11/97. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Beilage Das Berufsbild des Syndikusanwaltes. Aus dem Inhalt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "11/97. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Beilage Das Berufsbild des Syndikusanwaltes. Aus dem Inhalt"

Transkript

1 G DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Beiage Das Berufsbid des Syndikusanwates Aufsätze Sebstverständnis des Syndikus (Braun) 573 Abschied vom Einzeanwat (Paas) 578 Wirtschaftsanwat und Strafverteidiger (Görg) 593 Meinung und Kritik Reform der Juristenausbidung /97 November Mitteiungen Einführung des Euro 610 Haftung: Viee Anwäte verderben den Brei 620 Rechtsprechung BGH: Fristüberwachung in der Sozietät 622 BayObLG: Betreuervergütung für Anwat 625 BVerfG: RA-Versorgungswerke 627 DeutscherAnwatVerag DeutscherAnwat

2 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 47 November 1997 b 11/97 Inhatsverzeichnis Aufsätze 573 Das Sebstverständnis des Syndikus Aspekte moderner Anwatstätigkeit im Unternehmen Von Rechtsanwat Frank Braun, Kön 575 Zur Entstehung und Bedeutung des 26 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Richterabehnung und Prozeßverscheppung Von Ministeriarat Kar Kröpi, Hidesheim 578 Abschied vom Einzeanwat Von Rechtsanwat Gerrit Paas, Mengen 582 Buchhinweis: Schiefer/Hocke: Marketing für Rechtsanwäte, 2. Auf. (Buschbe) Anwatstag 1997,Vorträge 583 Leitthema 3: Aktuee Probeme des Strafverfahrens Offene Kommunikation im Strafverfahren Offene Kommunikation in der Hauptverhandung aus richtericher Sicht Von Vors. Richter am Landgericht a. D. Günter Poh, Essen 586 Kooperation des Strafverteidigers Der Umwetanwat und die Kooperation mit dem Strafverteidiger Von Rechtsanwat Martin Beckmann, Münster 591 Der Steueranwat und die Kooperation mit dem Strafverteidiger Von Rechtsanwat Rudof Stah, Kön 593 Der Wirtschaftsanwat und die Kooperation mit dem Strafverteidiger Von Rechtsanwat Dr. Kaus Hubert Görg, Kön 597 Leitthema 1: Streitschichtung Anwatssache Bericht über den Workshop Streitschichtung im Baurecht Von Rechtsanwat und Notar Franz Werner Wiese, Essen 598 Bericht über den Workshop Streitschichtung im Verkehrsrecht Von Rechtsanwat und Notar Dr. Georg Greißinger, Hidesheim 601 Bericht über den Workshop Streitschichtung im öffentichen Recht Von Rechtsanwat Mathias Preussner, Konstanz Bericht über den Workshop Streitschichtung im Versicherungsrecht Von Rechtsanwat Dr. Hubert W. van Bühren, Kön 602 Thesen und Protokonotizen zum Workshop Streitschichtung im Wirtschaftsrecht Von Rechtsanwat Dr. Kaus Grisebach, Offenburg Meinung & Kritik 604 Reform der Juristenausbidung Von Rechtsanwat Dr. Giseher Graa, München 609 DAV-Pressemitteiungen: Anwatssuche eichtgemacht Homburger Tage 1997 Buchhinweis: Handbuch für deutsch-internationae Beziehungen, Bd. 1 Europa (Kein) Europa 610 Einführung des Euro in Gesetzgebung und öffenticher Verwatung Bericht der Bundesregierung Von Rechtsanwat Andreas Kein, LL.M., Bonn LL.M. was ist das eigentich? Von Rechtsanwat Andreas Kein, LL.M., Bonn Mitteiungen 611 Anwatsforschung: Junge Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte im Wettbewerb Von Rechtsanwat und Notar Dr. Urich Stobbe, Hannover und Prof. Dr. Christoph Hommerich, Bergisch Gadbach 614 Ausbidung: Praktische Studienzeit für Rechtsstudenten Von Rechtsanwat Dr. Hans Friedrichsmeier, Tübingen und Rechtsanwat Horst Schmid, Reutingen 616 Berufsrecht: Zertifizierung und Verschwiegenheitspficht Von Rechtsanwat Andreas Hagenkötter, Berin 618 Gebührenfragen: Die Neuberechnung der Gebühren nach Abauf der Zwei-Jahres- Frist des 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO bei Atmandaten Von Rechtsanwat Dr. Kurt Mayer, Ewangen 619 Verzicht auf Verkehrsgebühr bei Gebührenteiung? Von Rechtsanwat Dr. Hans Kaiser, Karsruhe 620 Haftpfichtfragen Viee Anwäte verderben den Fa wer haftet? Von Rechtsanwätin Antje Jungk, Aianz Versicherungs-AG, München Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 622 Berufsrecht 624 Gebührenrecht 627 Aktue: Rechtsanwatsversorgungswerk 628 Impressum Auf dem Umschag Aus der Arbeit des DAV 606 PR-Referat Von Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Bonn DAV-Service DAV-Informationen Internet-Aktue Quaität in der Kanzei Seite IV Seite VI, VIII Seite XXVI Seite XXIV Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

3 II Rechtsprechung Berufsrecht BGH, Besch. v IX ZB 57/97 ZPO 233 Von mehreren in einer Sozietät zusammengeschossenen Rechtsanwäten hat grundsätzich derjenige die Fristen zu überwachen, der beim zuständigen Gericht zugeassen ist. S. 622 OLG Kobenz, Besch. v WF 1266/96 BRAGO 23 Abs. 1 S. 1 u. 3, 122 Abs. 3; ZPO 624 Abs. 2 Ein Verfahren über die Prozeßkostenhife i. S. v. 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO ist anhängig, wenn in einer Ehesache vor Vergeichsabschuß um Erweiterung der Prozeßkostenhife ersucht wird. Auch hinsichtich der in den Vergeich einbezogenen nicht anhängigen Gegenstände des 122 Abs. 3 BRAGO erhät der beigeordnete Rechtsanwat dann nur eine 10/10 Vergeichsgebühr. S. 624 BGH, Besch. v VI ZB 10/97 ZPO 233 Eine auf Vorfristenanordnung vorgeegte Sache muß nicht stets sofort bearbeitet werden. Sie kann zur Wiedervorage am Tag des Fristabaufs zurückgegeben werden, wenn der Anwat sich nach sorgfätiger Prüfung davon überzeugt hat, daß die Rechtsmittebegründung oder ein (erster) Antrag auf Verängerung der Begründungsfrist noch rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden kann. S. 622 BVerwG, Besch. v B 85/97 VwGO 60; ZPO 85 Ein Rechtsanwat erfüt nicht die ihm obiegende Sorgfatspficht bei der Ermittung des Abaufs einer Rechtsmittefrist, wenn er, statt das Datum der Zusteung der anzugreifenden Entscheidung festzusteen und danach die Frist zu berechnen, edigich teefonisch bei der Geschäftsstee des Gerichts anfragen äßt, wann die Frist abaufe. S. 623 Gebührenrecht OLG Düssedorf, Besch. v W 27/97 BRAGO 13 Abs. 2, 31 Abs. 1 Nr. 1; ZPO 147, 690, 696 Macht ein Gäubiger im Mahnverfahren geichzeitig Zahungsansprüche gegen einen Schudner und einen Bürgen mit einem einheitichen Mahnbescheidsantrag getend und werden dann nach Abgabe der Sache an das einheitich zuständige Streitgericht dort aus durch den K nicht veranaßten Gründen in bezug auf jeden Bek gesonderte Verfahren eingetragen, die vor der mündichen Verhandung miteinander verbunden werden, so iegt nur eine gebührenrechtiche Angeegenheit vor mit der Foge des Ausschusses des Ansatzes einer doppeten Prozeßgebühr für den kägerischen Prozeßbevomächtigten. S. 624 OLG Kobenz, Besch. v AR 151/96 Str BRAGO 99 Bei der Prüfung, ob und in wecher Höhe dem Pfichtverteidiger eine Pauschvergütung zu gewähren ist, sind nur dessen anwatiche Tätigkeiten nach der Beiordnung zu berücksichtigen, dagegen nicht die zuvor as Wahverteidiger erbrachten Leistungen. S. 625 VGH Baden-Württemberg, Besch. v S 3153/96 BRAGO 114, 32, 31, 11 Reicht der Rechtsanwat des Gegners nach Rücknahme des Antrags, der Kage oder des Rechtsmittes einen Schriftsatz mit Anträgen bei Gericht ein, so erhät er die voe Prozeßgebühr, wenn er die erfogte Rücknahme weder kannte noch kennen mußte. S. 625 BayObLG, Besch. v Z BR 279/96 BGB 1836 Abs Der Vergütung eines Rechtsanwats für die Betreuung eines nicht mitteosen Betroffenen ist in der Rege ein Stundensatz von 200 DM einschießich Mehrwertsteuer zugrunde zu egen. 2. Im Einzefa kann gemäß den für die Betreuervergütung agemein getenden Grundsätzen ein höherer oder auch niedrigerer Stundensatz gerechtfertigt sein. S. 625 BVerfG, Erster Senat, 2. Kammer, Besch. v BvL1/94 RAVG Bad. Württemberg, 8, 9, 17; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Zur beitragsfreien Anrechnung von Mutterschutzund Kindererziehungszeiten im Rechtsanwatsversorgungswerk (LS der Redaktion) S. 627

4 VI 4 Aus der Arbeit des DAV Lesen Sie in diesem Heft auf Seite 606 bis 609: PR-Referat / DAV-Pressemitteiungen: Anwatssuche eichtgemacht; Homburger Tage 1997 Gebührenrecht in AGS Nr. 11/97 * 9 Bischof: Außergerichtiche Vergeichsverhandungen zwischen den Instanzen durch den ersten Prozeßbevomächtigten 9 OLG Düssedorf: Zur Höhe der Vergeichsgebühr bei PKH- Bewiigung 9 LAG Hamburg: Berechnung des Gebührenstreitwertes bei einer Änderungskündigung 9 OLG Kön: Rechtsschutzinteresse für Streitwertbeschwerde im sebständigen Beweisverfahren 9 OLG Kobenz: Wert des Auskunftsanspruchs bei Stufenkage 9 OLG Düssedorf: 15/10-Vergeichsgebühr für noch nicht anhängige Fogesachen * Anwatsgebühren spezia (AGS) erscheint monatich auf zwöf Seiten im Deutschen Anwatverag und wird hrsg. von RA Madert in Verbindung mit dem Gebührenrechtsausschuß des Deutschen Anwatvereins unter ständiger Mitarbeit von RA Dr. Chemnitz und VRiKG a. D. von Eicken und der Schrifteitung des Anwatsbattes. Nähere Informationen und ein Probeabonnement erhaten Sie vom Deutschen Anwatverag in Bonn, Lengsdorfer Hauptstr. 75, Te. 0228/ Hüfskasse Deutscher Rechtsanwäte Aufruf zur Weihnachtsspende 1997 Sehr geehrte Frau Koegin, sehr geehrter Herr Koege, mit unserem Aufruf zur Weihnachtsspende bitten wir Sie, uns bei unserem Vorhaben, den Hifsbedürftigen unseres Berufsstandes zum bevorstehenden Fest eine keine Freude zu bereiten, behifich zu sein. Seit 1948 wird die Weihnachtsspenden-Sammung veranstatet, um Koeginnen, Koegen bzw. deren Hinterbiebene, die durch Ater, Krankheit oder aus ähnichen Gründen berufsunfähig oder sonst unverschudet in Not geraten sind, zumindestens zu Weihnachten finanzie zu unterstützen. Aufgrund Ihrer Großzügigkeit, für die wir Ihnen auch im Namen der Bedachten herzich danken, verief die Spendenaktion 1996 sehr erfogreich: Mit Ihrer Spende ermögichten Sie es der Hüfskasse Deutscher Rechtsanwäte, insgesamt ,34 DM auszukehren an 429 in Not geratene Koeginnen, Koegen und/oder deren Famiien in 25 Kammerbezirken und somit spürbar zu hefen. Zudem konnten 69 minderjährigen bzw. in Ausbidung befindichen Kindern Buchwünsche erfüt werden. Mit wecher Freude und Dankbarkeit Ihre Spende aufgenommen wird, zeigt der Auszug aus dem Schreiben der Ehefrau eines schwerkranken Koegen: Es ist für einen Menschen, der sich durch seine Krankheit aus der berufichen Umwet ausgestoßen fühte, eine ganz große Freude zu wissen, daß seine früheren Koegen und Freunde ihn nicht vergessen haben. Jede Spende ist steuerabzugsfähig. Wenn Sie einen Betrag für einen wirkich guten Zweck ganz geich in wecher Höhe zur Verfügung steen woen, überweisen Sie ihn bitte auf eines der fogenden Konten: Deutsche Bank Hamburg (BLZ ) Postbank Hamburg (BLZ ) Bitte geben Sie Ihre Anschrift deutich und voständig an. Eine Spendenbescheinigung geht Ihnen unverzügich zu. Abschießend noch eine Bitte: Sote Ihnen im Koegenkreis ein Notfa bekannt sein, informieren Sie uns. Wir hefen gern! Hüfskasse Deutscher Rechtsanwäte, K. Johannisstr. 6, Hamburg, Te.: 0 40 / , Fax: 0 40 / DAV-Arbeitsgemeinschaften Arbeitsgemeinschaft Strafrecht Veranstatungen in Nov./Dez Termin/Ort: Referenten: Termin/Ort: Referenten: 28. und 29. November 1997, Leipzig Praxis der Strafverteidigung Rechtsanwat Martin Ameung, München Rechtsanwat Lutz Lehmann, Hae 13. Dezember 1997, Mainz Aktuee Rechtsprechung zum Strafverfahrensrecht und ihre Bedeutung für die Strafverteidigung Rechtsanwat Dr. Vokmar Mehe, Bonn Rechtsanwat Dr. Ferdinand Gimeister, Freiburg Teinehmergebühr: 250, DM für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft und Referendare; 350, DM für Nichtmitgieder Anmedungen (bitte schriftich) und weitere Informationen: Veranstatungsorganisation der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV, Hirschmannstraße 7, Rheinbach, Teefon: / , FAX: / (Fortsetzung auf Seite VIII)

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht Veranstatungen im November1997 Termin/Ort: Thema: Referent: Termine/Orte: Thema: Referent: Termin/Ort: Thema: Referentin: Termin/Ort: Thema: Referent: Termin/Ort: Thema: Referent: 22. November 1997, Stuttgart Leasing und Drittfinanzierung von Kraftfahrzeugen Probeme der verschiedenen Vertragsarten, insbesondere bei der Schadensreguierung Rechtsanwat Dr. Kurt Reinking, Kön 22. November 1997, Homburg (Saar) 29. November 1997, Hagen Der Verkehrsstrafprozeß Tägiche Probeme in der Praxis Prof. Dr. Friedrich Dencker, Münster/Hannover 22. November 1997, Berin Die Verkehrsrechtsschutzversicherung und gebührenrechtiche Probeme in der tägichen Praxis Rechtsanwätin Erna-Maria Eichner, ADAC-Rechtsschutzversicherungs-AG, München 22. November 1997, Freiburg Fahrässigkeit und Gefährdungshaftung Typische Probeme des Haftungsgrundes in der Praxis Richter am BGH Dr. Manfred Lepa, Bonn/Karsruhe 22. November 1997, Nürnberg Der Verkehrsunfa in seinen versicherungsvertragichen Fogen Richter am BGH Wofgang Römer, Karsruhe Teinehmergebühr: 150, DM für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft, des Forums Junge Rechtsanwäte und Referendare; 250, DM für Nichtmitgieder Anmedungen (bitte schriftich) und weitere Informationen: Veranstatungsorganisation der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV, Hirschmannstr. 7, Rheinbach, Teefon: / , FAX: / AG Internationaer Rechtsverkehr Seminar am 5./6. Dezember 1997 Die Arbeitsgemeinschaft Internationaer Rechtsverkehr veranstatet in Zusammenarbeit mit der Deutschen Teekom AG ein Seminar zum Thema Teekommunikationsrecht in Europa Der Anwat auf dem Weg in die Informationsgeseschaft am: 5./ in: Deutsche Teekom AG, Friedrich- Ebert-Aee 140, Bonn Programm: Im voriegenden Seminar soen sowoh die praktischen Aspekte der Teekommunikation as auch die rechtichen Probeme dieses jungen Rechtsgebietes erörtert werden. Es werden insbesondere Probeme zur Vertragsgestatung im Teekommunikationsbereich, zum Urheberrecht sowie zum Wettbewerbs- und Karterecht herausgearbeitet. Die Referenten sind ae in ihrer tägichen Praxis mit den Probemen des Teekommunikationsrechts befaßt. Die Veranstatung wird ins Deutsche und Engische simutan übersetzt. Freitag, den 5. Dezember Uhr Begrüßung durch die Veranstater Teekommunikation heute und morgen Uhr Überbick über Teekommunikationsdiensteistungen im Zusammenspie von Teekommunikation und Medien Uhr Der Anwat auf dem Weg in die Informationsgeseschaft Neue Betätigungsfeder Uhr Mittagspause Uhr Rechtstatsachen Das europäische und nationae Regewerk zur Liberaisierung des Teekommunikationsmarktes Uhr Kaffeepause Uhr Vertragsgestatung im Teekommunikationsbereich Uhr Präsentation der technischen Mögichkeiten und Empfang durch die Deutsche Teekom AG Uhr Bustransfer zum Günnewig Hote Residence Uhr Bustransfer zum Abendessen Samstag, den 6. Dezember Uhr Teekommunikation, Muti-Media und Lizenzen Fakten und Perspektiven Uhr Kaffeepause Uhr Wettbewerbs- und Karterecht im Teekommunikationsbereich Uhr Abschießende Diskussion Uhr Ende der Veranstatung Teinehmergebühr: 700, DM, für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft Internationaer Rechtsverkehr und des Jungen Forums 600, DM. Anmedung: AG Internationaer Rechtsverkehr, Deutsche Anwatakademie, Frau Ruth Strack, Eerstraße 48, D Bonn, Teefon: / , Fax: /

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 47 November 1997 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Das Sebstverständnis des Syndikus 1 Aspekte moderner Anwatstätigkeit im Unternehmen 2 Rechtsanwat und Syndikus Frank Braun, Kön 1. Ausgangsage Der Syndikus ist der angestete Anwat im Unternehmen! Mit dieser akonischen Feststeung könnte man es bewendet sein assen, wenn der Begriff nicht für eine bedeutende Gruppe der deutschen Anwatschaft, mit durchaus eigenem Sebstverständnis stünde. Zunächst handet es sich in der Tat um eine deutsche Eigenheit, denn in einer ganzen Reihe unserer europäischen Nachbarstaaten 3 ist der angestete Anwat berufsrechtich nicht vorgesehen. In Deutschand entwickete sich dieser Aspekt des Anwatsstandes in der ersten Häfte des 20. Jahrhunderts, as in Unternehmen erstmas durch Arbeitsvertrag gebundene Anwäte tätig wurden Traditionee Argumente Das Sebstverständnis des Syndikus gründet zu einem erhebichen Tei auf seine janusköpfige Sondersteung. Zum einen ist der Syndikus (vowertiger) Anwat, der, wie jedes andere Kammermitgied, seiner freiberufichen Tätigkeit nachgeht 5. Der hierzu notwendige Freiraum wird durch die Syndikuserkärung geschaffen, die das Unternehmen abgibt und die von der zuständigen Anwatskammer inhatich akzeptiert werden muß, um die Zuassung zu erangen 6.Die Formuierung 7 dieser Erkärung ermögicht es dem Anwat jederzeit ohne Beschränkungen, seinen anwatichen Verpfichtungen nachzukommen 8. Dies git für die Wahrnehmung von Terminen ebenso wie die Erfüung wichtiger Aufgaben im Rahmen seiner Kanzeiarbeit. Der Syndikus nimmt damit seine Position as Freiberufer und unabhängiges Organ der Rechtspfege 9 nach 1 BRAO mit in das Unternehmen. Das Unternehmen akzeptiert diese besondere Position, die arbeitsrechtiche Weisungen im Koisionsfae einschränkt, jedenfas aber eine Rangfoge der Pfichten etabiert. Die hieraus resutierenden Besonderheiten im Arbeitnehmer- Arbeitgeberverhätnis führen nicht seten dazu, daß die Syndikuserkärung von Unternehmensseite as Priviegierung oder eine Art Beförderung angesehen wird 10. Die eitenden juristischen Angesteten erhaten die Erkärung und dürfen sich Syndikus nennen. Einem weiteren Tei des juristischen Personas wird die Erkärung versagt. So bevorzugt man etwa im operativen Bereich einiger Versicherungen den Assessor und wi nur in Ausnahmefäen die Anwatssteung akzeptieren 11. Auch bei der Personaeinsteung ist die Gewährung der Position des Syndikus regemäßig Verhandungsgegenstand zwischen Unternehmen und juristischem Bewerber. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht verwunderich, daß die Sondersteung des Syndikus auch Einfuß auf 1 Sofern es sich um eine Frau handet, spricht man von Syndika oder Syndikusanwätin. 2 Syndikusanwäte gibt es auch in Verbänden, Vereinen und sonstigen Institutionen. Der Aufsatz beschränkt sich auf das Sebstverständnis der Syndici in der freien Wirtschaft. Eine Reihe der Aspekte geten sicherich auch für andere Bereiche. 3 So ist der Syndikus etwa in Frankreich oder der Schweiz unbekannt. Verg. hierzu: Kovenbach, Die Rechtssteung der Syndikus-Anwäte in der Europäischen Gemeinschaft AnwB Lindenberg/Humme/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwatichen Standesrechtes 2. Auf Rdnr. 5f. 5 Es gibt keine Unterschiede zwischen Syndikus und (nur) freiberufich tätigem Anwat. 6 Wi sich ein Angesteter zur Anwatschaft zuassen, so gibt er die Angestetentätigkeit an. Sodann wird von der zuständigen Kammer regemäßig die Syndikuserkärung verangt. Eine Tätigkeit, die mit der Steung as Anwat unvereinbar ist, führt gemäß 7 Nr. 8 BRAO zur Versagung der Zuassung. 14 Nr. 9 BRAO begründet die Widerrufsmögichkeit. Über Änderungen muß der Rechtsanwat der Kammer Auskunft geben, verg. Feuerich/Braun Komm. zur BRAO 3. Auf. 7 Rdnr Die Kammer fordert eine Erkärung des Arbeitgebers, nach der der Syndikus das Recht hat, vorrangige Termine für seine Mandanten oder nach Anforderung der Gerichte wahrnehmen zu können, wobei es ihm gestattet sein muß, den Arbeitspatz zu verassen, ohne jeweis im Einzefa dazu eine Eraubnis einhoen zu müssen. 8 Vg. Fußnote 7. 9 Zur Steung des Anwates as unabhängiges Organ der Rechtspfege vg. Feuerich/Braun 1 Rdnr. 15ff. 10 Gerade in größeren Unternehmen ist diese Sicht anzutreffen. 11 Die Bezugnahme auf die Rechtsanwatssteung wird bei einigen großen deutschen Versicherungen nicht gerne gesehen. Dies mag indessen auch mit dem Umstand zusammenhängen, daß der operative Bereich bei Versicherungen, jedenfas die Schadensabteiung, regemäßig der Anwatschaft widerstrebende Interessen verfogt. Im Einzefa ist es Zie der Korrespondenz mit dem Anwat, den Schaden für die Versicherung mögichst kein zu haten.

7 574 die inhatiche Arbeit hat. Häufig kommt dem Syndikus eine besondere Vertrauenssteung im Unternehmen zu, die sich auch in einer beratenden Funktion mit Bick auf die Geschäftseitung ausdrücken kann. Es wird von ihm eine besondere Verschwiegenheit erwartet. Letztendich wünscht der Unternehmer die Einhatung der Standesrichtinien und Gesetze, die auch für den Anwat bei der Abwickung der Mandate geten 12. Dieses besondere Vertrauensverhätnis ist auch notwendig, da die Tätigkeit zwangsäufig dazu führt, daß der Syndikus Stärken aber auch Schwächen des Unternehmens in aen Facetten kennenernt. Der Syndikus kann sich auch mit Bick auf seine anwatiche Steung deutich besser verweigern, as es der Assessor kann, wenn die Unternehmenseitung juristisch unvertretbares Handen beabsichtigt 13. Auch außerhab von Extremsituationen führt die Steung as Anwat zu einem höheren Maß an Gaubwürdigkeit, nicht zuetzt bei den Mitarbeitern des Unternehmens. Die anwatich geprägte Situation hat aerdings auch ihre Grenze, die in 46 Abs. 1 BRAO ihren Niederschag findet. Danach darf der Rechtsanwat für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnichen Beschäftigungsverhätnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stet, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft as Rechtsanwat tätig werden. 46 Abs. II und III ergänzen und präzisieren den Verbotstatbestand Abs. 1 BRAO führt indessen nicht zu einem Vertretungsverbot. Der Syndikus kann vor Amts- und Arbeitsgerichten in seiner Eigenschaft as Arbeitnehmer und Vertreter des Unternehmens prozessieren und verhanden aerdings ohne dabei den Taar des Rechtsanwates überzuziehen. AnwB 11/97 Aufsätze 3. Ausgewähte Aspekte des modernen Sebstverständnisses Das moderne Sebstverständnis der Syndikusanwäte kann sich nicht darin erschöpfen, auf Standesgesichtspunkte zu verweisen. Es ist viemehr erforderich, den geänderten Anforderungen der Unternehmen Rechnung zu tragen, ohne geichzeitig die traditionee Basis zu verieren. Einige Anforderungen, die zusammengenommen oder in wechsenden Konsteationen an den modernen Firmenanwat gestet werden, assen sich auf drei Punkte focussieren: 9 der Syndikus so verstärkt wirtschaftich denken und handen, 9 er erbringt im Unternehmen eine Service-Leistung, 9 der Syndikus schafft Mögichkeiten, statt sie zu verhindern. Die erste Forderung ist zunächst nicht neu. Wirtschaftiches Verständnis gehört zu den Grundvoraussetzungen, die jeder entsprechend tätige Jurist mitbringen muß. Wenn diese Forderung heute mit Bick auf den Syndikus immer deuticher wird, dann deshab, wei nur ein soches Verständnis bei einem immer differenzierter werdenden wirtschaftichen Umfed zu effektiven Arbeitsergebnissen führt. Nur wenn sich ein Geschäft rechnet ohnt es sich, darüber nachzudenken, ob und wie es juristisch durchführbar ist. Wird die Ausgangsfrage bereits negativ beantwortet, oder schimmstenfas nicht gestet, wird die juristische Arbeit fehinvestiert. Dabei wird die Ausgangsfrage nach der Wirtschaftichkeit heute zunehmend unter Einbeziehung des Firmenjuristen zu beantworten sein. Das Dickicht von Gesetzen und Rechtsvorschriften 15 zwingt den Unternehmer dazu, bereits in einem frühen Stadium der Überegungen hinsichtich der Wirtschaftichkeit eines Projektes den Syndikus einzuschaten. Häufig werden hierbei zunächst geseschaftsrechtiche und steueriche Fragen erörtert. Wie so die neue Produktinie angebunden werden? So eine neue Geseschaft (in wecher Rechtsform?) gegründet werden? Unter Berücksichtigung internationaen Engagements stet sich die Standortfrage, wobei Steuer- und Abgabenrecht die Investitionsentscheidung stark beeinfussen können 16. Nach der Prüfung weiterer Rahmenbedingungen nähert sich die juristische Betrachtung dem Produkt und der Vermarktung. Patent- und Markenrecht, Wettbewerbs- und Handesvertreterrecht stehen beispiehaft für eine Viezah der berührten Rechtsgebiete. In einem mögichst frühen Stadium git es auch, unter wirtschaftichen Gesichtspunkten, Risiken zu minimieren. Ein stärker werdendes Produkthaftungsrecht, die zunehmende Inanspruchnahme von Unternehmensführern durch die Managerhaftung 17 zeigen, wie wesentich die Begutachtung dieses Aspektes für den Syndikus ist. Die Viezah der juristischen Berührungspunkte assen den Schuß zu, daß die Frage der Wirtschaftichkeit etztendich schüssig nur gemeinsam mit dem Syndikus beantwortet werden kann. Die angesprochenen Speziagebiete werden im übrigen in den meisten Rechtsabteiungen, sebst in großen Unternehmen, nicht gänzich abgearbeitet werden können. Der Syndikus benötigt seinen hochspeziaisierten, freiberufichen Koegen, der, von der Rechtsabteiung beauftragt, ein juristisches Sonderprobem begutachtet und öst. Zusammengenommen führen diese Gegebenheiten dazu, den Anwat im Unternehmen as juristischen Manager zu betrachten, der durchaus über den juristischen Teerrand hinausbickt. Dies zeigt bereits, daß der Syndikus eine Serviceeistung erbringt. Er ist die juristische Tankstee, an der die operativen Bereiche anfahren, Rat und Hife einhoen, um ihre Aufgaben erfüen zu können. Service bedeutet in diesem Kontext zunächst eine simpe, juristische Frage einfach und verständich beantworten! Bereits an dieser Hürde scheitern bis heute eine ganze Reihe von Anwäten 18. Statt der einfachen Antwort wird eine tiefgehende juristische Auseinandersetzung geiefert; statt der Antwort ein entschiedenes es kommt darauf an resümiert. Gerade dieses unsichere Bid darf der serviceorientierte Syndikus modernen Zuschnitts nicht hinterassen. Die wesentiche Frage bei der Serviceeistung muß für ihn sein: Weche Auswirkungen 19 hat eine 12 Im einzenen ist insbesondere an fogendes zu denken: nteressenvertretung, Sachichkeit, vg. Komm. Feuerich/Braun 9 Rdnr. 7ff. 13 Der Anwat kann sich in Extremsituationen auf die Steung as unabhängiges Organ der Rechtspfege nach 1 BRAO berufen. Jeder Arbeitnehmer kann seine Mitwirkung am strafrechtichen Handen verweigern. 14 Vg. hierzu im ganzen Feuerich/Braun 46 Rdnr. 1ff. 15 Die genannte Gesetzesfut ist kaum noch überschaubar, insbesondere dann, wenn europarechtiche Normen eine Roe spieen. 16 Die dargestete Probematik wird in der öffentichen Diskussion unter dem Stichwort Standortfrage Deutschand behandet. 17 Vg. hierzu: Hübner, Managerhaftung Seite 1ff; in der Foge dieses Probembereiches wird zunehmend die Frage nach der Managerversicherung gestet, zuetzt Dr. Tobias Lenz in einem Vortrag der Rechtsanwäte Dr. Graf von Westphaen und Modest zu den Mögichkeiten der Managerversicherung, Kön am Die Erörterung mit Nichtjuristen zeigt deutich, daß hier ein erhebiches Manko bei den Anwäten genere gesehen wird. 19 Auswirkungen können nicht nur juristischer Natur sein. Der Syndikus wird mögichst versuchen, jede nur denkbare Auswirkung im Unternehmen zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es eines gobaen Verständnisses der Ausgangsfrage.

8 AnwB 11/ Aufsätze bestimmte Antwort auf diese juristische Frage? Stet der Anwat im Unternehmen hierauf erhebiche Auswirkungen und ein großes Risikopotentia fest, so erscheint es wirtschaftich gerechtfertigt, mit entsprechend großem Einsatz eine differenzierte Lösung anzubieten und in genügender Weise auf die Unwägbarkeiten hinzuweisen. Letztendich muß die Ausarbeitung aber mit einer karen Empfehung enden. Damit bringt der Syndikus zur Kenntnis, gemeinsam mit der anfragenden Abteiung, Verantwortung zu übernehmen. Die oben dargestete, eher traditionee Sicht der Syndikussteung im Unternehmen führt nicht zwingend zur skizierten Serviceorientierung. Insgesamt sind Überegungen in diesem Bereich für den Syndikus eher neu, was auch die erst beginnende Diskussion zur Frage des Quaitätsmanagement im Anwatsbereich 20 etwa beredt zeigt. Die stetig zunehmende Normenfut und traditione in der Bewertung eher zurückhatende Syndici haben mit dazu beigetragen, daß eine weitere wesentiche Forderung an den Syndikus heute die ist, konstruktiv handen zu woen. Schon bei der Einsteung macht sich eine gewisse Angst der Unternehmen deutich bemerkbar, keinesfas einen Verhinderungsjuristen 21 an Bord zu nehmen woen. Jeder forensisch tätige Anwat weiß, daß es einfacher ist, eine Kage an einem anspruchsbegründenden Detai scheitern zu assen, statt ae gesetzichen Merkmae tatbestandich zu begründen und erforderichenfas zu beweisen. Dabei ist der Syndikus in der besseren Position. Häufiger geht es in seinem Arbeitsbereich darum, zukünftiges unternehmerisches Handen zu ermögichen. Stet er fest, daß der gewünschte Weg juristisch nicht gangbar ist, so git es, gemeinsam mit den beteiigten Abteiungen des Unternehmens nach juristisch gangbaren Handungsaternativen zu suchen. 4. Ausbick Betrachtet man die dargestete Situation, so wird deutich, wo die Stärken und Schwächen des Syndikus heute iegen. Stark ist er im fachichen Bereich. Seten hört man Forderungen nach einer mehr auf die Bedürfnisse der Unternehmen abgestimmten juristischen Ausrichtung 22. Insofern erfährt die Leistung des Unternehmensanwates weiterhin deutiche Anerkennung. Für das Sebstverständnis stet sich hier aenfas die Frage, ob der Trend Richtung vieseitig einsetzbarem Unternehmensanwat geht oder eher der Speziaist im Unternehmen gesucht werden wird. Die Antwort wird auch von der Größe des einzenen Unternehmens und der Größe der entsprechenden Rechtsabteiungen abhängig sein. Ein Probem wird indessen im häufig mangenden wirtschaftichen Verständnis gesehen. Das Sebstverständnis des Syndikus wandet sich vor diesem Hintergrund und muß sich ändern, wi er auch weiterhin in Konkurrenz mit Wirtschaftswissenschaftern und anderen Berufsgruppen in den Unternehmen eine verantwortungsvoe Roe spieen. Statt in erster Linie Anwat oder Jurist zu sein, muß er Manager werden, der vor anwatichem Hintergrund mit juristischer Ausbidung denkt und handet. Hierbei ist die Reihenfoge der Begriffe durchaus as Priorität zu verstehen, auch wenn nur die Teibereiche gemeinsam ein sinnvoes Sebstverständnis des modernen Syndikus ergeben. 20 Vg. hierzu Keine-Cosack NJW 94, 2249ff., Redeker NJW 95, 1241ff. 21 Mit dieser Hatung der Unternehmen wird der Bewerber, wenn auch nicht in dieser Deutichkeit, regemäßig bei Gesprächen konfrontiert werden. 22 Es könnte überegt werden, in der Referendarzeit eine entsprechende Stage zu integrieren. In der Universitätsausbidung findet der wirtschaftiche Aspekt keinerei Niederschag. Die in der Vergangenheit noch obigatorische Übung in Betriebs- oder Vokswirtschaftsehre, die im ersten oder zweiten Semester zu eisten war, ist ersatzos gestrichen worden. Zur Entstehung und Bedeutung des 26a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StPO Richterabehnung und Prozeßverscheppung Ministeriarat Kar Kröpi, Hidesheim 1. Einführung 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StPO enthät expressis verbis nicht das Merkma des Mißbrauchs wie 241 Abs. 1 und 138a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Diese Vorschrift beinhatet aber nach herrschender Meinung 1 einen prozessuaen Mißbrauchstatbestand. Diese Einschränkung beegt auch die Entstehungsgeschichte. 2. Entwürfe 1894/1895 In Artike II 26a des dem Reichstag unter dem 6. Dezember 1894 vorgeegten Entwurfs eines Gesetzes, betreffend Änderungen und Ergänzungen des GVG und der StPO, war eine Bestimmung vorgesehen, nach wecher der Vorsitzende befugt sein sote, ein Abehnungsgesuch as unzuässig zu verwerfen, wenn es in der offenbaren Absicht angebracht worden sei, das Verfahren zu verscheppen 2. In der Begründung 3 wird darauf hingewiesen, daß die gegenwärtigen Bestimmungen über Abehnung von Gerichtspersonen viefach zu Mißbräuchen geführt hätten. Nach 27 Abs. 1 und 29 StPO habe ein Richter, gegen den ein Abehnungsgesuch angebracht ist, in der Rege sofort auszuscheiden und sich weiterer Amtshandungen zu enthaten. Dies gete nach herrschender Meinung der Praxis auch dann, wenn das Gesuch offenbar unbegründet und edigich zur Verscheppung der Sache angebracht sei, oder wenn es der in 26 Abs. 2 StPO aufgeführten Voraussetzungen, nämich der Angabe eines Abehnungsgrundes und der Gaubhaftmachung, entbehre. Daher iegt es in der Hand des Angeschudigten, durch mißbräuchiche Anbringung von unbegründeten Abehnungsgesuchen das Gericht beschußunfähig zu machen, dieses Verfahren nach Verwerfung seines Gesuchs zu wiederhoen und so seine Aburteiung erhebich zu verzögern. Ein derartiger, das Ansehen der Rechtspfege auf das schwerste schädigender Unfug sei mehrfach vorgekommen. Daher wird Handungsbedarf bejaht. As der einfachste Weg erscheine es, den abgeehnten Richter, wie es die norwegische Strafprozeßordnung von anordne, grundsätzich von der Entscheidung über das Abehnungsgesuch nicht auszuschießen, viemehr sein Ausscheiden von dem Ermessen des Gerichts abhängig zu machen. Dieser Weg wird jedoch schon mit Rücksicht auf die peiniche Lage, in weche er den abgeehnten Richter bringe, für nicht beschreitbar gehaten. Es empfehe sich viemehr, zwischen der Prüfung der äußeren Erfordernisse des Ab- 1 Zum Beispie Rüping/Dornseiffer JZ 1977, 417, 418; Weber GA 1975, 289, 297; Schäfer in LR 24. Aufage Eineitung Kapite 10 Rdnr. 13; Pfeiffer in KK 3. Aufage Eineitung Rdnr. 22a. 2 Stenographische Berichte über Verhandungen des Reichstages, 9. Legisaturperiode 3. Session 1894/95 1. Anagenband Aktenstück Nr. 15 S. 55, AaO, S. 73, AaO, Aktenstück Nr. 15, Anage D.

9 576 ehnungsgesuches (Rechtzeitigkeit, Angabe eines Abehnungsgrundes, Gaubhaftmachung) und derjenigen seiner sachichen Begründung zu unterscheiden. Bei der Prüfung der sachichen Begründung soe es bei dem bestehenden Recht beiben, da, der abgeehnte Richter bei dieser Entscheidung nicht mitzuwirken habe. Hinsichtich der äußeren Erfordernisse wird dagegen die Befugnis dem Vorsitzenden übertragen und zwar in Anehnung an das österreichische Recht 5. Nach der Begründung erscheint es unbedenkich, dem Mange der edigich formaen Voraussetzungen des Antrags den Fa geichzusteen, wenn das Abehnungsgesuch in der offenbaren Absicht angebracht ist, nur das Verfahren zu verscheppen, und die Entscheidung auch über diese Frage in die Hand des Vorsitzenden zu egen. Denn bei dieser Entscheidung so die Begründung ist nicht in eine Prüfung der sachichen Begründung des Antrags einzutreten, viemehr hat sie sich auf die Feststeung zu beschränken, ob ein ernstiches Abehnungsgesuch voriegt, d. h. ob der Antragsteer in Wahrheit eine Befangenheit des abgeehnten Richters besorgt. Des weiteren wird darauf hingewiesen, daß schon aufgrund der bestehenden Rechtsordnung die Gerichte wie im Urtei des RG vom 3. Nov RGSt 11, 224 die Auffassung vertreten, daß ein bereits früher angebrachtes und as unbegründet verworfenes Abehnungsgesuch, wenn es ohne neue tatsächichen Begründungen wiederhot werde, as unzuässig vom Gericht zurückgewiesen werden könne, ohne daß die Richter, gegen weche das Gesuch gerichtet ist, an der Beteiigung an diesem rein formeen Beschusse gehindert seien. In der Begründung heißt es weiter, daß die Entscheidung dem Vorsitzenden auch nicht entzogen werden könne, wenn das Gesuch gegen ihn sebst gerichtet, sei, da sonst der Zweck des Gesetzes vereitet werden könnte. In Übereinstimmung mit den hierzu gefaßten Beschüssen der Reichstagskommission 6 ist diese Bestimmung in dem dem Reichstag unter dem wiederhot vorgeegten Gesetzentwurf nur insoweit geändert worden, as die Entscheidung über das Voriegen offenbarer Verscheppungsabsicht nicht dem Vorsitzenden, sondern dem Gericht mit der Maßgabe zugewiesen wurde, daß zur Verwerfung des Gesuches aus diesem Grunde Einstimmigkeit erforderich sei 7. Die Begründungen beider Entwürfe gingen übereinstimmend davon aus, daß die vorgeschagene Änderung einem praktischen Bedürfnis der Rechtspfege entspreche, um dem nach dem getenden Recht mögichen und tatsächich auch vorkommenden Mißbrauch des Abehnungsrechts entgegenzutreten 8. Der Bericht der Reichstagskommission vom teite diese Auffassung und nahm 26a mit geringfügigen hier nicht interessierenden Änderungen einstimmig an 9. Eine neue Regierungsvorage wote die fakutative Abehnung bei offenbarer Verscheppungstendenz zur obigatorischen machen. Nachdem von einem Kommissionsmitgied darauf hingewiesen war, daß es zur Schonung der etwaigen Empfindichkeit des abgeehnten Richters richtiger sei, es bei der fakutativen Abehnung zu beassen, wurde der Kommissionsbeschuß erster Lesung einstimmig angenommen. Danach autet 26 a wie fogt: Ist das Abehnungsgesuch verspätet oder nicht unter Angabe und Gaubhaftmachung des Abehnungsgrundes eingebracht worden, so hat das Gericht mit Einschuß des abgeehnten Richters das Abehnungsgesuch as unzuässig zu verwerfen. In geicher Weise kann das Gericht das Gesuch verwerfen, wenn es einstimmig der Ansicht ist, daß dasseibe offenbar nur in der Absicht, das Verfahren zu verscheppen, eingebracht ist a wurde in der zweiten Beratung in der Fassung der Kommission ohne Debatte angenommen 11. In der dritten Beratung wurde 26a nicht mehr behandet, viemehr scheiterte der Gesetzentwurf aus anderen Gründen StPÄG a wurde erst durch Artike 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der StPO und des GVG vom sog. StPÄG 1964 in die StPO eingefügt 14. Die Richterbezeichnungen in Absatz 2 Satz 3 der heutigen Fassung entstammen Artike 1 Nr. 5 des ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) vom AnwB 11/97 Aufsätze Durch Artike 5 Nr. 1 bis 3 des sog. StPÄG wurden weiterhin in 23, 25, 26, 28 die Ausschießung und Abehnung des Richters neu gestatet. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum sog. StPÄG hat dieser die Aufgabe u. a. hinsichtich der Gestatung auch des Hauptverfahrens den dringendsten Reformaniegen zu entsprechen 18. Der Entwurf beschränkt sich nach der Begründung auf soche Änderungen, die sich organisch in das Gesamtgefüge des getenden Strafverfahrensrechts einfügen und in ihrer Auswirkung überschaubar sind 19. Es wird in der Begründung darauf hingewiesen, daß in 25 ff. wirksame Vorkehrungen dagegen eingebaut seien, das Abehnungsrecht zum Schaden der Strafrechtspfege zu mißbrauchen 20. Zur Unzuässigkeit der Abehnung nach 26a Abs. 1 Nr. 3 wird angemerkt, daß das Gesetz bisher nicht ausdrückich bestimmt habe, wann die Abehnung as unzuässig verworfen werden kann und ob der abgeehnte Richter bei dieser Entscheidung mitwirken darf 21. Die Begründung nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts 22 und des Bundesgerichtshofs 23, weche die Zuässigkeit des im Entwurf vorgesehenen Verfahrens schon für das getende Recht aus agemeinen Grundsätzen gefogert haben. Es wird jedoch für angemessen gehaten, diesen Fragenkreis, der von erhebicher praktischer Bedeutung sei, durch das Gesetz sebst zu entscheiden. Es wird für notwendig erachtet, eine Verwerfung der Abehnung as unzuässig vorzusehen; wenn die Abehnung offensichtich nur in Verscheppungsabsicht angebracht wird. Die Begründung weist auf die entsprechende Vorschrift im Beweisrecht 244 Abs. 3 Satz 2 StPO hin. Des weiteren wird eine Verwerfung der Abehnung as unzuässig, vorgeschagen, wenn durch das Abehnungsgesuch offensichtich nur verfahrensfremde Zwecke verfogt werden. Beispiehaft werden Demonstrationszwecke genannt 24. Für diese Aternative, die as Oberbegriff für die erste Aternative angesehen werden kann 25, gibt es im Gegensatz zur Verscheppungsabsicht 26 keine feste und ständige Rechtsprechung und keinen vergeichbaren Vorgang in der Entwurfsgeschichte 27. Nach der Begründung ist 26 Abs. 1 Nr. 3 nicht anwendbar, wenn mit der Abehnung neben den angegebenen geichzeitig auch andere Zwecke erstrebt werden a git, worauf die Begründung unter Bezug auf die Fassung des Gesetzestextes hinweist, nur für die Abehnung eines Richters, d. h. eines einzenen Richters, nicht für die Abehnung des 5 AaO, Aktenstück Nr. 15, Anage D. 6 Stenographische Berichte über die Verhandungen des Reichstages, 9. Legisaturperiode 4. Session 1895/97 1. Band S. 307 (A). 7 Stenographische Berichte über die Verhandungen des Reichstages, 9. Legisaturperiode 4. Session 1895/ Anagenband Aktenstück Nr. 73 S. 341, 343, Wie FN 2 und 3 und FN 7. 9 Stenographische Berichte über die Verhandungen des Reichstages, 9. Legisaturperiode 4. Session 1895/97 3. Anagenband Aktenstück Nr. 294 S. 1577, 1620, AaO, S Stenographische Berichte über die Verhandungen des Reichstages, 9. Legisaturperiode 4. Session 1985/ Band S (C), 3252 (B). 12 Stenographische Berichte über die Verhandungen des Reichstages, 9. Legisaturperiode 4. Session 1985/97 Band 5 S ff., 3911 ff., 3935 (D), es ging um die gerichtsverfassungsgesetziche Frage der Besetzung der Strafkammer und die Berufung gegen Urteie der Strafkammer 1. Instanz, aao, S BGB. I S AaO, S BGB. I S BGB. I S. 1067,1074, BT DRS IV 178 S. 15 ff. 18 AaO, S AaO, S. 15, AaO, S AaO, S Siehe z. B. RGSt 27, 175; 30, 273, 274, 275; 56, 49; für den Ziviprozeß: RG JW 1901, 397 Nr. 6 und 1904, 64 Nr Siehe z. B. Urtei des BGH vom StR 825/92; BGH MDR 1955, Wie FN 17 S Wendisch LR StPO u. GVG, 24. Aufage 26a Rdnr RGSt 30, 273 m. w. N. 27 Wie FN Wie FN 24.

10 AnwB 11/ Aufsätze Gerichts oder eines seiner Spruchkörper as sochen. Derartige Gesuche sind nach der Begründung 29 vom Gericht in seiner gewöhnichen Besetzung zu verwerfen. Diese Frage wird as durch die höchstrichteriche Rechtsprechung gekärt bezeichnet 30. Um Mißbräuchen entgegen zu wirken, entscheidet das Gericht nach 26a Abs. 2 S. 1, ohne daß der abgeehnte Richter ausscheidet. Es wird unter Hinweis auf die Regeung in 25, wonach der abgeehnte Richter an der Entscheidung nicht teinehmen darf, betont, daß eine soche Verfahrensweise auch für unzuässige Abehnungsgesuche Mißbräuchen Tür und Tor öffneten, da die Tätigkeit des Gerichts durch den Angekagten immer wieder ahm geegt werden könnte. Im Interesse einer geordneten Strafrechtspfege sei schon aufgrund des getenden Rechts die höchstrichteriche Rechtsprechung dem entgegengetreten 31. Der Entwurf wi die von der Rechtsprechung entwicketen Grundsätze durch eine ausdrückiche Vorschrift festegen. Die Regeung in Abs. 2 S wird dem Beschudigten die Mögichkeit genommen, durch unzuässige Abehnungsgesuche das Gericht beschußunfähig zu machen, das geiche Verfahren nach Eredigung des Antrags zu wiederhoen und auf diese Weise dem Verfahren Hindernisse in den Weg zu egen 33. Der Mißbrauchstatbestand in 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 hat weder in der Formuierung der Voraussetzungen noch in der Verfahrensweise eine Veränderung erfahren. Sowoh die in Bezug genommene Rechtsprechung as auch die Begründung machen deutich, daß es sich um einen Mißbrauchstatbestand handet und diese Regeung hinsichtich der Erfogosigkeit des Abehnungsantrages nur dekaratorische Bedeutung hat, da von einem agemeinen Mißbrauchsverbot ausgegangen wird. Gründe der Praktikabiität haben den Gesetzgeber zu dieser Regeung veranaßt. 4. Aktueer Änderungsvorschag Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entastung der Rechtspfege (Strafrechticher Bereich) 34 fügt durch Artike 2 Nr. 3 den bisher in Absatz 1 enthatenen Kriterien der Unzuässigkeit die offensichtiche Unbegründetheit der Abehnung hinzu 35. einer zweifesfreien, ausschießichen Verscheppungsabsicht kann aber dann keine Rede sein, wenn ein Antragsteer befürchtet, ein Gericht sei deshab nicht mehr unbefangen, wei er vor ihm schon ein oder mehrere Mae as Angekagter gestanden hatte. Denn bei einem Laien wird ein socher Zweife meist sehr naheiegen, so daß ein entsprechendes Abehnungsgesuch von ihm im agemeinen durchaus ernst gemeint und keineswegs nur zum Scheine vorgebracht sein wird. 6. Zum Begriff der verfahrensfremden Zwecke i. S.v. 26a Abs. 1 Nr Diese zweite Aternative des Mißbrauchstatbestandes wird as Oberbegriff im Vergeich zur ersten Aternative der Verfahrensverscheppung angesehen Die Norm sebst gibt keine weiteren Anhatspunkte für die Definition der verfahrensfremden Zwecke. Es muß daher von den Zwecken des Strafverfahrens ausgegangen werden. Im Strafprozeß so eine materie richtige, justizförmige und Rechtsfrieden schaffende Entscheidung 46 getroffen werden. Danach sind die Zwecke, die diesen Postuaten nicht dienen oder gar widersprechen verfahrensfremd. Die Gesetzesbegründung nennt beispiehaft Demonstrationszwecke 47. Die Verfogung verfahrensfremder Zwecke ist gegeben, wenn die Besorgnis der Befangenheit nur vorgeschoben wird, um in der Form eines Abehnungsantrages zu demonstrieren 48. Das Ausdrücken der Verachtung der Rechtspfege oder des grundsätzichen Mißtrauens in die Rechtspfege 49 sowie die Verungimpfung des abgeehnten Richters 50 in Form eines Abehnungsantrages werden nicht von den Verfahrenszieen gedeckt und sind daher as verfahrensfremd zu bezeichnen Die Darsteung zur subjektiven Seite 52, zur Exkusivität des verfogten Zwecks 53 und zur Offensichtichkeit 54 geten auch für die zweite Aternative. Ergänzend ist zur subjektiven Seite anzumerken, daß aein aus der objektiven Verzögerung die durch die Antragsteung und Bescheidung 55 entsteht, nicht geschossen wer- 5. Zum Begriff der Verfahrensverscheppung i. S.v. 26a Abs. 1 Nr Die übiche Definition der Verfahrensverscheppung autet: Verscheppungsabsicht iegt vor, wenn der Antragsteer nur eine Verzögerung der Hauptverhandung bezweckt. Das muß offensichtich, aso ohne weitere Nachforschung feststebar sein Obwoh der Gesetzeswortaut die Absicht der Verfahrensverscheppung nicht ausdrückich enthät, wird diese zu Recht angenommen. Die subjektive Seite ist dem 26a Abs. 1 Nr. 3 durch die Formuierung verfogt werden soen zu entnehmen. Verscheppungsabsicht ist nicht aein aus der Häufung der Anträge zu fogern, sondern der Antragsteer muß wissen, daß er nur das Entscheidungsverfahren, auf das es ihm ankommt, und nicht das Ausscheiden des Richters, auf das es ihm nicht ankommt, erreichen kann 37. Verscheppungsabsicht ist danach gegeben, wenn der Antragsteer eine das Verfahren verzögernde Entscheidung, aber gar nicht das Ausscheiden des abgeehnten Richters, somit keine Entscheidung in der Sache, erstrebt. 5.3 Die Formuierung nur verscheppt bedeutet, daß die Voraussetzungen der Abehnung nicht voriegen, wenn ein weiterer zuässiger Zweck erstrebt wird 38. Wenn die Abehnung des Richters begründet sein kann, ist die Absicht, daß das Verfahren nur verscheppt werden so, nicht gegeben 39. Sote der Antragsteer geichwoh nur die Absicht der Verscheppung haben, feht es an der erforderichen Offensichtichkeit. 5.4 Offensichtichkeit bedeutet, daß keine Zweife bestehen 40. Zweife bestehen nicht; wenn die Nur-Verscheppungsabsicht ohne weitere Nachforschungen feststebar ist 41. Offensichtichkeit ist zu bejahen, wenn der Abehnende zu erkennen gibt, daß ihm das Ausscheiden des Richters sebst dann geichgütig ist, wenn sein Abehnungsgesuch begründet ist Eine gute und umfassende Definition gibt der 5. Strafsenat im Urtei vom , aso ängst vor Aufnahme des 26a in die StPO durch das sog. StPÄG : Die Verwerfung aus dem Gesichtspunkt der Verscheppungsabsicht ist nur da gerechtfertigt, wo die Nichternstichkeit der Abehnung und die ausschießiche Absicht der Verscheppung keinem Zweife unteriegen kann. Von 29 Wie FN Siehe z. B. RGSt 27, 175; 56, 49 ff. m. w. N.; Bay. ObL St 18, 32, 37; bezügich des Ziviprozesses RG JW 1901, 397 Nr. 6 und 1904, 64 Nr. 28; schon in den Motiven (Hahn 1. 90) wurde eine Vorschrift über die Abehnung eines Gerichts für überfüssig erachtet, wei kar sei, daß sich die Abehnung immer nur gegen einzene Richter wenden könne. 31 Siehe RGSt 30, 273 m. w. N. 32 Jetzige Fassung durch Artike 1, 5 des ersten StVRG vom BGBI. I Siehe 2. und FN 7 zu früheren Entwürfen. 34 BR DRS 633/ Zur Begründung siehe weiter aao, S. 30, Keinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufage 26a Rdnr. 6; siehe auch Wendisch LR StPO und GVG 24. Aufage 26a Rdnr. 20, 21; Pauus KMR StPO 8. Aufage, 11. Ergänzungsieferung 26a Rdnr. 7, Wendisch aao, Rdnr. 20; Pauus aao Rdnr So auch die Gesetzesbegründung BT DRS IV 178 S. 35; siehe auch 3; Wendisch aao, Rdnr Wendisch, wie FN 36; Bay. ObLG VRS 44, Wendisch aao, Rdnr Pfeiffer KK StPO 3. Aufage 26a Rdnr. 4; Keinknecht/Meyer-Goßner wie FN 36; Pauus wie FN 36 Rdnr Wendisch wie FN 36, Rdnr StR 567/54 bei Dainger MDR 1954, 271; zur früheren Rechtsprechung siehe auch RGSt 11, Z4; 30, 273; 56, 49; RG JW 1901, 397; RG LZ 1918, 284; BayObLST 18, Siehe 3. und FN 13, Wendisch, wie FN 36 Rdnr Roxin, Strafverfahrensrecht, 24. Aufage 1 B II Rdnr BT DRS IV 178 S KG GA 1974, OLG Kobenz MDR 1977, 425 = GA 1977, 184 f. 50 KG JR 1966, 229, Siehe auch die Bespiee von Weiss AnwB 1981, 321, 325, die aerdings auch die erste Aternative erfüen können. 52 Siehe Siehe Siehe Siehe 26a Abs. 2, 28 Abs. 2, 34; 35 Abs. 1 S. 1, 274; 35 Abs. 2 S. 1 StPO.

11 578 den kann, nur verfahrensfremde Zwecke werden verfogt. Die Wiederhoung abgeehnter Anträge ohne Veränderung der Sachage assen diesen Schuß aerdings zu. Aus der Feststeung, der Abehnungsantrag enthät objektiv einen verfahrensfremden Zweck, wird zumindest in der Rege auf die Bejahung der subjektiven Seite geschossen werden können. Es dürfte woh auszuschießen sein, daß ein Verfahrensbeteiigter die Abehnung eines Richters zwar objektiv zu verfahrensfremden Zwecken beantragt, ohne aber dies auch in Kenntnis und mit dem entsprechenden Wien zu tun. 7. Bedenken gegen die Mißbrauchsvorschrift und Steungnahme Gegen die weit gefaßte und mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe enthatende Mißbrauchsvorschrift werden Bedenken erhoben Die Entscheidung unter Mitwirkung des abgeehnten Richters berge die Gefahr, daß bei der Abwägung der Interessen des Beschudigten gegenüber den öffentichen Interessen, dem Wunsch des ungestörten Verfahrensfortgangs der Vorrang eingeräumt werde 57. Diese Gefahr muß zwar gesehen und sorgfätig untersucht werden, ob sie sich in der Justizpraxis verwirkicht. Aber da bisang hierzu Untersuchungen den Mißbrauch der Vorschrift durch die Gerichte nicht beegen, dürfte die Kritik gegen die weit gefaßte und mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe enthatende Mißbrauchsvorschrift insoweit nicht gerechtfertigt sein. Die zweite Aternative (verfahrensfremde Zwecke) könnte Grundage für eine agemeine gesetziche Mißbrauchskause sein 58. Nach den bisherigen rechtstatsächichen Erkenntnissen ist davon auszugehen, daß die Gerichte die Vorschrift zutreffend anwenden. Da eine Anfechtung der Entscheidung mögich ist 59, ist auch der Abbau von Schutzpositionen des Beschudigten nicht zu befürchten. Wenn die Mißbrauchsvorschrift zutreffend angewandt wird, kann es zu keinem Verust oder Abbau von Schutzpositionen kommen, denn diese Mißbrauchsvorschrift greift ebenso wie andere Mißbrauchsregeungen 60 nicht in geschützte Rechte eines am Verfahren Beteiigten ein, denn Rechtspositionen, die Mißbrauch gewähren, gibt es nicht. 7.2 Des weiteren wird dieser Mißbrauchsvorschrift keine Bedeutung beigemessen, da es kaum nachweisbar sei, daß offensichtich das Verfahren nur verscheppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfogt werden 61. Da es sich bei dieser Mißbrauchsvorschrift um eine Ausnahmeregeung handet, spricht die schwierige Nachweisbarkeit nicht gegen die Notwendigkeit des Gesetzes. Aerdings würde die Anwendung in der Praxis ereichtert, wenn nicht an subjektive Eemente, sondern an objektiv erkennbares mißbräuchiches Verhaten angeknüpft würde Unabhängig von der schwierigen Beweissituation wird darauf hingewiesen, daß die erste Aternative wegen der Konzentrationsmaxime in 25 Abs. 1 S. 2 StPO und der Verpfichtung, Abehnungsgründe, die erst nach dem Zeitpunkt des 25 Abs. 1 S. 1 StPO eintreten oder bekannt werden, unverzügich vorzubringen und gaubhaft zu machen ( 25 Abs. 2 StPO), im Hinbick auf die in 26a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO geregeten Abehnungsgründe kaum Anwendung finden könnte 63. Dem ist zuzustimmen. 7.4 Im übrigen könnte auf die erste Aternative auch wegen der zweiten Aternative verzichtet werden, wenn diese die erste Aternative wie vertreten wird 64 mit umfaßt. Die Annahme, daß es sich bei der Prozeßverscheppung (erste Aternative) um einen Unterfa der verfahrensfremden Zwecke (zweite Aternative) handet, wird in der Kommentariteratur nicht begründet. Sie ist aber aus fogenden Erwägungen zutreffend. Der Grundsatz der Verfahrensbescheunigung ist zwar in der StPO nicht ausdrückich enthaten, aber er iegt mehreren Vorschriften 65 zugrunde und ist in Artike 5 Abs. 3 S. 3, Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK 66 und Artike 14 Abs. 3c IPBPR 67 festgeegt. Wenn das Bescheunigungsgebot auch in erster Linie dem Schutz des Beschudigten dient, wie den eben genannten Vorschriften deutich zu entnehmen ist, so iegt es doch auch im öffentichen Interesse, das Verfahren, insbesondere Strafprozesse, in angemessener Zeit durchgeführt werden 68. Die Bescheunigung dient dem Postuat, eine materie richtige Entscheidung zu treffen 69, da ihr eine wahrheitssichernde Funktion zukommt 70. Fogt man dieser Überegung, so ist die Prozeßverscheppung as den anerkannten Verfahrenszwecken nicht dienend oder gar widersprechend zu quaifizieren. Daraus fogt, AnwB 11/97 Aufsätze daß die Prozeßverscheppung zutreffend as Unterfa der Verfogung von verfahrensfremden Zwecken angesehen wird. Unabhängig davon, ob man der Überegung unter 7.3 fogt, kann aus dem eben dargeegten auf die erste Aternative verzichtet werden, ohne daß der Anwendungsbereich dieser Mißbrauchsvorschrift eingeschränkt wird. 56 Wendisch wie FN 36 Rdnr. 4; Deckers AnwB 1981, 316, Wendisch wie FN Zur Schaffung einer agemeinen Mißbrauchskause Rebmann DRiZ 1979, 363, 369; NStZ 1984, 241, Abehnend: Meyer JR 1980, 218, 219, 220; Scheffer JR 1993, 170, 171; Strate STV 1990, 393; J. Schuz StV 1991, 362; Weber GA 1975, 289, 299, 300; Voge NJW 1978, 1217; Schüchter das Strafverfahren 2. Aufage S. 591 unter , siehe neuerdings Kröpi ZRP 1997, 9 ff. 59 Zur sofortigen Beschwerde 28 StPO, zur Revision 338 Nr. 3 StPO. 60 Wie z. B. 241 Abs. 1, 138a Abs. 1 Nr. 2, 29 Abs. 2,137 Abs. 1 S. 2, 138b, 231a, b, 36a Abs. 1 Nr. 3, 244 Abs. 3 S. 2, 245 Abs. 2 S. 3, 266 Abs. 3 S. 1 StPO. 61 Wendisch FN 36 Rdnr. 21, 23 Deckers AnwB 316, 319; Weiss AnwB 1981, 321, Siehe auch Weber GA 1975, 289, Wendisch wie FN 36 Rdnr Siehe 6.1 und Wendisch wie FN 36 Rdnr Wie z. B. 115, 121,122, 128, 129, 163 Abs. 2 S. 1, 229, 260 Abs. 1, 268 Abs. 3, 275 StPO. 66 Gesetz über die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGB. II S Gesetz zu dem Internationaen Pakt vom 19. Dezember 1966 über Bürgeriche und Poitische Rechte vom 15. November 1973, BGB. II. S Gowitzer LR 24. Aufage, 31. Lieferung: MRK, IPBPR Artike 6 MRK, Artike 14 IPBPR Rdnr. 79: Pfeiffer KK 3. Aufage Eineitung Rdnr Siehe BVerfGE 57, 250, 280 = NJW 1981, 1719, Abschied vom Einzeanwat?* Rechtsanwat Gerrit Paas, Mengen 1. Totgesagte eben ang Die Diskussion um das Berufsrecht wi nicht enden und hat die Gemüter vor aem im Bereich der Werbung erhitzt. Nach dem hinreichend bekannten Beschuß des Bundesverfassungsgerichtes 1 hatte das bisherige Standes-Berufsrecht weitgehend seine Grundagen veroren. In seinem seinerzeitigen Artike Abschied vom Einzeanwat 2 hatte der Verfasser gewisse Entwickungen in der Anwatschaft befürchtet, die inzwischen nicht nur eingetreten sind, sondern die Befürchtungen sogar noch übertroffen haben. Für den sog. Einzekämpfer, deren es 1988 noch über 60 % der Anwatschaft waren ähnich wie auch heute noch, wird für die Zukunft nichts Gutes verheißen, da es ihnen angebich an Speziaisierungsmögichkeiten fehe. Behauptet wird insbesondere, daß diverse Rechtsgebiete inzwischen dermaßen kompex und übergreifend geworden * In Anknüpfung an die Veröffentichung Abschied vom Einzeanwat? von Paas in AnwB 1988, 557 ff. Das Manuskript wurde im Sommer 1996 (aso noch vor der Verabschiedung der Berufsordnung RA) abgeschossen. 1 BVerfG Beschuß vom = AnwB 87, AnwB 88, 559.

12 AnwB 11/ Aufsätze seien, daß eine sachgerechte, zuma den wachsenden Speziamaterien gerecht werdende Beratung durch Einzekanzeien nicht mehr gewähreistet sei. Pressestimmen im Zusammenhang mit dem 48. Deutschen Anwatstag zufoge, sind damit die Tage des Einzeanwates gezäht 3. Verständiche Ängste haben sich z. B. bei ateingesessenen Koegen breitgemacht, die Fachanwatsbezeichnungen vom Briefkopf nehmen, wei befürchtet wird, daß diese Speziaisierung für den Betreffenden wirtschaftich tödich enden könnte 4. Diese neue Perversion des Fachanwates wäre einer eigenen Würdigung wert. Mittere und Großkanzeien in den wirtschaftichen Zentren und an den internationaen Metropoen formieren sich indessen weiter zu einem Hochspeziaistentum, bei geichzeitigem Streben nach Organisationsformen internationaen Standards (z. B. Durchsetzung einer Anwats GmbH 5. Auf Verzerrungen in der Haftungsfrage zwischen sochen beschränkt haftenden Anwatsgeseschaften und dem Einzeanwat, der weiterhin mit seinem gesamten Privatvermögen für Feher einzustehen hat, wi ich an dieser Stee nicht weiter eingehen. Man hat somit den Eindruck, as ob die Koegen der höheren Etage zu einem unnachahmichen Höhenfug abheben, der künftig Anwatsjuristen in Kategorien verschiedenen Standards einordnen wird. Dies wäre im Grunde für den gutsituierten Einzeanwat noch erträgich, dessen unbeschadet muß bestritten werden, daß der Einzeanwat und mit ihm im Prinzip auch die keine Sozietät in dieser veränderten Anwatsandschaft von morgen ihren Patz nicht mehr besäße. Der Verfasser sieht keine Entwickung bzw. Veränderung, die es verbieten würde, künftig as Einzeanwat mit Erfog tätig zu sein und möchte aen Koegen, die erkärte Einzekämpfer sind, Mut machen sich nicht beirren zu assen. Die breite Bevökerung benötigt jetzt und in der Zukunft den mit den wesentichen Atagsmaterien vertrauten Anwat ihrer, fast möchte man aus der Praxis heraus sagen famiiären Umgebung. Über Formen der Weiterverweisung an speziaisierte Großkanzeien mag man nachdenken 6. Das Mode Agemeinarzt Facharzt/Kinik ist unbestritten und bedingt auch auf die Anwatschaft übertragbar 7. Es erscheint aerdings fragich, ob sich ein Überweisungssystem zwischen dem Anwat im ändichen Raum und den Speziaisten in den Zentren ähnich wie in der Ärzteschaft schaffen äßt. Auffäig sind in diesem Zusammenhang deutiche Unterschiedichkeiten in der Preiskakuation. Während sich in den Keinstädten die Anwäte in örticher Konkurrenz mühsam an die BRAGO zu haten versuchen, ist es in den Zentren bereits weitgehend in Großkanzeien übich geworden, auf der Basis von Stundensätzen zwischen DM 300,00 und DM 500,00 und mehr zu arbeiten. Einzeanwäte und keine Kanzeien haben wirtschaftiche Probeme, derartige Forderungen gegenüber ihren Kienten durchzusetzen, seien sie inzwischen auch gesetzich zuässig und wirtschaftich wünschenswert. In der Praxis werden Koegen aus Keinkanzeien zu einer Art Zubringerdienst degradiert, ohne daß es indessen zu einer nachhatigen und für den Kienten nützichen Zusammenarbeit käme. Dabei fragt sich am Ende noch, wer den eventueen, prozessuaen Mißerfog auszubaden hat (Zitat des Verfassers: Wie sag ich s dem Patienten und erhät ihn doch as zahenden Kienten ). Im Bereich der Vergütung zeigt sich aber, daß Interessen und Mögichkeiten in der Anwatschaft in ihren unterschiedichen Strukturen bereits heute erhebich auseinanderaufen. Freiich gibt es auch hochquaifizierte und angesehene Ärzte, die es sich eisten können ausschießich Privatpatienten zu teuren Honoraren zu Diensten zu sein. Auf diesem Hintergrund ist auch nichts einzuwenden, wenn besondere Speziaisten in Großkanzeien überdurchschnittich gut verdienen. Organisationsformen aber in einer Art vertikaen Verweisungssystem werden so kaum funktionieren. Kontakte zwischen Anwäten haben schon immer bestanden und Mögichkeiten geschaffen, in besonderen Fäen versiertere Koegen einzuschaten, was weder unrühmich noch wirtschaftich nachteiig gewesen ist. Es fragt sich, ob insoweit überhaupt Handungsbedarf besteht. Der Verfasser hät demgegenüber für vie bedrohicher, daß in den nächsten Jahren eine ( woh nicht ganz ungewote ) Umstrukturierung der Mandatsfüsse stattfindet, die vieen Koegen as Einzeanwäten oder auch keineren Kanzeien die Existenz zumindest schwerer machen wird. Denn die großen Kanzeien befinden sich derzeit noch in einem Expansionsboom des internationaen Wettbewerbes und werden dort irgendwann ihre Grenzen im europäischen oder internationaen Markt finden. Die Foge daraus könnte sein, daß sich deren Interesse dann verstärkt dem nationaen Diensteistungsmarkt zuwendet, indem in neuen Organisationsformen Diensteistungsschienen über mittere bis in keine Zentren entwicket werden. In Österreich, wo es das Lokaisationsprinzip nicht gibt, haben sich von jeher schon Strukturen herausgebidet, in denen zumindest Prozeßtermine in entegenen Gerichten von Großkanzeien aus den Zentren sebst wahrgenommen werden. Der Druck von oben könnte dann in der Weise weitergegeben werden, daß Kanzeien mitteren Zuschnittes mögicherweise zwangsäufig veranaßt werden, ihre Aktivitäten auf dem Land und in Keinstädten zu forcieren. Dabei müssen Einzeanwäte und keine Sozietäten auf dem Lande die Aufhebung der Lokaisation im Grunde genommen nicht fürchten, haben sie doch in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten nur Gebührenanteie durch die Vergabe notwendiger Mandate eingebüßt. As bedauerich beibt aerdings festzusteen, daß der Wettbewerbskampf in der Anwatschaft zugenommen hat im Verhätnis zu berufsfremden Branchen wie ebenso in der Koegenschaft sebst. Dieser Kampf wird um so härter, desto mehr er sogeich über Werbung betrieben werden so. Der sein Wissen ständig kontroierende Einzeanwat ist im Grunde genommen kein schechterer Berater der rechtssuchenden Bevökerung as sein Koege in einer Sozietät oder Großkanzei, nur sind die Mögichkeiten fachicher Speziaisierungen naturgemäß begrenzter. Je mehr eine 3 Zitat Köner Stadtanzeiger vom /Südwestpresse Um vom Kiger AnwB 96, BayObLG. Besch (Az: 3 Z BR 115/94). 6 Kiger AnwB 96, Zitat Koch Sonderspiege zum 48. Deutschen Anwatstag S. 32/Verf. AnwB 88, 559.

13 580 Kanzei expandiert, um so mehr Fachanwäte und sonstige Speziaisten wird sie anbieten können. Verviefätigt über entsprechend aggressive Werbeaussagen in den Medien, werden damit Mögichkeiten geschaffen, weche die Keinkanzei nicht kompensieren kann. Gegen Wettbewerb as sochen innerhab der Anwatschaft ist nichts einzuwenden, der Wettbewerb muß aber fair beiben, es darf weder ein gnadenoser Verdrängungswettbewerb zwischen großen und keinen Kanzeien entstehen, noch darf die Situation einer Wettbewerbsverzerrung dadurch geschaffen werden, daß unterschiediche Haftungssysteme und insbesondere Werbung in bestimmten Umfängen eraubt werden, die praktisch nur finanzstarken Kanzeien vorbehaten beiben. Vermieden werden so vor aen Dingen auch, daß sich verschiedene Formen der Umgehung des Zweigsteenverbotes breitmachen. Das Pazieren von Aibi-Sozii in benachbarten Landgerichtsbezirken wird durch die Aufhebung der Lokaisation ab dem Jahre 2000 ohnehin nicht mehr interessant sein. Interoka oder interurban dagegen wäre die Errichtung von gegenseitigen Zweigsteen ebenfas banker Unsinn, aso reine Verteuerung der Betriebskosten mit Nu-Effekt. In der Diskussion um die neue Berufsordnung und den hierzu amtichen Mitteiungen bisher, vermißt der Verfasser aerdings Kauteen, weche die Umgehung des Zweigsteenverbotes sichersteen. Die Regeungen der 27, 28 BRAO verbieten die Errichtung einer Zweigstee. Praktisch umgangen wird dieses Verbot schon dadurch, daß größere Kanzeien in den Nachbarstädten einen Sozius pazieren, der edigich forma as dort ansässiger Koege erscheint. Wie Briefköpfe und Praxisschider beweisen, iegt das Werbeinteresse darin, an anderen Orten zugeich auch die voe Bandbreite der Speziaisten präsent zu haben und Kienten dadurch anzuwerben. Wer prüft nach, in wecher Kanzei weche Kienten empfangen werden oder wecher Anwat dort berät? Würde man dies as unabänderichen Trend im übrigen angesehen haben, so würde die anwatiche Existenz schechthin in der Zukunft überhaupt nur noch eingebunden in einer größeren Organisationsform mögich sein. Damit würde auch ein Stück Freiheit in der Berufsausübung veroren gehen, nämich sich für ein eigenständiges Erwerbseben zu entscheiden. Wie zu beobachten ist und von dem amerikanischen Fimemacher Woody Aen in einem seiner besten Fime der amerikanischen Geseschaftskritik anschauich beschrieben worden ist, verkommen diese Art von angesteten Anwäten in Mammutkanzeien nicht seten zu gestreßten und neurotischen Fachidioten, die ihren Beruf ohne Therapeuten irgendwann nicht mehr ausüben können. Den Ausweg aus diesem Diemma wird etztich der Kient aufzeigen d. h., ob er auch weiterhin seinem örtichen, vertrauten Agemeinanwat die Treue haten wi oder sich künftig gänzich am Leitbid von Großkanzeien, die ihre Diensteistungen über Werbung transportieren woen, orientieren wird. AnwB 11/97 Aufsätze andab, haben sich in einen kaum noch überschaubaren Cinch mit den Gerichten eingeassen und versuchen offenbar zu retten, was noch zu retten ist. Die unübersehbare Füe von obergerichtichen Entscheidungen zum Thema eraubter Werbung und einzenen Werbemaßnahmen kann hier nicht aufgearbeitet werden. Der Verfasser verfogt die Entwickung seit Jahren und stet fest, daß inzwischen weder wettbewerbswidrig noch standeswidrig ist, Werbeaussagen auf Kanzeischidern, Briefköpfen oder Hausprospekten vorzunehmen, sofern sie keine aufdringiche Rekame enthaten und nicht auf die Bewerbung des einzenen Kienten ausgerichtet sind 8. Auch die hochganzgeprägten, von Sebstdarsteung strotzenden Hausprospekte großer Kanzeien, bei denen keine Kosten und Mühen gescheut werden, charakterisieren den Kampf der nationa und internationa operierenden Anwatschaft deutich. Dieser Werbeaufwand war auch vorauszusehen und kann sicherich von Einzeanwäten und Keinkanzeien nicht bewerksteigt werden. Aerdings mehren sich auch in den etzten Jahren verstärkt die verschiedensten Anzeigen in der örtichen Tagespresse, in denen mit Tätigkeitsschwerpunkten, Interessenschwerpunkten usw. geworben wird. Jede Veränderung in einer Kanzei, die früher nur zu einer bescheidenen Hinweisanzeige geführt hätte, wird nicht seten heute benutzt, die ganze Paette der betreffenden Sozietät mit ihrem besonderen Speziaistentum dem breiten Pubikum in der Presse darzusteen. Gestärkt wurde den Werbewiigen der Rücken durch wiederhote Entscheidungen der Obergerichte, weche verschiedene Formen der Werbung inzwischen toerieren. Demnach kann man (fast etwas ironisch) unterscheiden, daß eraubt sein soen, die Werbung mit Interessenschwerpunkten für den Anfänger die Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten für den Fortgeschrittenen nach Vorsteung der Anwatskammern und der Anwatsvereine die Werbung mit dem Fachanwat as dem Meister seines Faches. Diese Rechnung geht jedoch nicht auf. Denn wie eingangs beschrieben, müssen Fachanwäte z. T. um ihre Existenz wieder fürchten und aufgrund der verschiedensten Werbeformen drohen die herkömmichen Fachanwatschaften durch konkurrierende Werbeaussagen zu verwässern 9. Demgegenüber ist zu beobachten, daß sich immer mehr Arbeitsgemeinschaften im Deutschen Anwatsverein biden und die Fut der sebsternannten oder herausgebideten Fachgebiete nicht abreißen wi. Seit neuestem kommt auch noch die Diskussion um das Zertifikat ISO 9000 hinzu, wonach künftig auch noch mit organisatorischen Quaitätsstandards geworben werden so Die Werbeschacht hat begonnen As besonders bedrohiches Probem für den Einzeanwat hat sich inzwischen das vom Verfasser vorausgesehene Diemma um die Werbung entwicket, so daß man eider inzwischen mit Fug und Recht von einer regerechten Werbeschacht sprechen kann. Die Anwatskammern andauf, 8 Beispiehaft: BGH EBE 96, 71/BVerfG BRAK-Mitt. 92, 61/VBerfG. BRAK- Mitt. 95, 81/BVerfG. BRAK-Mitt. 95, 83 (Briefkopf und Kanzeischid), BGH- NJW 90, 1739/Bad.Württ. EGH AnwB 90, 158/auch Vernissage OLG Hamm NJW RR 90, Beitrag Netzband 92, 811 Fachgebiet Verwatungsrecht. 10 Erstes Prüfsiege für Münchner Sozietät Zirngib, Quee: Pressemitteiung der Landesgewerbeanstat Bayern v Kritisch: Naurer/Krämer in AnwB 96, 73.

14 AnwB 11/ Aufsätze Das neue Berufsordnungsrecht mag nach Auffassung des Verfassers noch besser as in den bisherigen Entwürfen festegen und unterscheiden, in wechem Umfang Werbung künftig eraubt sein so. Berufsanfänger haben keine Tätigkeitsschwerpunkte, weshab derartige Sebsteinschätzungen für das rechtssuchende Pubikum eher irreführend und im übrigen unzuässig sein soen 11. Vor aen Dingen muß in einem neuen Berufsrecht vermieden werden, daß Tatbestände geschaffen werden, die Einzekanzeien und keine Sozietäten dadurch benachteiigen, daß Werbeformen eraubt werden, derer sich nur Sozietäten größeren Zuschnittes bedienen können. Mit Recht ist viefach gefordert worden, daß der Beruf des Rechtsanwates as Stand besonderer Art nicht vöig den Gesetzen der gewerbichen Wirtschaft untergeordnet werden kann; keinesfas darf das Diemma mit der aten Voksweisheit enden: Wer nicht wirbt, der stirbt. Außerdem befürchtet der Verfasser, daß dann, wenn Akquisition künftig weitgehend über Werbung betrieben werden so, dann in unerträgicher Weise und in Anehnung zur gewerbichen Wirtschaft auch ein Preiskampf die Foge sein könnte. Preisverzerrungen im Verhätnis zwischen keinen und Großkanzeien sind eingangs bereits beschrieben worden. Anwatiche Leistung ist etztendich immer erfogsorientiert und muß sich im besten Sinne des Wortes in erster Linie über positive Propaganda verkaufen assen. Ledigich zur sachichen und vertretbaren Orientierung des rechtssuchenden Pubikums erscheint es sinnvo und eraubt, Formen der Werbung zuzuassen. Die betreffenden Entwürfe und Kommentierungen zur neuen Berufsordnung aerdings sind nach Auffassung des Verfassers eher mißverständich bzw. in der Zukunft wiederum in erhebichem Umfange ausegungsbedürftig, wenn dort von Interessenschwerpunkten die Rede ist 12. Grundsätzich werden Korrekturen einer übertriebenen Werbung durch den Markt sebst erfogen, indem unrühmiche und fasche Sebsteinschätzungen etztich zu Negativwerbung und Haftung führen würden. Insoweit wird sicherich im Erdrutsch des Werbewahnsinns auch wieder ein Sebstreinigungsprozeß stattfinden. Die Aufbähung der ohnehin schon teuren Betriebsausgaben verbunden mit der Notwendigkeit mit dieser Werbeschacht mithaten zu müssen, wäre zudem ein Tatbestand, der zum Sterben der Keinkanzeien auf ängere Sicht beitragen könnte. Dies kann nicht im Interesse der gesamten Anwatschaft iegen. Die Aussagen zu 59b Abs. II Ziff. 3 im Entwurf erscheinen mir hierzu nicht genügend gekärt und differenziert. Bisher so vermieden werden, daß irreführend geworben wird keine Rundfunk- u. Fernsehwerbung betrieben wird Der Verfasser vermißt jedoch ein Verbot der Werbung in den Printmedien. Bei wechen Anässen so geworben werden und mit wechem Umfang? So jeder Anaß (Eintritt/Austritt eines Koegen, Standortwechse, Änderung der Teefonnummer, etztich Renovierung des Hauses, Einsteung einer Angesteten usw. oder Werbung mit der Aussage Neuorientierung: jetzt Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht... ) entsprechende Zeitungsanzeigen rechtfertigen? Soen hochganzbedruckte Hausprospekte mögich und übich werden, und so dieser Streit wiederum einer endosen Kasuistik späterer Gerichtsentscheidungen vorbehaten beiben? Weche Kategorien soen in der Werbung aufgestet werden, Tätigkeitsschwerpunkte, Schwerpunkttätigkeiten, Interessenschwerpunkte, Arbeitsgebiete, Fachgebiete oder nur schicht und einfach der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwatsvereins? Letzteres hiete der Verfasser übrigens für die ehrichste Antwort auf die Frage nach der zuässigen Sebstdarsteung im Kampf um den Kienten. Verständich ist, daß nicht grundsätzich vom Begriff des Fachanwates abzurücken ist und dieser auch nicht durch konkurrierende Bezeichnungen verwässern darf. Praktisch ist dies jedoch schon eingetreten, etwa durch Bezeichnungen wie Fachgebiet Verwatungsrecht oder im Bereich des kommenden Fachanwates für Famiienrecht bei Bezeichnungen wie Tätigkeitsschwerpunkt Famiienrecht u. ä. Formen. Aus diesem Diemma scheint kein Ausweg herauszuführen, es sei denn, es werden wie erwähnt, karere Vorgaben aufgestet, die einer hoffnungsosen Kasuistik späterer Gerichtsentscheidungen vorbauen. Immerhin ist die Angabe der Zugehörigkeit zu einer Arbeitsgemeinschaft, derer sich innerhab des Deutschen Anwatsvereines inzwischen zahreiche gebidet haben, durchaus ein praktikaber Weg diskreter Werbung, der nichts Rekamehaftes und Prätentiöses beinhatet, sondern für das rechtssuchende Pubikum informativ und seriös erscheint. Wer auf die Zugehörigkeit einer Arbeitsgemeinschaft hinweist, führt niemas irre und demonstriert auch keine übertriebene Sebsteinschätzung. Sonstige Bezeichnungen insbesondere Tätigkeitsschwerpunkte oder Interessenschwerpunkte erscheinen wiederum in sich Aussagen gradueer Unterschiede zu beinhaten, indem der Begriff Tätigkeitsschwerpunkt beispiesweise impiziert, daß der Betreffende bereits seit ängerer Zeit auf diesem Gebiet spezie arbeitet. Für einen Berufsanfänger so sich diese Form daher ohnehin verbieten 13. Deshab dürfte die Verwendung dererei Begriffe beim Pubikum eher zur Verwirrung denn zur Orientierung beitragen. Der Verfasser versteht den Entwurf dahin, daß die Verwendung des Begriffes Interessenschwerpunkt ein Oberbegriff sein so. Über die Einheitichkeit socher Fachgebietsaussagen müßte aber nochmas nachgedacht werden mit dem Zie karerer Grenzen und Differenzierungen. Dabei erscheint dem Verfasser die Verwendung des Hinweises auf bestimmten Arbeitsgemeinschaften sachdienich zu sein, wei aein die Arbeitsgemeinschaften i. d. R. Gewähr dafür bieten, daß eine entsprechende Fortbidung und speziee Orientierung erfogt. Ein bis zwei Fortbidungsveranstatungen pro Jahr soten Standard sein, was aerdings die Frage einer mögichen Kontroe aufwirft. Man wird dies de ege ferenda aerdings nicht regen und noch weniger sanktionieren können, aber zum Quaitätsstandard im Sinne einer Sovorschrift erheben kön- 11 OLG Frankfurt, Urt. v Az: 6 U 150/ Diskussionsentwurf der Berufsordnung AnwB 4/95 Beiage Vg. OLG Frankfurt, Urt. v Az: 6 U 650/95.

15 582 nen; mögicherweise auch mit der Konsequenz, daß zumindest im Mißbrauchsfae, wenn die Zugehörigkeit zu einer Arbeitsgemeinschaft im wahrsten Sinne des Wortes nur auf dem Papier steht, dann satzungsgemäß Ausschuß aus dieser Arbeitsgemeinschaft droht. Der Verfasser hät im übrigen diesen Quaitätsstandard für weit bedeutender as Zertifikate über den organisatorischen Quaitätsstand einer Kanzei. Ein sinnvoer Werbeaufwand iegt grundsätzich in der Teinahme an Fortbidungsveranstatungen. Entsprechend der persönichen Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten müssen neben der gesteigerten Fachektüre 1-2 Fortbidungsveranstatungen nämich pro Jahr as Standard geten. Wer dann etwa 3 Tätigkeitsschwerpunkte auf seine Fahnen schreibt, muß sich karmachen, daß dies dann bis zu 6 Fortbidungsveranstatungen pro Jahr bedeutet; bei einer Sozietät mit drei Partnern mithin 18 Teinahmen mit einem geschätzten Aufwand von DM bis DM. Das Pubikum hingegen wird aus der Zugehörigkeit zu einer sochen Arbeitsgemeinschaft jedenfas den eraubten Schuß ziehen, daß der betreffende Anwat in den aufgeführten Rechtsgebieten eine spezieere Fortbidung betreibt. Unterbunden und besser as bisher gereget werden muß jedoch unbedingt, daß Werbung niemas zu einer unangemessenen Häufigkeit verbunden mit nichtigen Anässen führt. Wir erhaten dadurch zwar in der Anwatschaft insgesamt eine strengere Einbindung in Organisationen der Fortbidung as bisher, was aber dem Verfasser sinnvoer erscheint as der Widwuchs verschiedenster Werbeformen. Wer es für richtig hät, mag entsprechende Hinweise auf Briefbögen, Kanzeischid oder vergeichbaren Werbeträgern anbringen, reine und sich wiederhoende Imagewerbung as soche muß strikt unterbunden beiben. Buchhinweis Schiefer / Hocke: Marketing für Rechtsanwäte, 2. überarbeitete Aufage, Deutscher Anwatverag, Bonn 1996, 148 S., geb., 58, DM Das jetzt in 2. Aufage voriegende Werk giedert sich in die Kapite: Marketing für anwatiche Diensteistungen Strategische Bedeutung des Berufsbides Wie entwicket der Anwat einen Marketing-Pan? und Marketing-Instrumente. Schon im ersten Kapite Marketing für anwatiche Diensteistungen ist die Marktsituation dargestet und der Begriff Marketing eingehend und vorstebar dargestet, ergänzt durch eine Übersicht (S. 17) der für anwatiches Marketing mögichen Kontakte. Im zweiten Kapite wird das Thema Marketing für Rechtsanwäte dargestet unter Berücksichtigung der strategischen Bedeutung des Berufsbides, nämich die Akzeptanz des Berufsbides des Anwates beim Kienten. Die strategischen Vorzüge des anwatichen Berufsbides, nämich Verschwiegenheitspficht und das Verbot der Interessenkoision, werden von den Autoren as besondere Chancen des Angebotes anwaticher Diensteistungen dargestet gegenüber sonstigen Institutionen, die keiner berufsgesetzichen Geheimhatungspficht unteriegen. Das Herausarbeiten dieser strategischen Vorteie des Anwatsberufs zeigt, daß es den Autoren AnwB 11/97 Aufsätze darum geht, aufzuzeigen, daß Marketing für Rechtsanwäte etwas anderes ist as die Werbung für ein Handesprodukt, nämich die Darsteung einer berufsspezifischen, d. h. anwatichen, Diensteistung. Wie durch den Anwat, und zwar differenziert für den Anwat as Generaist oder Speziaist, as Einzeanwat oder für eine große Sozietät, Marketing zu betreiben ist, wird dann im dritten Kapite behandet: Wie entwicket der Anwat einen Marketing-Pan?. In diesem Kapite wird aufgezeigt, wie der Anwat, ausgehend von der Anayse seines eigenen Leistungspotentias über Marktforschung und Marktsegmentierung, Ziee und Vorgaben definieren kann, um in seiner berufichen Tätigkeit erfogreich zu sein, sowoh hinsichtich des Gewinnens neuer Mandate und Kontakte as auch unter dem Gesichtspunkt der Expansion unter Quaitäts- und Ertragsgesichtspunkten. Behandet wird der im Jahre 1987 veröffentichte Marktforschungsbericht der Prognos AG und der Infratest Kommunikationsforschung über die Inanspruchnahme anwaticher Diensteistungen sowie die Hommerich-Studie von 1988 über Anwatschaft und Expansionsdruck. Über die agemeinen Marktforschungsstudien hinaus werden dem Anwat Vorschäge für eine praktische Umsetzung gemacht anhand von Checkisten, z. B. zur Mandantenbefragung mit praktischen Checkisten (S. 35 ff.). Über die Anregung für die Entwickung eines Marketing-Panes hinaus werden im Kapite Marketing-Instrumente Anregungen gegeben, wie der Anwat sei es as Einzekämpfer oder eingebunden in ein Team Marketingziee umsetzen kann. Schon die diesem Kapite vorangestete Übersicht (S. 53) zeigt, wie viefätig die Mögichkeiten sind, die ein Anwat hat (ohne es zu wissen), sein Leistungspotentia an den Mandanten zu bringen über Darsteung der Speziaisierung (Fachgebietsspeziaisierung, Probembereichsspeziaisierung und Kientenspeziaisierung). Es wird aufgezeigt, weche bisher nicht bewußten Mögichkeiten bestehen, Mandate und Mandanten zu pfegen durch Serviceeistungen und Nachsorge eines Mandates, z. B. im Bereich des Verkehrsstrafrechtes durch Beratung und Vertretung bei Wiedererangung der Fahreraubnis, im Famiienrecht durch aktuee Beratung und Entwickung der Unterhatsansprüche, z. B. im Bereich des Vertragsrechtes durch Beratung zu angfristigen Verträgen und evt. notwendigen Fortentwickungen oder durch jeweis aktuee Überprüfung agemeiner Geschäftsbedingungen der Mandantschaft. In diesem Zusammenhang wird auch aufgezeigt die bisher noch wenig bewußte und genutzte Mögichkeit der Probembereichsspeziaisierung (S. 64). Die Probembereichsspeziaisierung orientiert sich an Zusammenhängen, aso im Baurecht z. B. Erwerb, Bebauung und Nutzung von Grundstücken oder z. B. im Versicherungsrecht durch Beratung zum Thema Versicherungsmanagement, beginnend mit der Beratung zu sinnvoen Versicherungspoicen, etwa zum Produkthaftungs- oder Umwethaftungsrecht, bis hin zur Getendmachung von Versicherungseistungen. Sebstverständich ist eingehend behandet das Thema Outsourcing und die sich hieraus ergebenden Chancen bis hin zur kooperativen Arbeit zwischen Koegen mit anderer fachicher Kompetenz. Herausgestet wird auch die Notwendigkeit der Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in das Marketingkonzept sowie die notwendige Motivation des Personas zur Identifikation mit der Praxis as wichtiges Marketinginstrument. Jeder Koege und jede Kanzei, die sich durch richtig verstandenes, quaitatives Marketing fortentwicket und bei der Kiente besser ankommen möchte, kommt schneer und sicher ans Zie über Information und Orientierung durch das auf diesem Gebiet führende Werk von Schiefer/ Hocke zum Thema Marketing für Rechtsanwäte. Bei der Empfehung des Werkes füht man sich an die Erfahrung erinnert, daß nicht jeder das Rad neu erfinden muß, aso eigene Marketingideen entwicken muß. Das zitierte Werk bietet Informationen zum Einstieg in das Thema Marketing für Rechtsanwäte und gibt Orientierung über Marketing für anwatiche Diensteistungen, strategische Bedeutung des Berufsbides, die Entwickung eines Marketing-Panes und mögiche Marketing-Instrumente. Konzept und Inhat des Buches versprechen, daß das Werk von Schiefer / Hocke Marketing für Rechtsanwäte sich as Standardwerk entwicken wird. Rechtsanwat Hans Buschbe, Düren

16 AnwB 11/ Leitthema 3: Aktuee Probeme des Strafverfahrens Offene Kommunikation im Strafverfahren (Forts. aus AnwB 10/1997, 544) Im Anschuß an die Dokumentation in den Heften 8+9/97 und 10/97, S. 538 des Anwatsbattes setzen wir in diesem Heft die Erörterung der aktueen Probeme des Strafverfahrens mit einem richterichen Beitrag zur offenen Kommunikation im Strafverfahren fort und schießen sie ab mit Abhandungen zu den Kooperationen des Strafverteidigers mit anderen Rechtsexperten. Offene Kommunikation in der Hauptverhandung aus richtericher Sicht Vors. Richter am LG a.d. Günter Poh, Essen Wenn aus richtericher Sicht über die offene Kommunikation (OK) nachgedacht werden so, müßte die Überschrift eigentich auten: Die ganz normae Hauptverhandung. Denn der Richter hat nichts zu verbergen: Er hat mit dem Eröffnungsbeschuß kundgetan, der Angekagte sei hinreichend verdächtig, habe aso eher mit der Verurteiung as mit dem Freispruch zu rechnen. Weicht der Eröffnungsbeschuß nach oben oder nach unten von der Ankage ab, wird noch deuticher, worauf sich die Beteiigten anfängich einzusteen haben. Ist ein Haftbefeh erassen worden, kann insbesondere die Verteidigung erkennen, wie schwerwiegend der Vorwurf eingeschätzt wird. Aus der Liste der für erforderich gehatenen Beweismitte schießich ist zu ersehen, auf wechem Wege das Gericht die Wahrheit erforschen wi, insbesondere dann, wenn zuvor nach 201, 202, 219 oder 221 StPO verfahren worden war. Diese Vorentscheidungen haben für ihre Adressaten natürich nur dann einen hinängichen Informationswert, wenn sie handwerkich soide und professione zustande gekommen sind. Die Ankage und die Akten 1 müssen forme und inhatich überprüft und für taugich befunden oder ergänzt worden sein. Hat der Richter hingegen nicht nach 203 StPO, sondern auf Verdacht 2 eröffnet, ist er zur OK nur bedingt fähig. Entweder wird er bestrebt sein, den nun einma vorhandenen Eröffnungsbeschuß zu haten und jede offene Erörterung scheuen, oder er wird der Versuchung eriegen, erkannte Feher im Wege der Verständigung ungeschehen zu machen. Es ist überhaupt zumeist ein Zeichen von mangendem Vertrauen in die Sache oder in die eigenen Fähigkeiten, wenn der Richter zur OK nicht bereit ist. Derjenige, der in aer Ruhe davon ausgeht, daß der Verdacht sich zur Gewißheit verdichten oder aber verfüchtigen kann, derjenige, für den innerich die Unschudsvermutung trotz noch so dringenden Verdachts Ausgangspunkt beibt der kann sich in aer Rege gar keine andere Hauptverhandung vorsteen, as die der OK. Wer freiich nach Soester Recht 3 as grisgrimmiger Löwe zu Gericht sitzt oder as seeenoser Bürokrat von dem man auch noch sagen muß, er sei an sich ein gänzender Jurist sich hinter seinen Akten verschanzt, braucht mit der OK gar nicht erst zu beginnen. Er nämich bringt die notwendigen richterichen Voraussetzungen nicht mit, die Trönde 4 so beschrieben hat: Es ist oberstes Gebot für den rechten Umgang mit den anderen Verfahrensbeteiigten, daß der Richter im Gerichtssaa eine Atmosphäre schafft, in der ae Verfahrensbeteiigten Vertrauen fassen und zur Überzeugung kommen, daß das Gericht jeden Verfahrensbeteiigten as Persönichkeit ganz ernst nimmt, den Sachverhat unvoreingenommen, gründich und gewissenhaft prüft und gerecht und menschich entscheidet. Der Richter aein trägt die Verantwortung für die OK. Er hat sie zu ermögichen und zu garantieren. Er hat ae Prozeßbeteiigten geichzubehanden. Er hat aen angestrebten Zieen und ihren Verfechtern geichermaßen Respekt zu bekunden: Respekt dem Staatsanwat und seinem Vorhaben, dem Strafanspruch des Staates Getung zu verschaffen. Respekt aber auch dem Wien der Verteidigung, den Angriff der Ankage abzuwehren 5. Der Richter hat von vornherein Geassenheit, Gedud und Offenheit aber auch Festigkeit zu zeigen und darf sich nicht von der Reaktion des einen oder anderen abhängig machen. Von ihm wird aso eigentich nichts Besonderes erwartet, nur, daß er sein Richteramt wie ein Richter versieht. Dabei hat er die Sitzung weder as Weihehandung aufzuziehen, noch zu einer ockeren Zusammenkunft mit beiebigem Verauf und Ende verkommen zu assen. Sein Harmoniebedürfnis darf ihn nicht vergessen machen, daß die Hauptverhandung ein Ort ist, in dem Konfikte ausgetragen werden. Seine Macht hat der Richter nur dann spürbar werden zu assen, wenn es unumgängich ist und immer nur in den Grenzen der Notwendigkeit. Dem Angekagten, den Nebenkägern, den Zeugen hat er das Gefüh, ausgeiefert zu sein, zu nehmen. Denen, die Pfichten zu erfüen und Rechte wahrzunehmen haben, hat er zur rechten Zeit hierzu Raum und Geegenheit zu geben. Das aes darf jedoch nicht vergönnungsweise, geichsam nach Gutsherrenart gesehen, andererseits aber auch nicht den Charakter von Gefäigkeiten annenehmen, damit nicht einma der Anschein entstehen kann, es würden Gegendienste erwartet. Das aes sind banae Sebstverständichkeiten. Aber gerade sie sind die Voraussetzungen für eine gedeihiche OK. Sie schaffen die Basis, von der aus der Richter seine Sicht der Dinge gaubwürdig entwicken kann. Von der aus er schon frühzeitig den Angekagten ermutigen kann, sich zu öffnen oder von der aus er Befürchtungen zerstreuen, Erwartungen dämpfen oder Verhärtungen beseitigen kann. Wenn sich der Angekagte vor einer (zu vostreckenden) hohen Strafe nicht mehr zu fürchten braucht, wird er vieeicht darauf verzichten, sein Hei in Beweisanträgen mit ungewissem Ausgang zu suchen. Wird ihm ganz offen dargestet, seine Erwartungen seien zu hoch gespannt, kann er sich auch hierauf einsteen: Entweder begnügt er sich mit dem Spatz in der Hand oder er hät nach besseren Argumenten oder weiteren Beweismitten Ausschau; jedenfas aber weiß er, woran er ist und kann seine Verteidigung entsprechend einrichten. Der Richter wird es nicht bei einseitigen Erkärungen bewenden assen; er wird ae Beteiigten ermuntern, ihr Wort zu machen. Nicht endos und nicht für die Gaerie, sondern konzentriert auf das zu erreichende Zie. Wei es aber Fäe gibt, in denen beim Angekagten nicht genügend Durchbick erwartet werden oder wo er aus anderen Gründen kein ebenbürtiger Gesprächspartner sein kann, wird der sorgfätige Richter, wenn sich eine interaktive OK as mögich und zweckmäßig abzeichnet, schon im Zwischenverfahren bedenken müssen, ob dem Angekagten nicht aein aus diesem Grunde ein Verteidiger zur Seite zu steen wäre. 1 Keinknecht/Meyer-Goßner Rdnr. 1 zu 203 StPO. 2 Laut Duden, Deutsches Universawörterbuch 1989: ohne es genau zu wissen; Wahrig, Deutsches Wörterbuch 1991: aufs Geratewoh, ohne genau zu wissen, ob es richtig ist, etwas probieren. 3 Zitiert nach Liermann: Richter Schreiber Advokaten. 4 DRiZ 1970, 213: Über den Umgang des Richters mit den anderen Verfahrensbeteiigten insgesamt vor aem jungen Richtern, aber auch Staatsanwäten und, zur Ermutigung, jungen Anwäten zur Lektüre empfohen. 5 BGH 5, 334; ausführich: Poh Praxis des Strafrichters Rdnr. 22 ff.

17 584 AnwB 11/97 Anwatstag 1997 Die richteriche OK ist mit Anstand und Würde durchzufahren. Sie muß frei sein von Rechthaberei einerseits und andererseits von Anbiederung. Sie muß den Beteiigten und dem Pubikum den sicheren Eindruck vermitten, gerade mit der offenen Verhandung erfüe das Gericht seine gesetzichen Pfichten. Und in der Tat genügt die OK stets der richterichen Fürsorgepficht und zumeist auch der Aufkärungspficht. Denn in der Arbeitsatmosphäre, die durch die OK entsteht, assen sich in der Mehrzah der Fäe bessere Ergebnisse erzieen, as wenn ae Beteiigten sich hinter Barrikaden verschanzen. Der Richter eröffnet die OK nach der Beehrung des Angekagten gemäß 243 Abs. 4 StPO, indem er erkärt, wie die Beweisage einzuschätzen sei, wie sie sich voraussichtich entwicken werde und weche Konsequenzen die Verteidigung hieraus ziehen könne. Er wendet sich dabei an den Verteidiger. Wenn die Beweisage erdrückend ist (und dies zu beiben den Anschein erweckt), kann auf die Wohtat des Geständnisses hingewiesen werden. Haben die Beweise gerade eben zur Eröffnung ausgereicht oder hängt die Verurteiung (auch) von einem einzenen Beweismitte ab, das noch nicht sicher genug eingeschätzt werden kann, so hat dies der Richter kenntich zu machen. Immer hat er nicht nur den Verteidiger zur Steungnahme zu bewegen, sondern auch die Staatsanwatschaft (und den Nebenkägervertreter) einzuaden, sich an der Erörterung zu beteiigen. Schon in dieser frühen Phase noch vor Beginn der Beweisaufnahme im engeren Sinne kann ein Probem auftauchen, das sich während der weiteren Hauptverhandung immer wieder steen mag: Darf der Richter die OK soweit treiben, daß er dem Anwat und gar, an ihm vorbei, dem Angekagten erkärt, die gewähte Verteidigungsart sei nicht zweckmäßig, nicht angemessen, nach der Aktenage sinnos oder dem Angekagten eher schädich? Darf sich der Richter aktiv in die Verteidigung einmischen? Es ist ihm natürich nicht versagt, seinen Standpunkt darzuegen, aternative Prognosen abzugeben und Wechsebezügichkeiten aufzuzeigen. Wechen Weg die Verteidigung schießich wäht, beibt aein ihrer vom Gericht zu respektierenden Entscheidung vorbehaten. Nur dort, wo in krassen Ausnahmefäen die Fürsorgepficht des Richters gefordert wäre, kann oder genauer: muß eingegriffen werden. Die Rechtsprechung, die zur Abösung eines offensichtich vöig unfähigen Verteidigers oder eines sochen, der seine Pficht offensichtich grob veretzt 6, ergangen ist, iefert hier verwertbare Anhatspunkte dafür, wann richteriche Intervention geboten und unter wechen Umständen und in wechen Grenzen sie zuässig wäre. Zu denken ist hier an den vöig unerfahrenen, der Sache nicht gewachsenen Anwat oder an den, der aus irgendwechen sachfremden Erwägungen die Interessen seines Mandanten offensichtich hintenanstet. Die vom Richter praktizierte OK ist in sochen Fäen darauf auszurichten, zunächst zu versuchen, den Verteidigungsanspruch des Angekagten sicherzusteen, ohne daß Personen ausgetauscht werden müßten. Bei diesen Bemühungen muß der Richter freiich immer für Gegenargumente offen beiben und die Mögichkeit eigener Feheinschätzung 7 im Auge behaten. Für richterichen Hochmut und richteriche Besserwisserei ist namentich hier kein Patz. Dies git auch und gerade dann, wenn der Verteidiger an der OK nicht teinehmen mag oder wenn er einen anderen Standpunkt einnimmt as Gericht und/oder Staatsanwatschaft. Denn zur OK gehört auch, daß man offen unterschiediche Standpunkte bezieht und versucht, ihnen Getung zu verschaffen. Und ebenso wie der Richter (mit aer Zurückhatung) Unangenehmes äußern darf, gehört es zum Begriff der OK aus richtericher Sicht, daß auch die anderen Verfahrensbeteiigten sich in aer Offenheit erkären und Kritik üben. Die OK ist nämich nicht notwendig die Vorstufe späterer Verständigung. Sie kann nur darauf hinausaufen. Und der Richter muß zu OK sebst dann bereit sein, wenn bei der Verteidigung die Neigung zum Konfikt besteht. Die OK erstreckt sich über die gesamte Hauptverhandung. Immer wieder kann von wem auch immer von Aussage zu Aussage, von Dokument zu Dokument, von Gutachten zu Gutachten darauf hingewiesen werden, die Sachage oder die Rechtsage habe sich nun verändert. Einer anderen Vorschrift as der des 257 StPO bedarf es hierzu nicht 8. Wer wirkich OK betreiben wi, braucht auch nicht darauf zu warten, daß irgendwann einma das Schudinterokut eingeführt wird. Und die OK schießt nicht aus, daß voneinander abweichende Standpunkte mit Nachdruck vertreten werden. Der Richter freiich wird stets versuchen mit Hife der OK die Sache zu fördern, zu straffen und zu einem angemessenen Ergebnis zu führen. Er wird beispiesweise den bisher schweigenden oder bestreitenden Angekagten nach dieser oder jener Aussage fragen, ob er sich nun anders verhaten woe. Er wird besonders bevor er Kinder oder Gewatopfer aufruft fragen, ob man denen die Aussage nicht ersparen könne. Er wird dem Staatsanwat bedeuten, es sei zweckmäßig, Teie der AnkIage nach 154 StPO zu behanden oder sich von den Maximavorsteungen der Ankage zu trennen und so weiter. Auf diese Weise kann die OK dazu beitragen, das zu vermeiden, was Stefan König 9 zutreffend so bezeichnet hat: Mißverständnisse infoge unkaren Verhatens Mißverständnisse infoge verweigerter oder unterassener Aufkärung/Offenegung Konfikte infoge von Mißverständnissen Oberste Maxime der richterichen OK ist deren absoute Veräßichkeit. Ae Beteiigten müssen auf das Wort des Richters uneingeschränkt vertrauen können. Deshab ist fogendes unabdingbar: 1. Die richterichen Äußerungen sind zunächst immer unter dem ausdrückichen Vorbehat weiterer Entwickung zu machen. Das git aein wegen der richterichen Pficht, bis zum etzten Wort des Angekagten unentschieden zu sein. Aber auch, wei schon für die sich anschießende Erörterung sichergestet sein muß, daß keiner der Beteiigten von einer definitiven Beurteiung ausgehen kann. 2. Wenn der Vorsitzende sich noch nicht mit den Beisitzern verständigt hat, muß er seine Erkärung as aein auf seiner voräufigen Beurteiung beruhend kenntich machen. Das ist nur in eindeutigen Fäen oder dort entbehrich, wo die Beisitzer pantomimisch oder in anderer Weise Zustimmung signaisiert haben. 3. Grundegende Erkärungen soten nur nach vorheriger Zwischenberatung abgegeben und auch so mitgeteit werden. Diese Beratung schudet der Vorsitzende seinen Beisitzern und aen übrigen Prozeßbeteiigten auch. Und soche Beratungen müssen mindestens so sorgfätig und gewissenhaft und umfassend geführt werden, wie die Schußberatung. Denn gerade hier werden Weichen gestet. Und es wäre mehr as nur peinich, wenn die Erkärung des Gerichts durch nichts anderes as aufgrund einer erst am Ende ordnungsgemäß geführten Beratung zurückgenommen werden müßte. 4. Erkärungen, die nach einer sochen Verständigung des Gerichts oder erkennbar in dessen Namen abgegeben werden, müssen in ihrer Bestandskraft näher eräutert werden. Während es zumindest für erfahrene Verteidiger eichter zu erkennen ist, daß Äußerungen aein des Vorsitzenden von Haus aus eher voräufig sind, gewinnen Gerichtserkärungen schon durch die voraufgegangene Beratung den Charakter des quasi Endgütigen. Deshab ist das Gericht verpfichtet, aen Beteiigten veräßich erkennbar zu machen, von wecher weiteren Entwickung der Bestand der Erkärung abhängt. Dabei ist es dem Gericht dringend zu empfehen, sowoh den Vorgang, daß das Gericht sich nach Beratung geäußert hat as auch den Inhat der Äußerung sebst gemäß 273 Abs. 3 StPO zu protokoieren. 5. Es sind immer ae Beteiigten auch wirkich zu beteiigen. Das ist an sich sebstverständich. Ae Äußerungen, die in der Hauptverhandung gemacht werden, sind für ae bestimmt, die hö- 6 Keinknecht/Meyer-Goßner Eineitung Rdnr. 162 und Rdnr. 4 zu 143 StPO m. w. N. 7 Zum Beispie infoge eigener Unerfahrenheit! 8 Die habherzigen Einschränkungen, die KK-Mayr (Rdnr. 4) und Meyer-Goßner (Rdnr. 8) jeweis zu 257 StPO rnachen, sind durch die Praxis der OK überhot. 9 AnwB 1997, 94.

18 AnwB 11/ Anwatstag 1997 ren können. Und ae sind eingeaden, sich zu beteiigen. Das ist freiich nicht immer so einfach wie es den Anschein hat. Gibt es nur einen Angekagten, gibt es keine Probeme. Und soange die OK sich in einseitigen Erkärungen des Gerichts erschöpft, auch dann nicht, wenn mehrere Angekagte vorhanden sind. Aber wenn Prozeßerkärungen erwartet werden, wenn Geständigen Aussichten gemacht werden, wenn das Verhaten des einen notwendig die Lage des anderen Angekagten verändern würde, dann ist richteriche Kunst gefordert. Nehmen wir einen Fa der schweren Kriminaität mit mehreren Angekagten und einer hohen aber sehr unterschiedichen Straferwartung. Wann so sich das Gericht erkären? Wechen der Angekagten wann ansprechen? Weche weitere EntwickIung, weches mögiche Ende unter wechen Voraussetzungen skizzieren? Muß den Verteidigern Geegenheit gegeben werden, sich zu beraten? Der Verteidiger, der sich der vom Richter veranstateten OK gegenübersieht, darf sich nicht verbüffen assen. Gerade dann nicht, wenn er, vorgewarnt, eine schneidige Verhandungführung erwartet hat und jetzt geichsam menschiche Töne vernimmt. Die OK des Richters entspringt nämich nur scheinbar einem übermächtigen Harmoniebedürfnis. Der Angekagte beibt gefährdet und der Verteidigungsauftrag beibt unverändert. Auch beim Verteidiger setzt die OK beste Vorbereitung voraus. Vor aem aber muß der Verteidiger genau zuhören und sich mit Ungenauigkeiten und Unschärfen nicht zufriedengeben. Ein Richter, der sich berechtigtem Verangen nach Präzisierung verweigerte, betriebe eine Kommunikation der offenen Hintertür. Aus der Sicht des Verteidigers ist die richteriche OK ein Angebot zur (teiweisen) Verständigung. Denn sie enthät zumeist neben dem Hinweis auf die Sicht der Dinge den Vorschag, die Verteidigung entsprechend einzurichten. Das entspricht zwar nicht der Großen Verständigung, die Schmidt-Hieber einstmas in einer immer noch esenswerten Schrift 10 propagierte und dann 11 geichsam as Zauberehring poemisch in Frage stete. Aber der Verzicht auf weitere Beweisaufnahme, beispiesweise, wei das Gericht eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestet hat (mehr braucht Ihr Mandant nicht zu befürchten) ist jedenfas eine Keine Verständigung. Aber auch hier hat der Richter kare Erkärungen abzugeben (... mehr braucht Ihr Mandant ohnehin nicht zu beachten oder... bei Geständnis nicht zu beachten). Tut er das nicht, muß der Verteidiger darauf hinwirken. Und er wird immer abzuwägen haben, ob er wenigstens anregen so, die Erkärungen zu protokoieren. Der Richter hat die OK auch dann fortzusetzen, wenn sie von der Verteidigung nicht mitgetragen wird. Immer hat er den Adressaten eine angemessene Denkpause zu geben. Wenn er gar zu besonders fairem Verhaten neigt, sote er sein Angebot mit der Zusage abschießen, erstens werde die Abehnung nicht zu einer Verschärfung der Prozeßsituation führen und zweitens werde das Gericht aein die Tatsache, daß der Angekagte den Vorschag des Gerichts in Erwägung gezogen habe, nicht as Beweis gegen ihn verwerten. Die richteriche OK ist nicht nur und nicht einma in erster Linie ein Mitte, mit dem rasche Lösungen gefunden werden soen, mit dem man Zeit und Ged sparen kann. Sie ist auch nicht nur darauf ausgerichtet, ein äquivaentes Verhaten der Adressaten oder gar eine Verständigung zu erreichen. Sie trägt ihren Wert in sich sebst, so vor aem das Verfahren transparent machen und einen mögichst hohen Grad von Akzeptanz bei mögichst vieen Beteiigten anstreben. Die OK des Gerichts so den Angekagten, den Verteidigern, der Staatsanwatschaft, den Geschädigten, den Nebenkägern, den Zeugen, den Sachverständigen und nicht zuetzt der Öffentichkeit sichtbar machen, weshab so und nicht anders verfahren wird, worauf sich die jeweiige Auffassung des Gerichts gründet, wodurch und in wechen Grenzen sie sich noch ändern und zu wechem Ergebnis sie führen könnte. Der Autor war 30 Jahre ang Strafrichter. Er hat die Anfänge der offenen Verhandung und deren positive Fortentwickung miterebt und in tägicher Praxis mitgestatet. Inzwischen wird man sagen können, daß eine rediche, von aen mitgetragene, fruchtbare OK häufiger anzutreffen ist, as Presseberichte, poemisch-armoryante Beiträge in Verbandszeitschriften und törichte Urteie 12 befürchten assen. Man sote andererseits aber die Augen nicht davor verschießen, daß es auch Fäe gibt, in denen keiner der Beteiigten OK betreiben, um nicht zu sagen: wagen kann. Zu denken ist an Verfahren aus dein Bereich der organisierten Kriminaität zuma mit internationaer Beteiigung, an Verfahren mit ernsthaften Gefährdungen für ae Beteiigten, an prekäre Beweisagen mit nicht vorhersehbarer Entwickung, mit Zeugenschutzprobemen und anderen außerhab iegenden Zumutungen. Aber das sind sowoh quantitativ as auch quaitativ Ausnahmen. Und das in der Bereitschaft zur OK enthatene Harmoniebedürfnis darf nicht die wenigen Fäe vergessen assen, in denen richteriches Fehverhaten Konfiktverteidigung regerecht herausfordert oder in denen, andersherum, die Absicht des Richters, offen zu kommunizieren, in den rituaisierten Ouvertüren der Verteidigung erstirbt. Wenn freiich der Deutsche Anwatstag unter der Überschrift Aktuee Probeme des Strafverfahrens gerade nicht zur Diskussion über Konfiktverteidigung aufruft, sondern einen Strafrichter um seine Meinung zur OK fragt, dann wird man in Frankfurt Goethes Faust zitieren dürfen: Vernunft fängt wieder an zu sprechen und Hoffnung wieder an zu bühn 13. Zusammenfassung in Thesen: 1. Die offene Kommunikation ist eine besondere Form des fairen Verfahrens. Sie setzt richteriche Kunst und Respekt aer Beteiigten voreinander voraus. 2. Der Richter hat durch seine Verhandungsführung dafür zu sorgen, daß eine offene Kommunikation mögich wird. 3. Die offene Kommunikation kann Vertrauen schaffen, Zeit und Ged sparen und zu Ergebnissen führen, die für ae Beteiigten befriedigend sind. 4. Die offene Kommunikation kann zur Akzeptanz beim Angekagten sowie bei aen weiteren Beteiigten führen und der Wiederhersteung des Rechtsfriedens dienen. 5. Die offene Kommunikation kann Ausgangspunkt einer Verständigung sein. 6. Die offene Kommunikation ist vom Richter auch dort zu ermögichen und durchzuhaten, wo sie von den übrigen Prozeßbeteiigten nicht mitgetragen oder erwidert wird. 7. Die offene Kommunikation muß ohne daß sie as Drohung ausgestattet werden darf! auch Tatsachen oder Beurteiungen umfassen, die dem jeweiigen Adressaten unangenehm sind. 8. Der Richter muß immer sichtbar machen, daß er sich immer unter dem Vorbehat weiterer Entwickung offenbart. 9. Der Vorsitzende hat sich vor wesentichen Erkärungen entweder zuvor mit den Beisitzern und Schöffen zu beraten oder erkennbar zu machen, daß er zunächst nur eine eigene Einschätzung vorträgt. 10. Die Abehnung einzener Prozeßbeteiigter, an offener Kommunikation teizunehmen oder sie durchzuhaten, darf nicht zur Verschärfung der Prozeßsituation führen. 11. Es gibt Verfahren, in denen eine offene Kommunikation nicht oder nicht von vornherein oder dann im Veraufe der HV nicht mehr mögich ist. 12. Offene Kommunikation findet häufiger statt as schneidige Verhandungsführung und Konfiktverteidigung. 10 Verständigung im Strafverfahren Spiege 38/ LG Wiesbaden NJW 1995, 409 mit kritischen Anmerkungen von Asbrock StV 1995, Faust Erster Tei Studierzimmer.

19 586 Leitthema 3: Aktuee Probeme des Strafverfahrens Kooperationen des Strafverteidigers Der Umwetanwat und die Kooperation mit dem Strafverteidiger 1 Rechtsanwat Dr. Martin Beckmann, Fachanwat für Verwatungsrecht, Münster A. Einführung Eine Zusammenarbeit zwischen Strafverteidigern und Umwetanwäten, das heißt Anwäten, die überwiegend im Bereich des Umwetrechts tätig sind, kann unterschiediche Anässe haben. Der Strafverteidiger kann sich bei der Verteidigung seines Mandanten gegen den Vorwurf einer Umwetstraftat der spezieen Rechtskenntnisse eines umwetrechtich versierten Koegen bedienen woen. Das kann dann sinnvo sein, wenn es wegen der Verwatungsakzessorietät der Umwetstraftat auf den Umfang verwatungsrechticher Pfichten, auf die Ausegung umwetrechticher Bankettbegriffe oder auf die Ausegung des Inhats einer umwetrechtichen Eraubnis oder ihrer Nebenbestimmungen oder auf die Rechtswirksamkeit einer Genehmigung, einer ordnungsrechtichen Verfügung oder eines sonstigen Verwatungsaktes ankommt. Umgekehrt wird der Umwetanwat zum Wohe seines Mandanten die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Strafverteidiger insbesondere dann suchen, wenn es um den Schutz der Verfahrensrechte eines Mandanten in einem Strafverfahren geht, wenn es auf Fragen von Vorsatz und Fahrässigkeit, von Tatbestands- oder Verbotsirrtümern oder der Strafzumessung entscheidend ankommt. Nicht zuetzt bietet sich die Zusammenarbeit an, wenn zusätzich oder ausschießich Straftatbestände außerhab des 28. Abschnittes des StGB zum Umwetstrafrecht verfogt werden. Die Zusammenarbeit zwischen Strafverteidigern und Umwetanwäten hat Zukunft, denn die Bedeutung des Umwetstrafrechts wächst schneer as Erfahrung von Umwetanwäten im Strafprozeß. Koegen, die das Umwetrecht und das Strafrecht geichermaßen beherrschen und über ausreichende Erfahrungen im Strafprozeß und in Verwatungsverfahren geichermaßen verfügen, sind seten. In den Medien wird das Umwetstrafrecht zwar von spektakuären Müverschiebungen in die Dritte Wet oder nach Osteuropa, von iega deponiertem Autoschrott, von wid abgesteten Giftfässern an Autobahnraststätten oder von iegaen Gewässereineitungen großer Industrieunternehmen beherrscht. Organisierte, wirtschaftich orientierte und skrupeose Umwetkriminaität gibt es sebstverständich. So schimm sie ist, beibt sie aerdings vermutich eher die Ausnahme. Der Atag des Umwetstrafrechts dürfte zumeist weniger spektakuär sein. Zumindest die Verwirkichung des objektiven Tatbestandes von Umwetstraftaten zum Beispie im Bereich der ungenehmigten Abfabeseitigung oder des ungenehmigten Betriebes von Anagen dürfte häufiger durch die Unbestimmtheit vieer umwetrechticher Gesetzesbegriffe und die fehende Eindeutigkeit von umwetrechtichen Zuassungsbescheiden, deren Mißachtung strafrechtich sanktioniert werden kann, as durch eine bewußt genutzte kriminee Energie verursacht werden. Für die Zusammenarbeit zwischen Strafverteidiger und Umwetanwäten ist von den Umwetstraftaten woh nur eine Spitze eines Eisberges geeignet. Ein Großtei der Umwetstraftaten beibt unentdeckt, von den aufgedeckten Straftaten dürfte die überwiegende Zah der Bagatekriminaität zuzuordnen sein, die schon manges wirtschafticher Bedeutung eine Zusammenarbeit von mehreren Anwäten kaum rechtfertigen kann. Der Landwirt, der durch eine übermäßige Düngung den Boden oder das Gewässer unbefugt verunreinigt, wird sich regemäßig kaum zu seiner Verteidigung neben einem Strafverteidiger noch einen Umwetanwat besteen woen oder können. Geiches git bekanntich auch für denjenigen, der Abfäe wird in der Landschaft abgeagert hat. AnwB 11/97 Anwatstag 1997 Das Dunkefed unentdeckter Umwetstraftaten wird bedeutend größer eingeschätzt as der Umfang der entdeckten Straftaten. 2 Diese Erkenntnis teit das Umwetstrafrecht vermutich mit dem Steuerstrafrecht. Angesichts der Kompiziertheit des Umwetrechtes, des Umfanges der verwatungsrechtichen Pfichten können vermutich viee Unternehmen ihre Betriebe nicht dauerhaft ohne jegiche Strafrechtsrisiken betreiben. Im Jahre 1995 wurden in der Bundesrepubik Straftaten gegen die Umwet festgestet. Dabei handete es sich ganz überwiegend, nämich in Fäen, das sind 88,9 %, um Straftaten aus dem Bereich der umwetgefährdenden Abfabeseitigung und um Fäe der unbefugten Gewässerverschmutzung. Mit einer Aufkärungsquote von 60,9 % bieben zwar Vergehen ungeahndet. Immerhin wurden Umwetdeikte im Jahre 1995 aufgekärt. Gemessen daran ist die Zah der strafrechtichen Verurteiungen reativ gering. Im Jahre 1994 kam es immerhin zu mehr as Verurteiungen. Dabei wurden ganz überwiegend Gedstrafen ausgesprochen, in gut 100 Fäen kam es im Jahre 1994 zur Verhängung von Freiheitsstrafen. Woh immer noch werden überwiegend eine Viezah von Bagateverstößen verfogt, während die Strafverfogung erhebicher Umwetbeeinträchtigungen industrieer Nutzungen oder wirtschaftich motivierter, organisierter Umwetkriminaität durch Aufkärungshindernisse erschwert wird. 3 Soweit der Versuch der Aufkärung eine umfassende und zeitaufwendige Recherche der Ermittungsbehörden durch Aktenbeschagnahme, Zeugenvernehmungen, Durchsuchungen etc. voraussetzt, wird sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu einer großen Beastung für die betreffenden Unternehmen und ihre Mitarbeiter. Für die Zusammenarbeit zwischen den Strafverteidigern und dem Umwetanwat spricht nicht zuetzt ein eher psychoogisches Argument: Der typische Umwetstraftäter ist nicht derjenige, der bei Nacht und Nebe an einer Autobahnraststätte die schon erwähnte Wagenadung mit Giftmüfässern abädt. Viemehr handet es sich nach empirischen Untersuchungen bei dem typischen Umwetstraftäter eher um eine kassische Führungskraft der Wirtschaft. Er war bisang kriminapoizeiich unauffäig (89 %), verfügt über ein regemäßiges, meist gehobenes Einkommen und eine überdurchschnittiche Schu- und Berufsausbidung, ist verheiratet (81 %), zwischen 40 und 60 Jahren at, männich (98 %) und deutsch (87 %). 4 Wird ein in dieser Weise Charakterisierter beschudigt und einem Enteignungsverfahren ausgesetzt, dann bedeutet dies einen zumeist tiefgreifenden Einschnitt in das Privat- und Berufseben. In einer sochen Situation bedarf es der bestmögichen Verteidigung, die neben dem Strafverteidiger eben mögicherweise noch eine Unterstützung durch einen Umwetanwat voraussetzt. Die bei der Eröffnung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Begehung von Umwetdeikten uneräßiche Zusammenarbeit zwischen Strafverteidigern und Umwetanwäten möchte ich im nachfogenden damit beginnen, zunächst aus der Sicht eines Umwetanwates über die Bedeutung des Umwetstrafrechts für den Umwetanwat und über Erfahrungen insbesondere aus staatsanwatichen Ermittungsverfahren zu berichten, um gestützt darauf einige Thesen zu den Mögichkeiten und Grenzen der Zusammenarbeit zwischen Strafverteidigern und Umwetanwäten zu machen. B. Bedeutung des Umwetstrafrechtes für den Umwetanwat Für den Umwetanwat hat das Umwetstrafrecht nicht erst dann Bedeutung, wenn der Staatsanwat das Büro oder die Wohnung seines Mandanten durchsucht. Viemehr ist das Umwetstrafrecht we- 1 Überarbeitete Fassung eines Vortrages, den der Verfasser auf dem 49. Deutschen Anwatstag in Frankfurt am , zum Leitthema 3 Aktuee Probeme des Strafverfahrens Die Kooperation zwischen dem Strafverteidiger und dem Wirtschafts-, Steuer- und Umwetanwat gehaten hat. 2 Hoch, Die Rechtswirkichkeit des Umwetstrafrechts aus der Sicht der Umwetverwatung und Strafverfogung. Freiburg 1994, S. 505: Wittkämper/Wuff- Nienhüser, Umwetkriminaität heute und morgen, Wiesbaden 1987; Hümbs- Krusche/Krusche, Die strafrechtiche Erfassung von Umwetbeeinträchtigungen, Stuttgart Schönke/Schröder-Cramer, Kommentar zum StGB, 25. Auf., München 1997, Vorbem. 2 zu 324 ff. 4 Siehe Horst/Grothmann, Umwetschutzrecht, in: BJU - Umwetberater, Losebatt, Stand: Apri 1995, Kapite 6, 3.1, S. 4.

20 AnwB 11/ Anwatstag 1997 gen seiner Verwatungsakzessorietät schon bei der Beratung und Vertretung in Rechtsstreitigkeiten um den Umfang verwatungsrechticher Pfichten zu berücksichtigen. Das Umwetstrafrecht ist ein wichtiges Thema für den Umwetanwat auch deshab, wei Unternehmensinhaber und Unternehmenseitungen ein großes Interesse daran haben, ihre Unternehmen und Betriebe so zu organisieren, daß die erwähnten Strafrechtsrisiken verringert oder sogar vermieden werden. Schießich ist auch bei der Deegation umwetrechticher Pfichten innerhab und außerhab eines Unternehmens zu berücksichtigen, in wechem Umfang trotz der Deegation strafrechtiche Verantwortung erhaten beibt. In manchen Fäen woen Mandanten vorsorgich über agemeine Verhatensregen für den Fa staatsanwaticher Ermittungen beraten werden. I. Fogen der Verwatungsakzessorietät des Umwetstrafrechts Ende 1994 ist in der Fassung des 2. Umwetkriminaitätsgesetzes 5 ein neues Umwetstrafrecht in Kraft getreten. Es hat den Regeungsumfang des bis dahin getenden Umwetstrafrechts im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches erweitert und die Strafandrohungen zum Tei erhebich heraufgesetzt. Neu geschaffen wurde insbesondere der Straftatbestand der Bodenverunreinigung in 324a StGB, aus der ehemas gemeinsamen Vorschrift über die Luftverunreinigung und die Lärmverursachung wurden zwei getrennte und voneinander unabhängige Bestimmungen gebidet ( 325, 325a StGB 1994). Der Tatbestand der schweren Umwetgefährdung ist in 330 StGB umgestatet worden. Bei der Noveierung des Umwetstrafrechtes ist zum Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit in einer ganzen Reihe von Umwetstraftatbeständen die Veretzung verwatungsrechticher Pfichten geworden. Sie ist Voraussetzung für die Strafbarkeit bei der 9 Bodenverunreinigung, 9 Luftverunreinigung, 9 Verursachung von Lärm, Erschütterungen und nicht ionisierenden Strahen, 9 umwetgefährdenden Abfabeseitigung, 9 bei dem uneraubten Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährichen Stoffen und Gütern und 9 bei der besonders schweren Umwetfährdung. Aber auch bei den Tatbeständen der Gewässerverunreinigung und dem uneraubten Betreiben von Anagen kommt es für die Strafbarkeit auf verwatungsrechtiche Vorgaben an, wei sich erst aus dem Verwatungsrecht ergibt, ob eine Gewässerverunreinigung unbefugt ist und wei sich die Frage nach der Genehmigungsbedürftigkeit eines Anagenbetriebes ebenfas nach verwatungsbzw. umwetrechtichen Bestimmungen richtet. Der Grundsatz des Umwetstrafrechtes, daß strafrechtich nicht verboten sein kann, was verwatungsrechtich ausdrückich eraubt worden ist, git aerdings nicht uneingeschränkt d Nr. 5 StGB sieht vor, daß as ein Handen ohne die erforderiche öffentich-rechtiche Zuassung auch ein Handen aufgrund einer Drohung, Bestechung, Kousion oder durch unrichtige oder unvoständige Angaben erschichenen Genehmigung git. Eine verwatungsrechtiche Pficht im Sinne von 330 d StGB, deren Veretzung in einer Viezah von Umwetstraftatbeständen Voraussetzung für die Straftat ist, ist eine Pficht, die sich aus einer Rechtsvorschrift, einer gerichtichen Entscheidung, einem voziehbaren Verwatungsakt, einer voziehbaren Aufage oder einem öffentich-rechtichen Vertrag ergibt, soweit die Pficht auch durch Verwatungsakt hätte auferegt werden können Mangende Bestimmtheit des Umwetstrafrechts Ob ein Verhaten strafbar ist, kann der betroffene Bürger oder das im Umwetbereich tätige Unternehmen nicht aein durch einen Bick in das Strafgesetzbuch oder durch Lektüre eines an ihn adressierten Verwatungsaktes erkennen. Er muß viemehr grundsätzich die einschägigen verwatungsrechtichen Gesetze und Rechtsverordnungen kennen und diese unter die Umwetstraftatbestände subsumieren können. Die sehr weite Anknüpfung an verwatungsrechtiche Pfichten begründet berechtigte Zweife an der hinreichenden Bestimmtheit der Umwetstraftatbestände, zuma die umwetrechtichen Bestimmungen, deren Beachtung bei der Beurteiung der Strafbarkeit des Handens zu berücksichtigen sind, ihrerseits in hohem Maße unbestimmt sind. 8 Das git nach meiner Auffassung trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur hinreichenden Bestimmtheit von 327 Absatz 2 Nr. 1 StGB zum uneraubten Betreiben von Anagen. 9 Die Verwatungsakzessorietät des Umwetstrafrechts ist für die handenden Akteure im Umwetbereich angesichts der Regeungsviefat, der starken Dynamik der Rechtsentwickung im deutschen und europäischen Umwetrecht und der gerade im Sinne dieser Dynamisierung gesetzicher Pfichten sehr offen formuierten Gesetzesbegriffe mit Unsicherheiten und Risiken verbunden. Die Beachtung aer verwatungsrechtichen Pfichten, deren Mißachtung strafrechtich verfogt wird, ist ohne einen Umwetanwat in zahreichen Fäen kaum noch mögich oder gerät ohne ihn jedenfas zur Gückssache. So ernährte die rechtiche Abgrenzung des Abfas von Wirtschaftsgütern oder Reststoffen den Umwetanwat in der Vergangenheit redich. Nach Inkrafttreten des Kreisaufwirtschafts- und Abfagesetzes im Oktober 1996 sind es die Abgrenzungen von Abfäen und Produkten, zwischen Abfaverwertung und Abfabeseitigung, der Umfang der Pficht von Abfabesitzern und Abfaerzeugern, ihre Abfäe den öffentich-rechtichen Entsorgungsträgern überassen zu müssen, oder Einzeheiten des neu gestateten Abfaüberwachungsrechtes, die den Umwetanwat in Atem haten. Zur Iustration sei auf ein durchaus häufiges Beispie für die Überagerung umwetrechticher und strafrechticher Probeme aus der Praxis verwiesen: Ein Privatmann erbt ein in Ostdeutschand geegenes Grundstück, auf dem gegen den Wien des Erbassers über viee Jahre eine Lackfabrik betrieben wurde. Die Lackfabrik wurde von einem vokseigenen Betrieb geführt. Sie hinterieß in einer Viezah von Tonnen Lackschämme, Sonderabfäe und Fabrikationsrückstände. Der Grundstückseigentümer wird von der zuständigen Ordnungsbehörde as Zustandsverantworticher für die Beseitigung der Stoffe in Anspruch genommen, wei von den Stoffen Gefahren für das Grundwasser drohen und der ehemaige VEB sich weigert, die Stoffe zu beseitigen. Da der Grundstückseigentümer nicht bereit ist, den Aufwand für die Beseitigung der Abfäe in Höhe von , DM zu tragen und die Störerauswah durch die Behörde für ermessensfeherhaft hät, zieht er gegen die Ordnungsverfügung vor das Verwatungsgericht. Auch wenn nach seiner Ansicht die Aussichten, den Verwatungsprozeß zu gewinnen, und die Behörde zu veranassen, gegen den Verursacher der Umwetgefahr einzuschreiten, nicht schecht stehen, stet sich für den Grundstückseigentümer die Frage, ob er den Verwatungsprozeß über eine Dauer von mehreren Jahren überhaupt führen kann. Denn wenn den Grundstückseigentümer aufgrund seiner Zustandsverantwortung eine Garantensteung trifft, dann könnte ihm das Unterassen der Beseitigung der Abfäe den Vorwurf einer unbefugten Gewässerverunreinigung, einer Bodenverunreinigung oder einer ungenehmigten Abfaabagerung eintragen. Was so der Umwetanwat dem Mandanten raten? Muß er auf den verwatungsgerichtichen Rechtsschutz wegen der strafrechtichen Risiken verzichten? Keine verbindiche Kärung verwatungsrechticher Pfichten Neben der Unbestimmtheit zahreicher Bankettbegriffe des Umwetrechtes eiden die Akteure des Umwetrechtes, das heißt Unternehmen, Verbände, Behörden und Umwetanwäte darunter, daß umstrittene Rechtsfragen bei der Anwendung und Ausegung des Umwetrechts in angemessener Zeit verbindich kaum zu kären sind. Ist der Genehmigungsinhaber zum Beispie in Zweife darüber, ob die ihm erteite Genehmigung ein bestimmtes Verfahren 5 Vom BGB. I. S Lackner, Kommentar zum StGB, 21. Aufage, München 1995, vor 324 Rdnr. 3; zur Verwatungsakzessorietät des Umwetstrafrechts siehe zum Beispie Fritsch, Verwatungsakzessorietät und Tatbestandsverständnis im Umwetstrafrecht, 1993; Winkebauer, Zur Verwatungsakzessorietät des Umwetstrafrechts, 1985; Breuer, JZ 1994, 1077 ff. 7 Paetzod, Die Neuregeung rechtsmißbräuchich erangter Genehmigungen durch 330d StGB, NStZ 1996, 170 ff. 8 Siehe dazu Michake, Das neue Umwetstrafrecht, Wistra 1996, 73 f.; Koepfer/Vierhaus, Umwetstrafrecht, Rdnr. 26. ff. 9 BVerfG, Beschuß vom BvL 11/85, E 75, 329 ff. 10 Siehe dazu auch Schmitz, Wide Müabagerungen und strafrechtiche Garantensteung des Grundstückseigentümers, NJW 1993, 1167.

6/97. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Juristenausbildung. Anwaltsblattgespräch: G 11041. Aus dem Inhalt

6/97. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Juristenausbildung. Anwaltsblattgespräch: G 11041. Aus dem Inhalt G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Anwatsbattgespräch: Juristenausbidung 6/97 Juni Aufsätze Arzthaftung im Zivi- und Strafrecht (Tenter) 297 Pricing für Anwäte (Krämer/Kohn-Lehnhof) 306 Anwatsbattgespräch

Mehr

Die mehrköpfige GmbH-Geschäftsführung

Die mehrköpfige GmbH-Geschäftsführung Geschäftsverteiung bedeutet nicht Haftungsbefreiung! Die mehrköpfige Struktur - Haftung - Informationsfuss Von Juristen für Nicht-Juristen! Seminar: 22. und 23. Jui 2008 in München 18. und 19. August 2008

Mehr

7/99. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

7/99. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Grundagen anwaticher Berufspfichten (Prütting) 361 Quaitätsmanagement (Vorbrugg) 368 Zertifizierung (Steinbrück) 372 Aus der Arbeit des DAV Tätigkeitsbericht

Mehr

11/2000. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

11/2000. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Rechtiche Grenzen von Beratertätigkeit im Sport (Buchberger) 637 Steueroptimierung nach der Steuerreform (Fore) 648 Mediation im Unternehmen (Ponschab / Dendorfer)

Mehr

Die Mitgliederversammlung fasst bei 13 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen folgenden Beschluss:

Die Mitgliederversammlung fasst bei 13 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen folgenden Beschluss: BESCHLUSS 9. DOSB-Mitgiederversammung am 7. Dezember 2013 DIE INTEGRITÄT DES SPORTLICHEN WETTBEWERBS SICHERN DOPING UND WETTBETRUG KONSEQUENT BEKÄMPFEN! Antrag des DOSB-Präsidiums und des Deutschen Tischtennis-Bundes

Mehr

B. Die Referendarausbildung und das Assessorexamen

B. Die Referendarausbildung und das Assessorexamen B. Die Referendarausbidung und das Assessorexamen 2 Der juristische Vorbereitungsdienst und dessen konkrete Ausgestatung obiegt den jeweiigen Bundesändern, weche hierfür die gesetzichen Grundagen schaffen.

Mehr

6/96. Juni. Aus dem Inhalt

6/96. Juni. Aus dem Inhalt Aus dem Inhat 6/96 Juni Aufsätze Anwatssozietät as Haftungsgemeinschaft (Jungk) 297 Produkthaftung (von Krbek) 302 Schicksa jüdischer Anwäte in Dortmund 1933 1938 (Pohmann) 311 Mitgiederversammung 1996

Mehr

ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde. Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de

ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde. Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de ImmVermV-E 4 Geichsteung anderer Berufsquaifikationen Abs. 1 Nachweis der erforderichen Sachkunde:

Mehr

1/96. Januar. Mitgliederversammlung. Beilage Satzungsentwurf. Aus dem Inhalt. Zum Jahreswechsel 1995/96 (Busse) 1

1/96. Januar. Mitgliederversammlung. Beilage Satzungsentwurf. Aus dem Inhalt. Zum Jahreswechsel 1995/96 (Busse) 1 Aus dem Inhat Mitgiederversammung 96 Beiage Satzungsentwurf Zum Jahreswechse 1995/96 (Busse) 1 Aufsätze Haftung der Rechtsanwäte und Wirtschaftsprüfer (Hensser) 3 Der Provinzanwat im Jahre 2000 (Kiger)

Mehr

4/2000. April. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. 1. bis 3. Juni 2000 teilnehmen! Aus dem Inhalt

4/2000. April. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. 1. bis 3. Juni 2000 teilnehmen! Aus dem Inhalt 51. Deutscher Anwatstag in Berin 1. bis 3. Juni 2000 teinehmen! DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Anwatshaftung zu Nichtvertragspartnern (Grunewad) 209 Freie Mitarbeiter im Anwatsberufsrecht

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

6/2003. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt

6/2003. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Gesetzgebung auf das Geratewoh? (E. Schneider) 317 Neue anwatsorientierte Juristenausbidung (N. Fischer) 319 Ausbidungszie: Rechtsanwätin/Rechtsanwat

Mehr

KAMMERGERICHT. Beschluss. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

KAMMERGERICHT. Beschluss. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. Geschäftsnummer: KAMMERGERICHT 1 Ws 86/11 (511) 69 Js 464/10 KLs (9/11) Beschluss In der Strafsache gegen Ci. u. a., hier nur gegen Ce., geboren am x in x, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Mehr

Das Erstgespräch. sein will?

Das Erstgespräch. sein will? 34 Kapite 2 Die Akquisitionsphase Das Erstgespräch Grundannahmen des Handens Das Ereben der Wirkichkeit ist das Ergebnis der Wahrnehmungsfokussierung Wie unterstütze ich meinen Coachee, das zu sein, was

Mehr

Telefon- und Handyrechnung. Richtig reklamieren

Telefon- und Handyrechnung. Richtig reklamieren Teefon- und Handyrechnung Richtig rekamieren Ärger mit der Teefonrechnung gehört inzwischen zum Atag vieer Verbraucher. Hierauf hat die Poitik reagiert: Mit dem Teekommunikationsgesetz gibt es einige neue

Mehr

Isabel García. Wie du dich besser durchsetzen kannst und Prüfungssituationen souverän meisterst

Isabel García. Wie du dich besser durchsetzen kannst und Prüfungssituationen souverän meisterst Isabe García Wie du dich besser durchsetzen kannst und Prüfungssituationen souverän meisterst REDEN WORAUF ES ANKOMMT Du weißt jetzt, dass du MIT und OHNE Worte kommunizieren kannst. Nun gehen wir einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF I ZB 101/17 BESCHLUSS vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218BIZB101.17.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Richter

Mehr

8 +9/97. September. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

8 +9/97. September. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt G 11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Werbung mit dem Preis und in den Medien (Koch) 421 Agemeine Rechtsberatung durch Steuerberater (Chemnitz) 428 Anwatstag 1997, Vorträge zum Leitthema

Mehr

2/2003. Februar. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt

2/2003. Februar. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Europäischer Staatsanwat (Sommer) 61 Berufssituation von Syndici (Schmucker) 65 Taktik der Steuerfahndung (Burkhard) 70 Aus der Arbeit des DAV AG Agemeinanwat

Mehr

12/96. Dezember. Aus dem Inhalt

12/96. Dezember. Aus dem Inhalt Aus dem Inhat 12/96 Dezember Aufsätze Reform der Juristenausbidung (Busse) 593 Mobiiarvostreckung 1996 (Behr) 599 Beratungshife-Rechtsprechung (Greißinger) 606 PKH bei Streitgenossenschaft (Notthoff) 611

Mehr

Handbuch OES. Handreichung 14 Zielvereinbarung mit der Schulverwaltung

Handbuch OES. Handreichung 14 Zielvereinbarung mit der Schulverwaltung Handbuch OES Handreichung 14 Zievereinbarung mit der Schuverwatung Autorenteam: Susanne Thimet (verantwortich) Kutusministerium, Referat Grundsatzfragen und Quaitätsmanagement beruficher Schuen Dr. Rüdiger

Mehr

Aufgaben und Lösungen Ausarbeitung der Übungsstunde zur Vorlesung Analysis I

Aufgaben und Lösungen Ausarbeitung der Übungsstunde zur Vorlesung Analysis I Aufgaben und en Ausarbeitung der Übungsstunde zur Voresung Anaysis I Wintersemester 2008/2009 Übung 7 Eineitung Vor den übichen Fragen bezügich der Unkarheiten in dem Hausaufgabenbatt so eine 15-minutige

Mehr

6/2002. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt

6/2002. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Environmenta due diigence as anwatiches Betätigungsfed (Ewer) 309 Europas Anwäte im Internet (Wuster) 316 Restwert bei Verkehrsunfa-Reguierung (Gebhardt)

Mehr

50 Jahre IBER. Ausdehnung der Bergschadenshaftung h auf Untergrundspeicher? Prof. Dr. Th. Mann, Lehrstuhl für Öffentliches Recht

50 Jahre IBER. Ausdehnung der Bergschadenshaftung h auf Untergrundspeicher? Prof. Dr. Th. Mann, Lehrstuhl für Öffentliches Recht 50 Jahre IBER Ausdehnung der Bergschadenshaftung h auf Untergrundspeicher? Ausdehnung der Bergschadenshaftung g auf Untergrundspeicher? I. Probemaufriss II. Die Sazstock-Goreben-Entscheidung des BVerwG

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 -

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/99 - - 1 BVL 7/99 - - 1 BVL 8/99 - - 1 BVL 9/99 - - 1 BVL 10/99 - - 1 BVL 11/99 - - 1 BVL 12/99 - In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 61 in Verbindung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen

Mehr

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2015

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2015 Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Sommersemester 2015 Motivation Juristische Allgemeinbildung Verfahrensrechtliche Grundlagen, die Pflichtfachstoff sind. Klausur - Fall - Wissensfragen Folie 2 Rechtsgrundlagen

Mehr

Gespräche mit Lehrkräften führen

Gespräche mit Lehrkräften führen 70.11 Gespräche mit Lehrkräften führen ADOLF BARTZ Die Schueitung nimmt ihre Aufgabe der Personaführung wesentich über Gespräche mit den Lehrkräften wahr. Um diese Gespräche wirksam zu führen, muss sich

Mehr

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017 Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Sommersemester 2017 Motivation Juristische Allgemeinbildung Verfahrensrechtliche Grundlagen, - die Pflichtfachstoff sind und - unentbehrlich für das Referendariat.

Mehr

Mustermietvertrag zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern

Mustermietvertrag zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern Mustermietvertrag zur Unterbringung von Füchtingen und Asybewerbern Dieses Formuar ist vor dem Unterschreiben von den Vertragsparteien zu überprüfen und an den besonders gekennzeichneten Steen () auszufüen.

Mehr

Intelligente Strukturen zwischen Markt und Staat: Stadtmarketing in Friedrichshafen

Intelligente Strukturen zwischen Markt und Staat: Stadtmarketing in Friedrichshafen 8. 2.2011 w:/haufe/c-oe-v/heft_2011-2/4_2567193.3d Seite 63 Haufe-Lexware Refexion, Grundagen & Konzepte Gruppe 4 Seite 63 Inteigente Strukturen zwischen Markt und Staat: in Friedrichshafen Der Beitrag

Mehr

10/2003. Oktober. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Rechtsprechung BVerfG: Anwaltswerbung mit Sporterfolgen 584

10/2003. Oktober. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Rechtsprechung BVerfG: Anwaltswerbung mit Sporterfolgen 584 A11041 DeutscherAnwatVerein Aufsätze Die Haftung des Verkäufers nach der Schudrechtsreform (Schmidt-Räntsch) 529 Verfassungswidrige Interessenwiderstreitregeung (Keine-Cosack) 539 Editoria BRAGO ade! Gesetzentwurf

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 76/07 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 278, 520 Abs. 2 a) Ein als besondere Ausgestaltung des

Mehr

':i LANDGERICHT DÜSSELDORF. des 01 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Torgauer Straße 233, 04347 Leipzig, In dem einstweiligen Verfügungsveifahren

':i LANDGERICHT DÜSSELDORF. des 01 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Torgauer Straße 233, 04347 Leipzig, In dem einstweiligen Verfügungsveifahren LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 15.04.2015 2a O 243/'14 Kingberg, Justizbeschäftigte as Urkundsbeamter der Geschäftsstee In dem einstweiigen Verfügungsveifahren des 01 ]

Mehr

Thementisch Informelle Bildung Lernort Familie

Thementisch Informelle Bildung Lernort Familie Thementisch Informee Bidung Lernort Famiie In diesem Themenfed ging es um die Darsteung der Zusammenarbeit von Akteuren für Famiien und dem Sport mit dem Zie Famiien und/oder Kinder und Jugendiche die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die

Mehr

3/99. März. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag

3/99. März. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Das Interesse an der Lüge (Saditt) 134 Unzuässige Rechtsberatung durch Detektiv (Gehrein) 137 Detektivkosten Höhe und Erstattung (Heynert) 140 Aus der Arbeit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 38/06 BESCHLUSS vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 42 Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden

Mehr

C Mathematische Grundlagen

C Mathematische Grundlagen C Mathematische Grundagen C.1 Summen Mit dem Summenzeichen werden Rechenanweisungen zum Addieren kompakt geschrieben. Sie assen sich oft mit Hife der Summenregen vereinfachen. C.1 Gibt es insgesamt n Werte

Mehr

Teil 1 Sprechangst - wie sie entsteht und wie man sie überwindet

Teil 1 Sprechangst - wie sie entsteht und wie man sie überwindet Tei 1 Sprechangst - wie sie entsteht und wie man sie überwindet Auch bei der Redeangst kann ein socher Teufeskreis entstehen, wie die fogende schematische Darsteung zeigt: Sebstschädigende Gedanken Das

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10 Leitsatz: Von dem Begriff "Kanzlei" im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innehalb der

Mehr

12/2002. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt

12/2002. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A11041. Aus dem Inhalt A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Erweiterte Arbeitnehmerrechte durch Verbraucherschutz (Hümmerich) 671 Eintrittshaftung von Scheingeseschaftern einer Anwats-GbR (Knöringer) 681 Anwatsrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

Persönliche PDF-Datei für T. Clausen

Persönliche PDF-Datei für T. Clausen Persöniche PDF-Datei für T. Causen Mit den besten Grüßen vom Georg Thieme Verag www.thieme.de Aktuee rechtiche Hinweise für den kardioogischen Chefarzt DOI 10.1055/s-0033-1346676 Aktue Kardio 2013; 2:

Mehr

Inhalt. Einleitung... 13 Der Nutzen des Businessplanes... 15 Was kann mit einem Businessplan geplant werden?... 16 ErwartungenandiesesBuch...

Inhalt. Einleitung... 13 Der Nutzen des Businessplanes... 15 Was kann mit einem Businessplan geplant werden?... 16 ErwartungenandiesesBuch... Inhat Eineitung.................................... 13 Der Nutzen des Businesspanes........................ 15 Was kann mit einem Businesspan gepant werden?............. 16 ErwartungenandiesesBuch..........................

Mehr

Fachtag Begleiteter Umgang im Wandel:

Fachtag Begleiteter Umgang im Wandel: Fachtag 07.12.2018 Begeiteter Umgang im Wande: Begeiteter Umgang aus Sicht des Jugendamtes Martina Gartenhof Abt. Kinder, Jugend und Famiie BU aus Sicht der Jugendhife Gesetziche Grundagen der Jugendhife

Mehr

5/2002. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Wieder mit der Beilage A11041. Aus dem Inhalt

5/2002. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Wieder mit der Beilage A11041. Aus dem Inhalt A11041 Wieder mit der Beiage MC Management & Computer DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Anwat 2010 (Hommerich) 253 Feherhafte Beratung und Anwatshaftung nach neuem Schudrecht (Grunewad) 258 Anwatiche

Mehr

Leitlinien und Behandlungspfade

Leitlinien und Behandlungspfade 1.2 Definition und Konzept. 9 Leitinien und Behandungspfade Bei der Ersteung von Leitinien in der Medizin hat die EbM eines ihrer wichtigsten Anwendungsgebiete. Leitinien sind systematisch entwickete Steungnahmen,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 52/17 BESCHLUSS vom 26. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2017:260717B3STR52.17.0 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden:

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden: UVR 008/2011-477 - Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 13 GVG Beschluss des BGH vom 24.03.2011 IX ZB 36/09

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 41/04 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 567 Abs. 2, 574; BRAGO 26 a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen

Mehr

Frieder Harz. Religiöse Erziehung und Bildung

Frieder Harz. Religiöse Erziehung und Bildung Frieder Harz Reigiöse Erziehung und Bidung Thema Gück Beispiee für das gemeinsame Nachdenken über das Gück 1) Mit einer Geschichte, einer keinen Sprechszene, einem Bid u.ä. wird ein Impus gesetzt. z.b.

Mehr

= p u. Ul x 0 U r x > 0

= p u. Ul x 0 U r x > 0 Das Riemann-Probem Das zu ösende Geichungssystem besteht aus den eindimensionaen hydrodynamischen Geichungen ohne Viskosität und externe Kräfte, den Euer-Geichungen. Beschränkung auf eine Dimension (x)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

7/2002. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Wieder mit der Beilage A11041. Aus dem Inhalt

7/2002. Juli. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Wieder mit der Beilage A11041. Aus dem Inhalt A11041 Wieder mit der Beiage MC Management & Computer DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Anwatswerbung im Internet (Hoß) 377 Das Notariat aus Sicht eines Anwatsnotars (Wagner) 387 Neues Schudrecht:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 6/09 BESCHLUSS vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3200 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung

Mehr

Die Europäische Aktiengesellschaft

Die Europäische Aktiengesellschaft Arbeitshifen für Aufsichtsräte 6 Die Europäische Aktiengeseschaft Eine Einführung in die Europäische Aktiengeseschaft mit Anmerkungen zur grenzüberschreitenden Verschmezung www.boecker.de Arbeitshife für

Mehr

Im Namen des Volkes BESCHLUSS

Im Namen des Volkes BESCHLUSS THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/08 VerfGH 18/08 (ea) Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der Frau R D, S, K, 2. des Herrn H Z, H, W, - Beschwerdeführer - wegen

Mehr

3.7 Sonderprobleme Ausnutzung der Symmetrie und Antimetrie. Größe. Belastung

3.7 Sonderprobleme Ausnutzung der Symmetrie und Antimetrie. Größe. Belastung VORLESUGSAUSKRIPT BAUSTATIK I II (UVERTIEFT).7 Sonderrobeme.7. Ausnutzung der Symmetrie und Antimetrie Durch die Ausnutzung der Symmetrie und Antimetrie kann der Grad der statischen Unbestimmtheit (u.

Mehr

Die Sparkassen-Finanzgruppe Baden-Württemberg präsentiert: Vo n d e n B e s t e n l e r n e n 23.01.2. Eine Initiative

Die Sparkassen-Finanzgruppe Baden-Württemberg präsentiert: Vo n d e n B e s t e n l e r n e n 23.01.2. Eine Initiative Die Sparkassen-Finanzgruppe Baden-Württemberg präsentiert: Zukunftspreis Hande Baden-Württemberg 2015 Vo n d e n B e s t e n e r n e n sfrist g n u b r Bewe 015 23.01.2 Eine Initiative d e s H a n d e

Mehr

12/98. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

12/98. Dezember. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Anhörungsrüge (Krämer) 617 Die Rechnungen der Großen (Hewig) 623 Richterfortbidung in Engand (Pitchers/Bohander) 626 Meinung & Kritik Zum Gebührenabschag in

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 29/02 BESCHLUSS vom 28. Januar 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 AV 2.10 VG 5 A 17/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

Anwalt der Anwälte. 17. Präsenzseminar vom 19. Februar 2014 bis 22. Februar 2014 in Timmendorfer Strand. Programm

Anwalt der Anwälte. 17. Präsenzseminar vom 19. Februar 2014 bis 22. Februar 2014 in Timmendorfer Strand. Programm 17. Präsenzseminar vom 19. Februar 2014 bis 22. Februar 2014 in Timmendorfer Strand Programm Ort: Maritim Seehotel Timmendorfer Strand Strandallee 73 B 23669 Timmendorfer Strand Tel.: (04503) 605-0 Fax:

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 1 1 2 / 1 5 BESCHLUSS vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: 1. Der Beschluss

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 6. Juli 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 6. Juli 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 149/16 BESCHLUSS vom 6. Juli 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen BGHSt: BGHR: Nachschlagewerk: Veröffentlichung: StPO 302 Abs. 2 Nach der den Vorschriften der 296 ff. StPO zugrunde

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 131/15 BESCHLUSS vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 232 Legt eine anwaltlich nicht vertretene Partei Berufung ein und verwirft das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Oktober in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Oktober in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/08 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 289, 290 Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) - Liberalisierung des Vertragsarztrechts

Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) - Liberalisierung des Vertragsarztrechts Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) - Liberaisierung des Vertragsarztrechts Kanzei Bittrich + Winker Vertragsarztrecht, ärztiche Kooperationsformen, Berufsrecht Maximiianstraße 85, 86150 Augsburg

Mehr

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ...

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 24.05.2007 7 Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem PKH-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 71/03 BESCHLUSS vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAGO 34 Abs. 2 Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF I ZB 95/16 BESCHLUSS vom 14. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:140617BIZB95.16.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden

Mehr

Öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen

Öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 48066 Öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen Inhalt: 1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung...2 2. Voraussetzungen...2

Mehr

Beschluss. vom 23. Januar 2001

Beschluss. vom 23. Januar 2001 Leitsatz: Das zuständige Haftgericht darf die Entscheidung über die Aufhebung oder Außervollzugsetzung eines Haftbefehls nicht dem Oberlandesgericht überlassen, wenn es selbst die besonderen Voraussetzungen

Mehr

Berechnung von Wurzeln

Berechnung von Wurzeln Sieginde Fürst Berechnung von Wurzen Rekursive Fogen Zinseszinsforme; Heronverfahren Inhate Berechnung eines mit Zinsesezins verzinsten Kapitas auf zwei Arten Heronforme Einschranken von Wurzen Ziee Erernen

Mehr

IHR JOB IST UNSER JOB.

IHR JOB IST UNSER JOB. IHR JOB IST UNSER JOB. Mit Sicherheit in guten Händen. Wir sind der heimische Personadiensteister in Vorarberg. Daher wissen wir ganz genau, dass schnee und zuverässige Lösungen im Be darfsfa von eminenter

Mehr

...s..~..4.."" ~t J' {. Beschluss. Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße 39, Leipzig

...s..~..4.. ~t J' {. Beschluss. Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße 39, Leipzig '. t I ~r... t.~..,.~'~i.'....s..~..4.."" ~t J' {. Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 421/05 Beschluss vom 04. August 2005 in der Maßregel- und Strafvollstreckungssache gegen p.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,

Mehr

Quantitative Analyse mittels Titration

Quantitative Analyse mittels Titration Quantitative Anayse mittes Titration - Ermittung des Säuregehats in Speiseessig - Hausarbeit im Seminarfach Chemie Patrick Heinecke 25. November 2008 Inhatsverzeichnis 1 Einführung 3 2 Theorie 3 2.1 Titration.......................................

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II - SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ)

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II - SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ) VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II - SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ) 1. VERSICHERER: Swiss Life Prévoyance et Santé, 7 rue Begrand,

Mehr

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. 35, 22301 Hamburg Tel.: 040 35 01 77 66 Fax: 040 35 01 77 68 E-Mail: info@dr-bahr.com

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 44/07 BESCHLUSS vom 19. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 87 Abs. 2, 172 Abs. 1 a) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 44/04 BESCHLUSS vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter, wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen

Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter, wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen Leitsatz: Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird. Oberlandesgericht Dresden 6. Zivilsenat Beschluss vom 26.09.2006

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder

Mehr

b 5/96 Inhaltsverzeichnis Aufsätze Zwischenbemerkung Editorial Mitteilungen Aus der Presse Meinung & Kritik Rechtsprechung Satzungsversammlung

b 5/96 Inhaltsverzeichnis Aufsätze Zwischenbemerkung Editorial Mitteilungen Aus der Presse Meinung & Kritik Rechtsprechung Satzungsversammlung 5/96 Mai Aus dem Inhat Aufsätze Preiswettbewerb unter Rechtsanwäten? (Michaski/Römermann) 241 Die Erstberatungsgebühr (Madert) 246 Anwatiche Vertragsgestatung (Vorbrugg) 251 Editoria Anwatswerbung mit

Mehr

Fragen und Antworten zum Planwechsel der Pensionskasse Novartis

Fragen und Antworten zum Planwechsel der Pensionskasse Novartis Pensionskasse novartis Base, Juni 2010 Fragen und Antworten zum Panwechse der Pensionskasse Novartis 1 Agemeine Fragen... 3 1.01 Weches sind die Hauptunterschiede zwischen eistungs- und Beitragsprimat?...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 541/11 BESCHLUSS vom 2. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht 0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen

Mehr