Richtlinien. für den Dienst. bei der Berufsgenossenschaft. Handel und Warendistribution (BGHW)

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1 Richtlinien für den Dienst bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) Stand:

2 I N H A L T I. Allgemeines Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Leistungsgrundsatz Laufbahngestaltung und Zuordnung Befähigung Probezeit Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit Verlängerung der Probezeit bei Beurlaubung Mindestprobezeit Bewährung in der Probezeit Anstellung Beförderung Dienstliche Beurteilung...7 II. Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Vorbereitungsdienst...7 III. Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Einstellungsvoraussetzungen Studienaufstieg Praxisaufstieg...9 IV. Aufsichtspersonen und sonstige in der Prävention tätige Personen Gehobener Dienst Voraussetzungen für die Einstellung Probezeit Höherer Dienst Voraussetzungen für die Einstellung Probezeit Aufstiegsangestellte...11 V. Schlussbestimmungen Ausnahmen Inkrafttreten...11 Seite 2 von 12

3 I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Richtlinien sind eine eigenständige Regelung des Dienstordnungsrechts, die für die dienstordnungsmäßig Angestellten (im Folgenden DO-Angestellten) der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution gilt. 2 Begriffsbestimmungen (1) Einstellung ist die Begründung eines DO-Angestelltenverhältnisses durch Abschluss eines Vertrages nach 12 Absatz 1 oder Absatz 2 der Dienstordnung. (2) Anstellung ist die Begründung eines DO-Angestelltenverhältnisses durch Abschluss eines Vertrages nach 2 der Dienstordnung. (3) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind. (4) Probezeit ist die Zeit im DO-Angestelltenverhältnis auf Probe, während der sich die Angestellten nach dem Erwerb der Befähigung bewähren sollen ( 12 Absatz 2 der Dienstordnung). (5) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die DO-Angestellten die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachzuweisen haben. (6) Beförderung ist die Einweisung in eine Stelle mit höherem Endgrundgehalt oder die Zuweisung einer höheren Besoldungsgruppe mit Änderung eines Vertrages nach 2 oder 12 Absatz 2 der Dienstordnung. 1 (7) Aufstieg ist die Zuweisung einer Stelle einer höheren Laufbahngruppe mit Änderung eines Vertrages nach 2 der Dienstordnung. 3 Leistungsgrundsatz (1) Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind unter Berücksichtigung des 9 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und des 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. (2) Bei schwerbehinderten Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen. 1 Bei Teilzeitbeschäftigung wird in die Planstelle entsprechend dem Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit eingewiesen Seite 3 von 12

4 4 Laufbahngestaltung und Zuordnung (1) Bei der Berufsgenossenschaft bestehen die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes. (2) Innerhalb einer Laufbahngruppe umfasst eine Laufbahn alle Stellen, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen. (3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach der im Stellenplan ausgewiesenen Eingangsstelle. (4) Die Begründung eines DO-Angestelltenverhältnisses auf Probe und die erste Übertragung einer Stelle erfolgen grundsätzlich in der Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn. Die Einstellung in einer höheren Besoldungsgruppe als der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahngruppe ist bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den geforderten Einstellungsvoraussetzungen erworben wurden, entsprechend 25 der Bundeslaufbahnverordnung zulässig. (5) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn die DO-Angestellte oder der DO-Angestellte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat. 5 Befähigung (1) Die Befähigung für die Einstellung nach 12 Absatz 2 sowie für die Anstellung nach 2 der Dienstordnung wird durch das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung nachgewiesen. Die Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung gilt als Befähigungsnachweis. 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die Befähigung für die Einstellung nach 12 Absatz 2 und für die Anstellung nach 2 der Dienstordnung kann auch aufgrund 1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABI. EU Nr. L 320 S. 3), oder 2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, anerkannt werden. 18 Absatz 2 BBG und die Rechtsverordnung zu 18 Absatz 4 BBG in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend. (3) Für bestimmte Aufgaben, die Fachkenntnisse besonderer Art erfordern, können andere Bewerberinnen und Bewerber ein- oder angestellt werden, die die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Seite 4 von 12

5 6 Probezeit (1) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. (2) Der Einsatz während der Probezeit kann in verschiedenen Verwendungsbereichen erfolgen. (3) Mit der Einstellung auf Probe wird den DO-Angestellten eine Stelle, die im Stellenplan aufgeführt ist, übertragen. 7 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit (1) Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung werden auf die Probezeit angerechnet, wenn sie nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einer Funktion der betreffenden Laufbahn entsprechen. (2) Weitere hauptberufliche Tätigkeiten, auch außerhalb des öffentlichen Dienstes, können angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Halbsatz 2 vorliegen. (3) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die 1. im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden, 2. Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, 3. nach 4 Absatz 4 Satz 2 berücksichtigt wurden oder 4. nach 28 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigt wurden. (4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. 8 Verlängerung der Probezeit bei Beurlaubung (1) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs festgestellt worden ist. (2) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten 1. des Mutterschutzes, 2. einer Teilzeitbeschäftigung, Seite 5 von 12

6 3. einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind sowie 4. der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem. (3) 7 Absatz 4 gilt entsprechend. 9 Mindestprobezeit (1) Unabhängig von einer Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten nach 7 und Zeiten einer Beurlaubung nach 8 müssen alle DO-Angestellten eine Mindestprobezeit von einem Jahr leisten. (2) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach 7 anrechenbare Tätigkeit bei einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger oder in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeübt worden ist. 10 Bewährung in der Probezeit (1) Vor Ablauf der Probezeit ist auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung ( 13) eine Feststellung hinsichtlich der Bewährung vorzunehmen. Weitere Beurteilungen während der Probezeit liegen im Ermessen der Berufsgenossenschaft. (2) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden. Sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Kann die Bewährung wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung ( 8 Absatz 1 Satz 2), wegen Kinderbetreuung ( 8 Absatz 2 Ziffer 1 und Ziffer 3), Teilzeitbeschäftigung ( 8 Absatz 2 Ziffer 2) oder Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger ( 8 Absatz 2 Ziffer 4) bis zum Ablauf dieses Zeitraums nicht abschließend festgestellt werden, ist die Möglichkeit einzuräumen, sich in einem Zeitraum von drei Jahren abzüglich der bereits abgeleisteten Probezeit zu bewähren. Ist auch nach Ablauf dieser Zeit eine Feststellung der Bewährung nicht möglich, kann die Bewährungszeit um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden. 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 findet keine Anwendung. (3) DO-Angestellte, die sich während der Probezeit nicht bewährt haben, werden spätestens mit Ablauf der Probezeit aus dem DO-Angestelltenverhältnis entlassen. Sie können mit ihrer Zustimmung in die nächst niedrigere Laufbahngruppe übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. (4) Nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit besteht das DO-Angestelltenverhältnis auf Probe bis zur Anstellung fort. 11 Anstellung (1) DO-Angestellte auf Probe, die die dienstrechtlichen Voraussetzungen gemäß 2 der Dienstordnung erfüllen, werden nach Feststellung der Bewährung auf Lebenszeit angestellt. Seite 6 von 12

7 (2) Wer bereits Beamtin/Beamter auf Lebenszeit bzw. DO-Angestellte/DO-Angestellter auf Lebenszeit ist oder war, kann unmittelbar gemäß der Dienstordnung angestellt werden. 12 Beförderung (1) Bei Beförderungen dürfen Besoldungsgruppen nicht übersprungen werden. Die 16 und 17 bleiben unberührt. (2) Eine Beförderung ist nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres a) im DO-Angestelltenverhältnis auf Probe ( 2 Absatz 4, 6 bis 10) sowie b) seit der letzten Beförderung. (3) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um die Zeit eines Grundwehrdienstes oder eines Zivildienstes verlängert, sind die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen einer Beförderung vorliegen. In den Fällen des 12 Absatz 3 und des 13 Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (4) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine Erprobungszeit voraus. Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. 7 Absatz 4 der Richtlinien und 34 Absatz 2 und 3 Bundeslaufbahnverordnung gelten entsprechend. 13 Dienstliche Beurteilung (1) Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der DO-Angestellten soll regelmäßig, möglichst alle drei Jahre, beurteilt werden. Über Anlass, Häufigkeit und Inhalt der Beurteilung entscheidet die Berufsgenossenschaft. (2) Die Beurteilung ist den DO-Angestellten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr/ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung und gegebenenfalls einer Äußerung der/des Beurteilten zu den Personalakten zu nehmen. Im Übrigen liegen Beurteilungsverfahren und -maßstab im Ermessen der Berufsgenossenschaft. II. Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst 14 Vorbereitungsdienst (1) In den Vorbereitungsdienst können eingestellt werden Seite 7 von 12

8 1. Personen, die die Hochschul-, die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen, 2. Sozialversicherungsfachangestellte ( 1 AO-SozV, 103 und 104 Berufsbildungsgesetz), 3. Personen, die die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der öffentlichen Verwaltung mit Erfolg abgelegt haben und die vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst mindestens zwei Jahre im Dienst eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung beschäftigt waren, und die zum Studium an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Fachbereich Sozialversicherung, oder an der Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung, Bad Hersfeld, zugelassen worden sind. (2) Der Vorbereitungsdienst richtet sich nach der Studien- und Prüfungsordnung in ihrer jeweils mit der Genehmigungsbehörde abgestimmten Fassung. (3) Das Dienstverhältnis als DO-Angestellte oder DO-Angestellter auf Widerruf endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder durch Entlassung ( 9 der Dienstordnung). Angestellten, die die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, kann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für den mittleren Dienst zuerkannt werden. (4) Die Abschlussprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst. III. Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst 15 Einstellungsvoraussetzungen Als DO-Angestellte oder DO-Angestellter auf Probe im höheren Dienst kann eingestellt werden, wer die Befähigung für eine Einstellung als Bundesbeamtin oder Bundesbeamter auf Probe im höheren Dienst besitzt ( 17 Absatz 5 BBG, 21 Bundeslaufbahnverordnung). 16 Studienaufstieg (1) Bei DO-Angestellten des gehobenen Dienstes, die ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt, mit einer Staatsprüfung abgeschlossen haben, ruht mit Zustimmung der Geschäftsführung während der Zeit des Vorbereitungsdienstes zur zweiten Staatsprüfung das bestehende Dienstverhältnis. Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes begründet keinen Anspruch auf Übernahme in den höheren Dienst. (2) Eine Stelle der Laufbahngruppe des höheren Dienstes darf den DO-Angestellten erst übertragen werden, wenn sie sich in Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben. Die Bewährung wird festgestellt. Für die Übertragung der ersten Beförderungsstelle der Laufbahn soll die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten. Seite 8 von 12

9 17 Praxisaufstieg (1) DO-Angestellte des gehobenen Dienstes können zu einer Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen werden, wenn sie 1. geeignet sind und 2. sich in einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren seit dem Ablauf der Probezeit oder der ersten Übertragung einer Stelle des gehobenen Dienstes bewährt haben. (2) Die DO-Angestellten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate; sie soll drei Jahre nicht überschreiten. Der erfolgreiche Abschluss der Einführungszeit wird festgestellt. (3) Soweit die DO-Angestellten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit nach Absatz 2 um höchstens ein Jahr gekürzt werden. (4) Eine Stelle der Laufbahngruppe des höheren Dienstes darf den DO-Angestellten erst übertragen werden, wenn sie sich in Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben. Die Bewährung wird festgestellt. Für die Übertragung der ersten Beförderungsstelle der Laufbahn soll die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten. IV. Aufsichtspersonen und sonstige in der Prävention tätige Personen 1. Gehobener Dienst 18 Voraussetzungen für die Einstellung (1) Als Aufsichtsperson auf Probe kann im gehobenen Dienst eingestellt werden, wer a) eine mindestens mit einem Bachelor oder einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossene Hochschulausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtung in den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften oder einer dem zukünftigen Einsatzbereich entsprechenden Fachrichtung besitzt b) oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtung eine Ausbildung zur Meisterin oder zum Meister bzw. zur Technikerin oder zum Techniker abgeschlossen hat sowie über einen der Hochschulausbildung nach Buchstabe a gleichwertigen Ausbildungsstand verfügt und über praktische betriebliche Kenntnisse verfügt, die durch eine hauptberufliche, mindestens zweijährige Tätigkeit, die eine Vorbildung nach Buchstabe a oder b voraus- Seite 9 von 12

10 setzt, erworben wurden und die dem späteren Tätigwerden als Aufsichtsperson förderlich sind. (2) Sofern in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b ein der Hochschulausbildung nach Buchstabe a gleichwertiger Ausbildungsstand nicht nachgewiesen wird, ist dieser in einer Ausbildungs- und Einarbeitungszeit von einem Jahr und sechs Monaten zu erwerben. Nach dem Ende der Ausbildungs- und Einarbeitungszeit wird festgestellt, ob ein gleichwertiger Ausbildungsstand erreicht ist. (3) Als Aufsichtsperson auf Probe kann im gehobenen Dienst ferner eingestellt werden, wem der Befähigungsnachweis nach 18 Absatz 2 SGB VII aufgrund einer Abschlussprüfung mindestens für den gehobenen technischen Dienst bei der für den Arbeitsschutz jeweils zuständigen Landesbehörde oder der Bergaufsicht ausgestellt wurde. 19 Probezeit Die Regelungen über die Probezeit ( 6 bis 10) gelten für Aufsichtspersonen im gehobenen Dienst mit der Maßgabe, dass die Probezeit sich bis zur Ablegung der Prüfung für Aufsichtspersonen im gehobenen Dienst bei der Berufsgenossenschaft verlängert. Sie endet ungeachtet ihrer Dauer, wenn die Prüfung endgültig nicht bestanden ist. 2. Höherer Dienst 20 Voraussetzungen für die Einstellung (1) Als Aufsichtsperson oder sonstige in der Prävention tätige Person auf Probe kann im höheren Dienst eingestellt werden, wer a) eine mit einem Master oder einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossene Hochschulausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtung in den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften oder einer dem zukünftigen Einsatzbereich entsprechenden Fachrichtung besitzt b) und über praktische betriebliche Kenntnisse verfügt, die durch eine hauptberufliche, mindestens zweijährige Tätigkeit, die eine Vorbildung nach Buchstabe a voraussetzt, erworben wurden und die dem späteren Tätigwerden als Aufsichtsperson oder sonstige in der Prävention tätige Person förderlich sind. (2) Als Aufsichtsperson oder sonstige in der Prävention tätige Person auf Probe kann im höheren Dienst ferner eingestellt werden, wem der Befähigungsnachweis nach 18 Absatz 2 SGB VII aufgrund einer Abschlussprüfung für den höheren technischen Dienst bei der für den Arbeitsschutz jeweils zuständigen Landesbehörde oder der Bergaufsicht ausgestellt wurde. 21 Probezeit Seite 10 von 12

11 Für die Probezeit gilt für Aufsichtspersonen im höheren Dienst 19 entsprechend. 22 Aufstiegsangestellte Für den Aufstieg gilt 17 entsprechend. V. Schlussbestimmungen 23 Ausnahmen Von den Bestimmungen dieser Richtlinien über a) das Überspringen von Besoldungsgruppen bei der Beförderung ( 12 Absatz 1), b) Beförderungen vor Ablauf eines Jahres im DO-Angestelltenverhältnis auf Probe sowie seit der letzten Beförderung ( 12 Absatz 2) und c) die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ( 20 in Verbindung mit 21 Bundeslaufbahnverordnung) können in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. 24 Inkrafttreten (1) Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft und an die Stelle der Richtlinien vom 1. Januar (2) Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2013 ( 147 Absatz 1 Satz 1 BBG), kann von 6 Absatz 3 abgewichen werden. In diesem Fall ist 6 Absatz 5 der Richtlinien für den Dienst bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Die Probezeit gehört dabei zur Laufbahn. (3) Für DO-Angestellte, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien in ein Dienstordnungsverhältnis auf Probe eingestellt wurden, sind anstelle der 6 bis 10 die Bestimmungen der 6, 11, 14, 17 Absatz 2 und Absatz 3, 21, 24 und 27 Buchstabe b, c und d der Richtlinien für den Dienst bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution in der Fassung vom 1. Januar 2008 anzuwenden. Seite 11 von 12

12 Beschlossen von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution Berlin, den 6. Juni 2012 Der Vorsitzende der Vertreterversammlung gez. Andreas Ratzmann Genehmigt vom Bundesversicherungsamt Bonn, den 26. September 2012 I /2012 gez. Dielentheis Seite 12 von 12

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