mitarbeitenden ist es untersagt, einen anderen Beruf oder ein anderes Gewerbe auszuüben sowie Verwaltungsratsmandate in wirtschaftlichen Unternehmen anzunehmen oder auszuüben. Der Kirchgemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen Unvereinbarkeit bewilligen. Den vollzeitlich beschäftigten Mitarbeitenden sind Nebenbeschäftigungen grundsätzlich nicht gestattet. Der Kirchgemeinderat entscheidet über Ausnahmen. Teilzeitlich Beschäftigten sind sie erlaubt, soweit sich die Nebenbeschäftigungen mit der Anstellung vertragen, sich nicht nachteilig auf die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten auswirken können und die Summe aller Tätigkeiten ein Vollzeitpensum nicht überschreitet. Jede Nebenbeschäftigung ist dem Vorgesetzten zu melden Nebenbeschäftigung (Aufgabe, Arbeitgeber, Pensum, Arbeitszeit sowie deren Änderungen). Mitarbeitende Personen haben die Ausübung eines öffentlichen Amtes vor dessen Annahme dem Kirchgemeinderat zu melden. Die Ausübung eines öffentlichen Amtes kann untersagt oder mit Öffentliche Ämter Auflagen verbunden werden, wenn a) betriebliche Interessen entgegenstehen; b) die Leistungsfähigkeit des oder der Arbeitnehmenden beeinträchtigt wird; c) voraussichtlich Konflikte mit Interessen der Arbeitgeberin entstehen können.. Rechte 5 Den Mitarbeitenden ist Gelegenheit zu bieten, sich zu Mitsprache und Mitwirkung 5
6 Organisations- und Personalfragen grundsätzlicher Art zu äussern und Vorschläge einzubringen. 6 Die Kirchgemeinde gewährt ihren Mitarbeitenden unentgeltlichen Rechtsschutz, wenn sie aus ihren von Gesetzes wegen übertragenen Tätigkeiten verantwortlich gemacht werden oder zu Schaden kommen und Forderungen gegenüber Dritten einklagen müssen. Rechtsschutz 7 De Kirchgemeinde unterstützt und erwartet die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden. Die Mitarbeitenden sind auf bewilligtes Gesuch hin berechtigt, im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse Kurse und Veranstaltungen während der Arbeitszeit oder unter teilweiser Anrechnung an die Arbeitszeit zu besuchen. Der oder die Personalverantwortliche kann auf entsprechendes Gesuch hin im Rahmen des bewilligten Voranschlags Beiträge an die Kosten von Weiterbildungskursen ausrichten. Der Kirchgemeinderat regelt die Details in einer Aus- und Weiterbildungspflicht und -recht Personalverordnung. 8 Beamtinnen und Beamte sowie öffentlich-rechtlich Angestellte haben jährlich Anspruch auf ein Mitarbeitendengespräch durch den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte. Die wesentlichen Aussagen werden schriftlich festgehalten.. Besoldungen und Entschädigungen.. Besoldung der voll- und teilzeitlich Mitarbeitenden 9 Die Besoldung der Mitarbeitenden setzt sich wie folgt zusammen: a) Grundbesoldung; b) Erfahrungszuschlag; c). Monatslohn; d) Familienzulage; e) Lohnanpassung; f) allfällige weitere Zulagen Mitarbeitendengespräch Zusammensetzung der Besoldung 0 Die Jahres-Grundbesoldung richtet sich nach den im Anhang enthaltenen Besoldungsklassen. Das anstellende Organ legt die Anfangsbesoldung fest. Es berücksichtigt dabei die Ausbildung und die Erfahrung. Grundbesoldung Anfangsbesoldung Die Erfahrungszulage beträgt höchstens 50 % der Erfahrungs Ausnahme: Mitglieder des Kirchgemeinderates 6
7 Grundbesoldung. Er wird in 6 Jahresstufen erreicht. In den ersten 0 Jahren beträgt der jährliche Anstieg,5 %, anschliessend,5 % der Grundbesoldung der jeweiligen Lohnklasse. Der jährliche Erfahrungszuschlag wird nur gewährt, wenn Leistung, zulage Eignung, Verhalten und gegebenenfalls Führungsverhalten genügend sind (Mitarbeitendengespräch). In begründeten Fällen kann der Kirchgemeinderat spezielle Zulagen gewähren. weitere Zulagen Der Lohnanspruch bei Militär- und Zivilschutzdienst richtet sich sinngemäss nach dem Personalrecht des Kantons Solothurn. 5 Mitarbeitende haben Anspruch auf den. Monatslohn. Er beträgt einen Zwölftel der Grundbesoldung des Erfahrungszuschlages und der Lohnanpassung, die im Kalenderjahr ausgerichtet worden sind. Er wird für Mitarbeitende im Monatslohn jeweils im Dezember Dreizehnter Monatslohn ausbezahlt. Für Arbeitnehmende, welche stundenweise entlöhnt werden, ist der. Monatslohn im Lohn enthalten. Die Zulage beträgt 8, % und wird separat ausgewiesen. 6 Die Familienzulagen werden nach den gesetzlichen Vorgaben des Kantons Solothurn ausgerichtet. Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienst Familienzulagen 7 Der Kirchgemeinderat beantragt jährlich die Lohnanpassung (Teuerungszulage und ev. Reallohnerhöhung) mit dem Voranschlag. Die Kirchgemeindesversammlung beschliesst die Lohnanpassung mit dem Entscheid über den Voranschlag. Die Lohnanpassung wird auf der Grundbesoldung, dem Lohnanpassung Erfahrungszuschlag und dem. Monatslohn gewährt. 8 Bezogen auf ein Vollpensum haben Mitarbeitende Anspruch auf eine Treueprämie in folgendem Umfang: a) nach Vollendung des 0. Dienstjahres 5% b) nach Vollendung des 5. Dienstjahres 50% c) nach Vollendung des 0. Dienstjahres 75% d) nach Vollendung des 5. Dienstjahres sowie nach je 5 weiteren Dienstjahren: 00% eines Monatslohns. Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs ist das durchschnittliche Weitere Zulagen a) Treueprämien Pensum der letzten fünf Jahre massgebend. Die Treueprämie kann als Lohn oder ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen ganzen Ferientagen 5 bezogen werden. 9 Erfüllen Mitarbeitende zwar vorübergehend aber regelmässig eine höherwertige Funktion, kann der Kirchgemeinderat ab dem dritten b) ausserordentliche Funkti- 5 5% entsprechen einem Ferientag 7
8 Monat eine Funktionszulage gewähren. onszulage 0 Gelegentliche oder geringfügige Überstunden werden nicht ausgeglichen oder entschädigt. Überstunden sind grundsätzlich mit Freizeit zu kompensieren und werden nur ausnahmsweise bar entschädigt. Kadermitarbeitende haben keinen Anspruch auf Überstundenentschhädigung. Die Anordnung von Überstunden ist dem Verwalter / der Verwalterin zu melden. Der Kirchgemeinderat regelt die Ausrichtung von Inkonvenienzentschädigungen in der Personalverordnung. c) Überstundenentschädigung d) Inkonvenienzen.. Entschädigungen für Mitglieder der Organe und Mitarbeitende Die Besoldung der Mitarbeitenden ist im Anhang geregelt. Die Entschädigung der Mitglieder der Organe ist im Anhang geregelt. - Grundbesoldung - Entschädigung der Organe.. Auslagenersatz Mitarbeitende haben Anspruch auf die Vergütung der effektiven Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit den dienstlichen Verrichtungen entstehen. Auslagenersatz. Ferien, Urlaub und Feiertage Mitarbeitende haben Anspruch auf Ferien: a) Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden: 5 Tage; b) ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden: 0 Tage. Ferien 5 Die Ferien und Feiertagsentschädigung ist für Arbeitnehmende, welche stundenweise entlöhnt werden, im Lohn enthalten. Sie werden separat ausgewiesen. Die Ferienentschädigung beträgt: a) Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden 0.6 % des Jahreslohnes; b) ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden:.0 % des Jahreslohnes. Ferien und Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Stundenlohn. 8
9 Die Feiertagsentschädigung beträgt % des Jahreslohnes. 6 Während der ordentlichen Arbeitszeit ist den Mitarbeitenden in folgenden Fällen besoldeter Urlaub zu gewähren 6 : a) eigene Hochzeit Arbeitstage b) Hochzeit von Kindern, Geschwistern, Vater oder Mutter Arbeitstage c) dem Mann bei Geburt eines eigenen Kindes bis 5 Arbeitstage d) Todesfall des Ehepartners oder eines Verwandten in auf- oder absteigender Linie bis Arbeitstage e) Teilnahme an Beerdigungen naher Verwandter bis Arbeitstage f) Wohnungsumzug Arbeitstage g) Ausübung von öffentlichen Ämtern bis maximal 0 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Ab 0 Arbeitstagen in Absprache mit dem Kirchgemeinderat. Urlaub Bei dringlichen familiären Verpflichtungen der oder die direkt Vorgesetzte bis 5 besoldete Urlaubstage zusätzlich bewilligen. 7 Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag,. Mai-Nachmittag, Auffahrt, Fronleichnam,. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Weihnachten. Als zusätzliche Freitage gelten Berchtoldstag (. Januar), Fasnachtsdienstag-Nachmittag, Ostermontag, Pfingstmontag, Hl. Abend-Nachmittag, Stephanstag und Silvester-Nachmittag. Feiertage zusätzliche Freitage.5 Sozialleistungen 8 Die Mitarbeitenden sind nach der Sozialgesetzgebung des Bundes versichert.. AHV/IV/ALV 9 Die Kirchgemeinde versichert die Mitarbeitenden gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Rechte, Pflichten und Beiträge der Versicherten richten sich nach Regelungen der beauftragten Versicherungsgesellschaft. Sofern die Versicherung die Beitragsanteile nicht vorschreibt,. Berufliche Vorsorge beträgt der Arbeitgeberanteil 60%. In begründeten Fällen kann der Kirchgemeinderat einer Mitarbeitenden oder einem Mitarbeitenden den Verbleib in einer anderen Personalversicherung gestatten. 50 Das Personal ist für den Abschluss der obligatorischen Krankenversicherung selbst verantwortlich. Das Personal ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gegen Berufsunfall- und Nichtberufsunfall. Krankheit und Unfall 6 Tage = Arbeitstage 9
10 versichert. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung trägt die Kirchgemeinde. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung tragen die Mitarbeitenden je zur Hälfte. 5 Bei Krankheit oder Unfall haben die Mitarbeitenden Anspruch auf die folgende Besoldung: a) in den ersten 6 Monaten 00% b) vom 7. bis und mit. Monat 90% Für Mitarbeitende mit mehr als 5 Dienstjahre gelten die längeren. Leistungen bei Krankheit, Unfall Anspruchszeiten gemäss Berner-Skala. Während der Probezeit besteht der Anspruch auf die volle Besoldung bis zum Ende der Probezeit. Mit der Beendigung der Anstellung (befristete Anstellung / Pensionierung usw.) erlischt der Anspruch auf Besoldung gemäss Absatz. 5 Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Anspruch entsprechend gekürzt werden. 6 Zulässige Versicherungsleistungen fallen der Kirchgemeinde zu oder werden mit der Besoldung verrechnet. 7 Nach Ablauf der Anspruchsfrist gemäss Absatz und gilt das Arbeitsverhältnis als aufgelöst. 5 Für das unbefristet angestellte Personal schliesst die Kirchgemeinde eine Krankentaggeldversicherung ab, welche nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht nach 5 während Monaten ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 % des Jahreslohnes ausrichtet. Die Details sind im Versicherungsvertrag geregelt. 5. Krankentaggeldversicherung Die Prämien werden durch die Arbeitgeberin finanziert. 5 Voll- oder teilzeitlich Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf 6 Wochen besoldeten Mutterschaftsurlaub. Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Niederkunft. Krankheits-, Unfall-, Urlaubs- oder Feiertage während des Mutterschaftsurlaubes können nicht nachbezogen werden. Wird das Arbeitsverhältnis nach der Niederkunft nicht fortgesetzt, 6. Mutterschaftsurlaub Schwangerschaft erlischt dieses nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes. 5 Bei schwangerschafts- oder niederkunftsbedingten Absenzen gelten die gleichen Regeln wie bei krankheits- oder unfallbedingten Absenzen nach 5, Abs. und. Vorbehalten bleibt die Regelung über den Mutterschaftsurlaub. 5 Beim Tod von Mitarbeitenden wird dem Ehegatten oder den unterstützungsbedürftigen Familienangehörigen die Besoldung für den laufenden und den folgenden Monat ausgerichtet. In Härtefällen kann der Kirchgemeinderat einen 7. Besoldungsnachgenuss Besoldungsnachgenuss von höchstens zwei weiteren Monaten gewähren. 0
11 Auflösung des Arbeitsverhältnisses 55 Das Arbeitsverhältnis wird aufgelöst durch a) Kündigung des Mitarbeitenden oder durch das Anstellungsorgan b) den Tod; c) Wegfall der Wahlerfordernisse d) Erreichen der Altersgrenze; e) Beendigung gemäss 5 e) fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen. Grundsatz 56 Nach der Probezeit beträgt die gegenseitige Kündigungsfrist drei Monate. Für Kadermitarbeitende beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate.. Kündigungsfristen Für KatechetInnen ist ein Austritt grundsätzlich nur auf Ende Semester möglich. 57 Die Kündigungsbeschränkungen richten sich nach dem Obligationenrecht sowie sinngemäss nach den Empfehlungen der Ref. Kirchen Bern-Jura-Solothurn.. Kündigung 58 Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden endigt für Frauen und Männer auf Ende des Monats indem das 65. Altersjahres vollendet ist. Eine Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze ist für Mitarbeitende im Monatslohn nur in begründeten Fällen und nur mit der Genehmigung durch den Kirchgemeinderat bis zum vollendeten 70. Lebensjahr möglich. Befristete Anstellungen sind auf privatrechtlicher Basis auch nach. Erreichen der Altersgrenze dem Erreichen der Altersgrenze möglich. Die Personal- und Sozialversicherungen werden in diesen Fällen nach dem gesetzlichen Minimum ausgestaltet. 59 Mitarbeitende können nach der Regelung der Pensionskasse sowie der AHV vorzeitig in den Ruhestand treten. Entsprechende Gesuche sind schriftlich dem Arbeitgeber mindestens 6 Monate vor dem Rücktrittstermin einzureichen. Die Meldefristen gegenüber der Versicherung richten sich nach dem Versicherungsvertrag.. Vorzeitiger freiwilliger Rücktritt 60 Die Kirchgemeinde kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen. Vorbehalten bleiben die speziellen Regeln für die Beamtinnen und Beamten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Fortsetzung 5. Auflösung aus wichtigen Gründen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Für Pfarrpersonen gilt folgendes Vorgehen gegenüber dem Synodalrat:
12 a) Beabsichtigt der Kirchgemeinderat, das Arbeitsverhältnis mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer zu beenden, zieht er den Synodalrat zur Mitwirkung bei. b) Er informiert den Synodalrat schriftlich über seine Absicht und die Gründe. c) Er beschliesst über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Synodalrates. d) Beabsichtigt der Kirchgemeinderat eine fristlose Entlassung, informiert er umgehend den Synodalrat umfassend über die geplante Kündigung und deren Gründe. 6 Mitarbeitende erhalten ein von der direkt vorgesetzten Stelle unterzeichnetes Arbeitszeugnis, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. 6. Arbeitszeugnis Das Zeugnis spricht sich aus über Aufgaben, Art, Dauer und bewertet die Qualität der geleisteten Arbeit, Leistung und persönliches Verhalten. Das Zeugnis wird uncodiert verfasst. Auf Wunsch des Mitarbeitenden oder der Mitarbeitenden kann sich das Zeugnis lediglich auf Aufgaben, Art und Dauer der geleisteten Arbeit beschränken. 6 Bei Differenzen zwischen Arbeitnehmenden und Vorgesetzten ist der Dienstweg einzuhalten. 8. Mitarbeitendengespräch Bei Differenzen im Zusammenhang mit dem Mitarbeitergespräch gemäss 8 entscheidet der Kirchgemeinderat endgültig. 6 Die Rechtsmittel richten sich nach dem Gemeindegesetz bzw. weiterer massgebender Gesetze. 9. Rechtsmittel 5 Wohnsitz und Residenzpflicht 6 Für Pfarrpersonen ab einem Pensum von 50% gilt grundsätzlich die Wohnsitz- bzw. Residenzpflicht a) soweit vorhanden in den Pfarrhäusern der Kirchgemeinde; b) im Gemeindekreis. Wohnsitzund Residenzpflicht Sofern keine geeignete Wohnung im Gemeindekreis verfügbar ist, kann der Kirchgemeinderat die Wohnsitzpflicht auf das Gebiet der Kirchgemeinde ausdehnen.
13 Beim Vorliegen von speziellen Familien- oder Partnerschaftsverhältnissen 7 kann der Kirchgemeinderat Ausnahmen von der Wohnsitz- und Residenzpflicht gestatten. 6 Schluss- und Übergangsbestimmungen 65 Die Überführung in eine tiefere oder in eine höhere Lohnklasse richtet sich sinngemäss nach der Systematik des kantonalen Dienstrechts.. Überführung ins neue Reglement Für Mitarbeitende welche in eine tiefere Besoldungsklasse eingereiht werden, wird während drei Jahren der Besitzstand gewährt. Danach erfolgt die Absenkung innerhalb der nächsten fünf Jahre. Die Überführung in eine höhere Erfahrungsstufe in der gleichen Lohnklasse wird durch die Gewährung von doppelten Stufenanstiegen gewährt. Für Katechhetinnen erlässt der Kirchgemeinderat eine spezielle Überführungsbestimmung. 66 Enthält das vorliegende Reglement keine Regelung, gilt das Obligationenrecht als subsidiäres Recht.. Subsidiäres Recht 67 Dieses Dienst- und Gehaltsordnung mit den Anhängen und. Inkrafttreten tritt per. Januar 07 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regeln und Weisungen im Personalbereich. Antrag des Kirchgemeinderates vom Beschluss Kirchgemeindeversammlung vom Präsidentin Kirchgemeindeschreiberin 7 z. B. Partner/in welche/r ebenfalls einer Residenz- oder Wohnsitzpflicht untersteht.
14 Anhang : Besoldungsklassen und Einreihungsplan Anhang : Besoldung, Auslagenersatz und Sonderentschädigungen für Mitglieder des Kirchgemeinderates Anhang Besoldungsklassen und Einreihungsplan für Mitarbeitende Besoldungsklassen Die jährliche Grundbesoldung nach 9 Buchstabe a bzw. 0 beträgt bei einem Teuerungsstand gemäss Landesindex der Konsumentenpreise Ende November 005 von 07.7 Punkten (Basis Mai 99 = 00 Punkte): Besoldungsklasse Grundbesoldung Besoldungsklasse Grundbesoldung 9'80 5'908 0'80 5 5'5 ' '80 ' 7 60'85 5 ' 8 6'8 6 5' '5 7 7' 0 69'80 8 9' ' ' ' ' '6 Der Erfahrungszuschlag richtet sich nach.
15 Funktion Besoldungsklasse Pfarrperson Verwalter Verwaltung EFZ II - Verwaltung EFZ I 9 - Verwaltung EBA 7 Sozialdiakon 7 Jugendarbeit 6 Sigrist 8? Handwerker EFZ (6-9) 6-9 Reinigung / Umgebung Rektor Religionsunterricht Katechet Oberstufe / heilpädagogisch Katechet Unter- und Mittelstufe 0 Organist / Chorleiter III 9 Organist / Chorleiter II 6 Organist / Chorleiter I 8 Fachaufgaben Sigrist 5
16 Entschädigungen Organisten, Musiker und Solisten im Gottesdienst (gemäss KGR Beschluss vom 5.0.0) Für Einsätze von Organistenvertretungen, Musiker und Solisten im Gottesdienst gelten folgende Ansätze: Organistinnen / Organisten (Vertretung Angestellte) Solistinnen / Solisten (inkl. Gesang) Professionelle/r Musiker/in Laienmusiker ( mit professioneller Ausbildung) Amateur/in 0 70 Jugendliche Die Entschädigung ist pro Einsatz gerechnet inkl. Probe und Spesen und sind nicht indexiert. Mit Laienmusiker sind gut ausgebildete Musiker gemeint, welche nicht von der Musik leben. Professionell bedeutet, dass Personen das Musizieren als Ihren Haupterwerb (Beruf) ausüben. Mit Jugendlichen sind Personen unter 8 Jahren gemeint. 6
17 Spesen Was Wer indexiert Telefon An Pfarrer + Jugend Bürotel wird zur Verfügung gestellt nicht auf Stellen % Handy wird zur Verfügung gestellt nicht auf Stellen % Verwalter, Sigriste 600 pro Jahr auf Stellen % Mobilität Entschädigung bis 5'000 km 70 Rappen, danach 50 Rappen Pfarrpersonen Stadt + Bellach La Ob, Se Lo, UL Jugendarbeit Verwalter/in Fachmann Betriebsunterhalt KM / Jahr KM / Tag Betrag / Jahr '000 ' '000 ' '000 9 ' '500 9 ' ' '00.00 auf Stellen % auf Stellen % auf Stellen % auf Stellen % auf Stellen % PC An Pfarrer + Jugend 600 pro Jahr nicht auf Stellen % An Hauptsigrist 600 pro Jahr nicht auf Stellen % nicht auf Stellen % plus Hauptsoftware für Windows Office Büroeinrichtung wird zur Verfügung gestellt, wenn nicht Residenzpflicht nicht auf Stellen % 7
18 Anhang Entschädigung Behörden Spesen, a.o. Aufwand Pro Jahr Büro Mobilität KG-Präsident/in CHF KG-Vizepräsident/in CHF '00 KGR-Personalführung CHF ' Baupräsident/in CHF Präsidien KKT + Arbeitsgruppen CHF 00 Funktionszulage So-Rü-Fe CHF 00 Sitzungsgeld Pro Sitzung* CHF 5 Zuschlag ab h CHF 5 Zuschlag für Vorsitz CHF 0 Zuschlag für Protokoll CHF 0 *Angestellte erhalten kein Sitzungsgeld 8
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