Richterliche Geschäftsverteilung. bei dem Landgericht Braunschweig im Geschäftsjahr 2014

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1 Landgericht Braunschweig Braunschweig, Das Präsidium Stand: Richterliche Geschäftsverteilung bei dem Landgericht Braunschweig im Geschäftsjahr 2014 Inhalt Anhang I (Kammerbesetzung) Anhang II (Vertreterkammern) Anhang III (Nachrichtliche Mitteilungen) 1 Kammern Anzahl der Kammern Besetzung der Kammern Allgemeines Besetzungskontinuität bei begonnener Hauptverhandlung Vorrang bei Zugehörigkeit zu mehreren Kammern Allgemeines Vertretung Verhinderung des Kammervorsitzenden Allgemeine Vertretung Vertreterkammern Ergänzungsrichter Beisitzer im Falle des 76 Abs. 3 GVG Zuständigkeitsstreitigkeiten... 9

2 2 2.5 Änderungen der Zuständigkeit Zuständigkeitsverteilung nach Eingang Zivilsachen Allgemeine Zuständigkeitsregeln Verteilung Zuständigkeit für Anträge auf Sicherung des Beweises Verteilung nach Sonderzuständigkeiten Allgemeines Zeitpunkt für die Begründung einer Sonderzuständigkeit Konkurrenz von Sonderzuständigkeiten Sonderzuständigkeit bei Anwaltsregress Verteilung von Bausachen Katalog der Sonderzuständigkeiten Verteilung nach Sachzusammenhang Allgemeine Regelung Besondere Regelungen Zuständigkeit bei Restitutions-, Nichtigkeits-, Abänderungs-, Vollstreckungsgegen - und Gebührenklagen Gleichzeitige Anhängigkeit von Beschwerde und Berufung Bauprozess Prozess nach Urteil über Auskunft oder Rechnungslegung Berufungssache nach einer Prozesskostenhilfebeschwerde Frühere Anhängigkeit im Berufungsverfahren Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, auf Erlass eines Arrestes, Klagen im Urkundenverfahren oder ähnliche Anträge sowie selbständige Beweisverfahren Verteilung außerhalb von Sonderzuständigkeiten und Sachzusammenhängen Verteilungssystem Zuteilungsschlüssel... 16

3 Allgemeine Regelung Besondere Regelungen Abgaben Zuständigkeitskontinuität Abgabe bei fehlerhafter Eintragung Unzulässigkeit der Abgabe Abgabe wegen Sachzusammenhangs Abgabe wegen Sonderzuständigkeit Berücksichtigung einer Abgabe im Turnus Verteilung der Geschäfte Zivilkammern Allgemeine Zuständigkeiten Sonderzuständigkeiten Zivilkammer Zivilkammer Zivilkammer Zivilkammer Zivilkammer Zivilkammer Zivilkammer Zivilkammer Zivilkammer Zivilkammer Kammern für Handelssachen Allgemeine Zuständigkeit Zuteilung Sonderzuständigkeit... 24

4 4 3.7 Zurückverweisung Güterichter Strafsachen Allgemeine Zuständigkeitsregeln Verteilung Zuständigkeitskontinuität Besondere Zuständigkeitsregeln Sonderzuständigkeiten Zuständigkeit bei Sachzusammenhang Sachzusammenhang in Berufungssachen Sachzusammenhang in Beschwerdesachen und AR-Sachen Zuständigkeit bei früherer Entscheidung Zuständigkeiten in allgemeinen Strafsachen der 1., 4., 6., 8. und 9. Strafkammer Verteilungssystem Zuteilungsschlüssel Allgemeine Zuteilungsregeln Verteilung Gesetzliche oder geschäftsplanmäßige Zuständigkeit Abgaben Nächstbereite Kammer Nichtteilnahme am Turnus Zuständigkeitskontinuität Zuteilung im KLs/Ks-Turnuskreis (KLs) Zuteilung im AR-Turnuskreis Zuteilung im Qs1-Turnuskreis (EXKL) Zuständigkeit in Jugend- und Jugendschutzsachen (soweit Anklage beim Jugendgericht erhoben worden ist) und bei Entscheidungen in Sachen, die nicht ausdrücklich einer der übrigen Strafkammern zugewiesen sind... 31

5 Verteilungssystem Zuteilungsschlüssel Zuständigkeit bei Berufungen und Beschwerden Zuständigkeit der 1., 2., 4., 6., 8., 9. und 12. Strafkammer bei Beschwerden und Berufungen Zuteilung nach Turnuskreisen Verteilungssystem Zuteilungsschlüssel Verteilung der Geschäfte Allgemeine Strafsachen Zuständigkeiten der 1., 4., 6., 8. und 9. Strafkammer Zuständigkeiten der 5., 7., 10. und 15. Strafkammer Zuständigkeiten der 11., 13. und 14. Strafkammer Besondere Strafsachen Jugend- und Jugendschutzsachen sowie Entscheidungen des Landgerichts in Strafsachen, die nicht ausdrücklich einer der übrigen Strafkammern zugewiesen sind Sonstige besondere Strafsachen Strafkammer Strafkammer Strafkammer Strafkammer Strafkammer Zivilkammer Strafvollstreckungskammern Allgemeines Zuständigkeit im Einzelnen Strafvollstreckungskammer: Strafvollstreckungskammer:... 37

6 Kammer für Bußgeldsachen Zurückverweisung und Wiederaufnahmeverfahren Zurückverweisungen nach 354 Abs. 2 oder 210 Abs. 3 StPO Zweite Zurückverweisung Zurückverweisung im Sinne des 354 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 StPO Wiederaufnahmeverfahren Nachrichtliche Mitteilungen/Sitzungstage... 40

7 7 1 Kammern 1.1 Anzahl der Kammern Bei dem Landgericht Braunschweig sind folgende Kammern gebildet: 15 Strafkammern: Schwurgerichtskammer ist die 9. Strafkammer. Jugendkammern sind die 2. und die 12. Strafkammer. Staatsschutzkammer ist die 9. Strafkammer. Wirtschaftsstrafkammer ist die 6. Strafkammer. Kleine Strafkammern sind die 5., 7., 10. und 15. Strafkammer. Die 3. Strafkammer ist kleine Jugendkammer. Kammer für Bußgeldsachen ist die 2. Strafkammer. 2 Strafvollstreckungskammern 11 Zivilkammern 2 Kammern für Handelssachen 1.2 Besetzung der Kammern Allgemeines Die Kammerbesetzung ergibt sich aus dem Anhang I Besetzungskontinuität bei begonnener Hauptverhandlung Die im Jahr 2013 gegebene Zuständigkeit der Richter in Strafverfahren, in denen die Hauptverhandlung im Jahr 2013 begonnen hat und in denen die Hauptverhandlung bis zum Ende des Jahres 2013 noch nicht abgeschlossen ist, bleibt von Ziffer unberührt. Diese Zuständigkeit geht der Zuständigkeit in der neuen Kammer vor Vorrang bei Zugehörigkeit zu mehreren Kammern Gehört ein Richter mehreren Spruchkörpern an, so geht die Tätigkeit in einer Strafkammer derjenigen in einer Zivilkammer, einschließlich der Kammern für Handelssachen, vor. Gehört ein

8 8 Richter mehreren Strafkammern oder mehreren Zivilkammern einschließlich der Kammern für Handelssachen an, so geht die Tätigkeit in derjenigen Kammer vor, der der Richter mit dem größeren Bruchteil zugewiesen ist, bei gleichen Bruchteilen die Tätigkeit in der Kammer mit der kleineren laufenden Nummer, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Bereits anberaumte (ältere) Termine gehen in Strafsachen jedoch in jedem Falle vor. Bei Fortsetzungsterminen ist dabei auf die Anberaumung des ersten Terminstages abzustellen. Im Verhältnis der Zivilkammern zu den Kammern für Handelssachen ist die Tätigkeit in Letzteren vorrangig. 2 Allgemeines 2.1 Vertretung Verhinderung des Kammervorsitzenden Ist die Vertretung eines verhinderten Kammervorsitzenden im Einzelfall weder durch seinen regelmäßigen Vertreter noch durch die Richter der eigenen Kammer oder der Vertretungskammern gewährleistet, so erfolgt sie durch den Vorsitzenden einer entsprechenden (Zivil-/Straf-) Kammer in umgekehrter Reihenfolge des Dienstalters. Die Kammern für Handelssachen gelten im Sinne dieser Vorschrift als Zivilkammern, die Strafvollstreckungskammern und die Kammer für Bußgeldsachen als Strafkammern Allgemeine Vertretung Bei der allgemeinen Vertretungsregelung erfolgt die Vertretung durch die Mitglieder der Vertreterkammer in der umgekehrten Reihenfolge des Dienstalters, wobei die Beisitzer vor dem Vorsitzenden eintreten. Eine Vertretung durch Proberichter findet nicht statt, soweit bereits ein anderer Proberichter in dem Spruchkörper tätig ist. Die Vertreterkammern ergeben sich aus dem Anhang II Vertreterkammern 2.2 Ergänzungsrichter Ordnet der Vorsitzende gemäß 192 Abs. 2 GVG die Zuziehung eines Ergänzungsrichters an, so sind hierzu die aus dem Anhang I ersichtlichen Richter in der dort bestimmten Reihenfolge berufen. Im

9 9 Falle einer Anordnung entscheidet das Präsidium über eine angemessene Entlastung des Ergänzungsrichters. 2.3 Beisitzer im Falle des 76 Abs. 3 GVG Sofern die kammerinterne Geschäftsverteilung keine Regelung enthält, ist Beisitzer im Falle des 76 Abs. 3 GVG der dienstälteste Beisitzer der Vertreterkammer. 2.4 Zuständigkeitsstreitigkeiten Lehnt eine Kammer, an die eine Sache von der zuerst angesprochenen Kammer abgegeben ist, die Bearbeitung ab, so ist unverzüglich die Entscheidung des Präsidiums herbeizuführen. In dringenden Fällen entscheidet der Präsident des Landgerichts in entsprechender Anwendung des 21 i Abs. 2 GVG. 2.5 Änderungen der Zuständigkeit Änderungen in der Geschäftsverteilung gegenüber den Zuständigkeitsregelungen des Jahres 2013 gelten für die Sachen, die ab eingehen. Für die vor diesem Zeitpunkt eingegangenen Sachen verbleibt es bei den für das Jahr 2013 getroffenen Zuständigkeitsregelungen, soweit in diesem Geschäftsverteilungsplan nicht etwas anderes bestimmt wird. 2.6 Zuständigkeitsverteilung nach Eingang Sofern die Zuständigkeitsverteilung von der Reihenfolge des Eingangs abhängt, kommt es auf den Eingang im Landgericht an. 3 Zivilsachen 3.1 Allgemeine Zuständigkeitsregeln Verteilung Die Neueingänge werden zunächst nach Sonderzuständigkeiten, sodann nach Sachzusammenhang und im Übrigen in der Reihenfolge ihres Eingangs auf die Zivilkammern verteilt. Dies gilt nicht für einstweilige Verfügungen und Arreste und diese betreffende Verfahren, Beschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren und Beschwerden gegen Beschlüsse mit freiheitsentziehendem oder freiheitsentziehungsähnlichem Charakter sowie Verfahren mit Anträgen auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (z. B. Klagen nach 767, 771 ZPO). Diese werden bei Eingang sofort der

10 10 Eingangsgeschäftsstelle vorgelegt und von dieser vor den anderen Sachen eingetragen. Zu diesem Zweck wird für alle O/OH-, S/SH-, T- und AR-Sachen ein gemeinsames Eingangsverzeichnis angelegt, in das jeder Neueingang für die zuständige Zivilkammer unter der nächsten nach dem jeweiligen Zuteilungsschlüssel vorgesehenen Zuteilungsnummer eingetragen wird Zuständigkeit für Anträge auf Sicherung des Beweises Die Zuständigkeit für Anträge auf Sicherung des Beweises (OH/SH-Sachen) folgt den Regelungen für erst- bzw. zweitinstanzliche Sachen (O- bzw. S-Sachen). 3.2 Verteilung nach Sonderzuständigkeiten Allgemeines Zeitpunkt für die Begründung einer Sonderzuständigkeit Eine Sonderzuständigkeit ist auch gegeben, wenn der die Sonderzuständigkeit begründende Umstand mit der materiellen Klageerwiderung in Verteidigungsabsicht als Einwendung (auch Aufrechnung) oder Einrede oder widerklagend vorgetragen wird Konkurrenz von Sonderzuständigkeiten Für eine Sache, für die im Hinblick auf die Sonderzuständigkeit zwei verschiedene Kammern zuständig sein könnten, ist diejenige Kammer zuständig, in deren Sonderzuständigkeit der Schwerpunkt des Verfahrens fällt Sonderzuständigkeit bei Anwaltsregress Die Sonderzuständigkeiten nach Ziffer gelten auch für Streitigkeiten aus dem Anwaltsvertrag (Anwaltsregress), wenn die anwaltliche Tätigkeit in diesen Bereich fiel; ausgenommen sind hiervon die 3. und 11. Zivilkammer. Die Regelung zu Ziffer geht vor Verteilung von Bausachen Neu eingehende erstinstanzliche Bausachen (O-Sachen) gemäß Ziffer lit a) werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs im Landgericht erfasst und sodann auf die für Bausachen zuständigen Zivilkammern nach dem Turnuskreis Bausachen und dem nachfolgend dargestellten Zuteilungsschlüssel verteilt, wobei die Bausachen im Turnuskreis der allgemeinen Zivilkammern nach Ziffer angerechnet werden.

11 11 Die Anzahl der Durchgänge im Turnuskreis Bausachen, mit denen die Kammern am Turnuskreis teilnehmen, ergibt sich aus dem Anhang I. Maßgeblich für die Reihenfolge der Eintragung ist der mit Uhrzeit und Datum versehene Stempelaufdruck auf der Sache. Für den Fall, dass mehrere Sachen einen zeitgleichen Eingangsvermerk aufweisen, ergibt sich die Reihenfolge aus der alphabetischen Einordnung der Namen des in der Klageschrift oder Berufungsschrift jeweils an erster Stelle stehenden Beklagten oder Berufungsbeklagten. Ziffer Absatz 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. Eine erst nachträglich - etwa aufgrund der Abgabe durch eine andere Zivilkammer - als Bausache erfasste Zivilsache gilt für die Zuteilung zu einer für Bausachen zuständigen Zivilkammer im Zeitpunkt ihrer nachträglichen Erfassung als Bausache als eingegangen. Eine neu eingehende erstinstanzliche Bausache wird der im Durchgang nächstbereiten für Bausachen zuständigen Zivilkammer zugeteilt. Ein Durchgang verläuft aufsteigend in der Reihenfolge der Ordnungsziffern der Kammern, beginnend mit der kleinsten Ordnungsziffer. Die Abgabe einer erstinstanzlichen Bausache von einer für Bausachen zuständigen Zivilkammer an eine andere für Bausachen zuständige Zivilkammer führt unmittelbar zu einem Bonuswert für die übernehmende und einem Maluswert für die abgebende Kammer, der jeweils im nächsten Durchgang des Turnuskreises Bausachen auszugleichen ist. Neu eingehende selbständige Beweisverfahren (OH-Sachen) und Berufungsverfahren (S-Sachen) in Bausachen gemäß Ziffer lit. a) werden ohne Berücksichtigung im Turnuskreis Bausachen jeweils der nächstbereiten für Bausachen zuständigen Zivilkammer zugeteilt Katalog der Sonderzuständigkeiten Sonderzuständigkeiten bestehen in erst- und zweitinstanzlichen Streitigkeiten in a) Bausachen; dies sind Streitigkeiten aus Dienst-, Werk-, Werklieferungs- und entgeltlichen Geschäftsbesorgungsverträgen, die eine Leistung an einem Bauwerk unmittelbar zum Gegenstand haben, wenn daran zumindest auf einer Seite Architekten, Bauunternehmer oder andere beruflich mit dem Bauhaupt- und Baunebengewerbe befasste Personen in dieser Eigenschaft beteiligt waren, und zwar - aus Baubetreuungs und Bauträgerverträgen sowie verwandten Rechtsgeschäften; - im Baunebengewerbe aus Verträgen über entgeltliche Gerüstüberlassung; - aus Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften, die sich auf Bausachen im vorgenannten Sinne beziehen; - wegen der Beschädigung von Bauwerken im Zuge benachbarter Bauarbeiten; - wegen fehlerhafter Vergabe von Bauleistungen; b) Streitigkeiten wegen Heilbehandlung (Humanmedizin) einschließlich der Honoraransprüche, Streitigkeiten aus Krankenversicherungs- und Krankentagegeldverträgen sowie aus Pflegeversicherungs- und Pflegetagegeldverträgen und - sofern gesundheitliche Schäden

12 12 behauptet werden - Streitigkeiten aus Verträgen über Pflegeleistungen, aus Arzneimittelhaftung ( 84ff. Arzneimittelgesetz) und aus Medizinproduktehaftung, c) Streitigkeiten aus Tierarzthaftung; d) Streitigkeiten aus Tierhalterhaftung; e) Streitigkeiten aus Amtshaftung mit Ausnahme der Notarhaftung; f) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsrecht (Deckungsprozesse) mit Ausnahme der Streitigkeiten aus Krankenversicherungs- und Krankentagegeldverträgen und Pflegeversicherungs- und Pflegetagegeldverträgen (s.o. b); g) Streitigkeiten aus der Haftung von Versicherungsvermittlern aus 63 VVG soweit es sich nicht um Streitigkeiten aus Kapitalanlageberatung bzw. -vermittlung handelt (s.u. l); h) Streitigkeiten über Ansprüche aus Wohnraummietverhältnissen; i) Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen und wegen Entziehung des Wohnungseigentums ( 18 WEG); j) Streitigkeiten in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes u. a., nämlich (1) Streitigkeiten und Verfahren, die ihre Grundlage im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Geschmacksmustergesetz\Designgesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Sortenschutzgesetz, im Arbeitnehmererfindungsgesetz oder in den entsprechenden europäischen Regelungen haben; (2) Streitigkeiten über Gebührenansprüche eines Patentanwalts und über Ansprüche gegen einen Patentanwalt aus Anlass seiner Berufstätigkeit, einschließlich der Schadensersatzansprüche; (3) Streitigkeiten und Verfahren aus dem (der) a. Urheber- und Verlagsrecht, b. Kartellrecht, c. Wettbewerbsrecht, d. Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und des wirtschaftlichen Rufes; (4) Streitigkeiten aus Verträgen betreffend die Benutzung eines Geheimverfahrens oder die ausschließliche Verwertung nicht geschützter gewerblicher Erzeugnisse; (5) Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz ( in der Fassung der Bekanntmachung v BGBl. I S. 3422);

13 13 (6) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bildund Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen und sonstigen Medien; k) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und der Fachanwälte für Steuerrecht, soweit es bei letzteren um Streitigkeiten aus steuerberatender Tätigkeit geht; l) Streitigkeiten aus Kapitalanlageberatung bzw. vermittlung und Haftung aus ad-hoc- Mitteilungen; m) Verfahren auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen einschließlich Erteilung der Vollstreckungsklausel; n) Beschwerden in Kostenfestsetzungs- und Kostenansatzsachen; o) Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen nach der Zivilprozessordnung; p) Beschwerden in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen; q) Beschwerden in Insolvenzsachen; r) Beschwerden in Beratungshilfesachen; s) Beschwerden zur Richterablehnung; t) Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; u) Beschwerden in Notarkosten- und Notaruntätigkeitsangelegenheiten; v) weiteren der 8. und 3. Zivilkammer zugewiesenen Sachen (vgl. Ziffer und Ziffer ). 3.3 Verteilung nach Sachzusammenhang Allgemeine Regelung Steht eine erst- oder zweitinstanzliche Sache in einem Sachzusammenhang mit einer bereits anhängigen erst- oder zweitinstanzlichen Sache, so ist die Kammer zuständig, die mit der vorhergehenden Sache befasst ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Kammern gegeben, so ist die Kammer zuständig, bei der das letzte derartige Verfahren anhängig geworden ist. Als im Sachzusammenhang stehende Sachen gelten mehrere erst- oder zweitinstanzliche Verfahren (einschließlich Widerklagen, Arreste, einstweilige Verfügungen, Klagen im Urkundenverfahren, selbständige Beweisverfahren, Prozesskostenhilfeverfahren), wenn

14 14 a) sie zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- oder Lebensverhältnis betreffen oder wenn b) in getrennten Verfahren derselben oder verschiedener Parteien prozessuale Ansprüche aus denselben oder im Wesentlichen gleichartigen Rechts- und Lebensverhältnissen hergeleitet werden. Gehen mehrere Sachen gleichzeitig ein, die in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, so ist die Kammer zuständig, in deren Zuständigkeit der Beklagte/Antragsgegner/Berufungsbeklagte fällt, dessen Anfangsbuchstabe im Alphabet der erste ist. AR-Sachen begründen keine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs für später anhängig werdende Streitverfahren Besondere Regelungen Zuständigkeit bei Restitutions-, Nichtigkeits-, Abänderungs-, Vollstreckungsgegen - und Gebührenklagen Für erstinstanzliche Restitutions-, Nichtigkeits-, Abänderungs- und Vollstreckungsgegenklagen, für die Gebührenklagen der Rechtsanwälte sowie für die entsprechenden negativen Feststellungsklagen und für Schadensersatzklagen gegen Rechtsanwälte wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen in Gerichtsverfahren ist die Kammer zuständig, bei der das Ausgangsverfahren zuletzt anhängig war. Besteht die Kammer nicht mehr, so gilt die allgemeine Zuständigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist Gleichzeitige Anhängigkeit von Beschwerde und Berufung Ist in einer C- oder H-Sache eine Beschwerde bei der einen Kammer und die Berufung oder ein Prozesskostenhilfegesuch für die Berufung bei einer anderen Kammer anhängig, ist die Beschwerde an die mit der Hauptsache befasste Kammer abzugeben. Davon ausgenommen sind Beschwerden, die einer Kammer auf Grund ihrer Sonderzuständigkeit zugewiesen sind Bauprozess In Bausachen liegt ein Sachzusammenhang vor, wenn das Verfahren ein Bauobjekt betrifft, das bereits Gegenstand eines Verfahrens bei einer Baukammer ist oder war.

15 Prozess nach Urteil über Auskunft oder Rechnungslegung Hat eine Kammer über einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung durch Urteil entschieden oder darüber einen Vergleich geschlossen, ist sie auch für die Folgeprozesse zuständig Berufungssache nach einer Prozesskostenhilfebeschwerde In Berufungssachen begründet insbesondere die vorangegangene sachliche Befassung über eine Prozesskostenhilfebeschwerde die Zuständigkeit der in der Beschwerdesache erkennenden Kammer für die später eingehende Berufung Frühere Anhängigkeit im Berufungsverfahren War eine Sache schon einmal in der Berufungsinstanz anhängig, so ist die Kammer für erst- und zweitinstanzliche Sachen zuständig, bei der die Sache früher anhängig war Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, auf Erlass eines Arrestes, Klagen im Urkundenverfahren oder ähnliche Anträge sowie selbständige Beweisverfahren Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes, eine Klage im Urkundenverfahren oder ähnliche Anträge oder ein ab eingegangenes selbständiges Beweisverfahren begründen die Zuständigkeit der Kammer auch für später eingehende Klagen bzw. Nachverfahren und umgekehrt. Dies gilt auch, wenn aus einer Verletzungshandlung unterschiedliche Ansprüche abgeleitet werden. Die Zuständigkeit für die in Satz 1 genannten Anträge folgt den Regelungen für erst- bzw. zweitinstanzliche Zivilsachen (O- bzw. S- Sachen). 3.4 Verteilung außerhalb von Sonderzuständigkeiten und Sachzusammenhängen Verteilungssystem Eine Sache, die in keine Sonderzuständigkeit fällt und für die kein Sachzusammenhang mit einer bereits anhängigen Sache besteht, wird der im Durchgang nächstbereiten Zivilkammer zugeteilt, die für die jeweilige Art der Sache (O/OH-Sache, S/SH-Sache, T/AR-Sache) im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeit an der Verteilung nach dem jeweiligen Zuteilungsschlüssel teilnimmt. Die 3. Zivilkammer ist von dieser Zuteilung jedoch ausgenommen. Gehen Sachen gleichzeitig ein, werden zunächst die in eine Sonderzuständigkeit oder in einen Sachzusammenhang fallenden Verfahren verteilt. Innerhalb dieser Sachen ergibt sich die Reihenfolge aus der alphabetischen Einordnung der Namen des in der Klageschrift oder Berufungsschrift jeweils

16 16 an erster Stelle stehenden Beklagten oder Berufungsbeklagten. Entsprechendes gilt für Antrags- und Beschwerdeverfahren. Bei Mahnverfahren ist dabei der Name des Schuldners im ersten Mahnbescheid, der sich in den Akten befindet, ausschlaggebend. Die Klagschrift oder Berufungsschrift bleibt auch bei späterer Berichtigung des Namens des Beklagten oder Berufungsbeklagten und bei Parteiwechsel maßgebend. Entsprechendes gilt für das Antrags- und Beschwerdeverfahren. Bei gleichen Namen von Beklagten, Antragsgegnern, Berufungsbeklagten oder Beschwerdegegnern ist deren Vorname und bei gleichen Vornamen der Name bzw. Vorname von etwa weiteren Beklagten, Antragsgegnern, Berufungsbeklagten oder Beschwerdegegnern maßgebend. Sind keine weiteren Beklagten, Antragsgegner, Berufungsbeklagten oder Beschwerdegegner vorhanden, so wird der Name und ggf. Vorname des Klägers bzw. Antragstellers, Berufungsklägers oder Beschwerdeführers herangezogen. Richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen der Partei, ist bei Einzelpersonen der Familienname maßgeblich. Adelsbezeichnungen und ähnliche Zusätze zu den Namen bleiben außer Betracht. Bei juristischen Personen, Firmen, Gesellschaften, Vereinen und bei sonstigen zusammengefassten Namen ist der erste Buchstabe in der Bezeichnung der in der Klageschrift an erster Stelle genannten beklagten juristischen Person, Firma, Gesellschaft, Verein, etc. maßgeblich (z.b. a bei abc-gmbh oder ARGE-Bau...) Allgemeine Regelung Zuteilungsschlüssel Die Eingänge aus dem gemeinsamen Eingangsverzeichnis werden in einem "Turnuskreis AZK" (Sachen der allgemeinen Zivilkammern) und einem Turnuskreis KfH" (Sachen der Kammern für Handelssachen) erfasst. Nach Erfassung der Eingänge bis zum werden die Bonus- oder Maluswerte der Kammern in den Turnuskreisen AZK und KfH in das Jahr 2014 übernommen. Die Anzahl der Durchgänge, mit denen die Kammern an den Turnuskreisen teilnehmen, ergeben sich aus dem Anhang I. Für jede eingehende Sache, auch für Eilverfahren, wird ein Wert von 1 angesetzt, jedoch gelten folgende Ausnahmen: a) für Patent-, Gebrauchs-, Geschmacksmuster-\Design und Arbeitnehmererfindungssachen gilt der Wert 2;

17 17 b) für erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und Fachanwälte für Steuerrecht gilt der Wert 1,5; c) für erstinstanzliche Streitigkeiten aus Kapitalanlageberatung bzw. vermittlung und Haftung aus ad-hoc-mitteilungen gilt der Wert 1,75; d) für erstinstanzliche Bausachen (O-Sachen) gilt der Wert 2; e) für erstinstanzliche Streitigkeiten wegen Heilbehandlung (Humanmedizin) einschließlich der Honoraransprüche, Streitigkeiten aus Krankenversicherungs- und Krankentagegeldverträgen sowie aus Pflegeversicherungs- und Pflegetagegeldverträgen und - sofern gesundheitliche Schäden behauptet werden - Streitigkeiten aus Verträgen über Pflegeleistungen, aus Arzneimittelhaftung ( 84ff. Arzneimittelgesetz) und aus Medizinproduktehaftung (O- Sachen) gilt der Wert 2; f) für Verfahren auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen einschließlich Erteilung der Vollstreckungsklausel gilt der Wert 0,5; g) für Verfahren nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter gilt der Wert 2; h) für OH-Verfahren und T-Sachen gilt der Wert 0,66; i) abweichend von h) gilt für Beschwerden aa) in Wohnungseigentumssachen, Nachlasssachen, Grundbuchsachen und Personenstandssachen der Wert 1, bb) in Notarkosten- und Notaruntätigkeitsangelegenheiten der Wert 1, cc) in Unterbringungssachen nach PsychKG der Wert 0,5 und dd) in Abschiebehaftsachen der Wert 2; ee) für AR-Sachen wird kein Wert angesetzt (0);

18 18 j) für aufgehobene und zurückverwiesene Sachen, auch wenn sie neu einzutragen sind oder ein neues Aktenzeichen erhalten, sowie für abgetrennte, aber nicht an eine andere Kammer abgegebene Verfahren wird kein Wert angesetzt (0). Für jedes bei der 8. Zivilkammer eingehende Verfahren betreffend die Anordnung von Maßnahmen nach 100c StPO ( 74a Abs. 4 GVG) wird der 8. Zivilkammer ein positiver Wert von 1,0 (Bonus) angerechnet. Hierzu wird eine Quartalsstatistik über die eingegangenen Verfahren geführt. Die Summe der sich hieraus ergebenden Positivwerte wird der 8. Zivilkammer an jedem ersten Arbeitstag des zweiten auf ein Quartalsende folgenden Monats (Februar, Mai, August, November) im Turnuskreis AZK zugeschrieben. Dies erfolgt jeweils nach Eintragung aller Verfahren des Vormonats und vor Eintragung der an diesem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats eingehenden Verfahren Besondere Regelungen Abweichend von Ziffer werden von den ab dem eingehenden Berufungssachen (S- Sachen) die ersten 20 Verfahren der 9. Zivilkammer zugewiesen. 3.5 Abgaben Zuständigkeitskontinuität Unbeschadet der folgenden Regelungen über die Abgabe eines Verfahrens bleibt eine Kammer, die mit der richterlichen Bearbeitung einer Sache - auch im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe - begonnen hat, mit ihr weiter befasst, auch wenn ihre Unzuständigkeit nachträglich eintritt oder erkannt wird Abgabe bei fehlerhafter Eintragung Ist eine Sache irrtümlich einer nicht zuständigen Kammer zugeteilt worden, so ist sie abzugeben Unzulässigkeit der Abgabe Abgabe wegen Sachzusammenhangs Eine Abgabe wegen Sachzusammenhangs ist nicht mehr zulässig, wenn a) mehr als drei Wochen seit Beendigung eines frühen ersten Termins verstrichen sind,

19 19 b) im schriftlichen Vorverfahren seit Eingang der materiellen Klagerwiderung mehr als drei Wochen verstrichen sind, c) in einer Sache in Fällen freigestellter mündlicher Verhandlung seit Eingang der Antrags- oder Klageschrift bzw. der Rechtsmittelbegründung und der Sachakten mehr als drei Wochen verstrichen sind, d) die Kammer über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden, einen Beweisbeschluss ( 358a ZPO) oder eine andere Entscheidung in der Sache erlassen oder vorbereitende Maßnahmen gemäß 273 ZPO veranlasst hat, die über Aktenanforderungen hinausgehen, e) in Berufungs- und Beschwerdesachen seit Eingang der materiellen Rechtsmittelbegründung mehr als drei Wochen verstrichen sind, wobei diese Frist erst mit dem Akteneingang zu laufen beginnt, f) seit der ersten in der Sache erfolgten richterlichen Verfügung, die nicht die Prüfung der Kammerzuständigkeit oder Fristverlängerungen betrifft, durch einen Richter drei Monate verstrichen sind. Für den Fristablauf ist jeweils das Datum der Abgabeverfügung maßgebend. Für die Berechnung des Fristablaufs gelten die 188, 193 BGB entsprechend Abgabe wegen Sonderzuständigkeit Eine Abgabe wegen der Sonderzuständigkeit einer anderen Kammer ist nicht mehr möglich, wenn a) nach Eingang der materiellen Klageerwiderung mehr als drei Wochen verstrichen sind oder b) in Berufungs- und Beschwerdesachen seit Eingang der materiellen Rechtsmittelbegründung mehr als drei Wochen verstrichen sind, wobei diese Frist erst mit dem Akteneingang zu laufen beginnt. Für den Fristablauf ist das Datum der Abgabeverfügung maßgebend. Für die Berechnung des Fristablaufs gelten die 188, 193 BGB entsprechend Berücksichtigung einer Abgabe im Turnus Bei Abgaben innerhalb des Gerichts wird der abgebenden Zivilkammer der sich aus Ziffer ergebende Zuteilungswert sofort abgezogen, der übernehmenden Kammer wird der Zuteilungswert gutgeschrieben. Ein Zuteilungswert wird nicht gutgeschrieben, wenn die Kammer eine Sache übernimmt, die irrtümlich als neuer Vorgang eingetragen worden ist oder für die nach der

20 20 Aktenordnung keine neue Geschäftsnummer anzulegen ist (z. B. Eingang der Hauptsache nach Prozesskostenhilfeverfahren). 3.6 Verteilung der Geschäfte Zivilkammern Allgemeine Zuständigkeiten Die 1., 2., 4. bis 9. sowie die 11. und 12. Zivilkammer sind zuständig für alle in die Zuständigkeit des Landgerichts fallenden Zivilsachen und Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach FamFG, Nds. FGG und FGG (erstinstanzliche Zivilsachen (O/OH), Berufungssachen (S/SH) und Beschwerden (T/AR) nach Verteilung gemäß Ziffer 3.4, soweit nicht aufgrund dieser Anordnung die Zuständigkeit bestimmter Kammern begründet ist Sonderzuständigkeiten Es bestehen Sonderzuständigkeiten nach Ziffer und zwar im Einzelnen: Bausachen; Zivilkammer Geschäftszeichen: a) Bausachen; 2. Zivilkammer Geschäftszeichen: 2. b) die aus der zum aufgelösten 3. Zivilkammer stammenden Sachen; Zivilkammer Bis zum eingegangene Beschwerden a) in Abschiebehaftsachen b) in Ersatzzwangshaftsachen; Geschäftszeichen: 3.

21 21 Geschäftszeichen: Zivilkammer a) Streitigkeiten wegen Heilbehandlung (Humanmedizin) einschließlich der Honoraransprüche, Streitigkeiten aus Krankenversicherungs- und Krankentagegeldverträgen sowie aus Pflegeversicherungs- und Pflegetagegeldverträgen und - sofern gesundheitliche Schäden behauptet werden - Streitigkeiten aus Verträgen über Pflegeleistungen, aus Arzneimittelhaftung ( 84ff. Arzneimittelgesetz) und aus Medizinproduktehaftung; b) Rechtsstreitigkeiten aus Tierarzthaftung; c) Beschwerden in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen; Geschäftszeichen: Zivilkammer a) Streitigkeiten aus Kapitalanlageberatung bzw. vermittlung und Haftung aus ad-hoc-mitteilungen; b) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und der Fachanwälte für Steuerrecht, soweit es bei letzteren um Streitigkeiten aus steuerberatender Tätigkeit geht; c) Beschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO; Zivilkammer a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Wohnraummietverhältnissen und wegen Entziehung des Wohneigentums; b) Verfahren auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen einschließlich Erteilung der Vollstreckungsklausel; c) Entscheidungen über Beschwerden und Berufungen in Wohnungseigentumssachen; d) Entscheidungen über Beschwerden in Insolvenzsachen

22 22 Geschäftszeichen: 6. e) Entscheidungen über Gesuche und Beschwerden wegen der Ablehnung eines Richters bei einem Amtsgericht, soweit nicht die 8. Zivilkammer zuständig ist; a) Bausachen; 7. Zivilkammer Geschäftszeichen: 7. b) Rechtsstreitigkeiten aus dem Versicherungsvertragsrecht (Deckungsprozesse) mit Ausnahme der Streitigkeiten aus Krankenversicherungs- und Krankentagegeldverträgen und aus Pflegeversicherungs- und Pflegetagegeldverträgen c) Rechtsstreitigkeiten aus der Haftung von Versicherungsvermittlern aus 63 VVG soweit es sich nicht um Streitigkeiten aus Kapitalanlageberatung bzw. - vermittlung handelt. d) Rechtstreitigkeiten aus Amtshaftung mit Ausnahme der Notarhaftung; e) Rechtsstreitigkeiten aus Tierhalterhaftung; Zivilkammer a) Entscheidungen des Landgerichts in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht ausdrücklich einer der übrigen Kammern zugewiesen sind; b) Entscheidungen nach 36 ZPO, 5 FamFG und 5 FGG; c) Entscheidungen nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter d) Entscheidungen wegen der Ablehnung eines Richters, Rechtspflegers oder Urkundsbeamten bei einem Amtsgericht; ausgenommen sind Richterablehnungen in Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen die Kammer für die Beschwerdeentscheidung zuständig ist; e) Entscheidungen nach Art. 19 Abs. 2 Nds. FGG; f) Beschwerden aa) bb) in Abschiebehaftsachen, in Ersatzzwangshaftsachen;

23 23 Geschäftszeichen: 8. g) Beschwerden in Notarkosten- und Notaruntätigkeitsangelegenheiten; h) alle sonstigen Zivilsachen, die nach diesem Geschäftsverteilungsplan nicht anderweitig zugewiesen sind; Zivilkammer a) Streitigkeiten und Verfahren, die ihre Grundlage im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Geschmacksmustergesetz\Designgesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Sortenschutzgesetz, im Arbeitnehmererfindungsgesetz oder in den entsprechenden europäischen Regelungen haben; b) Streitigkeiten über Gebührenansprüche eines Patentanwalts und über Ansprüche gegen einen Patentanwalt aus Anlass seiner Berufstätigkeit, einschließlich der Schadensersatzansprüche; c) Streitigkeiten und Verfahren aus dem (der) aa) bb) cc) Urheber- und Verlagsrecht, Kartellrecht, Wettbewerbsrecht, Geschäftszeichen: 9. dd) Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und des wirtschaftlichen Rufes; d) Streitigkeiten aus Verträgen betr. die Benutzung eines Geheimverfahrens oder die ausschließliche Verwertung nicht geschützter gewerblicher Erzeugnisse; e) Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz (in der Fassung der Bekanntmachung v BGBl. I S. 3422); f) Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Kunsturhebergesetz und aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen und sonstigen Medien; Zivilkammer Beschwerden in Kostenfestsetzungs-, Kostenansatz- und Beratungshilfesachen; Geschäftszeichen: 12.

24 Allgemeine Zuständigkeit Die Kammern für Handelssachen sind zuständig für a) erstinstanzliche Handelssachen; Kammern für Handelssachen b) Beschwerden gegen Beschlüsse der Einigungsstelle zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei der IHK Braunschweig; c) Berufungen in Handelssachen; d) Beschwerden in Handelssachen; die Regelungen zum Sachzusammenhang (Ziffer 3.3) gelten entsprechend Zuteilung Die Sachen der Kammern für Handelssachen werden - mit Ausnahme der Sondersachen gem. Ziffer auf die Geschäftszeichen: 21, Geschäftszeichen: 22, a) 1. Kammer für Handelssachen, und die b) 2. Kammer für Handelssachen, nach dem Zuteilungsschlüssel der Ziffer in entsprechender Anwendung von Ziffer verteilt Sonderzuständigkeit Die 2. Kammer für Handelssachen ist zuständig für Marken- und Kennzeichenstreitigkeiten sowie für Streitigkeiten nach dem Geschmacksmustergesetz\Designgesetz ( 95 Abs. 1 Nr.4 c GVG). 3.7 Zurückverweisung Wird eine Entscheidung einer Zivilkammer oder Kammer für Handelssachen aufgehoben und die Rechtssache ohne Bezeichnung einer bestimmten Kammer an eine andere Kammer das Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen, so ist unter Anrechnung auf den Turnus die jeweilige 1. Vertreterkammer zuständig (siehe Anhang II).

25 Güterichter Zu Güterichtern im Sinne von 278 Abs. 5 ZPO werden bestimmt: a) VizePräsLG Rust b) VRiLG Görlach c) VRiLG Kreutzer d) VRi inlg Wurdack-Scheibel e) Ri inlg Block-Cavallaro f) RiLG Rehbein g) VRi inlg Dreyer Die Güterichter verteilen ihre Geschäfte im Einzelfall untereinander unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der Beteiligten. Die Güterichter führen im Einzelfall mit ihrer Zustimmung nach vorheriger Absprache auch Güteverhandlungen anderer Gerichte durch.

26 26 4 Strafsachen 4.1 Allgemeine Zuständigkeitsregeln Verteilung In Strafsachen erfolgt die Verteilung nach jeweils verschiedenen Verteilungssystemen und zwar a) in Strafsachen der 1., 4., 6., 8. und 9. Strafkammer (hierzu unter Ziffer 4.2.3), b) in Jugend- und Jugendschutzsachen (soweit Anklage beim Jugendgericht erhoben worden ist) und bei Entscheidungen in Sachen, die nicht ausdrücklich einer der übrigen Strafkammern zugewiesen sind (hierzu unter Ziffer 4.2.4) sowie c) bei Berufungen und Beschwerden, die nicht unter vorstehend a) oder b) fallen (hierzu unter Ziffer 4.2.5) Zuständigkeitskontinuität Die bei Beginn des Verfahrens vor dem Landgericht gegebene Zuständigkeit einer Strafkammer bleibt, soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zur Beendigung desselben bestehen, auch wenn sich eine die Zuständigkeit ursprünglich begründende Voraussetzung ändert. Die vorläufige Einstellung einer Sache gilt nicht als deren Beendigung. 4.2 Besondere Zuständigkeitsregeln Die Sonderzuständigkeiten ergeben sich aus Ziffer Sonderzuständigkeiten Zuständigkeit bei Sachzusammenhang Sachzusammenhang in Berufungssachen Soweit einer Strafkammer oder Jugendkammer eine Berufung zugewiesen worden ist und das Berufungsverfahren noch anhängig ist, ist die Kammer für weiter eingehende Berufungen betreffend denselben Angeklagten zuständig. Dies gilt auch, wenn das neu eingehende Berufungsverfahren auch weitere Angeklagte betrifft. Die nachfolgenden Berufungen werden der zuständigen Kammer in der Weise angerechnet, dass die Kammer bei der nächsten nach dem Zuteilungsschlüssel erfolgenden Zuweisung übergangen wird.

27 Sachzusammenhang in Beschwerdesachen und AR-Sachen Bis zur Erhebung der Anklage oder Einreichung der Antragsschrift bei einem Amtsgericht bleibt die Strafkammer oder Jugendkammer, die zuerst mit der richterlichen Bearbeitung einer Beschwerde oder mehrerer gleichzeitig eingelegter Beschwerden oder AR-Sachen befasst war, für alle nachfolgenden Beschwerden bzw. AR-Sachen in dem betreffenden Verfahren zuständig. Nach Erhebung der Anklage oder Einreichung der Antragsschrift bei einem Amtsgericht sind stets die 11., 13. oder 14. Strafkammer bzw. die 3. Jugendkammer (vgl. Ziffer und Ziffer ) zuständig, unabhängig davon, ob zuvor bereits eine andere Strafkammer bzw. Jugendkammer mit der Sache befasst war; insoweit gilt keine Sachzusammenhangsregelung. Für nach Erhebung der Anklage oder Einreichung der Antragsschrift eingehende Beschwerden bzw. AR-Sachen bleibt diejenige Strafkammer zuständig, die zuerst mit der richterlichen Bearbeitung einer Beschwerde bzw. AR-Sache oder mehrerer gleichzeitig eingelegter Beschwerden bzw. AR-Sachen befasst war. Die nachfolgenden Beschwerden bzw. AR-Sachen werden der zuständigen Kammer in der Weise angerechnet, dass der Kammer der jeweilige Bonus im Turnuskreis angerechnet wird bzw. die Kammer bei der nächsten nach dem Zuteilungsschlüssel erfolgenden Zuweisung übergangen wird Zuständigkeit bei früherer Entscheidung Die Strafkammer, die zuerst in einer Sache entschieden hat, bleibt für die Gnadensachen und alle übrigen Entscheidungen, für welche die Kenntnis der Persönlichkeit von Bedeutung ist, zuständig, soweit nicht die Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung berufen ist Verteilungssystem Zuständigkeiten in allgemeinen Strafsachen der 1., 4., 6., 8. und 9. Strafkammer Neu eingehende Strafsachen gemäß Ziffer lit a) werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs im Landgericht erfasst und sodann auf die 1., 4., 6., 8. und 9. Strafkammer nach dem Zuteilungsschlüssel gemäß Ziffer verteilt. Maßgeblich für die Reihenfolge der Eintragung ist der mit Uhrzeit und Datum versehene Stempelaufdruck auf der Sache. Für den Fall, dass mehrere Sachen einen zeitgleichen Eingangsvermerk aufweisen, ist die Eintragung in der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Angeklagten vorzunehmen. Bei mehreren Angeklagten, Angeschuldigten oder Beschuldigten ist der Name des lebensältesten in der Anklage- oder Antragsschrift Aufgeführten maßgebend, es sei denn, dass das Landgericht überhaupt nur durch einen oder durch einige von mehreren Aufgeführten zuständig ist; in diesem Falle ist der Name des einzigen oder des Lebensältesten derer, durch die das Landgericht zuständig ist, maßgebend. Bei Gleichaltrigen ist der Name dessen maßgebend, der in der alphabetischen Reihenfolge an erster Stelle steht.

28 Zuteilungsschlüssel Allgemeine Zuteilungsregeln Verteilung Die Eingänge nach Ziffer werden zunächst nach Sonderzuständigkeiten gemäß Ziffer 4.3.2, sodann nach Sachzusammenhang gemäß Ziffer und schließlich nach Maßgabe der folgenden Turnuskreise verteilt: a) KLs/Ks-Turnuskreis (technische Bezeichnung: KLs): KLs/Ks-Sachen b) AR-Turnuskreis: Erstinstanzliche AR-Sachen c) Qs1-Turnuskreis (technische Bezeichnung: EXKL): Qs-Sachen, und zwar Beschwerden gegen einzelne richterliche Anordnungen, soweit im Zeitpunkt ihres Einganges beim Landgericht in den betreffenden Strafsachen noch keine Anklage erhoben oder Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt ist Gesetzliche oder geschäftsplanmäßige Zuständigkeit Ist eine gesetzliche oder geschäftsplanmäßige Zuständigkeit zu beachten, wird das Verfahren für diese Kammer eingetragen. Der Kammer wird der Wert der Sache (soweit nicht anders vermerkt: 1,0) als Bonus angerechnet. Dieser wird bei Zuteilungen nach Ziffer im nächsten Durchgang, gegebenenfalls in den nächsten Durchgängen berücksichtigt Abgaben Bei Abgaben innerhalb des Gerichts wird der abgebenden Kammer der Wert der Sache als Malus abgezogen. Dieser wird bei Zuteilungen nach Ziffer im nächsten Durchgang, gegebenenfalls in den nächsten Durchgängen berücksichtigt Nächstbereite Kammer Ist keine vorrangige Zuständigkeit zu beachten, wird das Verfahren der im Durchgang nächstbereiten Kammer zugeteilt. Ein Durchgang verläuft aufsteigend in der Reihenfolge der Ordnungsziffern der Kammern, beginnend mit der kleinsten Ordnungsziffer.

29 29 Ist der Bonusstand kleiner als der Wert der zuzuteilenden Sache, ist die Kammer (gegebenenfalls auch weiterhin) als "nächstbereite" anzusehen. Die zuzuteilende Sache wird dann dieser Kammer zugewiesen. Übersteigt/Unterschreitet der Wert der Sache 1,0, wird der Kammer der Wert der Differenz zugleich als Bonus/Malus angerechnet. Ist der Bonusstand gleich/größer als der Wert der zuzuteilenden Sache, wird die Kammer unter gleichzeitiger Herabsetzung des Bonusstandes um den Wert der Sache, maximal jedoch 1,0, im Durchgang übergangen. Die zuzuteilende Sache wird der alsdann nächstbereiten Kammer zugewiesen Nichtteilnahme am Turnus Solange eine Kammer mit keinem Durchgang am Turnus teilnimmt, wird ihr kein Bonus/Malus angerechnet Zuständigkeitskontinuität Erweist sich nachträglich eine Zuteilung - aufgrund welcher Umstände auch immer - als fehlerhaft, bleibt die Kammer, durch die bereits eine Zustellung der Anklageschrift verfügt worden ist, weiterhin für diese Sache zuständig Zuteilung im KLs/Ks-Turnuskreis (KLs) Die Anzahl der Durchgänge im KLs/Ks-Turnuskreis (KLs), mit denen die Kammern am Turnuskreis teilnehmen, ergibt sich aus dem Anhang I. Im Turnuskreis werden im Übrigen verteilt und angerechnet: a) Wird eine über den AR-Turnuskreis verteilte Sache eröffnet, wird sie als neue KLs/Ks-Sache für die über die AR-Sache entscheidende Kammer (s ) eingetragen und mit dem jeweiligen Wert angerechnet. b) Bei zurückverwiesenen Sachen und Wiederaufnahmeverfahren findet Ziffer 4.4 Anwendung. Keine Anrechnung eines Wertes auf den KLs/Ks-Turnuskreis findet statt

30 30 a) für ein abgetrenntes Verfahren, welches bei derselben Kammer anhängig bleibt, b) für Nachtragsanklagen ( 266 StPO) zu einem bereits anhängigen Verfahren. Für jede eingehende erstinstanzliche Sache wird grundsätzlich ein Wert von 1,0 angesetzt. Hiervon gelten folgende Ausnahmen: Wirtschaftsstrafsachen: Wert 3,5 Schwurgerichtssachen: Wert 2, Zuteilung im AR-Turnuskreis Die Anzahl der Durchgänge im AR-Turnuskreis, mit denen die Kammern am Turnuskreis teilnehmen, ergibt sich aus dem Anhang I. Für jede eingehende AR-Sache wird grundsätzlich ein Wert von 1,0 angesetzt. Hiervon gelten folgende Ausnahmen: AR-Sachen als Wirtschaftsstrafsachen: Wert 3,5 AR-Sachen als Schwurgerichtssachen: Wert 2, Zuteilung im Qs1-Turnuskreis (EXKL) Die Anzahl der Durchgänge im Qs1-Turnuskreis (EXKL), mit denen die Kammern am Turnuskreis teilnehmen, ergibt sich aus dem Anhang I. Für jede eingehende Qs-Sache wird grundsätzlich ein Wert von 1,0 angesetzt, mit Ausnahme der Beschwerden in Wirtschaftsstrafsachen, für die ein Wert von 2,0 zur Anrechnung kommt.

31 Verteilungssystem Zuständigkeit in Jugend- und Jugendschutzsachen (soweit Anklage beim Jugendgericht erhoben worden ist) und bei Entscheidungen in Sachen, die nicht ausdrücklich einer der übrigen Strafkammern zugewiesen sind Soweit nicht die Zuständigkeit der 3. Strafkammer gegeben ist, werden neu eingehende Jugend- und Jugendschutzsachen (soweit Anklage beim Jugendgericht erhoben worden ist) sowie Entscheidungen in Strafsachen, die nicht ausdrücklich einer der übrigen Kammern zugewiesen sind, in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs auf die 2. Strafkammer und die 12. Strafkammer nach dem Zuteilungsschlüssel gemäß Ziffer verteilt. Maßgeblich für die Reihenfolge der Eintragung ist der mit Uhrzeit und Datum versehene Stempelaufdruck auf der Sache. Für den Fall, dass mehrere Sachen einen zeitgleichen Eingangsvermerk aufweisen, ist die Eintragung in der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Angeklagten vorzunehmen. Bei mehreren Angeklagten, Angeschuldigten oder Beschuldigten ist der Name des lebensältesten in der Anklage- oder Antragsschrift Aufgeführten maßgebend, es sei denn, dass das Landgericht überhaupt nur durch einen oder durch einige von mehreren Aufgeführten zuständig ist; in diesem Falle ist der Name des einzigen oder des Lebensältesten derer, durch die das Landgericht zuständig ist, maßgebend. Bei Gleichaltrigen ist der Name dessen maßgebend, der in der alphabetischen Reihenfolge an erster Stelle steht. Beschließt die Kammer in einem Verfahren, welches zunächst als AR-Sache eingetragen war, die Übernahme, so ist diese Kammer auch für die KLs-Sache zuständig, soweit nicht eine anderweitige gesetzliche Zuständigkeit vorgeht. Eine Anrechnung erfolgt in der Weise, dass die Kammer bei der nächsten nach dem Zuteilungsschlüssel erfolgenden Zuweisung übergangen wird. Bei Abgaben zwischen der 2. und der 12. Strafkammer erfolgt eine Anrechnung in der Weise, dass die übernehmende Kammer bei der nächsten nach dem Zuteilungsschlüssel erfolgenden Zuweisung übergangen wird. Erweist sich nachträglich eine Zuteilung - aufgrund welcher Umstände auch immer - als fehlerhaft, bleibt die Kammer, durch die bereits eine Zustellung der Anklageschrift verfügt worden ist, weiterhin für diese Sache zuständig Zuteilungsschlüssel Die Eingänge nach Ziffer werden zunächst nach Sonderzuständigkeiten gemäß Ziffer 4.2.1, sodann nach Sachzusammenhang gemäß Ziffer und schließlich getrennt nach erstinstanzlichen

32 32 Haftsachen, erstinstanzlichen Nichthaftsachen, Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts, Qs- Sachen und AR-Sachen eingetragen und wie aus Anhang I ersichtlich an die jeweilige Strafkammer verteilt. Haftsachen sind solche, bei denen bei Eingang der Anklage gegen den Angeschuldigten oder einen von mehreren Angeschuldigten wegen einer in dieser Sache angeklagten Tat Untersuchungshaft vollstreckt wird oder sich der Beschuldigte oder einer von mehreren Beschuldigten aufgrund Unterbringungsbefehls ( 126 StPO) in einstweiliger Unterbringung befindet Zuständigkeit bei Berufungen und Beschwerden Zuständigkeit der 1., 2., 4., 6., 8., 9. und 12. Strafkammer bei Beschwerden und Berufungen Die Zuständigkeit der 1., 4., 6., 8. und 9. Strafkammer bei Beschwerden richtet sich nach Ziffer Die Zuständigkeit der 2. und 12. Strafkammer bei Berufungen und Beschwerden richtet sich nach Ziffer Zuteilung nach Turnuskreisen Verteilungssystem Neueingehende Berufungen und Beschwerden, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der 1., 2., 4., 6., 8., 9. oder 12. Strafkammer fallen, werden zunächst nach Sonderzuständigkeiten gem. Ziffer 4.2.1, sodann nach Sachzusammenhang gemäß Ziffer und schließlich in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs auf die 5., 7., 10., 11., 13., 14. oder 15. Strafkammer nach dem Zuteilungsschlüssel gemäß Ziffer verteilt. Maßgeblich für die Reihenfolge der Eintragung ist der mit Uhrzeit und Datum versehene Stempelaufdruck auf der Sache. Für den Fall, dass mehrere Sachen einen zeitgleichen Eingangsvermerk aufweisen, ist die Eintragung in der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten oder Verurteilten vorzunehmen. Bei mehreren Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten oder Verurteilten ist der Name des lebensältesten in der Anklage- oder Antragsschrift Aufgeführten maßgebend, es sei denn, dass das Landgericht überhaupt nur durch einen oder durch einige von mehreren Aufgeführten zuständig ist; in diesem Falle ist der Name des einzigen oder des Lebensältesten derer, durch die das Landgericht zuständig ist, maßgebend. Bei Gleichaltrigen ist der Name dessen maßgebend, der in der alphabetischen Reihenfolge an erster Stelle steht.

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